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L518 2104057-1•BVwG L518 2104057-1
L518 2104057-1Federal Administrative CourtMar 27, 2015
Angemessenheit, Einreiseverbot aufgehoben, Glaubwürdigkeit,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung,<br/>Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat, staatlicher Schutz
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2015, Zl. IFA 1029565006-14905739, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III.,
und V. gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF. folge gegeben und der Bescheid insofern behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF bzw. bP) stellte am 24.8..2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
Am 24.8.2014 wurde der Beschwerdeführer durch einen Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des BPK Baden, PI Traiskirchen EAST, erstbefragt.
Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab der BF an, seinen Großvater in die Moschee begleitet zu haben. Im Jahr 2013 sei diese Moschee öfters von Extremisten aufgesucht worden. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, Broschüren zu verteilen und weitere junge Personen anzuwerben. Vor einiger Zeit seien ca. 40 führende Personen von dieser Gruppe verhaftet worden und sei der BF, welcher als Koch im Ministerium tätig war, beschuldigt worden, diese Gruppierung verraten zu haben.
Am 2.9.2014 wurde der BF durch einen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Niederösterreich, im Asylverfahren neuerlich niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen und ergänzte, dass er zudem aufgefordert worden sei, sich nach Syrien zu begeben um den Brüdern zu helfen. Daraufhin habe sich der BF von der extremistischen Gruppe entfernt und sei mit einem Schengenvisum nach Österreich gelangt. Folglich sei er jedoch wieder in das Heimatland zurückgekehrt und habe alles wieder begonnen.
Betreffend der in Vorlage gebrachten Zeitungsartikel der Zeitung Tribuna vom 13.8.2014 und der Koha Ditore, vom 7.8.2014 und vom 14.8.2014 gab der Beschwerdeführer über Nachfragen an, dass er die in dem Artikel der Zeitung Tribuna vom 13.8.2014 bezeichneten Personen, welche inhaftiert wurden, nicht kenne und dies auch nicht die Gruppierung sei, welche ihn bedrohe (AS 47). Diese Artikel brachte der Beschwerdeführer in Vorlage, um zu beweisen, dass es Extremisten gibt. Die Artikel haben jedoch nichts mit dem BF zu tun.
Zum Artikel der Koha Ditore vom 14.8.2014 befragt, gab der BF zu Protokoll, dass sich nach der Festnahme der 40 Personen sein Leben im Kosovo verändert habe, da ihm vorgeworfen worden sei, mit der kosovarischen Regierung zusammengearbeitet zu haben und Schuld an der Festnahme dieser Personen zu sein.
Selbst über weiteres Nachfragen, war der Beschwerdeführer nicht im Stande, den Namen der Gruppierung sowie Personen udgl zu benennen. Lediglich, dass sich die Gruppe in der Moschee trifft und manchmal im Dorf vermochte der Beschwerdeführer anzugeben und räumte letzten Endes ein, keine qualifizierten Aussagen treffen zu können.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich ausgefolgt am 18.02.2015, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.); zudem wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
"Ihrem Vorbringen konnte nicht glaubhaft entnommen werden, dass Sie tatsächlich aus den von Ihnen genannten Gründen die Heimat verlassen hätten.
Obwohl sie am Beginn der Einvernahme nach möglichen Ergänzungen zur Erstbefragung gefragt worden waren, gaben Sie an, alles bereits gesagt zu haben. Offensichtlich hatten Sie nichts hinzuzufügen bzw. wollten sich am Beginn nicht festlegen. Dazu darf angeführt werden, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde ist, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen, vielmehr entspricht es der Erfahrung der ho. Behörde, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit sind, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert werden muss, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. diese auch unter Angaben seiner Befürchtungen und Gefühle schildert.
Darüber hinaus war die extrem vage Art und Weise, wie Sie den behaupteten Fluchtgrund vor dem Bundesasylamt am 02.09.2014 schilderten, völlig ungeeignet, um Ihr Vorbringen für glaubhaft befinden zu können (siehe dazu Einvernahmeprotokoll vom 02.09.2014, Seite 4, 5). Es fehlte Ihren Angaben an sämtlichen Hinweisen, die annehmen ließen, dass Sie wahre Erlebnisse schilderten. Weder brachten Sie von sich aus Details vor, noch gingen Ihrer Schilderung Ausführungen hervor, die von einer Erzählung sprechen lassen, die sich auf wahre Begebenheiten beziehen würde. Sie erklären, dass in den letzten Monaten in Ihrer Heimat sich viele Extremistengruppen etabliert hätten. Sie selbst sollen dann für diese von Zeit zu Zeit Flugblätter verteilt haben. Sie hätten sogar dabei geholfen neue Anhänger zu finden. Sie legen dann ohne jedlichen Zusammenhang zu Ihrer Person mehrere Zeitungsberichte vor, um zu Bestätigen dass es Extremistengruppen in Ihrer Heimat gibt. Jedoch genau diese Artikel bestätigen die rigurose und klare strikte Vorgehensweise der kosovarischen Behörden genau gegen diese Gruppen. Also der Staat Kosovo schutzfähig, insbesondere durch Unterstützung der Internationalen Behörden in Ihrer Heimat, aber auf jeden Fall schutzwillig ist.
Sie stellen gesamt während der freien Erzählphase einfach den Sachverhalt in den Raum, dass Sie selbst Extremist gewesen sein wollen und sich dann letztendlich doch von diesen abgewandt haben wollen. Sie seien dann sogar längere Zeit in Österreich illegal aufhältig gewesen, um mit diesen Leuten nichts mehr zu tun zu haben. Auffallend und völlig abstrus ist jedoch Ihre persönliche Erscheinung vor der einvernehmenden Behörde, Sie kommen mit langem Bart und offensichtlichen kurzen Hosen zu der Einvernahme und geben sich unwiderruflich erkennbar als Anhänger islamischen Extremismus.
Vorgehalten, dass die beiden ersten Artikel nichts mit Ihrer Person zu tun haben, erweitern Sie Ihren Fluchtgrund und erklären plötzlich, dass nach der letztem Verhaftung von 40 Personen, welche in einem weiteren Zeitungsartikel beschrieben waren, dass sich Ihr Leben in Ihrer Heimat verändert hätte. Sie seien beschuldigt worden mit der Verhaftung zu tun gehabt zu haben. Sie versuchen weiter die Lage darzustellen, dass Ihnen ein Arbeitskollege gesagt haben soll, dass dubiose Personen sich rund um das Gebäude der Regierung in welcher Sie als Koch angestellt waren, gesehen worden seien. Dies ist völlig unlogisch und abstrus, da Sie doch als aktives Mitglied bei Ihren nun vermeintlichen Gegnern bekannt gewesen wären und Sie auf jeden Fall bei Ihnen zu Hause nach Ihnen gesucht hätten, niemals das erhebliche Risiko eingegangen wären, vor den Amtsgebäuden Kosovos per lustriert und womöglich eingesperrt zu werden.
Wenn Sie zu den vermeintlichen Tätigkeiten der Verteilung der Propagandabroschüren befragt nichts dazu angeben konnten, was eigentlich auf diesen gestanden sei, wie groß diese gewesen sein sollen, noch ob diese bunt oder einfarbig gewesen wären, ist zu diesem Punkt klar erkennbar, dass Sie nicht die Wahrheit sagen.
Wenn Sie dann weiters erklären, dass Sie sich nachdem Urlaub (illegaler Aufenthalt) in Österreich sich wieder mit den Leuten, den vermeintlichen Gegnern, getroffen haben wollen, kann eine bereits zuvor befürchtete Gefährdung oder zumindest der Versuch sich aus dieser Gesellschaft zu lösen nicht abgeleitet werden.
Völlig abstrus ist dann jedoch Ihre Angabe, dass Sie keinen einzigen Namen der Gegner angeben vermochten. Die Gegner jedoch Ihre Personalien, Ihre Arbeitsstelle und Ihren Wohnort genau kannten.
Nicht nachvollziehbar ist auch Ihre vermeintliche Tätigkeit als Anwerber dieser Sache, wenn Sie nicht einmal wissen, für was konkret diese islamische Extremistengruppen nun einstehen, was deren Ziel nun konkret darstellen.
Wenn Sie dann weiter vorgehalten, dass Sie zu einer vermeintlichen Festnahme von 40 Brüdern dieser Gruppe nichts beitragen hätten können, da Sie nichts angeben vermochten, lediglich, dass sich diese von Zeit zu Zeit in der Moschee des Ortes treffen würden, nichts zur Aufklärung dieser erheblichen Ungereimtheit beitragen können, ist es mehr als erwiesen, dass Sie sich lediglich einer erfundenen Rahmengeschichte bedienen, welche bei konkreter Befragung in völligen Unsinn führt.
Wie bereits angeführt wäre eine Bedrohung bzw. Belästigung durch Privatpersonen auch im Kosovo eine strafbare Handlung, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Kosovo bei Kenntnis verfolgt und geahndet werden. Eine Billigung derartiger Übergriffe durch kosovarische Behörden wurde weder von Ihnen vorgebracht, noch würde dies mit dem ho. Amtswissen im Einklang stehen. Im vorliegenden Fall hätten Sie sich an die zuständigen Sicherheitsdienststellen wenden können bzw. wäre dies Ihnen auch zumutbar und möglich gewesen, wenn Sie so wie angegeben Übergriffe durch Dritte befürchtet hätten. Es liegt außerhalb der Möglichkeit eines Staates, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern, was sich auch daraus erkennen lässt, dass überall Institutionen zur Strafrechtspflege eingerichtet sind, die andernfalls überflüssig wären. Es kann aber von keinem Staat verlangt werden, dass er jeden in seinem Staatsgebiet aufhältigen Asylwerber jederzeit umfassend schützt. Warum Sie nun keinen Schutz bei den kosovarischen Behörden gesucht haben wollen ist nicht nachvollziehbar, zu Mal medial in der Öffentlichkeit dargelegt, diese gegen terroristische Gruppierungen im Kosovo strikt vorgehen.
Die absprechende Behörde fühlt sich auch durch Ihr Verhalten während der Einvernahme bestätigt, Ihr gesamtes Fluchtvorbringen als unglaubwürdig abzusprechen, wenn Sie immer wieder auf Fragestellungen nach Details zu lachen beginnen, sie offensichtlich belustigt über das gegenständliche Verfahren keine Angaben machen konnten. Weiters muss dazu berücksichtigt werden, dass Sie geistig und örtlich völlig orientiert gewesen waren und aus Ihrem Verhalten geschlossen werden musste, dass Sie das gegenständliche Asylverfahren, dazu missbrauchen wollten, um einen Aufenthalt zu erschleichen. Die Ausreisegründe klar rein wirtschaftlichen Gründe gewesen seien, warum Sie Ihre Heimat verlassen haben.
Die behauptete allgemeine schlechte und unsichere Lage widerspricht den vorgehaltenen behördlichen Länderfeststellung.
betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, und Sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Sie verfügen im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und finden deshalb - aufgrund der Tradition - auch Unterstützung- und Unterkunftsmöglichkeiten der Volksgruppe der Albaner, vor.
Aufgrund Ihrer Arbeitsfähigkeit ist der Lebensunterhalt der Familie gewährleistet.
Wenn auch im Kosovo eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Situation, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstatt, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Bundesasylamtes nicht gesprochen werden kann.
Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass die Grundversorgung im Kosovo gewährleistet ist. Es gibt keine Fälle von Hungernöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfälle.
Die medizinische Behandlung von Erkrankungen ist laut den vorliegenden Länderfeststellungen im Heimatland gewährleistet."
Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo:
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 26.06.2014 - Sohn Rugovas erneut verhaftet (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 4 und 7 - Rechtsschutz/Justizwesen und Korruption):
Drei Tage nach der Freilassung aus der Haft ist ein Sohn des früheren kosovarischen Präsidenten Ibrahim Rugova am Montag erneut festgenommen worden. Der 33-ährige Uke Rugova wurde laut Medienberichten mit einer einmonatigen Untersuchungshaft wegen des Verdachts auf Organisierte Kriminalität, Bestechung, Betrug und Amtsmissbrauch belegt.
Die erneute Festnahme wurde vom Sonderstaatsanwalt beantragt, der auf Fluchtgefahr sowie die drohende Einschüchterung von Zeugen verwies.
Uke Rugova war bereits Anfang Februar wegen des Verdachts auf Organisierte Kriminalität und Bestechung festgenommen worden. Damals war er Vizevorsitzender des Parlaments. Am Freitag war er per Gerichtsbeschluss zunächst auf freien Fuß gesetzt worden.
Das Gericht begründete diese Entscheidung mit der Immunität als Abgeordneter, die Rugova zum Zeitpunkt der Festnahme genoss. Das Parlament wurde am 7. Mai aufgelöst. Uke Rugova genieße keine Immunität mehr, teilte die EU-Rechtsstaatsmission EULEX, die dem Kosovo beim Aufbau einer Justiz und Polizei hilft, am Montag in einer Aussendung mit. (Der Standard 23.6.2014).
Quelle(n):
Der Standard (23.6.2014): International, Europa, Kosovo: Sohn Rugovas erneut verhaftet,
http://derstandard.at/2000002244846/Sohn-von-Ex-Praesident-Rugova-nach-Freilassung-erneut-in-Haft, Zugriff 25.6.2014
Politische Lage
Bei den Parlamentswahlen (8.6.2014, Anm.) im Kosovo konnte die Demokratische Partei von Hashim Thaçi das dritte Mal in Folge einen Sieg erringen. Die PDK bekam 31,24 % der Stimmen und verlor damit knapp ein % im Vergleich zu 2010, gefolgt von der Demokratischen Liga (LDK) mit 26,1 % der Stimmen und der Partei Vetvendosje mit 13,7 %. Die Wahlbeteiligung war mit 43,2 % allerdings diesmal so niedrig wie noch nie seit der Unabhängigkeit des Kosovo im Jahr 2008. Erstmals seit der Unabhängigkeit haben am Sonntag auch die Serben im Nordkosovo an den Wahlen teilgenommen. Die Wahlbeteiligung in den serbischen Gemeinden lag laut der Agentur Tanjug bei 32,8 %. Für die Minderheiten im Kosovo, also für Serben, Roma, Goranci, Türken, Bosniaken und Ashkali, sind 20 der 120 Parlamentssitze reserviert. Bei den Wahlen am Sonntag kam es im Vergleich zu früher zu weniger gravierenden Verstößen oder Wahlbetrug, obwohl die Abhängigkeit der Bürger von den Parteien und der soziale Druck nicht zu unterschätzen sind. Im Kosovo wählen ganze Familien dieselbe Partei (derstandard 9.6.2014).
Die Beziehungen zu Serbien bleiben geprägt vom Konflikt über den Status Kosovos, haben sich aber in den letzten Monaten verbessert. Seit Oktober 2012 führen Serbien und Kosovo einen von der Hohen Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, moderierten politischen Dialog. Die beiden Staaten schlossen im April 2013 eine erste Vereinbarung über die Normalisierung ihrer Beziehungen. Darin wird der Übergang der im serbisch besiedelten Norden Kosovos bisher illegal operierenden Parallelstrukturen im Bereich Verwaltung, Justiz und Polizei in den kosovarischen Rechtsrahmen geregelt. Gleichzeitig erhalten mehrheitlich serbisch besiedelte Gemeinden weitreichende Autonomierechte. Die Vereinbarung ist zum Teil bereits umgesetzt worden (AA 3.2014).
Am 7.5.2014 hat das Parlament seine Auflösung beschlossen und damit den Weg für vorgezogene Wahlen am 8.6.2014 frei gemacht. Hintergrund ist u.a. der Streit über den Aufbau von nationalen Streitkräften (geplant: 5.000 aktive Soldaten, 3.000 Reservisten) ab 2019. Die von der serbischen Minderheit gestellten Abgeordneten lehnen das Vorhaben ab und boykottierten die Abstimmung. Unter den Serben besteht die latente Furcht, dass die Armee auch gegen eigene Landsleute in Nordkosovo eingesetzt werden könnte. Hinzukommen dürfte, dass Serbiens Regierung in einer Region, die man offiziell nach wie vor dem eigenen Staatsgebiet zuordnet, nicht stillschweigend den Aufbau einer neuen Armee akzeptieren kann. Die Albaner in Kosovo wollen mit eigenen Streitkräften ihre Unabhängigkeit untermauern. Nach dem Widerstand der Serben einigten sich die anderen Parteien auf vorgezogene Parlamentswahlen. Derzeit verfügt Kosovo über ein leicht bewaffnetes Sicherheitskorps (TMK). Die etwa 2.500 Mann unterstehen jedoch dem Kommando der internationalen Schutztruppe KFOR (BAMF 12.5.2014; vgl. auch: BI 8.5.2014).
Der Leiter der EU-Delegation in Serbien spricht von steigendem Vertrauen zwischen Serbien und dem Kosovo, seitdem die unter EU-Vermittlung begonnenen Gespräche über die Normalisierung der Beziehungen zwischen beiden Ländern im März 2011 gestartet wurden. Diese Gespräche waren u.a. auch einer der wesentlichen Voraussetzungen für den Beginn der EU-Beitrittsgespräche mit Serbien. Am 19.4.2013 wurde dabei eine Vereinbarung abgeschlossen, die u.a. die Schaffung einer Vereinigung aller serbischen Gemeinden im Kosovo, ausgestattet mit großen Vollmachten, zum Ziel hat. So sollen die serbischen Kommunen die lokalen Polizeikommandanten selbst wählen können, während die Zusammensetzung der Polizei die ethnischen Verhältnisse vor Ort widerspiegeln soll. Die Umsetzung dieses Prozess ist derzeit im Gange (BI 1.5.2014).
Quellen:
derstandard.at (9.6.2014): Thaçis Demokraten gewinnen zum dritten Mal im Kosovo,
http://derstandard.at/2000001879790/Thacis-Demokraten-gewinnen-zum-dritten-Mal-im-Kosovo, Zugriff 10.6.2014
AA - Auswärtiges Amt (3.2014): Kosovo, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kosovo/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 2.6.2014
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (12.5.2014): Briefing Notes
BI - Balkan Insight (1.5.2014): Kosovo-Serbia Ties are Improving, Experts say,
http://www.balkaninsight.com/en/article/kosovo-serbia-relations-on-rise-experts-say, Zugriff 30.5.2014
BI - Balkan Insight (8.5.2014): Kosovo General Elections Set For June 8,
http://www.balkaninsight.com/en/article/kosovo-early-national-elections-due-on-june-8, Zugriff 30.5.2014
Sicherheitslage
Abgesehen von regelmäßigen Vorfällen/Anschlägen im Nordkosovo, kann die Sicherheitslage im Land im Allgemeinen als stabil bezeichnet werden. Öffentliche Proteste gegen die schlechte wirtschaftliche und soziale Lage verliefen meist friedlich. Die Kriminalitätsrate sinkt mit Ausnahme von Peje/Pec, wo Vorfälle gegen zurückkehrende Serben berichtet werden, kontinuierlich. In der Gemeinde Istog/Istok kam es zu gehäuftem Auftreten von Diebstählen, Brandanschlägen und Grundstreitigkeiten. Auch waren serbische kulturelle und kirchliche Einrichtungen immer wieder Ziele von Vandalismus. Die Reaktion der Polizei darauf verbesserte sich zunehmend. Insbesondere wurden verstärkte Polizeipatrouillen durch die serbische Minderheit in diesem Zusammenhang begrüßt (UNSC 29.4.2014).
Im Norden Kosovos (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) hat sich die Lage seit den gewalttätigen Zusammenstößen Ende Juli 2011 weitgehend beruhigt, sie bleibt aber angespannt. Am 19. September 2013 wurde auf einen Konvoi der EU-Rechtsstaatlichkeitsmission zwischen Zvecan und Leposavic ein Anschlag verübt. Dabei kam ein EULEX-Beamter ums Leben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es erneut zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt. Im restlichen Teil Kosovos ist die Lage ruhig und stabil (AA 2.6.2014).
Laut Aussage des österreichischen KFOR-Kontingentskommandanten im Kosovo, sei die Lage im Einsatzraum grundsätzlich stabil und oberflächlich ruhig. Dennoch gebe es auch Konfliktpotenziale, etwa überall dort, wo rückübersiedelt werde bzw. aufgrund von organisierter Kriminalität, Suchtgift- und Menschenhandel. Beobachte man die vergangenen sechs Monate, gebe es pro Woche etwa zwei bis sieben Ereignisse wie Schießvorfälle, Handgranatenvorfälle oder Brandanschläge, vor allem im Bereich der organisierten Kriminalität. Eine tatsächliche Truppenreduktion bei der KFOR sei derzeit nicht absehbar, meinte der stellvertretende KFOR-Kommandant. Man beobachte die Entwicklung der Gesamtsituation. Wenn sich diese positiv entwickle, könne man über eine Änderung der Force nachdenken. Generell sah er den Kosovo auf einem positiven Weg, beispielsweise auch, was die nach wie vor hohe Jugendarbeitslosigkeit betrifft. Der EU-Dialog zwischen Belgrad und Prishtina sei durchaus spürbar und habe etwa Fortschritte beim Abbau paralleler Strukturen gebracht (Die Presse 11.4.2014).
In Kosovo sind gegenwärtig noch rund 5.000 KFOR-Soldaten stationiert. In den letzten Jahren konnte wegen der stark verbesserten Sicherheitslage die KFOR-Präsenz schrittweise reduziert werden. Die OSZE-Mission in Kosovo ist mit Feldbüros in allen Regionen des Landes vertreten. Die Sicherheitslage im gesamten Kosovo hat sich in den vergangen Jahren, kontinuierlich verbessert, so dass eine Wiederholung der inter-ethnischen Ausschreitungen vom März 2004 unwahrscheinlich ist. Weiterhin ausgeprägt ist dagegen das gegenseitige Misstrauen sowohl auf kosovo-serbischer wie auf kosovo-albanischer Seite und damit zusammenhängend ein subjektives Unsicherheitsgefühl. Dieses führt dazu, dass von der im gesamten Land inzwischen wieder vorhandenen Bewegungsfreiheit nicht in allen Gebieten Gebrauch gemacht wird. Während in den Gebieten nördlich des Flusses Ibar die überwiegende Mehrheit der Kosovo-Serben einen Kontakt mit den Behörden in Pristina nach wie vor strikt ablehnt, hat in den kosovo-serbischen Mehrheitsgemeinden südlich des Ibar, in denen sich auch die Mehrheit der serbisch-orthodoxen Kirchen und Klöster befindet, ein Umdenken eingesetzt. Die vergleichsweise hohe Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Dezember 2010/ Januar 2011 und den Kommunalwahlen vom November/ Dezember 2013 ist ein Indiz dafür, dass immer mehr Kosovo-Serben im Süden bereit sind, sich mit den Behörden in Pristina zu arrangieren (AA 3.2014).
Erstmals seit dem Jahre 1999 wird der kosovarische Luftraum für die zivile Luftfahrt in großer Höhe durch die NATO freigegeben. Durch Graffiti (Zeichen der "UCK") wurden die Mauern des Klosters in Decan/Region Peja beschmiert, was für einen Sturm der Entrüstung auf serbischer Seite, aber auch der internationalen Gemeinschaft sorgte. Nach anonymen Drohungen gegen das Kloster wurden nun die Sicherheitsvorkehrungen durch Kosovo Police (KP) und KFOR verschärft (VB 11.6.2014).
Die interethischen Spannungen konzentrieren sich im Wesentlichen auf die Beziehungen zwischen der serbischen Minderheit und der albanischen Mehrheit im Kosovo. Zu differenzieren sind dabei die Beziehungen zwischen den im Norden lebenden Serben, die ein zusammenhängendes Gebiet bewohnen und den Serben die im restlichen Kosovo in kleinere versprengten Gemeinden wohnen. Letztere unterhalten relativ gute Beziehungen zu den kosovo-albanischen Autoritäten, und beteiligen sich an der gesellschaftspolitischen Ausgestaltung im Rahmen der kosovarischen Institutionen (GIZ 5.2014).
Seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 haben laut Informationen der kosovarischen Regierung 108 Staaten (Stichtag: 15.02.2014) die Republik Kosovo völkerrechtlich anerkannt, darunter 23 der 28 EU-Mitgliedsstaaten sowie die USA, außerdem alle Staaten der Region (mit Ausnahme von Serbien sowie Bosnien und Herzegowina). Im Zentrum der kosovarischen Außenpolitik steht die schrittweise Integration in die euro-atlantischen Strukturen (EU und NATO) (AA 3.2014b).
Quellen:
Die Presse.com (11.4.2014): Klug im Kosovo: "Lage ist grundsätzlich stabil",
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1591765/Klug-im-Kosovo_Lage-ist-grundsaetzlich-stabil?from=suche.intern.portal, Zugriff 30.5.2014
UNSC - United Nations Security Council (29.4.2014): Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo;
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1400072448_n1430884kosovo.pdf, Zugriff 30.5.2014
VB des BMI im Kosovo (11.6.2014): Auskunft des VB, per Email
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2014): Kosovo, http://liportal.giz.de/kosovo/geschichte-staat/, Zugriff 30.5.2014
AA - Auswärtiges Amt (2.6.2014): Kosovo: Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/KosovoSicherheit.html, Zugriff 2.6.2014
AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): Kosovo: Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kosovo/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.6.2014
AA - Auswärtiges Amt (3.2014b): Kosovo: Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kosovo/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 10.6.2014
Nord-Kosovo
Auch die Lage im mehrheitlich von Kosovo-Serben bewohnten Norden hat sich - vor allem nach Abschluss des ersten Normalisierungsabkommen zwischen Pristina und Belgrad im April 2013 zunehmend entspannt, bleibt aber fragil. Im November/ Dezember 2013 haben auch erstmals die Bewohner in den vier serbisch dominierten Gemeinden im Norden des Landes an den - dort bisher boykottierten - kosovarischen Kommunalwahlen teilgenommen (AA 3.2014).
Die im Nordkosovo lebenden Serben weigern sich weiterhin die Unabhängigkeit des Kosovo sowie die Institutionen des neu geschaffenen Staates anzuerkennen. Die Zusammenarbeit ist minimal. Problematisch in der Diskussion sind speziell die Behandlung der Grenzen zwischen Kosovo und Serbien, die von den im Norden lebenden Serben nicht anerkannt werden. Dementsprechend stehen sie auch der Erhebung von Zöllen entgegen (GIZ 5.2014).
Nach wie vor werden durch die Gemeinden im serbischen Norden in offiziellen Schreiben nicht die Hoheitszeichen des Staates Kosovo verwendet. Immer noch beruft man sich auf den Status "Neutral" und führt in besagten offiziellen Schreiben "Republik Serbien" an. Die Regierung in Prishtina steht dem Treiben und der konsequenten Weigerung der serbischen Bürgermeister, die Symbole der Republik Kosovo zu übernehmen, recht hilflos gegenüber. Zudem hat sich bei der Auflösung der parallelen Sicherheitsstrukturen und Auflösung der so genannten Zivilschutzbehörde (Civilna Zastita) nichts getan, obwohl die Frist mit 31.03.2014 bereits überschritten wurde. Gerade jene Zivilschutzbehörde bekam kürzlich durch das Russian-Serbian Humanitarian Center in Nis 10 Fahrzeuge der Marke Lada geschenkt, welche durch Russische Behörden zur Verfügung gestellt wurden (VB 11.6.2014).
Quellen:
VB des BMI im Kosovo (11.6.2014): Auskunft des VB, per Email
AA - Auswärtiges Amt (3.2014): Kosovo, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kosovo/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.6.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2014): Kosovo, http://liportal.giz.de/kosovo/geschichte-staat/, Zugriff 2.6.2014
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die lokale Rechtsprechung sah sich jedoch Einflüssen von außen ausgesetzt und sorgte nicht immer für faire Prozesse. Auch gab es immer wieder Berichte über Korruption und über Ineffizienz im Gerichtswesen. Ein effizientes Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte war vorhanden. Gerichtsurteile wurden von den Behörden im Allgemeinen respektiert. Über das Jahr wurden einige hochrangige Politiker wegen Amtsmissbrauchs und Korruption durch EULEX und einheimische Richter zu unterschiedlich hohen Haftstrafen verurteilt. Eine unabhängige staatliche Rechtshilfekommission stellte kostenlose Rechtshilfe für Personen mit niedrigen Einkommen zur Verfügung, insbesondere in Zivil- und Verwaltungsstrafverfahren. Das Amt der Oberstaatsanwaltschaft betrieb eine Opferunterstützungsstelle, die Verbrechensopfern einen kostenlosen Zugang zum Recht ermöglichte, wobei ein spezieller Fokus auf Opfer von häuslicher Gewalt, Menschenhandel, Kindesmissbrauch und Vergewaltigung gelegt wurde. Diese Stelle betrieb 15 Zweigstellen im ganzen Land, welche 24 Stunden geöffnet waren. Eine justizielle Integrationsabteilung im Justizministerium setzte sich insbesondere für Anliegen von Minderheiten ein. Insgesamt unterhielt das Ministerium 11 sog. Gerichtsverbindungsämter um Angehörige von Minderheiten in serbischen Mehrheitsgebieten bei Gerichtsangelegenheiten zu unterstützen und stellten ebenso Informationen und Rechtshilfe für Flüchtlinge und IDPs zur Verfügung (USDOS 27.2.2014).
Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/-Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich insbesondere um Fälle von Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999. Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und der Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreichen Minderheitenangehörigen (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Auch NGOs wie etwa das Civil Rights Programme Kosovo (CRP/K) leisten gerade auch Minderheitenangehörigen Unterstützung in Rechtsangelegenheiten (AA 12.6.2013).
Innerhalb des Rahmenwerks des Joint Rule of Law Coordination Boards haben die drei Stellvertreter (Justizministerium, EU-Vertretung und EULEX) ein Dokument unterzeichnet, welches den Rahmen für die wesentlichen Rechtsstaatsprinzipien und deren gemeinsamen Ziele definiert und wie diese umgesetzt werden sollen. Eine Machbarkeitsstudie der EU-Kommission bescheinigt dem kosovarischen Justizwesen eine grundsätzliche Funktionsfähigkeit und starke Garantien ihrer Unabhängigkeit seitens des Gesetzgebers. Mit 1.1.2013 wurden neue gesetzliche Regelungen betreffend das Gerichtswesen und die Staatsanwaltschaft eingeführt. Dieses neue gesetzliche Rahmenwerk trägt zur weiteren Verbesserung der Unabhängigkeit, Effektivität, Verantwortlichkeit und Unparteilichkeit des Justizwesens bei. Ebenso wurden ein neues Strafgesetz und Strafverfahrensgesetz eingeführt, welche wesentliche Neuerungen brachten und ausdrücklich die exklusiven und unterstützenden Kompetenzen der Spezialstaatsanwaltschaft bestätigten (EC 22.4.2013).
Kosovarischen Medienberichten zufolge hat die Europäische Union beschlossen, ihre EULEX-Mission auch nach Juni 2014 um vorerst zwei Jahre fortzusetzen. Die kosovarische Regierung hatte vorgeschlagen, die EULEX-Mission auslaufen zu lassen, da sie mittlerweile selbst in der Lage sei, die volle Verantwortung auch im Justiz- und Polizeibereich zu übernehmen. EULEX soll jedoch weiterhin sämtliche Befugnisse zur Untersuchung, Verfolgung und Verhaftung aller Personen behalten, die Kriegsverbrechen, Korruption und organisierter Kriminalität verdächtigt werden. Die Zahl der Mitarbeiter soll aber verkleinert werden und einige Kompetenzen in "leichteren Fällen" an die lokalen Behörden übertragen werden. Die sog. Rechtsstaatsmission (European Union Rule of Law Mission in Kosovo - EULEX) soll das kosovarische Justizwesen unterstützen und sicherstellen, dass rechtsstaatliche Prinzipien eingehalten und international anerkannte Standards angewendet werden. EULEX verfügt insgesamt über rund 2.200 Angehörige. Bisher wurden 350 Personen wegen Kriegsverbrechen, Korruption und/oder organisierter Kriminalität verurteilt. Viele Ermittlungen und Verfahren sind noch nicht abgeschlossen, etwa zu Organhandel während des Kosovo-Krieges (BAMF 31.3.2014).
Die EU-Rechtsstaatsmission EULEX ist derzeit im Kosovo aktiver denn je. In den letzten Monaten wurden mehrere Kriegsverbrecher verhaftet und hinter Gitter gebracht. Es gibt allerdings auch Kritik an EULEX. im Mai 2013, wurden fünf hochrangige UCK-Kommandeure und enge Mitarbeiter von Premierminister Hashim Thaci verhaftet. Sie werden beschuldigt, 1998 und 1999 Kriegsverbrechen gegen Serben und Albaner begangen zu haben. Es gab noch mehrere andere Verhaftungen und Gerichtsprozesse. Besonders hohe Wellen schlugen jedoch zwei Fälle. Anfang des Jahres wurde der Sohn des ehemaligen Kosovo-Präsidenten Ibrahim Rugova, Uke Rugova, wegen Korruptions- und Betrugsverdachtes, unter anderem zu Lasten der italienischen Botschaft, verhaftet. Wenig später, am 27. Januar, wurde auch einer der prominentesten serbischen Kosovo-Führer, Oliver Ivanovic, hinter Gitter gebracht. Ivanovic steht unter dem Verdacht, während und nach dem Kosovo-Krieg 1999 Morde und Kriegsverbrechen gegen Albaner begangen zu haben. Es gab auch andere hochrangige Verdächtige von beiden Seiten, sowohl Albaner als auch Serben, die verhaftet wurden, wie etwa der ehemalige Minister Fatmir Limaj oder der einstige serbische Polizeichef im Nordkosovo, Dragoljub Delibašic (DW 23.3.2014).
Ein Sondertribunal soll die Verbrechen der Kosovarischen Befreiungsarmee (UCK) (aus dem Kosovo-Krieg (1998 bis 1999), Anm.) untersuchen - das hat das kosovarische Parlament beschlossen. Unter anderem geht es um den Handel mit Organen von Gefangenen. Der Sonderberichterstatter des Europarats, Dick Marty, wirft in seinem Bericht von 2010 einigen Kommandeuren dieser Organisation vor, an dem Handel mit den Organen hunderter serbischer Gefangener beteiligt gewesen zu sein. Nach Angaben der kosovarischen Tageszeitung "Botasot" gibt es inzwischen eine Liste von Dutzenden Personen, die während des Kosovo-Kriegs am Organhandel beteiligt gewesen sein sollen: angeblich sogar der kosovarische Regierungschef Hashim Thaci selbst und einige seiner engen Mitarbeiter. Die kosovarische Regierung wollte ursprünglich kein Kriegsverbrechertribunal - und auch fast alle politischen Parteien waren dagegen. Trotzdem hat das kosovarische Parlament mit mehr als der nötigen Zwei-Drittel-Mehrheit der Abgeordneten dafür gestimmt. Der Hauptsitz des neuen Kriegsverbrechertribunals wird im Kosovo sein. Doch voraussichtlich soll es auch einen zweiten Sitz in Den Haag geben.
Der Grund: Im Kosovo gibt es keinen ausreichenden Zeugenschutz, obwohl vor Jahren ein Gesetz dazu verabschiedet wurde. Medien, Anwälte und die Zivilgesellschaft haben sehr oft Druck auf mögliche Zeugen ausgeübt. Sie haben auch die Identität von geschützten Zeugen öffentlich gemacht. Diese Gefahr hat dazu geführt, dass sich viele Zeugen weigern, vor Gericht auszusagen (DW 24.4.2014; vgl. auch:
derstandard 24.4.2014).
Quellen:
DW - Deutsche Welle (24.4.2014): Welt, Europa, Kosovo, Justiz, Neues Kriegsverbrechertribunal im Kosovo, http://www.dw.de/neues-kriegsverbrechertribunal-im-kosovo/a-17590527?maca=de-newsletter_de_suedostfokus-4930-txt-newsletter, Zugriff 2.5.2014
derstandard.at (24.4.2014): International, Europa, Kosovo: Neues Tribunal soll Vorwürfe von Organhandel entkräften, http://derstandard.at/1397521533333/Kosovo-Neues-Tribunal-soll-Organhandels-Vorwuerfe-entkraeften, Zugriff 2.5.2014
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (31.3.2014): Briefing Notes,
DW - Deutsche Welle (23.3.2014): Das Kosovo und die Zukunft der EULEX-Mission,
http://www.dw.de/das-kosovo-und-die-zukunft-der-eulex-mission/a-17513669, Zugriff 30.5.2014
EC - European Commission (22.4.2013): JOINT REPORT TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL on Kosovo's progress in addressing issues set out in the Council Conclusions of December 2012 in view of a possible decision on the opening of negotiations on the Stabilisation and Association Agreement;
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1367222745_ks-spring-report-2013-en.pdf, Zugriff 2.6.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kosovo, https://www.ecoi.net/local_link/270751/400858_de.html, Zugriff 2.6.2014
Sicherheitsbehörden
Für die parlamentarische Kontrolle der Sicherheitskräfte ist im kosovarischen Parlament der Ausschuss für Inneres, Sicherheitsfragen und Überwachung der Kosovo Security Force (KSF) zuständig. Derzeit wird im Parlament ein Gesetzentwurf zur Errichtung des Amts eines Ombudsmannes für KP und KSF als Ergebnis eines Beratungsprojekts der deutschen Entwicklungszusammenarbeit beraten. Das Amt des Ombudsmannes soll ähnliche Aufgaben wie in Deutschland der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestags übernehmen.
Die zivil kontrollierten, leichtbewaffneten Sicherheitskräfte KSF umfassen derzeit etwa 2.200 Kräfte, mit ca. 18 % Minderheitenanteil. Die KSF übernimmt primär zivile Aufgaben. Die Polizei (KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 %; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die Kriminalität ist, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte.
Seit 1. März 2011 verfügt KFOR noch über eine Sollstärke von ca. 5.000 Soldaten. Eine weitere Truppenreduzierung erscheint dann möglich, wenn eine dauerhafte politische Lösung für den Norden des Landes zu einer nachhaltigen Stabilisierung der dortigen Sicherheitslage geführt hat (AA 29.1.2014).
Seit dem Beginn der EULEX-Aktivitäten im September 2009 hat die kosovarische Polizei beträchtliche Fortschritte in Hinblick auf Nachhaltigkeit und Verantwortlichkeit, Freiheit von politischem Einfluss, Multiethnizität und Einhaltung von europäischen "Best Practice"- und internationalen Polizeistandards erzielt. Von Dezember 2008 bis Juni 2009 führte EULEX eine Bewertung des Ist-Zustandes der KP durch. In der Folge wurden Strategien entwickelt, um die bestehenden Schwächen bezüglich Organisation und operativer Fähigkeit der KP abzubauen. Diese sog. MMA-Aktionen betrafen unterschiedliche Polizeibereiche, welche nach Abschluss erfolgreich in die tägliche Arbeit der KP unter Aufsicht von EULEX übernommen wurden. So gibt es in der Polizei eine sog. Verbrechensreduktionsstrategie, daneben wurden Fortschritte bezüglich des Aufbaus einer funktionierenden Verbrechensdatei, bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens (Directorate of Organized Crime Capability - DOC) gemacht oder beim Aufbau einer Proactive Drug Strategy (EULEX 5.7.2012).
Das Polizeiinspektorat (PIK) untersuchte in den ersten 8 Monaten 2013 682 Beschwerden über die Polizei, welche kleinere disziplinäre Vergehen, übertriebene Gewaltanwendung, Missbrauch von Amtsgewalt, unethisches Verhalten und kriminelle Vergehen beinhalteten. 484 dieser Beschwerden wurden zur weiteren Behandlung an die Police Standards Unit (PSU) weitergeleitet. Die PSU untersuchte kleinere polizeiliche Vergehen und verhängte Geldbußen für Ordnungswidrigkeiten. Während des Jahres wurden seitens der PSU insgesamt 1.235 Fälle wegen Ungehorsams und Verlust bzw. Beschädigung von Polizeieigentum untersucht (USDOS 27.2.2014).
Es gibt genügend Polizeistationen im ganzen Land, wo man grundsätzlich Anzeigen erstatten kann. Weiters können Anzeigen auch beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX Staatsanwaltschaft und bei der Ombudsperson-Institution eingereicht werden (VB 12.5.2011).
Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KPS (jetzt: KP, Anm.) aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK- (EULEX; Anm.) Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren (FFM 6.2006).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (29.1.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
EULEX Kosovo (5.7.2012): EULEX Publishes the 2012 Programme Report, http://www.eulex-kosovo.eu/en/pressreleases/0312.php, Zugriff 2.6.2014
VB des BMI im Kosovo (12.5.2011): Auskunft des VB, per Email
FFM (6.2006): Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kosovo, https://www.ecoi.net/local_link/270751/400858_de.html, Zugriff 2.6.2014
Folter und unmenschliche Behandlung
Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden (AA 29.1.2014).
Berichte heimischer Beobachter wie etwa der Ombudsmanninstitution und des "Kosovo Rehabilitation Center for Torture Victims" (KRCT), die regelmäßig periodische Besuche durchführten, weisen nur auf isolierte Beschwerden hin und manifestierten, dass die Anzahl an Beschwerden über Misshandlung von Gefängnisinsassen und Untersuchungshäftlingen in den letzten Jahren ständig abnahm. Der Ombudsmann erhielt in den ersten 9 Monaten des Jahres 2013 insgesamt 3 Beschwerden über Übergriffe von Wachebeamten in Gefängnissen. Das Polizeiinspektorat im Innenministerium untersuchte 5 Fälle von Polizeimisshandlung von Teilnehmern an einer anti-serbischen Demonstration 2012, wobei 4 Fälle an die PSU zwecks Einleitung disziplinärer Maßnahmen und ein Fall an den Staatsanwalt weitergeleitet wurden (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (29.1.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kosovo, https://www.ecoi.net/local_link/270751/400858_de.html, Zugriff 3.6.2014
Korruption
Analysen (Transparency International) und Indikatoren weisen auf ein sehr hohes Korruptionsniveau im Kosovo hin, das selbst im regionalen Vergleich überdurchschnittlich ist. Korruption findet sich dabei in allen Bereichen des öffentlichen Lebens wider, relativ umfassend im Gesundheits- und Bildungswesen, sowie in der öffentlichen Verwaltung. Insbesondere auch in der politischen Klasse ist Korruption weit verbreitet. Dazu passt, dass der frühere Minister Fatmir Limaj aktuell wegen Korruption angeklagt ist. Auch der Bruder von Fatmir Limaj, Florim Limaj, ist wegen Korruption angeklagt. Dieser war bis vor kurzem im Innenministerium mit der Bekämpfung von Korruption beschäftigt. Ähnlich gelagert ist der Fall des Staatsanwaltes Nazim Mustafi. Der mit der Bekämpfung von Korruption beauftragte Staatsanwalt wurde jüngst selbst zu fünf Jahren Haft verurteilt - wegen Bestechlichkeit. Zwar existieren weitreichende politische Handlungsinstrumente wie ein Aktionsplan, ein Anti-Korruptionsgesetz sowie eine Anti-Korruptionsbehörde, die Um- und Durchsetzung ist allerdings lückenhaft (GIZ 5.2014).
Das kosovarische Strafverfolgungsgremium billigte einen Strategieplan für die inter-institutionelle Kooperation im Kampf gegen das organisierte Verbrechen und die Korruption. Das Amt des Oberstaatsanwaltes ernannte einen nationalen Anti-Korruptionskoordinator mit verpflichtender, regelmäßiger Berichterstattung. Die Absicht dahinter besteht in einer erhöhten Verantwortlichkeit von Staatsanwälten und des staatsanwaltlichen Systems im Kampf gegen die Korruption (UNSC 29.4.2014).
Der Bürgermeister von Prishtina geht weiter gegen Korruption in den Reihen der Gemeindebediensteten vor. Nachdem per Weisung der Bau illegaler Gebäude gestoppt wurde, folgten nun die Festnahmen von 10 Gemeindebediensteten, welche als Bauinspektoren tätig waren, wegen des Verdachts der Korruption bzw. Teilnahme an einer kriminellen Vereinigung. Der Bürgermeister hatte kürzlich Personenschutz erhalten, da es erste Drohungen gegen sein Leben gab. Lt. Meldungen der Anti-Corruption Agency stieg die Korruption im Jahr 2013 im Vergleich zum Jahr davor an. Im Jahre 2013 wurden 128 Fälle von Korruption dem Gericht angezeigt (VB 11.6.2014).
Im Februar 2012 wurde der Antikorruptionsrat gegründet. Dieser soll innerhalb der Regierung zu einer Verbesserung des Kampfes gegen Bestechung und Fehlverhaltens führen. Korruption ist dennoch in allen Bereichen weit verbreitet. Im April wurde der Chef der Antikorruptionseinheit wegen Amtsmissbrauchs und Erpressung gefangen genommen. Aufgrund schwacher Gesetzgebung, empfahl die EU-Kommission in einer Analyse die Ausarbeitung einer neuen Antikorruptionsstrategie (FH 1.2013).
Quellen:
VB des BMI im Kosovo (11.6.2014): Auskunft des VB, per Email
UNSC - United Nations Security Council (29.4.2014): Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo;
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1400072448_n1430884kosovo.pdf, Zugriff 30.5.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2014): Kosovo, http://liportal.giz.de/kosovo/geschichte-staat/, Zugriff 2.6.2014
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Kosovo; http://www.ecoi.net/local_link/243881/367282_de.html, Zugriff 3.6.2014
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Ca. 6.000 Nicht-Regierungsorganisationen (NGOs) sind im Kosovo registriert, wovon aber lediglich 10% als aktiv gelten. Die zivilgesellschaftliche Szene ist auf Grund des hohen Anteils an Jugendlichen in der Gesellschaft hochdynamisch aber weitestgehend apolitisch. Die größte Anzahl der aktiven NGOs konzentriert sich auf die Zentren, wohingegen die Anzahl aktiver NGOs in ländlichen Gebieten gering ist. Eine Datenbank mit kosovarischen NGOs ist auf der Webseite der Kosovar Civil Society Foundation (http://www.kcsfoundation.org/?page=2,1) zu finden (GIZ 5.2014).
Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren. Die Regierung traf sich regelmäßig mit heimischen NGO-Beobachtern (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2014): Kosovo, http://liportal.giz.de/kosovo/geschichte-staat/, Zugriff 3.6.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kosovo, https://www.ecoi.net/local_link/270751/400858_de.html, Zugriff 3.6.2014
Ombudsmann
Das Ombudsmannbüro gilt als die Anlaufstelle für Beschwerden von Bürgern, die sich in einem Recht verletzt wähnen. Dabei werden diese von Rechtsberatern betreut, die deren Vorbringen professionell, sorgsam und vertrauensvoll behandeln. Um den Zugang zu dieser Institution zu erleichtern, gibt es regionale Ableger in verschiedenen Städten. In Nordmitrovica wurde eine Zweigstelle des Ombudsmannbüros Mitrovica errichtet. Die Errichtung weiterer Regionalbüros ist vorgesehen. Zusätzlich werden regelmäßig sog. "offene Tage" in allen Gemeinden abgehalten. Selbst für Personen mit eingeschränkter Bewegungsfreiheit (Häftlinge) steht das Service dieses Büros zur Verfügung. Seit 2004 gibt es in allen Gefängnissen und Haftanstalten Beschwerdeboxen, die ausschließlich von Mitarbeitern des Büros bei deren monatlichen Besuchen in diesen Anstalten geöffnet werden.
Im Jahr 2012 wurden insgesamt 1.670 Beschwerden bzw. Ansuchen um Rechtshilfe beim Ombudsmannbüro eingereicht. In 377 Fällen erfolgten diese Vorbringen im Rahmen der "offenen Tage". Die dabei am häufigsten vorgebrachten Anliegen betrafen das Recht auf ein faires und unparteiisches Gerichtsverfahren, Gesundheits- und Sozialangelegenheiten, das Recht auf Rechtsmittel, Schutz des Eigentums, Recht auf Arbeit und Ausübung des Berufs, Gleichheit vor dem Gesetz, etc. Infolge konnten 2012 276 Fälle positiv, im Sinne des Beschwerdeführers abgeschlossen werden (KOI 10.2013).
In den letzten Jahren hat sich der Zugang zur Ombudsmann-Institution für die Landbevölkerung und insbesondere für die RAE-Gemeinschaft verbessert. Diese Verbesserungen sind im Wesentlichen durch die Errichtung regionaler Ableger und durch die Abhaltung "offener Tage" erreicht worden. Die fünf regionalen Ämter und zwei Zweigstellen des Ombudsmannes gewährleisten eine ständige Präsenz dieser Institution, welche sich als besonders nützlich für die "Versorgung" der RAE-Gemeinschaften mit Informationen und die Beschwerdemöglichkeiten erwiesen hat. Trotzdem blieb die Anzahl der Beschwerden von Roma, Ashkali und Ägyptern im Verhältnis zur Gesamtanzahl an Vorbringen sehr niedrig (18 von insgesamt 1.453 im Jahr 2011). Die Institution diente für diese Gemeinschaften aber eher als Tor zur Kontaktaufnahme mit anderen Behörden, was sich auch in einer Steigerung der Frequenz der Kontaktaufnahme durch die RAEs widerspiegelte (OSCE 5.2013).
Quellen:
OSCE (5.2013): Best Practices for Roma Integration Regional Report on Anti-discrimination and Participation of Roma in Local Decision-Making;
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1370359982_102083.pdf, Zugriff 3.6.2014
KOI - REPUBLIC OF KOSOVO THE OMBUDSPERSON INSTITUTION (10.2013):
TWELFTH ANNUAL REPORT,
http://www.ombudspersonkosovo.org/repository/docs/82549_Raporti_2012-_anglisht__-_final_784343.pdf, Zugriff 3.6.2014
Wehrdienst
Als eine ihrer Operationslinien unterstützt KFOR Aufbau und Training der multiethnischen und zivil kontrollierten, leichtbewaffneten Sicherheitskräfte Kosovo Security Force (KSF), die gemäß Ahtisaari-Plan nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2.200 Kräfte, davon gehören etwa 18% den Minderheiten an. Die KSF übernimmt primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz (AA 29.1.2014; vgl. auch: BAMF 12.5.2014, BI 8.5.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (29.1.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (12.5.2014): Briefing Notes
BI - Balkan Insight (1.5.2014): Kosovo-Serbia Ties are Improving, Experts say,
http://www.balkaninsight.com/en/article/kosovo-serbia-relations-on-rise-experts-say, Zugriff 30.5.2014
Allgemeine Menschenrechtslage
Obwohl Kosovo weder Mitglied der UN noch des Europarates ist, enthalten die Verfassung und einfachgesetzliche Bestimmungen Garantien über grundlegende Menschen- und Minderheitenrechte. Neben einem Katalog an Menschenrechten, enthält die Verfassung auch viele Artikel über internationale Menschenrechtsinstrumente, die bindend für das nationale gesetzliche Rahmenwerk sind und Vorrang vor diesem genießen. In den letzten drei Jahren hat Kosovo Schritte unternommen, diese Bestimmungen auch in die Praxis umzusetzen (EC 22.4.2013). Gezielte Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Stellen sind nicht bekannt. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs und die Ombudsperson nachgegangen wird (ÖB 24.9.2012).
Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Das Amt sowie die mit ihm verbundenen Rechte und Pflichten sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament (einsehbar unter: www.ombudspersonkosovo.org) Empfehlungen für deren Behebung. Die EUKOM hat in ihrer Machbarkeitsstudie zu einem möglichen sog. "Stabilisation and Association Agreement" vom Oktober 2012 gefordert, dass diese Behörde finanziell besser ausgestattet werden sollte.
Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, die Ombudsperson, aber auch die genannten staatlichen Stellen nachgegangen wird. Allerdings münden diese Nachforschungen aufgrund von Engpässen und des Verbesserungsbedarfs im Justizwesen nicht immer in ein rechtliches Verfahren mit einem abschließenden Urteil (AA 29.1.2014).
Nationale und internationale Akteure, die sich mit der Lage der Menschenrechte im Kosovo auseinandersetzen und entsprechende Informationen produzieren sind: Civil Rights Defenders, Organization for Democracy, Anticorruption and Dignity (Çohu), Minority Rights , Human Right House Network , European Centre for Minority Issues Kosovo (GIZ 5.2014).
Quellen:
ÖB - Österreichische Botschaft (24.9.2012): Asylländerbericht Kosovo
AA - Auswärtiges Amt (29.1.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
EC - European Commission (22.4.2013): JOINT REPORT TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL on Kosovo's progress in addressing issues set out in the Council Conclusions of December 2012 in view of a possible decision on the opening of negotiations on the Stabilisation and Association Agreement;
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1367222745_ks-spring-report-2013-en.pdf, Zugriff 3.6.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2014): Kosovo, http://liportal.giz.de/kosovo/geschichte-staat/, Zugriff 3.6.2014
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die kosovarische Verfassung in den Art. 43, 44, 40 und 42 garantiert. Zur Umsetzung erforderliche weitere gesetzliche Vorschriften, wie z.B. das kosovarische Versammlungsgesetz, nach dem eine Versammlung/Demonstration angemeldet werden muss, bestehen und werden auch angewandt. Diese Rechte können generell ohne staatliche Einschränkungen wahrgenommen werden, vereinzelt kommt es aber zu Einschüchterungsversuchen, Bedrohung bzw. versuchter Einflussnahme durch Politik, Wirtschaft und organisierte Kriminalität. Alle relevanten Minderheiten in Kosovo sind durch eigene politische Parteien bzw. Vereinigungen im öffentlichen Leben präsent, der öffentlich-rechtliche Fernsehsender RTK strahlt Sendungen in Minderheitensprachen (Serbisch, Türkisch, Romanes) aus. Ein eigener serbisch-sprachiger Kanal wurde im Jahre 2012 im Rahmen der Umsetzung des Ahtisaari-Pakets unter dem Dach von RTK eingerichtet (AA 29.1.2014).
Meinungs- und Pressefreiheit sind im Kosovo grundsätzlich, mit Ausnahme von Hassreden etc., garantiert. Trotz einer großen Anzahl an freien Medien, berichten Journalisten von häufigen Belästigungen und Einschüchterungen. Der Zugang zum Internet wird nicht eingeschränkt (FH 1.2013).
Journalisten sahen sich weiterhin einem feindlichen Umfeld ausgesetzt. Im Mai 2013 wurde auf das Haus des Chefredakteurs des staatlichen Fernsehsenders ein Bombenanschlag verübt. Die Politik verurteilte den Anschlag und die Polizei begann Ermittlungen einzuleiten. Ein gemischtes Gremium aus kosovarischen und EULEX-Richtern verurteilte 5 Personen wegen Drohungen gegen den Direktor von BIRN, einer regionalen Nachrichtengruppe, nachdem diese über Missmanagement berichtet hatte (HRW 21.1.2014).
Im Kosovo operieren laut Medien Nachhaltigkeitsindex 2014 acht Tageszeitungen, 21 Fernseh- und 82 Radiosender. Die auflagenstärkste Zeitung ist Koha Ditore, gefolgt von Kosova Sot. Als größte Fernsehsender gelten RTK, KTV und RTV 21. Bedeutende Radiosender sind Radio Dukagjini, Radio Kosova und Radio 21. Auf dem Pressefreiheitsindex 2014 der NGO Reporters Without Borders rangierte Kosovo in einer Liste aus 179 Ländern auf Platz 80, eine Verbesserung gegenüber 2005 (2010) um 20 (12) Plätze. Trotz dieser positiven Entwicklung evaluiert die NGO KIPRED die Lage der Medien im Kosovo weiterhin kritisch. Die freie Meinungsäußerung ist trotz Verankerung in der Verfassung begrenzt. Die Entwicklung eines unabhängigen investigativen Journalismus ist mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert. So existiert eine Kultur der Beeinflussung von Medien sowohl durch privatwirtschaftliche als auch durch politische Akteure, was zwangsläufig Probleme wie Selbstzensur und Abhängigkeit aufwirft (GIZ 5.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (29.1.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Kosovo; http://www.ecoi.net/local_link/243881/367282_de.html, Zugriff 10.6.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Kosovo; https://www.ecoi.net/local_link/267834/395191_de.html, Zugriff 10.6.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2014): Kosovo,
http://liportal.giz.de/kosovo/geschichte-staat/#c37419, Zugriff 10.6.2014
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Versammlungs- Vereinigungsfreiheit: siehe Pkt. 12
Opposition
Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt (AA 29.1.2014). Der Widerstand unter Kosovo-Albanern formiert sich um die Oppositionspartei Vetëvendosje!. Insbesondere das Amnestiegesetz, welches die Integration von Serben in die Staatsstrukturen erleichtern soll und Straffreiheit für Widerstandsaktionen von Serbien gegenüber kosovarischen Institutionen vorsieht, rief erheblichen Protest hervor (GIZ 5.2014).
Obwohl die Demokratische Partei (PDK) von Regierungschef Hashim Thaçi die Parlamentswahlen im Kosovo zum dritten Mal infolge gewonnen hat, ist keine PDK-geführte Regierung in Sicht. Denn die Oppositionsparteien LDK, AAK und die neue "Initiative für den Kosovo" haben sich zusammengetan, um eine Regierung unter Thaçi zu verhindern. Eine weitere Oppositionspartei, Vetvedendosje, hat eine Regierungsbeteiligung von Forderungen abhängig gemacht, die für Thaçi unmöglich sind. Sie verlangt etwa, dass der Dialog mit Serbien abgebrochen werden soll (derstandard 11.6.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (29.1.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2014): Kosovo,
http://liportal.giz.de/kosovo/geschichte-staat/#c37419, Zugriff 10.6.2014
derstandard.at (11.6.2014): Kosovos Wahlen könnten Neuwahlen folgen, http://derstandard.at/2000001941283/Kosovos-Wahlen-koennten-Neuwahlen-folgen, Zugriff 12.6.2014
Haftbedingungen
Die Bedingungen in Gefängnissen entsprechen allgemein internationalen Standards. Trotzdem sind die Lebensumstände von Gefangenen in manchen Fällen problematisch, ebenso deren Behandlung (FH 1.2013).
Die normativen Regelungen über den Strafvollzug finden sich in den Gesetzen The Law on Execution of Penal Sanctions; dem Provisional Criminal Code of Kosovo, dem Provisional Criminal Procedure Code of Kosovo und dem Juvenile Justice Code of Kosovo. Sämtliche der jeweiligen Gefängnisse und Strafanstalten werden durch das Kosovo Correctional Service, Teil des Justizministeriums, verwaltet und überwacht. U.a. ist es auch für alle Sicherheitsfragen, die adäquate Betreuung der Insassen und die Umsetzung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen verantwortlich sowie für die Einführung internationaler Standards in den Gefängnissen zuständig. Dabei wird das KCS durch EULEX und andere Organisationen unterstützt, die vor allem beratende und überwachende Funktionen einnehmen (Analyse 31.1.2013).
Gefangene können sich über andere Häftlinge oder auch Aufsichtspersonal beschweren. Diese Beschwerden können bei Aufseher, Oberaufseher bis zum Direktor der Haftanstalt schriftlich und mündlich eingebracht werden. Auch kann eine Beschwerde beim sog. Gefängniskommissär eingebracht werden. Daneben existiert eine Reihe von NGOs, die regelmäßige Berichte über die Zustände in den Gefängnissen erstellen. Derzeit sind insgesamt zwölf nationale / internationale Organisationen im Kosovo bekannt, die die Rechte von Gefangenen im Kosovo überprüfen bzw. beobachten. Unter anderem auch das Büro für Menschenrechte, das internationale Rotes Kreuz und viele andere mehr. Diese Organisationen können direkt in die Gefängnisse gehen und dort auch mit den Insassen kommunizieren. Weiters haben Gefangenen auch Zugang zu sog. "Ombudspersonen" (VB 1.4.2011) (s. dazu auch Kap. 9).
Die kosovarische Gefängnisverwaltung investierte EUR 600.000 in das Gefängnis in Mitrovica und verbesserte damit wesentlich die Haftbedingungen für die Insassen und auch für das Gefängnispersonal. Im Dezember 2013 wurde in Podujeve/Podujevo ein neues Hochsicherheitsgefängnis eröffnet, welches internationalen Standards entspricht und 300 Insassen aufnehmen kann (USDOS 27.2.2014).
Bei der Verhängung von Untersuchungshaft muss der Verdächtigte innerhalb von 72 Stunden dem Haftrichter vorgeführt werden. Die Untersuchungshaft ist grundsätzlich auf maximal 30 Tage begrenzt, kann aber durch besonderen Beschluss verlängert werden. Die Verhältnisse im Strafvollzug sind, bedingt durch die weiterhin bestehende Überbelegung der Haftanstalten und die Berücksichtigung der unterschiedlichen ethnischen Herkunft der Inhaftierten, nicht einfach. So wurden Kosovo-Albaner als ethnisch homogene Gruppe in die Haftanstalt nach Süd-Mitrovica verlegt, während Kosovo-Serben in einer Haftanstalt in Nord-
Mitrovica einsitzen. Je nach Haftanstalt unterscheiden sich die Haftbedingungen in Bezug auf Raum und Ausstattung, es gibt jedoch keine unterschiedliche Behandlung der Inhaftierten aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Insgesamt entsprechen die nicht einfachen Haftverhältnisse internationalen Standards. Auch sind bislang keine erniedrigenden oder unverhältnismäßigen Strafen bekannt geworden. Der Zugang durch OSZE-Mitarbeiter und lokale NGOs wie "Kosovo Rehabilitation Center for Torture Victims (KRCT)" wird ermöglicht (AA 29.1.2014).
Quellen:
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Kosovo; http://www.ecoi.net/local_link/243881/367282_de.html, Zugriff 11.6.2014
Analyse Staatendokumentation (31.3.2011): Kosovo - Haftanstalten
VB des BM.I im Kosovo (1.4.2011): Auskunft des VB, per Email
AA - Auswärtiges Amt (29.1.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kosovo, https://www.ecoi.net/local_link/270751/400858_de.html, Zugriff 13.6.2014
Todesstrafe
Das Verbot der Anwendung der Todesstrafe ist in der Verfassung verankert (AA 29.1.2014). Todesstrafe: für alle Straftaten abgeschafft (AI 2012).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (29.1.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
AI (2012): Amnesty Report 2012;
http://www.amnesty.de/jahresbericht/2012/serbien-einschliesslich-kosovo, Zugriff 11.6.2014
Religionsfreiheit
Die kosovarische Verfassung definiert Kosovo als säkularen Staat. Die große Mehrheit (über 95%) der kosovarischen Bevölkerung (Albaner, Gorani, Türken, Bosniaken sowie ein Teil der Roma, Ägypter und Ashkali) bekennt sich zum islamischen Glauben sunnitischer Prägung. Neben der Islamischen Gemeinde existieren Derwisch-Orden, wovon der Bektaschi-Orden die weiteste Verbreitung aufweist. Schätzungsweise 2% der albanischen Kosovaren bekennen sich zum römisch-katholischen Glauben. Die katholische Gemeinde konzentriert sich auf die größeren Städte Djakova, Peja und Prizren und erfährt in jüngster Zeit zunehmende Popularität. Die serbische Bevölkerung gehört in der überwiegenden Mehrzahl der Serbisch-Orthodoxen Kirche an. Das Prinzip des Säkularismus wird von der Bevölkerungsmehrheit geteilt. Tendenzen eines sich radikalisierenden Islam, wie aus Bosnien und Herzegowina bekannt, sind bislang eher ein überschaubares Phänomen (GIZ 5.2014).
Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. Das Tragen eines islamischen Kopftuchs an öffentlichen Schulen ist verboten; diese Anordnung der Regierung wurde im Oktober 2011 vom Verfassungsgericht bestätigt. Aufgrund der verbesserten Sicherheitslage und den grundsätzlich abnehmenden Spannungen zwischen Kosovo-Albanern und Kosovo-Serben konnte KFOR die Sicherheitsverantwortung für zahlreiche serbische Religions- und Kulturstätten an die Kosovo Police übertragen. Lediglich das Kloster Decani wird noch von KFOR-Einheiten gesichert (AA 29.1.2014).
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2014): Kosovo, http://liportal.giz.de/kosovo/gesellschaft/, Zugriff 11.6.2014
AA - Auswärtiges Amt (29.1.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
Religiöse Gruppen
Laut einem Zensus vom Oktober 2012 deklarierten sich mehr als 90 % der Kosovaren als Muslime, 2,2 % als römisch-katholisch und etwa 1,4 % als serbisch-orthodox (ohne Nordkosovo). Andere Religionsgruppen machen weniger als 1 % aus. Die größten katholischen Gemeinden finden sich in Gjakove/Djakovica, Kline/Klina, Prizren, Janjevo und Pristina. Es gab Berichte über Fälle von Diskriminierungen aufgrund der Religion, es war jedoch wegen der engen Verbindung von Religion und Ethnizität schwer zu unterscheiden, ob bestimmte Vorfälle religiöser oder ethnischer Natur waren. Grundsätzlich berichteten alle religiösen Würdenträger von einem guten Einvernehmen unter den Religionsgruppen, wobei es zu regelmäßigen interreligiösen Treffen kam (USDOS 20.5.2013).
Quellen:
USDOS - US Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Kosovo, https://www.ecoi.net/local_link/247608/371195_de.html, Zugriff 11.6.2014
Christen
2,2 % der Bevölkerung deklarierten sich in einem Zensus vom Oktober 2012 als römisch-katholisch, etwa 1,4 % als serbisch-orthodox (ohne Nordkosovo). Die größten katholischen Gemeinden finden sich in Gjakove/Djakovica, Kline/Klina, Prizren, Janjevo und Pristina. Die meisten Mitglieder der serbisch-orthodoxen Kirche leben in ethnisch serbischen Städten, in den serbischen Enklaven südlich des Flusses Ibar und im Nordkosovo. Laut einer Evaluierung der Arbeit des Reconstruction and Implementation Council (RIC) durch die Regierung, die serbische Kirche und den Europarat, bedürfen von den während der Unruhen im Jahre 2004 insgesamt 34 zerstörten serbischen Kirchen- und Kulturgüter noch 16 ihrer Wiederherstellung. Die Übergabe der Überwachung von serbischen Kulturgütern von der KFOR an die Kosovo Police (KP) schritt weiter voran, wobei es zu keinen besonderen Vorfällen bei den von der KP überwachten Kulturgütern kam (USDOS 20.5.2013).
Aufgrund der verbesserten Sicherheitslage und den grundsätzlich abnehmenden Spannungen zwischen Kosovo-Albanern und Kosovo-Serben konnte KFOR die Sicherheitsverantwortung für zahlreiche serbische Religions- und Kulturstätten an die Kosovo Police übertragen. Lediglich das Kloster Decani wird noch von KFOR-Einheiten gesichert. Seit Übernahme der Verantwortung durch die Kosovo Police hat es nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes keine Sicherheitsvorfälle gegeben. Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt (AA 29.1.2014).
Die Polizei registrierte 35 Vorfälle von Diebstahl und Vandalismus in serbisch-orthodoxen Kirchen, Klöstern und auf Friedhöfen. Seit 2007 nahmen solche Ereignisse aber kontinuierlich ab. Serbische Kirchenvertreter und die Polizei kooperierten bei der Aufklärung solcher Vorkommnisse, wobei die Polizei im Falle eines Vandalenakts gegen die Kirche in Stimlje vier Verdächtige festnahm und von einem rein wirtschaftlich motivierten Anschlag sprach (USDOS 20.5.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (29.1.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
USDOS - US Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Kosovo, https://www.ecoi.net/local_link/247608/371195_de.html, Zugriff 11.6.2014
Ethnische Minderheiten
Die Verfassung garantiert einen umfassenden Schutz der in Kosovo anerkannten Minderheiten (Kosovo-Serben, Türken, Bosniaken, Goranen, Roma, Ashkali und sog. Ägypter) sowie deren Teilhabe am öffentlichen Leben. Im kosovarischen Parlament stehen den anerkannten Minderheiten 20 Sitze zu, ein "Konsultativrat für Minderheiten" ist im Büro des Staatspräsidenten angesiedelt und jede Kommune verfügt über ein "Büro für Minderheiten". Eine vollständige Integration der Minderheiten in die durch die kosovo-albanische Bevölkerungsmehrheit dominierten staatlichen Institutionen ist gleichwohl bisher nicht erreicht (AA 3.2014).
Die wesentlichen Institutionen zum Schutz und der Förderung von Minderheitenrechten sind das Ministerium für Gemeinwesen und Rückkehr, der beratende Ausschuss für Gemeinwesen und das Amt für Gemeindeangelegenheit beim Amt des Premierministers. Auf lokaler Ebene muss jede Gemeinde mit mehr als einer Gemeinschaft laut Gesetz ein sog. Gemeinschaftskomitee errichten bzw. ist eine Vertretung (Amt) des zuständigen Ministeriums einzurichten, welches als zentrale Anlaufstelle für Minderheitenangelegenheiten dienen soll. In Gemeinden, in denen eine Minderheit zumindest zehn % der Bevölkerung ausmacht, besteht die Verpflichtung den Posten eines "Deputy Chairperson of the Municipal Assembly for Communities" und "Deputy Mayor of Communities" zu schaffen. Das Gesetz über kostenlose Rechtshilfe bezieht sich auf Zivil-, Verwaltungs,- Straf- und sonstige Verfahren (OSCE 5.2013).
Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Die Einhaltung der im Anti-Diskriminierungsgesetz enthaltenen Diskriminierungsverbote wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators (Office of Good Governance) kontrolliert. Gemäß Art. 78 der Verfassung sind 20 der 120 Parlamentssitze für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Goranen 1 und RAE 4) garantiert. Laut Art. 81 der Verfassung bedarf es bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit jener Abgeordneten, welche Minderheiten vertreten. Die Bestimmungen des Ahtisaari-Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit "eigenen" Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen (AA 29.1.2014).
In Hinblick auf die Entwicklung der Menschenrechte von Minderheiten lassen sich gemischte Ergebnisse präsentieren. Während die gesellschaftliche Inklusion der serbischen Minderheit außerhalb des Nordens Kosovos als positiv zu beurteilen ist, fehlt eine solche nahezu komplett für die im Nordkosovo lebenden Serben. Negativ gestaltet sich die Lage für viele andere Minderheiten, allen voran die der Roma, Ashkali und Ägypter. Zwar wurden Fortschritte hinsichtlich der Registrierung und Ausstattung mit Ausweispapieren dieser Minderheiten erzielt. Dies erleichtert z. B. den Zugang zu sozialen Leistungen oder zum Bildungssystem. Insgesamt hat sich die Lebenssituation dieser Minderheiten aber nicht nachhaltig verbessert (GIZ 5.2014).
Ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen durch nicht-staatliche Akteure können weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander hat seit der Unabhängig der Republik Kosovo im Jahr 2008 aber weiter zugenommen. Bei den jetzt nur noch vereinzelten Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen lässt sich darüber hinaus nur selten überprüfen, ob es sich um ethnisch motivierte Streitigkeiten handelt (AA 29.1.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2014): Kosovo, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kosovo/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.6.2014
OSCE (5.2013): Best Practices for Roma Integration Regional Report on Anti-discrimination and Participation of Roma in Local Decision-Making;
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1370359982_102083.pdf, Zugriff 11.6.2014
AA - Auswärtiges Amt (29.1.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2014): Kosovo,
http://liportal.giz.de/kosovo/geschichte-staat/#c37419, Zugriff 11.6.2014
Minderheitengruppen
Offiziell als Minderheiten anerkannt sind die Roma/Ashkali/Ägypter (RAE), Serben, Bosniaken, Türken und Gorani. Offizielle Sprachen sind Albanisch und Serbisch, auf kommunaler Ebene auch Türkisch, Bosnisch und Romanes. Initiativen zur Anerkennung der Montenegriner und Kroaten als Minderheit stehen noch am Anfang und werden derzeit kaum thematisiert. Beispielsweise wünscht die Gemeinschaft der autochthonen Kroaten von wenigen hundert Personen einen eigenen garantierten Parlamentssitz (AA 29.1.2014).
Durch die Verfassung anerkannte ethnische Minderheiten sind neben Serben, Roma, Ashkali, Ägypter, Türken, Bosniaken und Gorani. Die Teilhabe ethnischer Minderheiten an der Gesellschaft ist trotz grundrechtlicher Fundierung nur unzureichend gesichert und wird nicht ausreichend gefördert. Insbesondere die sog. RAE-Minderheiten (Roma, Ashkali, Egyptians) sind sozial stark marginalisiert (GIZ 5.2014; vgl. auch: USDOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (29.1.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2014): Kosovo,
http://liportal.giz.de/kosovo/gesellschaft/#c37429, Zugriff 11.6.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kosovo, https://www.ecoi.net/local_link/270751/400858_de.html, Zugriff 11.6.2014
Serben
Nach Schätzungen von OSZE, UNMIK und KFOR leben derzeit ca. 100.000 bis 120.000 Serben in Kosovo, davon etwa 60 % in Enklaven im Süden und 40 % im serbisch dominierten, direkt an Serbien grenzenden Norden Kosovos. Die Volkszählung im April 2011 weicht allerdings von diesen Schätzungen ab. Demnach sollen etwa 26.000 Serben in Kosovo (ohne den Norden, wo die Volkszählung boykottiert wurde) leben. Gemeinden mit überwiegend serbischer Bevölkerung sind Gracanica, Kllokot/Klokot, Parteš, Ranillug/Ranilug, Shterpce/Štrpce sowie, nördlich des Flusses Ibar, Leposaviq/Leposavic, Zubin Potok, Zvecan und Nord-Mitrovica. Serben bilden darüber hinaus eine große Minderheit in der Gemeinde Novo Berde/Novo Brdo. Für gezielte Repressionen gegen die serbische Minderheit gibt es keine Hinweise. Bei vereinzelten Vorfällen, die vor allem vom Office of Community Support and Facilitation (OCSF/UNMIK) registriert werden, kann nicht durchgehend von einem ethnisch motivierten Hintergrund ausgegangen werden; es kann sich im Einzelfall auch um Geschäftsstreitigkeiten mit Bezug zur organisierten Kriminalität handeln. Die weitgehenden Autonomierechte auf Gemeindeebene haben seit 2008 zur Normalisierung in den serbischen Enklaven südlich des Flusses Ibar geführt. Dort haben sich die meisten ethnischen Serben damit arrangiert, in der von Serbien nicht anerkannten Republik Kosovo zu leben (AA 29.1.2014).
Die serbischen Gemeinden im Südkosovo verbesserten kontinuierlich ihre Kapazitäten. Sie nahmen auch in Gremien wie der "Vereinigung kosovarischer Gemeinden" teil. Das Amt für Gemeindeangelegenheiten erhöhte seine Unterstützung für vulnerable Familien und Infrastrukturprojekte. Die langsame Reaktion der Vollzugsbehörden, insbesondere der Gerichtsbarkeit, bezüglich von Minderheitenangelegenheiten, führt zu einem Anstieg des Misstrauens gegenüber den kosovarischen Institutionen. Der serbische TV-Kanal (RTK2) ging mit August 2013 in Vollbetrieb auf Sendung, ist aber derzeit nur über Kabel zu empfangen. Der Zugang zu Bildung in serbischer Sprache blieb begrenzt, serbisch ist außerhalb der serbischen Gemeinden als zweite offizielle Sprache weiterhin nicht verfügbar, was ein großes Hindernis vor allem für Rückkehrer darstellt. Serbische, Roma- und Goraner-Studenten gehen daher ausschließlich in Schulen, die von Serbien verwaltet werden (EC 16.10.2013).
Es gibt bisher keinen kosovarischen Lehrplan in serbischer Sprache. Die meisten serbischen Kinder und Jugendliche besuchen entsprechend Primar-, Sekundär- und Universitätsunterricht, der von serbischen Bildungsinstitutionen in Kosovo angeboten werden. Nach Angaben des UNDP besuchen fast alle serbischen Kinder in Kosovo Primarschulen. Serbische Studenten müssen jedoch oft lange Distanzen zurücklegen, um Zugang zu höherer serbischer Bildung zu haben, da diese nur im Norden Mitrovicas angeboten wird. Dies hält viele Serbinnen und Serben in Kosovo davon ab, nach der sekundären Ausbildung weiter zu studieren (SFH 6.5.2013).
Die interethischen Spannungen konzentrieren sich im Wesentlichen auf die Beziehungen zwischen der serbischen Minderheit und der albanischen Mehrheit im Kosovo. Zu differenzieren sind dabei die Beziehungen zwischen den im Norden lebenden Serben, die ein zusammenhängendes Gebiet bewohnen und den Serben, die im restlichen Kosovo in kleineren versprengten Gemeinden wohnen. Letztere unterhalten relativ gute Beziehungen zu den kosovo-albanischen Autoritäten, und beteiligen sich an der gesellschaftspolitischen Ausgestaltung im Rahmen der kosovarischen Institutionen. Ganz anders ist hingegen die Situation im Nordkosovo. Die hier lebenden Serben weigern sich die Unabhängigkeit des Kosovo sowie die Institutionen des neu geschaffenen Staates anzuerkennen. Die Zusammenarbeit ist minimal (GIZ 5.2014).
Immer mehr Serben der Enklave Orahovac verkaufen ihre Häuser und wandern ab. Allein in wenigen Tagen waren 15 Häuser verkauft worden, die Zahl der verbleibenden Serben wird auf etwa 300 geschätzt. Gründe dafür sind wirtschaftlicher Natur, jedoch auch das abnehmende subjektive Sicherheitsgefühl der Einwohner. Die Osterfeierlichkeiten orthodoxer Serben verliefen ohne Zwischenfälle (VB 11.6.2014).
Ein "Implementation and Monitoring Council" wurde neu eingerichtet. Dieser soll die Zusammenarbeit zwischen der serbisch-orthodoxen Kirche und den kosovarischen Behörden fördern und unterstützen und trifft sich monatlich. Auf Initiative des Amtes des Premierministers hat die Kosovo Polizei eine eigene Einheit zum Schutz serbischer religiöser und kultureller Stätten gegründet. Diese ist in vier Regionen tätig und verfügt über 203 Polizeibeamte (EC 16.10.2013).
Im Jänner 2013 wurden etwa 60 orthodoxe Gräber in serbischen Minderheitsgebieten in Kilokot, Obilic, Prizren und Kosovo Polje verwüstet. Die Polizei nahm 5 mutmaßliche Täter fest, von denen 4 unter 18 Jahre alt waren. PM Hashim Thaci verurteilte diesen Vandalenakt und stellte EUR 97.000 zur Reparation der Gräber zur Verfügung. Zwischen Jänner und August meldete die Polizei nur 10 inter-ethnische Vorfälle, ohne diese allerdings in Hinblick auf entstandene Schäden oder verletzte Personen näher zu spezifizieren,. Internationale Beobachter blieben besorgt, dass viele inter-ethnische Übergriffe nicht gemeldet, registriert oder nicht als solche dargestellt werden würden (HRW 21.1.2014).
Der Rückkehrprozess von Kosovo-Serben aus dem Ausland stagniert seit den Ausschreitungen im Jahr 2004 auf niedrigem Niveau. 2003 waren
1. 550 Flüchtlinge serbischer Volkszugehörigkeit freiwillig zurückgekehrt, im Jahr 2011 waren es 464, im Jahr 2012 358 und 2013 (bis zum 30. September 2013) noch 126 Flüchtlinge. Der UNHCR hat vom Jahr 2000 bis zum 30. September 2013 insgesamt 10.292 freiwillig zurückgekehrte Kosovo-Serben gezählt (AA 29.1.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (29.1.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2014): Kosovo, http://liportal.giz.de/kosovo/geschichte-staat/, Zugriff 11.6.2014
VB des BMI im Kosovo (11.6.2014): Auskunft des VB, per Email
EC - European Commission (16.10.2013): KOSOVO* 2013 PROGRESS REPORT, http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2013/package/brochures/kosovo_2013.pdf, Zugriff 11.6.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Kosovo; https://www.ecoi.net/local_link/267834/395191_de.html, Zugriff 12.6.2014
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (6.5.2013): Kosovo: Situation für serbische Rückkehrende in die Region Prizren;
http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/europe/kosovo/kosovo-situation-fuer-serbische-rueckkehrende-in-die-region-prizren, Zugriff 12.6.2014
Roma, Ashkali und Ägypter
Roma, Ashkali und Ägypter (RAE) (ca. 40.000) blieben die am meisten benachteiligten Gruppen im Kosovo. Diskriminierungen waren besonders auf dem Gebiet Unterkunft, Bildung und Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen zu verzeichnen. Im Juli änderte das Ministerium für soziale Wohlfahrt die Berechtigungskriterien für Sozialunterstützung derart, dass es für viele RAE-Familien nun schwieriger wird, eine solche zu beziehen. Die Strategie für die Integration von RAE existierte weiterhin eher am Papier, als die Regierung es verabsäumte, die notwendigen Mittel für deren Umsetzung bereitzustellen. Immerhin gab es Veränderung in der 2010 Strategie zur Reintegration zurückgeführter Personen (inkl. Roma, Ashkali und Ägypter), als die Finanzmittel vom Innenministerium an die lokalen Ableger des Amtes für Gemeinschaften und Rückkehrer transferiert wurden, welches für die Identifizierung und Unterstützung rückkehrender RAE-Gruppen verantwortlich zeichnet (HRW 21.1.2014).
Die Teilhabe ethnischer Minderheiten an der Gesellschaft ist trotz grundrechtlicher Fundierung nur unzureichend gesichert und wird nicht ausreichend gefördert. Insbesondere die sog. RAE-Minderheiten (Roma, Ashkali, Egyptians) sind sozial stark marginalisiert. Die Exklusion auf den Arbeitsmärkten ist evident. RAE-Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen. Auch die Inanspruchnahme von Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen durch Minderheiten ist, mit der Ausnahme der serbischen Minderheit, unterdurchschnittlich. Die skizzierten Probleme werden dadurch verschärft, dass tausende in Westeuropa asylsuchende Angehörige kosovarischer Minderheiten in den letzten Jahren in den Kosovo abgeschoben wurden oder in Zukunft hiervon betroffen sein werden (GIZ 5.2014).
Die Gemeinschaften der Roma, Ashkali und Ägypter haben unterschiedliche sprachliche und religiöse Traditionen: Die Roma sprechen überwiegend Romanes (auch Romani genannt), aber auch Albanisch und Serbisch. Nach eigenen Angaben stammen ihre Vorfahren aus Indien. Die Ashkali sprechen Albanisch und sehen ihre Wurzeln im früheren Persien. Die Angehörigen der als Ägypter bezeichneten Bevölkerungsgruppe sprechen ebenfalls Albanisch. Während die Ashkali und die Ägypter fast ausschließlich muslimischen Glaubens sind, bekennen sich viele Roma zum christlich-orthodoxen Glauben und fühlen sich traditionell mehr der serbischen Volksgruppe in Kosovo verbunden. Die im Februar 2009 verabschiedete Regierungsstrategie "Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015" hat Nachteile für Angehörige der Roma-Gemeinschaften u.a. beim Zugang zu Personenstandsdokumenten, Wohnraum, Arbeit, staatlichen Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und Bildung identifiziert. Die o.g. Strategie wurde im Dezember 2009 durch einen "Action Plan" zu deren Implementierung ergänzt. Hierfür wurden zunächst Budgetmittel in Höhe von 7,1 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Die Umsetzung des Aktionsplans wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators verfolgt, der im Amt des Ministerpräsidenten angesiedelt ist. Der Menschenrechtskoordinator kooperiert mit Stellen in allen Ministerien, sog. "Human Rights Units", die die Einhaltung der Menschenrechte überwachen sollen (AA 29.1.2014).
Im Dezember 2008 hat die Regierung die "Strategie für die Integration der Roma, Ashkali und Ägypter (RAE) 2009-2015" verabschiedet. Ein Jahr später wurde seitens der Regierung ein Aktionsplan für die Umsetzung dieser Strategie unterstützt, wobei die konkreten Maßnahmen auf zentraler und lokaler Ebene festgelegt wurden bzw. der Zeitrahmen dafür und die budgetären Planungen. Diese Maßnahmen umfassen statistische Erhebungen zu allen aktuellen Lebensaspekten der RAE, Verbesserungen der sozio-ökonomischen Situation und der Vertretung in Verwaltungskörpern, Informationsveranstaltungen und sog. bewusstseinsbildende Aktivitäten über die RAE und die Förderung deren Erbes, Kultur und Identität (OSCE 5.2011).
Die Umsetzung dieser Strategie blieb schwach und inkonsistent. Minderheitengruppen sehen sich nach wie vor massiven Herausforderungen ausgesetzt. Bildung, soziale Unterstützung und zivile Registrierung für die RAE bedürfen weiterer Verbesserungen. Die Gemeinden haben sich verpflichtet, 6 Vorschulzentren für Kinder dieser Minderheiten zu finanzieren. Romanes wird in einigen Pilotklassen in Prizren angeboten, allerdings fehlt es an geeignetem Lernmaterial in dieser Sprache (EC 16.10.2013).
Die Strategie des Kosovo zur Integration von RAE-Gemeinschaften betont die Antidiskriminierung in Verbindung mit dem Prinzip der Integration und Gleichberechtigung. Im Aktionsplan "on the Implementation of the Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities, 2009-2015", wird vor allem auf die Verhinderung von Diskriminierung und Segregation am Bildungssektor abgezielt. Antidiskriminierungsmaßnahmen werden auch im Bereich "Sicherheit, Polizeidienst und Justiz" durchgeführt, wobei die nichtdiskriminierende Um- und Durchsetzung von Gesetzen bezüglich RAE und die Anstellung von RAE im Polizeidienst im Vordergrund stehen. Als "best practice"-Maßnahmen auf dem Gebiet der Antidiskriminierung können dabei die Auflösung von gesonderten RAE-Schulklassen und die Verbesserung der Lebensverhältnisse von Roma-Kindern und deren Familien durch den Bau neuer Wohnungen gewertet werden (OSCE 5.2013).
Die Planung von lokalen Aktionsplänen (LAPs) zur Integration von Roma, Ashkali und Ägypter begann 2009 als Initiative der Zivilgesellschaft in Prizren in Zusammenarbeit mit den Gemeindebehörden und der Unterstützung der Kosovo Foundation for Open Society (KFOS) und des OSCE Regionalzentrums. Diese basieren auf der generellen Strategie zur Integration von RAE-Gemeinschaften. Mittlerweile wurden seitens KFOS und der OSCE ähnliche Projekte auch in anderen Gemeinden unterstützt.
In einigen Gemeinden werden Angehörige der RAE-Gemeinschaft als Anlaufstelle für Angelegenheiten, die die Gruppe der RAE betreffen, beschäftigt. Darüber hinaus sind Mitglieder dieser ethnischen Gruppe bei der Durchführung von Gemeindedienstleistungen im Einsatz. In den Gemeinden Ferizaj/Uroševac und Peja/Pec etwa sind insgesamt 22 bzw. 11 Angehörige der RAE-Gemeinschaft bei der Gemeinde beschäftigt (OSCE 5.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (29.1.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
OSCE (5.2013): Best Practices for Roma Integration Regional Report on Anti-discrimination and Participation of Roma in Local Decision-Making;
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1370359982_102083.pdf, Zugriff 12.6.2014
OSCE in Kosovo (5.2011): Implementation of the Action Plan on the Strategy for the Integration of the Roma, Ashkali and Egyptian Communities in Kosovo; http://www.osce.org/kosovo/77413, Zugriff 12.6.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Kosovo; https://www.ecoi.net/local_link/267834/395191_de.html, Zugriff 12.6.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2014): Kosovo, http://liportal.giz.de/kosovo/gesellschaft/, Zugriff 12.6.2014
EC - European Commission (16.10.2013): KOSOVO* 2013 PROGRESS REPORT, http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2013/package/brochures/kosovo_2013.pdf, Zugriff 11.6.2014
Türken, Bosniaken und Gorani
In der Gemeinde Mamusa stellen die Türken mit über 90 % die Bevölkerungsmehrheit, außerdem leben überdurchschnittlich viele Türken in Prizren. In der letzten Regierung stellte die türkische Minderheit den Minister für öffentliche Verwaltung. Gorani wohnen fast ausschließlich in der südlichsten Gemeinde von Kosovo, in Dragash, und stellen dort etwa ein Drittel der Bevölkerung. Die Bosniaken stellen in keiner Gemeinde die Mehrheit. Türken, Goranen und Bosniaken gelten als insgesamt gutintegrierte Minderheiten. Für Angehörige ethnischer Türken, Bosniaken und Gorani ist die Sicherheitslage stabil. Sie sind denselben sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen wie die Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt (AA 29.1.2014).
Bosniaken
Die Gruppe der Bosniaken wurde auch von UNHCR nie als gefährdete Gruppe im Kosovo betrachtet. Die Lebenssituation kann als weitgehend normal bezeichnet werden, es besteht auch eine rege Teilnahme am politischen Geschehen im Kosovo (ÖB 5.2011).
Gorani
Probleme bestehen im Bildungsbereich, wo Schulen in den meisten goranischen Dörfern auf den in Serbien gültigen Lehrplan zurückgreifen und auch serbische Lehrbücher verwenden. Die Lehrer werden im Zuge der Parallelverwaltung von Serbien bezahlt und es besteht die Weigerung, Verträge mit dem kosovarischen Bildungsministerium zu unterschreiben (Anmerkung: die Gehälter nach dem Kosovo Gehaltsschema sind wesentlich geringer) (ÖB 5.2011).
Laut Auskunft des stv. Bürgermeisters der Stadt Dragash sei die Sicherheitslage in dieser Region sehr gut und es gäbe faktisch keine interethnischen Konflikte. Wichtige Positionen in der Gemeinde werden auch von Gorani besetzt. Das größte Problem sei vielmehr die schlechte wirtschaftliche Lage. In den 18, mehrheitlich von Gorani bewohnten Dörfern arbeiten in den medizinischen Einrichtungen ausschließlich diese, im medizinischen Zentrum in Dragash sind von 60 Mitarbeitern, 41% Goraner, von den 23 Ärzten sind 14 Albaner und 9 Gorani.
Auch aus polizeilicher Sicht wird die Region Dragash als eine der sichersten im gesamten Kosovo angesehen. Seit 2007 soll es keinen einzigen interethnischen Zwischenfall mehr gegeben haben. Die größten Probleme, sowohl für Albaner als auch Gorani gleichermaßen, seien wirtschaftlicher Natur und die geringe Beschäftigung (VB 15.6.2014).
Türken
Traditionell bedingt ist der höchste Anteil von Türken in der Gemeinde Prizren wohnhaft und integrierter Bestandteil des gesellschaftlichen und politischen Lebens. Durch die Anwesenheit von KFOR-Türkei in diesem Bereich ist ein zusätzlicher Ansprechpartner für Problemfälle gegeben. Die Türkei investiert massiv in der türkischen Gemeinde im Kosovo.
Andere
Andere ethnische Gruppen im Kosovo (u.a. Kroaten, Montenegriner, Tscherkessen etc.) treten in geringer Zahl auf und blieben von Problemen verschont. Die Lebenssituation kann als normal angesehen werden (ÖB 5.2011).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (29.1.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
ÖB - Österreichische Botschaft Pristina (5.2011): Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011
VB des BMI in Pristina (15.6.2014): Auskunft des VB, per Email
Bewegungsfreiheit
Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven. Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten. Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern vor allem dort aus einem subjektiven Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch macht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. Das Unsicherheitsgefühl kann dann in eine objektive Unsicherheitslage umschlagen, wenn das Betreten des jeweils anderen ethnisch dominierten Gebiets (serbisch oder albanisch) als Provokation ausgelegt wird (z.B. Mitnahme einer serbischen Fahne südlich des Flusses Ibar oder umgekehrt die rote albanische Fahne mit schwarzem Doppeladler nördlich des Ibar). Dann sind handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste zu erwarten. Ziele der Binnenmigration für Kosovo-Serben sind in der Regel mehrheitlich serbisch bewohnte Ortschaften (AA 29.1.2014).
Grundsätzlich besteht Bewegungs- und Reisefreiheit im ganzen Land. Jedoch war diese durch Straßensperren (insbesondere im Norden) und das wirkliche und wahrgenommene Sicherheitsempfinden in der Praxis eingeschränkt. Solche Sicherheitsbedenken begrenzten die Rückkehrwilligkeit von vertriebenen Serben in den Kosovo (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (29.1.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kosovo, https://www.ecoi.net/local_link/270751/400858_de.html, Zugriff 13.6.2014
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Laut UNHCR waren im Jahr 2013 im Kosovo 17.523 Personen als vertrieben registriert. Davon waren 9.535 Serben, 7.143 Albaner, 336 Roma, 242 Ashkali, 206 Ägypter et al.. 930 Mitglieder vertriebener Familien lebten nach wie vor in den 37 Zufluchtsstellen. Ungefähr 97.000 Personen, vertrieben aus dem Kosovo, lebten in Serbien. Das Ministerium für Gemeinschaften und Rückkehr stellte EUR 6,5 Mill. für verschiedenste Projekte für die Unterstützung von rückkehrwilligen Vertriebenen zur Verfügung. Trotzdem blieben viele Hindernisse für eine erfolgreiche Rückkehr bestehen. U.a. waren Fragen zur persönlichen Sicherheit, fehlenden Unterkünften und ungeklärten Grundstücksfragen sowie ein feindlich gesinntes Umfeld in einigen Gemeinden (Istog/Istok, Mamushe/Mamusa, Gjakove/Djakovica und Mitrovice/Nord-Mitrovica), dafür verantwortlich (USDOS 27.2.2014).
Die institutionellen Einrichtungen (Municipal Community Safety Councils und the Local Public Safety Councils) Flüchtlinge und IDPs betreffend waren in den meisten Gemeinden operativ tätig. Die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer nahm jedoch von 1.140 (2011) auf 970 (2012) ab. 2012 erhielten 220 Familien Unterstützung für Wohnprojekte vom Ministerium für Gemeinschaften und Rückkehr und internationalen Gebern. Die Nachhaltigkeit des Rückkehrprozesses wurde allerdings durch echte bzw. persönlich empfundene Bedrohungen der Sicherheitslage unterminiert. Insbesondere durch Vorfälle, die das Eigentum von Rückkehrern, den Zugang zu Ressourcen, öffentlichen Serviceleistungen und den Mangel an wirtschaftlichen Möglichkeiten bzw. religiöse und kulturelle Stätten betrafen. Dabei waren vor allem Angehörige der RAE-Gruppe betroffen (EC 16.10.2013).
Kosovo hat ein umfassendes Gesetz zur Regelung von Asylangelegenheiten. Asylbewerber, die größtenteils aus Mazedonien kommen, nutzen Kosovo vor allem als Transitland. Nach Angaben von UNHCR haben in Kosovo im Jahr 2010 insgesamt 271 Personen Asyl beantragt. Im Jahr 2011 lag die Anzahl der Asylsuchenden bei insgesamt 188, im Jahr 2012 bei 45. Mit Stand vom 30. September 2013 halten sich bei bisher 62 Anträgen aktuell 17 Asylsuchende in Kosovo auf. Eine Unterkunft für Asylwerber mit einer Kapazität von über 50 Betten wurde im Februar 2012 in der Nähe des Flughafens fertiggestellt (AA 29.1.2014).
Quellen:
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kosovo, https://www.ecoi.net/local_link/270751/400858_de.html, Zugriff 12.6.2014
EC - European Commission (16.10.2013): KOSOVO* 2013 PROGRESS REPORT, http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2013/package/brochures/kosovo_2013.pdf, Zugriff 12.6.2014
AA - Auswärtiges Amt (29.1.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das wirtschaftliche Überleben sichern in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft (AA 29.1.2014).
Kosovo gilt als eines der wachstumsstärksten aber auch als eines der ärmsten Länder Europas. Die Wirtschaft ist bislang nur gering in die Globalwirtschaft integriert. 2012 wuchs das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um 2% (2011: 5%). Für 2013 wird ein Plus von 2,9% prognostiziert. Eine der größten Herausforderungen für die junge Republik stellt die hohe Arbeitslosigkeit dar. Diese wird auf über 40% geschätzt. Die Jugendarbeitslosigkeit sogar auf 75%. Im Jahr 2011 betrug das pro Kopf-Einkommen im Durchschnitt 350 Euro pro Monat. Die wirtschaftliche Struktur der Republik wird vorwiegend durch drei Sektoren bestimmt. Der Agrarsektor trägt rund 12% zum BIP bei. Der industrielle Sektor erwirtschaftete 18% und der Dienstleitungssektor insgesamt 65%. Klein- und mittelständische Unternehmen bilden rund 99% aller Unternehmensformen in Kosovo (OA 7.2013).
34% der kosovarischen Bevölkerung leben in absoluter Armut (täglich verfügbares Einkommen geringer als EUR 1,55) und 12% in extremer Armut (EUR 1,02). Obwohl die einzelnen Studien und Armutsberichte nicht direkt vergleichbar sind, gibt es Hinweise dafür, dass sich das Ausmaß der Armut im Kosovo in den letzten zehn Jahren leicht reduziert hat. Armutsgefährdung korreliert stark mit Ethnizität (insbesondere die Gruppen der RAE (Roma, Ashkali, Ägypter)-Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen), Alter (Kinder), Bildung (Geringqualifizierte), Geographie und Haushaltsgröße (große Familien, sowie Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand). Neben dem Mangel an pekuniären Ressourcen ist der Zugang zu sozialer Infrastruktur bzw. die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse, wie z. B. fließendes Wasser, für viele Menschen begrenzt. Die durchschnittlichen Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung lagen 2011 bei 69% des Haushaltseinkommens (GIZ 5.2014).
Arbeitslosigkeit und Armut sind die Hauptfaktoren für eine Destabilisierung des Kosovo. An die 40,000 Menschen haben kein regelmäßiges Einkommen und hängen von staatlicher Unterstützung ab. Die staatlichen Hilfen betragen 60 bis 110 EUR im Monat, was nicht ausreicht, um eine Familie zu versorgen. Auswanderung trägt viel dazu bei, dass die Armut nicht überhandnimmt. Mehr als eine halbe Millionen Kosovaren arbeiten im westlichen Ausland und senden ihren Familien Geld. Eine Studie des Statistikamtes des Kosovo und der Weltbank bestätigt, dass Migration und Geldüberweisungen in die Heimat sehr effektiv zum Schutz vor Verarmung beitragen. Schätzungen zu Folge hat jeder Fünfte Kosovare einen Verwandten im Ausland, der ihm Geld schickt. Geldüberweisungen aus dem Ausland machen 14% des Bruttoinlandsprodukts aus, wohingegen die Beiträge von Geldgebern und Schenkungen nochmals 7,5% ausmachen. Der Kosovo hat die höchste Arbeitslosenrate des westlichen Balkan, fast 45% der Bevölkerung sind ohne eine Anstellung (IOM 6.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (29.1.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2014): Kosovo,
http://liportal.giz.de/kosovo/gesellschaft/#c37425, Zugriff 13.6.2014
OA - Ost-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft (7.2013): Kosovo, http://www.ost-ausschuss.de/kosovo, Zugriff 13.6.2014
Sozialbeihilfen
Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z. B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahren, insofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderungen über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von EUR 40 für eine einzelne Person bis zu maximal EUR 80 für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern. Das Gesetz über den Status und die Rechte von Familien von Märtyrern, Invaliden und Mitglieder der UÇK sowie von zivilen Opfern des Krieges regelt die vielfältigen Leistungen zugunsten kriegsversehrter Personen, z. B. Familien-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrenten, aber auch Steuerbefreiungen, Beschäftigungsvorteile oder erleichtert Zugang zu Bildungseinrichtungen. Die Rentenleistungen reichen von EUR 40,10 für zivile Kriegsinvaliden bis zu EUR 534 für Familien mit vier oder mehr Angehörigen, die der Kosovo Befreiungsarmee (UÇK) angehörten und als vermisst gelten (GIZ 5.2014).
Das nationale Mindestgehalt betrug pro Monat EUR 130 bzw. 170 für Personen über 35 Jahre. Gewährte Sozialunterstützungen reichen von monatlich EUR 40 bis 80 für Familien. Neben finanziellen Zuwendungen können auch noch materielle gewährt werden (USDOS 27.2.2014).
Die Lebensbedingungen der RAE-Angehörigen sind geprägt von der großen wirtschaftlichen
Not aller in vergleichbarer Situation lebenden Einwohner von Kosovo. Wegen der strengen Anspruchsvoraussetzungen scheitert die Gewährung staatlicher Leistungen in Form von Sozialhilfe oder Renten zumeist daran, dass für die Leistungsgewährung bestehende formelle Erfordernisse nicht erfüllt werden. Im Oktober 2013 erhielten 2.077 Familien der RAE mit über 10.000 Personen Sozialhilfeleistungen; diese kann eine Person nur dort beantragen und erhalten, wo sie auch mit ihrem gewöhnlichen Wohnsitz gemeldet ist. Bedingt durch die wirtschaftliche Schwäche vieler Angehöriger der RAE sind diese teilweise nicht in der Lage, Zuzahlungen zu Medikamenten zu leisten bzw. die Kosten für privatärztliche Behandlungen zu tragen. Zudem stellen Anspruchsberechtigte aus Unkenntnis oft keinen Antrag auf Zahlungsbefreiung (AA 29.1.2014).
Quellen:
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kosovo, https://www.ecoi.net/local_link/270751/400858_de.html, Zugriff 13.6.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2014): Kosovo,
http://liportal.giz.de/kosovo/gesellschaft/#c37432, Zugriff 13.6.2014
AA - Auswärtiges Amt (29.1.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
Medizinische Versorgung
Die Gesundheitseinrichtungen im Kosovo können derzeit keine flächendeckende medizinische Versorgung garantieren. Laut Bericht des Gesundheitsministeriums sind im Gesundheitssektor etwa 3.280 Ärzte, 7.700 Krankenschwestern, 1.118 Apotheker und 827 Zahnärzte beschäftigt. Jede Gesundheitseinrichtung, öffentlich oder privat, ist verpflichtet, alle Bürger des Kosovo ihre Leistungen ohne Diskriminierung zuteilwerden zu lassen. Erkrankungen, die im Rahmen des Gesundheitssystems im Kosovo derzeit nicht adäquat behandelt werden können sind Krebserkrankungen, Herzoperationen, Intra-okulare Augenoperationen und ernsthafte psychische Erkrankungen. Für bestimmte Personengruppen ist eine kostenlose medizinische Grundversorgung gegeben (IOM 6.2013).
Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2013 ca. 107 Mio. Euro, für 2014 voraussichtlich 114 Mio. Euro. Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der
Patienten reichen die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau aus. Die Krankenhäuser wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Es herrscht weiterhin ein Mangel an ausgebildeten Fachärzten und medizinischem Personal für herz- und neurochirurgische sowie orthopädische Operationen. Seit Mai 2011 sind allerdings sieben Fachärzte und acht Fachtechniker in der Abteilung für invasive Kardiologie tätig. Darüber hinaus wurde zwischenzeitlich die Abteilung für Kardiochirurgie an der Uniklinik Pristina eröffnet. Dort kann jetzt ca. eine Herzoperation pro Monat durchgeführt werden. In einem Neubau auf dem Gelände der Uni-Klinik Pristina wurde die neue Klinik für Onkologie und Bestrahlungstherapie errichtet. Ausgestattet wurde die Klinik u.a. mit modernen Bestrahlungsgeräten. Die Abteilung für Bestrahlungstherapie hat zwischenzeitlich die Arbeit aufgenommen, ist jedoch mangels technischen Fachpersonals und fehlender Geräteteile nur eingeschränkt arbeitsfähig. Weiterhin verfügen Ärzte bei der Anwendung neuartiger Operationsmethoden und -techniken nicht immer über die erforderlichen Kenntnisse, so dass in Einzelfällen eine Weiterbehandlung im Ausland empfohlen wird. Für das Jahr 2013 stellt das Gesundheitsministerium für die Behandlung von Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 3 Mio. Euro zur Verfügung. Für das Jahr 2014 ist ebenfalls von einem Etat von ca. 3 Mio. Euro auszugehen (AA 29.1.2014).
Die Gesundheitsversorgung bei psychischen Erkrankungen sieht sich im Kosovo noch immer mit Schwierigkeiten konfrontiert. Die Wiederherstellung der psychischen Gesundheitsversorgung zählt zu den Prioritäten des Gesundheitsministeriums. Im Allgemeinen stützt sich die Behandlung psychisch Kranker zu großen Teilen auf eine Krankenhausbetreuung und die Verabreichung von Medikamenten. Mithilfe internationaler Kooperationen sind neue Einrichtungen, "Häuser der Integration" genannt, in Gjakovë/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Prizren, Mitrovicë/a und Drenas/Gllogovac eröffnet worden. Diese Häuser bieten betreutes Wohnen für Personen mit schwächer ausgeprägten psychischen Störungen. Im Jahr 2006 wurde zudem eine neue Abteilung für die intensive Betreuung schwer psychisch Erkrankter (ICPU) im Universitätsklinikum in Prishtina eröffnet. Gemeindezentren für psychische Gesundheit bieten ambulante Dienste an, neuro-psychiatrische Abteilungen in Krankenhäusern befinden sich in allen größeren Städten. In Prishtina ist die neuropsychiatrische Abteilung in der neurologischen Klinik des Universitäts-Klinikzentrums untergebracht und umfasst ca. 75 Betten. In den anderen Städten beträgt die Anzahl der Betten für psychisch Kranke ca. 16. Zusätzlich gibt es in Prishtina und Stimlje unter der Aufsicht des Sozialministeriums eine zusätzliche Institution (SSI), die mit psychisch kranken Menschen arbeitet (IOM 6.2013).
Die Medikamentenversorgung und -beschaffung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert; Der Etat für den Einkauf von Medikamenten beträgt im Jahr 2013 insgesamt 21 Mio. Euro. Für das Jahr 2014 ist ein Etat von ca. 23 Mio. Euro für den Einkauf von Medikamenten geplant. Auf seiner Homepage veröffentlicht das Gesundheitsministerium die aktuellen "Essential Drug Lists", in denen alle staatlich finanzierten Basismedikamente und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie Zytostatika aufgelistet werden. Für medizinische Leistungen sowie für Basismedikamente aus der "Essential Drug List" zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben wer-den. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Rentner, Schwangere, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit, Kriegsveteranen und Personen über 65 Jahre.
Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind.. Die Bewilligung erfolgt nur, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln (AA 29.1.2014).
Im Dezember 2000 wurde ein Büro für Minderheiten eingerichtet, zu dessen Hauptaufgaben die Sicherung und Koordinierung der medizinischen Versorgung von Minderheiten zählt. Hierbei wurde Wert auf integrative Maßnahmen gelegt, um zu vermeiden, dass parallele Versorgungssysteme entstehen. Trotz der Bemühungen, etwaigen Parallelentwicklungen entgegenzuwirken, sind in den Regionen Prishtinë/Priština, Gjilan/Gnjilane, Prizren, Pejë/c und Mitrovicë/a separate Gesundheitseinrichtungen für Minderheitengruppen entstanden (IOM 6.2013).
Das Gesetz zur Einführung einer allgemeinen Krankenversicherung hat das Parlament passiert und soll lt. Auskunft eines Mitarbeiters des Gesundheitsministeriums mit 01.01.2015 in Kraft treten. Bis dahin werden div. Verträge mit Krankenhäusern und Privatkliniken abgeschlossen. Nachdem dann die ersten Beitragszahlungen eingegangen sind - es gibt zahlreiche Ausnahmen von Personengruppen, welche vermeintlich keine Beiträge zu leisten haben (dazu gehören u.a. auch Staatsbedienstete - so die Aussage von PM THACI) - können die Leistungen ab April 2015 in Anspruch genommen werden (VB 17.6.2014).
Ho. sind keine Fälle bekannt, wo Minderheiten Zugang zur ärztlichen Behandlung verweigert wurde. Aufgrund des geringen Gehaltes von Ärzten üben sehr viele ihre Tätigkeit in privaten Praxen aus. Es wird versucht, Patienten während der Tätigkeit in öffentlichen Anstalten "abzuwerben", um dort gegen Bezahlung die Behandlung durchzuführen. Der Gesundheitssektor wird im Kosovo generell als problematisch (Misswirtschaft, Korruption, fehlende Fachkenntnisse und Technologie, etc.) eingestuft (ÖB 5.2011).
Öffentliche oder private Gesundheitseinrichtungen in Kosovo sind verpflichtet, allen Bürgerinnen und Bürgern des Kosovo ihre Leistungen ohne Diskriminierung anzubieten. Die serbische Bevölkerung benutzt jedoch meist nur medizinische Dienstleistungen von serbischen Dienstleistungsanbietern (SFH 6.5.2013).
Der WHO in Pristina sind keine speziellen Fälle von Diskriminierungen von Roma im Gesundheitsbereich bekannt. Die schlechte Gesundheitssituation vieler Roma ist eher auf den Mangel an Ausbildung und auf deren schlechte sozio-ökonomische Lage zurückzuführen als auf eine diskriminierende Regierungspolitik. Ambulanzen wurden in der Nähe von Roma-Siedlungen errichtet, Krankenschwestern besuchten regelmäßig diese Siedlungen, um medizinische Aufklärungsarbeit zu leisten. Wenn Roma ihre serbische Krankenversicherungskarte besitzen, können diese eine medizinische Behandlung in Serbien in Anspruch nehmen. Die Behandlung in serbischen Spitälern wird aber auch von Albanern selbst gesucht. Der Fond zur Behandlung nicht ansteckbarerer Krankheiten im Ausland wurde von EUR 500.000 auf EUR 3.000.000 erhöht. (CEDOCA 27.2.2014).
Am Donnerstag (24.4.2014, Anm.) wurden durch das österreichische Team der zivil-militärischen Zusammenarbeit (CIMIC) im Kosovo dringend benötigte medizinische Geräte an die Abteilung für Hämatologie und Internistische Onkologie der Universitätsklinik in Pristina übergeben. Die Abteilung, in der vier Fachärzte und siebzehn Krankenpfleger im Schichtbetrieb arbeiten, verfügt über 40 Betten und betreut derzeit 15 Patienten.
Bei den gespendeten Geräten handelt es sich um ein Mikroskop gekoppelt mit einer Zentrifuge, die für Blut- und Plasma-Untersuchungen verwendet werden. Die Universitätsklinik Graz, welche die Geräte zur Verfügung stellte, spendet über die Abteilung von CIMIC-Austria des Österreichischen Bundesheeres immer wieder nicht mehr benötigte Ausrüstung an Spitäler im Kosovo (BH 24.4.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (29.1.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
BH - Bundesheer (24.4.2014): Medizinische Geräte für die Universitätsklinik Pristina,
http://www.bundesheer.at/ausle/kfor/artikel.php?id=4132, Zugriff 10.6.2014
IOM - International Organization for Migration (6.2013):
Länderinformationsblatt Kosovo
ÖB - Österreichische Botschaft Pristina (5.2011): Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (6.5.2013): Kosovo: Situation für serbische Rückkehrende in die Region Prizren;
http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/europe/kosovo/kosovo-situation-fuer-serbische-rueckkehrende-in-die-region-prizren, Zugriff 13.6.2014
CEDOCA - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (27.2.2014): FFM Mission Report Kosovo 16.-20.9.2013, abgelegt auf MedCOI-DB
VB des BMI in Pristina (17.6.2014): Auskunft des VB, per Email
Diabetes/Dialyse
Die Dialyse im öffentlichen Gesundheitsbereich ist einer der am besten organisierten und funktionierenden Zweige des Gesundheitssystems. Jedes regionale Spital hat ein Dialysezentrum, welches komplett neu renoviert und ausgestattet wurde. Jede Gemeinde hat auch geeignete Transporteinrichtungen für Dialysepatienten zum Zentrum und retour. Auch die notwendigen Medikamente und Materialien sind grundsätzlich erhältlich. Auch für Diabetiker ist der Zugang in den speziellen Gesundheitsabteilungen ohne große Probleme möglich. Insulin ist in jedem regionalen Krankenhaus verfügbar und wird vom Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellt (MedCOI 11.4.2014).
Hepatitis
Hepatitis B und C werden in den Abteilungen für Infektionen in den regionalen Krankenhäusern und im Universitätsklinikum in Pristina behandelt. Die Behandlung ist aber meistens nur symptomatisch, für eine spezifische Therapie gibt es kaum Möglichkeiten. Eine spezifische antivirale Therapie ist derzeit nicht vorhanden (Med COI 11.4.2014).
HIV/Aids
Kosovo hat nur eine geringe Rate (5 %) an HIV-Infizierten. Die Behandlung und die Therapien werden durch das Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellt und sind kostenlos. Zusätzlich gibt es einige NGOs und die Organisation Global Fund, die sich mit allen Aspekten des Kampfes gegen HIV beschäftigen. Eine antiretrovirale Therapie ist verfügbar. Personen mit HIV werden in den Abteilungen für Infektionen in den regionalen Hospitälern behandelt (MedCOI 11.4.2014). Quellen:
MedCOI (11.4.2014): Country Fact Sheet - Access to Healthcare:
Kosovo, abgelegt auf MedCOI-DB
Behandlung nach Rückkehr
Von der kosovarischen Regierung wurde im Mai 2010 eine Strategie für Rückkehrer und Reintegration verabschiedet ("Revised Strategy for Reintegration of Repatriated Persons"). Im Rahmen der Umsetzung dieser Strategie ("Action Plan Implementing the Strategy for Reintegration of Repatriated Persons") unterstützt die Regierung seit dem 1. Januar 2011 Rückkehrer aus Drittstaaten - unabhängig von ihrer Ethnie - mit Geld-, Sach- und Beratungsleistungen. Für das Jahr 2011 standen aus dem "Reintegration Fund" ca. 3,4 Mio. Euro zur Verfügung, für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 wurden insgesamt Mittel in Höhe von jeweils 3,2 Mio. Euro bereitgestellt. Damit keine Anreize für eine Ausreise aus Kosovo bestehen, erhalten nur diejenigen Rückkehrer Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm, die vor dem 28. Juli 2010 Kosovo verlassen haben. Zuständig für die Antragstellung zur Gewährung von Leistungen an Rückkehrer sind die Kommunen, in denen die Rückkehrer registriert werden oder bereits registriert sind. In fast allen Gemeinden Kosovos wurde hierfür ein "Büro für Gemeinschaften und Rückkehrer" (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) eingerichtet (AA 29.1.2014).
Serbinnen und Serben und Angehörige anderer ethnischer Minderheiten erleben in Kosovo institutionelle sowie gesellschaftliche Diskriminierung. Dies betrifft Bereiche wie Arbeitsmarkt, Bildung, soziale Dienstleistungen, Bewegungsfreiheit und Sprachengebrauch. Die Diskriminierung erschwert es den Vertriebenen, zurückzukehren und sich zu integrieren. Personen, die nicht albanisch sprechen, sind erheblichen Hürden bei Integration, Arbeitsmöglichkeiten, Teilnahme an öffentlichen Angelegenheiten sowie Zugang zu Bildung, Gesundheit und der Justiz konfrontiert. Die Umsetzung liegt bei den Gemeinden und wird unterschiedlich durchgeführt. Sprachliche Hürden erschweren auch den Zugang zur Justiz. Einem Bericht gemäß, ist das Recht auf die freie Auswahl einer offiziellen Sprache in Gerichtsverfahren nicht ausreichend respektiert. Eine Verordnung von 2010 mandatiert die Erschaffung von Municipal Offices for Communities and Returns (MOCRs). Die MOCRs sind die ersten Akteure, welche für die erfolgreiche Rückkehr und die Reintegration auf lokaler Ebene verantwortlich sind. Dazu gehört, ein Umfeld zu schaffen, welches zu einer nachhaltigen Rückkehr der Betroffenen führen soll. Der Zugang zu grundlegenden Rechten und Dienstleistungen wie Eigentumsrechte, Gesundheit, Bildung und Arbeit soll durch die MOCRs garantiert werden. Im August 2012 war die Umsetzung nach einem Bericht der OSZE noch mangelhaft (SFH 6.5.2013).
Derzeit liegen der Staatendokumentation keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr in den Kosovo allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben.
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (29.1.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (6.5.2013): Kosovo: Situation für serbische Rückkehrende in die Region Prizren;
http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/europe/kosovo/kosovo-situation-fuer-serbische-rueckkehrende-in-die-region-prizren, Zugriff 17.6.2014
Beim BF würden auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass der BF bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde. Auch sonst hätten sich keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung iSd § 50 FPG ergeben. Eine Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf Privat- und Familienleben und es würden auch die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht vorliegen. Da der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, sei der Beschwerde gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.
3. Mit Schriftsatz vom 20.3.2015 erhob der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen dahingehend, dass der BF konkrete Gründe - nämlich den Versuch der Rekrutierung des BF durch eine extremistische Gruppierung - genannt habe, weshalb dieser aus dem Kosovo ausgereist sei. Zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer mit extremistischen Gruppierungen, welche durchaus im Kosovo agieren, in Kontakt gekommen sei, habe der BF durch die Vorlage von Zeitungsartikeln untermauert. Auch habe er einen Freund von der Problematik erzählt und sei der Vater auf der Suche nach dem BF aufgesucht und der BF in Zusammenhang mit diversen Verhaftungen von Angehörigen der extremistischen Gruppe in Zusammenhang gebracht worden.
Insoweit die Behörde auf Feststellungen zum Kosovo verweist, feststellte, dass der BF vage und ungeeignete Ausführungen tätigte und aus den in Vorlage gebrachten Zeitungsberichten zu ersehen ist, dass der Staat Kosovo schutzfähig ist, führte der Rechtsfreund an, dass sich die belangte Behörde nicht mit der aktuellen Situation im Kosovo auseinandergesetzt, entsprechende Beweise nicht aufgenommen und sohin das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet habe.
Die rechtsfreundliche Vertretung des BF beantragt daher die Einvernahme des Vaters und des Freundes des Beschwerdeführers.
Unter Verweis auf die Medienberichterstattung, demzufolge es zu Verhaftungen von Extremisten im Kosovo gekommen sei, verwies der rechtsfreundliche Vertreter darauf, dass der Herkunftsstaat des BF nicht entsprechend in der Lage ist, diesem Schutz zu bieten. Es hätte jedenfalls der Einholung eines länderkundlichen Sachverständigen bedurft, um festzustellen, dass der BF tatsächlich keinen Schutz im Herkunftsland finden könnte.
Desweiteren erweist sich auch das unter Spruchpunkt IV. ausgesprochene Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren als nicht nachvollziehbar.
Wenn die Behörde ausführt, dass der Beschwerdeführer die Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte, vermeinte der Rechtsfreund, dass der BF weder aus wirtschaftlichen Überlegungen ausgereist war noch das ggst. Asylverfahren zu missbrauchen, um einen Aufenthaltstitel zu erschleichen. So habe der BF als Koch gearbeitet und reichte das Einkommen sehr wohl für seinen Unterhalt.
Abschließend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu den Bescheid zu beheben und an die Behörde zurückzuverweisen, in eventu die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auszusprechen, dass das über den BF verhänge Einreiseverbot unzulässig ist und eine mündliche Verhandlung unter Vorladung des BF und Aufnahme der beantragten Beweise.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2015 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Muttersprache ist Albanisch.
1.2. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Kosovo am 23.8.2014 und reiste schließlich schlepperunterstützt über ihm unbekannte Länder am 24.8.2014 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des BF befand sich bislang im Kosovo. Die Eltern und Geschwister des BF leben im Kosovo (AS 9).
Der BF verfügt über keine nennenswerten familiären oder sozialen Bindungen in Österreich. Er ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, sondern lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist strafrechtlich unbescholten.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Gegenteiliges vermochte auch der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers nicht vorbringen.
1.3. Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den Lebensumständen und persönlichen Verhältnissen sowie zum Gesundheitszustand des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Albanisch sowie auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten des Kosovo. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der beschwerdeführenden Partei im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellung zur Ausreise aus dem Kosovo, zur weiteren Reiseroute und zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Lebensumstände sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die äußerst kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich.
Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und zur strafrechtlichen Unbescholtenheit entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem und in das Strafregister der Republik Österreich).
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Der BF hat sowohl in der Erstbefragung und vor der belangten Behörde als auch in der Beschwerde als einzigen Fluchtgrund sein Mitwirken iS des Verteilens von Broschüren bzw. Zeitungen, seine folglich Distanzierung von der Gruppierung und schließlich der vermeintlichen Mithilfe an der Inhaftierung von Mitgliedern der extremistischen Gruppierung ins Treffen geführt.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend aufzeigte, brachte der BF zentrale Aspekte seiner Fluchtgründe sehr vage und ungeeignet einen behaupteter maßen als real erlebten Sachverhalt vor. Es kann der Behörde erster Instanz nicht entgegengetreten werden, dass den Angaben sämtliche Hinweise fehlen, die annehmen ließen, dass der BF wahre Begebenheiten schilderte.
"...
LA: Was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen? Bitte schildern Sie möglichst konkret und detailliert!
VP: Ich bin Moslem. Mein Großvater ist 80 Jahre alt und ist gläubig und geht auch beten, ich begleite ihn, damit er nicht alleine gehen muss. Ich und mein Bruder und mein Vater begleiteten ihn in die Moschee. Ich war aber immer dabei. Es sind einige Gruppe ... Extremistengruppen im Kosovo in den letzten Monaten gegründet worden und so nahm ich zu diesen Extremisten in der Moschee unfreiwillig Kontakt auf. Sie haben über die Religion geredet, sie haben mir davon erzählt, dass man die eigene Religion und deren Ziele respektieren muss. Eines Tages haben sie begonnen mir religiöse Zeitungen zu geben, um sie zu verteilen, natürlich gegen Entlohnung, ich sollte sie im Dorf und in der Umgebung verteilen. Ich hatte eine Arbeit und habe aber auch von Zeit zu Zeit verteilt, wenn ich einen freien Tag hatte. In der Zeit bin ich regelmäßig in die Moschee gegangen, ich habe nicht daran gedacht, was das Ganze bewirken kann, wenn ich bei ihnen dabei bin. Sie haben mir auch gesagt, dass ich mit meinem Freundeskreis und Familienkreis reden muss, um Propaganda für deren Ziele zu machen. Ich sollte mit meinen Schwestern sprechen, dass sie Kopftücher tragen. Sie haben auch davon berichtet, wie unsere Brüder überall kämpfen und auch das man bereit sein muss für die gute Sache zu sterben. Sie haben davon geredet aber ich habe das nicht ernst genommen. Sie haben gesagt, dass die USA und Europa gegen die islamische Religion sind. Das passierte von Zeit zu Zeit. Sie haben immer wieder davon gesprochen und haben ihren Kreis immer größer gemacht. Bis es eines Tages dazu kam, dass sie mir gesagt haben, dass ich nach Syrien gehen soll, um unseren Brüdern dort zu helfen. Ich war dagegen. Ich habe gefragt, was wir mit dem Krieg dort zu tun haben. Wir sind zwar Moslems, aber ich habe nur vom Fernsehen von diesem Krieg gehört, ich weiß nicht einmal wer gegen wen kämpft. Es kam dann eine Zeit wo ich mich von der Gruppe entfernt habe, ich habe mir Urlaub genommen von meiner Firma und habe mit einem Schengenvisum in Österreich gelebt. Ich wollte keinen Kontakt mehr. Dann bin ich nach Hause zurückgefahren. Es begann von vorne, ich war immer wieder dagegen. Es gab dann ein Beschluss gefällt, einige dieser Extremisten zu inhaftieren, ich habe auch Zeitungsartikel darüber mitgenommen, die ich vorlegen möchte.
Zeitung Tribuna vom 13.08.2014:
Artikel mit verhafteten Extremisten: Es wird Untersuchungshaft für Terroristen gefordert (Seite 12 und 13)
LA: Sie kennen diese Leute?
VP: Nein ... das sind halt auch solche Leute.
LA: Dies ist also nicht die Gruppe die Sie bedrohen?
VP: Nein.
LA: Was soll das gegen Sie beweisen?
VP: Das es Extremisten gibt.
LA: Welcher Teil dieses Artikels betrifft nun im entfernten Sie?
VP: Nichts. Das Bild zeigt einen Terroristen.
LA: Weiter!
VP: Ich möchte dann noch diesen
Artikel vom 07.08.2014 vorlegen, Zeitung: Koha Ditore: (mit Bild)
Der Kampf gegen den Terrorismus exestieren im Kosovo, es wird gehofft, dass alles mögliche weiter getan wird, dass der Kampf noch verstärkt wird. Für die Sicherheit Kosovos ist dies wichtig, es gab bereits eine Begutachtung und Entführer verschärfter weiterer Gesetze gegen die Fremdkämpfer.
Noch einen anderen Artikel vom 14.08.2014 habe ich, Zeitung Koha Ditore: (mit Bild) Der Vorsitzende des Hauptgerichtes in Prishtina hat bekannt gegeben, dass der Untersuchungshaftbeschluss für die 40 Festgenommenen, welchen die Teilnahme an terroristischen Gruppen vorgeworfen wird, heute am Donnerstag abgesprochen wird.
LA: Was betrifft Sie nun konkret mit diesem Artikel!
VP: Nach der Festnahme der 40 Personen hat sich mein Leben im Kosovo geändert, es wurde mir vorgeworfen mit der kosovarischen Regierung zusammengearbeitet zu haben und Schuld an der Festnahme dieser Personen zu sein. Ich hatte Glück weil ich nicht zu Hause war, es sind drei Personen bei uns zu Hause gewesen und diese wollten mich mitnehmen. Ich war in der Arbeit in Prishtina und hatte dort eine Wohnung mit Freunden gemeinsam. Dort habe ich von Zeit zu Zeit gewohnt, also nicht ständig, wir haben die Wohnung mit Freunden gemietet.
...
LA: Sie fürchten sich vor Extremisten und stellen sich beim Bundesamt vor mit dichtem wochenalten Vollbart, was sagen Sie dazu?
VP: Ich wollte mich vor den Extremisten damit als Gleichgesinnter schützen.
LA: Welchen Vertrag haben Sie als Koch im Regierungsgebäude des kos. Reg.?
VP: Einen fünfjährigen Vertrag als Koch.
LA: Sie haben für das Austragen der Propagandazettel Geld von den Gegnern bekommen?
VP: Durchschnittlich 50 Euro pro Woche, ich habe das mit dem Fahrrad gemacht.
LA: Woher haben Sie die Zettel bekommen?
VP: Normalerweise in der Moschee.
LA: Daneben noch wo anders bekommen?
VP: Eigentlich nur Moschee.
LA: Wie haben diese Zettel ausgesehen?
VP: Über die Religion...
LA: Fotos und Bilder?
VP: Schon ... ich kann mich nicht mehr erinnern.
LA: Haben Sie sich die Broschüren nicht angesehen?
VP: Nein.
LA: Wie groß waren diese Broschüren?
VP: Kleine Zeitungen ... Papier ... ich weiß nicht...
LA: Welches Papier!
VP: Wie das Deckblatt eines Schulheftes.
LA: Wann haben Sie begonnen diese Broschüren auszutragen?
VP: Mitte 2013.
LA: Genauer!
VP: Weiß ich nicht mehr.
LA: Wie lange haben Sie das gemacht?
VP: Bis in diesem Jahr. Einmal in der Woche.
LA: Bis wann?
VP: Bis März diesen Jahres, bis ich das Visum erhalten habe.
LA: Danach nicht mehr?
VP: Nein.
LA: Ab diesem Zeitpunkt haben Sie auch den Kontakt abgebrochen?
VP: Ja, ich war im Ausland, ich habe meinen Jahresurlaub genommen.
LA: Danach als Sie zurückgekommen sind?
VP: Dann begann es wieder von vorne.
LA: Sie haben wieder Broschüren verteilt?
VP: Nein. Nur Treffen, von Zeit zu Zeit.
LA: Welche Treffen meinen Sie damit?
VP: Wir haben uns im Dorf getroffen, ...
LA: Warum sind Sie dorthin gegangen?
VP: Sie wussten doch, dass ich arbeite und wo ich arbeite, dass ich mit dem Zug reise ...
LA: Was haben Sie mit diesen im Dorf gesprochen?
VP: Ich wurde gefragt, wo ich war. .. usw.
LA: Weiter! Wie lange dauerte das Treffen?
VP: 10 bis 15 Minuten.
LA: Wie heißt die Extremistengruppe?
VP: Sie haben keinen Namen ... sie nennen sich Brüder.
LA: Was genau wissen Sie über diese Leute? Alle Details!
VP: Allgemein, in jedem Dorf im Kosovo gibt es solche Leute...
LA: Was wissen Sie? Verstehen Sie die Frage nicht?
VP: Ich weiß es nicht ... wie ich es ihnen erzählen soll, die Leute
reden über den Krieg in Syrien und wie man richtig für die gute Sache sterben muss.
LA: Was wissen Sie, Sie selbst arbeiten in einem Regierungsgebäude, Sie hätten sich einen kosovarischen Polizisten anvertrauen können, was hätten Sie über Ihre vermeintlichen Gegnern zu sagen gehabt?
VP: Ich würde das sagen, was sie .... Die Leute wollen ... usw. wo
ich sie treffe.
LA: Wo treffen Sie diese?
VP: In der Moschee ... und manchmal im Dorf.
LA: Kennen Sie die Rädelsführer dieser Gruppe?
VP: Nein.
LA: Was hätten Sie der Polizei sagen können, welche die Festnahme der 40 Personen erleichtert bzw. zumindest beigetragen hätte!
VP: Informationen über die Propaganda....
LA: Sie kennen keine einzige Person!
VP: ... (VP schweigt) ...
LA: Wie hätte ein Freund bzw. Arbeitskollege die Gegner erkennen können, nur der Bart?
VP: Ja der Bart... sonst kennt er sie ja auch nicht.
LA: Also welche qualifizierte Aussage kann getroffen werden?
VP: Keine.
LA: Wann haben Sie diesen Extremisten, welche Sie nicht gekannt haben, über Ihren Wohnort, Arbeitsort usw. erfahren, Sie wissen nichts und diese wissen alles?
VP: Man redet halt so. ...
LA: Weiter!
VP: Sie haben ihre Identität halt verheimlicht, ich war halt offen ... ich dachte mir nichts Böses dabei, als ich zu ihnen Kontakt aufnahm.
LA: Wer hat Kontakt aufgenommen?
VP: Schon die anderen zu mir.
LA: Die Gegner selbst wissen doch, dass Sie nichts über diese wissen, woher glaubten diese an Ihrer Beteiligung von 40 Festnahmen? Erklären Sie sich schlüssig! Diese Leute haben Kontakt zu jeder männlichen Person zwischen 20 und 35 und erzählen dasselbe, Sie sind Koch, woher glauben Sie dass Sie der Verräter wären? Erklären Sie sich ...
VP: Ich habe nicht so getan wie sie wollten,... deswegen vielleicht.
LA: Die Leute wissen wo Sie arbeiten, wie Sie sich bewegen, aber suchen Sie zu Hause, erklären Sie sich?
VP: Erst nachdem sie die Festnahmen sind sie gekommen ... vielleicht
haben sie auch wo anders gesucht.
LA: Sie haben die Frage verstanden?
VP: Ich kenne dazu keine Antwort ... ich habe die Frage schon
verstanden.
LA: Wann war der Vorfall zu Hause?
VP: Ca. ....
LA: Wann war das?
VP: Vor zwei bis drei Wochen.
LA: Wann war das genau, dies sollte Ihr fluchtauslösendes Ereignis sein?
VP: Das passierte zwei bis drei Tage nach der Festnahme der Personen ... sowie es in der Zeitung...
LA: Wann war das?
VP: Ich weiß es nicht, ich dachte nicht dass Sie das fragen werden.
LA: Weiter!
VP: Ich weiß nicht weiter!
LA: Von wo haben Sie erfahren, dass die 40 Leute eingesperrt wurden?
VP: Durch die Medien.
LA: Welche Medien?
VP: Aus der Zeitung wie ich vorgelegt habe.
LA: Möchten Sie oder können Sie mehr angeben?
VP: Nein.
LA: Haben Sie Dokumente mit?
VP: (VP Schweigt) ... ich sage nichts mehr.
LA: Wollen bzw. können Sie mehr angeben?
VP: Nein. Das ist alles.
LA: Waren Sie bei der Polizei?
VP: Nein, ich wollte die Lage nicht noch schlimmer machen.
LA: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr?
VP: Ich möchte nicht zurück.
..."
Ebensowenig kann der belangten Behörde entgegengetreten werden, wenn diese ausführt, dass die in Vorlage gebrachten Zeitungsartikeln nicht nur die Existenz von extremistischen Gruppierungen im Kosovo bestätigen, sondern vielmehr auch untermauern, dass die kosovarischen Behörden eine rigorose und klare strikte Vorgehensweise gegen derartige Gruppierungen verfolgen und sohin die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates, insbesondere durch Unterstützung internationaler Behörden.
Wenn der rechtsfreundliche Vertreter nunmehr in der Beschwerde unter Hinweis auf diese Artikeln - in welchem etwa vom 14.8.2014, Zeitung Koha Ditore, festgehalten wurde, dass der Vorsitzende des Hauptgerichtes in Prishtina bekannt gegeben hat, dass der Untersuchungshaftbeschluss für die 40 Festgenommenen, welchen die Teilnahme an terroristischen Gruppen vorgeworfen wird, heute am Donnerstag abgesprochen wird - formuliert, dass der Herkunftsstaat nicht in der Lage sei dem BF Schutz zu bieten, so ist dieses Vorbringen nicht nur unschlüssig sondern auch aktenwidrig.
Vielmehr bestätigen diese Zeitungsartikel auch die oben zitierten und der Entscheidung zu Grunde liegenden Länderfeststellungen und die Drittstaatssicherheit des Kosovo.
In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag, Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens, ob der BF im Herkunftsstaat tatsächlich Schutz finden könnte, wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174).
Auch ist das ho. Gericht dazu nicht verhalten, zumal es sich angesichts oben getroffener Ausführungen auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nichts anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag.
Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde [das ho. Gericht] einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).
Im Rahmen der Erwägungen wird dargestellt, dass es der bP nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass sie die von ihr geschilderten Erlebnisse tatsächlich so erlebt hat.
Soweit die bP oben bezeichnete Zeitungsartikel in Vorlage bringt, ist anzuführen, dass sich in den zitierten Berichten die von der bP als persönliche (Real)Erlebnisse behaupteten, bislang von ihr unbescheinigt und auch ohne konkretes und geeignetes Beweisanbot gebliebenen Ereignisse (unter konkretem Personenbezug) nicht wiederfinden und somit nicht geeignet sind die diesbezügliche Beweiswürdigung des BAA zu erschüttern.
Dass es derartige Sachlagen im Herkunftsstaat der bP (und auch im Gebiet der Europäischen Union) im Allgemeinen geben kann wird nicht bestritten, jedoch ist es ihr eben nicht gelungen ihre persönliche Betroffenheit bzw. Involvierung glaubhaft zu machen, wie sich näher aus den Erwägungen zum Vorbringen ergibt.
Weder aus der Berichtslage des BAA noch aus den in der Beschwerde angeführten Berichten lässt sich, vor allem unter zentraler Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der bP, die Prognose stellen, dass sie im Falle einer Rückkehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr oder eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefährdung für hier maßgebliche Rechtsgüter zu gegenwärtigen hätte.
Vielmehr führte der Beschwerdeführer etwa zum Bericht der Zeitung Tribuna vom 13.8.2014 aus, nicht von der im Artikel bezeichneten Gruppierung bedroht worden zu sein bzw. er beweisen wollte, dass es Extremisten gibt.
Zum Artikel vom 14.8.2014 der Zeitung Koha Ditore vermeinte der BF lediglich, dass sich nach der Inhaftierung der Extremisten sein Leben im Kosovo verändert habe, eine persönliche Nennung des BF im Artikel brachte der BF nicht vor.
Insoweit der Rechtsfreund die Befragung des Vaters und des Freundes des BF beantragt, welche über die vermeintliche Rekrutierung durch die extremistische Gruppe Kenntnis erlangt haben, wird folgendes festgestellt:
Selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens jedenfalls war nicht von dessen Asylrelevanz auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention auszugehen, zumal weder von der Unwilligkeit und Unfähigkeit des Staates bzw. der staatlichen Organe angesichts der Länderfeststellungen und der Zeitungsartikel auszugehen war.
Insoweit erwies sich auch die Einvernahme der vom BF beantragten Zeugen als obsolet, da dies an der Entscheidungsfindung, selbst bei Annahme, dass versucht worden sei, den BF zu rekrutieren, nichts zu ändern vermochte und sohin - wie bereits oben dargelegt kein substantiierter Beweisantrag vorliegt.
Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF ergibt sich jedoch, dass eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr - insbesondere aus politischen, ethnischen oder religiösen Gründen - nicht behauptet wurde. Es konnte weder eine konkret gegen den BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen hätten lassen.
In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde schließt sich das erkennende Gericht im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten bzw. oben zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Der BF ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substanziiert entgegengetreten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht.
Insoweit der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, dass er sich vor Mitgliedern einer rechtswidrigen Gruppierung fürchte, ist festzuhalten, dass die behauptete Furcht vor Verfolgung weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK der abschließend genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe, politische Gesinnung) steht, noch dass diese Verfolgung von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar (etwa mangels Schutzwillens) wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatliche Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handelt es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, insbesondere aus kriminellen Motiven. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.
Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen im Kosovo im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Vielmehr bescheinigen auch die vom BF in Vorlage gebrachten Zeitungsartikel, dass das Rechtssystem ein wirksames Instrumentarium zur Bekämpfung derartiger rechtswidriger Handlungen aufweist. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So hat der BF auch in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihn vor allfälligen Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten.
Es ist auch darauf zu verweisen, dass der BF ausdrücklich das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates verneint hat.
Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Vielmehr ist anzunehmen, dass der BF seinen Herkunftsstaat wegen seiner zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen und wirtschaftlichen Situation und der dort vorherrschenden Lebensbedingungen sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen anzutreffen, verlassen hat.
Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Beim BF handelt es sich um einen gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit bislang ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall der Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo nicht substanziiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführende Partei als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die äußerst kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Ende Jänner 2015) nicht erkennbar. Er geht auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebte bislang hauptsächlich von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt iV. des angefochtenen Bescheides:
§ 53 Fremdenpolizeigesetz lautet:
Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
In Ansehung der st. Judikatur des VwGH ist die Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes im Fall der Mittellosigkeit grundsätzlich zulässig. Allerdings muss in der Regel in diesen Fällen dem Fremden über das bloße Vorliegen von Mittellosigkeit hinaus auch weiteres Fehlverhalten zum Vorwurf gemacht werden. So wie in dem Fall, in dem sich die aus der Mittellosigkeit resultierende Gefahr der Beschaffung von Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bereits tatsächlich durch das Verhalten des Fremden realisiert hat (vgl. Erk. vom 22.1.2013, Zl. 2012/18/0191 mit Verweis auf E 9. November 2009, 2009/18/0392). Oder wie etwa in dem Fall, wo dem Fremden insofern weiteres Fehlverhalten zur Last zu legen ist, als er eine unrichtige Identität angegeben und weiters vorgetäuscht hat, österreichischer Staatsbürger zu sein, damit die Behörde den Schluss ziehe, er dürfe unbehelligt in Österreich Aufenthalt nehmen, sodass letztlich auch der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 als erfüllt anzusehen ist (vgl. E 23. Oktober 2008, 2007/21/0245).
Bei der Bemessung ist - wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausführte - das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen.
Bei der Beurteilung der Notwendigkeit sowie bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde bzw. das Gericht nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden.
Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt im konkreten Fall Art. 8 EMRK nicht.
Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht, dass unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden muss, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt, war festzustellen, dass das erkennende Gericht im konkreten Fall betreffend des Einreiseverbotes zu einer anderen Gewichtung der einander gegenüberstehenden Interessen gelangt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
3.6. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:
Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.
Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die gänzliche Abweisung der gegenständlichen Beschwerde war auch nicht weiter auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.
3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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