BVwG W194 1420919-1

W194 1420919-1Federal Administrative CourtMar 31, 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, Lebensgrundlage,<br/>mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung, Parteiengehör, private Verfolgung,<br/>Sicherheitslage, Versorgungslage

Full text

BVwG W194 1420919-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W194.1420919.1.00

Spruch

W194 1420919-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 9. August 2011, AZ: 11 05.186-BAI,

A)

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. beschlossen:

Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte am 27.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005). Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund vor: "Aufgrund der Feindschaften in unserem Dorf habe ich vor ca. vier Jahren meine Heimat verlassen. Im vorigen Jahr haben unsere Feinde mit Unterstützung der Taliban mein Heimathaus angegriffen und mehrere Handgranaten geworfen. Dabei wurden mehrere Familienmitglieder verletzt und eine Schwester getötet."

2. Am 07.06.2011 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab dabei ua. an, dass er vor ca. vier Jahren beschlossen habe, Afghanistan zu verlassen. Er habe zu der Zeit in "XXXX" gelebt. Sein Vater habe als Landwirt gearbeitet, und er habe mitgeholfen. Er habe von Österreich aus telefonischen Kontakt mit seinem Vater gehabt. In Afghanistan habe er folgende Angehörige: seine Eltern, seine Frau, seinen Sohn und seine sechs Geschwister, welche alle gemeinsam in "XXXX" leben würden.

Zu seinem Fluchtgrund führte er aus: "Wir hatten zu Hause Feinde. Diese Feinde haben uns unter Druck gesetzt. Es war sehr schwer. Sie haben uns bedroht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mit Feinde unsere Dorfleute meine. Dann habe ich mein Haus verlassen und bin nach Kabul geflüchtet, wo ich anschließend gewohnt habe. Diese Feinde waren mit den Taliban verbündet. Dort in Kabul habe ich die Koranschule besucht (XXXX). Der Mullah von unserer Koranschule war drogensüchtig. Er war Drogendealer, aber die Regierung hat das nicht gewusst. Eines Tages habe ich ihn in der Nacht beim Verstecken dieser Drogen und Waffen erwischt. Dann habe ich ihn verraten. Das war vor ca. vier Jahren. Er war auch ein Taliban und er hat gewusst, dass ich ihn verraten habe. Er hat dann mein Leben schwer gemacht. Dann habe ich Afghanistan verlassen müssen. Ich habe einen Schlepper gefunden und bin dann nach Griechenland gekommen, wo ich dann für dreieinhalb Jahre geblieben bin." Der Beschwerdeführer legte weiters dar, dass der Mullah ihn fotografiert habe und seine Fotos veröffentlicht habe. An die Behörden des Heimatstaates habe er sich nicht gewandt, da man jemanden in der Regierung haben müsse, da einem ansonsten niemand zuhöre.

3. In einer weiteren Einvernahme vor der belangten Behörde am 22.07.2011 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben und ein Foto vor, welche im Wesentlichen bestätigen würden, dass das Leben des Beschwerdeführers in der Provinz XXXX infolge einer Auseinandersetzung mit den Taliban in Gefahr sei. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er in "XXXX in der Provinz XXXX" geboren sei. Seine Eltern lebten noch. Sein Vater habe in der Landwirtschaft gearbeitet und betreibe nun ein Lebensmittelgeschäft. Der Beschwerdeführer habe noch drei Brüder und drei Schwestern, welche alle jünger als er seien. Eine seiner Schwestern sei gestorben. Alle Geschwister würden bei den Eltern leben und würden von diesen versorgt. Das Haus seiner Familie sei im Jahr 2010 zerstört worden, es Streit wegen Ländereien gegeben habe. "Unsere Feinde haben unser Haus angegriffen und bombardiert wobei meine Schwester getötet wurde und unser Haus zerstört wurde." Die Familie lebe nun seit ca. einem Jahr in der Stadt XXXX in einem gemieteten Haus. Die Stadt liege eine halbe Stunde Autofahrt vom Dorf entfernt. Der Beschwerdeführer habe am 25.03.2007 geheiratet. Sein Sohn sei im Jahr 2008 geboren worden. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan am 05.02.2008 verlassen.

Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus: "Ich habe meine Heimat verlassen, weil es Streit wegen Ländereien gab. Es war so, dass die gegnerische Seite unser Land für sich beanspruchen wollte. Aber wir haben unser Land nicht einfach so hergeben wollen. Es kam zu einer Auseinandersetzung, wobei eine Person der gegnerischen Seite ums Leben kam. Ich musste flüchten und ging nach Kabul. Dort meldete ich mich in einer XXXX, das ist eine Religiöse Schule, an. Als die Taliban in unserer Region die Macht übernahmen hat sich die gegnerische Seite ihnen angeschlossen. Eines Tages, als ich in Kabul war, haben sie unser Haus bombardiert, dabei kam meine Schwester ums Leben, mein Vater verlor ein Bein, zwei Geschwister wurden verwundet. Ich kam zur Beerdigung meiner Schwester von Kabul nach Hause. Am Tag nach der Beerdigung kehrte ich nach Kabul zurück. Ein Lehrer von mir war mit den Taliban zusammen. Als ich das bemerkte, habe ich der Polizei das gemeldet. Der Lehrer meldete mich den Taliban und sagte zu denen, dass sie mich zu einer bestimmten Zeit entführen sollten. Das war dann so, dass der Lehrer Drogen in der Schule deponierte. Ich habe ihn bei einem Telefonat mit den Taliban erwischt. Gleichzeitig hat er bemerkt, dass ich zuhöre. Deswegen hat er die Taliban dazu aufgefordert, mich zu entführen. Aus diesem Grund bin ich von dort geflohen. Ich ging zuerst zu einem Freund in Kabul. Ich habe mich dann entschlossen, Afghanistan [zu] verlassen. Danach habe ich meine Ausreise mit einem Schlepper vorbereitet. Meine Familie lebt immer noch in Angst vor den Taliban. Das war der Grund für meine Ausreise, sonst gibt es keine Gründe." Ergänzend gab er dazu an, dass es sich bei dem Land um "unser Ackerland" gehandelt habe. Gestritten habe man mit anderen Dorfbewohnern; und zwar vor drei Jahren. Die betreffende Familie sei aus Pakistan zurückgekehrt und habe das Land für sich beansprucht. Die Familie des Beschwerdeführers habe das Land nicht hergeben wollen - "das gehörte uns". Sie würden auch die Grundbuchsrolle für das Land haben. Bei einer Auseinandersetzung habe der Beschwerdeführer eine Person der gegnerischen Familie mit einer Schaufel geschlagen. Diese sei im Krankenhaus ihren Verletzungen erlegen. Dieser Vorfall sei am 06.04.2008 passiert. Fünf Tage danach sei der Beschwerdeführer nach Kabul gegangen. Dort habe er sich dann etwa zwei Monate aufgehalten und danach Afghanistan verlassen. In der Zeit in Kabul habe er den Koran auswendig gelernt. Vor ca. drei Jahren hätten die Taliban die Macht in seiner Heimatregion übernommen. Die gegnerische Seite habe sich den Taliban angeschlossen. Dass sein Lehrer mit den Taliban zusammen gewesen sei, wisse er, da er ein Gespräch mit angehört habe, wo dieser mit den Taliban telefoniert habe. Er habe am Telefon darüber gesprochen, dass eine Person getötet werden solle. Im Rahmen des Telefonats sei auch besprochen worden, dass er Drogen der Taliban in der Moschee deponiert habe, welche an die Taliban übergeben werden sollten. Als der Lehrer den Beschwerdeführer bemerkt habe, habe er am Telefon gesagt, dass der Beschwerdeführer abgeholt werden solle, da er eine Gefahr für diese Personen sei. Eine Stunde später sei der Beschwerdeführer von dort "weggelaufen" und zu einem Freund gegangen. Zwei Tage später habe er mit einem Schlepper Afghanistan verlassen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer, dass sein Leben aufgrund der geschilderten Vorfälle durch die Taliban in Gefahr sei. Von Seiten der Polizei oder der Behörden befürchte er nichts, wenn er zurückkehre. Der Beschwerdeführer führte weiters an, dass er in seiner Heimat nie Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen sei, nie von staatlicher Seite wegen seiner politischen Gesinnung, seiner Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei

In weiterer Folge wurde vom Beschwerdeführer angegeben, dass sein Heimatort XXXX und nicht wie in der Einvernahme am 07.06.2011 vermerkt XXXX heiße - hier sei ein Schreibfehler passiert. Über Vorhalt, dass er bei seinen bisherigen Einvernahmen angegeben habe, er habe vor vier Jahren, also 2007, Afghanistan verlassen, und heute angegeben habe, dies sei am 05.02.2008 gewesen, führte der Beschwerdeführer an: "Ich kehrte von Griechenland wieder nach Afghanistan zurück und reiste erneut aus." Über neuerlichen Vorhalt gab der Beschwerdeführer an: "Ich bleibe dabei, ich wurde bisher nicht gefragt. Deswegen habe ich das auch nicht erwähnt." Über Befragung durch seine Vertreterin führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus Griechenland abgeschoben worden sei. "Ich war etwa zehn bis fünfzehn Tage dort. Das war nach zwei Jahren Aufenthalt in Griechenland. Dann war ich wieder in Griechenland, ca. 1,5 Jahre."

Das erste Mal habe er Afghanistan am 25.03.2007 verlassen. Der Streit mit den Taliban wegen des Grundstücks sei kurz davor gewesen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde:

"I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 27.05.2011 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen.

III. Sie werden gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen."

Begründend wurde nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle im Rahmen der Feststellungen ua. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan sei, die Sprache Paschtu spreche, zur Volksgruppe der Paschtunen gehöre und sunnitischen Glaubens sei. Seine Identität stehe nicht fest. Der zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund könne mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Zur Rückkehr nach Afghanistan stehe fest, dass der Beschwerdeführer jung und gesund sei. Er sei in einem erwerbsfähigen Alter. Es sei davon auszugehen, dass er im Heimatland in der Lage sei, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu sichern, und nicht in eine hoffnungslose Lage komme. Der Beschwerdeführer verfüge über ein soziales Netz in seiner Heimat, da ua. seine Eltern und Geschwister in Afghanistan leben würden, sodass realistischer Weise anzunehmen sei, dass es ihm möglich wäre, zumindest vorübergehend Unterkunft bei seinen Verwandten zu finden. Familienbezug oder Angehöre in Österreich würden nicht vorliegen. Weiters wurden Feststellungen zur Lage in Afghanistan getroffen, konkret zu Staatsaufbau, Politik, Wahlen, zur allgemeinen Sicherheitslage (zu XXXX, vgl. Seite 37 des angefochtenen Bescheides: "Zunehmend Sorgen bereitet die Sicherheitslage in den Provinzen XXXX und XXXX, in denen die Aufständischen seit Anfang 2009 ihre Aktivitäten erheblich verstärkt haben. [...] Im Norden und Nordosten werden vermehrt Aktivitäten von mit Taliban sympathisierenden Gruppen sowie der Hezb-e Islami Hekmatyar (HiG) registriert."), zur Natur der Taliban-Bewegung, zur innerstaatlichen Fluchtalternative, zu Menschenrechten, zum Militär, zu Minderheiten, zu Religion, zu Rechtsschutz, zu den Sicherheitsbehörden, zu Blutrache/Blutfehde und zu Rückkehrfragen.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die vorgelegten Ausweiskopien keine tauglichen Mittel darstellen würden, um die Identität des Beschwerdeführers eindeutig nachzuweisen. Der Beschwerdeführer habe auch seine Fluchtgründe nicht glaubwürdig darlegen können; dies vor allem deshalb, als das Vorbringen "total vage und widersprüchlich" dargestellt worden sei. Zur Situation im Falle der Rückkehr sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sowohl arbeitsfähig als auch arbeitswillig sei und somit von seiner Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Zudem lebe seine Familie noch in der Heimat, und es könne ihm zugemutet werden, dass er dort auch nach seiner Rückkehr Unterkunft nehme. Auch sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, im Falle der Rückkehr selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr bedroht werde, habe er schon insoweit nicht glaubhaft machen können, als bereits seinem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei.

In rechtlicher Hinsicht wurde dargelegt, dass das Asylrecht nur Personen schütze, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen werde. Derartiges habe er jedoch mit keinem einzigen Wort vorgebracht; vielmehr habe er eine derartige Verfolgung oder Bedrohung einer Verfolgung ausdrücklich verneint. Selbst wenn das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen würde, könne es nicht asylrelevant sein, da es sich "nämlich um Privatpersonen und nicht um eine staatliche Angelegenheit" handle. So würden die geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe von Seiten der Taliban keinen Bezug zu den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen aufweisen. Demzufolge ergebe sich aus dem Fluchtvorbringen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Zu Spruchpunkt II. wurde angeführt, dass nicht erkannt werden könne, dass dem Beschwerdeführer, einem erwerbsfähigen, erwachsenen, gesunden Mann, der zudem in Afghanistan über ein soziales Netz verfüge, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten werde. Jedenfalls könne der Beschwerdeführer sich in Kabul niederlasse, wo er wegen seiner Volkszugehörigkeit keine Nachteile zu befürchten habe. Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet.

5. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Asylgerichtshof, welche den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln zur Gänze bekämpft, eine mündliche Verhandlung beantragt und darauf verweist, dass die belangte Behörde den Sachverhalt unrichtig beurteilt habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte sie zum Ergebnis gelangen müssen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in seinem Heimatland asylrelevant verfolgt werde.

6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.08.2011 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

7. Am 13.07.2012 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein, worin er insbesondere darlegt, dass "in Afghanistan für Menschen wie mich Jahreszahlen und Daten üblicherweise keine Rolle spielen" und weiters ausführt: "Es gibt in meinem Leben nur wenige datumsmä[ß]ige Fixpunkte: Ich bin jedenfalls 24 Jahre alt, habe vor 5 Jahren geheiratet, mein Kind ist 4 Jahre alt, als es 1 Monat alt war bin ich nach Kabul geflüchtet, dort war ich ca. 2 Monate und bin dann nach Griechenland geflüchtet. Ca. einen Monat nachdem unser Haus bombardiert worden war ließ ich mich von Griechenland abschieben, ich war dann ca. 2 Wochen zu Hause und bin dann wieder geflüchtet, da ich in Afghanistan nicht sicher gewesen wäre."

8. Am 19.07.2012 legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Personalausweises sowie mehrere Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen vor.

9. Am 22.12.2014 übermittelte die belangte Behörde einen Strafantrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 28.04.2014 betreffend den Beschwerdeführer zum Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB.

10. Laut dem am 05.03.2015 eingeholten Strafregisterauszug scheint im Strafregister der Republik Österreich betreffend den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist zunächst auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen und überdies festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht wie die belangte Behörde davon ausgeht, dass dieser Staatsangehöriger von Afghanistan ist, die Sprache Paschtu spricht, zur Volksgruppe der Paschtunen gehört und sunnitischen Glaubens ist.

Weiters geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen hinreichen, um über die Berechtigung der Beschwerde betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides absprechen zu können.

2. Beweiswürdigung:

Die unter I. getroffenen Ausführungen gründen sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind. Wie die belangte Behörde geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit, Sprache, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion glaubhaft sind.

Die von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und werden in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Überdies kann nicht angenommen werden, dass sich die Lage in Afghanistan hinsichtlich der im gegebenen Zusammenhang maßgeblichen Aspekte in einer relevanten Weise geändert hätte (vgl. etwa den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014).

Weiters vermag das Bundesverwaltungsgericht das behördliche Ergebnis, wonach das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei, aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden:

Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997,Zl. 95/01/0627), wobei im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers derartige positive Feststellungen von der Behörde jedoch nicht getroffen werden können (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar; dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560).

Der belangten Behörde kann insbesondere nicht entgegen getreten werden, wenn sie das Vorbringen des Beschwerdeführers als widersprüchlich bewertet hat. So hat die belangte Behörde zu Recht auf zahlreiche Diskrepanzen in Bezug auf die vom Beschwerdeführer in seinen beiden Einvernahmen vor der belangten Behörde angeführten Datumsangaben hingewiesen, wobei der Beschwerdeführer diese Widersprüche weder, soweit er damit in der Einvernahme am 22.07.2011 konfrontiert wurde, noch im Rahmen der Beschwerde aufzuklären vermochte. Vielmehr behauptet er in der Beschwerdeergänzung (vgl. I.7.) wiederum einen "neuen" zeitlichen Ablauf der behaupteten Ereignisse bzw. führt er lediglich an, dass für ihn Jahreszahlen und Daten üblicherweise keine Rolle spielen. An zeitlichen Widersprüchen - allein in der Einvernahme am 22.07.2011 - ist etwa anzuführen: Der Beschwerdeführer verweist auf den 25.03.2007 einerseits im Hinblick darauf, dass die der Tag gewesen sei, an dem er das erste Mal Afghanistan verlassen habe, und andererseits, dass er an diesem Tag geheiratet habe. Am 05.02.2008 habe er dann wiederum Afghanistan verlassen; auf der anderen Seite behauptet er einen Vorfall im Zusammenhang mit den Grundstückstreitigkeiten (Schaufel), der sich am 06.04.2008 zugetragen haben soll. Erst danach sei er nach Kabul und zwei Monate später weg aus Afghanistan. Hinsichtlich der Widersprüchlichkeiten um seine Ausreisen aus Afghanistan befragt, hat der Beschwerdeführer dann (erstmals) angegeben, dass er in einem Verlauf von rund 3,5 Jahren lediglich für 10 bis 15 Tage wieder aus Griechenland nach Afghanistan zurückgekommen sei. Schließlich verweist der Beschwerdeführer darauf, dass das Haus seiner Familie 2010 zerstört worden sei; zu diesem Zeitpunkt sei er in Kabul gewesen. Hingegen hatte er bei der Erstbefragung angeführt, dass die Zerstörung des Hauses im Jahr 2007 stattgefunden habe.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde ausdrücklich angeführt hat, dass er in seiner Heimat nie Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen sei und nie von staatlicher Seite wegen seiner politischen Gesinnung, seiner Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei.

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie positive getroffene Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht getroffen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art 129c Z 1 B-VG (aufhoben durch BGBl. I Nr. 51/2012) zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen zu erkennen.

§ 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, lautet: "Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen." Das vorliegende Beschwerdeverfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.

Zur behördlichen Zuständigkeit in Asylsachen: Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G), BGBl I Nr. 87/2012, besteht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit. Dieses wurde mit 01.01.2014 eingerichtet und ist Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes (vgl. §§ 8 und 9 BFA-G). Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-G obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend daher vor diesem Hintergrund das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[...]"

Zu Spruchpunkt A)

Zu I.:

3.4. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, Zl. 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; 15.03.2001, Zl. 99/20/0128; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0036; 15.03.2001, Zl. 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614, 29.03.2001, Zl. 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, Zl. 99/20/0505; 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 mwN.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. zB VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.5. Im Beschwerdefall kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Zum einen hat sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als tatsachenwidrig erwiesen. Zum anderen kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der sowohl hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit als auch bezüglich seines religiösen Bekenntnisses der Mehrheitsbevölkerung in Afghanistan angehört, aufgrund persönlicher Charakteristika in Afghanistan Verfolgung befürchten müsste; derartiges hat er auch nicht behauptet.

3.6. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013, kann eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) nicht entgegenstehen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung (vgl. zB auch VfGH 14.3.2012, U 466/11).

Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, betont hat, kann eine Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im Hinblick auf Spruchpunkt I. des angefochten Bescheides vermag das Bundesverwaltungsgericht das behördliche Ergebnis, wonach das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei, nicht zu beanstanden. Dieses wurde in der Beschwerde auch nur unsubstantiiert gerügt (vgl. bereits II.2.). Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG liegen daher insoweit vor, als der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers überdies keine hinreichenden Bezüge zu den in der GFK genannten Gründen aufweist.

3.7. Aus alledem war der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides keine Folge zu geben.

Zu II.:

3.8. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3.9. Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen dahingehend, ob dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist bzw. zur Situation, die der Beschwerdeführer bei Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zu erwarten hätte, getroffen.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 06.06.2013, Zl. U 144/2013, insbesondere ausgeführt:

"Der AsylGH trifft in der angefochtenen Entscheidung keine eigenen Länderfeststellungen, sondern begnügt sich damit, auszuführen, dass das BAA seine Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat auf Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen stütze, welche sich mit dem Amtswissen des AsylGH deckten.

Der AsylGH geht lediglich auf die allgemeine Sicherheitslage in Kabul ausdrücklich ein. Die Ausführungen des AsylGH hinsichtlich eines bestehenden familiären Netzes in der Heimatregion des Beschwerdeführers sind für sich genommen nicht von ausreichender Relevanz, weil sich in der angefochtenen Entscheidung keinerlei Äußerungen zur Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers."

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers keine Feststellungen getroffen. Ebenfalls hat sie - ungeachtet dessen, dass sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr bei seiner Familie Unterkunft finden könne - keine Feststellungen dazu getroffen, wo die Familie des Beschwerdeführers überhaupt aufhältig ist. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers stammen er und seine Familie aus der Provinz XXXX. Konkret zu dieser Provinz findet sich in den Länderfeststellungen der belangten Behörde aber lediglich die unter I.4. zitierte kurze und allgemein gehaltene Passage. Die belangte Behörde wäre vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gehalten gewesen, konkrete Feststellungen zur Versorgungs- und Sicherheitslage in der (festzustellenden) Heimatregion des Beschwerdeführers und zur Situation für Rückkehrer in dieser Region zu treffen (ergänzt durch Feststellungen zur Erreichbarkeit dieser Region).

Weiters kann nicht gesagt werden, dass derartige Feststellungen insofern nicht erforderlich wären, als aufgrund der Sachverhaltsannahmen im angefochtenen Bescheid ohnehin davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer sich jedenfalls in Kabul niederlassen könne. Denn aufgrund der Verhältnisse in Afghanistan ist die Existenz eines familiären Netzwerks für den Aufbau einer Lebensgrundlage nach einer Rückkehr - mangels entsprechender staatlicher Strukturen - von elementarer Bedeutung (vgl. VwGH 12.12.2007, Zl. 2006/19/0239, wonach die Effektivität eines familiären Netzwerks eingehend zu überprüfen ist). Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers geht aber in keiner Weise hervor, dass dessen Familie sich in Kabul aufhalten würde (und auch die belangte Behörde hat nichts dahingehend festgestellt).

3.10. Die belangte Behörde hat es somit unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (vgl. zB VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084), die eine verlässliche und durch das Bundesverwaltungsgericht nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten relevante Gefährdungslage zu erwarten hat. Die belangte Behörde ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich von der Situation und den Entwicklungen im Heimatstaat bzw. in der Heimatregion des jeweiligen Beschwerdeführers Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde gemäß § 5 BFA-G eine Staatendokumentation zu führen hat, in der für das Verfahren vor der belangten Behörde relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind. Mit Bedacht auf das (gemäß ständiger Rechtsprechung bestehende) Erfordernis einer genauen Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall (vgl. zB VwGH 09.05.2006, Zl. 2005/01/0141; VfSlg. 17.340/2004) wären diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer auch zu erörtern.

Die dargelegten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, notwendig.

3.11. Angesichts dieses Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erforderlich. Diese Bestimmung bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, "wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat". Diese Vorgangsweise setzt insbesondere voraus, dass das Verwaltungsgericht eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint (vgl. zum Wortlaut des § 28 VwGVG II.3.3.).

Eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach diesem Erkenntnis zusammengefasst insbesondere in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109):

wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat,

wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3.12. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dieses Kalkül im vorliegenden Fall erfüllt, da davon auszugehen ist, dass betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides der maßgebliche Sachverhalt von der belangten Behörde bloß ansatzweise ermittelt wurde. Ohne die vorgenannte Ermittlungstätigkeit ist eine Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in der Sache nicht möglich. Es war daher spruchgemäß nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen und der angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkt II. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Da Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides auf dessen Spruchpunkt II. aufbaut, war dieser im gleichen Sinne zu beheben.

Zudem ist festzuhalten, dass die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides angesichts der geschilderten erforderlichen Ermittlungstätigkeit nicht vorliegen. Weder steht - wie dargetan - der maßgebliche Sachverhalt fest (Z 1 leg.cit.), noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Z 2 leg.cit.) - dies vor allem auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass (auch mit Blick auf die von der belangten Behörde zu führende Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-G) angenommen werden muss, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde in Asylangelegenheiten im vorliegenden Fall wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann.

3.13. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochene erforderliche Ermittlungstätigkeit durchzuführen und die daraus gewonnenen Ermittlungsergebnisse im Rahmen des Parteiengehörs mit dem Beschwerdeführer zu erörtern haben. Die erforderliche Ermittlungstätigkeit hat dabei insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen: die Ermittlung der tatsächlichen Herkunftsregion des Beschwerdeführers, die Versorgungs- und Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers (speziell auch für Rückkehrer) und deren Erreichbarkeit. Sollte sich dabei ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Herkunftsregion aufgrund der Sicherheitssituation oder mangels sozialem Netz nicht möglich ist, wären überdies Ermittlungen zur maßgeblichen Situation in Kabul anzustellen und festzustellen ob sich der Beschwerdeführer dort eine zumutbare Lebensgrundlage aufbauen kann.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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