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I403 1437104-2•BVwG I403 1437104-2
I403 1437104-2Federal Administrative CourtApr 17, 2015
Abschiebung, Beschwerdegegenstand, ersatzlose Behebung, rechtliche<br/>Verhinderung, Rückkehrentscheidung
I403 1437104-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx bzw. RA Dr. Binder, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2015, Zl. 831065808/1695147:
A)
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird, insofern dieser dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß §§ 55 und 57 Asylgesetz als unbegründet abgewiesen.
II. und den Beschluss gefasst:
Der angefochtene Bescheid wird in Bezug auf den Spruchteil "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgH, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 iVm Absatz 9 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 23.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 23.07.2013 wurde der Beschwerdeführer polizeilich erstbefragt und gab dabei im Wesentlichen zunächst an, den Dolmetscher für die Sprache Englisch zu verstehen. Nach gesundheitlichen Beschwerden befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe Schmerzen im Bereich der linken Bauchhälfte, er könne der Einvernahme jedoch problemlos folgen.
Hinsichtlich seines Fluchtgrundes erklärte der Beschwerdeführer, sein Vater, ein katholischer Pastor, sei im Jahr 2006 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer sei damals bei seinem Onkel in Benin City gewesen und habe die Schule besucht. 2008 sei er von diesem Onkel beschuldigt worden, ihm Geld gestohlen zu haben. Daraufhin habe der Onkel den Beschwerdeführer in dessen Dorf bringen wollen. Bei der Fahrt sei es jedoch wieder zu einem Autounfall gekommen und der Onkel dabei gestorben. Seitdem würden die Bewohner des Dorfes glauben, dass der Beschwerdeführer Vater und Onkel mit einem bösen Zauber umgebracht habe. Außerdem habe er seither Angst, dass sein Vater oder Onkel ihn zu sich in ihr Grab holen würden. Ein Pastor habe dem Beschwerdeführer geraten, das Land zu verlassen, und habe auch seine Ausreise im Jahr 2010 organisiert.
In Nigeria würden noch die Mutter sowie drei volljährige Geschwister des Beschwerdeführers leben. Innerhalb der EU habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen.
3. Am 26.07.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen zunächst an, psychisch und physisch in der Lage zu sein, Angaben zu seinem Verfahren zu machen.
Der Beschwerdeführer gab an, er habe in Österreich keine Verwandten, mache keine Kurse oder Ausbildungen und sei nicht Mitglied in einem Verein, einer Kirche oder einer sonstigen Organisation. Nach sozialen Anknüpfungspunkten befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe hier Freunde im Lager und kenne darüber hinaus noch andere Asylwerber aus seiner Zeit in Griechenland.
Befragt danach, ob er gesund sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei "okay."
In Nigeria habe der Beschwerdeführer zuletzt mit seinem Onkel väterlicherseits und dessen Familie - seiner Frau und seinen drei Kindern - zusammengelebt. Zum Onkel sei er deshalb übersiedelt, da er seine Ausbildung an einer Mittelschule beenden habe wollen. Dies sei ihm im Jahr 2006 schließlich auch gelungen. In der Folge habe er bis 2008 seinem Onkel in dessen Bekleidungsgeschäft geholfen. Ende 2008 habe sich der Beschwerdeführer räumlich von seinem Onkel getrennt und von da an bis zur Ausreise bei einem Freund des Vaters gelebt. Dieser Freund habe den Beschwerdeführer auch finanziell unterstützt.
Aufgefordert, seine Fluchtgründe konkret und detailliert zu schildern, gab der Beschwerdeführer an: Die Probleme würden 2006 begonnen haben, als er seine Ausbildung abgeschlossen habe. Der Großvater des Beschwerdeführers habe den Dorfbewohnern ein Grundstück gegeben. Der Vater des Beschwerdeführers, ein Pastor, habe dieses Land der Kirche übergeben wollen. Die Dorfbewohner würden das Land jedoch für sich selbst proklamiert haben, weshalb der Fall vor Gericht gekommen sei. Im Zusammenhang mit diesem Grundstücksstreit sei der Vater zum Ministerium nach Abuja gefahren. Auf dem Rückweg sei er tödlich mit dem Auto verunglückt. Der Beschwerdeführer selbst sei bei seinem Onkel geblieben und habe diesem von 2006 bis 2008 beim Betrieb dessen Geschäftes geholfen. Eines Tages im Jahr 2008, als der Beschwerdeführer von seinem Onkel geschickt worden sei, um einen Scheck einzulösen, sei er auf dem Heimweg ausgeraubt worden. Der Onkel habe ihm dies jedoch nicht geglaubt und ihn deshalb zu seiner Familie zurückgebracht und den Dorfbewohnern erzählt, dass der Beschwerdeführer das Geld gestohlen habe. Als der Onkel anschließend nach Benin City zurückkehren habe wollen, sei er ebenfalls bei einem Autounfall gestorben. Diese beiden Vorfälle würden den Beschwerdeführer zur Flucht bewogen haben. Im Dorf des Beschwerdeführers würden die Jugendlichen schon seit langer Zeit das Gesetz selbst in die Hand nehmen. Wer stehle oder etwa jemanden im Zuge eines Kampfes umbringe, werde getötet, anstatt dem Gericht übergeben. Der Freund des Vaters des Beschwerdeführers habe diesen daraufhin zu sich mitgenommen.
Schließlich teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass dessen vorgebrachte Gründe keine Asylrelevanz vorweisen würden und dass sie nicht den Behörden Nigerias zurechenbar seien sowie dass eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde. Der Beschwerdeführer nahm dazu nicht Stellung.
4. Mit Bescheid vom 29.07.2013, Zl: 13 10.658-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Zur Lage in Nigeria wurden entscheidungsrelevante Feststellungen, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, getroffen.
Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es zwar durchaus stimmen möge, dass der Beschwerdeführer in Nigeria überfallen worden sei und Differenzen mit seinem Onkel gehabt habe. Es werde ihm jedoch nicht geglaubt, dass dies die Gründe für seine Ausreise darstellten. Vielmehr habe der Beschwerdeführer Nigeria in der Hoffnung auf eine bessere Zukunft verlassen.
Die belangte Behörde führte weiters aus, dass es sich auch bei Zutreffen der behaupteten Fluchtgründe um eine Verfolgung durch Privatpersonen handle, der keine GFK-Relevanz zukomme.
Hinsichtlich des Spruchpunktes II. führte die belangte Behörde aus, dass nur "außergewöhnliche Umstände" ein Abschiebungshindernis darstellen würden. Solche seien im Falle des Beschwerdeführers jedoch nicht hervorgekommen. Es könne nicht angenommen werden, dass der Antragsteller im Fall einer Rückkehr nach Nigeria einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sei, zumal ihm als jungen, arbeitsfähigem Menschen zugemutet werden könne, seine grundlegendsten Bedürfnisse durch Annahme irgendeiner Arbeit decken zu können.
5. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich eine fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebracht wurde. Darin wurde insbesondere vorgebracht, der Beschwerdeführer werde von einer staatlich unterstützten Bürgerwehrgruppe, die an ihm Selbstjustiz verüben wolle, verfolgt und sei somit asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Weiters stehe dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Bei einer Rückkehr in die Heimat wären daher seine in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte in Gefahr und sei ihm somit Asyl zu gewähren. Darüber hinaus habe es die Behörde im Rahmen der Frage, ob subsidiärer Schutz zu gewähren sei, unterlassen, sich mit der aktuellen Lage in Nigeria und seiner individuellen Situation im Herkunftsstaat ausreichend auseinanderzusetzen.
6. Mit Schreiben vom 19.09.2014 wurden dem Beschwerdeführer vom nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderberichte zur Lage in Nigeria zugestellt und ihm eine vierwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt. Der Beschwerdeführer kam dieser Möglichkeit zur Stellungnahme nicht nach.
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2015, GZ. W161 1437104-1/11E wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs 1 und § 8 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren wurde gemäß § 75 Abs. 20 Z. 1 Asylgesetz zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Im Erkenntnis wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien. Eine Bedrohungssituation im Sinne des § 8 Asylgesetz sei nicht gegeben. Eine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers in Österreich sei nicht erkennbar.
8. Der Beschwerdeführer wurde am 13.03.2015 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er sich neben der staatlichen Unterstützung durch den Verkauf einer Zeitung den Lebensunterhalt verdiene; er besuche eine afrikanische Kirchengemeinde in Wiener Neustadt. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder, allerdings einige Freude, darunter auch Österreicher. Außerdem besuche er einen Deutschkurs und spiele Fußball. Gesundheitlich gehe es ihm gut. Seine Eltern und Geschwister würden in Enugu, das liege in LGA Akwa South, wohnen. Er habe in Onitsha neun Jahre lang die Schule und dann drei Jahre lang in Benin City das College besucht. Ausweise oder sonstige Dokumente habe er nicht, seinen Reisepass habe er verloren.
9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2015, zugestellt am 18.03.2015, wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 iVm Absatz 9 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen festgesetzt.
10. Der Verein Menschenrechte Österreich wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 16.03.2015 amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 26.03.2015 fristgerecht eine Beschwerde und legte eine Vollmacht für die rechtsfreundliche Vertretung durch den MigrantInnenverein St. Marx bzw. dessen Obmann Rechtsanwalt Dr. Binder vor. Der Bescheid wurde wegen inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung in seinem vollen Umfang angefochten und im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die belangte Behörde habe den maßgeblichen Sachverhalt nicht ermittelt, sondern aufgrund alter Entscheidungen entschieden. Der Beschwerdeführer demonstriere den Willen zur Integration und Selbsterhaltungsfähigkeit. Negative Faktoren würden nicht vorliegen. Er beteilige sich am Verkauf der Zeitung "Eibischzuckerl", lerne Deutsch und habe sich einen Freundeskreis aufgebaut. Er spiele Fußball, besuche die katholische Kirche und fühle sich in Österreich wohl. Die von der Behörde verwendeten Länderfeststellungen seien nicht aktuell und nicht mit dem Beschwerdeführer erörtert worden. Die belangte Behörde habe sich mit der Gefährdung als Rückkehrer nicht auseinandergesetzt. Es wurde beantragt, die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria nicht rechtmäßig seien bzw. die Sache an das BFA zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und festzustellen, dass ein Aufenthaltstitel zu gewähren sei und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet unzulässig sei.
12. Die Beschwerde und der gegenständliche Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.04.2015 übermittelt und mitgeteilt, dass die belangte Behörde auf die Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben angeführt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2013 bzw. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2015 rechtskräftig negativ entschieden wurde.
1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter.
1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.6. Laut aktuellen Strafregisterauszug wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.10.2013 zu AZ 71 Hv 105/2013z wegen § 27 Abs. 1 Z. 1, 8. Fall und Abs. 3 SMG iVm § 12, 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Der unbedingte Teil dieser Strafe wurde bis 11.11.2013 vollzogen.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im vorgelagerten Asylverfahren bzw. den Feststellungen der Strafverfolgungsbehörde.
Hinsichtlich der Feststellungen zur mangelnden Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist anzumerken, dass vom Beschwerdeführer konkrete berücksichtigungswürdige Umstände weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerdeschrift vorgebracht wurden. Auch aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sind keinerlei Hinweise auf eine hinreichende gesellschaftliche oder berufliche Integration in Österreich zu gewinnen. Hingegen wurde der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig zu einer mehrmonatigen Haftstrafe verurteilt. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass "keine negativen Faktoren" vorliegen würden, ist dies aktenwidrig.
Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nicht ermittelt habe, sondern sich nur auf "alte Entscheidungen" gestützt habe, ist dies ebenfalls aktenwidrig, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme doch Gelegenheit, für die Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-Verfahrensgesetzes relevante Umstände vorzubringen. Diese Umstände, etwa der Verkauf der Straßenzeitung oder der Wille, Deutsch zu lernen, wurden auch im angefochtenen Bescheid berücksichtigt. Der belangten Behörde ist aber in ihrer Beurteilung zuzustimmen, dass sich aus dem erkennbaren Integrationswillen alleine noch keine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich erkennen lässt. Der belangten Behörde unterlief in der Beweiswürdigung nur dahingehend ein Fehler, dass sie im Gegensatz zum - dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden - Auszug aus dem Strafregister von der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ausging.
Im gesamten Verfahren finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Im gegenständlichen Fall wurde diese Frage ausführlich im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Asylverfahren geprüft. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2015, GZ. W161 1437104-1 wurde festgestellt, dass im Rahmen einer Gesamtschau nicht angenommen werden könne, "dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde". Ein Abschiebungshindernis sei nicht erkennbar.
Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 13.03.2015 Gelegenheit gewährt dazu Stellung zu nehmen; so wurde ihm vom Leiter der Amtshandlung erklärt: "Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Unter Spruchpunkt II [Anmerkung der erkennenden Richterin: gemeint wohl der Asylbescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2013] wurde ausführlich geprüft und schließlich mit Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2015 festgestellt, dass Ihnen eine solche Gefahr nicht droht und haben sich die Umstände in Nigeria seit diesem Zeitpunkt auch nicht so verändert, dass das Bundesamt eine nunmehr vorliegende Gefährdung anzunehmen hat. Haben Sie dazu etwas zu sagen?" Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin: "Ich möchte es nicht kommentieren." Auch nach Rückübersetzung des Protokolls wurden von ihm keine Ergänzungen dazu vorgenommen. Der Beschwerdeführer machte daher im Verfahren vor der belangten Behörde keinen Sachverhalt geltend, der ein Abschiebehindernis darstellen könnte. Auch in der Beschwerde findet sich kein dahingehendes konkretes Vorbringen, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH, 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Der Verwaltungsgerichtshof stellte zudem auch im Erkenntnis vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005-7 klar, dass im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz eine neuerliche Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen, welches bereits Gegenstand eines vorangegangenen Verfahrens war und nicht zur Zuerkennung von Asyl oder subsidiären Schutz geführt hatte, nicht erfolgen muss.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Zum Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Im angefochtenem Bescheid wird die Rückkehrentscheidung folgendermaßen ausgesprochen: "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 iVm Absatz 9 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[...]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
[...]
Der mit "Abschiebung" betitelte § 46 FPG idgF lautet wie folgt:
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.
(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
§ 50 FPG idgF behandelt das "Verbot der Abschiebung" der Abschiebung und lautet:
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben getätigt, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen ist. Auch sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die darauf hinweisen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG 2005 aus von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG). Im angefochtenen Bescheid findet sich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eine Behandlung der Frage der Abschiebung und wird diese in Hinblick auf die in § 50 normierten Voraussetzungen als zulässig beurteilt. Wie bereits auch in der Beweiswürdigung ausgeführt kann sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beurteilung inhaltlich anschließen.
Dennoch ist der Bescheid in Bezug auf den Spruchteil: "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 iVm Absatz 9 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." ersatzlos zu beheben, da der belangten Behörde ein gravierender Rechtsfehler unterlaufen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.01.2015, Ra 2014/20/0121 klargestellt, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen
ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird,
eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen wird,
ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 nicht erteilt wird,
gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist,
um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt, welche auch separat anfechtbar seien und rechtlich unterschiedlichen Schicksalen unterliegen könnten. Es bestehe aber zwischen einzelnen dieser Aussprüche insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als manche dieser Aussprüche miteinander zu verbinden sind - explizit wird diesbezüglich auch auf § 52 Abs. 2 und Abs. 9 FPG verwiesen.
Die belangte Behörde erlässt im Spruch des angefochtenen Bescheides eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG und zitiert auch den § 52 Abs. 9 FPG, sie unterlässt es aber, die Abschiebung für zulässig oder unzulässig zu erklären. Die rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid scheinen zwar nahezulegen, dass es in der Absicht der Behörde gelegen war, die Abschiebung für zulässig zu erklären, doch ist gemäß § 59 Abs. 1 AVG im Spruch "die in Verhandlung stehende Angelegenheit [...] unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen und zwar in der Regel zur Gänze zu erledigen". Nur wenn der Gegenstand eine Trennung nach mehreren Punkten zulässt, kann über die Punkte gesondert abgesprochen werden. Im konkreten Fall ist, wie aus der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur hervorgeht, über Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung gemeinsam abzusprechen. Die diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen wurden zitiert, aber eben nicht ausgesprochen, ob die Abschiebung zulässig sei. Der Spruch ist die individuelle Norm, die in Rechtskraft erwächst (VwGH, 07.05.1991, 91/07/0039) und nicht auch seine Begründung (VwGH, 17.09.1991, 90/08/0039). Nur wenn der Spruch des Bescheides auslegungsbedürftig in dem Sinn ist, dass er für sich allein betrachtet Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt (vgl. VwGH 1.4.2004, 2000/20/0090), dann kann und muss seine Begründung zur Deutung herangezogen werden. Eine "Ergänzung" (VwGH 28.6.1994, 94/08/0021) oder "Ausweitung" (VwGH 28.1.2004, 2000/12/0311) des Spruches durch die Begründung darf aber nicht erfolgen. Im gegenständlichen Fall kann daher durch die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides der Spruch nicht dahingehend "erweiternd" interpretiert werden, dass die Abschiebung als zulässig erkannt wird.
Würde die belangte Behörde die Gesetzesstelle falsch zitiert haben, würde sie den Bescheid mit einem Verfahrensmangel belasten. Diesfalls wäre es dem Bundesverwaltungsgericht möglich, einen derart rechtswidrigen Bescheid durch Klarstellung der Gesetzesstelle richtigzustellen, soweit Zweifel über die angewendete Gesetzesstelle durch die Begründung des Bescheides beseitigt werden (VwGH, 23.10.1986, 86/02/0008 oder VwGH 3.7.2002, 97/08/0536).
Im gegenständlichen Fall liegt der Fehler aber im Spruch selbst: Es wurde die Gesetzesstelle (§ 52 Abs 9 FPG) zwar zitiert, aber die - mit einer Rückkehrentscheidung auf Basis des § 52 Abs 9 FPG jedenfalls zu verbindende - Frage der Zulässigkeit der Abschiebung nicht im Spruch behandelt. Damit belastet die belangte Behörde den Ausspruch über die Rückkehrentscheidung und die Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise aber mit Rechtswidrigkeit, da diese gemäß § 52 Abs. 9 FPG bzw. auch in Hinblick auf die bereits zitierte Entscheidung des VwGH vom 28.01.2015, Ra 2014/20/0121 nicht losgelöst von der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung zu sehen sind. Es besteht diesbezüglich ein innerer Zusammenhang, die einzelnen Themenblöcke können nicht als einzelne Hauptfragen betrachtet werden.
Aufgrund des fehlenden Ausspruchs über die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung war daher der Spruchteil "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 iVm Absatz 9 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." ersatzlos zu beheben.
In der Beschwerde wurde beantragt festzustellen, dass die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria nicht zulässig sei, d.h. es scheint, dass der Beschwerdeführer diesfalls davon ausgegangen war, dass die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt worden war. Die Behebung des oben genannten Spruchteils wurde in der Beschwerde dagegen nicht beantragt. Vor dem Hintergrund der maßgeblichen Garantien des Art. 6 EMRK und des Art. 47 GRC ist aber davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei Verletzung von Verfahrensvorschriften, wie im vorliegenden Fall, diese von Amts wegen aufzugreifen hat.
3.2.2. Mit dem angefochtenem Bescheid wurde zudem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz nicht erteilt. Diesfalls handelt es sich um von der Rückkehrentscheidung trennbare Spruchteile, auch wenn sie im angefochtenen Bescheid in einem Spruchpunkt zusammengefasst wurden. In Bezug auf die Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz wurde aus Sicht der erkennenden Richterin ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und entspricht der Bescheid auch allen rechtlichen Anforderungen.
Die Voraussetzungen des mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelten § 57 AsylG 2005 liegen im gegenständlichen Fall nicht vor und wurden auch nicht behauptet.
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Wie bereits in den Feststellungen konstatiert, handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden, ledigen und in einem arbeitsfähigen Alter stehenden Drittstaatsangehörigen. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, was vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wurde. Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer engere soziale Bindungen in Österreich unterhält. Auch in der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer keinerlei Integrationsanknüpfungspunkte über den Umstand hinaus, dass er sich in Österreich wohl fühle, Deutschkurse besucht habe, eine Straßenzeitung verkaufe, die katholische Kirche besuche, Fußball spiele und in Österreich Freunde habe, vor. Diese Fakten wurden von der belangten Behörde im Rahmen der Interessensabwägung des § 9 BFA-VG bereits berücksichtigt. Sonstige maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde zudem bereits einmal rechtskräftig verurteilt, was die belangte Behörde im Rahmen ihrer Interessensabwägung außer Acht ließ. Der belangten Behörde ist jedenfalls zuzustimmen, dass diese sozialen Anknüpfungspunkte in Zusammenschau mit dem weniger als zweijährigen Aufenthalt in Österreich nicht zum Ergebnis führen, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.
Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Des Weiteren liegen, wie bereits erwähnt, solche Umstände, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, nicht vor.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
3.3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
3.3.2. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs.7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt.
3.3.3. Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
3.3.4. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus den vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten. Den Verwaltungsakten lag ein umfangreiches Verwaltungsverfahren zugrunde. Zudem liegen umfangreiche Gerichtsakten zur Asylentscheidung vor. In Ansehung der §§ 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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