BVwG I402 1424863-1

I402 1424863-1Federal Administrative CourtApr 2, 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen,<br/>wirtschaftliche Gründe

Full text

BVwG I402 1424863-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I402.1424863.1.00

Spruch

I402 1424863-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX7 (alias XXXX), StA. Tunesien (alias Libyen), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2012, Zl. 12 01.518-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. des Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 03.02.2012 fand in der Erstaufnahmestelle Traiskirchen (laut Niederschrift zwischen 10:10 Uhr und 11:35 Uhr) seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt (§ 19 AsylG 2005). Dabei gab er zunächst an, er heiße XXXX, sei 1994 (weitere Jahresangabe: 1996) geboren und libyscher Staatsangehöriger, stellte dann jedoch richtig, dass er

XXXX heiße, am XXXX in XXXX, Tunesien, geboren und tunesischer Staatsangehöriger sei. Er habe in Jerba (Tunesien) 6 Jahre lang (1994 bis 2000) die Grundschule und anschließend die Mittelschule (2000 bis 2005) besucht und dort von 2005 bis 2007 eine Lehre als Architekt absolviert. Danach habe er 6 Monate lang als Busfahrer für eine staatliche Firma namens XXXX gearbeitet, für die er Personen vom Flughafen Jerba befördert habe. Danach habe er keine Arbeit mehr gehabt.

Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Erstbefragung an, er habe in keinem anderen Land außer Österreich um Asyl angesucht und gab eine detaillierte Schilderung seiner Fluchtroute zu Protokoll (November 2010 Verlassen des Wohnorts, Aufenthalt bei einem Freund in Tunis, Abflug mit dem Flugzeug von Tunis am 08.12.2010 legal und mit eigenem Reisepass und Landung in der Türkei, 2 tägiger Aufenthalt in Istanbul, Busfahrt zur türkisch-griechischen Grenze, per Fußmarsch und Schlauchboot Reise nach Alexandroupoulis in Griechenland, Aufgriff durch die Polizei, dreitägiger Aufenthalt in einem Lager, Busfahrt nach Athen, Aufenthalt in Athen von Dezember 2010 bis November 2011, Unterbringung in Abbruchhäusern, November 2011 Busfahrt nach Saloniki, Fußmarsch gemeinsam mit anderen über die Grenze nach Mazedonien, 1-monatiger Aufenthalt, Fußmarsch über die Grenze nach Serbien, 16 bis 17-tägiger Aufenthalt, Weiterreise nach Belgrad, Subotica, Jänner 2012 Fußmarsch nach Ungarn, Busfahrt nach und 3-4 tägiger Aufenthalt in Budapest, Zugreise nach Wien; BAA-AS 45). Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung an, der Grund dafür, dass er seine Heimat verlassen habe, sei, dass es in seiner Heimat "nur ganz wenige Arbeitsstellen" gebe. Wenn man doch eine Arbeitsstelle bekommt, sei diese nur sehr schlecht bezahlt und mit diesem Lohn könne man nicht auskommen. Außerdem sei er der älteste Sohn in seiner Familie und müsse die Familie finanziell unterstützen. Er sei aus wirtschaftlichen Gründen aus seiner Heimat geflohen, dies seien all seine Fluchtgründe, andere Fluchtgründe habe er nicht. Er habe keine Gründe religiöser oder politischer Natur (BAA-AS 47). Auf die Frage, was er im Fall einer Rückkehr in seine Heimat befürchten würde, sagte der Beschwerdeführer, dass er Angst habe, keine Arbeit zu finden, seinen Lebensunterhalt nicht finanzieren und seine Familie nicht unterstützen zu können (BAA-AS 47). Die Frage, ob es "konkrete Hinweise [gibt], dass [ihm] bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe droht" und ob er "im Falle [seiner] Rückkehr in [seinen] Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen" habe, beantwortete der Beschwerdeführer mit "Nein. Ich habe mit keinen Sanktionen zu rechnen".

2. Am 08.02.2012 fand vor dem Bundesasylamt (im Folgenden: belangte Behörde) eine Einvernahme des Beschwerdeführers zum Antrag auf internationalen Schutz statt. Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer vor, dass er seine Heimat verlassen habe, um seine Versorgungslage bzw. die Versorgungslage seiner Familie zu verbessern. Darauf erwiderte der Beschwerdeführer, dass dies stimme und ergänzte: "Aber es geht auch um meine Schwester. Sie ist 18 und hübsch. Sie wurde von einem Mann angeredet, dass er sie liebt. Zwei drei Mal. Sie hat sich zuerst nicht getraut und dann hat sie sich bei mir beschwert. Sie hat mit erzählt[,] wer es ist und ich habe ihn zur Rede gestellt. Er hat gesagt, ich soll mich nicht darum kümmern, er macht das. Als mein Vater davon erfahren hat, hat er meiner Schwester verboten, außer Haus zu gehen. Dann habe ich Angst bekommen. Wenn sie außer Haus ging, war meine Mutter oder mein Vater immer mit." Die belangte Behörde fragte den Beschwerdeführer, worin dabei das Problem liege, was er wie folgt beantwortete: "Er hat mich bedroht. Nachts bin ich nach Hause gegangen und er hat mich angehalten. Er sagte, wenn ich ihm im Weg stehe, werde er mir und meiner Schwester etwas antun. Ich habe meinem Vater davon erzählt und er sagte, ich soll verschwinden, weil er Angst hat, dass mir etwas passiert". Auf den Vorhalt der belangten Behörde, dass er (in der Erstbefragung) versucht habe, sich als Libyer auszugeben, antwortete der Beschwerdeführer, er habe Angst gehabt und einen falschen Namen und Identität angegeben, weil er nicht nach Tunesien abgeschoben werden wolle. Wie der "Verehrer" seiner Schwester heiße, wisse er nicht, sein Sitzname sei "Al Garu" (der kleine Hund). Auf die Frage, warum er nicht mehr über ihn wisse, gab der Beschwerdeführer an, "Ich weiß nicht wo er wohnt, was er tut". Wenn er zurückgehen müsste, würde er vielleicht belästigt werden. Nach näheren Fragen zu seiner Schwester und seinem Vater forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, zu erklären, warum er erst in der Einvernahme von der Belästigung seiner Schwester durch einen "Verehrer" erzählt hat. Dazu gab er an, er habe (gemeint wohl: bei der Erstbefragung) nichts zu essen und nichts zu trinken bekommen. Er habe nicht daran gedacht, habe alles durcheinander gebracht, sei müde und sehr unmotiviert gewesen. Hauptgrund für das Verlassen seines Heimatlandes sei, dass er arm sei und wenig verdient habe, er wolle hier (in Österreich) besser leben. Die Burschen, die ihn damals angehalten hätte, hätten ihm einen Zahn ausgeschlagen. Die Behörde hielt dem Beschwerdeführer daraufhin vor, dass es eine Neuerung sei, dass er von drei Personen bedroht worden ist, weil er zuvor nur von Drohungen einer Person gesprochen habe. Darauf gab der Beschwerdeführer an, er habe vergessen zu sagen, dass "sie zu dritt waren". Er wisse nicht, wie der Verehrer seiner Schwester heiße, dieser habe den Spitznamen Al Garu.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.02.2012 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz "bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie "bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien" (Spruchpunkt II.) ab. Darüber hinaus sprach die belangte Behörde "gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG" die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien aus (Spruchpunkt III.).

3.1. Zur Begründung der Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten stützte sich die belangte Behörde in erster Linie darauf, dass die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zu den Gründen für sein Verlassen seines Herkunftsstaates unglaubwürdig seien. So habe der Beschwerdeführer am Anfang der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgetäuscht, libyscher Staatsangehöriger und Minderjähriger zu sein, bevor er den nunmehr im Asylverfahren von ihm verwendeten Namen, seine tunesische Herkunft und den Umstand angegeben habe, dass er Tunesien aus wirtschaftlichen Erwägungen verlassen habe. Er habe sein Vorbringen im weiteren Lauf des Verfahrens auch gesteigert, weil er erst im Rahmen der Erstbefragung zusätzlich zu den wirtschaftlichen Erwägungen angegeben habe, er sei von einem ihm nicht näher bekannten "Verehrer" seiner Schwester, den er zur Rede gestellt habe, bedroht worden. Die Schilderungen zu diesem Vorfall seien zudem inhaltsleer gewesen, darüber hinaus habe es Widersprüche gegeben, weil der Beschwerdeführer das aktuelle Alter seiner Schwester gleich wie ihr Alter zum Zeitpunkt der behaupteten Belästigung beziffert habe, und weil der Beschwerdeführer zunächst behauptet habe, von einer Einzelperson bedroht worden zu sein, dann aber von drei Burschen.

3.2. Zur Frage des subsidiären Schutzes traf die Behörde nähere Feststellungen zur Situation in Tunesien und legte näher dar, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig und keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt sei, dass er notdürftig wirtschaftliche abgesichert sei und dass sich daraus ergebe, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Gefahren drohten, die die Zuerkennung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

In Bezug auf die Ausweisung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine verwandtschaftlichen Beziehungen und keine die Integration indizierenden Sachverhalte verwirklicht habe.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 09.02.2012 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer von Amts wegen die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite.

5. Mit Schreiben vom 23.02.2012 erhob der Beschwerdeführer das (am gleichen Tag bei der belangten Behörde eingebrachte) Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof.

5.1. In der Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Beweiswürdigung und bringt dazu vor, im Asylverfahren sei nicht der volle Beweis gefordert, sondern genüge die "Glaubhaftmachung". Als glaubhaft sei ein Vorbringen nach Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG dann einzustufen, wenn sich der Antragsteller offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren, alle verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen würden, weil eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben worden sei, weil die Aussagen kohärent und plausibel seien und mit den zu seinem Fall vorliegenden besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, wenn der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat und die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt wurde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erfülle diese Anforderungen. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Beweiswürdigung sei teilweise logisch nicht nachvollziehbar bzw. teilweise widerlegbar und aktenwidrig. Die belangte Behörde sei ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts nicht vollständig nachgekommen. Es scheine aufgrund der Verschiedenheit der zwei Einvernahmen in Dauer und Fragen logisch, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen zwischen der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem BAA steigere und ergänze, "wurde doch beides in der zweiten Einvernahme durch die detaillierter gestellten Fragen ermöglicht". Die Verfolgung durch den Verehrer seiner Schwester habe er erst erzählen können, als er zu den österreichischen Behörden Vertrauen gefasst habe und nochmals aufgefordert worden sei, alle Fluchtgründe vorzubringen. Es erscheine nachvollziehbar, dass er nicht bereits im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes seine privaten Probleme mit dem Verehrer seiner Schwester vorbrachte. Es handle sich dabei "um ein sehr intimes Vorbringen", welches er nicht sofort der "erstbesten" unbekannten Person erzählen konnte. Soweit ihm vorgehalten werde, dass er zuerst davon gesprochen habe, von einer Einzelperson bedroht zu sein, dann aber vorgebracht habe, von drei Burschen bedroht worden zu sein, sei anzumerken, dass er zunächst versucht habe, die wesentlichen Eckpunkte seiner Fluchtgeschichte abzustecken um danach in deren Rahmen auf Einzelheiten eingehen zu können. Es bestehe daher nur ein scheinbarer Widerspruch. Da der Verehrer seiner Schwester der "Rädelsführer" der drei Burschen gewesen sei, erscheine es dem Beschwerdeführer nachvollziehbar, wenn er zuerst nur diesen erwähnt hat. Die belangte Behörde habe die Angaben des Beschwerdeführers als konstruierte Fluchtgeschichte qualifiziert, mit deren Hilfe er versuchen würde, seinen Aufenthalt zu legalisieren. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei durch die oben angeführten Überlegungen jedoch entkräftet. Die Schlussfolgerung der Behörde sei angesichts dessen "nur mehr eine bloß in den Raum gestellte Vermutung ohne stichhaltige Anhaltspunkte, die sich als nicht nachvollziehbar erweist und in entscheidenden Kernpunkten unschlüssig" sei.

5.2. Ergänzend bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 23.02.2012 vor, der Verehrer seiner Schwester habe in Tunesien "derart großen Einfluss, dass er [ihn] im gesamten Staatsgebiet finden und verfolgen" könne. Er versuche derzeit, Beweismittel, die dieses Vorbringen untermauern würden, zu beschaffen. Sobald er im Besitz dieser Beweismittel sei, werde er diese dem Asylgerichtshof vorlegen. Dabei handle es sich nicht um unzulässige Neuerungen, weil ihm diese Beweismittel bislang noch nicht zugänglich waren.

6. Am 30.03.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, zu der Beschwerdeführer geladen wurde. Mit der Ladung zur Verhandlung stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Lage in Tunesien zu. Der Beschwerdeführer hat an dieser Verhandlung, die unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache erfolgte, teilgenommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Antrags, der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers (vom 03.02.2012), der Niederschrift über die weitere Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde (am 08.02.2012), des Beschwerdevorbringens und der Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 30.02.2015 sowie der Länderberichte zur Lage in Tunesien werden folgende Feststellungen getroffen:

Zur Person und zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist am 18.08.1987 in Tunesien geboren und bei seiner Familie (Vater, Mutter, Schwester, Bruder) in Djerba aufgewachsen, wo er auch die Schule besucht, eine Berufsausbildung genossen und anschließend gearbeitet hat. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Tunesien. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund. Ausschlaggebend dafür, dass der Beschwerdeführer Tunesien verlassen hat, war, dass er in Europa bessere Arbeitschancen gesehen hat und hier arbeiten wollte, um sich eine bessere Lebensgrundlage zu verschaffen und seine Familie zu unterstützen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch einen "Verehrer" seiner Schwester bedroht wurde und dass ihm von diesem Verehrer und oder seinem Umfeld ausgehend eine Gefahr droht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch eine Person bedroht wäre, die in Tunesien "derart großen Einfluss" hat, dass sie ihn "im gesamten Staatsgebiet finden und verfolgen" könne.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die tunesischen Behörden nicht in der Lage oder nicht willens wären, den Beschwerdeführer vor etwaigen Drohungen oder Angriffen durch einen privaten Verfolger zu schützen.

Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit, abgesehen von Djerba, auch in anderen Teilen Tunesiens - unbehelligt - zu leben. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm dies unzumutbar wäre oder dass diese anderen Landesteile nach einer Rückkehr (über Tunis) nicht erreichbar wären.

Es kann in Summe somit nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Tunesien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Bedrohung bzw. Gefährdung maßgeblicher Intensität - droht.

Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund, weshalb festgestellt werden kann, dass er nicht an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr nach Tunesien iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.

Zur Situation in Tunesien

Allgemeines

Tunesien war gemäß der Verfassung von 1959 eine Präsidialrepublik. Art. 1 der Verfassung beschrieb es als freien, unabhängigen und souveränen Staat, dessen Religion der Islam, des-sen Sprache das Arabische und dessen Regierungsform die Republik ist. Der Staat war zentralistisch aufgebaut und hatte 24 Gouvernorate. Nach der Revolution vom 14.01.2011 mit der Flucht des bisherigen Präsidenten Ben Ali wurde die Verfassung suspendiert und das Parlament aufgelöst. Am 23.10.2011 wurde eine Verfassungsgebende Nationalversammlung gewählt, die am 26.01.2014 eine neue demokratische Verfassung für Tunesien verabschiedete. Seit Ende 2011 haben sich drei Übergangsregierungen abgelöst, die jeweils von der Nationalversammlung bestätigt wurden. Im Jahr 2014 fanden sowohl Parlamentswahlen als auch Wahlen zum Präsidentenamt statt. (Auswärtiges Amt : Tunesien , Stand November 2014 ; http://www.auswaertiges-amt.de/sid_3C2088545F0ECF5D346DFF0E32F496BA/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Innenpolitik_node.html [Zugriff 09.01.2015])

Die am 26. Jänner 2014 von der Nationalversammlung verabschiedete neue tunesische Ver-fassung ist durch die Veröffentlichung im Amtsblatt am 10. Februar 2014 in Kraft getreten. Tunesien wird künftig eine parlamentarische Republik mit besonderen Vorrechten des Staatspräsidenten in den Bereichen Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik sein. Die ersten Wahlen zum neuen Parlament und zum Amt des Staatspräsidenten sollen noch vor Ende 2014 durchgeführt werden. Nunmehr nach mehr als zweijährigen intensiven und äu-ßerst kontroversen Debatten zwischen den islamistischen und kontroversen Kräften des Lan-des wurde die neue Verfassung beschlossen und kann diese durchaus als demokratischste, rechtsstaatlichste und fortschrittlichste Verfassung innerhalb der arabischen Welt bezeichnet werden, zumal Grundlegende Punkte wie z.B. die Geltung der universellen Menschenrechte, die freie Gedanken-, Meinungs- und Pressefreiheit oder aber auch die Gleichheit von Mann und Frau in der Verfassung garantiert und verankert sind. In Tunesien folgten damit weitere vielversprechende Schritte in Richtung eines demokratischen Übergangs. (hss - Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesien vom 27.01.2014; Jeuneafrique: La nouvelle Cons-titution tunisienne entre en vigueur, vom 11.02.2014, http://www.jeuneafrique.com/Article/ARTJAWEB20140211085510/tunisie-constitution-tunisienne-tunisie-la-nouvelle-constitution-tunisienne-entre-en-vigueur.html, [Zugriff 09.01.2015] ; Auswärtiges Amt : Tunesien , Stand November 2014 ;

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Innenpolitik_node.html [Zugriff 09.01.2015])

Politik

Aus den Parlamentswahlen am 26.10.2014 war die säkulare Allianz Nidaa Tounes als Sieger hervorgegangen. Das Parteienbündnis lag mit 83 Mandaten klar vor der Ennahda mit 68 Mandaten. Weitere der insgesamt 217 Sitze verteilten sich auf eine Vielzahl an Kleinparteien. Positiv fiel die Wahlbeteiligung auf, die bei rund 60 Prozent lag - das ist deutlich mehr als vor drei Jahren.

Nidaa Tounes entstand vor zwei Jahren. Es ist die Partei rund um den betagten ehemaligen Übergangspremier und Minister in den ersten Jahren der Unabhängigkeit, Béji Caïd Essebsi (88), der als Favorit für das Amt des Staatspräsidenten gilt. Nidaa Tounes siedelt sich in der politischen Mitte an. Ihr gehören Liberale, Sozialdemokraten und Gewerkschafter an, sie hat aber auch ehemalige Mitglieder der nach der Revolution aufgelösten tunesischen Einheits-partei RCD um sich geschart. Sie alle verbindet der Wille, den Islamisten den Weg an die Macht zu verbauen und die tunesische Politik und Wirtschaft zu stabilisieren (Der Standard: Herber Schlag für Islamisten in Tunesien, vom 28.10.2014,

http://derstandard.at/2000007351667/Tunesiens-Saekulare-klar-vor-Islamisten [Zugriff 21.11.2014]; Jeuneafrique: Tunisie : Ennahdha reconnaît sa défaite aux législatives, vom 27.10.2014, http://www.jeuneafrique.com/Article/ARTJAWEB20141027141849/ennahdha-nida-tounes-legislatives-tunisiennes-legislatives-tunisiennes-tunisie-ennahdha-reconnait-sa-defaite-aux-legislatives.html [Zugriff 09.01.2015])

Aus der Stichwahl zum Präsidentenamt vom 21. Dezember 2014 ging Beji Caid Essebsi mit 55,68 % der Stimmen als Sieger hervor und wurde er am 31. Dezember 2014 als Präsident Tunesiens vereidigt. (Tunisia election: Essebsi wins presidential run-off, vom 22.12.2014 http://www.bbc.com/news/world-middle-east-30579662# [Zugriff 09.01.2015)

Sicherheitslage

In der Hauptstadt Tunis und dem gesamten östlichen Küstenbereich einschließlich Djerba, aber auch in den meisten Regionen im Landesinneren ist die Sicherheitslage weitgehend stabil. Teile des südlichen Grenzgebietes zu Algerien sowie ein ca. 20 km breiter Streifen entlang der gesamten Grenze zu Libyen sind als militärisches Sperrgebiet und daher nicht zugänglich. Diese Gebiete können nur nach Einholung einer Genehmigung des zuständigen Gouvernorats betreten werden. Allgemein wächst in den nordafrikanischen und den südlich an die Sahara grenzenden Ländern die Gefahr des islamistischen Terrorismus und krimineller Übergriffe. Sowohl kriminelle Banden als auch Al-Qaida im Maghreb (AQM) suchen derzeit gezielt nach Ausländern zum Zwecke der Entführung. In Algerien, Niger, Mali und Mauretanien kam es auch in jüngster Zeit zu Entführungen. (Österreichisches Außenministerium:

Länder- und Reiseinformationen Tunesien; Stand 09.01.2015, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/ [Zugriff 09.01.2015]; Auswärtiges Amt: Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 09.01.2015, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TunesienSicherheit_node.html [Zugriff 09.01.2015])

Sicherheitsbehörden

Das Militär, die tunesische Nationalpolizei sowie das Garde National bilden gemeinsam die tunesischen Sicherheitsbehörden, wobei das Militär die größte Rolle für die innere Sicherheit spielt, wobei die Hauptaufgabe des tunesischen Militärs vor allem in der Verfolgung verein-zelter Islamistengruppen liegt. Islamischer Fundamentalismus ist in Tunesien nicht verbreitet, so dass die Bevölkerung im Großen und Ganzen die militärische Bekämpfung mutmaßlicher Terroristen unterstützt. Die tunesische Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium und ist für die Strafverfolgung sowie die Aufrechterhaltung der internen Sicherheit und Ordnung zuständig. Innerhalb der Polizei gibt es verschiedene Einheiten, darunter die Verkehrspolizei (Police Routière) sowie eine Eingreiftruppe (Unités d'Intervention), die für die Eindämmung von Ausschreitungen und Straßenkämpfen zuständig ist. Darüber hinaus befinden sich unter der Kontrolle des Innenministeriums die Justizbeamten (Gefängniswärter), ein spezielle Einheit zum Schutze des Präsidenten und anderen politischen Persönlichkeiten (Direction Générale de la Sécurité du Chef de l'Etat et des Personnalités Officielles) sowie eine Geheimdiensteinheit (Direction Générale des Services Spéciaux).( Bonn International Center for Conversion: Länderportrait Tunesien, Stand Juni 2014,

http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/2014_Tunesien.pdf [Zugriff 09.01.2015])

Die Regierung und zivilen Behörden haben im Allgemeinen die Kontrolle über Polizei und Militär. Sie verfügen jedoch kaum über effektive Mechanismen, um die in der Polizei- und Militärtätigkeit entstehenden Missbräuche, Korruption und Straffreiheit in Zusammenhang mit der Polizei- und Militärtätigkeit zu untersuchen und bestrafen. Im Laufe des Jahres 2012 kam es wiederholt zu gewaltsamen Angriffen von Demonstranten und Salafisten auf Polizis-ten und Sicherheitskräfte und zu Zerstörungen von Polizeistationen. Die Sicherheitskräfte gehen bei Angriffen von Salafisten auf private Personen gegen diese nicht immer wirksam vor. Führende Polizeibeamte führen laufend Schulungen durch, um die Polizeiarbeit zu ver-bessern. (USDOS - US. Department of State:

Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378 [Zugriff 09.01.2015])

Justizwesen

Die Regierung hat für den Zeitraum 2012-2016 einen strategischen Plan für die Durchführung einer Reform der Justiz angenommen und einen Gesetzesentwurf zur Schaffung eines unabhängigen Justizrates in der Verfassungsgebenden Nationalversammlung eingereicht. Das Militärgericht ist auch für zivilrechtliche und strafrechtliche Verfahren zuständig. Mit der neuen Verfassung wurde auch - die bis dahin umstrittene - Unabhängigkeit der Justiz als gewaltenteilende Kontrollinstanz gegenüber der Staatsmacht gestärkt. In ihr wird nunmehr die Rolle der Justiz als Beschützer der Verfassungsrechte betont. Die Richter können nun nicht mehr durch den Justizminister ernannt werden, sondern werden auf Vorschlag des "Hohen Rates der Richterschaft" vom Staatspräsidenten ernannt. Entscheidungen über das Rügen, Versetzen oder Entlassen von Richtern sind nunmehr vom Hohen Rat der Richterschaft zu begründen. Der Hohe Rat der Richterschaft selbst besteht zu zwei Drittel aus Richtern, von denen die Hälfte von der Richterschaft selbst gewählt wird. Auch beim nichtrichterlichen Drittel wird die Hälfte von den entsendenden Organen gewählt. Durch diese Konstruktion soll der direkte Einfluss der politischen Macht auf die Unabhängigkeit der Justiz und Richterschaft beschränkt werden. ((hss - Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesien vom 27.01.2014;

Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. - Auslandsinformationen: Eine Verfassung für alle Tunesier, vom 19.05.2014, http://www.kas.de/wf/de/33.37762/ [Zugriff 09.01.2015]; Human Rights

Watch: Tunisia Hope for Justice on Past Abuses, vom 22.05.2014m http://www.hrw.org/print/news/2014/05/22/tunisia-hope-justice-past-abuses [Zugriff 09.01.2015])

Zivilgerichtliche Verfahren sind in Tunesien analog den europäischen Gerichtsverfahren. So gelten für Angeklagte die Grundsätze der Unschuldsvermutung, der Öffentlichkeit des Ver-fahrens und der der Schwurgerichtsverhandlung. Die Angeklagten können sich durch einen Anwalt vertreten lassen bzw. haben bei gewissen Voraussetzungen auch das Recht auf einen Pflichtverteidiger. Sie könne mit Zeugen und Beweismittel konfrontiert werden und solche auch selbst beantragen. Berufungen und Einsprüche gegen Gerichtsurteile sind möglich. Die Angeklagten sind unverzüglich und detailliert über die Anklagepunkte zu informieren und sind ihnen eine angemessene Frist für die Vorbereitung der Verteidigung einzuräumen. Zwangsgeständnisse sind unzulässig. Im Allgemeinen entsprechen die Gerichtsverfahren den gesetzlichen Vorgaben, auch wenn es vereinzelt zu Beschwerden von Angeklagten gibt. (USDOS - US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378 [Zugriff 09.01.2015])

Korruption

Im November 2011 wurde ein Dekret zu Schaffung eines "Internationalen Gremiums zur Be-kämpfung der Korruption" beschlossen. Im Jahr 2012 ernannte die Regierung einen Minister für "Staatsführung und Bekämpfung der Korruption", der Maßnahmen gegen die Korruption im öffentlichen Dienst einleiten soll und für die Schaffung einer unabhängigen Justiz zustän-dig ist. Mit der Einführung strenger gesetzlicher Rahmenbedingungen, deren Inhalt auf eine Bekämpfung der Korruption vorsieht, nahmen die Anti-Korruptionsmaßnahmen Ende 2013 Gestalt an. Ungeachtet dessen, verspürte eine Mehrheit der tunesischen Bürger innerhalb der letzten zwei Jahre eine Zunahme der Korruption. Allen voran geltend die politischen Par-teien, die Steuerbehörden und allen voran die Polizei - welche am Bestechlichsten empfun-den wird - als korrupt. (Freedom House: Freedom in the World 2014, http://freedomhouse.org/report/freedom-world/2014/tunisia-0 [abgerufen 09.01.2015])

Menschenrechte

Bereits die Verfassung von 1959 garantierte die Menschenrechte und eine unabhängige Jus-tiz. In der Regierungszeit des am 14. Januar 2011 gestürzten Präsidenten Ben Ali gab es je-doch in der Praxis erhebliche Defizite. Seit der Revolution sind die Menschen-, Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit faktisch gewährleistet sowie die Versammlungsfreiheit wie-derhergestellt und wurden diese nunmehr auch in der neuen Verfassung vom 26.01.2014 verfassungsmäßig verankert. Auswärtiges Amt : Tunesien , Stand November 2014 ; http://www.auswaertiges-amt.de/sid_765E99F8310EF020B4F3A98D04C4979B/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Innenpolitik_node.html [Zugriff 09.01.2015]; hss - Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesien vom 27.01.2014)

Hinsichtlich der Grundrechte wird in der Verfassung die Herstellung der Parität zwischen Frauen und Männer in den gewählten Versammlungen des Landes als Ziel gesetzt. Damit nimmt Tunesien in der arabischen Welt eine Vorreiterrolle ein. Zudem wird die Gleichheit von Bürgern und Bürgerinnen anerkannt und jede Diskriminierung verboten. Die wichtigsten Bürgerrechte wie Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit, das Streikrecht und das Recht auf Information sind in der Verfassung enthalten. Gleichzeitig wird jedoch in der Ver-fassung an der Todesstrafe festgehalten. (APA-Basisdienst; Die wichtigsten Punkte der neuen tunesischen Verfassung, vom 27.01.2014)

Die tunesische Regierung hat die Ratifizierung wichtiger menschenrechtsbezogener VN-Konventionen beschlossen. Zudem ratifizierte Tunesien Anfang Juli 2011 u.a. das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. Das Statut ist für Tunesien zum 01.09.2011 in Kraft getreten.

Tunesien ist an folgende Menschenrechtsabkommen gebunden:

• Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte;

• Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;

• Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau; am 23.9.2008

• ratifizierte Tunesien auch das Zusatzprotokoll zur 1979 verabschiedeten UN-Konvention für

• die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW);

• Übereinkommen über die Rechte des Kindes;

• Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminie-rung;

• Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die

• Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten;

• Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend

• Kinderhandel, -prostitution und -pornographie;

• Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;

• Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;

• Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-gende Behandlung oder Strafe;

• Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Genozids;

• Fakultativprotokoll zur UN-Antifolterkonvention;

• Internationale Konvention zum Schutz gegen willkürliches Verschwindenlassen von Personen;

• Beide Fakultativprotokolle zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte;

• Römisches Statut des IStGH.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 21.10.2014)

Bürger haben das Recht, Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte anzuzeigen. Fälle von Wiedergutmachungen behaupteter Übergriffe durch Sicherheitskräfte, die auf-grund von Weigerungen der Zusammenarbeit der Behörden von zivilen Gerichten nicht be-arbeitet werden, werden von den Militärgerichten durchgeführt. (USDOS - US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378 [Zugriff 09.01.2015])

Die Arbeit unabhängiger Menschenrechtsorganisationen und -verteidiger ist nach Jahren staatlicher Behinderung und Verfolgung nunmehr möglich. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

21.10. 2014)

Strafverfolgungs-und Strafzumessungspraxis

Die Behörden unternahmen Schritte, um das Justizwesen zu reformieren und die Unabhän-gigkeit der Gerichte zu stärken. Im Mai 2012 entließ der Justizminister 82 Richter wegen Korruptionsvorwürfen. Mehr als 700 Richter erhielten im September vom Obersten Justizrat (Conseil Supérieur de la Magistrature - CSM) neue Aufgabenbereiche zugeteilt oder wurden versetzt bzw. befördert. (Amnesty International:

Tunesien, Amnesty Report 2013 vom 01.06.2013, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/tunesien?destination=node%2F3030#bergangsjustiz [Zugriff 09.01.2015])

Während das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, werden in der Praxis die gerichtlichen Verfahren stark von der Exekutive beeinflusst, insbesondere bei Klagen gegen Dissidenten und Oppositionelle. Diese führen oft zu langwierigen Gerichtsverhandlungen und harten Ur-teilen, während religiöse Extremisten bei diversen Vergehen oft keiner Strafverfolgung aus-gesetzt sind. Im zivilen Gerichtsverfahren gilt für Angeklagte die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf einen öffentlichen Prozess, auf unabhängige Geschworene, auf Beistel-lung eines Rechtsanwaltes und auf das Rechtsmittel der Berufung. Militärgerichte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und haben die Befugnis, Fälle in denen Soldaten und Zivilisten Verbrechen gegen die nationale Sicherheit vorgeworfen werden, abzuurteilen. (USDOS - US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378 [Zugriff 09.01.2015])

Seit 2005 besteht eine Vereinbarung zwischen der Regierung und dem Internationalen Komi-tee des Roten Kreuzes (IKRK), die es dem IKRK ermöglicht, die Haftanstalten zu besuchen und der Regierung periodisch zu berichten; diese Möglichkeit wird seither auch regelmäßig ge-nutzt. Die IKRK-Berichte werden Dritten nicht zugänglich gemacht. Die Interimsregierung hat auch Human Rights Watch und AI den Zugang zu Gefangenen ermöglicht. Der Präsident ver-fügt über das Gnadenrecht, von dem Staatspräsident Marzouki anlässlich des ersten Jahres-tags der Revolution und des Unabhängigkeitstages umfassend Gebrauch gemacht hat: Die tunesische Regierung entließ am 14.01.2012 9.000 Gefangene vorzeitig aus der Haft und wandelte 122 Todesstrafen in lebenslange Haftstrafen um. Am 20.03.2012 wurden weitere 2.470 Gefangene begnadigt. Seither gab es auch zu den hohen religiösen Feiertagen weitere Begnadigungsaktionen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

21.10. 2014)

Todesstrafe

Die Todesstrafe kann bei Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge und Landesverrat Anwendung finden und wurde auch nach Ende des Ben Ali-Regimes verhängt (nach Angaben von Human Rights Watch vor dem Zusammenbruch des Regimes 136 Verurteilungen); zu einer Vollstreckung ist es aber zuletzt 1992 gekommen. Im Februar 2013 verhängte das Amtsgericht Tunis die Todesstrafe gegen zwei Personen wegen des Mordes an einem jungen Mann im Frühjahr 2011. Laut Amnesty International wurden 122 frühere Todesurteile am 14.01.2012 in eine lebenslange Haftstrafe umgewandelt. In der am 22.10.2011 gewählten verfassungsgebenden Versammlung findet sich keine Mehrheit für eine Abschaffung der Todesstrafe, entsprechende Bestrebungen kamen daher im Rahmen des verfassungs-gebenden Prozesses nicht zum Zuge. Internationale Menschenrechtsorganisationen kritisieren im Hinblick auf die Verfassung, dass zwar einerseits der Schutz und die Unversehrtheit des menschlichen Lebens garantiert werde, die Möglichkeit der Todesstrafe jedoch nicht abgeschafft wurde. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 21.10.2014;

Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. - Auslandsinformationen: Eine Verfassung für alle Tunesier, vom 19.05.2014, http://www.kas.de/wf/de/33.37762/ [Zugriff 09.01.2015])

Religionsfreiheit

Der Staat sieht sich als Hüter der Religion, aber in einer in der arabischen Welt einmaligen Garantie der Religionsfreiheit wird in Art. 6 die Religions- und die Gewissensfreiheit, also auch das Recht keiner Religion anzugehören, garantiert. Als geradezu revolutionär für ein islamisch-arabisches Land ist diese Verankerung der Glaubens- und Gewissensfreiheit zu bezeichnen, da diese letztlich eine Konversion oder gar eine Konfessionslosigkeit ermögli-chen. ; hss - Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesien vom 27.01.2014; Kon-rad-Adenauer-Stiftung e.V. - Auslandsinformationen:

Eine Verfassung für alle Tunesier, vom 19.05.2014, http://www.kas.de/wf/de/33.37762/ [Zugriff 09.01.2015)

Die Regierung unternahm bereits Schritte, um die interreligiöse Toleranz für andere religiöse Vereinigungen nicht zu beschränken, sondern zu fördern. Die Mehrheit der Bevölkerung sind sunnitische Muslime, ein Prozent der Bevölkerung sind Christen, Juden, Schiiten und Bahai. USDOS - US. Department of State: Tunisia 2013 International Religious Freedom Report 2013, vom 28.07.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/2013/nea/222305.htm [Zugriff 09.01.2015])

In Tunesien leben rund 25.000 Christen, mehrheitlich (22.000) ausländische Katholiken. Der rechtliche Status der katholischen Kirche ist seit 1964 durch einen konkordatsähnlichen Ver-trag zwischen der tunesischen Regierung und dem Heiligen Stuhl geregelt. Dieser Vertrag garantiert den Bestand von sieben Kirchenbauten im Land und ermöglicht es auch, bei Be-darf weitere Kirchen zu bauen. Das Missionieren und das Verteilen von religiösem Material sind der katholischen Kirche durch die Vertragsbestimmungen jedoch verboten. Es ist recht-lich möglich, vom Islam zum Christentum zu konvertieren. Tunesische Konvertiten (einige Hundert im Land) werden innerhalb ihres sozialen Umfelds häufig zunächst aufgrund des Übertritts geächtet, mittelfristig aber gesellschaftlich wieder akzeptiert und integriert. (Aus-wärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

21.10. 2014; (USDOS - US. Department of State: Tunisia 2013 International Religious Freedom Report 2013, vom 28.07.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/2013/nea/222305.htm [Zugriff 09.01.2015])

Militärdienst

Für junge Männer besteht ein einjähriger Wehrdienst, der auch in den Arbeitsverbänden des "Service National" abgeleistet werden kann. Bisher konnten sich die Einberufenen, aufgrund diverser Ausnahmeregelungen, relativ problemlos entziehen. Seit dem Frühjahr 2011 rekru-tiert die Armee jedoch offensiver und werden vermehrt junge Männer eingezogen. Ein weiteres Ziel der erhöhten Rekrutierung von jungen, vor allem arbeitslosen Männern ist es, das mit der hohen Arbeitslosigkeit verbundene Konfliktpotential zu verringern. Mit 01.07.2011 wurde zudem ein Wehrsold eingeführt. Seit März 2003 haben auch junge Frauen die Möglichkeit zur Ableistung eines Wehrdienstes. Wehrdienstverweigerung und Fahnenflucht sind strafbar. So sieht

Artikel 66 des tunesischen Gesetzes über die Militärgerichtsbarkeit bei Wehrdienstverweigerung in Friedenszeiten eine Gefängnisstrafe von 2 bis 12 Monaten und in Kriegszeiten von 2 bis 5 Jahren vor. Entsprechende Verurteilungen sind aber nicht bekannt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 21.10.2014)

Minderheiten

...

Homosexualität

...

Situation von Frauen

...

Grundversorgung/Wirtschaft

Tunesien verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis. Den größten Anteil am Bruttoinlandsprodukt erwirtschaftet der Dienstleistungssektor (2012: 61,42 Prozent), gefolgt von der Industrie (32 Prozent) und der Landwirtschaft (8-10 Prozent). Das Land hat sich durch die Förderung des privaten Sektors und die Integration in die Welt-wirtschaft eine gute Position in der Region erarbeitet. Die wirtschaftliche Öffnung hat Tune-sien ein solides Wachstum und hohe Direktinvestitionen aus dem Ausland beschert. Die 1995 erfolgte Assoziation mit der EU war ein wichtiger Meilenstein im Aufstieg des Landes in den Kreis der Industrieländer. Am 19. November 2012 wurde Tunesien der Status einer "Privile-gierten Partnerschaft" mit der EU gewährt. Ziel der neuen Verhandlungen ist der Abschluss eines vollständigen Freihandelsabkommens mit der EU (ALECA) (Auswärtiges Amt: Tunesien:

Wirtschaft, Stand: November 2014, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F4E501ED5628E1C9437844612834CF2F/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Wirtschaft_node.html [Zugriff 09.01.2015]).

Nach dem Rückgang des Bruttoinlandsproduktes im Revolutionsjahr 2011 (-2,0%) konnte sich die tunesische Wirtschaft wieder erholen. Das Wachstum (2012: 3,6%; 2013: 2,7%) reicht aber bei weitem noch nicht aus, um die hohe Arbeitslosigkeit (16-18%) aufzufangen. Hierzu bedarf es neuer Investitionen aus dem In- und Ausland, wofür die weitere politische Stabilisierung des Landes eine wichtige Voraussetzung ist. Tunesien ist ein relativ rohstoffarmes Land, verfügt jedoch über eigene Vorkommen von Öl und Gas, die eine gewisse Eigenversorgung (gegenwärtig zu 40 Prozent, mit sinkender Tendenz) gewährleisten. Die Nutzung von erneuerbarer Energie, insbesondere Wind- und Solarenergie, spielt noch eine untergeordnete Rolle. Der Anteil von Solar- und Windenergie an der Energieproduktion beträgt gegenwärtig erst 4%. Eine mittelfristige Energie-Strategie strebt jedoch bis 2030 einen Anteil erneuerbarer Energien von 30 Prozent an. Tunesien ist weltweit viertgrößter Produzent von Phosphaten und der drittgrößte Olivenöl-Exporteur. (Auswärtiges Amt: Tunesien: Wirtschaft, Stand: November 2014, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F4E501ED5628E1C9437844612834CF2F/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Wirtschaft_node.html [Zugriff 09.01.2015])

Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut. Neben Libyen hat Tunesien das höchste jährliche pro Kopf-Einkommen in Nordafrika (ca. 4.400,-- Euro/Jahr). Es existiert ein an das Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS). Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten werden überwiegend durch den traditionellen Ver-band der Großfamilie aufgefangen, deren Zusammenhalt allerdings schwindet. Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Die Interimsregierung hat zur Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung in den armen Gegenden des Südens und des Landesinnern eine Umwidmung der staatlichen Ausgabenprogramme weg vom gut entwickelten Küstenstreifen hin zu den rückständigeren Regionen vorgenommen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

21.10. 2014)

Öffentliches Gesundheitssystem

Das tunesische Gesundheitswesen deckt einen Großteil der Bevölkerung ab, mit mehr als 170 öffentlichen Krankenhäusern in den Städten und mehr als 2000 medizinischen Erstversor-gungszentren. Die Ärzte sind in der Regel gut ausgebildet. Auf einen Arzt kommen rund 850 Einwohner (2008), 1981 waren es noch mehr als 3000. Rund 7% des Staatshaushaltes fließen in das Gesundheitssystem. Ausführliche Daten bis 2005 liefert eine Studie des tunesischen Gesundheitsministeriums und der WHO. 2006 wurde das Versicherungssystem reformiert, die Nationale Krankenversicherungskasse CNAM deckt ambulante Behandlungen sowohl in öffentlichen als auch privaten Einrichtungen, die eine Konvention mit der CNAM abgeschlossen haben, ab. Allerdings werden zum Beispiel bei Krankenhausaufenthalten nicht alle Kosten erstattet. (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH:

Gesundheit- und Sozialwesen, Stand November 2014, http://liportal.giz.de/tunesien/gesellschaft/#c16675 [Zugriff 09.01.2015])

Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau, d.h. es kann in Einzelfäl-len, insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten, Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. Eine weitreichende Versorgung ist in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen. Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich aber um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema. In Einzelfällen ist eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort prob-lemlos erhältlich. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 21.10.2014)

In der Stadt Tunis herrscht kein Mangel an praktischen Ärzten und an Fachärzten mit guter Ausbildung. Die Ärzteschaft erreicht fast immer europäischen Standard. In größeren Städten sind an die Spitäler Kliniken aller Fachrichtungen angeschlossen. (BMeiA - Bundesministeri-um für europäische und internationale Angelegenheiten: Reiseinformation - Tunesien, Stand 09.01.2015, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, [Zu-griff 09.01.2015])

Behandlung von Rückkehrern

Grundsätzlich können rückkehrende Asylwerber sich in Tunesien ohne Einschränkungen frei bewegen. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich nach Kenntnis des Auswärtigen Amts jedoch nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.05.1975 zu rechnen (Arbeitsübersetzung des Auswärtigen Amtes): "Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 DT und 120 DT (ca. 15 bzw. 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt". Laut Auskunft des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Tunesien erfolgt zumeist die Verhängung der Geldstrafe. Die in diesem Paragraphen aufgeführten Strafen kommen jedoch nicht zur Anwendung bei Personen, die das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten." (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013; ÖB - Österreichische Botschaft Tunis:

Auskunft der Botschaft, per Email vom 17.12.2014)

Demgegenüber besteht jedoch die im Jahr 2011 erlassene Möglichkeit einer Amnestie. 2011 wurde eine Amnestie für jene verkündet, die das Land auf illegalem Wege verlassen haben. Die Amnestie wurde im post-revolutionären Tunesien für politisch/religiös Verfolgte erlassen, wird aber auch für wirtschaftliche Flüchtlinge angewendet. Der Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft hatte bereits diesbezügliche Fälle. Hierbei ist anzumerken, dass es sich um keine "automatische" Strafaussetzung/-erleichterung handelt. Es muss ausnahmslos durch einen Anwalt ein entsprechender Antrag beim Justizministerium in Tunis gestellt werden. Sollte eine Untersuchungshaft verhängt worden sein, bleibt die betroffene Person bis zur Abklärung der Angelegenheit inhaftiert (bis zu 48 Stunden). Die Amnestie ist nicht anwendbar, wenn kriminelle Straftaten (z.B. Überfälle, Körperverletzungen) begangen worden sind oder entsprechende Anklagepunkte vorliegen (ÖB - Österreichische Botschaft Tunis: Auskunft der Botschaft, per Email vom 06.01.2012, 06.04.2012 sowie 17.12.2014)

Zudem haben laut Auskunft des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Tunis tunesische Staatsangehörige, die im Ausland rechtskräftig verurteilt wurden, nicht mit einer weiteren Verfolgung durch die tunesischen Behörden zu rechnen. (ÖB - Österreichische Bot-schaft Tunis: Auskunft der Botschaft, per Email vom 27.11.2014)

Die meisten Rückkehrwilligen reisen nach Tunis (30 %), Sfax (28 %), Mahdia (7 %) und Kairouan (7 %). Die Regierung in Tunesien hat 27 Projekte für Rückkehrer anerkannt. Die Projektbereiche sind:

Agrarbereich, Eröffnungen diverser Kleinbetriebe, Fischereibereich und Aufbau einer Infrastruktur. Alle Teilnehmer, die solche Projekte in Angriff nehmen möchten, sind zudem verpflichtet, an einer einwöchigen Schulung der Arbeitsagentur ANETI (Agence Nationale de l'Emploi et du Travail Indépendant) teilzunehmen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlingshilfe und IOM: Schweizerische Rückkehrhilfe, Newsletter vom Dezember 2012)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Lage in Tunesien

Die Feststellungen zur Situation in Tunesien beruhen auf einer Zusammenfassung von Länderberichten, die aus Informationen aus den zitierten Quellen erstellt und mit Stand Jänner 2015 aktualisiert wurden. Sie wurden dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung schriftlich zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen der Verhandlung - auf das für den Fall Wesentlichste zusammengefasst - mündlich vorgehalten. Der Beschwerdeführer ist diesen Vorhalten in der Verhandlung inhaltlich nicht substantiiert entgegen getreten. Bereits im Verfahren vor der belangten Behörde (und im angefochtenen Bescheid) sind dem Beschwerdeführer (aus damaliger Sicht aktuelle) Länderberichte zur Kenntnis gebracht worden, die für die hier wesentlichen Fragenkreise der Rückkehrsituation und der wirtschaftlichen und sozialen Lage in Tunesien ein im Wesentlichen gleichartiges Bild zeichnen. Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde in der Beschwerde vorwirft, sie habe keine näheren Ermittlungen und Feststellungen zu den Haftbedingungen in Tunesien getroffen, obwohl es offensichtlich sei, dass dem Beschwerdeführer wegen des Delikts des Verlassens des tunesischen Staatsgebiets ohne offizielles Reisedokument eine Gefängnisstrafe drohe, ist dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer selbst (in der Erstbefragung) im Zusammenhang mit der Darstellung seines Fluchtwegs vorgebracht hat, dass er das tunesische Staatsgebiet legal mit eigenem Reisepass per Flugzeug von Tunis in die Türkei verlassen hat. Eine andere Geschehensvariante (zB illegal bzw. ohne Reisepass) wäre bei Verlassen des Staatsgebietes über den Luftweg auch unwahrscheinlich.

2.2. Zu Person und Fluchtmotiv des Beschwerdeführers, seiner behaupteten Gefährdungslage und seiner individuellen Rückkehrsituation

Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf äußerst detaillierte Weise seinen Reiseweg von Tunesien nach Österreich beschrieben. Er hat auch ausdrücklich angegeben, dass er außer in Österreich, keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - wie auch schon in der Erstbefragung und in der Einvernahme durch die belangte Behörde - bestätigt, dass es ein Motiv für seine Ausreise war, seine wirtschaftliche Lage zu verbessern und in Europa zu arbeiten und von dort seine Familie zu unterstützen. Auf Frage des Richters hat er auch bestätigt, dass es von Anfang an geplant war, nach Europa und nicht etwa in ein anderes benachbartes Land des Maghreb zu gehen. Das wirtschaftlich begründete Fluchtmotiv, mit dem es auch schlüssig in Einklang zu bringen ist, dass ein Asylantrag erst in Österreich und nicht schon vorher (in einem der anderen von ihm in der Zeit von 2010 bis 2012 durchquerten Länder Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn) gestellt wurde, hält der erkennende Richter für glaubwürdig. Er geht - insofern im Ergebnis übereinstimmend mit der belangten Behörde - weiters davon aus, dass es sich dabei um das einzige Fluchtmotiv handelt und dass die dargestellte Episode der Verfolgung und Bedrohung des Beschwerdeführers durch einen "Verehrer" seiner Schwester nicht den Tatsachen entspricht. Dass der Beschwerdeführer - wie im Beschwerdevorbingen behauptet -- zu den österreichischen Behörden nicht ausreichend Vertrauen gefasst hätte, um bereits im Rahmen der Erstbefragung die erst in weiterer Folge (nämlich in der Einvernahme) behauptete private Verfolgung bzw. Bedrohung durch einen "Verehrer" seiner Schwester zur Sprache zu bringen, hält der erkennende Richter ebenso wenig für nachvollziehbar wie die in der Beschwerde als Prämisse diese Argumentation vorgenommene Bewertung dieses Themas als "sehr intimes Vorbringen". Zum Einen findet sich die Bemerkung, es handle sich dabei um ein so intimes Vorbringen, dass es nicht sogleich vorgebracht hätte werden können, erst in der Beschwerde, während die dazu vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 08.02.2012 nach entsprechendem Vorhalt abgegebene Erklärung des Beschwerdeführers lautete, dass er bei der Erstbefragung nichts zu Essen und Trinken bekommen habe, nicht an das Vorbringen gedacht habe, alles durcheinander gebracht habe, dass er müde und sehr unmotiviert gewesen sei (eine Erklärung, die für das Bundesverwaltungsgericht nicht nur angesichts des Detailgrads der in der Erstbefragung abgegebenen Schilderungen zu seiner Fluchtroute unrealistisch wirkt). Auch wenn die Hintergründe der behaupteten Geschichte, wonach ein Dritter an der Schwester des Beschwerdeführers interessiert gewesen sei, im weitesten Sinn der Intimsphäre der Schwester zugeordnet werden könnten, leuchtet es außerdem nicht ein, inwiefern die Darstellung der behaupteten Gewalt bzw. der Drohung durch einen Dritten gegenüber dem Beschwerdeführer sich für diesen als "sehr intim" in dem Sinne darstellen sollten, dass er davor zurückschreckt, diese Thematik bei der Erstbefragung zu verschweigen und stattdessen ausdrücklich anzugeben, dass er das Heimatland aus wirtschaftlichen Motiven verlassen hat und dass dies seine einzigen Fluchtmotive seien. Dabei wird nicht übersehen, dass das Gericht bei dieser beweiswürdigenden Überlegung, durch die eine anlässlich der Erstbefragung getätigte Aussage des Beschwerdeführers in den Blick genommen und zu seinen späteren Aussagen in Bezug gesetzt wird, in besonderer Weise auf die Funktion der Erstbefragung Bedacht zu nehmen hat (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; 13.11.2014, Ra 2014/18/0061; VfGH 27.06,2012, U 98/12; 20.02.2014, U 1919/2013 ua), für welche die Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 den Schutz der Asylwerber davor bezweckt, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind (VfGH 27.06.2012, U 98/12 mit Hinweis auf RV 952 BlgNR 22. GP, 44). Auch unter Berücksichtigung dessen, dass sich ein Asylwerber wie der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung nicht detailliert und umfangreich über die fluchtbegründenden Umstände verbreitern kann und muss, ist im Beschwerdefall festzuhalten, dass das erst in der Einvernahme vor der belangten Behörde (vom 08.02.2012) behauptete Geschehen, das den Behauptungen zufolge nicht unmittelbar vor der Einreise nach Österreich sondern Jahre zuvor stattgefunden habe, in der Einvernahme vorangehenden Erstbefragung (vom 03.02.2012) nicht einmal im Ansatz angesprochen wurde. Das spätere Vorbringen kann vor diesem Hintergrund nicht als bloße Präzisierung oder Ergänzung dessen gesehen werden kann, was bereits zuvor im Ansatz gesagt wurde, zumal es zu den vorherigen Aussagen, in denen wirtschaftliche Fluchtmotive als einzige Gründe bestätigt andere Fluchtmotive deutlich und ausdrücklich ausgeschlossen wurden, in einem klaren Widerspruch steht. Dazu kommt, dass auch bei der gebotenen Beachtung des Schutzzwecks des § 19 AsylG 2005 nicht ausgeklammert bleiben kann, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zunächst eine falsche Identität (Namen, Staatsangehörigkeit) angegeben hat (dies mit dem erklärten Ziel, verhindern zu wollen, nach Tunesien abgeschoben zu werden), was seine persönliche Glaubwürdigkeit zusätzlich in Frage stellt (die Klärung der persönlichen Identität und der Reiseroute ist im Übrigen primärer Zweck der Erstbefragung). Diese Zweifel konnte auch der persönliche Eindruck vom Auftreten des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung nicht beseitigen. Sie wurden vielmehr verstärkt dadurch, dass der Beschwerdeführer, der im Verfahren vor der belangten Behörde noch behauptet hatte, er wisse nur den Spitznamen des "Verehrers", in der mündlichen Verhandlung einen ganz anderen Namen für diese Person angegeben und allgemein vorgebracht hat, es handle sich um jemanden, der "bei uns bekannt" sei bzw. "bekannt dafür" sei, dass er "viel Geld" habe, dass er "illegale Sachen im Land vertreibt" bzw. "Kontakt mit Leuten bei der Regierung" habe. Diese Zweifel werden auch dadurch weiter genährt, dass der Beschwerdeführer zwar in der Beschwerde (vom 23.02.2012) angekündigt hat, von sich aus aktiv nähere Beweismittel über diese Person zu beschaffen und vorzulegen, dass er aber bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung dem Gericht keinerlei weitere Mitteilung gemacht hat. Wenn er daher in der mündlichen Verhandlung zur Frage, welche Beweismittel er hätte vorlegen wollen und ob er diese nunmehr habe, meinte, die Beschaffung sei ihm nicht gelungen, lässt es seine Behauptungen fragwürdig erscheinen, nicht nur, weil er die angekündigte Beweismittelvorlage (und sei es auch nur in Form einer Bestätigung seiner Version durch seine Eltern oder ihm nahestehender Personen) letzten Endes unterlassen hat, sondern weil einerseits behauptet wird, es handle sich um eine bekannte Person, andererseits aber während des mehr als dreijährigen Zeitraums seit Anhängigkeit der Beschwerde nicht einmal eine Mitteilung über den Stand seiner Versuche zur Beweisbeschaffung oder eine Erklärung für den angeblich misslungenen Versuch der angekündigten Beweisbeschaffung und -vorlage stattgefunden hat.

In Summe hält das Bundesverwaltungsgericht daher die geschilderte Bedrohungs- bzw. Gefährdungslage infolge der angeblichen Bedrohungen durch einen Dritten (den "Verehrer" der Schwester des Beschwerdeführers) nicht für glaubhaft und glaubt damit (umso weniger) auch nicht, dass es sich beim behaupteten Verfolger um eine Person gehandelt habe, die in Tunesien "derart großen Einfluss" habe, dass sie den Beschwerdeführer "im gesamten Staatsgebiet finden und verfolgen" könne. Letzteres hat der Beschwerdeführer im Übrigen auch erst in der Beschwerde behauptet.

Für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, abgesehen von Djerba, in anderen Teilen Tunesiens - unbehelligt - zu leben und diese in zumutbarer Weise zu erreichen, spricht einerseits die Länderberichte und die allgemein bekannte Geografie des Landes und andererseits die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er unmittelbar nach seiner Aussage, er habe sich (aufgrund der behaupteten Verfolgung durch Dritte) nicht sicher gefühlt, auf die Frage "Warum sind Sie dann nicht in eine andere Touristen-Stadt [gegangen]?" meinte, "Man zahlt viel mehr Miete. Das hätte ich mir nicht leisten können, um meine Familie zu unterstützen". Abgesehen davon, dass diese Reaktion des Beschwerdeführers schon ganz allgemein ein weiteres Indiz für die bloß wirtschaftliche Motivation seiner Ausreise ist, ist daraus zu schließen, dass der Beschwerdeführer in anderen Teilen Tunesiens die behauptete Gefahr, selbst wenn sie tatsächlich bestünde, nach eigener Auffassung vermeiden hätte können, diese Option jedoch aus rein wirtschaftlichen Gründen ausgeschlossen hätte.

Die Feststellungen zur Familie, zum Gesundheitszustand, zur Schulzeit, zur Ausbildung und bisherigen Berufsausübung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem insoweit unstrittigen Akteinhalt, der in den Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung Bestätigung fand.

Dass nicht festgestellt werden kann, dass die tunesischen Behörden nicht in der Lage oder nicht willens wären, den Beschwerdeführer vor Drohungen oder Angriffen durch einen privaten Verfolger zu schützen, lässt sich daraus schließen, dass weder die vorliegenden Länderberichte noch das Vorbringen ausreichende Anhaltspunkte dafür bieten, dass Gewalt zwischen Privatpersonen nicht ausreichend strafrechtlich verfolgt wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

3.1.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.

3.1.3. Auf eine mündliche Verkündung der Entscheidung hat der Beschwerdeführer verzichtet; die belangte Behörde (die die Beschwerde dem Asylgerichtshof vorgelegt hat, ohne einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen) hat an der Verhandlung nicht teilgenommen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A.I. des vorliegenden Erkenntnisses)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Zentraler Aspekt des aus Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes des AsylG 2005 ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt dann vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die "Glaubhaftmachung" im Sinne des § 1 Abs. 1 AsylG 1991 (entspricht dem geltenden § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380).

3.2.2. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung und eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht hat, da seine Angaben (zur behaupteten Bedrohung durch Dritte) als unwahr gewürdigt worden sind. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte dafür vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

3.2.3. Darüber hinaus ist § 11 Abs. 1 AsylG 2005 zu beachten, wonach ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative" oder "Schutzalternative"). Der Begriff "innerstaatliche Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (zB VwGH 08.09.1999, 98/01/0648, 08.06.2000, 99/20/0597). Im Beschwerdefall ist hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Verfolgung durch Privatpersonen in Djerba in anderen Landesteilen (zB anderen touristisch relevanten Städten bzw. Gebieten) nicht zu befürchten hätte. Daher ist der Antrag auch aus diesem Grund abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A.I. des vorliegenden Erkenntnisses)

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

3.3.2. Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).

3.3.3. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

3.3.4. Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Rn 45).

3.3.5. Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft vorgebracht und es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihm in Tunesien eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Im Übrigen ist auf das unter Punkt II.3.2.3. Gesagte zu verweisen.

3.3.6. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), gibt es im Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer eine Berufsausbildung genossen hat und bereits in Tunesien erwerbstätig war. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der auch auf Familienmitglieder zählen kann, in seinem Herkunftsstaat in seiner Existenz bedroht wäre. Er wäre grundsätzlich in der Lage, längerfristig eine Lebensgrundlage zu sichern.

3.3.7. Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Tunesien nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde weder behauptet, noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt.

3.3.8. Es sind weiters keine Umstände bekannt, dass in Tunesien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

3.3.9. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

3.3.10. Daher ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A.II. des vorliegenden Erkenntnisses)

3.4.1. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet in der geltenden Fassung (auszugsweise)

"(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

[2. - 6. ...]

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

3.4.2. Angesichts dessen, dass im Verfahren nicht ohne weiteres festgestellt werden kann, dass/ob eine ausgeprägte und verfestigte individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegen würde, verfügt das Bundesverwaltungsgericht über keine Anhaltspunkte dafür, dass es ohne weiteres eine Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung treffen könnte.

3.4.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (die zu früheren Fassungen des AsylG ergangene, im Erkenntnis zitierte, Judikatur, insb. etwa zur Glaubhaftmachung, zur innerstaatlichen Fluchtalternative und zum Flüchtlingsbegriff ist auf die gegenwärtige Rechtslage übertragbar); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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