BVwG W208 2011972-1

W208 2011972-1Federal Administrative CourtMar 27, 2015

Regest

besondere Härte, Gerichtsgebühren - Nachlass, Telefonrechnung,<br/>Versicherungsvertrag, wirtschaftliche Schwierigkeiten

Full text

BVwG W208 2011972-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2011972.1.00

Spruch

W208 2011972-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde, von Herrn XXXX, XXXX, DEUTSCHLAND, gegen den Bescheid des PRÄSIDENTEN DES OBERLANDESGERICHTES WIEN vom 30.07.2014, GZ Jv 53597-33a/14 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGG und § 9 Abs. 2 GEG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. In der Pflegschaftssache GZ 830 1 Pu 49/12d - VNR 3 des Bezirksgerichts XXXX (K. bzw. BG) betr. der beiden minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers (BF) sind Pauschalgebühren nach § 24 UVG (Unterhaltsvorschussgesetz) in Höhe von jeweils € 370,- (in Summe € 740,-) zuzüglich Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG (Gerichtsgebühreneinbringungsgesetz), in Summe € 748,- angefallen.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 12.03.2014, schrieb die Kostenbeamtin des BG dem BF die Gebühren in Höhe von € 748,- dem BF zur Zahlung vor (AS 47).

3. Aufgrund eines vom BF erhobenen Rekurses (doppelte Pauschalgebühr von € 740,-) entstanden weitere Gerichtsgebühren in Höhe von €

1. 480,-.

4. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 12.03.2014, schrieb die Kostenbeamtin des BG dem BF auch diese Gebühren in Höhe von €

1. 480,-, wiederum zuzüglich Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,-, in Summe daher € 1.488,- zur Zahlung vor (AS 43).

5. Mit Schreiben vom 24.06.2014 teilte der BF dem BG mit, dass er aufgrund seiner finanziellen Situation und seiner Arbeitslosigkeit nicht in der Lage sei die geforderten Gebühren zu bezahlen. Zur Glaubhaftmachung wurden diverse Unterlagen (ua. Bescheid der Agentur für Arbeit und Kontoauszüge) beigelegt und um Erlass der Zahlungen ersucht (AS 25).

6. Die Kostenbeamtin deutete dieses Schreiben als Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühren nach § 9 GEG und legte es dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes (OLG) am 30.06.2014 zur Entscheidung vor.

7. Am 30.07.2014 mit GZ Jv 53597-33a/14 erließ der Präsident des OLG als Justizverwaltungsbehörde den beschwerdegegenständlichen Bescheid. Im Spruch wird dem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühren in Höhe von € 2.236,- gem. § 9 Abs. 2 GEG nicht stattgegeben (AS 11).

Begründend wird im Wesentlichen - nach Wiedergabe der Kostenaufstellung des BF - ausgeführt, dass in Anbetracht der gegebenen Einkommensverhältnisse von € 1.351,20 / mtl. von der Bundesagentur für Arbeit, in der Einbringung der Gerichtsgebühren in der angegebenen Höhe keine besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden könne. Daran würden auch die bescheinigten Kosten für Miete, Strom, Kfz-Steuer, Rundfunk, Kfz-Versicherung, Lebens-, Unfall- u. Haftpflichtversicherung sowie Telefon nichts ändern. Die monatliche Belastung durch Darlehen sei im Nachlassverfahren nicht zu berücksichtigen. Wenn dem Nachlasswerber Kreditwürdigkeit für Darlehen mit Tilgungsraten in Höhe von € 530,84 gewährt würden, dann müsse sein wirtschaftlicher Dispositionsrahmen es auch erlauben die offenen Gerichtsgebühren zu begleichen, ohne dass dadurch seine Existenz gefährdet werde. Freiwillig eingegangene Verpflichtungen denen offenbar entsprechende Sicherheiten gegenüberstünden, hätte bei der Existenzgefährdung als Voraussetzung einer Nachlassgewährung außer Betracht zu bleiben (VwGH 27.06.1997, 97/16/0192).

8. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 28.08.2014) richtet sich die mit 04.09.2014 zur Post gegebene Beschwerde.

Begründend führt der BF im Wesentlichen an, dass er seit 01.12.2013 arbeitslos und große Schwierigkeiten habe, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, da er hoch verschuldet sei. Die Kredite habe er 2008 u. 2010 aufgenommen um diverse Gläubiger zu befriedigen. Er habe auch Umschuldungen vorgenommen und längere Laufzeiten bewilligt bekommen. Er müsse auch Unterhalt an seine beiden Töchter in Tirol zahlen und könne selbst diesen Zahlungen nur teilweise nachkommen. Er müsse sogar für Lebensmittel jeden Cent zweimal umdrehen und sein 14 Jahre altes Auto brauche ebenso dringend Reparaturen wie einige Dinge im Haushalt dringend gemacht werden müssten. Er sehe die nächsten 4 - 5 Jahre, selbst bei einer Wiederbeschäftigung, keine wesentliche Verbesserung seiner Situation. Er ersuche daher um Erlass der Gebühren, da das Verfahren in K. bzw. I. nicht korrekt geführt worden sei.

7. Mit Schreiben vom 17.09.2014 legte das OLG die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF hat aufgrund der ihm Verfahrensgang (Punkt I.) dargestellten rechtskräftig erlassenen Zahlungsaufträge € 2.236,- (€ 740,- + € 8,-

  • € 1.480,- + € 8,-) an Gerichtsgebühren zu begleichen.

Er hat - trotz Arbeitslosigkeit - ein monatliches Einkommen von €

1351,20 von dem er sowohl die Unterhaltsleistungen für seine Töchter, als auch Miete, diverse Betriebskosten und seinen sonstigen Lebensunterhalt bestreiten muss.

Er hat auch eine Reihe von nicht existenznotwendigen Ausgaben (z.B. freiwillige Versicherungen [Leben- u. Unfall] in Höhe von € 59,81 und Telefonkosten in Höhe von immerhin € 100,- monatlich).

Seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind nicht von dauerhafter Natur.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage - insbesondere der Angaben des BF zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen - erfolgen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (in Folge: GEG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Da der Bescheid am 28.08.2014 dem BF zugestellt und die die Beschwerde am 04.09.2015 dem Zustellungsdienst (Post) übergeben wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig. Auch sind keine anderen Gründe, die für die Unzulässigkeit der Beschwerde sprechen, zu erkennen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG daher entfallen, zumal keine Verhandlung beantragt wurde und der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) StF: BGBl. Nr. 288/1962 (WV) idgF lauten:

§ 6b. [...]

(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

§ 9. (1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist jedoch die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, sofern nicht dadurch die Einbringlichkeit gefährdet würde oder das Begehren wenig erfolgversprechend erscheint.

(4) Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Geldstrafen jeder Art und für die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge (§ 1 Z 6).

Die relevanten Bestimmung des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985 (UVG); BGBl. Nr. 451/1985 idF BGBl. I Nr. 75/2009 lautet:

§ 24 Für Entscheidungen über die Gewährung oder Weitergewährung von Vorschüssen hat der Unterhaltsschuldner eine Pauschalgebühr in Höhe des gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschussbetrages, für das Verfahren über die Erhöhung des Vorschüsse eine Pauschalgebühr in Höhe des rechtskräftig gewährten monatlichen Erhöhungsbetrages zu entrichten, für Rechtsmittelverfahren sind Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a GGG zu entrichten. Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung des Pauschalgebühren kann wirksam noch bis zur Beendigung des Verfahrens über die Vorschreibung der Gebühr beantragt werden. Im Übrigen sind die Beteiligten des Verfahrens auf Gewährung, Weitergewährung, Änderung oder Einstellung von Vorschüssen von der Pflicht zur Entrichtung von sonstigen Gebühren und Kosten befreit.

TP 12a Pauschalgebühren, lautet bis zum Inkrafttreten der Aufhebung durch den VfGH am 31.12.2015 (VfGH 11.12.2014, G 157/2014):

a) für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren

b) für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz (Revisionsrekursverfahren und Rekursverfahren) das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren

Anmerkungen

1. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a sind in Verfahren zweiter und dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

2. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a wird dadurch nicht berührt, dass eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

3. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite oder dritte Instanz im Zuge des außerstreitigen Verfahrens mehrmals angerufen wird.

4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a lit. b ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Höhe der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a bestimmt sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses. In Exekutionsverfahren bestimmt sich deren Höhe demgemäß ausgehend von der Bemessungsgrundlage nach § 19 GGG. Diese ändert sich auch im Falle einer Einschränkung des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruchs beziehungsweise einer Teilanfechtung für das gesamte Verfahren nicht. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt.

5. Für die Berechnung der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a ermitteln sich die für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren nach den für dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenbestimmungen."

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:

Die Aufhebung eines Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof bedeutet, dass das aufgehobene Gesetz auf die Sachverhalte, die sich vor dem Tag der Kundmachung oder - im Falle der Setzung einer Frist nach Art. 140 Abs. 5 B-VG - auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Sachverhalte - mit Ausnahme des Anlassfalles - weiterhin anzuwenden ist. (VwGH 09.11.2011, 2011/16/0209).

Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131).

Zwar hat ein Antragsteller nach der ständigen hg. Judikatur alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2008/16/0130, mwN). Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 1993, Zl. 92/16/0119; VwGH 16.10.2014, 2011/16/0232).

Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (Hinweis E 28. März 1996, 96/16/0020, mwN, VwGH 27.05.2014, 2011/16/0241).

Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Gebühren und Kosten hat der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid zu entscheiden (§ 9 Abs. 4 GEG 1962). Bei Vorliegen der in § 9 Abs. 1 und 2 leg. cit. genannten Voraussetzungen können Gebühren und Kosten gestundet oder nachgelassen werden. [...] (VwGH 23.05.2005, 2005/06/0130).

Freiwillig eingegangene Verpflichtungen, denen offenkundig entsprechende Sicherheiten gegenüberstehen, haben im allgemeinen bei Beurteilung einer Existenzgefährdung als Voraussetzung einer Nachlaßgewährung nach § 9 Abs 2 GEG außer Betracht zu bleiben (VwGH 27.06.1997, 97/16/0192).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Zum Vorwurf des nicht korrekten Führung des Grundverfahrens

Gemäß § 6b Abs. 4 GEG, können im Verfahren zur Einbringung von Gerichtgebühren im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu BGBl. I Nr. 190/2013 ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f.; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 § 6b GEG Anm. 7).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden. Der Präsident des OLG als Justizverwaltungsorgan ist an die Entscheidungen der Gerichte gebunden. Die Vorschreibungsbehörde ist an den rechtskräftigen Gebührenbeschluss des Gerichtes gebunden.

Im vorliegenden Fall wurden die mit Zahlungsaufträgen verhängten Gebühren in Höhe von insgesamt € 2.236,- nicht bekämpft und sind somit rechtskräftig. Der im Übrigen unbegründet vorgebrachte Vorwurf, dass die Verfahren in I. und K. nicht korrekt geführt worden seien, kann durch die Justizverwaltungsbehörde und auch durch das BVwG nicht mehr aufgegriffen werden.

3.3.2. Zur Nichtstattgebung des Nachlasses

Ein Nachlass kann nach § 9 Abs. 2 GEG nur dann gewährt werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Da Letzteres weder vom BF behauptet noch vom BVwG gesehen wird, hatte sich die Prüfung des BVwG darauf zu beschränken, ob eine "besondere Härte" nach den von ihm vorgelegten Unterlagen sowie Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegt bzw. ob die diesbezüglich Wertung durch die belangte Behörde rechtskonform war.

Die Gewährung eines Nachlasses setzt nach der oben dargelegten Rechtsprechung des VwGH voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass.

Da der BF keine Ratenzahlung (Stundung) nach § 9 Abs. 1 BDG beantragt und im Übrigen jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützte, eben nicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darlegen, dass seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten dauerhaft sein werden (er spricht selbst von den nächsten 4 - 5 Jahre), ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die Voraussetzungen für einen Nachlass nach § 9 Abs. 2 GEG als nicht vorliegend betrachtet.

Im Übrigen ist dem BF durchaus zumutbar seine monatlichen Fixkosten durch Senkung seiner von ihm beeinflussbaren Kosten (Versicherungen, Telefonkosten) soweit zu senken, dass ihm sowohl die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen als auch jener zur Abzahlung der ggstl. Gerichtsgebühren möglich ist.

Ein Antrag auf Zahlung (allenfalls sehr kleiner Raten) gem. § 9 Abs. 1 GEG, kann von ihm, unter Nachweis seiner zu aktualisierenden wirtschaftlichen bzw. Vermögenssituation, nach wie vor bei der belangten Behörde eingebracht werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung des VwGH wird verwiesen.

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