BVwG W137 2001898-1

W137 2001898-1Federal Administrative CourtMar 27, 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Glaubhaftmachung, Kassation, Lebensgrundlage,<br/>mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung, private Streitigkeiten, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage

Full text

BVwG W137 2001898-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W137.2001898.1.00

Spruch

W137 2001898-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2013, Zl. 12 18.785-BAS,

A)

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

II. beschlossen:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 27.12.2012 im österreichischen Bundesgebiet aufgegriffen und stellte in Folge den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner am 28.12.2012 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zunächst an, ledig zu sein, der Volksgruppe der Hazaren und dem schiitischen Glauben anzugehören. Er sei in Pakistan geboren und aufgewachsen. Er habe keine Schulausbildung und sei zuletzt als Schuster tätig gewesen. Seine Mutter, eine Schwester und ein Bruder würden noch in Pakistan leben. Sein Vater sei bereits verstorben, daher versorge sein Bruder die Familie; die finanzielle Situation der Familie sei schlecht. In Österreich oder der EU habe er keine Verwandten. Er habe im Jahr 2008 Pakistan verlassen und bis 2010 in verschiedenen Städten im Iran gelebt und gearbeitet. Danach sei er Richtung Europa weitergereist.

Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er in Pakistan als Schiite und Hazare von den Sunniten und Paschtunen verfolgt und belästigt worden sei. Er habe sich nicht frei bewegen können und habe Angst um sein Leben gehabt. Nach Afghanistan habe er nicht gehen können, da er dort keine Familienangehörigen habe. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könne er sich nicht sicher fühlen, da er dort keine Familie habe.

2. Am 30.07.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, dass seine Eltern aus der Provinz Ghazni stammen würden. Er habe keine Familie mehr in Afghanistan. Es habe ein Missverständnis bei der Erstbefragung gegeben, da sein Vater noch am Leben sei. Er sei auch nicht in Pakistan geboren, sondern in Afghanistan. Er glaube, dass er etwa drei Jahre gewesen sei, als die Familie nach Pakistan ausgereist sei. Er sei dann nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt. Er habe jedoch seinen Vater darum gebeten nach Afghanistan zurückzukehren, da sie täglich geschlagen und erniedrigt worden seien. Sein Vater sei dagegen gewesen, da die Familie in Afghanistan große Probleme habe. Sein Vater habe für die Familie gesorgt. Er habe später auch im Iran gearbeitet und die Familie finanziell unterstützt. Sein Bruder und seine Schwester seien noch Kinder und könnten nicht arbeiten. Sein Vater habe ihm verboten nach Afghanistan zurückzukehren, da dort sein Leben in Gefahr sei. Sein Vater habe ihm niemals gesagt, welche Probleme er in Afghanistan gehabt habe und wer ihn umbringen wolle. Das am 11.04.2013 vorgelegte Bestätigungsschreiben des schiitischen Verbandes solle die Lage der Schiiten in Pakistan schildern.

Zu seinen Fluchtgründen aus Afghanistan brachte er vor, dass die Familie Afghanistan wegen der Probleme seines Vaters verlassen habe. Wer seinen Vater und die Familie habe umbringen wollen, wisse er nicht. Auf Nachfrage, warum er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, erklärte er nochmals, dass es ihm sein Vater verboten habe. Sein Vater habe zu ihm gesagt, dass er in Afghanistan getötet werden würde, wenn jemand herausfindet, dass er der Sohn sei. Außerdem würde er keine Arbeit finden und jeder sage, dass die Lage dort sehr gefährlich sei. Befragt, was gegen eine Rückkehr nach Kabul oder Jalalabad sprechen würde, gab der Beschwerdeführer an, dass er dort niemanden habe; er habe auch kein Geld oder eine Landwirtschaft. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer weiters an, dass sein Vater in Afghanistan ebenfalls als Schuster tätig gewesen sei. Außerdem glaube er, dass sein Vater ziemlich bekannt gewesen sei und eine staatliche Aufgabe gehabt habe; das habe er von seiner Mutter gehört. Was sein Vater genau gemacht habe, wisse er aber nicht. Er habe sich in Afghanistan nie politisch betätigt, sei keiner Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion ausgesetzt gewesen und habe auch sonst keine Probleme mit den afghanischen Behörden oder mit Privatpersonen gehabt.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2013, Zahl: 12 18.785-BAS, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgesprochen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer staatlichen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt sei. Die Behörde stellte fest, dass die primär vorgebrachten Gründe für das Verlassen von Afghanistan, alleine die behaupteten und als zumindest nicht aktuell qualifizierten Probleme des Vaters gewesen seien. Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend der Rückkehrmöglichkeit nach Afghanistan seien aufgrund der Widersprüchlichkeiten nicht glaubhaft, so brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, dass er niemanden dort habe während er in der Einvernahme behauptete sein Vater würde noch leben und dieser würde eine Rückkehr verbieten. Weiters würde es an der notwendigen Aktualität der behaupteten Probleme mangeln. Die behaupteten Probleme von Hazara in Pakistan seien nicht Prüfungsinhalt, da diese Probleme außerhalb des Herkunftsstaates liegen.

Der Beschwerdeführer verfüge in Afghanistan aufgrund der Abstammung der Familie aus der Region Ghazni über hinreichende soziale und berufliche Anknüpfungspunkte. Der Familie des Beschwerdeführers wäre es zumutbar wieder in Ghazni zu leben, zumal die Vorherrschaft der Taliban zweifelsfrei gebrochen sei und Hazara ohne Probleme in dieser Region leben könnten und Jaghouri als relativ sicherer Distrikt gelte. Er sei zudem ein junger, arbeitsfähiger und gesunder Mann, der in Folge seiner langjährigen Berufserfahrung und Kontakte in der Lage wäre seinen Lebensunterhalt hinreichend zu sichern.

Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen oder andere soziale Bindungen. Daher sei festzustellen, dass im Zuge der Ausweisung ein möglicher Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte als gerechtfertigt angesehen werden könne.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, mit der der oben genannte Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze angefochten wurde.

Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass es bei der Erstbefragung Missverständnisse gegeben habe, da er "offensichtlich sehr nervös und ängstlich" gewesen sei. Möglicherweise habe es auch ein Übersetzungsproblem gegeben. Sein Vater sei kein Staatsangestellter gewesen, seine Aussage sei in der Einvernahme fehlinterpretiert worden. Der Beschwerdeführer führte - unter Verweis auf UNHCR-Richtlinien - weiters aus, dass seine Familie und er Schiiten und Hazaren seien und sie deshalb aufgrund ihrer Religion und Volksgruppenzugehörigkeit eine Verfolgung in Afghanistan befürchten müssten. Zu den Fluchtgründen der Familie führte er aus, dass seine Familie Afghanistan vermutlich wegen eines Grundstückstreites zwischen seinem Vater und seinem Onkel verlassen habe.

Das Bundesasylamt hätte ihm aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan und insbesondere in Ghazni jedenfalls den Status eines subsidiären Schutzberechtigten zusprechen müssen. Anschließend zitierte der Beschwerdeführer auszugweise Judikatur, UNHCR-Richtlinien und Länderberichte zur Gewährung von subsidiärem Schutz.

Hinsichtlich der ausgesprochenen Ausweisung brachte er vor, dass er unbescholten sei und keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung darstelle. Er versuche sich in Österreich zu integrieren.

Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

b) dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; c) in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; d) die Ausweisung aufzuheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesasylamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazaren und dem schiitischen Glauben an. Er stammt aus der Provinz Ghazni. Im Alter von etwa drei Jahren zog er mit seiner Familie nach Pakistan, wo er bis 2008 lebte. Danach lebte und arbeitete er zwei Jahre im Iran. Er verfügt über keine Schulausbildung und arbeitete zuletzt als Schuster. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte. Der aktuelle Aufenthaltsort seiner Familie ist nicht geklärt.

Der Beschwerdeführer stellte in Österreich nach illegaler Einreise am 27.12.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit, noch sonst irgendwelche Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan auf Betreiben und gemeinsam mit seinen Eltern. Deren Beweggründe sind ihm nicht bekannt, er vermutet nunmehr einen Zusammenhang mit einer Grundstücksstreitigkeit zwischen seinem Vater und seinem Onkel. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine dort bestehende asylrelevante Verfolgung. Pakistan verließ er aufgrund der dort vorherrschenden Probleme der Hazaren und Schiiten. Diesen Problemen kommt im gegenständlichen Verfahren schon abstrakt keine Entscheidungsrelevanz zu.

In Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Individuelle Asylgründe bezogen auf Afghanistan wurden nicht vorgebracht. Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. aufgrund seines schiitischen Glaubens konnte er nicht glaubhaft darlegen und gibt es dafür auch sonst keine objektivierbaren Anknüpfungspunkte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Schulbildung und Berufstätigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens. Auch das Bundesasylamt hat diese Angaben nicht in Zweifel gezogen und seiner Entscheidung offensichtlich zu Grunde gelegt. Das Bundesasylamt hat offengelassen, wo sich die Familie des Beschwerdeführers derzeit aufhält. Allerdings gibt es keinerlei Hinweis, dass sie sich in Österreich aufhalten könnte.

Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zur Situation des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt.

Eine ihm drohende konkrete Verfolgung bei einer Rückkehr nach Afghanistan hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 30.07.2013 ausdrücklich verneint und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bezüglich dieser für ihn nachteiligen Angaben nicht die Wahrheit angegeben haben sollte. Weiters erklärte er, seine Eltern hätten ihm, als er im Alter von drei Jahren mit ihnen Afghanistan verlassen habe, keine genauen Gründe dafür angegeben, weshalb sie Afghanistan verlassen hätten. Vielmehr verneinte der Beschwerdeführer eine ihm in Afghanistan drohende konkrete Verfolgung bei einer Rückkehr dorthin ausdrücklich und betonte nur, dass es ihm sein Vater verboten habe und dort niemanden zu haben.

Aus dem bloß vagen und unsubstantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm seine Mutter erzählt habe, sein Vater habe die Familie in Afghanistan nur sehr knapp vor dem Tod retten können, lässt sich keine Verfolgung aus asylrelevanten Motiven erkennen.

Das erstmalige Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, seine Familie habe mutmaßlich wegen einer Grundstücksstreitigkeit zwischen dem Vater und dem Onkel des Beschwerdeführers Afghanistan verlassen, weist im Übrigen erst recht keinen Zusammenhang mit den Asylgründen der Genfer Flüchtlingskonvention auf. Vielmehr handelt es sich um einen reinen Familienkonflikt um Eigentum ohne erkennbare asylrelevante Motive. Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mittlerweile 29 Jahre alt ist und Pakistan im Alter von 22 Jahren verlassen hat. Der Beschwerdeführer hat aber ungeachtet dessen die Anordnungen seines Vaters offenbar ohne substanziellen Widerspruch akzeptiert, nie hinterfragt und auch nicht versucht, die Gründe für das Verhalten seines Vaters herauszufinden.

Auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach die in Pakistan lebenden Hazaren und Schiiten mit großen Problemen konfrontiert seien, war nicht näher einzugehen, da sich dieses auf Pakistan bezog und nicht in Bezug auf Afghanistan geltend gemacht wurde.

Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig angegeben, der Volksgruppe der Hazara und dem schiitischen Glauben anzugehören. Davon ist bereits das Bundesasylamt in dem nunmehr angefochtenen Bescheid ausgegangen. Eine daraus resultierende Verfolgung hat der Beschwerdeführer in den Einvernahmen aber ebenfalls klar verneint, weshalb der Ansicht des Bundesasylamtes, welches seinem Bescheid überdies hinreichende Feststellungen zur Volksgruppe der Hazara und Religionsgemeinschaft der Schiiten zugrunde gelegt hat, dass sich keine GFK-relevante Verfolgung herausgestellt habe, zu folgen war.

Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde monierte, dass er in Afghanistan aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. aufgrund seines schiitischen Glaubens verfolgt werde, ist einzuwenden, dass der Beschwerdeführer dies in der Einvernahme vor der belangten Behörde - auch auf konkrete Nachfrage - stets verneint hat. Zudem hat der Beschwerdeführer selbst im gesamten bisherigen Verfahren nicht dargelegt, warum er konkret aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religion einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte, zumal auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Afghanistan trotz der nach wie vor bestehenden Spannungen unter den einzelnen Volksgruppen/Religionsgruppen derzeit auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Umstände lediglich als Angehöriger der Hazara bzw. Schiiten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bloß aus ethnischen/religiösen Gründen verfolgt werden würde. Den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurde zudem nicht substanziell entgegen getreten. Die in der Beschwerde zitierte UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013, wonach ethnische Zugehörigkeit und Religion in Afghanistan oftmals untrennbar miteinander verbunden seien deckt sich insgesamt mit den Feststellungen des angefochtenen Bescheides. Allerdings ist auch aus diesem Bericht nicht ersichtlich, dass eine generelle Verfolgung der Hazara in Afghanistan - und insbesondere in Ghazni, der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers - allein aus ethnischen Gründen bestehen würde. Der Beschwerdeführer, der Afghanistan vor mehr als 25 Jahren verlassen hat, konnte dazu im Übrigen keine konkreten Angaben machen.

Andere Anhaltspunkte, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.

Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen der in der GFK abschließend genannten Fluchtgründe - (drohende) Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe - schlüssig darlegen konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers bereits abstrakt nicht als asylrelevant. Ein Zusammenhang mit den Asylgründen der GFK kann nicht festgestellt werden und brachte der Beschwerdeführer einen solchen in Bezug auf Afghanistan auch gar nicht vor. Der Beschwerdeführer äußerte sich hinsichtlich Afghanistans lediglich dahingehend, dass die Familie vermutlich wegen Grundstücksstreitigkeiten das Land etwa 1989 verlassen habe und der Vater ihm einerseits nunmehr die Rückkehr dorthin verbiete sowie andererseits keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte dorthin zu haben.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht behauptet. Konkrete Hinweise auf eine Gefahr der Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Afghanistan sind im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde nicht hervorgekommen. Schließlich sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. Soweit in der Beschwerde erstmals eine Verfolgungsgefahr aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Hazara bzw. aufgrund seines schiitischen Glaubens vorgebracht wird, ist festzuhalten, dass die im angefochtenen Bescheid bzw. in der Beschwerde zitierten Berichte keinen schlüssigen Hinweis auf eine (aktuelle) generelle Verfolgung der Hazara bzw. Schiiten in ganz Afghanistan enthalten und eine solche Verfolgung in der Beschwerde ebenfalls nur in den Raum gestellt wird. Zudem hätte der behauptete Konflikt mit dem Onkel jedenfalls keine ethnische Komponente.

Zu den vorgebrachten Problemen in Pakistan ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt. Da, wie oben dargestellt, zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist, war eine potentiell auf den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund eines der in der GFK genannten Gründe in Bezug auf Afghanistan und nicht Pakistan zu prüfen und somit das Vorliegen einer solchen (Verfolgungsgefahr) mangels Asylrelevanz zu verneinen.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.3.1. §28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."

3.3.2. Wie bereits unter Punk II.3.1. ausgeführt nimmt § 17 VwGVG u. a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.

Mit § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde jedoch unzweifelhaft eine dem § 66 Abs. 2 AVG nachempfundene Regelung geschaffen, die in Fällen einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung durch die Behörde dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung einräumt. Im Unterschied zur Regelung des § 66 Abs. 2 AVG, der eine Kassation explizit nur für jenen Fall zulässt, bei dem der Sachverhalt seitens der Behörde derart mangelhaft ermittelt wurde, dass "die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint", setzt der Gesetzgeber bei § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (lediglich) ein Unterlassen notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts durch die Behörde voraus. Die Entscheidung des Verwaltungsgericht ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, S 153, 154, Anmerkungen 11) 12)), und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zufolge.

Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den UBAS als Berufungsbehörde im Asylverfahren im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung oder Einvernahme unvermeidlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden hätten können (vgl dazu auch VwGH 18.11.2010. Zl. 2007/01/0743, VwGH 17.03.2009, Zl. 2008/19/0042, VwGH 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359).

Aufgrund der weitgehenden inhaltlichen Deckung der Bestimmungen ist davon auszugehen, dass die erwähnte Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG auch auf § 28 VwGVG übertragbar bzw. sinngemäß anwendbar sein wird, zumal die Funktion des Verwaltungsgerichts als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz gegenüber den erstinstanzlichen - und durch die gleichzeitige Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nunmehr auch letztinstanzlichen - Entscheidungen des BFA der diesbezüglich gleich gelagerten Funktion des UBAS entspricht, wenngleich nicht verkannt wird, dass das nunmehr zuständige Gericht keine Verwaltungsbehörde, sondern ein spezialisierte Rechtsschutzinstanz darstellt.

3.3.3. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

Zur Situation im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führte das Bundesasylamt aus:

"Es wurde festgestellt, dass Sie aus Jaghouri in der Provinz Ghazni/Afghanistan stammen.

Weiter wurde festgestellt, dass Sie durch die Abstammung der Familie aus Jaghouri, die Bekanntheit und gesellschaftliche Stellung Ihres Vaters, wie auch durch Ihre Nationalität, Sprache und die damit verbunden religiösen und traditionellen Gewohnheiten weit reichende Anknüpfungspunkte zur Ihrem Heimatstaat Afghanistan haben.

Festgestellt wurde weiter, dass Ihr Vater aufgrund der traditionellen Gepflogenheiten durch seine Tätigkeit als Staatsangestellter und in Folge der Herkunft aus Jaghouri/Ghazni familiäre und freundschaftliche Anknüpfungspunkte in Jaghouri/Ghazni haben muss und Sie mit seiner Unterstützung, sei es auch von Pakistan ausgehend, jedenfalls hinreichend bestehende soziale Anknüpfungspunkte zu Ihrem Heimatdorf in Jaghouri/Afghanistan haben.

Weiter wurde festgestellt, dass Sie trotz der längeren Trennung den persönlichen Kontakt zur Familie nie abgebrochen haben und nach wie vor telefonischen Kontakt zur Familie pflegen. Auch konnte nach der Ausreise problemlos der Kontakt hergestellt bzw. aufrechterhalten werden, was Ihnen auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan möglich wäre, so dass Sie jederzeit die familiäre Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhalts abrufen können.

Es wurde auch festgestellt, dass es Ihnen wie in Vergangenheit mitunter durch Unterstützung der Familie wie auch durch Ihre eigene Berufstätigkeit problemlos möglich war, Ihren Lebensunterhalt in verschiedenen Staaten zu bestreiten, Ihre Grundbedürfnisse zu sichern und die Reise nach Europa bzw. Österreich zu finanzieren. Es wurde somit festgestellt, dass Sie über weit reichende und gesicherte familiäre, soziale wie auch berufliche Anknüpfungspunkte in Afghanistan und Iran verfügen.

Sie sind ein gesunder, junger und arbeitsfähiger Mann mit langjähriger Berufserfahrung. Im Falle einer Rückkehr ist eine Wiederaufnahme einer der ausgeführten Tätigkeiten zumutbar und möglich. Es wurde festgestellt, dass Sie an keinerlei physischer oder psychischer Erkrankung leiden, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würde.

Weiter wurde festgestellt, dass für den Falle der Rückkehr eine umfassende Unterstützung für rückkehrende Afghanen durch die österreichischen Behörden angeboten wird, so dass eine ununterbrochene Gewährleistung des Lebensunterhaltes, eine umfassende Reintegrationsunterstützung und Monitoring zur Sicherung eines menschrechtswürdigen Lebens in Afghanistan besteht.

In Bezug auf Ihre Rückkehr konnte im Rahmen einer Zukunftsprognose nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werde, dass Sie künftig den realen Gefahren einer maßgeblichen Verfolgung oder eines erheblichen Schadens durch den Staat oder andere Aktionäre ausgesetzt wären oder durch die Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten könnten, welche einer Rückkehr entgegenstehen würde."

Die Behörde führte weiters aus dass, es seiner Familie auch möglich und zumutbar wäre wieder in Ghazni zu leben, zumal die Vorherrschaft der Taliban zweifelsfrei gebrochen sei, Hazara ohne Probleme in dieser Region leben könnten und Jaghouri als relativ sicherer Distrikt gelte. Es bestehe auch die gesicherte Erreichbarkeit mit dem internationalen Flughafen Kabul und die am Luftweg gesicherte Erreichbarkeit Herats. Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln sei in Afghanistan gewährleistet. Zum gegenständlichen Zeitpunkt würden einer Rückkehr auch keine Naturkatastrophen, Hungersnöte oder bürgerkriegsähnliche Zustände entgegenstehen.

Die Behörde hat im gegenständlichen Fall verabsäumt, ausreichend auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, indem unterlassen wurde, sich hinreichend mit der Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Ausführungen zur Provinz Ghazni finden sich nur kursorisch im angefochtenen Bescheid. Ausführungen zum Heimatdistrikt fehlen zur Gänze, obwohl in der Begründung ausgeführt wurde, dass es sich um einen relativ sicheren Distrikt handle.

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).

Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort auch unter zumutbaren Umständen erreichen kann.

Der angefochtene Bescheid enthält keine substanziellen oder konkreten Erhebungen über die Sicherheitslage in der Heimatprovinz Ghazni oder in Kabul. Es wurde zwar kurz darauf hingewiesen, dass Kabul über den internationalen Flughafen sicher zu erreichen wäre, doch wurde fälschlicherweise die Erreichbarkeit der Provinz Herat angeführt. Ebenso fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf allfällige in Ghazni lebende Angehörige. Zu berücksichtigen wird auch sein, dass der Vater des Beschwerdeführers laut dessen Angaben in der Beschwerde kein Staatsangestellter war und somit die von der Behörde angenommenen sozialen Anknüpfungspunkte möglicherweise gar nicht vorhanden sind. Überhaupt nimmt das Bundesamt eine durch den Vater gesicherte Versorgung des Beschwerdeführers an, ohne festzustellen, welche konkrete Tätigkeit dieser verrichtet hat und wo die Familie derzeit lebt.

Daher greift die nicht auf konkrete Feststellungen gestützte Behauptung des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Abstammung seiner Familie aus der Region Ghazni im Falle einer Rückkehr über hinreichende Unterstützung durch Verwandte und Freunde verfügen würde, jedenfalls zu kurz, um eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers (reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention) ausschließen zu können.

Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

Somit ist festzustellen, dass nicht zuletzt aufgrund der Säumnisse des Bundesasylamts bislang keine hinreichenden Ermittlungsergebnisse hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr, der Sicherheitslage in der Heimatprovinz (Ghazni) des Beschwerdeführers aber auch im Hinblick auf eine Fluchtalternative in Kabul oder andernorts in Afghanistan ins Verfahren eingeführt wurden.

Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der damit verbundenen Beschwerde bereits von Vornherein ausgeschlossen, wobei im Hinblick auf die Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist.

3.3.4. Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes im Spruchpunkt II. und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Der hier maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Damit ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen.

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wiedergegebenen Judikatur des VfGH wird das Bundesamt aktuelle Ermittlungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz Ghazni (oder am Ort einer innerstaatlichen Fluchtalternative) unter Mitberücksichtigung des Anreisewegs zu treffen haben. Die Ermittlungsergebnisse sind mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um dessen Recht auf Parteiengehör nicht zu verletzen und in dem neu zu erlassenden Bescheid nachvollziehbar darzutun, wie der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr seine Lebensgrundlage bestreiten kann. Abzuklären wäre diesfalls, wie eine Unterstützung durch die Familie erfolgen könnte, sollte eine solche als erforderlich angesehen werden. Hierbei ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit 25 Jahren nicht mehr in Afghanistan gewesen ist.

3.4. Zur Frage des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:

3.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP, S. 14) wurde zu

§ 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

3.4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zahlen Ra 2014/20/0017 und 0018, ausführlich mit der Frage der Möglichkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung im Asylverfahren auseinandergesetzt und dabei unter anderem ausgeführt:

"[5.11.] Bezogen auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung regelmäßig unterbleiben könne, wenn das Vorbringen erkennen lasse, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. Habe der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände und Fragen bereits in erster Instanz releviert oder seien solche erst nachträglich bekannt geworden, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde (an den Asylgerichtshof) aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft sei (vgl. dazu nochmals VfGH vom 14. März 2012, Zl. U 466/11 ua.). In weiteren Entscheidungen hat er die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung verneint, wenn der Sachverhalt "sichtlich nicht hinreichend geklärt erscheint" (vgl. VfGH vom 13. März 2013, Zl. U 1175/12 ua.), mangels vertiefender Ermittlungen zur behaupteten Verfolgung "gerade nicht" geklärt sei (vgl. VfGH vom 26. Juni 2013, Zl. U 1257/2012), der Asylgerichtshof notwendige Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Asylwerbers in wesentlichen Punkten unterlassen habe (vgl. VfGH vom 3. Oktober 2013, Zl. U 477/2013), die Glaubwürdigkeit der Asylwerberin "großteils nur auf Grund ihres Vorbringens in erster Instanz beurteilt" habe, obwohl in der Beschwerde an ihn "wesentliches Tatsachenvorbringen erstattet wurde, welche die in erster Instanz durchgeführte Beweiswürdigung und die darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen begründet in Frage" gestellt habe (vgl. VfGH vom 3. Oktober 2013, Zl. U 642/2012), in nicht nachvollziehbarer Weise und ohne Einräumung von Parteiengehör andere Feststellungen getroffen worden seien als zuvor im Verwaltungsverfahren, die dort zudem auf den durch die persönliche Einvernahme gewonnenen persönlichen Eindruck des Asylwerbers beruht hätten (vgl. VfGH vom 21. Februar 2014, Zl. U 152/2013), oder wenn seit Einbringung der Beschwerde bereits lange Zeit vergangen sei, sodass allein schon deswegen der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt einer Aktualisierung bedurft habe (vgl. VfGH vom 22. November 2013, Zl. U 729/2013, bezogen auf die im Rahmen einer Entscheidung über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu klärende Frage des Ausmaßes der mittlerweile bestehenden Integration des Fremden).

[5.12.] Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber - wie oben dargelegt - im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

3.4.3. Hinsichtlich Spruchpunkt I. findet sich in der Beschwerde kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Der Beschwerdeführer selbst brachte für die Antragstellung in Österreich ausschließlich Probleme vor die sich auf Pakistan - wo er sich seit 1989 aufhielt - bezogen. Diese waren jedoch aufgrund des fehlenden Konnexes zum Herkunftsstaat Afghanistan im gegenständlichen Verfahren nicht prüfungsrelevant. Die erstmalig in der Beschwerde pauschal behauptete generelle Verfolgung der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan konnte weder belegt noch so weit auf Hinweise gestützt werden, dass sich daraus - unter Berücksichtigung der einschlägigen Ausführungen im angefochtenen Bescheid - das Erfordernis einer Verhandlung, eines Parteiengehörs oder anderer konkreter Ermittlungsschritte ergeben hätte.

Insgesamt konnte die Entscheidung im gegenständlichen Fall bereits im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des vorgebrachten Sachverhalts erfolgen. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Dies insbesondere, weil ohnehin das Vorbringen des Beschwerdeführers der Entscheidung zugrunde gelegt worden ist. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung zu den Entscheidungen des Asylgerichtshofes erkannt, dass einem Verwaltungsgericht - anders als einer Berufungsbehörde im administrativen Instanzenzug - ein Begründungsaufwand analog zu jenem der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliegt und die bloße Verweisung auf den erstinstanzlichen Bescheid unzulässig ist (dazu etwa VfGH in U 2313/12 vom 13.03.2013, wo unter Verweis auf die bestehende Judikatur ausgeführt wurde: "Der Verfassungsgerichtshof hat überdies bereits in VfSlg 18.614/2008 festgestellt, dass es "grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts [widerspricht], wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den VfGH möglich ist (vgl. VfSlg 17.901/2006, 18.000/2006)".). Die Entscheidungsgründe müssen somit bereits aus der gerichtlichen Entscheidung selbst schlüssig hervorgehen.

3.4.4. Hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid in diesen Spruchpunkten aufzuheben ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern nur von Tatfragen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Prüfungsrelevant war im gegenständlichen Fall aufgrund der unstrittigen afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers einzig der Herkunftsstaat Afghanistan und nicht Pakistan als Staat seines mehrjährigen Aufenthalts. Bezogen auf Afghanistan konnte der Beschwerdeführer keine individuellen Fluchtgründe vorbringen, seine Probleme in Pakistan waren nicht entscheidungsrelevant. Die erstmalig in der Beschwerde behauptete generelle Verfolgung der Volksgruppe der Hazara bzw. der Schiiten in ganz Afghanistan war nicht auf hinreichende Belege gestützt.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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