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W126 1435603-1•BVwG W126 1435603-1
W126 1435603-1Federal Administrative CourtApr 15, 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Misshandlung, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W126 1435603-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2013, Zl. 13 03.163-BAG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 12.03.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am selben Tag von der Polizei erstbefragt sowie am 16.05.2013 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen.
Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischer Muslime sowie traditionell verheiratet zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Mit seiner Ehefrau habe der Beschwerdeführer sechs Söhne und zwei Töchter. Er sei in Logar geboren und habe bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in XXXX in Logar gelebt. In Logar habe der Beschwerdeführer die Grundschule XXXX besucht und vor seiner Ausreise habe er als Landwirt gearbeitet. In den Zeiten, als die Russen in Afghanistan gewesen seien, habe er der Hezb-e Islami angehört. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan habe der Beschwerdeführer zwei Jahre in Peschawar in Pakistan gelebt, von wo aus er gemeinsam mit seinem Sohn XXXX vor circa sechs Monaten nach Österreich gereist sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Taliban ihn um Unterstützung gebeten hätten, er diese jedoch nicht unterstützen habe wollen. Das Haus des Beschwerdeführers würde sich in einer Straße befinden, an der regelmäßig Regierungsfahrzeuge vorbeifahren würden, welche die Taliban vom Haus des Beschwerdeführers aus angreifen hätten wollen. Der Beschwerdeführer habe dies jedoch nicht erlaubt. Aus diesem Grund sei auch sein Sohn, mit dem er nach Österreich gekommen sei, verfolgt und entführt worden. Sein Sohn sei geschlagen und gefoltert worden und die Taliban hätten ihm einen großen Schnitt im Bauchbereich zugefügt. Andererseits sei der Beschwerdeführer von der Regierung belästigt worden, da diese geglaubt habe, dass der Beschwerdeführer die Taliban unterstützen würde. In der Nähe des Hauses des Beschwerdeführers würde es immer wieder zu Schießereien und Anschlägen kommen. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst, von den Taliban getötet oder von der Regierung belästigt zu werden.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärte der Beschwerdeführer, Kreuzschmerzen zu haben, weswegen er sich von 20.03.2013 bis 22.03.2013 im Krankenhaus aufgehalten habe, wo ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert worden sei. Der Beschwerdeführer sei von XXXX Jahre im Gefängnis gewesen, weil er gegen die Regierung gewesen sei, und habe zu dieser Zeit bereits leichte Schmerzen gehabt. Seit er von den Taliban geschlagen worden sei, seien die Schmerzen wesentlich stärker geworden. In Afghanistan habe er Tabletten und Spritzen bekommen und in Österreich bekomme er auch Medikamente. In seinem Heimatort habe er zehn Jahre die Schule besucht und danach in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet. Er habe im Dorf XXXX im Bezirk XXXX in der Provinz Logar ein Haus und habe dort gemeinsam mit seiner Ehefrau, die er 1978 in Logar geheiratet habe, seinen sechs Söhnen, von denen der älteste 2012 gestorben sei, und seinen zwei Töchtern gelebt. Zu seiner Frau habe er circa einmal im Monat Kontakt. Diese habe ihm einen Tag vor der Befragung vor dem Bundesasylamt erzählt, dass die Familie wieder einen Drohbrief von den Taliban erhalten habe. Nach seinem Gefängnisaufenthalt sei der Beschwerdeführer XXXX, als die Taliban an der Macht gewesen seien, noch einmal drei Monate in Haft gewesen. Erneut zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer an, in einem Kriegsgebiet gelebt zu haben, in dem tagsüber die Regierung und ab 20 Uhr die Taliban an der Macht gewesen seien. Da der Beschwerdeführer nicht für die Taliban habe arbeiten wollen, sei er beschattet worden. Als er einmal von der Moschee heimgekommen sei, hätten maskierte Taliban ihm aufgelauert und ihm gesagt, dass er für sie arbeiten solle. Der Beschwerdeführer sei jedoch alt und krank und habe eine Familie, weshalb er sich geweigert habe. Daraufhin sei er von den Taliban mit Gewehrkolben geschlagen worden. Danach habe sich der Beschwerdeführer bei seiner Schwester versteckt. Circa einen Monat nach dem Vorfall habe der Beschwerdeführer einen Drohbrief erhalten. Daraufhin habe er Afghanistan verlassen. Danach hätten die Taliban den Sohn des Beschwerdeführers, der auch in Österreich sei, für circa sechs oder sieben Monate mitgenommen und ihn während dieser Zeit derart geschlagen, dass er operiert habe werden müssen, weil sie von ihm wissen hätten wollen, wo der Beschwerdeführer sich aufhalten würde. Danach sei auch der Sohn des Beschwerdeführers geflüchtet und der Beschwerdeführer habe diesen in Pakistan getroffen. Sein Sohn habe ihm erzählt, dass der älteste Sohn des Beschwerdeführers, XXXX, umgebracht worden sei. In Kabul sei die Familie ebenfalls nicht sicher.
Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt einen Befund über seinen Bandscheibenvorfall sowie über eine Bestätigung über seinen stationären Aufenthalt im LKH XXXX, einen Drohbrief der Taliban vom 01.07.2012 in Paschtu, das Gerichtsurteil vom XXXX aufgrund seiner Verurteilung zu XXXX Jahren Haft wegen § 227 Strafgesetz und seinen Ausweis der Hezbe Islami Partei aus XXXX in Paschtu vor. Laut Übersetzung des Drohbriefs werde dem Beschwerdeführer und "seinem verantwortungslosen Sohn" darin zum letzten Mal die Nachricht übermittelt, "ihr falsches Handeln und ihre Zusammenarbeit mit den Ausländern zu beenden". Wenn sie nicht gehorchen, würde ihr Haus in die Luft gesprengt und verbrannt werden. Spione würden den Taliban nicht entkommen können. Dies sei die letzte Warnung. Sein Sohn legte einen weiteren Drohbrief der Taliban vom 29.07.2011 vor, in welchem dem Beschwerdeführer und seinem Sohn letztmalig gedroht werde, ihre Arbeit für die Amerikaner zu beenden.
2. Der Sohn des Beschwerdeführers gab im behördlichen Verfahren an, dass sein Vater in den 80/90er Jahren der politischen Gruppierung Hezb-e Islami angehört habe. Die Taliban hätten seinen Vater zwingen wollen, für sie zu arbeiten. Da sich dieser geweigert habe, sei die ganze Familie mit dem Umbringen bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei bereits ein bis eineinhalb Jahre vor der Ausreise seines Sohnes in Pakistan gewesen. Nach seiner Flucht sei der Sohn des Beschwerdeführers zum Beschwerdeführer gefahren und mit diesem gemeinsam nach Österreich geflüchtet. Einen Tag vor der Befragung vor dem Bundesasylamt habe sein Vater mit den Verwandten in Afghanistan telefoniert und erfahren, dass der ältere Bruder entführt worden sei. Auf Nachfrage bestätigte er, dass die Familie einen neuerlichen Drohbrief erhalten habe. In Afghanistan sei der Sohn des Beschwerdeführers von den Taliban entführt und für acht Monate festgehalten worden. Sein Vater habe für die Hezb-e Islami gearbeitet, was die Taliban gestört habe. Diese hätten den Vater gewarnt, weshalb er nach Pakistan geflüchtet sei. Daraufhin hätten die Taliban den Sohn des Beschwerdeführers entführt und ihn in einem Keller festgehalten und ihn so fest geschlagen, dass er Narben davongetragen habe. Er habe in den ersten Monaten sehr wenig zu essen bekommen. Nach Interventionen des Onkels hätten ihn die Taliban freigelassen, da sein älterer Bruder XXXX getötet worden und die Familie daher ohne Oberhaupt gewesen sei. Die Taliban hätten den Sohn des Beschwerdeführers mit einem Motorrad zu seinem Onkel gebracht. Nach seiner Freilassung habe er am Bauch operiert werden müssen. Drei oder vier Monate danach sei der Sohn des Beschwerdeführers geflüchtet. Ein weiterer älterer Bruder habe sich aus Angst versteckt und sei - nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan - ebenfalls entführt worden.
3. Mit Bescheid vom 24.05.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe widersprüchliche Angaben gemacht habe, da er behauptet habe, sechs Monate vor seiner Ankunft in Österreich direkt von Logar nach Pakistan ausgereist zu sein, wobei sein Sohn erklärt habe, dass der Beschwerdeführers ein bis eineinhalb Jahre vor seiner Flucht bereits nach Pakistan ausgereist sei. Weiters habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er beim letzten Telefonat mit seiner Familie erfahren habe, dass ein weiterer Drohbrief gekommen sei, wobei der Sohn des Beschwerdeführers erzählt habe, dass der Inhalt des Gesprächs lediglich die Entführung seines älteren Bruders gewesen sei und von einem Drohbrief nichts erwähnt habe. Auch habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen über die Zahl der erhaltenen Drohbriefe getätigt. In dem vorgelegten Drohbrief sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, die Zusammenarbeit mit den Amerikanern zu unterlassen. Eine Zusammenarbeit mit den Amerikanern habe der Beschwerdeführer jedoch nie erwähnt. Auch seien die auf den Drohbriefen befindlichen Datumsangaben nicht in Einklang mit den Zeitangaben des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers. Das vorgelegte Gerichtsurteil stelle für die belangte Behörde ein Gefälligkeitsdokument dar, da der Umstand des Alters der Kinder des Beschwerdeführers den Schluss darstelle, dass es dieses Urteil und die Haft nicht gegeben haben könne. Da das optische Erscheinungsbild des Mitgliedsausweises zu den "Hezbe Islami" auf eine Fälschung hindeute, sei anzunehmen, dass es sich auch bei dem Ausweis um eine Gefälligkeitsurkunde handle. Eine herausragende persönliche Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Taliban sei vom Beschwerdeführer nicht dargetan worden. Da auch das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden habe können, könne kein subsidiärer Schutz gewährt werden. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner gesundheitlichen Probleme bereits in Afghanistan in Behandlung gewesen, sodass davon ausgegangen werden könne, dass er diese auch wieder in Anspruch nehmen würde können. Der - sich ebenfalls in Österreich aufhaltende - Sohn des Beschwerdeführers sei ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte sei davon auszugehen, dass ein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers nicht entstanden sei.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamts vom 24.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich zur Seite gegeben.
4. Am 05.06.2013 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer ausführte, dass er während des kommunistischen Regimes verhaftet worden sei und sich sechzehn Jahre lang in Gefangenschaft befunden habe. Mit der Machtübernahme der Mujaheddin sei er aus der Haft entlassen worden. Nach dieser Zeit hätten die Taliban die Macht übernommen, welche Menschen festgenommen hätten. Auch der Beschwerdeführer sei drei Monate lang festgehalten worden und die Taliban hätten seine Waffen mitgenommen. Auch nach der Zeit der Taliban seien diese in Logar stark vertreten und nachmittags könne sich niemand von der Regierung auf der Straße bewegen. Die Taliban hätten vom Beschwerdeführer Mithilfe verlangt und ihn geschlagen, als dieser sich geweigert habe, bis die Dorfbewohner aus ihren Häusern gekommen seien und den Beschwerdeführer von den Taliban befreit hätten. Am 29.07.2011 habe der Beschwerdeführer ein Schreiben von den Taliban erhalten, in dem dieser und sein Sohn zum Tode verurteilt worden seien, weshalb die beiden zur Flucht gezwungen worden seien. Die Missverständnisse in den Einvernahmen können daran liegen, dass der Übersetzer aus dem Iran gewesen sei und daher das Vorbringen nicht richtig und ordentlich übersetzt habe. Zu den vorgelegten Dokumenten führte der Beschwerdeführer an, dass die Dokumente der Taliban "tödliche Dokumente" seien und tausende Menschen mit diesen Papieren getötet worden seien.
Am 14.11.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des ASPIS (Forschungs- und Beratungszentrum für Opfer von Gewalt) vom 09.11.2014 übermittelt, in dem dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer bereits seit vier Jahren an Osteochondrose, einer durch Abnutzung der Bandscheiben bedingten knöchernen Veränderung im Bereich der Wirbelsäule, sowie seit Ende 2012 unter anhaltenden Magenbeschwerden leide.
Am 17.11.2014 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen MRT Befund des MR-CT Institut Diagnosezentrum XXXX vom 22.05.2013 sowie eine Bestätigung des Erstgesprächs des ASPIS vom 03.11.2014 vor. Aufgrund der psychischen Belastung, welche sich negativ auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auswirke, habe dieser um ehestmögliche Erledigung der Asylanträge von ihm und seinem Sohn gebeten.
5. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Sohn teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil.
Der Beschwerdeführer gab an, Verwandte und Freunde in Afghanistan zu haben, seine Familienangehörigen würden jedoch in Pakistan leben. Eine seiner Nichten habe geheiratet und würde in Kabul leben. Der Beschwerdeführer sagte aus, dass sein Sohn schwer krank sei, immer wieder Anfälle habe und die Ärzte darauf hingewiesen hätten, in seiner Anwesenheit nicht über Gefahren und Schwierigkeiten zu sprechen. Dies würde unnötigen Stress verursachen. Der Sohn des Beschwerdeführers sei in ärztlicher Behandlung und sei eine Zeit lang gelähmt gewesen. Der Beschwerdeführer wolle zwei Drohbriefe von den Taliban vorlegen, bat jedoch darum, seinem Sohn keine Fragen dazu zu stellen, da dieser nichts darüber wissen würde. Der Sohn des Beschwerdeführers leide an Depressionen und habe vor einiger Zeit einen Schlaganfall erlitten, weswegen er sich lange Zeit im Krankenhaus aufgehalten habe. Um seinen Sohn zu schonen, würde der Beschwerdeführer ihm nichts von den Schwierigkeiten erzählen, die seine Mutter und die restliche Familie habe. Die restliche Familie des Beschwerdeführers habe Afghanistan nach dem Erhalt der Drohbriefe vor etwa vier oder fünf Monaten verlassen und sei nach Pakistan geflüchtet. In den Briefen seien Todesdrohungen hinsichtlich der ganzen Familie des Beschwerdeführers enthalten. Der älteste Sohn des Beschwerdeführers sei von den Taliban getötet worden, der zweitälteste Sohn werde von den Taliban gefangen gehalten und seine anderen Kinder würden mit dem Tod bedroht werden. Der zweitälteste Sohn werde von den Taliban gefangen gehalten, da die Taliban vermutet hätten, dass der Beschwerdeführer Verbindungen zu den Amerikanern habe und mit der Hilfe von Amerikanern Afghanistan mit seinem Sohn verlassen habe. Wie lange genau sein zweitältester Sohn in Gefangenschaft sei, wisse er nicht, jedoch sei er bereits bei der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt bei den Taliban gewesen. Es habe damit begonnen, dass die Taliban vom Beschwerdeführer eine Zusammenarbeit verlangt hätten und dieser sich geweigert habe. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer festgenommen und geschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe entkommen können und sei aus Afghanistan geflüchtet. Daher hätten die Taliban den ältesten Sohn des Beschwerdeführers getötet und damit gedroht, die anderen ebenfalls umzubringen. Die Zielpersonen der Taliban seien nicht bestimmte Leute, die Taliban würden jeden für sich haben wollen. In der Heimatregion des Beschwerdeführers sei es nicht Neues, dass die Taliban Leute rekrutieren. Die Sicherheitslage sei schlecht. Zwei Kommandanten der örtlichen Polizei seien auf der Straße von den Taliban getötet worden. Die Taliban hätten ihre Kampftruppe vergrößern wollen und zum Beschwerdeführer gesagt, dass er ein Muslime sei und es seine Pflicht sei, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Der Beschwerdeführer sei zwar Muslime, habe aber seine Ehefrau und seine Kinder nicht im Stich lassen wollen. Die Taliban hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer Essen und Trinken bereitstellen, sich um verletzte "Kammeraden" kümmern und für eine medizinische Versorgung sorgen solle sowie dass seine Söhne kämpfen sollten. Es sei üblich, dass viele Leute und Familien, die ihren Heimatort verlassen, von den Taliban verdächtigt werden, dass sie Verbindungen zu Amerikanern haben würden und aus diesem Grund hätten fliehen können. Eines Abends sei der Beschwerdeführer aus der Moschee hinausgegangen, als zwei Leute ihn angesprochen und zu sich gerufen hätten. Sie hätten gesagt, dass sie den Beschwerdeführer bereits zwei Mal gewarnt hätten und er sich für den falschen Weg entschieden habe, indem er Befürworter der Amerikaner sei. Sie hätten ihn zusammengeschlagen und ein drittes Mal gewarnt. Der Beschwerdeführer sei vor der Karzai-Regierung unter ihrem Regime mehrmals in Gefangenschaft der Taliban gewesen und habe einmal fast ein Jahr bei ihnen verbracht. Unter der Regierung von Dr. Najibullah sei der Beschwerdeführer zu sechzehn Jahren Haft verurteilt worden, da er Mitglied in der Partei Hezb-e Islami gewesen sei und sich der kommunistischen Partei nicht habe anschließen wollen und somit als Gegner bezeichnet worden sei. Er sei eigentlich zum Tode verurteilt worden, jedoch sei die Todesstrafe damals nicht praktiziert worden. Der Beschwerdeführer sei wegen Paragraf 227 (Waffengesetz) verurteilt worden, weil er eine Kalaschnikow zu Hause besessen habe. Nach dem Einmarsch der Mujaheddin sei das kommunistische Regime gestürzt worden und alle Gefangenen seien von den Mujaheddin freigelassen worden. Der Beschwerdeführer sei etwa acht oder neun Jahre tatsächlich inhaftiert gewesen. Nachdem in Afghanistan der Bürgerkrieg begonnen habe, habe der Beschwerdeführer nicht mehr für die Partei gearbeitet und sei nur noch zu Hause gewesen. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer Landwirtschaft und Viehzucht betrieben, so habe er seine Kinder zur Schule schicken können. Die Bildung seiner Kinder habe für ihn höchste Priorität gehabt. Als der Beschwerdeführer in Pakistan gewesen sei, sei sein Sohn - welcher mit ihm in Österreich sei - mehrere Monate von den Taliban festgehalten und im Brust- und Bauchbereich schwer verletzt worden. Die Taliban hätten den Sohn des Beschwerdeführers festgenommen, um den Beschwerdeführer unter Druck zu setzen. Für den Beschwerdeführer seien die Taliban eine Gruppe von gewalttätigen Mördern, die einem Menschenleben keinen Wert schenken würden. Sie würden den Islam missbrauchen und versuchen, Menschen auf den falschen Weg zu führen. Sie würden nicht menschlich handeln, und auch nicht so, wie es sich im Islam gehöre. In Kabul hätten die Taliban den Beschwerdeführer ebenfalls finden können. Die Taliban seien in der Lage gewesen, Angriffe auf das Verteidigungs- und Innenministerium zu verüben und den Präsidentenpalast anzugreifen, es würde für sie nicht schwierig sein, den Beschwerdeführer zu finden und zu vernichten.
Der Beschwerdeführer legte Kopien von zwei weiteren Drohbriefen der Taliban vom 26.06.2013 und vom 16.08.2014 vor. Laut Übersetzung wurde im ersten Drohbrief mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie niemals vor den Taliban entkommen können würden. Wegen des Verrats und der Spionage, die sie begangen hätten, würden sie an keinem Ort in Afghanistan in Sicherheit sein und, wo auch immer sie gesichtet werden würden, würden sie für ihre Taten bestraft werden. Die Taliban würden wissen, in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer die Amerikaner und Ausländer unterstützt habe. Wegen seiner Spionage und seiner schlechten Taten würde er bestraft werden. Im zweiten Drohbrief wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er und seine Familie bereits mehrmals aufgefordert worden seien, die Mitarbeit mit Ausländern und Nicht-Muslimen zu beenden. Im Falle einer Weigerung würde er früher oder später für seine Taten bestraft werden. Er solle achtsam sein und die Warnungen und Aussagen der Taliban-Bewegung und des Islamischen Emirats nicht ignorieren. Er solle sich für seinen Tod kleiden und jederzeit mit seinem Tod rechnen.
Der Sohn des Beschwerdeführers gab in der Verhandlung an, vor einiger Zeit einen Schlaganfall erlitten zu haben und halbseitig gelähmt gewesen zu sein. Er habe Afghanistan verlassen, da sein Vater, welcher früher bei der Hezb-e Islami gewesen sei und damals mit den Mujaheddin zusammengearbeitet habe, Schwierigkeiten mit den Taliban bekommen habe. Diese hätten vom Beschwerdeführer verlangt, mit ihnen zusammenzuarbeiten und ihnen im Haus Platz zu gewähren, damit sie ihre Operationen gegen die Regierung im Haus des Beschwerdeführers durchführen würden können. Der Beschwerdeführer habe sich immer wieder geweigert, mit den Taliban zusammenzuarbeiten, bis es schließlich zu Todesdrohungen gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei daraufhin geflüchtet und habe niemandem gesagt, wohin er gehen wolle. Die Taliban seien auf der Suche nach dem Beschwerdeführer gewesen und hätten den Sohn des Beschwerdeführers festgenommen. Er sei etwa acht Monate in ihrer Gefangenschaft gewesen. Dann hätten sie begonnen, ihn zu foltern, wovon er Schnittwunden im Brust- und Bauchbereich habe. Außerdem habe der Sohn des Beschwerdeführers durch die Schläge einen Schädelbruch erlitten und sei sehr viel geschlagen worden. Der Onkel mütterlicherseits des Sohnes des Beschwerdeführers habe sich durch seine Kontakte und Verbindungen bemüht, den Sohn des Beschwerdeführers zu befreien. Er habe den Taliban erklärt, dass der Beschwerdeführer geflüchtet sei, die Taliban den ältesten Sohn des Beschwerdeführers während der Gefangenschaft des anderen Sohnes getötet hätten und die Ehefrau und anderen Kinder des Beschwerdeführers kein Familienoberhaupt mehr hätten, weshalb der Sohn des Beschwerdeführers frei gelassen worden sei. Auch vom Sohn des Beschwerdeführers hätten die Taliban verlangt, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Was mit dem anderen Sohn des Beschwerdeführers inzwischen passiert sei, wisse niemand. Dieser sei nach der Ausreise des Beschwerdeführers und des Sohnes des Beschwerdeführers aus Afghanistan entführt worden. Die Familie des Beschwerdeführers lebe in Pakistan, er habe auch noch Verwandte in Afghanistan, sowohl in Logar als auch in Kabul. Die Taliban würden den Sohn des Beschwerdeführers überall finden und töten. Die ganze Familie sei ernsthaft von den Taliban bedroht worden und werde immer in Afghanistan einer Verfolgung und Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt sein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Muslime und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er stammt aus der Provinz Logar und ist gemeinsam mit seinem Sohn XXXX in Österreich.
1.2. Die Taliban forderten den Beschwerdeführer wiederholt zur Zusammenarbeit und Unterstützung auf, welche der Beschwerdeführer auch nach mehrmaligen Drohungen und Übergriffen seiner Person und seinen Familienangehörigen gegenüber verweigerte. Er lehnt die Taliban und ihre Handlungen ab. Sein drittältester Sohn, der ebenfalls in Österreich ist, wurde von den Taliban entführt, für mehrere Monate festgehalten und misshandelt. Der älteste Sohn des Beschwerdeführers wurde zu dieser Zeit von den Taliban getötet. Nach der Ausreise des drittältesten Sohnes aus Afghanistan wurde auch der zweitälteste Sohn des Beschwerdeführers von den Taliban entführt und ist bis heute verschwunden. Nachdem die restlichen Familienmitglieder des Beschwerdeführers weitere Drohbriefe erhielten, verließen auch sie Afghanistan und flüchteten nach Pakistan.
1.3. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan im konkreten Fall werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.
Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.
Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Die Rekrutierung von Kindern durch regierungsfeindliche Kräfte steigt Berichten zufolge an.
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert.
Provinz Logar:
Logar hat sechs Distrikte (Mohammad Agha, Sarkh, Kharwar, Baraki Barak, Khwaki und Azrah) und eine Provinzhautstadt: Pole Alam. Kabul liegt im Norden der Provinz Logar, Paktia im Süden, Nangarhar im Osten und die Provinz (Maidan) Wardak im Westen. Ein Streifen der Provinz Ghazni berührt ebenfalls Logar. Stämme der Pashtunen, Tadschiken und Hazara leben in der Provinz (Pajhwok o.D.t).
Logar zählt zu den volatilen Provinzen Afghanistans, in welcher Taliban und andere bewaffnete Rebellengruppen offen in verschiedenen Bezirken operieren (Khaama Press 14.10.2014; vgl. Khaama Press 1.4.2014; Khaama Press 28.4.2014). Die Sicherheitslage in der Provinz Logar ist allgemein nicht gut, obwohl sie in manchen Bezirken stabil ist (CAI 30.4.2014).
In der Provinz werden Operationen durchgeführt, um Gegenden von Terroristen zu befreien (Fars News 1.10.2014; vgl. Khaama Press 15.10.2014).
Die UNAMA hat unter anderem auch in der Provinz Logar weiterhin den lokalen Dialog gefördert, um interethnische Spannungen zu entschärfen und das Vertrauen innerhalb der Gemeinschaften zu fördern. Teilgenommen haben lokale Regierungsbeamte, traditionelle Stammesführer und die Zivilgesellschaft (UN GASC 7.3.2014).
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung sowie die vorgelegten Bescheinigungsmittel Beweis erhoben.
2.2. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 30. März 2014, den Bericht des US Department of State (USDOS) Country Reports on Human Rights Practices 2013 von März 2014, die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013 sowie das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 19.11.2014. Die Parteien sind diesen nicht entgegengetreten. Zum Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 2. März 2015 ist keine wesentliche Änderung der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers eingetreten.
2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Herkunft ergeben sich aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und den Angaben seines Sohnes im gesamten Verfahren.
2.4. Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem widerspruchsfreien, gleichbleibenden und vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Verfahrens, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung, gestützt durch die vorgelegten Beweismittel.
Der Beschwerdeführer schilderte die Ereignisse vor dem Bundesverwaltungsgericht konkret und ausführlich und machte einen persönlich glaubhaften Eindruck. Seine Ausführungen stehen auch im Einklang mit den Aussagen seines Sohnes in der Beschwerdeverhandlung. Die von der Verwaltungsbehörde aufgezeigten zeitlichen Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten beziehungsweise Diskrepanzen zu den Erzählungen seines Sohnes konnte er in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubwürdig aufklären und erwiesen sich überdies als keine tragenden Argumente, um auf die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens schließen zu können.
Entscheidend ist, dass das Kernvorbringen sowohl in der Einvernahme beim Bundesasylamt als auch in der Beschwerdeverhandlung dasselbe ist und der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen immer kohärent erzählt hat sowie dass seine Darstellung der Ereignisse der Berichtslage und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht.
Der Quellenlage entsprechend nutzen regierungsfeindliche Kräfte in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang.
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er in den Fokus der Taliban geraten ist und von diesen bedroht und verfolgt wird, weil er eine Zusammenarbeit und Unterstützung der Taliban ablehnte.
In Anbetracht der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan und aufgrund des sich aus den Berichten ergebenden Umstandes, dass die Zentralregierung die regierungsfeindlichen Kräfte und Gruppierungen nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen kann und Menschenrechtsverletzungen wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens häufig ohne Sanktionen bleiben, kann nicht angenommen werden, dass die staatlichen Stellen in der Lage sind, dem Beschwerdeführer ausreichend Schutz zu gewähren.
Vor diesem Hintergrund ist auch eine innerstaatliche Relokationsalternative aufgrund der sich aus den Quellen ergebenden schlechten Sicherheitslage in Afghanistan und der bereits vor seiner Ausreise stattgefundenen Verfolgung durch die Taliban, welche über weitreichenden Einfluss in Afghanistan verfügen, auszuschließen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verfolgungsgefahr im Falle ihres Zusammenhangs mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen" Gruppe, nämlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie Asylrelevanz im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu (VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083; 26.05.2009, 2007/01/0077).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr:
Bei der gegebenen Sachlage ist die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Taliban zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung liegt, die aus deren Sicht darauf beruht, dass der Beschwerdeführer sich wiederholt weigerte, mit den Taliban zusammenzuarbeiten und diese zu unterstützen. Es genügt die begründete Befürchtung des Beschwerdeführers, dass ihm aufgrund seiner Tätigkeit eine bestimmte politische Gesinnung unterstellt wird. Die politische Gesinnung muss nicht tatsächlich vorhanden sein, die Annahme des Verfolgers, dass eine solche vorliege, reicht aus, da die Unterscheidung für den Verfolgten im Ergebnis keinen Unterschied macht (vgl. auch die Judikatur des VwGH zur Asylrelevanz der Tatsache, dass Personen ins Blickfeld gewaltbereiter Gruppen geraten: VwGH 25.5.2005, 2004/01/0576; 16.12.2010, 2007/20/0743).
Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr asylrelevanter Intensität durch die Taliban wegen unterstellter feindlicher politischer Gesinnung, dies unter Berücksichtigung der zitierten Länderfeststellungen. Es liegt genau ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen können. Die hinreichende Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen ist durch die Berichtslage sowie durch die bereits erfolgte Verfolgung und körperliche Misshandlung des Beschwerdeführers durch die Taliban, die Entführungen von zwei Söhnen des Beschwerdeführers durch die Taliban sowie die Tötung des ältesten Sohnes des Beschwerdeführers - vermutlich durch die Taliban - eindeutig indiziert.
Auch die Aktualität der Gefährdung ist gegeben, von einer Verjährung einer solchen Lebensbedrohung kann auf Basis der Feststellungen und der Länderberichte nicht gesprochen werden.
Verfolgungshandlungen, welche nicht von staatlichen Stellen ausgehen, im gegenständlichen Fall durch die Taliban, sind, wie dargelegt, im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur relevant, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, besteht im konkreten Fall keine Schutzfähigkeit des Staates, die drohenden Menschenrechts-verletzungen können infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Ausgehend von der Sicherheitslage in Afghanistan, den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre.
Somit befindet sich zusammengefasst der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.
Es sind keine der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe hervorgekommen.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern zum einen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und der Würdigung der individuellen Situation unter dem Hintergrund der Lage in Afghanistan, zum anderen erging sie in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr (wegen unterstellter politischer Gesinnung) sowie unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
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