BVwG W196 2015467-1

W196 2015467-1Federal Administrative CourtApr 8, 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Journalismus, Sippenhaftung,<br/>unterstellte politische Gesinnung

Full text

BVwG W196 2015467-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W196.2015467.1.01

Spruch

W196 2015467-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über den Antrag auf internationalen Schutz von XXXX, geboren am XXXX, StA Russische Föderation, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Dem Antrag von XXXX auf internationalen Schutz vom 11.02.2014 wird gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl 2013/144 stattgegeben und festgestellt dass damit XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

XXXX stellte am 11.02.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl EAST Ost einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.02.2014 gab sie zu ihren Fluchtgründen an, wegen der journalistischen Tätigkeit ihres Sohnes von den tschetschenischen Behörden bedroht zu werden.

Am 26.02.2014 wurde das Verfahren zugelassen und der Akt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung des weiteren Asylverfahrens übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 08.09.2014 wurde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe am 11.02.2014 einen Asylantrag gestellt und in den vergangenen 6 Monaten nach Zulassung des Verfahrens keine Einvernahmen gehabt. Aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sei ersichtlich, dass die Behörde nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist entschieden habe. Somit sei die Entscheidungsfrist seit 11.08.2014 abgelaufen.

Sie beantrage daher, in Stattgabe der Beschwerde im Wege der Beschwerdevorentscheidung die versäumten Handlungen binnen drei Monaten nachzuholen oder in eventu die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Dieses möge in Stattgabe der Beschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht feststellen.

Mit Schreiben vom 09.12.2014, legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, und wies darauf hin, dass eine Erledigung aufgrund organisatorischer Umgliederungen und personeller Engpässe derzeit beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht möglich sei.

Wie sich aus den Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat die Behörde seit der Antragsstellung und Zulassung des Verfahrens Ende Februar zehn Monate lang keine Ermittlungsschritte gesetzt.

Der Beschwerde der Antragstellerin wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wurde daher gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, iVm § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, sowie § 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, am 12.01.2015 stattgegeben.

Die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ist somit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und dieses hat in der Folge über den Antrag auf internationalen Schutz selbst zu entscheiden.

Am 27.01.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Dabei gab die Antragstellerin auf die Fragen der Richterin folgendes an:

Ri: Bitte erzählen Sie uns Ihre Fluchtgeschichte, welche Sie betroffen hat?

BF: Vor zirka 10 Jahren im Jahr 2004 musste mein Sohn das Land verlassen, weil er von den Behörden verfolgt wurde. Er wurde mehrmals mitgenommen und misshandelt. Nach seiner Ausreise kamen zu mir öfters (das heißt alle ein bis zwei Monate) Behördenvertreter. Sie verhörten mich und fragten mich nach meinem Sohn. Sie forderten mich auf seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben und fragten, wann er zurückkehren wird. Ich habe immer angegeben, dass er sich im Ausland befindet und nicht mehr nach Hause kommt. Sie schauten herum und durchsuchten das Haus. Ich teilte meinem Sohn telefonisch mit, dass sie noch immer nach ihm suchen und er nicht nach Hause kommen soll. Zirka eineinhalb Jahre nach seiner Ausreise hat sich die Situation beruhigt. Nach einigen Jahren im Jahr 2013 sind wieder die Behördenvertreter zu mir gekommen, das war in der Früh als ich noch schlief. Ich wachte auf, als ich gehört habe, dass sie an die Tür geklopft haben. Meine Haustür war versperrt. Sie sind über den Zaun des Hofes gekommen und haben an die Tür geklopft. Ich wusste nicht was ich tun soll. Sie haben das Fensterglas kaputt gemacht und dann habe ich die Tür aufgemacht. Es sind fünf oder sechs bewaffnete Männer mit Uniformen ins Haus gekommen. Sie waren sehr aggressiv und haben mich angeschrien. Sie meinten, dass mein Sohn, der sich im Ausland befindet, im Internet Zeitungsartikel gegen die tschetschenischen Behörden veröffentlicht. Sie forderten mich auf, alles zu tun, dass er damit aufhört. Falls nicht, wurde ich bedroht, dass sie mich mitnehmen und ich spurlos verschwinde. Ich habe mich bereit erklärt es mit meinem Sohn zu besprechen. Ich habe gesagt, ich werde alles tun, was sie sagen. Dann sind sie gegangen, und vorher haben sie das Haus durchsucht. Im November sind sie wieder gekommen. Das war wieder in der Früh und sie sind wieder über den Hof über die Mauer gekommen. Diesmal habe ich sofort die Tür aufgemacht. Es sind vier bis fünf bewaffnete, maskierte und uniformierte Männer gekommen. Sie waren wieder aggressiv und haben mich angeschrien. Sie fragten mich, warum ich mit meinem Sohn nicht gesprochen habe und warum er nicht aufgehört hat. Nachdem sie das erste Mal gekommen sind, habe ich mit meinem Sohn gesprochen und er hat mir sein Wort gegeben, dass er von Österreich aus nie politische Texte veröffentlicht hat. Sie haben mir nicht geglaubt und nicht zugehört, sie haben weitergeschrien. Sie drohten mir mit dem Tod, es ist mir schlecht geworden, ich zitterte, bekam hohen Bluthochdruck. Ich konnte kein Wort mehr sagen, es war mir schlecht, ich habe nicht mitbekommen was weiter passiert ist. Ich wusste, dass sie schreien und mir etwas sagen, aber ich konnte es nicht verstehen, ich konnte kein Wort sagen. Als ich mit ihnen nicht gesprochen habe, dachten sie dass ich sie provoziere und haben mich aus dem Haus gezerrt bis zu ihrem Auto. Ich wurde ins Auto gezerrt, zwei Männer blieben draußen, drei stiegen ins Auto. Sie richteten die Waffe auf mich. Sie haben mich bedroht, dass sie mich erschießen und haben stark geschrien. Unsere Nachbarn haben den Lärm gehört und sind herausgekommen. Die zwei Männer, die draußen gestanden sind, haben die Nachbarn wieder ins Haus geschickt und haben in die Luft geschossen. Als sie geschossen haben, habe ich Angst gehabt und habe ich geschrien. Die zwei Männer, die seitlich gesessen sind, haben mir den Mund zugehalten und forderten mich auf, still zu sein. Ich weiß nicht wie lange es gedauert hat als sie mich festgehalten haben. Ein Mann der draußen gestanden ist, hat die Autotür aufgemacht und dann wurde ich hinausgeworfen. Dann sind die zwei Männer eingestiegen und sind weggefahren. Als meine Nachbarn hörten, dass das Auto weg ist, sind die Nachbarn rausgekommen. Ich habe geweint. Sie haben mir geholfen und haben mich ins Haus gebracht. Danach blieb ich drei bis vier Tage im Haus bis es mir besser ging. Ende Dezember sind sie wieder gekommen. Ich hatte nach diesen "Besuchen" Schlafstörungen gehabt. Ich war wach als sie gekommen sind. Ich hatte Angst, dass sie wieder kommen und konnte nicht einschlafen und andererseits hatte ich Hoffnung, dass sie nicht mehr kommen.

RI: Was wollten diese Männer von Ihnen?

BF: Sie haben ihm immer vorgeworfen, dass er im Internet die Texte veröffentlicht. Als ich gehört habe, dass sie über die Mauer in den Hof gesprungen sind habe ich die Tür aufgemacht. Sie sind ins Haus gekommen. Sie waren noch aggressiver als vorher. Sie haben mir vorgeworfen, ob ich nicht verstehen würde, was sie von mir wollen. Ich habe wieder gesagt, dass ich mit meinem Sohn gesprochen habe, dass er mir das Wort gegeben hat, nie geschrieben zu haben und nie schreiben zu werden. Ich habe sie gebeten mir zu glauben und mich in Ruhe zu lassen, weil ich nicht in dem Alter bin und mein Gesundheitszustand auch nicht der Beste ist. Sie waren sehr wütend, sie haben mir nicht geglaubt, sie haben herumgeschrien, ich habe nicht ganz mitbekommen, was sie überhaupt geredet haben. Ich habe gesagt, ich kann nichts tun, ich habe nichts mehr zu sagen. Nach diesen Worten sind sie noch wütender geworden und haben mich gegen die Wand geworfen. Es ist mir schlecht geworden, ich bin gestürzt, ich wurde mit dem Fuß zwei bis drei Mal getreten. Ich habe nichts mehr gesehen, es ist mir schlecht geworden, ich war fast bewusstlos. Ich weiß nicht wie lange ich ohnmächtig war, als ich wieder zu mir kam und die Augen aufgemacht habe, habe ich gesehen, dass die Männer noch immer da sind. Erst danach haben sie das Haus verlassen. Beim Weggehen haben sie gesagt, dass ich wissen soll, dass sie wiederkommen werden. 10 Minuten danach, als ich bisschen mehr Kraft hatte, bin ich zu meinem Bett gekrabbelt. Nach diesem Vorfall ging es mir gesundheitlich sehr schlecht und ich musste zirka sieben Tage im Bett verbringen. Die Nachbarn kamen heimlich zu mir in der Nacht.

RI: Haben Sie noch Verwandten in Tschetschenien?

BF: Nein, habe ich nicht. Mein Vater, meine Mutter und mein Mann sind verstorben. Meine Schwester ist in Dagestan. Eine Tochter ist in Kasachstan und zwei Söhne 45 und 44 sind unbekannten Aufenthalts.

RI: Fahren Sie fort. Was ist dann weiter passiert?

BF: Es ging mir dann ein bisschen besser und ich habe aus Angst um mein Leben dazu entschlossen etwa im Jänner alles zurückzulassen und auszureisen. Es gibt genug Werbungen, dass die Reisebusse die Leute nach Österreich mitnehmen. Und in der Hoffnung, dass ich am selben Tag ausreisen kann bin ich zu ihnen gegangen. Es standen dort die Busfahrer und einer hat mich gefragt, was ich möchte und ich habe gesagt ich möchte nach Europa ausreisen und habe gefragt, ob sie mich mitnehmen könnten. Sie fragten, ob ich in Europa lebe und ob ich die entsprechenden Papiere habe. Ich habe gesagt, ich habe nichts. Sie meinten sie könnten mich nicht mitnehmen, sie hätten kein Recht dazu. Ich bin dann eine Weile dort gestanden und habe geweint, wusste nicht was ich tun solle. Ich hatte Angst nach Hause zu gehen. Es standen nicht weit entfernt von mir Taxifahrer, einer ist zu mir gekommen und hat mich gefragt, warum ich weine. Ich habe ihm meine Lage geschildert. Er sagte, er könne mir helfen, aber dafür brauche ich Geld. Ich habe ihn gebeten mir zu helfen. Er hat meine Daten aufgenommen und meine Telefonnummer bekommen. Er sagte, dass ich nach Hause gehen soll und bereit sein solle auszureisen sobald er mich anruft. Ich hatte Angst zu Hause zu bleiben und habe die Zeit bei verschiedenen Bekannten verbracht. Anfang Februar hat mich der Fahrer angerufen und sagte, dass ich mich vorbereiten soll. Ich habe mitgeteilt, wo ich mich befinde und ich war für die Ausreise bereit. Er holte mich von dort ab, es war am späten Nachmittag. Er brachte mich nach Grosny und übergab mich einem anderen Schlepper. In seinem Fahrzeug befanden sich noch zwei tschetschenische Frauen, die ebenfalls nach Europa wollten. Ich bin als erste ausgestiegen, sie sind weitergefahren, ich weiß nicht wohin. Unsere Reise hat zwei oder drei Tage gedauert bis wir in einem Haus übernachtet haben, am nächsten Tag sind wir mit einem anderen Fahrer weitergefahren. Er war kein Tschetschene, ich weiß nicht welche Nationalität er hatte. Zirka am 11. Februar kam ich in Österreich an.

RI: Wie haben Sie das Geld aufgetrieben?

BF: Mein Sohn hat nicht gewusst, dass ich komme. Ich habe keinen Kontakt mit ihm bei der Ausreise aufgenommen. Es war mein Geld. Der Fahrer hat meinen Goldschmuck und 35 000 russische Rubel genommen. Der Fahrer, der mich nach Grosny gebracht hat, hat dies übernommen. Er hat auch meine SIM-Karte vom Telefon genommen, weil er meinte, dass ich sie nicht mehr brauche. Der Fahrer ließ mich in Traiskirchen aussteigen und hat mir die Richtung zum Lager gezeigt.

RI: Im Akt habe ich Anträge auf Heimreisekosten? Wie verhält sich das mit der Tatsache, dass Sie von dort geflohen sind?

BF: Ich hatte Depressionen und Bluthochdruck und habe in diesem schlechten Zustand gesagt, es wäre mir lieber daheim zu sterben, als hier. Angesichts der dortigen Verfolgung habe ich doch überlegt hier zu bleiben, weil dort keine Sicherheit zu erwarten ist. Eltern werden auf Grund ihrer Kinder verfolgt.

Frage an den Zeugen - RI: Sie sind inzwischen österreichischer Staatsangehöriger. Warum?

Z: Ich bin seit 2004 in Österreich. Ich besitze jetzt die österreichische Staatsbürgerschaft, ich habe damals Asyl beantragt und habe es 2007 erhalten. Ich bin bei der Caritas angestellt.

RI: Sie haben keine Texte veröffentlicht, warum glauben Sie, dass Ihre Mutter bedroht wurde?

Z: Bevor ich im Jahr 2004 ausgereist bin, war ich in Tschetschenien als Journalist tätig. Mein Hauptthema waren Menschenrechte. Wegen dem wurde ich auch in Tschetschenien verfolgt und deshalb habe ich meine Heimat verlassen. Gleichzeitig war ich auch literarisch tätig, ich habe Prosa geschrieben, das habe ich in Österreich weiter gemacht. Politische Artikel oder Ähnliches habe ich nicht mehr in Österreich geschrieben oder veröffentlicht. Diese Leute kennen mich, sie glauben, dass ich das immer unter Pseudonym weiter mache. Es gibt tschetschenische Journalisten, die in europäischen Ländern weiterhin Texte veröffentlichen. Diese haben alle Verwandte in Tschetschenien und schreiben unter Pseudonym weiter. Sie haben mich verwechselt.

Es wird eine Zusammenfassung der Themen, zu denen er geschrieben hat, zum Akt genommen (Beilage A). Weiters werden Kopien des Reisepasses (Beilage B), der Niederschrift vor dem BAW vom 30.08.2007 (Beilage C) und dem Bescheid vom 03.10.2007 (Beilage D) zum Akt genommen.

RI: Wohnt Ihre Mutter bei Ihnen?

Z: Ja, ich sorge auch für ihren Unterhalt.

RI: Wie war die Situation als Ihre Mutter die Heimreiseanträge gestellt hat?

Z: Seit sie da ist, hat sie immer wieder Depressionen gehabt. Ich wusste, dass diese kommen und vergehen. Im Dezember hat sie mich "gezwungen" diesen Heimreiseantrag zu stellen. Ich hatte Angst, dass mit ihr etwas passiert und habe ich diesen Antrag gestellt. Aber in Wirklichkeit wollte ich Zeit gewinnen. Sie hat gemeint, sie möchte in der Heimat in einem anderen Ort leben. In letzter Zeit gibt es Diskussionen in Tschetschenien und Russland, dass sie ein neues Gesetz machen wollen, dass die Verwandten der Regierungsfeinde offiziell verfolgt werden dürfen. Das war eine Idee des tschetschenischen Parlaments, diese wollten, dass Russland das akzeptiert. Diese Sendung hat meine Mutter gesehen. Das war ein Argument für sie, um doch hier zu bleiben und hat sie sich beruhigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Antragstellerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehört der tschetschenischen Volksgruppe an. Sie stellte am 11.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dem Sohn der Antragstellerin wurde mit Erkenntnis des Bundesasylamtes vom 03.10.2007, Zl. 04 21.184 - BAW, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Die Antragstellerin wurde wegen der journalistischen Tätigkeit ihres in Österreich lebenden Sohnes in ihrer Heimat von den tschetschenischen Behörden mehrfach bedroht und misshandelt.

Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien:

Politische Lage

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014).

Sie ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der 83 Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei den Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012 (AA 6.2014).

Gegen Ende 2012 gab es weniger öffentliche Proteste, Meinungsumfragen zufolge nahm jedoch auch die Zustimmung der Bevölkerung zur politischen Führung ab (AI 23.5.2013).

Unter dem Eindruck der Ukrainekrise haben in Russland die meisten Regionen am 14.9.2014 neue Gouverneure und Kommunalparlamente gewählt. Auch die Halbinsel Krim war zum ersten Mal nach ihrer Annexion im März dabei. Die Ukraine sieht die Krim weiter als ihr Territorium an und verurteilt die Abstimmung deshalb als illegal. Auf der Krim gingen 70,47 Prozent der Stimmen an die Regierungspartei "Einiges Russland" (Standard 15.9.2014).

Die liberale russische Opposition beklagte am Sonntag Fälle von Wahlfälschung etwa in St. Petersburg, der Heimatstadt von Präsident Wladimir Putin. Die unabhängige Wahlbeobachterorganisation Golos listete Dutzende Verstöße auf. Die zentrale Wahlleitung in Moskau sprach dagegen von "unbedeutenden Vorfällen".

Insgesamt waren nach jüngsten Angaben rund 75 Millionen Menschen in weiten Teilen Russlands zur Abstimmung aufgerufen. Dabei wurden unter anderem 30 Gouverneure gewählt - allerdings gab es keinen einzigen Machtwechsel, wie Medien berichteten. Auf ganz Russland gesehen habe die Wahlbeteiligung bei durchschnittlich 46,25 Prozent gelegen (Zeit Online 15.9.2014, Kleine Zeitung 14.9.2014).

Nach einigen politischen Reformen in Reaktion auf die Proteste wird seit Mai 2012 eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda von nicht traditionellen sexuellen Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte verschlechtern (AA 6.2014).

Quellen:

Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Die Kennzahlen betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung 2010 hat Tschetschenien 1,27 Millionen Einwohner/innen.

Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (ÖIF/Rüdisser 11.2012).

Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsam Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013).

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, Ria Novosti 5.12.2012, vgl. auch ICG 6.9.2013).

Quellen:

Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge gezeigt haben, kann es in Russland auch außerhalb der Kaukasus-Region jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt forderten Terroranschläge in Wolgograd (am 21.10.2013 und 30.12.2013 in Linienbussen, am 29.12.2013 im Eingangsbereich des Hauptbahnhofs) zahlreiche Todesopfer und Verletzte. Ein Terroranschlag auf dem Moskauer Flughafen Domodedowo forderte am 24. Januar 2011 Dutzende Menschenleben, über 100 wurden verletzt. Am 29. März 2010 ereigneten sich in der Moskauer Metro zwei Sprengstoffexplosionen, dabei wurden Dutzende Menschen getötet (AA 15.9.2014).

Quellen:

Nordkaukasus

In den Regionen des Nordkaukasus (Inguschetien, Tschetschenien, Dagestan, Nordossetien und Kabardino-Balkarien) besteht aufgrund von Anschlägen, bewaffneten Auseinandersetzungen, Entführungsfällen und Gewaltkriminalität ein hohes Sicherheitsrisiko (AA 8.9.2014).

Seit einigen Jahren schon breitet sich die Gewalt über die Grenzen der russischen Teilrepublik Tschetschenien aus und infiziert den gesamten Nordkaukasus. Betroffen ist vor allem der östliche Teil des Nordkaukasus - neben Tschetschenien besonders Dagestan und Inguschetien. Dabei konzentriert sich die Gewalt hauptsächlich auf Dagestan, die größte russische Teilrepublik im Nordkaukasus. Mit der Begründung, die verfassungsmäßige Ordnung in Tschetschenien wiederherzustellen und den islamistischen Terrorismus zu bekämpfen, wurde eine Politik legitimiert, die darauf zielte, die Rebellen physisch zu vernichten. Zwischen unbeteiligter Bevölkerung und nichtstaatlichen Gewaltakteuren wurde nicht unterschieden, Rechtsbrüche nicht geahndet. All dies schürte eine Atmosphäre der Willkür und Rechtlosigkeit, die die Bevölkerung in Ohnmacht und Wut versetzte. Angesichts der Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus" wächst innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus die Sympathie für gewaltsame Formen des Widerstands. Wegen der allgemeinen Perspektivlosigkeit erhöht sich, insbesondere unter jungen Menschen, die Bereitschaft, sich den islamistischen Gruppen anzuschließen. Die Strategie Moskaus ist offenkundig kontraproduktiv; sie erreicht das Gegenteil dessen, was sie beabsichtigt. Eine weitere Ursache für die Gewalt sind die zunehmenden Spannungen und Scharmützel zwischen den verschiedenen islamistischen Fraktionen in der Region (BpB 6.1.2014, vgl. ÖB 9.2013).

Im Sicherheitsbereich ist ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgte Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken (ÖB Moskau 9.2013). Mittlerweile ist Alexander Khloponin, der von Putin als Repräsentant des Nord-Kaukasus-Distrikts eingesetzt war, zurückgetreten und wird von Sergei Melikov, seines Zeichens Kommandeur der Truppen des russischen Innenministeriums im Nordkaukasus, ersetzt. Er ist dadurch für alle Anti-terroristischen Operationen im Nordkaukasus verantwortlich. Dies kann als Zeichen dafür gesehen werden, dass der früheren Strategie, die Gewalt im Nordkaukasus mittels einer sozio-ökonomischen Entwicklung einzudämmen, der Nachrang gegenüber einer erneuten Offensive im Sicherheitsbereich gegeben wird. Da Melikovs Karriere hauptsächlich auf seine Erfahrung im Kampf gegen die militanten Aufständischen im Nordkaukasus fußt, liegt die Vermutung nahe, dass seine einzige Aufgabe als Gesandter des russischen Präsidenten im Nordkaukasus der Kampf gegen die bewaffneten Untergrundbewegungen ist (Jamestown 23.5.2014).

Als Konkurrenzzone vieler politischer Kräfte, die ihre Positionen im Bereich des Schwarzen und Kaspischen Meeres zu festigen suchen, ist der Nord-Kaukasus eine für Russland wichtige Region. Seit einiger Zeit gibt es im Nord-Kaukasus positive Entwicklungen:

die Einsicht über die Notwendigkeit einer Strategie zur Lösung vieler örtlicher Probleme

die Abnahme der Zahl zwischenethnischer Konflikte

die Stabilisierung sozio-ökonomischer Bedingungen (IOM 6.2014)

Dennoch bleibt die Situation im Nordkaukasus in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen (ÖB Moskau 9.2013).

Laut der monatlichen Statistik zu Opfern des Konflikts im Nordkaukasus wurden im ersten Halbjahr 2014 insgesamt 271 Opfer gezählt, davon 179 Todesopfer und 92 Verwundete (Caucasian Knot 2014a,b,c,d,e,f).

Russlands Staatsfeind Nummer Eins, Doku Umarow (Kampfname Dokku Abu Usman), der selbsternannte "Emir" des "Kaukasus Emirats", ist tot. Zu dessen Nachfolger wurde Scheich Ali Abu Muhammad (auch Ali Abu Muhammad al Dagestani) ernannt. Zum Zeitpunkt und den genauen Umständen von Umarows Tods wurden keine Angaben gemacht (Standard 18.3.2014, Kurier 18.3.2014, Kavkaz Center 18.3.2014).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten.

Menschenrechtsverteidiger beklagen jedoch zum Teil erhebliche Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der gestiegene Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und Opposition. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 6.2014).

In einigen Bereichen gibt die Menschenrechtslage in Russland weiterhin Anlass zu Kritik. Grundlegende Rechte wie Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit werden nicht immer in vollem Umfang gewährt; Journalisten und Menschenrechtsverteidiger haben mit Behinderungen bei ihrer Arbeit zu kämpfen und sind in manchen Fällen sogar Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt (ÖB Moskau 9.2013).

Es gibt Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertreten, müssen mit tätlichen Angriffen u. a. durch Polizeibeamte rechnen. Staatliche Funktionäre versuchen immer wieder, einzelne Menschenrechtsverteidiger, bestimmte NGOs und generell die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen in Misskredit zu bringen (AI 23.5.2013).

Quellen:

Nordkaukasus

Im gesamten Nordkaukasus gibt es weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kommt es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. Die Behörden verstoßen im Nordkaukasus systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen werden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen werden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013).

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen. Insbesondere Menschenrechtsaktivisten und Journalisten sind potentiell gefährdet. Vor allem im besonders unruhigen Dagestan kommt es seit einiger Zeit immer wieder zur gezielten Ermordung moderater muslimischer Geistlicher. Sicherheitskräfte und Experten führen dies auf das in der Region verstärkte Auftreten radikaler Islamisten (insbes. Salafisten) zurück. (ÖB Moskau 9.2013).

Im Nordkaukasus verüben bewaffneten Gruppen Anschläge auf Sicherheitsbeamte, Regierungsmitglieder, prominente Personen oder beliebige Menschen aus der Bevölkerung. Anwälte im Nordkaukasus, die Opfer von Folter und unfairen Gerichtsverfahren verteidigen, geraten oft selbst in die Schusslinie. Die Behörden haben die Verpflichtung für die Sicherheit der Bevölkerung zu sorgen. Bei ihren Untersuchungen schrecken sie vor Folter und Misshandlungen nicht zurück und verstoßen so gegen die Menschenrechte und die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit. Auch gibt es Hinweise auf Verschleppungen und außergerichtliche Hinrichtungen. Offizielle Untersuchungen bleiben aus, dies schürt die Spirale der Gewalt (AI 20.3.2013).

Das am weitesten verbreitete Verbrechen in Tschetschenien ist die Entführung oder Verschleppung: Unbekannte, meist maskierte und bewaffnete Männer dringen in die Wohnung des Opfers ein und zerren den Betroffenen mit sich. In den ersten Tagen nach der Tat verweigern die Behörden die Auskunft über diese Fälle. Menschen werden aber auch auf offener Straße verschleppt. Sie werden in illegale Gefängnisse gebracht und systematisch gefoltert. Einige werden ermordet. In manchen Fällen wird dann ein Verfahren eingeleitet. Die Ermittlungen, so ist die Menschenrechtsorganisation Memorial überzeugt, sind aber nur "Scheinermittlungen", da es keinen politischen Willen gibt, die Hintermänner der Taten - in den allermeisten Fällen Angehörige der Sicherheitsstrukturen - zu verhaften. Das Schicksal von Tausenden Menschen ist ungeklärt (GfbV o. D.).

Quellen:

Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen

In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). Als besonders unruhig gilt die an die Nachbarrepublik Dagestan angrenzende Region. Die Macht von Ramsan Kadyrow, der seit Anfang September 2010 die neue Amtsbezeichnung "Oberhaupt" Tschetscheniens führt, ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge. Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. Beobachter bezeichnen die Situation in Dagestan als besonders volatil. Seit 2009 kam es zu einem Anstieg von Entführungen, Anschlägen und Tötungen. Menschenrechtsaktivisten und Journalisten sind manchmal repressiven Maßnahmen der Behörden ausgesetzt. Die dagestanische Regierung ist in Folge der ethnischen Zersplitterung der Republik generell sehr schwach. Bei der Besetzung von Ämtern wird nach einem "ethnischen Proporz" vorgegangen. Die einzelnen Ethnien sind ihrerseits wiederum in Clans strukturiert, was die Situation zusätzlich verkompliziert. Experten konstatieren, dass weite Gebiete staatlicher Kontrolle entzogen sind und die Rebellen dynamisch rekrutieren. Entgegen Erfolgsmeldungen offizieller Stellen zeigen die fast täglich verübten Überfälle und Anschläge auf Polizeiposten oder Militärstreifen die fortbestehende Fähigkeit des bewaffneten Untergrunds zu koordinierten Aktionen. Begünstigt wird die Rebellen- und Sabotagetätigkeit dadurch, dass das schwer kontrollierbare Gebirgsmassiv bis an die dagestanische Hauptstadt Machatschkala reicht. Dies erleichtert die Durchführung von Überraschungsangriffen. Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29. März 2010 (40 Todesopfer) sowie der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24. Jänner 2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt (ÖB Moskau 9.2013).

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien [bzw. im Nordkaukasus] aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene, die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt (Landinfo 26.10.2012).

Der bewaffnete Untergrund verübt weiter Terrorakte besonders gegen Kadyrow-treue Polizisten und Sicherheitsbeamte, aber auch gegen Zivilisten. Die Kämpfer setzen die Bevölkerung unter Druck, sich ihren Reihen anzuschließen oder sie durch Nahrungsmittel und ähnliches zu unterstützen (GfbV o.D.).

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen sind vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkel, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zum Niederbrennen der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit und Volksgruppezugehörigkeit der Antragstellerin steht aufgrund ihrer glaubwürdigen Angaben sowie der Tatsache, dass die Antragstellerin über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügt, fest.

Die Antragstellerin schilderte in der mündlichen Verhandlung am 27.01.2015 ihre Fluchtgründe ausgesprochen glaubwürdig und wurden diese durch die Aussagen ihres Sohnes als Zeugen zusätzlich bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Besteht ein Zusammenhang der Verfolgungsgefahr mit der Familienzugehörigkeit, so kommt ihr Asylrelevanz wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu (vgl VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083).

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (vgl VwGH, 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (vgl VwGH, 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (vgl VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH, 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929).

Die von der Antragstellerin glaubhaft geschilderten, aktuellen Misshandlungen und Bedrohungen lassen einen Verbleib im Heimatland unerträglich erscheinen.

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl VwGH, 20.06.1990, 90/01/0041).

Die Antragstellerin konnte in der mündlichen Verhandlung am 27.01.2015 ihre Fluchtgründe glaubwürdig schildern und wurden diese auch durch die Aussagen ihres Sohnes als Zeugen bestätigt. Die Antragstellerin wurde in ihrem Heimatland wegen der journalistischen Tätigkeit ihres in Österreich lebenden Sohnes von den tschetschenischen Behörden mehrfach bedroht und misshandelt und ist derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Antragstellerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, aufgrund des Umstandes, dass die Behörden bereits in der Vergangenheit Verfolgungshandlungen gegen die Antragstellerin setzten, weiteren Verfolgungshandlungen drohen würden.

Im vorliegenden Fall droht der Antragstellerin, die von den tschetschenischen Behörden dazu aufgefordert wurde zu veranlassen, dass ihr Sohn keine politischen Texte mehr veröffentlicht, eine Verfolgung aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung.

Die drohende Verfolgung des Sohnes der Antragstellerin steht mit den taxativ in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründen, im konkreten Fall der politischen Gesinnung bzw. auch nur einer unterstellten staatsfeindlichen Gesinnung in Zusammenhang, zumal ihm vorgeworfen wird, dass er aus dem Ausland im Internet Zeitungsartikel, welche sich gegen die tschetschenischen Behörden richten würden, veröffentlicht habe.

Die der Antragstellerin drohende Verfolgung steht im Zusammenhang mit der Verfolgung ihres Sohnes wegen politischer Gesinnung und stellt somit auch über die soziale Gruppe der Familie auch für die Antragstellerin eine Verbindung zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen her (vgl VwGH vom 21.03.2007, Zl. 2006/19/0083, 0084 und 0085).

Somit bleibt festzuhalten, dass der Antragstellerin in ihrem Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Die Antragstellerin ist aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, sich des Schutzes ihres Herkunftsstaates zu bedienen.

Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Antragstellerin über die Möglichkeit verfügen würde, sich außerhalb von Tschetschenien in der Russischen Föderation niederzulassen.

Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass keine Anhaltspunkte für die Verwirklichung des § 6 Abs 1 AsylG (Asylausschlussgrund) vorliegen.

Dem Antrag war somit aus den dargelegten Gründen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 stattzugeben und gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festzustellen, dass damit der Antragstellerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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