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W229 1428102-1•BVwG W229 1428102-1
W229 1428102-1Federal Administrative CourtMar 30, 2015
Einvernahmefähigkeit, Ermittlungspflicht, Gesundheitszustand,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Religion,<br/>Urkundenüberprüfung
W229 1428102-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 03.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinen Fluchtgründen an, er sei Schiite und sei von den Wahabis, vor allem im Monat Moharram, immer wieder belästigt worden, da er den schiitischen Traditionen nachgegangen sei. Eines Abends sei er von Wahabis krankenhausreif geschlagen worden. Nach dem Krankenhausaufenthalt sei er zur Polizei gegangen und habe Anzeige gegen diese Leute erstattet, da sie ihm ständig mit dem Tod gedroht hätten. Da die Polizei ihm nicht helfen habe können und er Angst um sein Leben gehabt habe, habe er flüchten müssen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er von den Wahabis getötet zu werden.
Zu seiner Person befragt, gab er an, er sei schiitischer Moslem, gehöre der tadschikischen Volksgruppe an und spreche Dari und Farsi, wobei Dari seine Muttersprache sei. Er sei am XXXX in XXXX, Afghanistan, geboren. Er sei ledig. Er habe eine Schwester und vier Brüder. Seine Eltern seien bereits verstorben. Er habe von 1993 bis 1997 die Grundschule in XXXX besucht. Von 1997 bis 2008 habe er in XXXX und von 2008 bis 2011 in XXXX als Verputzer/Maurer gearbeitet.
Er habe Afghanistan vor zirka fünf Monaten von XXXX schlepperunterstützt mit einem Personenkraftwagen verlassen und sei über den Iran in die Türkei gebracht worden. In der Türkei sei es, als er in einem Kastenwagen mit weiteren 29 Personen von einem Berg hinuntergefahren sei, zu einem Unfall gekommen, bei dem fünf Leute gestorben seien. Er sei zirka sechs Tage im Koma gewesen. Nach zirka zweieinhalb Monaten sei er von Schleppern nach XXXX gebracht worden, wo er sich bis vor zirka sechs Tagen aufgehalten habe. Von dort sei er in Lastkraftwägen versteckt über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.
2. Dem Beschwerdeführer wurde von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin in XXXX, eine Bestätigung ausgestellt, dass er vor drei Monaten einen Unfall gehabt habe und im Koma gelegen sei sowie derzeit unter Schmerzen leide und zu Fachärzten geschickt werden könne.
3. Am 22.05.2012 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Er sei psychisch und physisch gesund. Er sei nach seiner Ankunft in Österreich im Krankenhaus gewesen, weil er in Afghanistan geschlagen worden und in der Türkei ins Koma gefallen sei. Er habe einen Schädelbruch gehabt. Er gehe regelmäßig zum Orthopäden und werde wegen seinen Beinen immer behandelt. Vor zwei Wochen sei auch seine Nase gebrochen. Er nehme derzeit Medikamente. Er nehme seit sechs oder sieben Monaten Medikamente wegen des Schädelbruches ein. Er sei auf Empfehlung seines Orthopäden Fußball spielen gegangen und sei dabei im Gesicht getroffen worden. Er gehe zum Orthopäden, weil er ständige Schmerzen habe, nachdem er in Afghanistan am Kopf geschlagen worden sei. Seine Beine würden noch immer schmerzen. Er sei dann in Afghanistan im Krankenhaus gewesen. Er sei damit einverstanden, dass die Behörde sich bei seinen behandelnden Ärzten nach seiner Behandlung und einer allfälligen Medikation erkundige.
Er habe in der Erstbefragung auch gesagt, dass er verheiratet sei und den Namen seiner Frau genannt. Es sei ihm damals nicht so gut gegangen. Im Protokoll stehe aber, dass er ledig sei, er sei auch nach der Erstbefragung wieder zurückgegangen und sie hätten ihm gesagt, dass er das beim nächsten Interview sagen solle. Er habe sich von seiner Ehefrau auch die Tazkira nach Österreich nachschicken lassen.
Der Beschwerdeführer legte eine Tazkira in Kopie vor und führt dazu aus, dass er die kopierte Tazkira seiner Frau hier habe. Er habe das von seiner Schwester hier bekommen, die sie ihm mit nach Österreich gebracht habe. Seine Schwester befinde sich in Österreich, er wisse nicht genau seit wann - seit zirka drei Monaten - sie sei nach ihm eingereist. Ihr Gatte sei seit zehn Jahren in Österreich.
Seine Frau lebe mit ihren Eltern und zwei Schwestern sowie zwei Brüdern in der Provinz XXXX, in XXXX, das sei das Zentrum der XXXX XXXX im XXXX. Er habe die Heiratsurkunde nicht mitgenommen. Sie hätten keine Kinder. Die Familie seiner Ehefrau werde von seinem Schwiegervater erhalten, der im Gesundheitswesen als eine Art Aufseher arbeite. Sie hätten im Jahr 1388 geheiratet. Er sei nach Afghanistan zurückgekehrt und habe sich einen Monat nach seiner Rückkehr die Tazkira ausstellen lassen und zwei oder drei Monate nachher habe er geheiratet - ein Mullah aus der Moschee aus ihrer Gegend habe sie getraut. Die Moschee XXXX sei im XXXX/XXXX der Stadt XXXX und die einzige Moschee in XXXX. Seine Frau sei die Tochter seiner Tante mütterlicherseits. Sein Onkel mütterlicherseits sei zu seiner Schwester gegangen und habe um die Hand seiner Frau in seinem Namen angehalten. In Afghanistan, XXXX, Stadt XXXX, würden seine beiden Großeltern mütterlicherseits, fünf Onkel mütterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits leben. Eine Tante mütterlicherseits lebe im Iran. Seine Großeltern väterlicherseits seien verstorben. Eine Tante väterlicherseits sei im Iran und eine andere Tante väterlicherseits sei verstorben. Ein Onkel väterlicherseits sei verstorben und ein anderer lebe auch nicht in Afghanistan.
Er sei in der Gegend des Dorfes XXXX, Provinz XXXX, woher sein Vater stamme, geboren. Es gebe nur ein Krankenhaus in der Stadt XXXX. Er habe dort bis zu seinem vierten Lebensjahr gelebt und sei dann in den Iran gekommen, wo er bis vor drei Jahren in der Stadt XXXX gelebt habe. Dann sei er wieder nach Afghanistan gegangen und habe im Provinzzentrum von XXXX, in XXXX, gelebt. Er habe dann nicht mehr in seinem Geburtsort gelebt, weil seine Mutter aus XXXX komme und als er zurückgekehrt sei, habe er von väterlicher Seite her dort niemanden mehr gehabt. Er sei nach seiner Rückkehr aus dem Iran oft ins Dorf XXXX gegangen, um Freunde zu besuchen. Als die iranische Polizei ihn nach Afghanistan abgeschoben habe, sei er in der Provinz XXXX gewesen. Er habe jemanden gefunden, der ihn gegen Bezahlung nach XXXX gebracht habe. Nachdem er über XXXX nach XXXX gekommen sei, habe er im XXXX bei seinem Großvater mütterlicherseits gewohnt.
Er habe im Iran die erste bis vierte Klasse besucht, danach habe er keine Schule mehr besuchen können, weil sein Vater krank gewesen sei. Er habe keinen Beruf erlernt, er habe in der Baubranche gearbeitet. Zwischen seinem 11. und 24. Lebensjahr habe er immer in der Stadt XXXX gearbeitet. Die letzten drei Jahre habe er auf einer Baustelle in Afghanistan, in XXXX, gearbeitet. Er habe in Afghanistan kein Geld bekommen, weil das alles seine Bekannten gewesen seien, für die er gearbeitet habe. Über Vorhalt, warum er gerade zuvor angegeben habe, in Afghanistan kein Geld bekommen zu haben, nun aber ausführe es sei nicht immer unentgeltlich gewesen, er habe auch Geld bekommen, 180,- Afghani pro Tag, gab er an, dass er das von den Bekannten und von der Familie nicht verlangt habe. Er habe in Afghanistan von eigenem Geld gelebt und sie hätten alle zusammen, er und seine Verwandten mütterlicherseits, Geld ausgegeben. Im Haushalt seines Großvaters mütterlicherseits hätten sein Großvater und seine Großmutter mütterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits mit seiner Frau und den zwei Kindern gewohnt. Die anderen Onkel mütterlicherseits hätten auch in der Nähe von ihnen gelebt, aber gegessen hätten sie alle zu Hause. Seine Schwester und seine vier Brüder seien nicht mit ihm nach Afghanistan vor vier Jahren zurückgekehrt, weil nur er abgeschoben worden sei. Keiner seiner fünf Geschwister sei seit seiner Abschiebung aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt, aber vor kurzem sei einer seiner Brüder im Iran verhaftet worden.
Über Befragung, wie es möglich sei, dass seine Schwester die Tazkira seiner Frau kopiert für ihn mit nach Österreich genommen habe, gab er zunächst an, dass sie die Tazkira vielleicht geschickt hätten, sogar eine große Gemeinschaft sei durch XXXX gepilgert in den Iran, und gab dann aber an, er wisse, dass sie seiner Schwester die Tazkira in den Iran geschickt hätten.
Sein Vater sei an einer Krankheit gestorben, seine Mutter habe starke Kopfschmerzen bekommen und sei dann gestorben. Seine Eltern seien mit ihm im Alter von vier Jahren in den Iran gereist, weil damals im Krieg mit den Russen, sein Vater auch einer von denen gewesen sei, der im Krieg mitgemacht habe. Es seien in Afghanistan die Kommunisten gewesen. Sie seien wegen dem Krieg in den Iran gereist. Am Anfang, bei der Machtergreifung der Mujaheddin, sei sein Vater alleine zurückgekehrt. Es habe Bürgerkrieg gegeben, weswegen sein Vater wieder geflüchtet sei. Sein Vater sei nur kurz in Afghanistan gewesen, weil er dann Schmerzen gehabt habe. Er habe eine Karte von der UNO gehabt, dass er zu Kriegszeiten Medikamente bekomme und mit der Karte habe er auch nicht nach Afghanistan zurückgekonnt. Er sei sehr kurz dort gewesen, einen Monat - er sei 1373 (= 1994/1995) für einen Monat nach Afghanistan gegangen und sei zurückgekommen.
Über Befragung, wie es möglich sei, dass er erstbefragt angegeben habe, ab dem Jahr 2008 in XXXX, Afghanistan, gearbeitet zu haben und nun angebe, vor drei Jahren erst nach Afghanistan zurückgekehrt zu sein und somit etwa im Jahr 2009 nach Afghanistan zurückgekehrt sei, antwortete er, er habe das ungefähr gesagt. Er sei zwei Monate nach dem Tod seines Vaters im Jahr 1388 (21.03.2009 bis 20.03.2010) abgeschoben worden. Die Verwandten seiner Mutter seien nicht ganz begeistert gewesen, nachdem er nach Afghanistan zurückgekehrt sei, aber er habe hingehen müssen. Er habe von der Familie schon Unterstützung bekommen, aber er habe auch geholfen.
Er wisse nicht, wann genau sein Krankenhausaufenthalt in Afghanistan gewesen sei. Er habe die Bestätigung vom Krankenhaus, aber genau erinnere er sich nicht. Er sei nur einmal stationär aufgenommen worden, sonst sei er mehrmals im Krankenhaus gewesen. Er sei immer nur im Zentrum von XXXX im Krankenhaus gewesen, das sei das einzige Krankenhaus dort. Es gebe ein paar Gesundheitszentren in XXXX, aber er sei in das Krankenhaus in XXXX gegangen, weil das dort gratis sei. Der Betreiber des Krankenhauses sei die afghanische Regierung. Es würden dort keine internationalen Mediziner arbeiten und es habe auch keine Hilfsmittel gegeben - es sei dort alles afghanisch. Außerhalb gebe es noch internationale Ärzte, die dort arbeiten, bei solchen internationalen Ärzten sei er aber nie gewesen.
Die vorgelegten Fotos, wo er lange Haare habe, seien in der Türkei gemacht worden, die, auf denen er die aufgeschlagene Lippe habe, in Griechenland und jene mit der Kopfverletzung, wo die Haare abrasiert seien, seien bei der Polizei in der Türkei gemacht worden. Die Kopfverletzung, die in der Türkei von der Polizei aufgenommen worden sei, komme durch den Autounfall. Sein Kopf und sein Hals seien von dem Autounfall bei der Schleppung gebrochen gewesen. Als er von XXXX nach XXXX gekommen sei, habe er nicht so viel Geld gehabt und der Schlepper habe ihn nach Griechenland gebracht. Dort sei es ihm nicht gut gegangen und er sei im Krankenhaus namens XXXX gewesen, wo er untersucht worden sei und Medikamente bekommen habe. Er sei einige Tage lang im Krankenhaus gewesen. Er habe allergisch auf die Medikamente reagiert und seine Lippe sei so angeschwollen, das sei in Griechenland chirurgisch beseitigt worden. In Afghanistan, in XXXX, sei er einmal stationär im Spital aufgenommen worden, weil er geschlagen worden sei. Ein paar Mal sei er einfach nur so im Krankenhaus gewesen, da habe er Wirbelsäulenschmerzen gehabt. Er denke, er sei eine Woche stationär im Krankenhaus gewesen, das genaue Datum stehe am Krankenhauszettel, es sei Ende 1389 gewesen. Er wisse auch nicht, wann er konkret entlassen worden sei - zirka eine Woche nach Einlieferung.
Nach seiner Entlassung habe er sich noch zirka ein Jahr in Afghanistan aufgehalten, also doch weniger als ein Jahr, er sei zwei Monate nach dem Tod seines Vaters nach Afghanistan abgeschoben worden. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus sei er einige Zeit nicht arbeiten gegangen wegen der Wirbelsäulenschmerzen, also er habe nicht mehr gearbeitet. Er habe fünf bis sechs Monate Zeit zwischen dem Krankenhausaufenthalt und der Ausreise gehabt. Über Vorhalt, dass wenn er angebe, Ende 1389 (= zirka März 2011) im Krankenhaus XXXX gewesen zu sein und man fünf bis sechs Monate dazurechne, man auf zirka August/September 2011 komme, er aber angegeben habe, Afghanistan zuletzt vor einem Jahr verlassen zu haben, führte er aus, dass er darum alles schriftlich gegeben habe. Die Bestätigung der Gesundheitsdirektion XXXX habe er mündlich angefordert, er sei dort vor Ort gewesen und habe das dort bekommen. Die Gesundheitsdirektion befinde sich im Krankenhaus.
Hinsichtlich des vorgelegten Drohschreibens der Taliban führte er aus, er habe in der Moschee seine religiösen schiitischen Sachen gemacht. Die Taliban hätten ihn dann bedroht. Ihre schiitischen Leute hätten das gutgeheißen, aber die anderen hätten ihn deswegen bedroht. Er habe seine schiitischen Riten in der Moschee XXXX im Zentrum von XXXX verrichtet, dort habe auch seine Nekah stattgefunden. Es habe im 10. Monat 1388 mit den Bedrohungen angefangen. Hinsichtlich der Bedrohungen gab er zunächst an, dass er am meisten bedroht worden sei und in weiterer Folge, dass nur er bedroht worden sei, weil er meistens mit Lesestunden gearbeitet und den Leuten etwas beigebracht habe.
Über Vorhalt, dass der schiitische und der sunnitische Islam in der afghanischen Verfassung gleichgestellt seien und er gesetzeskonform gehandelt habe, führte er aus, dass Sunniten immer wieder auf Schiiten losgehen würden. Sie hätten gesagt, dass er das nicht mehr machen solle und darum sei er auch geschlagen worden und ins Spital gekommen. Es würden Schiiten in Afghanistan wegen der Religion geschlagen werden. Er sei in XXXX bei der Polizei gewesen und die habe ihm den Talibanbrief auch bestätigt.
Näher zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er seine ganze Kindheit Flüchtling im Iran gewesen sei. Anschließend hätten ihn die Iraner aus dem Land geworfen und geschlagen, weil er Afghane sei. Als er dann in Afghanistan gewesen sei, hätten die Leute ihn immer wegen seiner Aussprache ausgelacht und weil er nicht Pashtu spreche. Er habe sein Leben lang immer Schwierigkeiten gehabt. Sein Leben sei in Afghanistan in Gefahr gewesen. Es sei in Afghanistan eine Schande Schiite zu sei, darum habe er Probleme gehabt und sei von den Taliban geschlagen worden. Es gebe in Afghanistan die Wahabis und die würden die Schiiten unterdrücken und bedrohen. Er sei in Afghanistan einmal geschlagen und mehrmals bedroht worden. Sie hätten Flugblätter an ihn geschickt und an die anderen Leute in XXXX weitererzählt, dass er in den Iran zurückmüsse, weil er die iranische Religion nach XXXX bringen würde. Er habe seinen schiitischen Glauben nur in der schiitischen Moschee XXXX ausgeübt.
Über Befragung, warum er als Gläubiger unter vielen Schiiten plötzlich bedroht werden sollte, antwortete er, sein Vater sei bei der Harakat Partei Mujaheddin gewesen, das sei damals dort die einzige schiitische Partei gewesen. Weil sein Vater in Gefahr gewesen sei, sei er mit ihnen in den Iran geflüchtet. Als er in XXXX gewesen sei, habe er religiöse Sachen gemacht und die hätten gedacht, dass er alles, wofür sein Vater eingetreten sei, wiederbeleben wolle. Er stehe nicht zu den früheren Taten der Harakat Islami. Er mache nur normal religiöse schiitische Sachen - er habe bei der Selbstschlagung das schiitische Lied gesungen, er habe Koran unterrichtet. Er sei Qari Koran und könne den Koran auswendig. Seit er in Afghanistan gewesen sei, habe er persönlich versucht seinen Freunden und Bekannten religiöse und sportliche Sachen nahezubringen. Er habe im Iran Taekwondo gemacht und Fußball gespielt. Darum seien die Leute um ihn herum gewesen und die Taliban hätten das wahrscheinlich mitbekommen und geglaubt, er mache etwas anderes. Den Sport habe er draußen gespielt und die religiösen Sachen habe er in der Moschee gemacht und aus dem Koran unterrichtet.
Er habe nie mit ausländischen Truppen, der afghanischen Regierung oder internationalen Organisationen zusammengearbeitet.
Er sei persönlich in Begleitung seines Onkels, als er aus dem Spital rausgekommen sei, zur Polizei in XXXX gegangen und habe sich beschwert, dass er geschlagen worden sei und sich die Bestätigung der Sicherheitsdirektion geholt. Als er im Krankenhaus gewesen sei, sei jemand von der Polizei gekommen, weil der Mullah seiner Moschee das der Polizei gemeldet habe. Dann seien Polizisten im Krankenhaus gewesen und hätten gefragt, wie er verletzt worden sei. Sie hätten ihm gesagt, dass er nach seiner Entlassung aus dem Spital zu ihnen kommen solle und seine Unterlagen, das Drohschreiben, mitbringen solle. Nach seiner Entlassung sei er dann mit dem Drohschreiben zur Sicherheitsdirektion gegangen und dort wurde ihm das bestätigt. Er habe dort gesagt, dass die Leute festgenommen und bestraft werden sollen. Die Polizisten hätten ihm gesagt, dass die Leute, die gegen ihn seien, Macht hätten und sie nichts gegen sie tun könnten. Sie hätten ihm gesagt, dass die ihm womöglich das nächste Mal auch umbringen würden. Nachdem die Polizisten ihm das gesagt hätten, habe er gesagt, dass er stur sei und dort bleibe.
Der letzte Auslöser für seine Flucht aus Afghanistan sei gewesen, als er letztes Jahr, im Mai 2011, nach XXXX unterwegs gewesen sei und das Auto angehalten worden sei. Sie seien vor seinem Auto gestanden. Sie hätten Waffen gehabt und hätten angedeutet, dass sie anhalten sollen, aber sie seien ganz schnell weitergefahren. Weil er diese Leute gekannt habe und ihm schon vorher gesagt worden sei, wenn diese Leute ihn erwischen würden, sie ihn töten würden, seien sie mit dem Auto geflüchtet. Der Fahrer habe ihn dann zu Fuß rausgelassen. Dann sei er geflüchtet und sei nachts draußen gewesen. Als er in XXXX zurückgewesen sei, hätten seine Schwester und sein Bruder im Iran zu seinem Großvater mütterlicherseits gesagt, er dürfe nicht in Afghanistan bleiben, weil das zu gefährlich für ihn sei. Dann habe sein Onkel die Schleppung organisiert, bezahlt und er sei zwei Wochen nach dem Vorfall ausgereist. Die Personen, die vor seinem Auto gestanden seien, hätten zu irgendeinem XXXX gehört und dieser XXXX sei auch ein Taliban gewesen. Sie würden XXXX und XXXX heißen und er habe sie vom Sehen gekannt. Sie hätten in der Umgebung der Moschee in XXXX gewohnt. Zwei Monate nach dem Krankenhaus sei dieser Vorfall auf der Straße gewesen und zwei Wochen nachher sei er aus Afghanistan weggegangen. Er sei am Weg nach XXXX gewesen, weil es einen schiitischen Verein in XXXX gebe und die hätten ihn zu sich eingeladen. In XXXX hätten sie nur zwei bis drei schiitische Moscheen und ihre Zentrale sei in XXXX. Er sei schon oft dort in XXXX gewesen. Er kenne in XXXX die Leute aus der Stadt XXXX. Die Fahrt von XXXX nach XXXX dauere sechs Stunden mit dem Privatauto.
Über Vorhalt, er habe zuvor ausgeführt, dass er fünf bis sechs Monate zwischen dem Krankenhausaufenthalt und der Ausreise Zeit gehabt habe, antwortete er, dass im XXXX 1389 der Krankenhausaufenthalt gewesen sei. Die ersten zwei bis drei Monate 1390 über habe er gesagt, er bleibe in Afghanistan. Aber er könne genau sagen, er sei seit elf Monaten aus Afghanistan weg und dann müsse man das zurückrechnen. Er habe sich vielleicht beim Datum vertan, das sei vielleicht ein Fehler gewesen.
Über Vorhalt, er habe konstant angegeben, dass die Moschee XXXX die einzige schiitische Moschee in XXXX sei und später gegenteilig angegeben habe, dass es in XXXX nur zwei bis drei schiitische Moscheen gebe, führte er aus, er habe damit das Zentrum XXXX gemeint. Die anderen Moscheen seien in anderen Bezirken der Stadt
XXXX.
Er habe sich nicht innerhalb Afghanistans woanders niedergelassen, weil, wenn er nicht in seiner eigenen Stadt leben könne, dann könne er sicher nicht in einer anderen afghanischen Stadt leben.
Über Vorhalt, dass die vorliegende Bestätigung der Sicherheitsdirektion auf dem Brief der Taliban bestätigt habe, dass das Drohschreiben am 27.11.1389 (= 16.02.2011) bei der Sicherheitsdirektion angeschaut worden sei und laut der vorliegenden Bestätigung des Gesundheitsministeriums, Gesundheitsabteilung für die Provinz XXXX, er aber am 27.11.1389 erst geschlagen worden sei, gab er an, das sei der Entlassungstag gewesen an dem er diesen Zettel im Krankenhaus bekommen habe.
Über Vorhalt, dass das vorliegende Drohschreiben der Taliban besage, dass er mit der ungläubigen Regierung zusammenarbeite, er aber angegeben habe, eben dies nicht getan zu haben, sondern seinen schiitischen Glauben lediglich in einer schiitischen Moschee den Gläubigen vermittelt zu haben, gab er an, er wisse nicht einmal was dort in Pashtu stehe. In Afghanistan würden auch Lehrer Staatsbeamte seien.
Über weiteren Vorhalt, er habe angegeben bis zu seinem 24. Lebensjahr in Marlard, Iran, gearbeitet zu haben, er heute knapp 26 Jahre alt sei und er somit vor knapp zwei Jahren nach Afghanistan aus dem Iran abgeschoben worden sei und nicht wie von ihm angegeben vor drei Jahren, gab er an, er habe insgesamt gesagt, dass er gearbeitet habe bis er 24 Jahre alt gewesen sei.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er getötet zu werden. Die Taliban seien die Wahabis und das sei dasselbe und die würden ihn töten. Die Taliban seien nicht Sunniten, die hätten ihre ganz eigene Religion.
In Österreich seien seine Schwester und sein Schwager seine einzigen Verwandten. Er habe sich mit anderen Asylwerbern angefreundet. Er habe bisher keine Vereine, Kurse oder Bildungseinrichtungen besucht.
Dem Beschwerdeführer wurden die aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan erörtert, wozu er keine Stellungnahme abgeben wollte.
Der Beschwerdeführer bringt ein Schreiben der Gesundheitsdirektion Provinz XXXX, einen Drohbrief der Taliban mit einer handschriftlichen Bestätigung der Sicherheitsdirektion in Vorlage. Weiters legt er seine am 04.07.1388 (= 28.06.2009) ausgestellte Tazkira im Original, eine Parteikarte Harakat-i-Islami des Vaters des Beschwerdeführers, zwei im Iran ausgestellte Todesscheine der Eltern des Beschwerdeführers sowie diverse Fotos von ihm und seinen Kopfverletzungen vor.
Darüber hinaus bringt er einen Arztbrief samt Befunde vom Landesklinikum Mostviertel vom 28.03.2012 in Vorlage, dem zu entnehmen ist, dass aufgrund der deutlich depressiven Stimmungslage sowie der posttraumatischen Belastung und Schlafstörungen eine antidepressive Therapie eingeleitet worden sei.
4. Mit Bescheid vom XXXX, Zahl: XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
4.1. Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, dass sein Schilderungsverhalten in der Einvernahme darauf hingedeutet habe, dass er sich einer konstruierten "Fluchtgeschichte" bedient habe, die er laufend abzuändern versucht habe. So habe er etwa in der Einvernahme angegeben etwa eine Woche lang stationär im Krankenhaus von XXXX behandelt worden zu sein, nach dem genauen Ende des Krankenhausaufenthaltes befragt, verwies er jedoch auf das vorgelegte Schreiben der Gesundheitsdirektion, was darauf hindeute, dass er durch den bloßen Verweis auf ein Schreiben versucht habe konkretes Nachfragen durch die Behörde zu vermeiden und er sich nicht auf Erinnerungen, sondern ausschließlich auf dieses Schreiben zu stützen gesucht habe. Auch hinsichtlich des Zeitraumes in dem er sich nach der Entlassung noch in Afghanistan aufgehalten habe, habe er divergierende Angaben getätigt und sei auch auf ein Ereignis zurückgesprungen, dass sich vor seiner Rückkehr nach Afghanistan aus dem Iran ereignet habe. Auch aufgrund des völlig unlogischen Antwortverhaltens und die Verzögerung von Antworten hinsichtlich des Zeitraumes zwischen der Krankenhausentlassung und dem Verlassen Afghanistans habe sich der Eindruck aufgedrängt, dass er sich selbst in seiner inhaltlichen Einvernahme laufend Zeit verschaffen habe wollen, um Antworten zu konstruieren, diese jedoch nicht aus seiner eigenen Erinnerung abgerufen habe. Außerdem sei er auch extrem sprunghaft gewesen hinsichtlich der Frage wer aus der XXXX Moschee im Zentrum der Stadt XXXX bedroht worden sei, da er zunächst angab "mich am meisten", im sofortigen Anschluss aber angab, dass nur er bedroht worden sei.
Entgegen des üblichen Verhaltens tatsächlich Geflüchteter, aus eigenem Antrieb vollständig und nachvollziehbar alle Gründe für deren Flucht aus der Heimat darzutun, um diesbezüglichen Schutz für sich zu erwirken, habe es seinem Vorbringen im Verfahren absolut an einer derartigen Substanz gefehlt und seien in seiner Schilderung der behaupteten Gründe für die Flucht aus Afghanistan zahlreiche Widersprüche zutage getreten, welche diesen Eindruck noch zusätzlich bestätigt hätten.
Im Rahmen der Einvernahme habe er zwei unterschiedliche Zeitpunkte für sein letztmaliges Verlassen Afghanistans in den Raum gestellt und sich nochmals selbst widersprochen, indem er einen dritten Ausreisezeitpunkt ins Treffen geführt habe. Auch hätten die von ihm vorgelegten Schreiben nicht mit seinen Ausführungen zusammengepasst, sodass er sein unglaubwürdiges Vorbringen durch die Vorlage nicht authentischer Beweismittel zu untermauern gesucht habe. Überdies gelte es als amtsbekannt, dass organisierte Fälschernetzwerke gegen Entgelte Dokumente bzw. sonstige Bestätigungen ausstellen und es sich hierbei um "gekaufte" Beweismittel handle und in seinem Fall davon auszugehen sei, dass es sich bei den von ihm vorgelegten Schreiben (Drohschreiben mit der Bestätigung der Sicherheitsdirektion und Bestätigung der Sicherheitsdirektion) um derartig "hergestellte" Beweismittel handle, oder aber er selbst diese beiden Schreiben produziert habe. Zudem habe er die Drohungen der Taliban gegen ihn anders dargestellt als der von ihm vorgelegte Drohbrief bestätige, da ihm nach diesem Brief die Taliban nach dem Leben trachten, weil er mit der ungläubigen Regierung zusammenarbeiten würde, er hingegen eine Zusammenarbeit mit der Regierung mit keinem Wort ins Treffen geführt habe. Soweit er auf Vorhalt dieser Widersprüchlichkeiten angegeben habe, dass auch Lehrer in Afghanistan Staatsbeamte seien, habe ihm diesbezüglich keinesfalls gefolgt werden können, sondern handle es sich hierbei um eine unglaubwürdige Schutzbehauptung. Auch hinsichtlich des letzten Ereignisses, das seine Ausreiseentscheidung begründet habe, habe er sich in eine Gegensätzlichkeit verstrickt, da er einerseits angegeben habe, das Auto wäre von den bewaffneten Männern angehalten worden, aber andererseits angegeben habe, sie wären ganz schnell weitergefahren und hätten folglich nicht angehalten. Soweit er versucht habe seinen schiitischen Glauben als Grund für seine behauptete Verfolgung glaubhaft zu machen, so könne ihm auch aufgrund der vorliegenden Länderberichte nicht gefolgt werden, da in Afghanistan sowohl schiitischer als auch sunnitischer Islam verfassungsrechtlich gleichgestellt seien. Auch sein Hinweis, wonach es in XXXX nur eine schiitische Moschee gebe, widerspreche seiner späteren Ausführung, wonach es in der Stadt XXXX nur zwei bis drei Moscheen gebe.
4.2. Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, seinem Fluchtvorbringen keinerlei Glaubwürdigkeit beschieden werden könne und er daher keinesfalls in der Lage gewesen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft zu machen. Soweit er geltend gemacht habe, dass sein Vater früheres Mitglied der Harakat-Islami gewesen sei, weswegen er mit seiner Kernfamilie in den Iran geflüchtet sei, als er vier Jahre alt gewesen sei, stehe diese mehr als zwanzig Jahre zurückliegende Flucht seines Vaters weder in einem zeitlichen, noch inhaltlichen Zusammenhang mit seiner Person und habe er einen solchen auch nicht vorgebracht. Diesbezügliche geäußerte bloße Vermutungen seinerseits können nicht zu einer Asylgewährung aus den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention führen. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass seinen Angaben hinsichtlich der Fluchtgründe keine Glaubwürdigkeit beschieden werden habe können, da er eine Gefährdungslage nicht glaubhaft machen habe können. Eine aktuelle Bedrohung seiner Person im Herkunftsland habe daher nicht erkannt werden können. Es habe unter Berücksichtigung der aktuellen Feststellungen betreffend Afghanistan nicht festgestellt werden können, dass er auch unter Berücksichtigung seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit im Falle einer Rückkehr einem Personenkreis angehören würde, von welchem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage dermaßen qualifiziert schutzbedürftiger darstelle als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Er verfüge über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsprovinz XXXX und habe vor seiner Ausreise als Bauarbeiter bei verschiedenen Arbeitgebern sein Einkommen bestritten bzw. würden seine Angehörigen (Onkeln, Schwiegerfamilie, Ehefrau) auch derzeit über Einkommensquellen in XXXX verfügen. Zudem habe er sich nach langjähriger Abwesenheit aus Afghanistan (im Iran) mithilfe seiner Verwandten und Freunde wieder erfolgreich in seiner Heimatprovinz XXXX integrieren können, dort Fuß fassen und auch heiraten können und sei er als in der afghanischen Kultur verwurzelt anzusehen. Eine Rückkehr nach Afghanistan, wo ihm eine Niederlassung in XXXX, aber auch in XXXX, mit anfänglicher Hilfe seiner Angehörigen und durch seine eigene Arbeitskraft möglich sein werde, sei für ihn durchaus möglich und machbar. Hinsichtlich der orthopädischen und medikamentösen Behandlung in Österreich, sei davon auszugehen, dass es ihm freistehe sich auch in seinem Heimatland, speziell in XXXX oder XXXX, ärztlich oder nervenärztlich behandeln zu lassen. Zudem sei auch sein Schwiegervater im Gesundheitswesen in XXXX tätig, was sich zusätzlich als positiv für ihn auswirken könne. Zudem werde mit der mit einer derartigen Behandlung verbundenen allfälligen finanziellen Belastungen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK kein wesentlicher Aspekt angesprochen.
Zu Spruchpunkt III. kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers vorliege, sowie dass durch seine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise iSd. Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention in sein Recht auf Schutz des Familien- oder Privatlebens eingegriffen würde.
5. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 eine Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
6. Mit Schriftsatz vom 13.07.2012 wurde die Übernahme der Vollmacht durch Rechtsanwalt Dr. XXXX bekannt gegeben.
7. Gegen den Bescheid vom XXXX erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX, fristgerecht Beschwerde, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass seine Familie und er der Minderheitenreligion der Schiiten angehören, in seinem Heimatdorf
XXXX kaum Schiiten leben würden und sie vielfach bedroht und verfolgt worden seien, obwohl der schiitische und der sunnitische Islam in der afghanischen Verfassung gleichgestellt seien.
Als er erst vier Jahre alt gewesen sei, sei er mit seiner Familie in den Iran geflüchtet, da sein Vater aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppierung Harakat Islami politisch verfolgt worden sei. Vor zirka drei Jahren sei er dann als einziges Familienmitglied vom Iran zurück nach Afghanistan abgeschoben worden, wo er den Großteil seiner Freizeit in der Moschee XXXX, welche sich im Zentrum von XXXX befinde, verbracht und die schiitischen Riten und Traditionen ausgeübt habe sowie seinen Glauben und deren Praktizierung auch zahlreichen anderen Schiiten gelehrt habe. Er sei von Mitgliedern der Taliban aufgefordert worden, die Ausübung seines Glaubens sowie dessen Lehre zu unterlassen. Als er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei er mehrmals bedroht und auch ein Mal zusammengeschlagen worden.
Die belangte Behörde habe sich mit seinem Fluchtvorbringen, unter Berufung darauf, dass ihm die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, nicht weiter auseinandergesetzt und scheine dabei den Begriff der Glaubhaftmachung rechtlich verkannt zu haben, da sie davon ausgegangen sei, dass er seine Flüchtlingseigenschaft im zivilrechtlichen Sinn zu beweisen gehabt habe. Mit dem Anlegen des strengen Beweismaßes habe die Behörde das AsylG 2005 denkunmöglich angewendet. Das angesetzte Beweismaß sei daher unrichtig. Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflichten verletzt, da sie den Sachverhalt bezüglich seiner Bedrohung aufgrund seines Glaubens und seiner diesbezüglichen Praktizierung nicht weiter geprüft habe. Außerdem habe sie es unterlassen, im Rahmen des Beweisverfahrens Beweise vor Ort durch einen länderkundigen Sachverständigen aufnehmen zu lassen.
Seine widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der konkreten Einordnung der Geschehnisse ergebe sich daraus, dass er aufgrund der Erlebnisse in Afghanistan sowie seiner Flucht nach wie vor unter Depressionen und einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung leide, weshalb es ihm schwer falle, die Geschehnisse genau zuzuordnen. Er leide unter sehr großem psychischen Druck und sei nicht in der Lage Detailangaben über die Vorfälle anzugeben. Außerdem habe er auf seiner Flucht einen schweren Unfall erlitten, der seine psychische Belastung noch verschlimmert habe. Er befinde sei seitdem er in Österreich sei in psychiatrisch-neurologischer Behandlung und bekomme diesbezüglich auch einige Medikamente verschrieben. Außerdem sei er in regelmäßiger psychologischer Betreuung bei der Caritas. In diesem Zusammenhang wurde die Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachtens beantragt.
Hinsichtlich der von der Behörde behaupteten Widersprüchlichkeiten der Identität der Täter wolle er ausführen, dass diese der Gruppierung der Taliban angehört hätten. Er habe, nachdem er in Afghanistan geschlagen worden sei, bei der Polizei Anzeige erstatten wollen. Es habe ihm die Polizei mitgeteilt, dass es sich bei den Tätern nicht um Taliban, sondern um Mitglieder der Gruppierung der Wahabi handeln müsse, bei denen es sich, wie bei den Taliban, um eine moslemische Gruppierung handle. Die Polizei habe in weiterer Folge nichts gegen die Täter unternommen und ihm vermittelt, dass eine polizeiliche Anzeige nichts bringen würde. Es sei ihm somit nicht eindeutig klar gewesen, ob es sich nun um Taliban oder tatsächlich um Wahabis gehandelt habe, die ihn bedroht und geschlagen hätten, wobei dies für ihn keinen Unterschied gemacht habe, da beide fanatische moslemische Gruppierungen seien. Deshalb habe er einerseits die Taliban und andererseits die Wahabis als Täter genannt. Seiner Ansicht nach seien es jedoch Taliban gewesen und die afghanische Polizei habe ihn nur in dem Glauben lassen wollen, sie seien es nicht gewesen.
Hinsichtlich der instabilen Sicherheitslage in Afghanistan verwies der Beschwerdeführer auf einen Bericht der UN-Generalversammlung und des UN-Sicherheitsrates vom 05.03.2012 sowie auf www.derstandard.at veröffentlichte Berichte vom 14.07.2012, 16.07.2012 bzw. 19.07.2012.
Zudem verwies er darauf, dass er einen familiären Bezug zu Österreich habe, da seine Schwester und ihr Gatte hier leben und er seiner Schwester sehr nahe stehe. Sein Schwager lebe bereits seit elf Jahren in Österreich und seine Schwester habe hier nun den Aufenthaltstitel einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus erhalten.
Der Beschwerde beiliegend übermittelte er eine Aufenthaltsbestätigung im Landesklinikum Mostviertel Amstetten vom 21.03.2012 bis 28.03.2012 und einen Arztbrief des Landesklinikum Mostviertel Amstetten vom 28.03.2012.
8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 26.07.2012 beim Asylgerichtshof ein.
9. Am 05.02.2013 brachte der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest vom 20.11.2012 in Vorlage.
10. Am 06.09.2013 langten beim Asylgerichtshof eine Deutschkursbestätigung vom 30.04.2013, eine Bestätigung der XXXX vom 19.07.2013 und fünf Therapiebesuchsbestätigungen bei einer Psychotherapeutin ein.
11. Mit Schreiben vom 07.10.2013 legte der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbestätigung vom Krankenhaus XXXX vom 30.09.2013 vor.
12. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
13. Am 07.03.2014 brachte der Beschwerdeführer drei Therapiebesuchsbestätigungen bei einer Psychotherapeutin in Vorlage.
14. Am 07.04.2014 legte der Beschwerdeführer drei weitere Therapiebesuchsbestätigungen bei einer Psychotherapeutin vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (vgl. VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (vgl. VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2.2. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (vgl. VwGH 26.06.2014,Zl. Ro 2014/03/0063):
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)
Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"
2.4. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz), rascher und effizienter durchgeführt werden können. Letztlich haben gerade diese verwaltungsökonomischen Erwägungen auch dazu geführt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Möglichkeit nach § 28 Abs. 3 1. Satz Gebrauch gemacht hat.
2.5. Aufgabe der belangten Behörde war es zu klären, ob der Beschwerdeführer zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde erster Instanz dabei eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, welches in die Verfassungssphäre eingreift, anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt Ermittlungen unterlassen werden oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet (vgl. VfGH 7.11.2008, U 67/08). Insbesondere eine Bescheidbegründung mit Ausführungen, welchen jeglicher Begründungswert fehlt, stellt willkürliches Vorgehen dar.
Hervorzuheben ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sich beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen, vielmehr bedarf es einer konkreten, fallbezogenen Betrachtung der Lage im Herkunftsstaat, weil die gemachten Angaben nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/01/0002). Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes besteht die Verpflichtung der Behörde, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, selbst dann, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (vgl. VfGH 2.10.2001, B 2136/00).
2.5.1. Im gegenständlichen Fall legte die belangte Behörde ihrem Bescheid zwar zugrunde, dass der Beschwerdeführer Schmerztabletten und Antidepressiva einnehme und bei ihm Depressionen sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurden, hat aber diesen Feststellungen nicht ausreichend Rechnung getragen und die psychischen Probleme bzw. Erkrankungen bei der Prüfung der Unglaubwürdigkeit im Rahmen der Beweiswürdigung in einem ausreichendem Maß berücksichtigt (vgl. VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080).
Der Beschwerdeführer hat anlässlich des Verfahrens bei der belangten Behörde im Rahmen der Einvernahme zwar angegeben, dass es ihm gut gehe und er psychisch und physisch in der Lage sei Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen, legte jedoch in weiterer Folge Belege hinsichtlich seiner Behandlung mit Antidepressiva vor und führte auch aus, dass er seit sechs oder sieben Monaten Medikamente wegen des Schädelbruchs einnehme. Darüber hinaus brachte er auch vor, dass es im Zuge seiner Ausreise zu einem Unfall gekommen sei, wobei er schwere Kopfverletzungen erlitten habe und er ca. eine Woche im Koma gelegen sei. In diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer auch Fotos von ihm vor, auf denen seine Kopfverletzungen ersichtlich sind. Hierauf Bezug nehmend hat der Beschwerdeführer auch in der Einvernahme vor der belangten Behörde vorgebracht, dass es ihm auch zum Zeitpunkt der Erstbefragung nicht gut gegangen sei.
Die belangte Behörde hat dies nicht zum Anlass genommen, die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers untersuchen zu lassen, obwohl sie in diesem Zusammenhang den Beschwerdeführer auch um ausdrückliche Einverständnis ersuchte, damit sie sich bei seinen behandelnden Ärzten nach seiner Behandlung und einer allfälligen Medikation erkundigen könne. Es ist aus dem Verwaltungsakt jedoch nicht ersichtlich, dass die Behörde tatsächlich solche Erkundigungen durchgeführt hat. Auch in der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich die widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der konkreten zeitlichen Einordnung der Geschehnisse daraus ergeben würden, dass er aufgrund der Erlebnisse in Afghanistan sowie seiner Flucht nach wie vor unter Depressionen und einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung leide und dies selbst von der belangten Behörde festgestellt worden sei.
Die Abklärung des Gesundheitszustandes eines Beschwerdeführers ist für die gesamtheitliche Würdigung in Hinblick darauf, ob möglicherweise die Vernehmungsfähigkeit auf Grund des Vorliegens eines Krankheitsbildes beeinträchtigt ist bzw. in Bezug auf die Wertung des Aussageverhaltens in der Vernehmung oder Verhandlung relevant. Gegebenenfalls wären das Verhalten und die Angaben des Beschwerdeführers in einem anderen Licht zu betrachten gewesen, was zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hätte führen können. In der Beweiswürdigung wird die Behörde nach umfassender Erhebung auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Bedacht nehmen müssen und zu prüfen haben, ob das Aussageverhalten des Beschwerdeführers auf eine Erkrankung zurückzuführen sein könnte (vgl. VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080).
Die belangte Behörde hat sich zudem hinsichtlich seines festgestellten Gesundheitszustandes, wonach er unter anderem medikamentös behandelt werde, in ihrer rechtlichen Beurteilung im bekämpften Bescheid darauf beschränkt, dass es ihm - wie bereits vor seiner Ausreise - möglich wäre sich in seinem Heimatland medizinisch und medikamentös behandeln zu lassen, ohne allerdings die für eine solche Feststellung erforderliche detaillierte Abklärung seines aktuellen tatsächlichen Gesundheitszustandes vorzunehmen.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher einen Facharzt/eine Fachärztin für Psychiatrie beiziehen müssen, um den aktuellen Gesundheitszustand und die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers zu untersuchen. So wäre durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mittels entsprechender Fragestellungen zu erheben, ob die Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers wegen eines Krankheitsbildes beeinträchtigt und der Beschwerdeführer in der Lage ist, gleichbleibende, konkrete Angaben zu Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen, oder ob dem sein Gesundheitszustand entgegensteht und die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der Beweiswürdigung zu verwerten.
2.5.2. Das Ermittlungsverfahren ist auch hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers an sich, nämlich einer Verfolgung aus religiösen Gründen, ergänzungsbedürftig geblieben. Die belangte Behörde hielt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten behördlichen Dokumente (Schreiben der Gesundheitsdirektion Provinz XXXX und Drohbrief der Taliban mit handschriftlicher Bestätigung der Sicherheitsdirektion) lediglich fest, dass "es als amtsbekannt gilt, dass organisierte Fälschernetzwerke gegen Entgelte Dokumente bzw. sonstige Bestätigungen ausstellen und es sich hierbei um "gekaufte" Beweismittel handelt und in seinem Fall davon auszugehen ist, dass es sich bei den von ihm vorgelegten Schreiben um derartig "hergestellte" Beweismittel handelt, oder aber er selbst diese beiden Schreiben selbst produziert hat". In weiterer Folge würdigte die belangte Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung die beiden vorgelegten Dokumente und spricht selbst über die Echtheit der Dokumente ab, ohne die Echtheit der Dokumente durch einen einschlägigen Sachverständigen prüfen zu lassen und die gewonnenen Ergebnisse einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung zu unterziehen. Die belangte Behörde wäre - gerade vor dem Hintergrund der häufig vorkommenden Fälschungen - angehalten gewesen, entsprechende urkundentechnische bzw. länderkundliche Untersuchungen der Dokumente vorzunehmen.
Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren auch mit den vorgelegten Beweismitteln näher hinsichtlich ihrer Authentizität und Echtheit auseinanderzusetzen haben.
2.5.3. Ferner wurden von der belangten Behörde auch keine ausreichenden Feststellungen hinsichtlich der konkreten Situation von Schiiten in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers XXXX getroffen. So führte die belangte Behörde in ihren Feststellungen lediglich aus, dass im Jahr 2004 der schiitische und der sunnitische Islam als gleichwertig in der Verfassung verankert wurden. Nähere und konkretere Ausführungen und in diesem Zusammenhang stehende Ermittlungen, wie sich nun die tatsächliche Situation der Schiiten darstellt, hat die belangte Behörde unterlassen.
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die konkrete Situation der Schiiten in der Provinz XXXX festzustellen haben. Darüber hinaus hat sie weitere Ermittlungen zu tätigen hinsichtlich der Klärung der Frage, ob es tatsächlich Verfolgungen der schiitischen Anhänger des Islams in dieser Region und Konflikte zwischen schiitischen und sunniten Muslimen gibt. Sollte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen, dass tatsächlich Verfolgungen von Schiiten aufgrund ihrer Religionsausübung stattfinden, so wird sie auch zu ermitteln und festzustellen haben, welche Verfolgung Schiiten in Afghanistan aufgrund der Religion droht. (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 17.09.2003, 2001/20/0162).
2.6. Die genannten Ermittlungen sind für eine abschließende Beurteilung der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung gemäß § 3 AsylG 2005 erforderlich. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Ermittlungen erforderlich sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.
2.7. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben und unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
2.8. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinem Spruchpunkt I. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Da die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides auf dessen Spruchpunkt I. aufbauen, waren diese im gleichen Sinne zu beheben.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
3.2. Unter Punkt 2 wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die Entscheidung an der in Pkt. 2 zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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