BVwG W176 2000813-1

W176 2000813-1Federal Administrative CourtMar 26, 2015

Regest

Augenschein, Begründungsmangel, Denkmaleigenschaft,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, Konkretisierung, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, öffentliches Erhaltungsinteresse,<br/>Parteiengehör, Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit

Full text

BVwG W176 2000813-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2000813.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 30.08.2013, Zl. 54.712/7/2013, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 14.03.2012 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien, darunter den nunmehrigen Beschwerdeführern als grundbücherlichen Eigentümern der betreffenden Liegenschaften mit, dass es beabsichtige, die Denkmalanlage in XXXX, beschränkt auf das Hauptgebäude, Nebengebäude und den Anbau in XXXX, Ger.- und pol. Bezirk XXXX, Oberösterreich, XXXX, gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG unter Denkmalschutz zu stellen.

Unter einem wurde ein Amtssachverständigengutachten vom 12.03.2012 zum Parteiengehör gebracht, in welchem zusammengefasst wie folgt ausgeführt wird:

Der Baukomplex des Hauses liege am südöstlichen Ortsrand und stelle eine Denkmalanlage bestehend aus Hauptgebäude, nordwestlich hakenförmig angeschlossenem Anbau und einem durch eine Tormauer mit dem Hauptgebäude verbundenen Nebengebäude dar. Von der Unterschutzstellung ausgenommen seien der 1980 errichtete, an das Hauptgebäude anschließende Anbau im Nordosten sowie das freistehende Nebengebäude im Nordwesten der Anlage. In der Folge wird die geschichtliche Entwicklung des Objektes zusammengefasst und ausgeführt, dass der Name XXXX auf die urkundliche Nennung einer landesfürstlichen "XXXX" zurückgehe. Haupt- und Nebengebäude stammten im Wesentlichen aus dem 16./17. Jahrhundert, ältere Bauteile seien einbezogen worden. Veränderungen hätten im Inneren besonders im 18. und 19. Jahrhundert und an der Fassade vor allem im Laufe des 20. Jahrhunderts stattgefunden. Im Nebengebäude sei eine Garage eingerichtet worden. Der im Nordwesten hakenförmig an das Hauptgebäude angeschlossene Trakt stamme zumindest aus der Mitte des 19. Jahrhunderts. Das repräsentative, zweigeschossige und fünfachsige Hauptgebäude sei über annähernd quadratischem Grundriss errichtet und werde von einem mächtigen, steilen Walmdach überdeckt. Die schlichte Fassade sei durch zwei horizontale Geschossbänder, schmale Fensterfaschen sowie durch Lisenen an den Hausecken gegliedert. Im Hausinneren sei die frühneuzeitliche Raumaufteilung mit einem in beiden Geschossen verlaufenden Mittelflur ablesbar. Die Verbindung zwischen beiden Geschossebenen schaffe eine flurparallele, in den Gang des Erdgeschosses eingestellte einläufige Treppe. Einige Räume im Erdgeschoss wiesen frühneuzeitliche Gewölbeansätze und Gurtbögen auf, weitere Räume im Erd- und Obergeschoß seien flach gedeckt mit teilweise verputzten, teilweise unverputzten Riemlingdecken mit mächtigen Rüstbäumen. In dem in der Südwestecke gelegenen Raum des Obergeschoßes liege einer dieser Deckenbalken auf einer gebauchten Steinkonsole auf. Die breiten Fenstergewände verwiesen deutlich auf die Mauerstärke des frühneuzeitlichen, vielleicht sogar noch spätmittelalterlichen Kernbaus. Die an der Westseite gelegenen Erdgeschossräume würden im Norden aufgrund des hier ansteigenden Geländeniveaus direkt an zwei Kellerräume mit Steintonne und Steinplattenböden anschließen. Der nördlich gelegene Keller sei fensterlos und werde von einem breiten Tonnengewölbe überspannt.

Im Nordwesten schließe hakenförmig an das Haupthaus ein ebenerdiger und unterkellerter Anbau mit einseitig abgewalmtem Satteldach an. Im Anschlussbereich der beiden Trakte befinde sich eine vorgelagerte Freitreppe, die den Anbau erschließe. Die ebenerdige Wohnungseinheit weise drei große segmentbogige Holzfenster mit Sprossenteilung auf. Die Innenstruktur sei entsprechend der ehemaligen Funktion als Gaststätte gestaltet. Unterhalb liege ein, im westlichen Teil durch eine Mauer unterteilter, tonnengewölbter Halbkeller mit Stichkappen im Bereich der Fenster; wabenförmige Ziegel bildeten den Bodenbelag. Richtung Nordosten in Verlängerung der Südfassade des Hauptgebäudes schaffe eine Tormauer mit einer korbbogigen Durchfahrt die Verbindung zu einem über rechteckigem Grundriss und parallel zum Hauptgebäude errichteten Nebengebäude, einem ehemaligen Wirtschaftstrakt mit einseitig abgewalmtem Satteldach. Das Gebäude sei nach Osten und Norden durch mächtige Stützmauern aus Bruchsteinmauerwerk verstärkt, die auf die älteste Bauphase verweisen. An den Traufseiten seien kleine segmentbogige Fensteröffnungen erhalten. Im Inneren sei ein Traversengewölbe vorhanden; die Fenster würden teilweise in tiefen, segmentbogigen Nischen sitzen.

Die geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung wird wie folgt begründet:

"Zur Denkmalanlage XXXX gehören das Hauptgebäude, der Richtung Nordwesten vorspringende, unterkellerte Anbau und das im Nordosten durch eine Tormauer verbundene ehemalige Nebengebäude, ausgenommen sind der 1980 errichtete, an das Hauptgebäude anschließende Anbau im Nordosten sowie das freistehende Nebengebäude im Nordwesten (siehe Plan). Bemerkenswert ist die bis in die Frühe Neuzeit zurückreichende Baugeschichte des Gebäudekomplexes, worauf besonders die Grundstruktur des breit gelagerten Hauses, das aufgehende Mauerwerk mit mächtiger Wandstärke, die Innenstruktur mit Gewölben sowie Teile der weitläufigen Kelleranlage mit Steintonne und Steinplattenboden verweisen. Prägende Veränderungen fanden vor allem im 19. Jahrhundert statt. Sie gingen insbesondere mit der Nutzung als Brauerei und Gastwirtschaft einher, sodass heute von einem historisch gewachsenen Zustand gesprochen werden kann. Der an das Hauptgebäude anschließende hakenförmige Anbau aus dem 19. Jahrhundert diente einst als Gaststätte und ist als bauliche Erweiterung des Brauerei- und Tavernenbetriebs zu sehen. Nutzungsbedingte Veränderungen in jüngerer Zeit greifen nur unwesentlich in die historische Bausubstanz des Gebäudes ein. Das Haupthaus entspricht in seiner Grundrissdisposition dem frühneuzeitlichen Mittelflurtypus, der sich in Oberösterreich im 16. Jahrhundert sowohl bei Bauernhäusern als auch bei frühen Schlossbauten durchsetzte. Das Haus in der XXXX hat diesen architektonischen Grundcharakter im Wesentlichen authentisch erhalten und ist damit ein für die Architekturgeschichte wertvolles Dokument XXXX Bauweise zu Beginn der Frühen Neuzeit. Die zahlreichen im Inneren erhaltenen Gewölbeformen und Riemlingdecken sind handwerksgeschichtlich bedeutend und dokumentieren die lange Nutzungsgeschichte des Gebäudes als Wohnhaus und Wirtschaftsbetrieb von der Frühen Neuzeit bis ins 20. Jahrhundert. Aus orts- und kulturhistorischer Sicht ist der Name "XXXX", auf den sich die Denkmalanlage bezieht, bedeutend. Er geht auf die urkundliche Nennung einer landesfürstlichen "XXXX" zurück, die ab 1413 nachweisbar ist, und im Herrschaftsbesitz der in Oberösterreich einflussreichen Familien XXXX war. Insgesamt stellt die Denkmalanlage daher nicht nur aus bau- und handwerksgeschichtlicher Sicht ein außergewöhnliches Denkmal dar, sondern ist auch orts- und kulturgeschichtlich von Bedeutung."

2. Mit E-Mail vom 12.04.2012 sprachen sich die Zweitbeschwerdeführer und mit Schriftsatz vom 30.05.2012 die Erstbeschwerdeführer gegen die geplante Unterschutzstellung aus.

Die Erstbeschwerdeführer brachten zusammengefasst Folgendes vor: Das Bundesdenkmalamt rechtfertige die geplante Unterschutzstellung u.a. mit der urkundlichen Nennung einer landesfürstlichen Veste, die jedoch noch nicht fassbar sei. Weder bei den umfangreichen Umbauarbeiten des Haupthauses noch bei der Errichtung der Schlichtsteinmauer seien Spuren einer solchen Anlage entdeckt worden. Nach laienhaftem Verständnis sei das derzeitige Gebäude niemals eine Veste gewesen. Es gehe zu weit, den Denkmalschutz auf irgendwelche künftige Zufallsfunde zu stützen. In der Folge setzen sich die Erstbeschwerdeführer mit der im Gutachten zitierten Literatur auseinander und kommen zum Schluss, dass es zwar eine Veste gegeben habe, aber nicht mehr exakt angegeben werden könne, wo sie sich befunden habe, zumal auch keine Überreste vorhanden seien. Weiters führten die Erstbeschwerdeführer aus, dass die im Gutachten erwähnten Bauelemente wie Fensterbögen, Gewölbe, Gurtbögen udn Tonnengewölbe keine Besonderheiten seien. Solche Elemente würden sich in den meisten Gebäuden in dieser Region finden. Das Nebengebäude weise keine schützenswerten Bauteile auf. Bevor es als Garage genutzt worden sei, habe es als Stallgebäude gedient. Es müssten demnach viele ältere Rinder- und Pferdeställe der Region unter Denkmalschutz gestellt werden.

Die Zweitbeschwerdeführer brachten zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes vor: Für eine Unterschutzstellung des Haupthauses hätten sie Verständnis, nicht jedoch für eine Totalunterschutzstellung des Nebengebäudes. Gebäude dieser Art gebe es nicht wenige und diese würden sicher nicht als denkmalgeschützte Rarität betrachtet. Was die erwähnten Bogenfenster betreffe, könnten diese unter Schutz gestellt werden.

3. Zu den diesen Stellungnahmen führte das Bundesdenkmalamt mit Schriftsatz vom 01.02.2013 zusammengefasst Folgendes aus:

Grund der Unterschutzstellung des Hauses sei nicht, dass es sich möglicherweise ehemals um eine Veste gehandelt habe, sondern die außergewöhnliche, beeindruckende, repräsentative, stattliche Bauform dieses ehemaligen herrschaftlichen Gebäudes. Der Baukörper steche in seiner äußeren wie inneren Erscheinung aus der Masse hervor. Im Gutachten werde definitiv nicht behauptet, dass es sich bei dem heutigen Gebäude um die ehemalige Veste handle. Vielmehr werde behauptet, dass es sich ehemals um eine herrschaftliche Taverne mit Brauhaus gehandelt habe, das unweigerlich mit einer Herrschaft in Verbindung gestanden haben müsse. Ein wesentlicher Bestandteil der Beurteilung sei auch die Bedeutung der Ausstattung im Inneren. Im Gebäude seien zahlreiche Ausstattungselemente vorhanden, weshalb die Unterschutzstellung des gesamten Gebäudes vorgesehen sei. Ebenso verhalte es sich mit den Anbauten und Nebengebäuden. Diese wiesen einerseits bauhistorisch eine bedeutende Grundsubstanz auf und andererseits seien sie Ergebnis der baulichen Weiterentwicklung des Gebäudes seit seiner Errichtung. Für die Beurteilung sei daher der heute vorhandene Zustand und Umfang einer Anlage ausschlaggebend. Aus diesem Grund definiere das Gutachten das Gebäude als Anlage, bestehend aus Hauptgebäude, Nebengebäude und Anbau. Das Nebengebäude stelle einen integralen Bestandteil der Anlage dar und es handle sich jedenfalls um einen historischen Bauteil.

Weiters wird festgehalten, dass am 12.09.2012 ein Augenschein durchgeführt worden sei. Bei diesem hätten Beschwerdeführern mitgeteilt, dass in den nächsten Jahren Ausbesserungen am Dach vorgenommen werden müssten. Weiters wäre eine Sanierung bzw. Auswechslung der Fenster erforderlich. Bei der Besichtigung sei festgestellt worden, dass das Nebengebäude im Dachbereich neu aufgemauert und mit einem neuen Dach versehen worden sei. Von den am Nebengebäude vorhandenen Stützmauern sei lediglich die ostseitige Stütze historisch, die nordseitige Stütze sei von den Beschwerdeführern unter Verwendung von vorhandenem Steinmaterial neu errichtet worden. Der hakenförmige Anbau stehe derzeit leer und solle möglicherweise in den nächsten Jahren für Wohnzwecke adaptiert werden. Der Umstand, dass das Dach samt Kniestock des Nebengebäudes erneuert worden sei, schmälere nicht die Bedeutung des Objektes als Teil der Anlage. Der Vergleich dieses Gebäudes mit ähnlichen in der Region vorhandenen sei nicht zielführend, da es sich bei diesem Baukomplex jedenfalls nicht um ein herkömmliches landwirtschaftliches Gebäude handle, sondern, wie auch an der Kubatur und der repräsentativen Ausstattung erkennbar, um ein ehemaliges, einer Herrschaft unterstelltes Brau- und Wirtshaus. In dieser Bauform gebe es im Ort kaum Vergleichbares.

Weiters wird auf einen weiteren, am 08.01.2013 durchgeführten Augenschein hingewiesen, bei von Mitarbeitern des Bundesdenkmalamtes festgehalten worden sei, dass geplante Veränderungen in einem eigenen Verfahren nach § 5 DMSG abgehandelt würden und aus Sicht der Denkmalpflege mögliche Veränderungen diskutiert worden seien.

4. Mit Schreiben vom 26.05.2013 nahmen die Erstbeschwerdeführer zum unter Punkt 3. angeführten Schriftsatz zusammengefasst wie folgt Stellung: Sie hätten bei umfangreichen Nachforschungen im oberösterreichischen Landesarchiv keine Hinweise auf ein "herrschaftliches Brauhaus" gefunden; der geschichtliche Wert des zu unter Schutz stellenden Objekts für sie dokumentarisch nicht nachgewiesen. Weiters seien die vorhandenen Bauelemente im Hausinneren und bei den Nebengebäuden objektiv keine hervorstechenden Besonderheiten im Vergleich mit anderen Profanbauten derselben Epoche. Schließlich werde im Fall einer Unterschutzstellung befürchtet, dass in einem Veränderungsverfahren Auflagen erteilt würden, welche die Finanzkraft der Beschwerdeführer überstiegen.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des (wie unter Punkt 1. näher bezeichneten) Gebäudes gemäß §§ 1 und 3 DMSG, im Sinne einer Teilunterschutzstellung, im öffentlichen Interesse gelegen sei.

In der Begründung wird zunächst das Amtssachverständigengutachten und der Verfahrensgang wiedergegeben. In den Erwägungsgründen wird zunächst erörtert, aus welcher Literatur sich der Begriff "herrschaftliches Brauhaus und herrschaftliche Taverne von XXXX" ergebe und ausgeführt, dass auf die Bedeutung der Bauelemente und den Vergleich mit anderen Bauten der Region bereits im vorhergehenden Schreiben des Bundesdenkmalamts ausführlich eingegangen worden sei.

Das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung dieses Denkmals erachtet das Bundesdenkmalamt aus Folgendem für gegeben:

"Das Hauptgebäude, der nordwestlich hakenförmig angeschlossene Anbau und das im Nordosten durch eine Tormauer mit dem Hauptgebäude verbundene ehemalige Nebengebäude der Anlage XXXX weisen eine bis in die Frühe Neuzeit zurückreichende Baugeschichte auf. Die repräsentative Anlage mit zahlreich erhaltenen historischen Ausstattungselementen dokumentiert in ihrem historisch gewachsenen, jedoch im Wesentlichen authentisch erhaltenen Zustand auf bemerkenswert anschauliche Art die Bauweise im Mühlviertel und belegt die lange Nutzungsgeschichte als Wohnhaus und Wirtschaftsbetrieb bis in das 20. Jahrhundert. Ein Verlust dieses Objektes wäre eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung."

6. Gegen diesen Bescheid erhoben die Erst- und Zweitbeschwerdeführer Berufung an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur.

Die Erstbeschwerdeführer brachten darin ergänzend vor, es sei merkwürdig, dass dem am Beginn des Unterschutzstellungsverfahrens hervorgehobenen geschichtlichen Hintergrund des Hauses bei der Begründung des Bescheides letztlich keine Bedeutung mehr beigemessen werde, weil man offensichtlich keine stichhaltigen Beweise hierfür beischaffen habe können. Die Bauelemente im Inneren stellten keine hervorstechende Besonderheit im Vergleich mit anderen Profanbauten derselben Bauepoche dar.

Die Zweitbeschwerdeführer brachten in ihrer Berufung zusammengefasst vor, dass der Anbau zwar vom äußeren Erscheinungsbild harmonisch mit dem Haupthaus verbunden sei, baulich aber keinerlei denkmalschützerischen Werte aufweise. Der Innenraum sei in den letzten 80 Jahren für sehr unterschiedliche Zwecke genutzt und vor ca. 30 Jahren als Wohnung adaptiert worden. Dass die Innenstruktur entsprechend der ehemaligen Funktion als Gaststätte gestaltet sei, entspreche daher nicht den Tatsachen. Es sei verfehlt, den Anbau wie das Haupthaus zu behandeln und liege hinsichtlich der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ein wesentlicher Mangel vor.

7. In der Folge legte die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die - nunmehr als Beschwerde zu wertende - Berufung samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Die gegenständlichen Verfahren sind somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

2. Spruchpunkt A):

2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):

"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

2.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187). Grundsätzlich erfolgen Unterschutzstellungen gemäß § 3 DMSG von Amts wegen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 3 Anm. 1). Es ist daher Aufgabe des Bundesdenkmalamtes, die Denkmaleigenschaft zu ermitteln und durch Gutachten zu belegen, um in der Folge ein öffentliches Erhaltungsinteresse festzustellen.

Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." (vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN).

In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).

2.2.2. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.

Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; Als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).

2.2.3. Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Betreffend die Denkmaleigenschaft ist diese inhaltlich in Bezug auf eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zu ermitteln. Des Weiteren sind sowohl zum Inneren wie auch zum Äußeren des Objektes sowie gegebenenfalls zum Erhaltungszustand Ermittlungen anzustellen. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.

2.2.4. Da Denkmale aufgrund des weiten Denkmalbegriffs des § 1 DMSG sehr unterschiedlich sein können, ist es kaum möglich, generell gültige Aussagen zum Inhalt eines Unterschutzstellungsgutachtens zu treffen. Hinsichtlich der Gruppe der Baudenkmale ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Gegensatz zu dem von den Ländern zu vollziehenden Ortsbildschutz, welcher den Schutz der äußeren Erscheinung bezweckt, der Denkmalschutz einen Substanzschutz bedeutet (VfGH 11.03.1976, G 30/74 und G 6/75). Eine Unterschutzstellung bezieht sich daher nicht nur auf das Äußere eines Gebäudes, sondern stets auch auf sein Inneres. Grundsätzlich ist auch der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 01.07.1998, 96/09/0216). Eine Ausnahme ist in jenen Fällen gegeben, in denen die sachlichen Voraussetzungen für eine Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG vorliegen (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130).

Im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Unterschutzstellung ist insbesondere der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten. Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof fest (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079):

Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1.ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist.

2.3. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen und ist festzuhalten, dass bloß ansatzweise ermittelt wurde:

2.3.1. Eine Ermittlungslücke betrifft zunächst die Begründung der Denkmaleigenschaft in grundsätzlicher Weise. Wie oben ausführlich dargestellt, besteht ein Gutachten nicht nur aus dem Befund, sondern insbesondere aus dem Gutachten im engeren Sinn. Ein solches hat schlüssig darzulegen, ob und warum dem Gebäude eine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zukommt. Die Bedeutung kann in einem, zwei oder auch allen drei Bereichen gegeben sein. Aus der Formulierung "oder" in § 1 Abs. 1 DMSG ist der Schluss zu ziehen, dass eine allgemeine Feststellung der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung nicht Grundlage für die Denkmaleigenschaft ist, sondern sehr wohl konkretisiert werden muss, welche Form der Bedeutung im konkreten Fall gegeben ist. Eine derartige schlüssige Begründung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Überdies hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende Ermittlungen hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien anzustellen. Zwar wird im Schriftsatz des Bundesdenkmalamtes vom 01.02.2013 - nach der Feststellung dass es bezüglich der Bauform des Gebäudes in der betreffenden Gemeinde kaum Vergleichbares gebe - ausgeführt, dass einige Gebäude mit annähernd vergleichbarer Ausstattung bereits unter Denkmalschutz stünden und andere sich gerade in der Prüfung befänden, es fehlen aber sachverständige Ausführungen zur Frage, um welche Objekte es sich dabei handelt und wie die Bedeutung des gegenständlichen Objektes iSd § 1 Abs. 1 DMSG in Relation zu diesen Objekten einzuschätzen ist. Erst nach Vorliegen entsprechender Daten ist es möglich zu entscheiden, welchen Stellenwert das gegenständliche Gebäude regional bzw. österreichweit einnimmt und ob vor dem Hintergrund der Kriterien Vielzahl, Vielfalt und Verteilung eine Unterschutzstellung des gegenständlichen Objektes gerechtfertigt ist.

2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein (Amts)Sachverständigen-gutachten einholen müssen, welches auch jene Kriterien umfasst sein, die in der Folge eine rechtliche Beurteilung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ermöglichen. Von den Sachverhaltsermittlungen müssen schließlich Die Durchführung eines Augenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen und die anschließende Gewährung von Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG sind unerlässlich.

Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes gemäß § 1 Abs. 2 und § 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht beurteilt werden kann, ob und aus welchen Gründen es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein Denkmal handelt und welchen Stellenwert es innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt. Da zu den offenen Fragestellungen aufwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung eines Augenscheins erforderlich sind, der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht ermittelt wurde und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, welche nicht durch bloße Einschau in Akten oder sonstige Dokumente vom Bundesverwaltungsgericht zu schließen wären (vgl. VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0060), macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch (vgl. in diesem Sinne VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.

3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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