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W147 1431934-1•BVwG W147 1431934-1
W147 1431934-1Federal Administrative CourtApr 16, 2015
Glaubhaftmachung, Intensität, Lebensgrundlage, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrsituation,<br/>Übergangsbestimmungen
W147 1431934-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA:
ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Dezember 2012, Zl. 11 13.971-BAI nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, hinsichtlich Spruchpunkt II als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 10. November 2004 in Österreich seinen ersten Asylantrag. Das dadurch anhängig gewordene Asylverfahren wurde am 1. Juni 2005 wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers eingestellt.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 9. Juli 2011 in der Bundesrepublik Deutschland aufgegriffen und inhaftiert, und stellte nach Haftentlassung einen Asylantrag. Am 15. November 2011 wurde der Beschwerdeführer vom deutschen in das österreichische Bundesgebiet überstellt, wo er am 18. November 2011 den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.
Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18. November 2011 gab der Beschwerdeführer zunächst an, er sei in XXXX geboren und staatenlos. Zu seiner Reiseroute gab er an, er sei 1999 von Kasachstan nach Moskau gereist, habe sich dort bis 2001 aufgehalten, sei dann weiter in die Ukraine, wo er ca. sechs Monate lang geblieben sei, dann wieder nach Moskau zurück und darauf nach ca. zwei Wochen illegal in die Tschechische Republik gereist, wo er sich ca. zwei bis drei Jahre lang aufgehalten habe., bevor er von dort weiter nach Österreich gereist sei und hier im Jahr 2004 einen Asylantrag gestellt habe. Im Mai 2005 sei er von XXXX nach Italien gereist, habe sich dort eine Woche lang aufgehalten und sei dann weiter nach Frankreich gefahren, wo er sich ca. vier bis fünf Jahre lang aufgehalten habe, wobei er während dieser Zeit im Jahr 2007 für einige Monate nach Holland gefahren sei. In Frankreich habe der Beschwerdeführer auf der Straße gelebt und Gelegenheitsjobs gehabt. Asylantrag habe er dort keinen gestellt. Nach seiner Reise von Frankreich nach Deutschland sei er dort für drei Wochen Schubhaft gekommen. Nach seiner Haftentlassung stellte er einen Asylantrag und wurde nach Österreich überstellt. Auf die Frage, ob etwas dagegen sprechen würde, wenn er nach Deutschland zurückkehren müsste und sein Asylverfahren dort weitergeführt werden würde, gab der Beschwerdeführer an, nirgendwohin zu wollen, seine Ruhe haben, heiraten, Kinder haben und arbeiten zu wollen. Seine Asylanträge in der Tschechischen Republik, Österreich, in Niederlande und in der Bundesrepublik Deutschland seien jeweils abgelehnt worden.
Der Beschwerdeführer brachte vier Fluchtgründe vor; erstens würden die kasachischen Behörden sich weigern, dem Beschwerdeführer einen Reisepass auszustellen, zweitens habe er aufgrund seines russischen Aussehens mit den Kasachen Probleme gehabt, er sei von acht Personen geschlagen und vergewaltigt worden, und seien ihm von ihnen die Zähne ausgeschlagen worden, drittens habe er wegen seiner russischen Abstammung in "Russland" versucht, dort eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, habe jedoch mangels Passes keine bekommen und sei er dem Vorschlag der russischen Behörden, in Tschetschenien in den Krieg zu gehen, nicht nachgekommen, und viertens habe er in einer Stadt in "Russland" eine Arbeit am Militärflughafen gehabt, und habe ein englischer Nachrichtendienst über diesen Flughafen Informationen erlangen wollen.
Bei einer Rückkehr in sein Heimatland fürchte er sich wegen bereits zweimaliger Vergewaltigung vor weiteren Übergriffen. Nach Bekanntwerden seiner Vergewaltigung in "Russland" wäre er ein Leben lang Außenseiter, zudem habe er Probleme mit dem Militärnachrichtendienst. Die Tatsache, dass er keine Zähne habe und vergewaltigt worden sei, würde auf eine ihm bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat drohende unmenschliche Behandlung hinweisen.
3. Am 23. November 2011 erteilte der Beschwerdeführer seine ausdrückliche Zustimmung, dass das Bundesasylamt hinsichtlich seines Vorbringens im Asylverfahren Informationen über Bedienstete oder Vertrauensanwälte der Österreichischen Botschaft einholt bzw. ein Sachverständigengutachten erstellen lässt, sollte es dies für nötig erachten.
4. Am 24. November 2011 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem Bundesasylamt, XXXX, einvernommen und gab eingangs an, einverstanden zu sein, in der Sprache Russisch einvernommen zu werden, sich gut mit dem anwesenden Dolmetscher verständigen zu können, und physisch und psychisch zu einer Einvernahme auch in der Lage zu sein.
Die Frage, ob seine Angaben in der Erstbefragung zu seinem Reiseweg bzw. zum Aufenthalt in verschiedenen Ländern seit seinem ersten Asylantrag in Österreich der Wahrheit entsprechen, bejahte der Beschwerdeführer. Seit dem Jahr 2004 sei er nicht wieder in seinem Herkunftsstaat gewesen. Er habe in "Holland", Österreich, Deutschland und zweimal in der Tschechischen Republik einen Asylantrag gestellt und jeweils einen negativen Bescheid erhalten. In der Tschechischen Republik habe er sich ungefähr vom Jahr 2001 bis zum Jahr 2004 aufgehalten. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er In Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte habe, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Auch gebe es keine anderen Personen in Österreich, von denen er abhängig wäre oder zu denen ein besonderes Verhältnis bestehe. Befragt nach seinem Gesundheitszustand gab er an, seit ca. sechs Monaten Nierenbeschwerden zu haben, jedoch noch nicht bei einem Arzt gewesen und deswegen noch nicht behandelt worden zu sein. Der Beschwerdeführer verfüge über keine seine Identität bestätigenden Dokumente, könne jedoch seine Bekannten, sollten sich diese noch in Kasachstan aufhalten, bitten, ihm seine Geburtsurkunde und sein Wehrdienstbuch zu besorgen. Reisepass habe er nie einen besessen und auch nie einen beantragt. 1999 habe er sich dazu entschlossen, die ehemaligen Länder der Sowjetunion zu verlassen. In diesem Jahr, als er in der Nähe von Moskau gearbeitet habe, hätten ihm Arbeitskollegen gesagt, man könne jetzt versuchen, ins Ausland zu gehen. 2001 sei er ausgereist. Vor seiner Ausreise habe er in der Nähe von Moskau gewohnt und seinen Lebensunterhalt mit verschiedensten Tätigkeiten im Wege der Schwarzarbeit finanziert. Er habe in seinem Herkunftsstaat niemanden mehr, jedoch heuer - im Jahr 2011 - Internetkontakt zu seinen Bekannten gehabt. Vor seiner Ausreise hätten die Behörden sich geweigert, dem Beschwerdeführer mangels vorhandener Meldebestätigung ein Dokument auszustellen, Kopien seines Wehrdienstbuches und seiner Geburtsurkunde seien ihnen zu wenig gewesen. Das von ihnen verlangte Geld habe er auch nicht bezahlen können, habe er sein ganzes Geld, das er verdient habe, zum Leben gebraucht. Er habe sich dann an einen hochrangigen Militäroffizier gewandt, der ihm die Besorgung eines Dokumentes unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer sich beim Militär verpflichte, für drei Jahre nach Tschetschenien zu gehen, zugesichert. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt, weil er nicht an Kampfhandlungen teilnehmen habe wollen. Er habe Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Als er aus der Armee von seinem Militärdienst zurückgekehrt sei, habe er sich mit einer in einem Kinderheim besorgten Bestätigung einen Pass ausstellen lassen wollen, diesen jedoch von den Behörden nur aufgrund seiner russischen Volksgruppe nicht bekommen. In der damaligen Zeit - nach dem Zerfall der Sowjetunion - hätten die Kasachen die Russen aus dem Land vertrieben. Der Beschwerdeführer sei einige Tage in Kasachstan von der Polizei festgehalten worden, damit verhindert werde, dass er sich wegen der ihm zugefügten Verletzungen - man habe ihm das Schlüsselbein gebrochen, die Zähne ausgeschlagen und ihn vergewaltigt - an einen Arzt wende. Sollte der Beschwerdeführer zum Beispiel in die Russische Föderation abgeschoben werden, würde er mit dem FSB, Geheimdienst, Probleme bekommen, weil er Informationen bezüglich eines Militärgeheimnisses verraten habe. Er habe vergeblich auch in XXXX Schutz vor Verfolgung gesucht. Die Behörden, bei denen nur Kasachen beschäftigt seien, hätten ihm als Russen dort auch nicht helfen wollen.
Befragt nach irgendwelchen Beweismitteln für sein Vorbringen, gab der Beschwerdeführer an, keine schriftlichen Beweise zu haben, die Verletzungen an seinem Körper würden jedoch bestätigen, was mit ihm passiert sei. Der Beschwerdeführer bestätigte, sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, vollständig geschildert zu haben, und dass ihm auch ausreichend Zeit dafür eingeräumt worden sei.Er merkte noch an, es sei sein Wunsch, hier in Ruhe zu leben, zu arbeiten, eine Familie zu gründen, und überhaupt wie ein normaler Mensch zu leben.
Im Jahr 2004 - während seines ersten Asylverfahrens - sei er aus Angst wieder aus Österreich ausgereist, weil er damals zwei- oder dreimal auf der Straße eine Person gesehen habe, die der Person, die ihn in Kasachstan zusammengeschlagen habe, sehr ähnlich gesehen habe. Nach Mitteilung, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers zugelassen und in einer Außenstelle des Bundesasylamtes weitergeführt werde, erklärte er über Nachfrage die einwandfreie Verständigung mit dem Dolmetscher.
5. Am 1. August 2012 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem Bundesasylamt, XXXX, einvernommen. Der Beschwerdeführer versicherte eine einwandfreie Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher, und gab an, gesund und physisch und psychisch zu einer Einvernahme in der Lage zu sein. Er bestätigte die Wahrheit seiner Angaben in seiner Erstbefragung am 18. November 2011 und seiner Einvernahme in der XXXX am 24. November 2011. Zu seiner Person und seinen Lebensumständen gab er an, in XXXX nach dem Tod seiner Eltern bei einem Verkehrsunfall im Alter von zwei Jahren in ein Waisenhaus gekommen, dort aufgewachsen zu sein und sich dort während seiner Schulzeit von 1980 bis 1989 aufgehalten zu haben. Nach seinem Militärdienst, den er von XXXX bis XXXX absolviert habe, habe er seine Papiere im Waisenhaus abholen wollen, doch dieses Haus habe es nicht mehr gegeben, es sei zerstört worden. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Polizei neue Papiere beschaffen wollen, doch diese habe ihn als Russen beschimpft und angefangen, ihn zu schlagen. Er sei mit verbundenen Händen in eine Zelle gesperrt und von drei Beamten abwechselnd vergewaltigt worden, eine Flasche sei ihm auch in den After gesteckt worden. Anschließend sei der Beschwerdeführer in eine andere Zelle gebracht, nach ein paar Tagen freigelassen, in einem Auto weggebracht und schließlich hinausgestoßen worden. Wegen Schmerzen an seinem Schlüsselbein habe sich der Beschwerdeführer in ein Krankenhaus begeben, woraufhin nach Bekanntgabe, dies sei bei der Polizei passiert, die Staatsanwaltschaft verständigt worden sei. Es seien zwei Beamte ins Krankenhaus gekommen. Als der Beschwerdeführer ihnen die Vergewaltigung schildern habe wollen, sei ihm gesagt worden, er als Russe solle ruhig sein und nach Russland verschwinden. Der Beschwerdeführer sei in einem Schockzustand gewesen und nochmals zur Polizeistation gegangen. Ein - vom Aussehen her -russischstämmiger Polizist habe dem Beschwerdeführer gesagt, es sei schlimm, was ihm passiert sei, aber der Beschwerdeführer solle verschwinden und würden sie ihn das nächste Mal vielleicht umbringen. Ca. eine Woche sei er noch an seinem Herkunftsort in XXXX geblieben, bevor er nach Moskau gezogen sei, wo er auf Baustellen gearbeitet habe. Er hätte für seine Registrierung in Moskau und den Erhalt einer Staatsbürgerschaft eine Bestätigung von seinem Herkunftsort gebraucht. Bis zum Jahr 1993 sei er in Moskau gewesen und dann wieder zur besagten Polizeistation in seinem Herkunftsort gefahren. Dort habe er einen Beamten der Staatsanwaltschaft angetroffen und ihm erklärt, dass er Unterlagen brauche. Nachdem dieser mit den dort anwesenden Polizisten kasachisch gesprochen habe, was der Beschwerdeführer nicht verstehen habe können, hätten die Beamten gesagt, er solle verschwinden. Daraufhin sei er wieder nach Moskau zurückgekehrt. 1994 habe der Beschwerdeführer versucht, mit seinem Militärausweis über das Militärkommando Hilfe zu bekommen. Der Beschwerdeführer hätte sich jedoch für den Erhalt der Staatsbürgerschaft für drei Jahre verpflichten und gegen Tschetschenen kämpfen müssen. Dies habe er jedoch abgelehnt. Er habe sich in verschiedenen Städten aufgehalten und dort bis 1999 gearbeitet. Ein nochmaliger Versuch in XXXX sei vergeblich gewesen. 2001 habe der Beschwerdeführer dann die Russische Föderation endgültig verlassen. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat ausgefolgt. Auf eine schriftliche Stellungnahme dazu verzichtete der Beschwerdeführer. Zu seiner persönlichen Situation in Österreich gab der Beschwerdeführer an, im Bundesgebiet die Grundversorgung zu beziehen und derzeit einen Deutschkurs zu besuchen. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, den Dolmetscher sehr gut verstanden zu haben.
6. Am 24. Oktober 2012 langten beim Bundesasylamt, XXXX, Länderfeststellungen zum Staatsangehörigkeitsrecht der Republik Kasachstan ein. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer seine Feststellung mit, dass er aufgrund des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Kasachstan als Staatsbürger von Kasachstan anzusehen sei. Ihm wurde in Wahrung seines Rechts auf Achtung des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 16. November 2012 zum mitgeteilten Sachverhalt (zu den Länderfeststellungen) Stellung zu nehmen.
7. Am 15. November 2012 langte beim Bundesasylamt, XXXX, auf das Schreiben des Bundesasylamtes vom 31. Oktober 2012 eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. November 2012 ein. Zu seiner Staatsbürgerschaft gab der Beschwerdeführer an, ihm seien die entsprechenden Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Kasachstan nicht übermittelt worden, doch auch wenn ihm theoretisch die kasachische Staatsbürgerschaft zukommen müsste, seien auch seine Angaben bei seiner Einvernahme am 1. August 2012 zu berücksichtigen. Er sei in einem Waisenhaus in XXXX aufgewachsen und habe in der ehemaligen UdSSR seinen Militärdienst in Tadschikistan absolviert. Zur damaligen Zeit hätten sich in Kasachstan vor allem Russen aufgehalten, Kasachen seien die Minderheit gewesen. Der Beschwerdeführer habe nur Russisch gelernt, in Kasachisch könne er lediglich ein paar Worte sprechen. Als er nach seinem Militärdienst (1989-1991) nach XXXX zurückkehrt sei und sich dort Dokumente beschaffen habe wollen, sei es bei der Polizei zu Übergriffen auf ihn gekommen. Hilfe habe er jedoch keine erhalten, sei er doch aus Sicht der kasachischen Behörden nach Zerfall der UdSSR Russe gewesen. Da der Beschwerdeführer keine Bestätigung und keine Dokumente bekommen habe, seien ihm eine Registrierung in Russland und der Erhalt einer russischen Staatsbürgerschaft unmöglich gewesen. Nach einem neuerlichen Versuch, Dokumente in XXXX zu bekommen, sei er verjagt und mit dem Umbringen bedroht worden, sollte er wiederkommen. Nachdem es ihm auch über seinen Militärausweis nicht gelungen sei, die russische Staatsbürgerschaft zu erlangen, habe er sich in verschiedenen Städten aufgehalten und schließlich 2001 endgültig das Land verlassen. Seitdem habe er sich in den verschiedensten europäischen Ländern aufgehalten und sei nicht wieder nach "Russland" oder Kasachstan zurückgekehrt. Da er nach dem Umsturz vertrieben worden sei und es ihm verwehrt worden sei, die kasachische oder die russische Staatsbürgerschaft zu bekommen, habe er leider keine Staatsangehörigkeit. Als ehemaliges Waisenkind verfüge er auch über kein soziales Netzwerk in Kasachstan oder der Russischen Föderation. Staatliche Hilfe könne er nicht erwarten.
Zu den ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen zu Kasachstan gab der Beschwerdeführer an, diese hätten keine aktuellen Entwicklungen einbezogen, und habe er zunächst darauf hingewiesen, dass er aufgrund der Vorfälle in Kasachstan, dessen Sprache er nicht einmal spreche, keine kasachische Staatsbürgerschaft habe. Darüber hinaus sei Kasachstan auch nicht mehr das Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes gewesen, zumal er zunächst vergeblich versucht habe, in "Russland" Fuß zu fassen und er sich nunmehr seit über zehn Jahre lang im Ausland befinde. Davon abgesehen würden die Länderfeststellungen auch die Situation nach dem Zerfall der UdSSR aufzeigen. Russen seien die Minderheit, die man bis heute versuche, aus allen Ämtern, Behörden usw. hinauszudrängen, was zu Massenabwanderung der russischen Bevölkerung führe. Die Standards für die kostenlose medizinische Versorgung seien sehr schlecht, und die Versorgung sei nur im Meldegebiet möglich. Mangels kasachischer Dokumente und Aufenthaltsberechtigung könne sich der Beschwerdeführer nicht melden und würde er deshalb durch das Versorgungsnetz fallen. Korruption sei in Kasachstan ein Grundproblem. Bei fehlendem sozialem Netzwerk ohne finanziellen Hintergrund habe man keine Entwicklungsmöglichkeit, als entwurzelter Mensch sei man Übergriffen durch die Polizei ausgesetzt. Mangels Zugehörigkeit zur kasachischen Volksgruppe und mangels kasachischer Sprachkenntnisse könne er auch nicht auf die Rückkehrprogramme zurückgreifen. Die Situation von Rückkehrern ohne Bindungen und finanzielle Mittel sei außerdem bei den Länderfeststellungen außer Acht gelassen worden.
8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Dezember 2012, Zl. 11 13.971-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 18. November 2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde hat eingangs zur Person des Beschwerdeführers festgestellt, dass aus dem Staatsangehörigkeitsrecht der Republik Kasachstan, Kapitel 2/Artikel 10/1 (unter diesem Punkt ist ein Erwerb der kasachischen Staatsangehörigkeit bei Geburt in Kasachstan vorgesehen), eindeutig hervorgehe, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Republik Kasachstan sei.
Begründend wurde seitens des Bundesasylamtes kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat glaubwürdig dargelegt habe. Glaubwürdig, da plausibel, seien die Angaben des Beschwerdeführers, dass er in XXXX bis XXXX in einem Waisenhaus aufgewachsen und von 1989 bis 1991 seinen Militärdienst absolviert habe. Ebenfalls glaubwürdig, da plausibel, seien seine Angaben, dass er nach dem Militärdienst versucht habe, seine Papiere im Waisenhaus abzuholen, dieses Haus jedoch nicht mehr existiere, weil es zerstört worden sei. Geglaubt sei dem Beschwerdeführer auch worden, dass er XXXX zur Polizeistation gegangen sei. Dass er dort geschlagen und zudem von den Beamten vergewaltigt worden sei, könne aufgrund seiner weiteren Vorgehensweise jedoch nicht als glaubwürdig eingestuft werden. Selbst bei hypothetischer Annahme der Richtigkeit seiner Geschichte sei jedoch festzustellen, dass die Verfolgungsgefahr aktuell sein müsse. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall aus dem Jahre XXXX liege schon lange vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat zurück und sei daher nicht mehr beachtlich. Absolut unglaubwürdig, da nicht nachvollziehbar und plausibel und jeglicher Logik widersprechend, seien seine weiteren Angaben, dass sich der Beschwerdeführer nach seinem Krankenhausaufenthalt nochmals zu dieser Polizeistation begeben habe, ebenso, wie seine Angaben dass er 1993 nochmals versucht habe, bei dieser Polizeistation Papiere zu bekommen. Auch sein behaupteter Versuch, 1994 über das Militärkommando zu seinen Papiere zu kommen, sei unglaubwürdig, ebenso, wie ein behaupteter neuerlicher Versuch 1999 bei der Polizeistation. Nach allgemeiner Lebenserfahrung würde sich nämlich jeder vernunftbedachte Mensch nicht nochmals einem derartigen Risiko aussetzen und nochmals zu der Polizeistation zurückkehren. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Waisenhaus aufgewachsen sei und seinen Militärdienst abgeleistet habe, würden bei den Behörden bezüglich seiner Person Unterlagen aufliegen, weshalb es für ihn einfach gewesen wäre, über einen Anwalt zu diesen Papieren zu gelangen und stehe ihm diese Möglichkeit weiterhin offen. Festgehalten wurde weiters, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund zugrunde liegender Länderfeststellungen möglich sei, in Kasachstan Fuß zu fassen und Unterstützung zu erhalten. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich wäre, für seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit aufzukommen. Nach einer Rückkehr sei es ihm möglich und zumutbar, selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufzukommen, möge dies auch in Form von wenig attraktiven Hilfstätigkeiten oder Gelegenheitsarbeiten erfolgen. Seine Rückkehrbefürchtungen seien bloß in den Raum gestellte Behauptungen bzw. Vermutungen ohne Untermauerung durch objektive Beweise, weshalb diese mangels Individualisierung und Konkretisierung auch nicht objektivierbar gewesen seien. Die vom Beschwerdeführer geäußerten Rückkehrbefürchtungen seien in ihrer Gesamtheit als zu vage und zu wenig substantiiert zu werten gewesen, als dass sie im gegenständlichen Fall die Annahme einer konkreten Gefährdung rechtfertigen hätten können. Der Beschwerdeführer konnte somit keine ihn persönlich betreffende Gefährdungssituation glaubhaft machen.
Festgehalten wurde weiters, dass nicht ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer Gefahr laufen würde, nach seiner Rückkehr unterstandslos zu sein, verfüge er laut seinen Angaben in seinem Herkunftsstaat doch über familiäre Anknüpfungspunkte, weshalb nach seiner Rückkehr zumindest eine vorübergehende Unterkunftsmöglichkeit gesichert sei. Unter Beachtung seiner guten Schulbildung wäre es ihm, einem jungen erwerbsfähigen Mann, zudem möglich und zumutbar, für die Deckung seiner Grundbedürfnisse durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu sorgen. Es sei damit nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. Gegen die Annahme, dass ihm bei einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, würden schließlich auch seine eigenen Angaben sprechen, aus denen an keiner Stelle hervorgegangen sei, dass er mit wirtschaftlichen oder finanziellen Problemen konfrontiert gewesen sei. Bezüglich seines aktuellen Gesundheitszustandes habe keine lebensbedrohliche Erkrankung festgestellt werden können.
Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, es könne nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat - emotional und praktisch gesehen - nicht mehr zurecht finden würde, zumal er in Kasachstan aufgewachsen sei und die dortigen kulturellen Gegebenheiten kenne. Unter Beachtung, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig und die Übertretung als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten sei, sei seine Ausweisung daher dringend geboten.
9. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 18. Dezember 2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die "XXXX" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.
10. Am 21. Dezember 2012 wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 11 13.971-BAI, durch persönliche Übernahme zugestellt.
11. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 2. Jänner 2013 fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und die erstinstanzliche Erledigung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln vollinhaltlich angefochten.
12. Am 5. November 2014 fand zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten männlichen Dolmetschers für die russische Sprache und im Beisein einer männlichen Schreibkraft zu seiner Identität, seiner Herkunft, seinen persönlichen Lebensumständen und seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, hatte jedoch bereits mit Schreiben vom 24. September 2014 mitgeteilt, keinen Vertreter zu entsenden, jedoch die Abweisung der Beschwerde zu beantragen.
Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er sei körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen, nehme keine Medikamente ein und stehe nur unter einer gewissen Belastung, wenn er daran denke, was passiert sei. Der Beschwerdeführer gab eingangs sein Geburtsdatum an. Wo er geboren worden sei, wisse er nicht. Nach dem Unfall seiner Eltern in Kasachstan sei er mit XXXX Jahren ins Waisenhaus gekommen. Er sei in Kasachstan erzogen worden, ob er dort auch geboren worden sei, wisse er nicht. Nach Befragung, warum er beim Bundeasylamt als Geburtsort XXXX angegeben habe, gab er an, er habe nur gesagt, er sei dort in einem Jugendheim erzogen worden, er habe jedoch nicht davon gesprochen, dort auch geboren worden zu sein, dies wisse er nämlich gar nicht. Vor zwei Tagen sei er bei seiner Rechtsberatung gewesen, habe einer Mitarbeiterin dort das Protokoll gezeigt und erklärt, dies nicht so gesagt zu haben.
In mehreren europäischen Ländern habe der Beschwerdeführer jeweils unter einem anderen Namen einen Asylantrag gestellt. Befragt nach dem Grund dafür gab er an, Angst um sein Leben gehabt zu haben und habe er nicht zurückgeschickt werden wollen. Befragt nach irgendwelchen Dokumenten gab der Beschwerdeführer an, er habe bis zum XXXX. Lebensjahr die Mittelschule besucht und sei gleich nach dem Kinderheim zur Armee gekommen. Er nannte den Ort des von ihm besuchten Sonderinternats in XXXX und Kompanie und Standort, wo er von 1989 bis 1991 seinen Militärdienst abgeleistet habe, Befragt, wo sein Militärausweis sei, habe er doch davon gesprochen, diesen noch zu haben, gab er an, zwar lange Zeit im Besitz dieses Ausweises gewesen zu sein, diesen jedoch schließlich verloren zu haben. Eine Kopie davon habe er auch lange Zeit gehabt, jedoch nicht mehr bei seiner Einreise in Europa. Als Geburtsort in seinem Militärdienstbuch sei XXXX gestanden. Der Beschwerdeführer gehöre der russischen Volksgruppe an, man habe ihn jedoch aus irgendeinem Grund Jude genannt. Über Befragung, woher er wisse, dass er der russischen Volksgruppe angehöre, gab der Beschwerdeführer an, er glaube dies aufgrund seines Aussehens. Er sehe aus wie die anderen Russen und vermute dies wegen seinen Erinnerungen an seine Kindheit, obwohl er da erst XXXX Jahre alt gewesen sei. In der Schule habe man ihn jedoch immer einen russischen Juden genannt. Bei seiner Rückkehr von der Armee habe er sich dafür geschämt, seine Nationalität zu nennen, weil er nichts ausrichten habe können und gegenüber der Polizei hilflos gewesen sei. Zum ersten Mal sei der Beschwerdeführer im September oder Oktober 2004 nach Österreich gekommen und im Mai darauf wieder ausgereist, weil er im Bundesgebiet einen bekannten Kasachen, der ihn vergewaltigt habe, getroffen habe. Seit seiner Überstellung von Deutschland am 15. November 2011 sei er wieder in Österreich. Seither habe er Österreich nicht verlassen. Er habe in Österreich bereits bei einer Gemeinde gearbeitet und bekomme dafür drei Euro pro Stunde. Einmal habe er zwei Jahre lang bei der Seereinigung mitgeholfen und ein zweites Mal sich um Blumen-Pflanzungen gekümmert. Bestätigungen dafür habe er von seinem Chef keine erhalten. Er beziehe derzeit Grundversorgung, wohne in einem Asylwerberheim und habe keine Familienangehörigen oder nahestehende Verwandte in Österreich. Er wisse nicht, ob er Verwandte in Kasachstan habe. Nach Abschluss der Grundschule habe er eineinhalb bis zwei Jahre lang eine Schlosserlehre gemacht, bevor er seinen Militärdienst abgeleistet habe. Da er keine Möglichkeit zu arbeiten gehabt habe, sei er gleich zur Armee gegangen. Nach dem besagten Vorfall habe er illegal im Wege der Schwarzarbeit gearbeitet, einen ordentlichen Arbeitsplatz habe er nie bekommen. Neben seiner Schlosserlehre habe er auch einen Elektrostaplerkurs absolviert und eine Massagelehre besucht. In Österreich habe er den Deutschkurs A1 absolviert und lerne jetzt Deutsch auf Niveau A2. Er könne Deutsch besser verstehen als sprechen. In Österreich habe er zwei Bekannte aus dem Asylwerberheim, die ihn unterstützen und hin und wieder Kleidung bringen.
Nach seinem Militärdienst, glaublich im August oder September 1991 - während des Zerfalls der Sowjetunion - sei er nach XXXX gefahren, um sich dort Dokumente zu holen, die er wiederum für die Ausstellung eines Zertifikats für den Erhalt einer Einzimmerwohnung benötigt habe. Die Dokumente habe er jedoch nicht bekommen, weil das Kinderheim abgebrannt sei. Über Vorhalt seiner Angabe in der Einvernahme vom 24. November 2011, wonach er in ein Kinderheim gegangen und sich dort eine Bestätigung besorgt habe, erklärte er, nur zum Kinderheim gegangen zu sein, dort jedoch gesehen zu haben, dass dort ein Brand gewesen sei. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er sei während seines Aufenthalts in "Russland" nicht offiziell in der Russischen Föderation registriert gewesen. Er habe sich dort mit einer Kopie seines Militärdienstausweises ausgewiesen. Nach Vorhalt seiner Angaben in der Einvernahme am 24. November 2011, in der Russischen Föderation auch eine Kopie seiner Geburtsurkunde besessen zu haben, gab er an, diesfalls hätte er als Russe in "Russland" bleiben können; nein, er habe nur eine Kopie des Militärdienstausweises besessen. Befragt, in welchen Städten oder Ortschaften sich der Beschwerdeführer in Kasachstan um Ausstellung von Dokumenten bemüht habe, gab er an, etwa sieben oder acht Tage nach dem Vorfall in Kasachstan - zuvor sei er noch zur Behandlung im Krankenhaus gewesen - Kasachstan verlassen zu haben. Nach Wiederholung der Frage, wo er sich in Kasachstan um die Ausstellung von Dokumenten bemüht habe, führte er an, er habe dies in XXXX versucht. Einmal sei er auch in XXXX gewesen, ob er sich jedoch auch dort um die Ausstellung von Dokumenten bemüht habe, wisse er nicht. Befragt, warum er dies nicht wisse, gab er an, nur für kurze Zeit zur Einschätzung der Situation dort gewesen zu sein. Von ortsansässigen Russen habe er dort erfahren, er habe ohne Dokumente keine Chance und müsste eine Menge Geld zahlen.
Bei der genannten Polizeistation in XXXX sei er zwecks Erhalts von Dokumenten insgesamt fünfmal gewesen, das erste Mal habe es den besagten Vorfall gegeben, bei dem er von drei Personen mittels einer Plastikflasche vergewaltigt und zuvor von ihnen zusammen geschlagen worden sei, beim zweiten Mal sei ihm gesagt worden, er solle nicht immer kommen, beim dritten Mal im Jahr 1993 hätten ihm Kasachen gesagt, er solle verschwinden, im Jahr 1996 habe er, als er zu dieser Wache gehen habe wollen, einen von diesen Leuten gesehen und sei unverrichteter Dinge wieder gegangen, und ein letztes Mal im Jahr 1999. In XXXX habe es sechs oder sieben Polizeistationen gegeben, wobei er immer zur derselben seines Wohnsitzsprengels gegangen sei. Nach dem besagten Vorfall habe der Beschwerdeführer keine Anzeige erstattet, weil die zu ihm ins Spital kommenden Personen, als sie von seiner Vergewaltigung erfahren hätten, ihn mit dem Umbringen bedroht hätten, sollte er nicht den Mund halten. Über Nachfrage gab er an, die Sowjetunion sei seine gewohnte Heimat gewesen, danach sei er ein Heimatloser gewesen. Unter Heimat verstehe er einen Ort, wo er dauerhaft lebe und eine Arbeit habe. Bei einer Rückkehr nach Kasachstan wüsste er nicht, wohin er gehen sollte, er habe dort kein Haus, keine Arbeitsstelle, könne dort nirgendwo wohnen und habe dort nichts zu essen.
Befragt, was der Grund für seine Reise aus der Russischen Föderation nach Europa gewesen sei, gab er an, man habe ihm zur Reise nach Europa geraten, um vielleicht dort bleiben zu können. Die Russen hätten eine andere Mentalität. Wenn ein Russe von seiner Vergewaltigung erfahre, würde er ihm nicht einmal die Hand reichen. Abschließend wurde dem Beschwerdeführer Länderdokumente zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen ausgehändigt.
13. Am 5. März 2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer für die russische Sprache geeignete Dolmetscherin zu seiner persönlichen Situation befragt und gab er hierzu an, in Kasachstan Bekannte gehabt zu haben, mit diesen jedoch nicht in Kontakt zu stehen. Er sei Kasache, weil er dort aufgewachsen sei. Nach dem Militärdienst sei er nach Kasachstan gefahren, um sich Dokumente zu beschaffen. Dort habe es ein Haus gegeben, dieses sei jedoch abgebrannt. Einige Tage habe er dort bei einem Bekannten aus der Militärdienstzeit gewohnt, bevor er zur Polizei gegangen sei. Er sei aus Furcht um sein Leben nach "Russland" gefahren. Dort sei er herumgewandert und habe schwarzgearbeitet. Er sei gelernter Elektrostaplerfahrer und habe auch eine Massageausbildung gemacht, diese jedoch nicht abgeschlossen. Als Elektrostaplerfahrer habe er im Wege der Schwarzarbeit maximal 120 bis 150 Euro verdient. Offiziell sei dabei ein Verdienst von 300 Euro möglich. Hinsichtlich seiner Integrationsbemühungen habe der Beschwerdeführer ein Deutschkurszertifikat, Empfehlungsschreiben und eine Arbeitsbestätigung vorgelegt. Befragt, welcher Volkgruppe er angehöre, gab er an, sich sowohl für einen Russen als auch für einen Juden zu halten. In der Schule habe man ihn deswegen nicht in Ruhe gelassen. Er sei in die orthodoxe Kirche gegangen, sei also russisch orthodox. Über Nachfrage, ob er noch etwas vorbringen wolle, gab er an, er wolle arbeiten und nicht mehr von der Grundversorgung abhängig sein. Er wolle eine Frau heiraten und Kinder haben. Der Beschwerdeführer habe zwei Internetbekanntschaften, eine Freundin stamme aus der Ukraine und eine andere aus Kasachstan.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen Lage in Kasachstan wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes festgestellt:
1.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, ist in Kasachstan aufgewachsen. Sein Herkunftsstaat ist Kasachstan. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in Kasachstan geboren wurde.
Der Beschwerdeführer gelangte von der Tschechischen Republik kommend im Jahr 2004 illegal nach Österreich und ersuchte um Gewährung von Asyl. Im Mai 2005 ist er nach Italien und nach kurzzeitigem Aufenthalt dort weiter nach Frankreich gereist. Während seines Aufenthalts in Frankreich ist er zwischenzeitig im Jahr 2007 in die Niederlande gefahren, und dann von Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland gereist, wo er angehalten und in Schubhaft genommen wurde. Nach seiner Haftentlassung stellte er in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag und wurde in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet überstellt.
Außer in Österreich hat der Beschwerdeführer weiters in den Niederlande, der Tschechischen Republik und in der Bundesrepublik Deutschland Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Er ist dabei mit verschiedenen Identitäten aufgetreten und hat jeweils einen negativen Bescheid erhalten. Das erste mit Antragstellung vom 10. November 2004 in Österreich anhängig gemachte Asylverfahren wurde am 1. Juni 2005 wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers wieder eingestellt. Nach seiner Überstellung von Deutschland nach Österreich am 15. November 2011 hat der Beschwerdeführer am 18. November 2011 nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden, leidet.
Der unbescholtene Beschwerdeführer hat während seines ca. dreieinhalbjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet einen Deutschkurs besucht, finanziert seinen Lebensunterhalt durch Bezug der Grundversorgung und ist in einem Heim für Asylwerber wohnhaft. Er hat sowohl in seinem Herkunftsstaat als auch in Österreich keine Verwandte, nur Bekannte. Er ist gelernter Elektrostaplerfahrer und hat in Österreich bei der Gemeinde Hilfstätigkeiten geleistet.
1.2. Hinsichtlich der relevanten Situation in Kasachstan wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 5. November 2014 überreichten Länderfeststellungen verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert Stellung genommen hat.
Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in Kasachstan werden insbesondere folgende Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Das unabhängige Kasachstan hatte sich 1993 seine erste - parlamentarische - Verfassung gegeben. Schon 1995 wurde sie durch eine neue Konstitution ersetzt die, orientiert an der französischen, einen starken Präsidenten etabliert. Durch mehrere Verfassungsänderungen wurden dessen Kompetenzen auf Kosten von Regierung und Parlament noch erweitert (GIZ 3.2014a). Der straffe Führungsstil des Präsidenten Nasarbajew begrenzt die Entfaltung demokratischer Rechte und Freiheiten. Regierung und Administration obliegt es, die vom Präsidenten definierte Politik umzusetzen. Die beiden Häuser des Parlaments orientieren sich stark am Willen des Präsidenten. Von einer Opposition kann in Kasachstan nur sehr begrenzt gesprochen werden. Die geltende Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Vollmachten ein: Er ernennt und entlässt die Regierung, die allein ihm verantwortlich ist. Er ist dem Parlament gegenüber politisch nicht verantwortlich (Präsidentenanklage nur wegen Hochverrats). Bei einem Misstrauensantrag der Legislative gegen die Regierung kann er das Parlament auflösen. Er kann Rechtsverordnungen erlassen. Seine Vollmachten erstrecken sich auch auf die Judikative (u.a. Ernennung von Mitgliedern des Verfassungsrats, Vorsitz des Obersten Gerichts). Er ernennt die Verwaltungschefs (Akime) der Gebiete und der Städte Astana und Almaty. Auch nach dem Ende seiner Amtszeit genießt er umfangreiche Immunitäten und das Recht, auf die kasachische Politik Einfluss zu nehmen ("Führer der Nation" seit Mai 2010). Durch die Verfassungsänderung vom 18.05.2007 wurde die Amtszeit des Präsidenten von sieben auf fünf Jahre reduziert, Wiederwahl ist einmalig möglich. Präsident Nasarbajew ist als "Erster Präsident" Kasachstans von dieser Wiederwahlbeschränkung durch Ausnahme in der Verfassung befreit. Er ist Vorsitzender der Regierungspartei Nur-Otan, die 1999 gegründet wurde und 2005 mit drei anderen Parteien fusionierte. Im Falle des Todes oder der Amtsunfähigkeit übernimmt der Vorsitzende des Senats das Präsidentenamt bis zum Ende der Wahlperiode. Bei den letzten Präsidentschaftswahlen wurde Nasarbajew mit 95,55% im Amt bestätigt. In Folge der vorgezogenen Parlamentswahlen vom 15.01.2012 gibt es erstmals ein Drei-Parteien-Parlament (AA 3.2014). Bei den Parlamentswahlen am 15.01.2012 erhielt die Regierungspartei "Nur-Otan" 80 Prozent der Stimmen. Jedoch übersprangen mit der Partei "Ak-Schol" (weißer Weg) und den Nationalkommunisten zwei weitere Gruppierungen die Siebenprozenthürde. Die eigentliche Oppositionspartei OSDP erreichte 1,5 Prozent und beschwerte sich über massive Wahlfälschungen. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zeigte sich unzufrieden mit den Wahlen und erklärte, dass die Schlüsselelemente für eine demokratische Wahl gefehlt hätten (TAZ 16.1.2012). Die Regierung hat zurzeit, neben dem Premierminister Serik Achmetow und vier stellvertretenden Premierministern, 16 Mitglieder. Das Parlament besteht seit 1995 aus zwei Kammern: dem Senat und der Madschilis. Der Senat hat 47 Sitze. 15 Senatoren werden direkt vom Präsidenten ernannt, 32 von den Volksvertretungen der Gebiete für sechs Jahre gewählt. Die Madschilis, das Unterhaus des Parlamentes, hat 107 Sitze. 98 Abgeordnete werden alle Jahre nach Parteilisten von der Bevölkerung gewählt, neun Sitze von der Versammlung des Volkes Kasachstans, einer speziellen Vertretung der nationalen Minderheiten des Landes, besetzt (GIZ 3.2014a).
Quellen:
Sicherheitslage
Von Mai bis Dezember 2011 mobilisierte der Streik der Ölarbeiter bis zu 12.000 Streikende. Die Streikenden traten für eine Angleichung der Löhne, eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen und unabhängige Gewerkschaften ein. Es kam zu Massenverhaftungen und trotz des beträchtlichen Ausmaßes der Unruhen fand der Streik in der kontrollierten, kasachischen Presse kaum Erwähnung. Der Verlauf der Eskalation am 16.12.2011 ist weitgehend unbekannt, unter anderem weil Präsident Nasarbajew keine unabhängigen Untersuchungen zulässt. Die Polizei sei überfordert gewesen, auch weil es sich um die ersten Unruhen seit 25 Jahren handelte. Sie schoss in die Menge und tötete 17 Menschen (IFA 14.11.2012).
Im Januar 2012 wurden fünf hochrangige Sicherheitsbeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit der Anwendung von Gewalt in Schanaosen im Rahmen des oben genannten Streiks angeklagt. Der Anklageerhebung war eine Untersuchung zum Einsatz tödlicher Gewalt durch die Sicherheitskräfte vorausgegangen. Zu dem Prozess war es nach den gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Protestierenden und der Polizei gekommen, die die Feierlichkeiten zum 20. Jahrestag der Unabhängigkeit Kasachstans am 16. Dezember 2011 in Schanaosen, einer Stadt im Südwesten des Landes, überschattet hatten. Mindestens 15 Personen wurden dabei getötet und mehr als 100 schwer verletzt. Berichten zufolge hatten die Sicherheitskräfte keine spezifische Ausbildung im Gebrauch gewaltfreier und angemessener Methoden zum Umgang mit großen Menschenansammlungen während politischer Demonstrationen und Streiks erhalten, obwohl sie 2011 mehrere Monate mit streikenden und protestierenden Arbeitern der Erdölindustrie sowie deren Familien und Unterstützern konfrontiert waren (AI 23.5.2013).
Erstmals kam es im Jahre 2011 zu mehreren kleineren Terroranschlägen in Kasachstan mit ungeklärtem Hintergrund, hauptsächlich gegen Gebäude staatlicher Behörden. Im Zusammenhang damit wurde im Oktober 2011 ein neues Religionsgesetzes verabschiedet, um die Verbreitung extremistischer religiöser Strömungen einzudämmen (AA 3.2014a).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Kasachstan hat noch einen langen Weg zu einem demokratischen Rechtsstaat nach westlichem Vorbild vor sich (AA 3.2014a). Die Justiz ist nicht unabhängig (USDOS 27.2.2014). Kasachstans Justiz verhält sich gegenüber dem Regime loyal und schützt eher die Interessen des Staates als die von Individuen, Minderheiten und den schwächeren Schichten der Gesellschaft (FH 18.6.2013). Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt (AA 3.2014a). Obwohl Richter zu den bestbezahlten Beamten gehören, fordern sie Bestechungsgelder im Austausch für wohlwollende Entscheidungen. Es gibt auch Militärgerichte, sie verwenden dasselbe Strafgesetz wie zivile Gerichtshöfe (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Das kasachische Innenministerium beaufsichtigt die nationale Polizei, die vor allem für die nationale Sicherheit verantwortlich ist. Weiters gibt es die Agentur für Wirtschaftsverbrechen und Korruption (Finanzpolizei) und das Komitee für nationale Sicherheit (KNB). Das KNB spielt eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung der Gesetze, bei der Grenzsicherheit, der inneren Sicherheit, bei antiterroristischen Bemühungen und bei der Ermittlung und dem Verbot von illegalen oder nicht registrierten Gruppen, wie z. B. extremistische, militaristische, politische, religiöse Gruppierungen und Gewerkschaften. Die Finanzpolizei und das KNB berichten dem Präsidenten direkt. Korruption unter den Polizeibeamten stellt immer noch ein Problem dar. Personen, die verhaftet, festgehalten oder beschuldigt werden, ein Verbrechen begangen zu haben, haben von Anfang an das Recht auf einen Anwalt, jedoch ist die Polizei gesetzlich nicht verpflichtet, ihnen dies mitzuteilen. Weiters erlaubt das Gesetz der Polizei, einen Gefangenen bis zu 72 Stunden grundlos festzuhalten. Menschenrechtsbeobachter kritisieren diese Zeit als zu lange und sie sind der Meinung, dass diese Zeit genutzt wird um Druck auszuüben und ein Geständnis zu erpressen. Anwälte berichten über bestehende Probleme mit willkürlicher Verhaftung (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet Folter; dennoch existieren Berichte, dass Häftlinge von Polizei- und Strafvollzugsbeamten gefoltert und missbraucht worden wären; meistens um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 27.2.2014). Die meisten der 37 Personen, die im März 2012 in der regionalen Hauptstadt Aktau angeklagt wurden, an der Organisation und Durchführung gewalttätiger Aktionen in Schanaosen beteiligt gewesen zu sein, gaben vor Gericht an, sie seien während ihrer Haft von den Sicherheitskräften gefoltert oder anderweitig misshandelt worden, um "Geständnisse" von ihnen zu erpressen (AI 23.5.2013). Bezüglich dieser Vorwürfe kam es bislang zu keinen effektiven Ermittlungen. Im Jahr 2013 wurden mehrere Polizisten wegen der Anwendung von Folter verurteilt und im Juli verabschiedeten die Behörden ein Gesetz über einen nationalen Mechanismus zur Verhütung von Folter. Dennoch berichtete die Anti-Folter-Koalition (eine Allianz der Zivilgesellschaft) allein in der ersten Jahreshälfte 2013 von 201 Beschwerden bezüglich Folter und Misshandlung (HRW 21.1.2014).
Quellen:
Korruption
Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor (AA 3.2014a). Das Ministerium für innere Angelegenheiten, die Finanzpolizei, das Komitee für nationale Sicherheit (KNB) und die "Disciplinary State Service Commission" sind für die Bekämpfung der Korruption verantwortlich. Das Gesetz sieht Strafen für Korruption bei Beamten vor, jedoch hat die Regierung das Gesetz nicht effektiv implementiert und Beamte wenden häufig ungestraft korrupte Praktiken an. Korruption war in der Exekutive, in verschiedenen Strafverfolgungsbehörden, in lokalen öffentlichen Verwaltungen, im Bildungssystem und in der Justiz verbreitet (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Nach seiner Unabhängigkeit 1991 hat Kasachstan gute Fortschritte bezüglich der Reformierung seines gesetzlichen Rahmens und seiner Institutionen gemacht. Mit der Unterzeichnung verschiedener internationalen Vereinbarungen bewies Kasachstan seinen Bürgern und der internationalen Gemeinschaft, dass die Menschenrechte eine Priorität darstellen müssen. Kasachstan unterzeichnete die wichtigsten Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen für Bekämpfung der Folter und Misshandlung, einschließlich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und das Internationale Übereinkommen gegen Folter sowie andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Kasachstan ist Mitglied der Genfer Konventionen von 1949 und der Zusatzprotokolle von 1977. Als Mitglied der OSZE ist Kasachstan viele politische Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte eingegangen. Auch unterzeichnete Kasachstan andere regionale Abkommen für Sicherheitskooperation, wie z.B. das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafrechtlichen Angelegenheiten sowie auch der Shanghai-Gruppe. Im Abschnitt II der kasachischen Verfassung wird eine Liste der Menschenrechte aufgeführt, darunter das Recht auf Leben und Nichtdiskriminierung, auf Religions-, Gewissens- und Meinungsfreiheit und auf den Schutz der Gesundheit. Das Folterverbot ist in Artikel 17 verankert. Weiterhin garantiert der Artikel 16 das Recht auf persönliche Freiheit, beschränkt die legale Dauer in Polizeigewahrsam auf 72 Stunden und enthält Bestimmungen über die Rechtshilfe und das Recht auf Einspruch (HRC 19.12.2009). Doch Kasachstan hat noch einen langen Weg zu einem demokratischen Rechtsstaat nach westlichem Vorbild vor sich. Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt. Frauen sind in Spitzenpositionen von Politik und Wirtschaft trotz ihrer relativ hohen Bildungs- und Erwerbstätigkeitsquote wenig anzutreffen (AA 3.2014a).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): Kasachstan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.3.2014
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen bleiben schwierig und die Einrichtungen entsprechen nicht den internationalen Gesundheitsstandards. Es herrscht Knappheit bei der medizinischen Versorgung. Beobachter sprachen von starker Überbelegung, andererseits jedoch auch von angemessenem Zugang der Häftlinge zu Besuchern. Die Behörden gewährt den Medien und auch unabhängigen Beobachtern Zugang zu den Gefängnissen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Todesstrafe
Seit 2004 gilt ein Moratorium für die Todesstrafe. Die Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe wurden durch Verfassungsänderung von 2007 auf zwei Fallgruppen reduziert (AA 3.2014a).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
Kasachstan ist nicht nur das neuntgrößte Land der Erde, sondern auf seinem Territorium leben auch Angehörige von 120 Nationalitäten. Entsprechend groß ist die Vielfalt der Sprachen, Religionen, Traditionen und Kulturen - auch wenn früher das "Sowjetische" und heute zunehmend das "Kasachische" im Vordergrund stehen. Nach der Unabhängigkeit hat es eine starke Emigration vieler nichtkasachischer Nationalitäten (Russen, Deutsche, Polen u.v.a.) gegeben, gleichzeitig kehrten Kasachen aus den ehemaligen Sowjetrepubliken, der Mongolei und China in ihre "historische Heimat" zurück. Das Zusammenleben war seit der Unabhängigkeit nicht problemfrei, aber abgesehen von ganz kleinen, lokal begrenzten Auseinandersetzungen, friedlich. Nicht nur in der Verfassung, sondern auch in der Realität genossen die Nationalitäten Schutz; Eintracht zwischen den Nationalitäten war ausdrückliches Politikziel. In den letzten Jahren lässt sich aber deutlich eine Kasachisierungstendenz erkennen. Nach der Unabhängigkeit wurde Kasachisch in der Verfassung zur Staatssprache erhoben, Russisch erhielt aber eine herausgehobene Sonderrolle als Sprache der interethnischen Kommunikation (GIZ 3.2014b, vgl. USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Staatsangehörigkeitsrecht der Republik Kasachstan
Die Staatsangehörigkeit der Republik Kasachstan legt stabile politische und rechtliche Beziehungen zwischen der Einzelperson und der Regierung fest und spiegelt alle wechselseitigen Rechte und Pflichten wider. In der Republik Kasachstan hat fast jedes Individuum ein Anrecht auf die Staatsangehörigkeit. Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit der Republik Kasachstan erfolgen in Übereinstimmung mit vorliegendem Gesetz.
Staatsangehörigen der Republik Kasachstan darf unter keinen Umständen die Staatsangehörigkeit oder das Recht auf Änderung derselben entzogen werden, noch können sie aus Kasachstan vertrieben werden.
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1. Bürger und Staat
Die durch Behörden und Beamte vertretene Republik Kasachstan ist den Staatsbürgern der Republik Kasachstan gegenüber verantwortlich. Sie haben die Verfassungsrechte und Gesetze der Republik Kasachstan einzuhalten, müssen die Interessen der Republik Kasachstan und deren territoriale Integrität wahren; Sitten, Traditionen, die Landesssprache sowie alle Sprachen in Kasachstan lebender Nationalitäten achten sowie zur Stärkung der Macht, Souveränität und Unabhängigkeit der Republik Kasachstan beitragen.
Artikel 2. Gesetzgebung in Hinblick auf die Staatsangehörigkeit der Republik Kasachstan
Staatsangehörige der Republik Kasachstan sind natürliche Personen, welche:
Die Staatsangehörigkeit der Republik Kasachstan in Übereinstimmung mit vorliegendem Gesetz erlangt haben; die zum Zeitpunkt der Gültigkeit des vorliegenden Gesetzes ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Kasachstan haben.
Die Doppelstaatsangehörigkeit wird von der Republik Kasachstan nicht anerkannt.
Die Republik Kasachstan ermöglicht all jenen Personen und deren Nachkommen eine Rückkehr nach Kasachstan, die während langer Zeiträume der Unterdrückung und erzwungenen Kollektivierung sowie in Phasen unmenschlicher politischer Maßnahmen gezwungen waren, das Land zu verlassen. Die Republik Kasachstan unterstützt darüber hinaus auch die Rückkehr in anderen Staaten lebender Angehöriger der Volksgruppe der Kasachen.
Artikel 4. Staatsangehörigkeitsurkunde
Als Urkunde zur Bestätigung der Staatsangehörigkeit der Republik Kasachstan dienst ein Personalausweis oder Reisepass des Staatsangehörigen der Republik Kasachstan. Die Staatsangehörigkeit von Kindern, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, wird durch deren Geburtsurkunden oder den Reisepass eines Elternteils bestätigt.
Artikel 5. Rechtliche Stellung von Staatsangehörigen der Republik Kasachstan
Die Staatsangehörigkeit der Republik Kasachstan ist unabhängig von der Grundlage ihres Erwerbs einheitlich und gleich. Staatsangehörige der Republik Kasachstan sind vor dem Gesetz gleich, und dies ungeachtet ihrer Herkunft, ihres sozialen Status oder Besitzes, ihres rassischen oder nationalen Hintergrunds, Geschlechts, Bildung, Sprache, religiösen Überzeugungen, ihrer politischen oder anderer Ansichten, der Art ihrer Beschäftigung, ihres Wohnsitzes oder anderer Umstände. Staatsangehörige der Republik Kasachstan verfügen über alle bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte und Freiheiten, die durch die Verfassung und die Gesetzgebung der Republik Kasachstan ausgerufen und garantiert werden.
Artikel 6. Rechtliche Stellung von Staatsangehörigen anderer Staaten und Staatenlosen
Personen, die ihren Wohnsitz in der Republik Kasachstan haben, ohne die Staatsangehörigkeit der Republik Kasachstan zu besitzen, verfügen über alle Rechte und Freiheiten und sind von der Verfassung gedeckt, es sei denn, die Gesetze und internationalen Vereinbarungen der Republik Kasachstan sind anders lautend.
Artikel 7. Beibehalten der Staatsangehörigkeit der Republik Kasachstan
Nimmt ein Staatsangehöriger der Republik Kasachstan seinen Wohnsitz im Ausland, so hat dies nicht den Verlust der Staatsangehörigkeit der Republik Kasachstan zur Folge.
Im Fall einer Eheschließung eines Staatsangehörigen der Republik Kasachstan mit einem Staatsbürger eines anderen Landes bzw. im Fall einer Scheidung im Anschluss an eine solche Eheschließung bleibt die Staatsangehörigkeit aufrecht.
Artikel 8. Unzulässigkeit der Ausweisung eines Staatsangehörigen der Republik Kasachstan in den anderen Staat
Staatsangehörige der Republik Kasachstan können nicht in einen fremden Staat ausgewiesen werden, es sei denn, es besteht eine amtliche, durch internationale Abkommen der Republik Kasachstan begründet Befugnis.
Artikel 9.Schutz von Staatsnagehörigen, die ihren Wohnsitz nicht in der Republik Kasachstan haben
Die Republik Kasachstan garantiert all ihren Staatsangehörigen, die außerhalb des Heimatlandes leben, Schutz und Unterstützung.
Kapitel 2
Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Kasachstan
Artikel 10. Grundlagen für den Erwerb der Staatsangehörigkeit
Die Staatsangehörigkeit der Republik Kasachstan wird erworben:
Wenn eine Person in der Republik Kasachstan geboren wurde;
Durch Verleihung der Staatsangehörigkeit der Republik Kasachstan;
Auf Basis bzw. in Übereinstimmung mit internationalen Abkommen der Republik Kasachstan;
Aus anderen, in vorliegendem Gesetz beschriebenen Gründen.
Artikel 11. Staatsangehörigkeit von Kindern, deren Eltern Staatsangehörige der Republik Kasachstan sind
Ein Kind von Eltern, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes Staatsangehörige von Kasachstan sind, erlangt unabhängig von seinem Geburtsort automatisch die Staatsangehörigkeit der Republik Kasachstan. Für den Fall, dass beide Eltern zur Zeit der Geburt ihres Kindes ihren Wohnsitz außerhalb der Republik Kasachstan haben, so wird die Staatsangehörigkeit des Kindes mittels schriftlicher Zustimmung beider Elternteile erworben.
Artikel 12. Staatsangehörige von Kindern, deren Eltern unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben
Befindet sich ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes in Besitz einer anderen Staatsangehörigen als jener Elternteil, der Staatsangehöriger der Republik Kasachstan ist, so erwirbt das Kind die Staatsangehörigkeit der Republik Kasachstan, wenn:
sie/er in der Republik Kasachstan geboren wurde;
sie/er außerhalb er Landes geboren wurde, ein oder beide Elternteile jedoch ihren festen Wohnsitz in der Republik Kasachstan haben;
Besitzen die Eltern eines Kindes zum Zeitpunkt seiner Geburt unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, wobei einer der beiden Staatsangehöriger der Republik Kasachstan ist, jedoch zu diesem Zeitpunkt ihren festen Wohnsitz außerhalb der Republik Kasachstan haben, so erwirbt das Kind die Staatsangehörigkeit durch die schriftliche Zustimmung beider Elternteile.
Ein Kind, von dem am Tag seiner Geburt ein Elternteil Staatsangehöriger von Kasachstan und der andere keinem Staats angehört bzw. deren/dessen Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, ist ungeachtet ihres/seines Geburtsortes Staatsangehörige/r der Republik Kasachstan.
Ist die Mutter eines Kindes staatenlos und der Vater Staatsangehöriger der Republik Kasachstan, wird ein unter 14 Jahre altes Kind ungeachtet seines Geburtsorts Staatsangehöriger der Republik Kasachstan. Hat das Kind seinen festen Wohnsitz außerhalb der Republik Kasachstan, so erwirbt sie/er die Staatsangehörigkeit durch die schriftliche Zustimmung beider Elternteile.
a-3732 (ACC-KAZ-3732)
Kasachstan: Staatsbürgerschaftsgesetz: Wer wurde in Verbindung mit dem Zerfall der Sowjetunion kasachischer Staatsbürger? Wird auf den Aufenthaltsort zum Zeitpunkt des Zerfalles abgestellt?
Nach einer Recherche in unserer Länderdokumentation und im Internet können wir Ihnen zu oben genannter Fragestellung Materialien zur Verfügung stellen, die unter anderem folgende Informationen enthalten:
Gesetzliche Bestimmungen
Gemäß Artikel 3 des Staatsbürgerschafts-Gesetzes (StbG) der Republik Kasachstan (RK) vom 20. Dezember 1991, N 1017-XII, in der Fassung der Gesetzesnovelle vom 17. Mai 2002, N322-II sind Staatsbürger der RK Personen, die die Staatsbürgerschaft gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes erworben haben oder die zum Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes permanent in der RK aufhältig waren.
Doppelstaatsbürgerschaft wird nicht anerkannt. Die RK erlaubt die Rückkehr von Personen und deren Nachkommen, die während längerer Perioden von Unterdrückung und Zwangskollektivierung oder Perioden unmenschlicher politischer Aktionen gezwungen wurden, Kasachstan zu verlassen, sowie die Rückkehr von ethnischen Kasachen, die in anderen Staaten leben. (Art. 3 StbG der RK, idF vom 17. Mai 2002; Arbeitsübersetzung aus dem Russischen)
Laut Artikel 10 StbG der RK wird die Staatsbürgerschaft erworben, 1. durch Geburt in der RK, 2. durch Verleihung der Staatsbürgerschaft,
3. aufgrund von Verfahren, die durch internationale Vereinbarungen der RK festgelegt sind, 4. aufgrund anderer Bestimmungen dieses Gesetzes. (Art. 10 StbG der RK, idF vom 17. Mai 2002; Arbeitsübersetzung aus dem Russischen)
Artikel 16 des StbG der RK regelt die Bedingungen, unter denen die Staatsbürgerschaft verliehen wird. Folgenden Personen kann die Staatsbürgerschaft verliehen werden:
1. Personen, die seit mindestens fünf Jahren legal und ununterbrochen in der RK dauerhaft aufhältig sind oder mit einem Staatsbürger der RK seit mindestens drei Jahren verheiratet sind.
2. Bürgern der Republiken der ehemaligen Sowjetunion, deren nahe Verwandte Staatsbürger der RK sind: Kinder (auch adoptierte), Ehegatten, Geschwister, einer der Adoptiveltern, Großeltern, unabhängig von der Dauer des Aufenthalts in der RK. [Anmerkung: In Artikel 11 ist geregelt, dass ein Kind, dessen Eltern die kasachische Staatsbürgerschaft besitzen, diese ebenfalls erwirbt.] (Art. 16 StbG der RK, idF vom 17. Mai 2002; Arbeitsübersetzung aus dem Russischen)
Das U.S. Committee for Refugees (USCR) berichtet in seinem Country Report Kasachstan von 2002 darüber, dass die Republik Kasachstan nach ihrer Unabhängigkeit 1991 ethnische Kasachen, die während der letzten Jahrzehnte ausgewandert waren oder vertrieben wurden, zur "Heimkehr" eingeladen hätte. Von den mehr als 215.000 Menschen, die dieser Einladung folgten, hätten nur rund die Hälfte die kasachische Staatsbürgerschaft erhalten. Die anderen seien staatenlos geblieben. (USCR, 2002)
In einem Bericht zu einer fact-finding mission nach Kasachstan and Kirgistan schreibt das Danish Immigration Service (DIS) im Juli 2001, dass laut kasachischem Consular Service Department jene Kasachen, die länger als fünf Jahre ohne behördliche Erlaubnis außerhalb des Landes lebten, ihre Staatsbürgerschaft verlieren würden. Die Behörden würden jedoch besonders Fälle von Personen, die in Russland gelebt hätten, individuell prüfen, bevor sie die Staatsbürgerschaft aberkennen würden. Zweitausend in Deutschland lebende Kasachen hätten kürzlich durch eine Verordnung des Präsidenten ihre Staatsbürgerschaft verloren. Das DIS zitiert das Kazakhstan International Bureau for Human Rights and the Rule of Law, wonach es sehr schwierig sei, die kasachische Staatsbürgerschaft zu erhalten. So sei einem seit 13 Jahren mit einer Kasachin verheirateten Syrer die Staatsbürgerschaft wegen Verdacht der Scheinehe versagt worden, obwohl der Ehe drei Kinder entstammten. Einem Afghanen sei die Staatsbürgerschaft mit der Begründung verweigert worden, dass er seinen Pass an der afghanischen Botschaft verlängern lassen habe und er deshalb noch Verbindung mit seinem Heimatland habe. Die International Organisation for Migration (IOM) habe festgestellt, dass die umfangreiche Bürokratie die Erlangung der Staatsbürgerschaft erschwere. Das Consular Service Department habe bestätigt, dass es mithilfe der letzten Adresse einer Person in Kasachstan und anderen persönlichen Daten möglich sei, bei den kasachischen Behörden nachzufragen, ob diese Person kasachischer Staatsbürger sei. (DIS, 1. Juli 2001, S. 32-33)
In den frühen neunziger Jahren habe laut dem Bericht von DIS die Regierung die Einwanderung ethnischer Kasachen aus dem Ausland gefördert, um deren Anteil an der Gesamtbevölkerung zu steigern. Geschätzte 183.000 Kasachen, hauptsächlich aus der Mongolei, China, Türkei, Russland, Usbekistan und Afghanistan seien seither eingewandert. Es sei für diese Menschen sehr schwierig gewesen, die richtigen Formulare zur Beantragung der Staatsbürgerschaft zu bekommen, diese hätten laut IOM teilweise von Beamten gekauft werden müssen. Deshalb hätten bisher nur 68.300 von ihnen die Staatsbürgerschaft erhalten. Die anderen seien staatenlos, weil sie ihre bisherige Staatsbürgerschaft zurücklegen mussten, um die kasachische Staatsbürgerschaft zu beantragen. (DIS, 1. Juli 2001, S. 14)
Diese Informationen beruhen auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen. Die Antwort stellt keine abschließende Meinung zur Glaubwürdigkeit eines bestimmten Asylansuchens dar.
Quellen:
Gesetz der Republik Kasachstan vom 20. Dezember 1991, N 1017-XII über die Staatsbürgerschaft der Republik Kasachstan (mit Änderungen beschlossen durch die Verordnung des Präsidenten vom 3.10.1995 und der Gesetzesnovelle vom 17.05.2002 N322-II) [in russischer Sprache]
U.S. Committee for Refugees (USCR): Country Report Kazakhstan 2002
http://www.refugees.org/world/countryrpt/scasia/kazakhstan.htm (Zugriff am 18. Mai 2004)
Danish Immigration Service (DIS): Danish fact-finding mission to Kazakhstan and Kyrgyzstan 27 May - 10 June 2001, 1. Juli 2001
http://www.udlst.dk/english/publications/ThePublications/fact_finding_
mission_to_kazakhstan_and_kyrgyzstan_2001.htm (Zugriff am 18. Mai 2004)
(ACCORD-Anfragebeantwortung - Staatsbürgerschaftsgesetz vom 18. März 2004)
Beweis wurde erhoben durch umfassende Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 5. November 2014 und 5. März 2015. Die den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde liegenden Berichte wurden dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 5. November 2014 zur Kenntnis gebracht und wurden diese nicht entgegengetreten.
Die Feststellung, dass die Republik Kasachstan der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist, ergibt sich in Gesamtschau seiner Angaben im Asylverfahren.
Nicht festgestellt werden konnte - entgegen der Annahme des Bundesasylamtes unter dessen Bezugnahme auf Kapitel 2, Artikel 10, Punkt 1 des Staatsangehörigkeitsrechts der Republik Kasachstan -, dass der Beschwerdeführer in Kasachstan geboren und ex lege Staatsangehöriger von Kasachstan ist. Seine Geburt in Kasachstan steht trotz seiner widersprüchlichen Angaben - so gab er einerseits an in Kasachstan geboren zu sein, andererseits sprach er auch von einer Geburtsurkunde, während er nunmehr behauptete, in Kasachstan aufgewachsen zu sein, jedoch nicht zu wissen, ob er dort auch geboren wurde - nämlich nicht fest. Ebenso konnte mangels entsprechender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer ist diesen nicht substantiiert entgegengetreten.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben bzw. allfälligen Aspekten einer Integration des Beschwerdeführers beruhen insbesondere auf seinen diesbezüglichen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung vom 5. November 2014 und 5. März 2015.
Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Aufgabe des Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3.?1999, 98/20/0559).
"Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).
Bereits die belangte Behörde kam im gegenständlichen Fall im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht plausibel und glaubhaft darzustellen vermochte.
Dieser Auffassung schließt sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung an.
Zunächst wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nach Ausreise aus seinem Herkunftsstaat Kasachstan im Jahre 1999 sich bis 2001 in Moskau aufgehalten hat, dann zwecks Arbeitssuche einige Monate in der Ukraine gewesen ist, bevor er wieder zurück nach Moskau und von dort bald darauf in die Europäische Union gereist ist, sogar eigenen Angaben zufolge um "Arbeit zu finden". Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nie angeführt, dass er in der Russischen Föderation Schutz vor drohender Verfolgung in Kasachstan gesucht habe. Er sei laut seinen Angaben dort vielmehr öffentlich aufgetreten, habe dort gearbeitet und um eine Wohnung angesucht. Dass seine Ausreise einen wirtschaftlichen Hintergrund hatte, zeigt auch sein mehrmonatiger Aufenthalt in der Ukraine zwecks Arbeitssuche. Auch dort habe er laut seinen Angaben nicht Zuflucht vor einer Verfolgung gesucht.
Dass der Beschwerdeführer in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit jeweils unterschiedlichen Identitäten Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat und auch während seines vorherigen Asylverfahrens in Österreich untergetaucht ist, woraufhin das Verfahren eingestellt werden musste, deutet darauf hin, dass er seine wahre Identität vor den Behörden der Mitgliedstaaten zu verbergen suchte, um einen Aufenthalt zu ermöglichen.
Sein Verhalten, sein Auftreten unter Alias-Identitäten bzw. sein Versuch, vor den Behörden, seine wahre Identität zu verbergen, und sein Untertauchen während offenen Asylverfahrens, spricht ebenso gegen eine tatsächliche subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung.
Die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere weiters daraus, dass er im Verfahren mehrmals versuchte, vom Vorhandensein von Identitätsnachweisen abzulenken. Bei seiner Einvernahme vom 24. November 2011 vor der belangten Behörde gab er an, eine Geburtsurkunde und einen Militärausweis als Identitätsnachweise zu besitzen, die ihm in Kasachstan aufhältige Bekannte beschaffen könnten. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. November 2014 verneinte er jedoch dezidiert das Vorhandensein einer Geburtsurkunde, sprach bloß von einem vorhandenen Militärdienstausweis, den er lange Zeit bei sich gehabt habe, bevor er ihn verloren habe, und ebenso von vorhanden gewesenen Kopien, in deren Besitz er bei seiner Einreise in die Europäische Union nicht mehr gewesen sei. Folgt man seinen Angaben in der Verhandlung, wonach er seinen Militärdienstausweis verloren hätte, würde sich dieser somit gar nicht mehr in seinem Herkunftsstaat befinden. Daher im völligen Widerspruch steht seine Aussage vor dem Bundesasylamt am 24. November 2011, seine in Kasachstan aufhältigen Bekannten könnten ihm diesen, wie auch eine vorhandene Geburtsurkunde nachsenden.
Widersprüche ergaben sich jedoch auch hinsichtlich seines eigentlichen Fluchtvorbringens.
Vor dem Bundesasylamt am 1. August 2012 gab der Beschwerdeführer an, er habe, nachdem er im Jahr 1991 aus seinem Militärdienst zurückgekehrt sei, nach Aufsuchen des Waisenhauses, um sich dort seine Papiere zu holen, gesehen, dass dieses zerstört sei, und habe sich gleich darauf zwecks Beschaffung neuer Papiere an die Polizei gewandt. In der mündlichen Verhandlung am 5. März 2015 gab der Beschwerdeführer jedoch widersprüchlich dazu an, er habe sich in Kasachstan seine Dokumente holen wollen, das Haus dort sei jedoch abgebrannt gewesen, weshalb er sich einige Tage bei einem Bekannten aus seiner Militärdienstzeit aufgehalten habe, bevor er sich an die Polizei gewandt habe. Seinen Angaben, dass das Haus, wo sich angeblich seine Dokumente befunden hätten, nach seiner Rückkehr aus dem Militärdienst abgebrannt bzw. zerstört gewesen sei, widerspricht jedenfalls seiner Aussage vor dem Bundesasylamt am 24. November 2011, wonach er nach seiner Rückkehr aus dem Militärdienst in einem Kinderheim eine Bestätigung erhalten und mit dieser vergeblich bei den Behörden um einen Pass angesucht habe. Über Vorhalt seiner diesbezüglich widersprüchlichen Angabe in der mündlichen Verhandlung am 5. November 2014 betonte der Beschwerdeführer, das Kinderheim sei abgebrannt, wenn das nämlich nicht so gewesen wäre, hätte er eine Bestätigung bekommen.
Obwohl die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung angab, - nicht wie vor dem Bundesasylamt von drei - sondern von acht Personen aufgrund seines russischen Aussehens geschlagen und vergewaltigt worden zu sein. Dass dies bei einer Polizeibehörde passiert wäre, hat der Beschwerdeführer wiederum im Gegensatz zu seinen Angaben vor dem Bundesasylamt nicht erwähnt.
Unverständlich ist, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach der Drohung durch zwei Beamte im Krankenhaus, er solle ruhig sein und nach "Russland" verschwinden, nach Entlassung aus der stationären Behandlung gleich nochmals zu derselben Polizeistation gegangen sei.
Nicht nachvollziehbar erscheinen seine Angaben, sich nach seiner behaupteten Misshandlung und Vergewaltigung durch kasachische Polizeibeamte zur Beschaffung von Dokumenten laut seinen Angaben immer wieder an dieselbe Polizeistation gewandt zu haben; dies vor allem unter Berücksichtigung seiner Angabe vor dem Bundesasylamt am 1. August 2012, dass er beim zweiten Mal auf der Polizeistation mit dem Umbringen bedroht worden sei, sollte er noch einmal dort erscheinen. Vor dem Hintergrund, dass er in der mündlichen Verhandlung am 5. November 2011 auf die Frage, warum er sich nach dem besagten Vorfall immer an dieselbe Polizeistation gewandt habe, völlig emotionslos angab, wegen Zuständigkeit dieser für seinen Wohnsitzsprengel immer zur derselben gegangen zu sein, deutet auf keine tatsächliche Furcht des Beschwerdeführers hin.
Der Beschwerdeführer konnte somit keine tatsächliche Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen und hatte sein Ausreiseentschluss offensichtlich eher einen wirtschaftlichen Hintergrund. Darauf weist sowohl sein Vorbringen in der Erstbefragung, hier seine Ruhe haben und arbeiten zu wollen, als auch seine Bitte in der mündlichen Verhandlung am 5. November 2014, ihm die Möglichkeit zu geben, hier zu arbeiten, hin. Am Schluss der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zudem auf die Frage, was bei seiner Rückkehr nach Kasachstan passieren würde, an, er könne dort nirgendwo wohnen, habe keine Arbeitsstelle und nichts zu essen.
Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kasachstan auch nicht allein wegen seiner russischen Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt, geht doch aus den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Länderfeststellungen hervor, dass das Zusammenleben zwischen Kasachen und nichtkasachischen Nationalitäten, wie Russen, ab der Unabhängigkeit Kasachstans zwar nicht problemfrei, jedoch abgesehen von kleinen, lokal begrenzten Auseinandersetzungen, friedlich ist, und die Nationalitäten nicht nur in der Verfassung, sondern auch in der Realität Schutz genießen.
Nach der behaupteten Misshandlung und Vergewaltigung des Beschwerdeführers XXXX nach seinem Militärdienst im Jahr 1991 habe es laut seinen Angaben keine weiteren Übergriffe auf ihn gegeben, weshalb jedenfalls von keiner dem Beschwerdeführer aktuell drohenden Verfolgung auszugehen ist.
In Gesamtbetrachtung hat der Beschwerdeführer somit keine aktuelle individuelle asylrelevante Bedrohung glaubwürdig vorgebracht und liegt eine solche zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §?66 Abs.?4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.?Dezember?2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.?Dezember?2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu A)
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Asylgesetz 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Da der Beschwerdeführer aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte und auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine solche ableitbar waren, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes spruchgemäß abzuweisen.
3.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist einem/einer Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".
Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).
Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" (vgl. auch VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5. 7. 2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oder ? im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines/ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).
Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.?6.?1997, 95/18/1293, 17.?7.?1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.?8.?2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.?1.?2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Republik Kasachstan erkannt werden.
Es ergeben sich nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass dieser bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat den hier relevanten Gefahren ausgesetzt wäre noch liegen "außergewöhnliche Umstände" ('exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK vor, die eine Abschiebung aus anderen ? etwa gesundheitlichen ? Gründen als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).
Der gesunde Beschwerdeführer ist der Teilnahme am Erwerbsleben fähig, besitzt spezielle Berufskenntnisse und ist es ihm somit - ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein - möglich und zumutbar, in seinem Herkunftsstaat selbständig für das Überlebensnotwendige zu sorgen.
Schließlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Kasachstan derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Die reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, kann somit nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung sprechen würden, sind ebenfalls nicht erkennbar, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen war.
3.4. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Geschwistern, Onkeln, Tanten, usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 343 f).
Darüber hinaus ist bei jeder Ausweisungsentscheidung zu prüfen, ob in das Privatleben der betroffenen Person eingegriffen wird, wobei der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen, lediglich Bekanntschaften in Österreich. Die Rückkehrentscheidung stellt demnach jedenfalls keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist
(Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt eine Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
Der Beschwerdeführer stellte am 18. November 2011 nach vorheriger Überstellung aus dem deutschen Bundesgebiet seinen diesem Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz. Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch den genannten Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihm bekannt sein, dass die damit verbundene vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt, ebenso wie im vorherigen Asylverfahren in Österreich, das nach Untertauchen des Beschwerdeführers schließlich wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers eingestellt werden musste. Daraus ist ersichtlich, dass er gar nicht an einer positiven Asylentscheidung interessiert ist, sondern sich mit seinen Antragstellungen in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union nur ein Bleiberecht in einem Mitgliedstaat der europäischen Mitgliedstaat verschaffen wollte.
Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.
Der unbescholtene Beschwerdeführer hat in Österreich einen Deutschkurs besucht, sich jedoch trotz seiner bereits etwa dreieinhalbjährigen Aufenthaltsdauer bisher nur relativ wenige Deutschkenntnisse angeeignet. Er bezieht derzeit Grundversorgung in Österreich und ist somit nicht selbsterhaltungsfähig. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat er somit insgesamt nicht dargetan. Unter Berücksichtigung seiner im Herkunftsstaat noch vorhandenen sozialen Kontakte, seiner grundsätzlichen Erwerbsfähigkeit und seiner russischen Sprachkenntnisse ist somit trotz längerer Ortsabwesenheit von einer problemlosen Resozialisierung bzw. Reintegration im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auszugehen.
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.
Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer in Bezug auf Kasachstan nicht dauerhaft unzulässig ist, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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