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W213 2009035-1•BVwG W213 2009035-1
W213 2009035-1Federal Administrative CourtApr 15, 2015
Mehrarbeitsbelastung, Personalplanung, Personalreserve, private<br/>Interessen, Sicherheitsexekutive, wichtiges dienstliches Interesse,<br/>Wochendienstzeit - Herabsetzung
W 213 2009035-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 21.05.2014, GZ. P6/39509/2014, betreffend Herabsetzung der Wochendienstzeit, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
die Beschwerdeführerin steht als Exekutivbeamtin der Landespolizeidirektion Oberösterreich (belangte Behörde) in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht an der Polizeiinspektion (PI) Ansfelden Dienst.
Mit Antrag vom 21.03.2014 beantragte die Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 50a BDG die Herabsetzung ihrer Wochendienstzeit auf 28 Stunden für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis 31.05.2015. Als Begründung führte sie die dringend erforderliche Betreuung ihrer minderjährigen Kinder, Kilian (8 Jahre) und KIra (Schulpflicht ab September 2014), und Aufrechterhaltung der damit verbundenen familiären bzw. elterlichen Verpflichtungen an.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.04.2014 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs eröffnet, dass die Polizeiinspektion Ansfelden einen systemisierten Personalstand von 27 Beamten aufweise, jedoch nur 23,7 Beamte zur Dienstleistung zur Verfügung stünden. Der Dienststellenleiter habe sich daher gegen eine Herabsetzung der Dienstzeit der Beschwerdeführerin ausgesprochen.
Der Bezirkspolizeikommandant sprach sich ebenso unter Hinweis auf die hohe Arbeitsbelastung der PI Ansfelden gegen den gegenständlichen Antrag aus. Die Polizeiinspektion Ansfelden sei mit 27 Planstellen systemisiert. Tatsächlich verfügbar seien jedoch nur 23,7 Beamte (Vollbeschäftigtenäquivalente).
Aufgrund dieser prekären Fehlbestände seien auf dieser Dienststelle vermehrter Überstundendienste, Nachdienste Wochenenddienste zu leisten, und den gegebenen Sicherheitsanforderungen gerecht zu werden bzw. einen ordentlichen Dienstbetriebs überhaupt aufrecht erhalten zu können. Die Belastung hinsichtlich der Überstundendienste sei in den letzten Monaten stets über dem Durchschnittswert bei Dienststellen des Bezirkes Linz-Land gelegen. Auch auf anderen Polizeiinspektion an dieses Bezirks sei die Personalsituation prekär. Mit Ende Mai 2014 würden 6 Beamte des Bezirkes Linz-Land die E2a- Ausbildung abschließen und auf freien Planstellen dieser Verwendungsgruppe im Bezirk Linz-Land eingeteilt werden. Die frei werdenden E2b-Planstellen könnte nicht nachbesetzt werden, da im Jahr 2014 kein Grundausbildungskurs die Ausbildung abschließe. Es sei daher mit einer weiteren Verschärfung der Personalsituation zu rechnen.
Die Möglichkeit zur Aufnahme von Ersatzkräften sei durch die Reglementierung des Stellenplanes begrenzt. Eine Ersatzkraft könne erst mit Freiwerden einer entsprechenden Planstelle bzw. entsprechender Planstellenteile aufgenommen werden und es sei wegen des abzuführenden Auswahlverfahrens sowie der anschließenden Ausbildung eine Vorlaufzeit von nahezu 3 Jahren zu berücksichtigen. Bei Aufnahmen würden zwar in den Jahren 2014 und 2015 getätigt. Angesichts der Ausbildungszeit sei ein Ersatz bzw. Besserung der personellen Situation erst im Jahr 2016 zu erwarten. Jeder weitere Fehlstand bedeute zwingend eine Mehrbelastung der verbleibenden Bediensteten bei der PI Ansfelden.
Ungeachtet dessen seien Anträge auf Dienstfreistellung von Bediensteten die einen entsprechenden Rechtsanspruch hätten (Karenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz etc.) zu genehmigen und für den zu weiteren Reduktionen von Dienstleistungen. Falls zu berücksichtigen seien krankheitsbedingte Ausfälle von Beamten sowie dienstliche Ad-hoc Zuteilungen, die weder vorhersehbar noch aufschiebbar seien.
In ihrer Stellungnahme vom 01.05.2014 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr die hohe Arbeitsbelastung an ihrer Dienststelle bekannt sei. Die Stattgebung ihres Antrages würde aber nur einen Verlust von 0,3 Beamten ergeben, was in Summe gesehen ein äußerst geringen Prozentsatz (1,11 %) an Personalmangel ergäbe.
Zu der von der belangten Behörde aufgezeigten prekären Personalsituation werde bemerkt, dass es unerklärlich sei, warum nach Schließung der ehemaligen PI Wilhering der PI Ansfelden keine Beamten zugewiesen worden seien. Die von den Beamten der PI Ansfelden bisher erbrachten Mehrdienstleistungen beruhten nicht auf der bisherigen Herabsetzung ihrer Wochendienstzeit, sondern vielmehr auf dem hohen Arbeitspensum. Die Beschwerdeführerin wäre auch gerne bereit im Falle einer etwaigen Erkrankung von Beamten unter Berücksichtigung ihrer familiären Möglichkeiten Überstunden zu leisten, wenn ich die Abgeltung dieser der Teilzeitbeamte derart miserabel gesetzlich geregelt werde.
Weiters führte die Beschwerdeführerin an, dass es in die Verantwortung der Personalverwaltungsfalle, zu einem Interesse des Dienstbetriebes optimale Verteilung der ihr im Rahmen des Stellenplans zur Verfügung stehenden Planstellen und eine längerfristige Lösung etwaiger Fehlbestände Sorge zu tragen. Ihr sei auch in Erinnerung, dass vor Jahren für genau solche eintretende Fälle so genannter Mitarbeiterpool geschaffen worden sei.
Die Betreuung minderjähriger, schulpflichtiger Kinder und die Aufrechterhaltung eines geordneten, intakten Familiensystems seien ein für das öffentliche Zusammenleben nachhaltiger und unentbehrlicher Aspekt, der einen hohen gesellschaftlichen Stellenwert genieße und dem aus politischer Sicht hohes Gewicht zukomme. Daher sei die durch ihr Ansuchen begehrte Abwesenheit auch keineswegs mit etwaigen Fehlstunden durch diverse Sonderverwendungen (Sportwarte etc.) zu vergleichen.
Der Gatte der Beschwerdeführerin sei ebenfalls Exekutivbeamter und sei an der PI Enns tätig. Er habe ebenfalls einen Antrag auf Herabsetzung seiner Wochendienstzeit auf 28 Stunden eingebracht. Sollten diese beiden Anträge abgewiesen werden, wäre die Betreuung ihrer minderjährigen Kinder nicht mehr gewährleistet. Sollte der gegenständliche Antrag abgewiesen werden, müsste dieser die Herabsetzung seiner Wochendienstzeit auf 50 % beantragen.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch wie folgt lautet:
"Ihr Antrag vom 21.03.2014 auf Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 28 Wochendienststunden (70,0 %), ab dem 01.06.2014 für die Dauer eines Jahres, wird gemäß § 50a Abs.1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) BGBl. Nr. 333 vom 27.06.1979 idgF iVm § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, abgewiesen"
In der Begründung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppe E 2a auf dem Arbeitsplatz einer Sachbearbeiterin bei der PI Ansfelden in Verwendung stehe. Sie unterliege dem Wechseldienst nach § 48 Abs. 4 BDG. Die von ihr gemäß § 48 Abs. 2 BDG zu leistende regelmäßige Wochendienstzeit sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2013 für den Zeitraum vom 01.06.2013bis 31.05.2014 auf 28 Stunden herabgesetzt worden.
Sowohl der Inspektionskommandant als unmittelbarer Vorgesetzter als auch der Bezirkspolizeikommandanten hätten die beantragte Herabsetzung unter Hinweis auf entgegenstehende wichtige dienstliche Interessen abgelehnt. Dabei sei auf die hohe Arbeitsbelastung der PI Ansfelden hingewiesen worden und den Umstand, dass bei einem Sollstand von 27 Planstellen tatsächlich nur 23,7 Planstellen verfügbar seien. Inspektionskommandant habe bereits einen Aufsystemisierungsantrag bei der belangten Behörde eingebracht.
Nach Wiedergabe des Parteiengehörs, der Stellungnahme der Beschwerdeführerin und Darstellung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde ausgeführt, dass die PI Ansfelden eine von 8 Polizeiinspektionen des Bezirks Linz-Land sei. In diesem Bezirk seien insgesamt 202 Exekutivdienstplanstellen systemisiert. Davon seien 9 Planstellen unbesetzt, ein Beamter absolvierte die Ausbildung für die Verwendungsgruppe E1, 4 Beamten würden vorübergehend beim EKO Cobra, 2 Beamte beim Landeskriminalamt (EGS) und 2 Beamte beim BK-Mitte verwendet. Ein Beamter sei im Rahmen eines Auslandseinsatzes dienstzugeteilt.
8 Beamtinnen befänden sich in Karenz bzw. im Mutterschutz und bei 13 Bediensteten sei die Wochendienstzeit herabgesetzt worden (1x 97,5 %, 2x 90 %, 2x 80 %, 1x 75 %, 1x 70 %, 2x 62,5 %, 3x 50 % und 1x 45 %). Aus dem FLEXIPOOL seien insgesamt 12 Beamte der Verwendungsgruppe E2 b den Dienststellen mit gravierenden Fehlbeständen zugewiesen worden.
Mit Stand 01.05.2014 würden daher den Polizeiinspektion eines Bezirkes Linz-Land zur Bewältigung des täglichen Dienstbetriebes 91,09 % dieses Personals zur Verfügung stehen.
6 Beamte absolvierten derzeit den E2a-Ausbildungslehrgang, würden aber noch Ausbildung Ende auf freie Planstellen dieser Verwendungsgruppe im Bezirk Linz-Land eingeteilt werden. Die dadurch frei werdenden Personalstellen könnten nicht nachbesetzt werden beim Jahr 2014 kein Grundausbildungslehrgang die Ausbildung abschließen werde.
Erst im 1. Quartal 2015 würden voraussichtlich 28 Lehrgangsteilnehmer nach Ausbildungsende bei den Polizeiinspektionen eingeteilt werden. Angesichts der Altersstruktur in Oberösterreich sei jedoch davon auszugehen, dass weitere Beamte in den Ruhestand übertreten würden und daher nicht alle Abgänge abgedeckt werden könnten.
Der PI Ansfelden würden 27 Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Neben dem Inspektionskommandanten und den 3 Stellvertretern seien 3 Sachbearbeiter als Dienst führende Beamtin vorgesehen. 20 Arbeitsplätze seien für eingeteilt der Beamte der Verwendungsgruppe E2b vorgesehen. Eine E2a-Planstelle sei unbesetzt. 2 Beamtinnen befänden sich in Karenz bzw. Mutterschutz. Ein Beamter sei dem Landeskriminalamt (EGS) zugeteilt. Der PI Ansfelden sei daher ein Beamter (E2b) aus dem FLEXIPOOL zur Dienstverrichtung zugewiesen.
Wegen der derzeitigen Herabsetzung der Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin auf 28 Stunden würden der PI Ansfelden 23,7 Planstellen zur Bewältigung des Arbeitspensums zur Verfügung stehen. Dabei seien krankheitsbedingte Abwesenheiten, Erholungsurlaub und andere Fehlbestände noch unberücksichtigt.
In den Monaten Jänner und März 2014 hätten sich bei den geleisteten Überstunden folgende monatliche Durchschnittsbelastungen pro Mitarbeiter der PI Ansfelden bzw. dem Durchschnitt aller Polizeiinspektion im Bezirk Linz-Land ergeben:
Durchschnitt PI Ansfelden Durchschnitt der Polizeiinspektion an Bezirk Linz-Land
Überstunden Jänner 2014 15,46 14,53
Überstunden März 2014 23,02 22,62
Die PI Ansfelden liege bei diesen Werten über den Durchschnittswerten des Bezirkes. Die beantragte Herabsetzung der Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin würde im beantragten Zeitraum eine weitere Belastung von anderen Mitarbeitern ihrer Stammdienststelle und ihres Dienstbezirkes bedeuten. Die Beschwerdeführerin könnte bei erfolgter Herabsetzung gemäß § 50 Buchst. c Abs. 3 BDG für Mehrdienstleistungen nur herangezogen werden, wenn dies zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig wäre und ein anderer Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt sei, nicht zur Verfügung stehe. Damit entfielen nicht nur die Arbeitskapazität von 12 Wochendienststunden (Plandienst), sondern darüber hinaus auch die Möglichkeit der Verrichtung von mehr als einem Wochenenddienst sowie von (ca. 28) Journal- und (ca. 3-4) Nachtdiensten im Kalendermonat. Angesichts der hohen Belastungen bei der PI Ansfelden wäre der weitere Ausfall Arbeitskapazität nicht zu vertreten. Die beantragte Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit hätte daher im beantragten Zeitraum unausweichlich eine Zusatzbelastungen von Bediensteten der Stammdienststelle der Beschwerdeführerin und auch von Nachbardienststellen zur Folge, die nicht durch andere Personalmaßnahmen abgefangen werden könnte.
Die Möglichkeiten des Stellenplanes seien ausgeschöpft, da gemäß § 7 des Bundesfinanzgesetzes 2013 durch die Aufnahme von Ersatzkräften im Personalplanung für die einzelnen Untergliederungen festgesetzte mittelverwendungswirksame Personalkapazität nicht überschritten werden dürfe. Für Bundesbedienstete, die eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG in Anspruch nehmen, dürften (im Falle von Exekutivbeamten) provisorische Beamten der Verwendungsgruppe E2c aufgenommen werden. Zudem müsse die Einhaltung des budgetären Personalaufwandes jederzeit sichergestellt sein.
Die Dienstbehörde habe auch in Bezug auf Ersatzaufnahmen für Karenzurlaube, Herabsetzungen nach §§ 50a und 50b BDG, der EZ Beschäftigungen nach dem Mutterschutzgesetz, dienstfrei Stellungen nach § 78b BDG und dienstfrei Stellungen auf § 78c BDG sicherzustellen, dass mit (allenfalls vorzeitigem) Ende einer Karenz oder mit Änderung der Herabsetzung der budgetäre Personalaufwand jederzeit sichergestellt sei und zum Jahresende keine Überschreitung des Stellenplans erfolge. Ein Kalkül, dass in Anbetracht des durchzuführenden Auswahlverfahrens und der umfassenden Ausbildung jedenfalls für 3 Jahre im Voraus und daher mit gebotener Sorgfalt zu erfolgen habe. In Anbetracht der Vielzahl an nicht oder nur in groben Zügen vorhersehbaren Variablen (Austritte, Versetzungen, Todesfälle etc.) sei es letzten Endes kaum möglich, zu jederzeit den dienstlichen und privaten Interessen idealerweise gerecht werden zu können.
Die Systematik der Planstellengebundenheit in Verbindung mit dem umfassenden Auswahlverfahren unter zweijährigen Ausbildungszeit für den Ergebnis dazu, dass ein tatsächlicher Ersatz im Wege der Ersatzaufnahme nur mit einer erheblichen zeitlichen Verzögerung von ca. drei Jahren erfolgen könne. Damit sei der Handlungsspielraum der belangten Behörde im Hinblick auf andere geeignete Personalmaßnahmen nachhaltig begrenzt. Letztlich wäre die unmittelbare Ersatzstellung durch Ersatzaufnahme für eine bloß ein- oder zweijährige Herabsetzung gar nicht möglich.
Die Möglichkeiten zur Ersatzstellung durch Zustellungen oder Versetzungen seien ausgeschöpft. Im Bereich der belangten Behörde hätten sich mit Stand 01.05.2014 53 Bedienstete im Karenzurlaub (Mutterschutzgesetz, Väterkarenzgesetz etc.) befunden. 3 Bedienstete seien wegen eines politischen Mandats vom Dienst freigestellt. Bei 165 Bediensteten sei die Wochendienstzeit herabgesetzt worden. Insgesamt seien durch diese Umstände 56 Planstellen zur Gänze und weitere 58,3 Planstellenteile (Äquivalente von 165 Teilzeitkräften) nicht besetzt gewesen (insgesamt 114,3 Planstellen/-teile).
Im Vergleich dazu seien mit November 2011 insgesamt 90 Planstellen/-teile unbesetzt gewesen.
Weitere 121 Bedienstete würden doch länger andauernde Dienstverwendungen im Rahmen von Auslandseinsätzen, Verwendung der Sondereinheiten und anderen Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres vorübergehend nicht zur Dienstleistung auf ihren Stammdienststellen zur Verfügung stehen. In Summe sei der belangten Behörde mit 01.05.2014 die Arbeitskapazität von 235,3 Bediensteten nicht zur Verfügung gestanden.
Die belangte Behörde wies ferner darauf hin, dass der Bund zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit verpflichtet sei, dafür Sorge zu tragen, dass permanent Exekutivorgane zur Bewältigung der anfallenden Aufgaben bereit stünden und in angemessener Zeit am Ort des Geschehens einschreiten könnten. Sie werde dadurch Rechnung getragen, dass in Ballungszentren ein Schichtdienstsystem vorgesehen sei und die dort eingeteilten Bediensteten Tag und Nacht uneingeschränkt exekutiven Außendienst verrichten. Außerhalb der Ballungszentren werde der Dienst im Wechseldienst Systemen geplant. Durch die monatliche Dienstplanung könnten die Exekutivkräfte dem Bedarf entsprechend Dienst eingeteilt werden. Im Interesse einer angemessenen Interventionszeit sei es auch notwendig in exponierten und exekutiv dienstlichen wenig belasteten Regionen (Klein) Dienststellen zu errichten. Während der Nachtzeit bedürfe es in diesen Regionen eines durchgehenden exekutiven Außendienst des, weshalb im Wechseldienstsystem zur Nachtzeit für die Dauer von 4 Stunden der exekutive Einsatz durch Journaldienste (Dienststellenaufenthalt, dienstliche Tätigkeiten auf Anordnung, exekutiven Außendienst nur im Anlassfall) gewährleistet werde. Damit könne einerseits wenn sie darauf bzw. der Bereitschaft Rechnung getragen werden und andererseits jenen Nachtdienst befindlichen Beamten die Möglichkeit zur Ruhe eingeräumt werden. Den einschlägigen Bestimmungen des Dienstzeitmanagements (DiMa) zur Folge bestehe daher die Verpflichtung zur Leistung von 28 Journaldienststunden pro Monat, wobei die Möglichkeit bestehe auf Antrag von dieser Verpflichtung entbunden zu werden. Eine solche Entbindung wäre im vorliegenden Fall nicht möglich, da aufgrund des vorliegenden Arbeitsumfanges für die Beseitigung von Aufgaben des inneren Dienstes und Besetzungen von Dienststellen Überstunden anfallen würden. Ein Abgehen von diesem Journaldienstsystem sei nur bei einer Veränderung der gesamten Dienststellenstruktur und einer bedeutenden Erhöhung des Personalstandes möglich.
Da gegenwärtig die Nachdienste zwingend mit 4 Journaldienststunden zu kombinieren bzw. zu planen seien, hätte die Herabsetzung der Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin zwingend zur Folge, dass sie bis auf wenige Ausnahmen zu Journaldiensten und damit zur Nachtdiensten nicht herangezogen werden könnte. Daran vermöge auch die von der DiMa eingeräumte Möglichkeit auf Antrag trotz herabgesetzter Wochendienstzeit schon einen Dienst zu leisten, nichts zu ändern. Dies sei nur in zwingenden Fällen möglich, außerdem sei § 50c BDG zu beachten, wonach dies nur zur Vermeidung eines Schadens bezüglich notwendig sei, und den Bediensteter dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt sei, nicht zur Verfügung stehe. Die belangte Behörde könne aber die Gewährleistung eines täglich 24-stündigen Sicherheitsdienstes nicht von unverbindlichen Freiwilligkeiten (Antragstellung) abhängig machen.
Die Beschwerdeführerin könne im Fall der Herabsetzung der Wochendienstzeit nicht zu Überstunden herangezogen werden. Daher wäre eine Dienstleistung nur an einem (Plandienst) Wochenende möglich. Ferner könnte sie auch nicht für Nachdienste eingeplant werden. Dies hätte eine unvertretbare weitere Erhöhung der Belastung für die anderen Beamten an ihrer Dienststelle zur Folge.
Die Aufrechterhaltung der täglich 24-stündigen Einsatzbereitschaft von der bestehenden Dienststellenstruktur würden daher wichtige dienstliche Interessen darstellen, die der Herabsetzung der Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin entgegenstünden.
Die belangte Behörde führte ferner aus, dass die Gewährleistung des umfassenden Exekutivdienstes nicht primär vom Willen der einzelnen Dienstnehmer abhängig sein dürfe. Der permanente Sicherheitsdienst an der PI Ansfelden müsse mit 23,7 Bediensteten bewältigt werden. Angesichts der dadurch entstehenden Belastungen bestehe die Gefahr, dass die Gewährleistung des Sicherheitsdienstes zur Nachtzeit und an Wochenenden von der Freiwilligkeit der Bediensteten abhängig werde und damit nicht sichergestellt werden könnte.
Angesichts der für den Exekutivdienst essentiellen Erfordernisse des exekutiven Außendienstes an Wochenenden und während der Nacht müssten bei Exekutivbeamten andere Maßstäbe zur Beurteilung des wichtigen dienstlichen Interesses im Sinne des § 50a Abs. 1 BDG angewendet werden als bei Beamten der allgemeinen Verwaltung des Normaldienstes.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass sie die Verlängerung der Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 28 Stunden zur Betreuung ihrer beiden minderjährigen Kinder, die die 2. Klasse Volksschule bzw. ab September 2014 die 1. Klasse besuchen würden, beantragt habe. Derzeit würden die beiden Kinder ausschließlich von ihr und ihrem Ehegatten außerhalb der Schul- und Kindergartenöffnungszeiten betreut. Andere Betreuungspersonen stünden nicht zur Verfügung.
Der Gatte der Beschwerdeführerin sei ebenfalls Polizeibeamter und habe am 21.03.2014 einen Antrag auf Verlängerung der Herabsetzung seiner Wochendienstzeit auf 28 Stunden beantragt.
Unter Hinweis auf die Vorbringen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens führte die Beschwerdeführerin ferner aus, dass ihr einige Fälle bzw. Beamten und Beamtinnen bekannt seien, welchen die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50 Buchst. a BDG aus weit geringfügigeren Gründen seitens der belangten Behörde gewährt worden sei.
Ihr und ihrem Ehegatten stünden keine anderen Betreuungspersonen außerhalb der Schul- und Kindergartenöffnungszeiten zur Verfügung. Öffentliche Kinderbetreuungseinrichtungen würden den bei ihr gegebenen Bedarf in keinster Weise abdecken, da sowohl sie als auch ihr Gatte Wechseldienst versehen würden, wobei die Dienstzeiten meistens von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr oder von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr dauern würden.
Es werde daher beantragt den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin steht Exekutivbeamtin der Verwendungsgruppe E 2a auf dem Arbeitsplatz einer Sachbearbeiterin bei der PI Ansfelden in Verwendung. Sie unterliegt dem Wechseldienst nach § 48 Abs. 4 BDG. Die von ihr gemäß § 48 Abs. 2 BDG zu leistende regelmäßige Wochendienstzeit wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2013 für den Zeitraum vom 01.06.2013bis 31.05.2014 auf 28 Stunden herabgesetzt.
Sowohl der Inspektionskommandant als unmittelbarer Vorgesetzter als auch der Bezirkspolizeikommandanten haben die beantragte Herabsetzung unter Hinweis auf entgegenstehende wichtige dienstliche Interessen abgelehnt. Dabei wurde auf die hohe Arbeitsbelastung der PI Ansfelden und den Umstand, dass bei einem Sollstand von 27 Planstellen tatsächlich nur 23,7 Planstellen verfügbar seien, hingewiesen.
Die PI Ansfelden ist eine von 8 Polizeiinspektionen des Bezirks Linz-Land. In diesem Bezirk sind insgesamt 202 Exekutivdienstplanstellen systemisiert. Davon sind 9 Planstellen unbesetzt, ein Beamter absolviert die Ausbildung für die Verwendungsgruppe E1, 4 Beamten werden vorübergehend beim EKO Cobra, 2 Beamte beim Landeskriminalamt (EGS) und 2 Beamte beim BK-Mitte verwendet. Ein Beamter ist im Rahmen eines Auslandseinsatzes dienstzugeteilt.
8 Beamtinnen befinden sich in Karenz bzw. im Mutterschutz und bei 13 Bediensteten ist die Wochendienstzeit herabgesetzt worden (1x 97,5 %, 2x 90 %, 2x 80 %, 1x 75 %, 1x 70 %, 2x 62,5 %, 3x 50 % und 1x 45 %). Aus dem FLEXIPOOL sind insgesamt 12 Beamte der Verwendungsgruppe E2 b den Dienststellen mit gravierenden Fehlbeständen zugewiesen worden.
Mit Stand 01.05.2014 werden daher den Polizeiinspektion eines Bezirkes Linz-Land zur Bewältigung des täglichen Dienstbetriebes 91,09 % dieses Personals zur Verfügung stehen.
6 Beamte absolvieren derzeit den E2a-Ausbildungslehrgang, werden aber nach Ausbildungsende auf freie Planstellen dieser Verwendungsgruppe im Bezirk Linz-Land eingeteilt werden. Die dadurch frei werdenden Personalstellen können nicht nachbesetzt werden, da im Jahr 2014 kein Grundausbildungslehrgang die Ausbildung abschließen wird.
Erst im 1. Quartal 2015 werden voraussichtlich 28 Lehrgangsteilnehmer nach Ausbildungsende bei den Polizeiinspektionen eingeteilt werden. Angesichts der Altersstruktur in Oberösterreich ist jedoch davon auszugehen, dass weitere Beamte in den Ruhestand übertreten werden und daher nicht alle Abgänge abgedeckt werden können.
Der PI Ansfelden stehen 27 Arbeitsplätze zur Verfügung. Neben dem Inspektionskommandanten und den 3 Stellvertretern sind 3 Sachbearbeiter als dienstführende Beamtin vorgesehen. 20 Arbeitsplätze sind für eingeteilte Beamte der Verwendungsgruppe E2b vorgesehen. Eine E2a-Planstelle ist unbesetzt. 2 Beamtinnen befinden sich in Karenz bzw. Mutterschutz. Ein Beamter ist dem Landeskriminalamt (EGS) zugeteilt. Der PI Ansfelden ist daher ein Beamter (E2b) aus dem FLEXIPOOL zur Dienstverrichtung zugewiesen worden.
Wegen der derzeitigen Herabsetzung der Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin auf 28 Stunden stehen der PI Ansfelden 23,7 Planstellen zur Bewältigung des Arbeitspensums zur Verfügung. Dabei sind krankheitsbedingte Abwesenheiten, Erholungsurlaub und andere Fehlbestände noch unberücksichtigt.
In den Monaten Jänner und März 2014 habe sich bei den geleisteten Überstunden folgende monatliche Durchschnittsbelastungen pro Mitarbeiter der PI Ansfelden bzw. dem Durchschnitt aller Polizeiinspektion im Bezirk Linz-Land ergeben: Durchschnitt PI Ansfelden Durchschnitt der Polizeiinspektion an Bezirk Linz-Land
Überstunden Jänner 2014 15,46 14,53
Überstunden März 2014 23,02 22,62
Die PI Ansfelden liegt bei diesen Werten über den Durchschnittswerten des Bezirkes.
Die Beschwerdeführerin ist mit einem Polizeibeamten, der bei der Polizeiinspektion Enns tätig ist, verheiratet. Sie hat zwei Kinder, von denen eines die 2. Klasse der Volksschule besucht, dass andere wird im Herbst 2014 schulpflichtig. Andere Betreuungspersonen stehen nicht zur Verfügung. Die befindlichen Kinderbetreuungseinrichtungen können den durch die im Wechseldienst gegebenen Dienstzeiten (7:00 Uhr bis 19:00 Uhr oder 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr) entstehenden Betreuungsbedarf nicht abdecken.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie der Aktenlage. Dabei konnte weitestgehend den Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde gefolgt werden, zumal diese von der Beschwerdeführerin auch nicht in Zweifel gezogen wurden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 50a BDG hat nachstehenden Wortlaut:
"Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß
§ 50a. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.
(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.
(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:
1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;
2. während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;
3. in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte."
Die belangte Behörde hat ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass eine antragsgemäße Herabsetzung der Wochendienstzeit des BF zu einer erhöhten Mehrarbeitsbelastung für die übrigen Bediensteten führen würde. Ferner wäre eine adäquate Personalplanung unter Berücksichtigung zwingender gesetzlicher Ansprüche auf Urlaube, Karenz, Teilzeit etc. nicht mehr aufrechtzuerhalten. Hinzu kämen noch Krankenstände von Bediensteten. Insbesondere würde vor allem auch die Nacht- und Wochenenddienstbelastung ansteigen. Darüber hinaus hat die belangte Behörde auch detailliert dargelegt, dass sie alle durch den gesetzlich vorgegebenen Stellenplan vorgegebenen Möglichkeiten ausgeschöpft habe. Auch die Möglichkeit der Ersatzstellung durch Zuteilungen oder Versetzungen sei zur Gänze ausgeschöpft worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25.9.2002, GZ. 2001/12/0131, ausgeführt, dass § 50a Abs. 1 BDG 1979 so auszulegen sei, dass die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten im beantragten Umfang zu erfolgen habe, wenn ihr keine wichtigen dienstlichen Interessen im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung entgegen stehen würden. Der Gesetzgeber habe in § 50a BDG 1979 die Voraussetzungen für die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass abschließend festgelegt. Es könne daher - ungeachtet des Wortlautes - nicht vom Vorliegen einer Ermessensregelung ausgegangen werden, zumal es auch an Kriterien fehle, nach denen das Ermessen zu üben wäre. Insbesondere komme hiefür das Gewicht der für die Bewilligung sprechenden persönlichen Interessen des Antragstellers nicht in Betracht.
Im Erkenntnis vom 13.3.2009, GZ. 2007/12/0092, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein dienstliches Interesse gemäß § 50a Abs. 1 BDG 1979 darin liegen könne, eine übermäßige Belastung der übrigen an einer Dienststelle tätigen Beamten mit Überstunden zu vermeiden. Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eines Bundesbeamten könne zu einer solchen zusätzlichen Belastung anderer an derselben Dienststelle tätiger Bundesbediensteter führen, weil nach § 50c BDG 1979 die Heranziehung eines Beamten mit herabgesetzter Wochendienstzeit zu Mehrdienstleistungen nur in sehr eingeschränktem Umfang zulässig sei.
Ferner haben nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die personalführenden Stellen auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder auf Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092, mwN).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet den Ausführungen der belangten Behörde entgegenzutreten. Die belangte Behörde hat in fundierter Weise die Auswirkungen dargestellt, die eine antragsgemäße Herabsetzung der Wochenarbeitszeit des BF nach sich ziehen würde. Insbesondere die daraus resultierende Mehrbelastung für andere Beamten und der Verlust jeglicher Flexibilität beim Personaleinsatz, der gerade im Bereich der Sicherheitsexekutive von höchster Bedeutung ist, erweisen sich daher als dienstliche Interessen im Sinne des § 50a Abs. 1 BDG, welche einer Herabsetzung der Wochendienstzeit des BF entgegenstehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu beurteilende Rechtsfrage, nämlich das Bestehen eines dienstlichen Interesses im Sinne des § 50a Abs. 1 BDG in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig geklärt.
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