The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
W116 1428147-1•BVwG W116 1428147-1
W116 1428147-1Federal Administrative CourtApr 22, 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Schutzunfähigkeit, Zwangsrekrutierung
W116 1428147-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX,
StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 29.06.2012, Zl. 11 12.169-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 13.10.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am gleichen Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag). Er wurde dazu am 15.10.2011 von einem Organ des Bezirkspolizeikommandos Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen, niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, dass er 1994 in Kabul geboren sei. Er sei verheiratet und spreche die Sprachen Dari und Farsi. Er habe in seiner Heimat die Schule besucht und bis zuletzt in Kabul gelebt.
Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass vor etwa 28 Monaten ein Angriff der Taliban auf seinen Bruder verübt worden sei. Danach habe sich dieser im Koma befunden. Auch sein Vater sei vor ca. zweieinhalb Jahren von den Taliban getötet worden. Dieser sei ein ehemaliges Hezb-e Islami Mitglied gewesen. Der Beschwerdeführer habe befürchtet, dass die Taliban auch ihn töten würden. Außerdem habe er Angst vor den Hezb-e Islami, die ihn immer wieder aufgefordert hätten, für sie zu arbeiten. Er sei auch von ihnen bedroht worden. Aus Angst habe er die Schule nicht besuchen und nur ganz selten das Haus verlassen können. Das seien seine Fluchtgründe. In seinem Heimatland würden sich nach wie vor seine Mutter, seine Schwester und seine Ehefrau aufhalten. Ein Bruder lebe in Salzburg, näheres sei ihm jedoch nicht bekannt.
1.2. Am 02.11.2011 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari von einem Organ des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass sein Vater gestorben sei und seine Mutter in Afghanistan lebe. Als Identitätsnachweis habe er eine Tazkira, welche ihm seine Schwägerin geschickt habe. Seine Angaben bei der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen und er habe nichts zu ergänzen oder zu berichtigten. Wie alt er sei, wisse er von seiner Mutter.
Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass sein Leben in der Heimat in Gefahr gewesen sei. Sowohl die Taliban als auch die Hezb-e Islami hätten ihn bedroht. Sein Vater sei Mitglied der Hezb-e Islami gewesen. Als sie von Pakistan zurückgekehrt seien, habe dieser aber nicht mehr aktiv mitwirken wollen. Daraufhin hätten sie seinen Bruder bedroht, weshalb dieser geflohen sei. Sein Vater sei dann von den Hezb-e Islami getötet worden. Sie hätten ein Grundstück in der Provinz Kunduz besessen und als sein Vater auf den Weg dorthin gewesen sei, hätten sie ihn aufgegriffen. Drei Tage später hätte seine Familie die Nachricht bekommen, dass der Vater getötet worden sei. Der Beschwerdeführer sei sich sicher, dass der Vater von der Hezb-e Islami getötet worden sei. Sein Bruder sei damals bereits auf dem Weg nach Österreich gewesen.
Er habe dann niemanden mehr gehabt, der sich um ihn gekümmert hätte. Leute aus seiner Gegend hätten vorgeschlagen, ihn dafür zu bezahlen, wenn er auf Hochzeiten und Feiern für andere tanzen würde. Der Beschwerdeführer hätte diesen Menschen gehorchen sollen, habe dieses Angebot jedoch abgelehnt. Von der Dolmetscherin wurde dazu angemerkt, dass es sich hierbei um eine sehr erniedrigende Tätigkeit für junge Männer handeln würde. Der Beschwerdeführer führte dazu weiter aus, dass ihn diese Leute eines Tages in einer Gasse seiner Gegend angetroffen und geschlagen hätten. Er sei dabei verletzt und bedroht worden, weshalb er nicht mehr in die Schule gehen habe können. Er habe kaum das Haus verlassen. Er sei auch von Hezb-e Islami bedroht worden; diese hätten verlangt, dass er sich ihnen anschließe und für sie spioniere, insbesondere bei Personen, die bei Behörden arbeiteten. Sie hätten auch gegenüber seiner Mutter und seiner Schwägerin gefordert, dass er sich ihnen anschließe, weil sein Vater bereits getötet und sein Bruder auf der Flucht gewesen sei.
1.3. Laut Übersetzung in der vorgelegten Tazkira war der Beschwerdeführer 2009/2010 etwa 17 Jahre alt. In der Folge wurde vom Bundesasylamt ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur Feststellung des tatsächlichen Alters des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben. Laut zusammenfassenden Gesamtgutachten des Ludwig Polzmann Instituts vom 13.12.2011 war der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt bereits 19 Jahre alt.
1.4. Am 28.12.2011 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass seine Altersangaben von der Behörde angezweifelt und deshalb entsprechende Untersuchungen in die Wege geleitet worden seien. Aus dem zusammenfassenden Gutachten würde sich nun ergeben, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt bereits mindestens 19 Jahre alt gewesen sei. Sein wahrscheinliches Lebensalter liege bereits bei 20 bis 24 Jahren. Der Beschwerdeführer entgegnete, dass er erst 18 Jahre alt sei, weil ihm das seine Mutter so gesagt habe. Er habe auch einen Personalausweis vorgelegt. Dem wurde entgegen gehalten, dass er lediglich die Faxkopie einer Tazkira vorgelegt hätte. Es handle sich dabei nicht um ein Originaldokument. Darauf antwortete der Beschwerdeführer, dass das Original verloren gegangen sei. In der Folge wurde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er erst in zwei Monaten 18 Jahre alt werden würde. Er akzeptiere die Altersfeststellung nicht. Sein Bruder lebe in Salzburg und er habe es nicht nötig, zu lügen. Der Rechtsberater rügte daraufhin, dass ihm vor der Verfahrensanordnung das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Er bereite einen Schriftsatz gegen diese Verfahrensanordnung vor.
1.5. Mit handschriftlicher Eingabe rügte der Rechtsberater das vorliegende Altersgutachten. Darin wiederholte er, dass ihm kein rechtliches Gehör eingeräumt worden sei. Weiters sei das Gutachten nicht unterschrieben. Der darin enthaltene Verweis auf eine Referenzgruppe aus dem türkischen Raum sei abwegig, weil der Asylweber weder Türke noch türkischsprachig sei. Schließlich würde sich daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer zwischen den 13.10.2011 und 30.11.2011 um ein ganzes Jahr gealtert sein. Dem Gutachten werde deshalb widersprochen. Mit Schriftsatz vom 09.01.2012 beschwerte sich der Rechtsberater gegen seine "Entsetzung als gesetzlicher Vertreter aus dem Verfahren und wohlmöglich aus der gesetzlichen Vertretung überhaupt" und übermittelte dazu am 10.01.2012 eine weitere Ergänzung.
1.6. Am 03.02.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit seines rechtlichen Vertreters und eines Dolmetschers zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er noch nicht richtig verheiratet, sondern lediglich mit seiner Cousine verlobt sei. Das bedeute, dass sie miteinander reden und ausgehen dürften. Sie hätten aber noch nicht unter einem Dach gelebt, islamisch gesehen sei sie jedoch seine Frau. Er habe mit seiner Mutter regelmäßig telefonischen Kontakt. Die Ehefrau seines Bruders besitze ein Handy und unter dieser Nummer könne er seine Mutter erreichen. Diese sei sehr krank und gelähmt. In der Folge erläuterte der Beschwerdeführer seine letzten Adressen in Kabul. Angesprochen auf sein Alter, beharrte der Beschwerdeführer weiterhin darauf im Jahr 1994 geboren und damit noch nicht 18 Jahre alt zu sein. Er werde erst im März dieses Jahres 18 Jahre alt.
Für die in der Heimat gebliebenen Familienangehörigen sei es zurzeit ohne männliches Oberhaupt sehr schwer. Es kümmere sich nur ein hilfsbereiter (und namentlich genannter) Mann um sie, der ihr auch helfe, wenn sie zum Arzt müsse. Er selbst habe in seiner Heimat nicht gearbeitet, sondern sei zur Schule gegangen und habe sich danach im Haus versteckt. Er habe große Angst gehabt und es sei für ihn unerträglich gewesen. Ab und zu sei er zu seinem Onkel mütterlicherseits gegangen. Die täglichen Einkäufe habe seine Schwägerin besorgt. Darauf angesprochen, dass sein Bruder in seinem Asylverfahren geltend gemacht hätte, dass seine Frau (und damit die Schwägerin des Beschwerdeführers) selbst wiederholten Bedrohungen und damit großer Gefahr ausgesetzt gewesen sei und deshalb auch nie das Haus verlassen habe können, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Schwägerin tatsächlich bedroht worden sei. Deshalb habe sie auch mit der Arbeit aufhören müssen. Trotz allem sei sie aber einmal in der Woche einkaufen gegangen, da das sonst niemand anderer besorgen habe können. Manchmal habe sie aber gemeint, dass es zu gefährlich wäre und deshalb jemand anderen ersucht, die Einkäufe zu erledigen.
Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab er an, dass er an Homeriden leiden würde und manchmal Blut im Stuhl habe. Dies sei schmerzhaft. Er verfüge aber über keine medizinischen Befunde oder Arztbriefe. In der Folge wurde der Beschwerdeführer aufgefordert sämtliche medizinische Unterlagen vorzulegen. Er gab weiters an, dass er zwar psychisch sehr belastet, aber nicht in psychologischer Behandlung sei. Er denke nicht, dass er einen Facharzt benötigen würde, sondern mache sich einfach Sorgen um seine Familie. Nach Schilderung seines Reiseweges gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen folgendes an:
Sein Bruder habe bei einer namentlich genannten Bank gearbeitet. Er und seine Kollegen seien für Kredite zuständig gewesen. Eines Tages sei er mit seinen Kollegen unterwegs auf einer Dienstreise nach Kandahar angegriffen worden. Drei Personen seien dabei getötet und sein Bruder schwer verletzt worden und anschließend ins Koma gefallen. Andere Bankangestellte hätten seinen Vater über den Vorfall informiert und dieser habe seinen Bruder dann abgeholt. Diesem sei es überhaupt nicht gut gegangen, er habe sich in Lebensgefahr befunden. Zwei bis drei Tage lang sei er in einem Krankenhaus in Kabul gelegen. Sein Vater habe aber gemeint, dass die Ärzte dort nicht gut genug wären und sein Bruder sterben würde. Deshalb habe er den Bruder nach Pakistan geschickt, wo er einen Monat lang stationär behandelt worden sei. Das sei zwar die Fluchtgeschichte seines Bruders, aber auch die Vorgeschichte seiner eigenen Fluchtgründe. Sein Vater sei getötet worden und sein Bruder habe sich auf der Flucht befunden. Der Beschwerdeführer sei dann ebenfalls bedroht worden. Es gehe dabei um eine Feindschaft, diese Leute seien Feinde der ganzen Familie gewesen. Bei einer solchen Feindschaft sei jedes einzelne Familienmitglied in Gefahr. Er sei von den Taliban und der Hezb-e Islami massiv unter Druck gesetzt worden, sie hätten von ihm verlangt, dass er für sie spionieren sollte. Er hätte über Leute, die für die afghanische Regierung arbeiteten, Informationen sammeln sollen. Sie würden davon ausgehen, dass die afghanische Regierung nicht legitim und nicht islamisch sei. Sie hätten auch gemeint, dass sie schon seinen Vater getötet und seinen Bruder vertrieben hätten und deshalb müsse er klug sein und verstehen, dass sie auch ihn töten könnten, wenn er nicht zur Zusammenarbeit bereit sei. Seine Mutter sei der Ansicht gewesen, dass diese Leute zuerst seinen Vater getötet, dann seinen Bruder vertrieben hätten und nun sei er dran. Nach ihrer Auffassung sei es nur eine Frage der Zeit gewesen, bis auch er getötet worden wäre. Auch die Ehefrau seines Bruders sei von den Taliban als Spionin bezeichnet worden, weil sie berufstätig gewesen sei. Sogar ihre Nachbarn hätten gedacht, dass sie Spione der Amerikaner wären.
Zum Tod seines Vaters befragt, gab er an, dass seine Familie in einer namentlich genannten Ortschaft Felder besessen hätte. Diese seien bewirtschaftet worden und einmal im Jahr sei der Vater dorthin gefahren, um Geld und verschiedene Arten von Getreide zu erhalten. Dabei sei er dann schließlich getötet worden.
Auf Vorhalt, dass diese Angaben in Widerspruch zu den Schilderung seines Bruders stehen würden, da dieser ausgesagt habe, dass der Vater von den Taliban entführt worden sei, die dann die Familie angerufen hätten, um zu fordern, dass sich der Bruder freiwillig den Taliban stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass er das alles nur von seiner Mutter gehört habe, da er damals noch ein Kind gewesen sei. Seine Mutter habe gesagt, dass sein Vater entführt und getötet worden sei. Er selbst könne sich nicht mehr so genau daran erinnern. Im Wesentlichen sei es daher richtig, was sein Bruder gesagt habe. Auf die Frage, warum er dann beim letzten Mal ausgesagt habe, dass der Vater von Angehörigen der Hezb-e Islami getötet worden sei, weil er ihnen die Mitarbeit verweigert hätte, antwortete der Beschwerdeführer, dass er keinen Unterschied zwischen den Taliban und der Hezb-e Islami sehen würde. Für ihn sei das alles das Gleiche. Auf die Frage, ob er sich wegen der Ermordung seines Vaters an die Behörden gewandt habe, antwortete er, dass er damals noch ein Kind gewesen sei. Er sei sich nicht sicher, ob eine Anzeige erstattet worden sei, denn solche Vorfälle würden dort sehr oft passieren und eine Anzeige würde da auch nichts bringen. Sein Vater sei nach der Flucht seines Bruders getötet worden. Auf zeitliche Widersprüche in seinen bisherigen Angaben aufmerksam gemacht, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nicht so genau erinnern könne, weil er damals noch ein Kind gewesen sei. Er habe immer betont, dass es sich bei seinen Angaben um ungefähre Zeitangaben handeln würde.
Zu den weiteren angeblichen Bedrohungen durch Personen aus seiner Gegend gab er an, dass er nach dem Tod seines Vaters niemanden mehr gehabt habe und deshalb von den Nachbarn geschlagen und misshandelt worden sei. Einige namentlich genannte Burschen aus seinem Stadtviertel hätten zu ihm gesagt, dass er ihnen zur Verfügung stehen müsse. Wenn er dazu bereit wäre, würden sie seine Familie finanziell unterstützen. Diese Leute hätten Sexspiele mit ihm machen wollen. Da er ein junger Bursche ohne Bart gewesen sei, wäre er für diese Männer ein Spielzeug gewesen und sie hätten mit ihm tun können, was sie wollten. Einmal sei er dann von zwei Männern angegriffen und schwer geschlagen worden. Sein Geschlechtsorgan sei dabei verletzt worden, er habe diese Verletzungen immer noch. Diese Geschichte habe er aber nicht direkt und ausführlich schildern können. Er habe dies nicht bei der Polizei angezeigt, weil die Männer dann behauptet hätten, dass er ein Lügner wäre. Die Polizei hätte ihm jedenfalls keinen Glauben geschenkt. Er habe deshalb versucht diese Leute und ihre Aufforderungen zu ignorieren. Sie hätten ihn zwei bis drei Mal belästigt, dann aber in Ruhe gelassen. Dies sei jedoch nur ein Nebengrund für seine Ausreise gewesen. Wann genau sich diese Vorfälle ereignet hätten, wisse er nicht mehr; es sei kurze Zeit nach dem Tod seines Vaters passiert.
Mit der Schule habe er aufhören müssen, als sein Bruder auf der Flucht gewesen und sein Vater ermordet worden sei. Er sei dann selbst in Gefahr gewesen. Als sein Bruder geflüchtet sei, sei er noch zur Schule gegangen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass sich der Vorfall mit seinen Bruder offenbar 2008 ereignet habe und sein erst Vater 2009 getötet worden sei. Das würde bedeuten, dass er 2009 mit der Schule aufgehört hätte. Auf die Frage, was danach passiert sei, antwortete der Beschwerdeführer, nichts Besonderes, die Lage sei jedoch immer gefährlicher geworden. Man habe seine Mutter bedroht und auch die finanzielle Lage sei nicht sehr gut gewesen. Alles was seine Mutter für die Felder bekommen habe, sei gespart geworden, um damit seine Flucht zu finanzieren. Seine Mutter habe gemeint, er werde der nächste sein, den sie verlieren würde. Seine ganze Familie sei bedroht worden, auch seine Schwägerin. Man habe ihr gesagt, wenn sie den Beschwerdeführer finden würden, dann würden sie auch ihn umbringen. Seine Mutter sei jedenfalls überzeugt gewesen, dass er in Lebensgefahr gewesen sei. Zu massiven tätlichen Übergriffen sei es nicht gekommen, er sei lediglich verbal bedroht worden und manchmal habe er Ohrfeigen bekommen. Er habe seine Probleme umfassend vorgebracht, ein Weiterleben in Afghanistan sei ihm unmöglich. Wegen Stress und Angst könne er keine konkreten Zeitangaben machen. Er habe sich aber versucht, sich so gut wie möglich an alles zu erinnern. In Österreich befinde er sich in der Grundversorgung. Er telefoniere regelmäßig mit seinen Bruder und versuche diesen auch diesen täglich kurz einmal zu sehen. Sie würden jedoch getrennt leben.
1.7. Mit Schreiben vom 17.02.2012 übermittelte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter eine Stellungnahme zu den ihm ausgehändigten Länderberichten über die Situation in Afghanistan. Daraus gehe nach seiner Auffassung hervor, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan katastrophal und im Begriff sei, sich weiter zu verschlechtern. Eine Rückkehr sei ihm daher keinesfalls zumutbar. Zudem sei er als minderjähriger in seiner Heimat einer Vielzahl von lebensbedrohlichen Gefahren ausgesetzt. Es sei bekannt, dass Jugendliche häufig Opfer von Entführungen zwecks Sklavenarbeit, sexueller Ausbeutung oder Zwangsrekrutierung seien. Aufgrund der instabilen Lage und der Gewaltexzesse der Taliban könne davon ausgegangen werden, dass dem Jugendlichen Asylwerber große Gefahren drohen würden. In Afghanistan sei nur mehr seine körperlich behinderte Mutter, die selbst auf fremde Hilfe angewiesen sei und damit schwerlich als tragfähiges soziales Netzwerk zu bezeichnen sei. Eine Rückkehr sei daher ihm nicht möglich.
2.1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 29.06.2012 wurde der gegenständliche Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Mit Spruchpunkt II. wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm mit Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 29.06.2013 erteilt.
Der Bescheid gründet auf umfangreiche Länderfeststellungen über die Lage in Afghanistan. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer staatlichen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe auch die angebliche Bedrohungslage durch die Taliban bzw. die Hezb-e Islami nicht glaubhaft machen können. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er ständig Opfer von fortgesetzten Bedrohungen durch die Taliban gewesen sei. Auch die angebliche Bedrohung durch Privatpersonen aus seiner Gegend sei nicht glaubwürdig. Dies würde sich einerseits aus der stetigen Steigerung seines Vorbringens und andererseits aus den festgestellten Widersprüchen in seinen Aussagen ergeben. Insbesondere sei bereits im Verfahren seines Bruders festgestellt worden, dass dessen Ausführungen im Zusammenhang mit der genannten Bank und dem als fluchtauslösendes Ereignis vorgebrachten Sachverhalt, auf die auch die Bedrohungslage des Beschwerdeführers aufbaue, faktisch nicht möglich und demzufolge nicht glaubhaft seien.
2.2. Der Bescheid wurde dem rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 06.07.2012 nachweislich zugestellt.
3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
3.1. Mit Schriftsatz vom 20.07.2012 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter dagegen rechtzeitig Beschwerde ein und stellte er den Antrag, den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt mangelhaft durchgeführt worden sei und der Bescheid daher an Verfahrensfehler und inhaltlichen Mängeln leiden würde. Zum einen hätten der Bruder und die Schwägerin des Beschwerdeführers als Zeugen einvernommen werden müssen. Anstatt dessen seien Akteninhalte aus deren Verfahren als Beweismittel herangezogen worden, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, Einsicht in die relevanten Aktenteile zu nehmen. Die Aussagen, die den Beschwerdeführer vorgehalten worden seien, seien aus dem Zusammenhang gerissen gewesen, sodass der Beschwerdeführer auf die maßgeblichen Widersprüche gar nicht eingehen hätte können. Darüber hinaus beziehe sich das Bundesasylamt auf Rechercheergebnisse einer Botschaftsanfrage, die dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht zur Verfügung gestanden sei. Weiters habe man dem Beschwerdeführer zu Unrecht vorgeworfen, dass er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens gesteigert hätte. Sofern dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, sein Vorbringen weiche von jenem seines Bruders und seiner Schwägerin ab, so sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt auch das Vorbringen dieser beiden als nicht glaubhaft eingestuft habe. Daher könne aus Abweichungen auch nicht der logische Schluss gezogen werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Und wenn dem Beschwerdeführer vorgehalten werde, dass er vorgebracht habe, er hätte niemanden mehr gehabt, stelle dies ebenfalls keinen Wiederspruch zu seinem bisherigen Vorbringen dar. Das Bundesasylamt verkenne nämlich, dass der Beschwerdeführer dabei vom Fehlen eines männlichen Familienoberhauptes gesprochen habe. Sein Vater sei tot und sein Bruder geflohen gewesen, sodass er nur mehr seine Mutter gehabt habe. Falsch sei auch der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen gesteigert, indem er als weiteren Fluchtgrund die Bedrohungslage durch Personen aus der Nachbarschaft geschildert habe. Der Beschwerdeführer habe nämlich selbst betont, dass es sich hierbei auch für ihn nur um einen Nebenfluchtgrund gehandelt habe. Hinsichtlich der angeblichen Widersprüche, was die Arbeit seines Bruders bei der namentlich genannten Bank anbelange, werde entgegengehalten, dass es lebensfremd sei, wenn das Bundesasylamt davon ausgehe, dass alle Mitarbeiter der Bank erst am 01.01.2009 ihren Arbeitsplatz eingenommen hätten, am selben Tag, an dem die Bank gegründet worden sei. Es mag zwar zutreffen, dass die Bank offiziell erst am 01.01.2009 in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten sei, jedoch hätte die Gründung der Bank eine Vorlaufzeit benötigt. Auf der Homepage der Bank, welche vom Bundesasylamt selbst als Recherchequelle zitiert werde, werde beschrieben, dass der Bank bereits im Jahr 2008 über ein Startkapital vom 11 Millionen Dollar zur Verfügung gestanden hätte. Es sei damit offensichtlich, dass die Bankgründung bereits 2008 erfolgt sei. Und schließlich liege auch dann ein Asylgrund im Sinne der GFK vor, wenn der Beschwerdeführer keine unmittelbare staatliche Verfolgung geltend macht. Aus seinem Vorbringen ergebe sich nämlich, dass er im Fall seiner Rückkehr wie sein Vater und sein Bruder mit Verfolgung bzw. Tötung durch die Taliban rechnen müsse. Auch wenn eine solche Verfolgung nicht direkt von staatlicher Stelle ausgehe, sei darauf zu verweisen, dass Asyl auch als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert sei und es daher nicht darauf ankomme, ob die Verfolgungsgefahr unmittelbar von Staat oder vom Privatpersonen ausgehe, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender staatlicher Schutz bestehe. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich jedoch, dass in Afghanistan kein funktionierender Polizei- und Justizapparat bestehe und es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung mit zu erwarten habe.
3.2. Mit Schreiben vom 24.07.2012 wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.
3.3. Mit Schreiben vom 21.11.2014 wurden folgende den Beschwerdeführer betreffenden Unterlagen vorgelegt: eine Bestätigung über die Verrichtung von gemeinnützigen Tätigkeiten in einem Flüchtlingsheim, eine Bestätigung über die Verrichtung von Reinigungsdiensten sowie diverse Bestätigungen über die erfolgreiche Teilnahme an Deutschkursen.
3.4. Am 11.03.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, zu der die Parteien des Verfahrens entsprechend geladen wurden. Als Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass sein Leben in der Heimat sowohl von den Taliban als auch von Mitgliedern der Hezb-e Islami bedroht worden sei. Darüber hinaus hätten zwei namentlich genannte Personen von ihm verlangt, für sie als "Knabentänzer" zu arbeiten und alles mitzumachen, was von ihm gefordert werde.
Während des Krieges in Afghanistan habe sein Vater beschlossen, mit der Familie nach Pakistan zu flüchten. In Pakistan habe der Vater dann für die Hezb-e Islami gearbeitet. Was der Vater genau gemacht habe, wisse er nicht mehr, da er damals noch ein Kind gewesen sei. Schließlich seien sie aber nach Afghanistan zurückgekehrt. Der Vater habe dann nicht mehr für die Hezb-e Islami arbeiten wollen. Die Familie habe einige Felder besessen, von deren Erträgen sie gelebt hätten.
Zu den Problemen mit den Taliban gab er an, dass sein Bruder für eine namentlich genannte Bank gearbeitet habe und dort für Kreditvergaben zuständig gewesen sei. Als dieser einmal dienstlich auf dem Weg nach Kandahar gewesen sei, sei er gemeinsam mit zwei Kollegen von den Taliban entführt worden. Die Kollegen seien dabei getötet und der Bruder so schwer verletzt worden, dass er sich danach längere Zeit im Koma befunden habe. Als dessen Zustand immer schlechter geworden sei, habe der Vater ihn nach Pakistan in ein namentlich genanntes Spital gebracht. Nach etwa zwei Wochen sei der Bruder dann nachhause zurückgekehrt und als es ihm besser gegangen sei, habe er wieder zu arbeiten begonnen. Er sei dann jedoch wieder bedroht worden und habe keinen anderen Ausweg mehr gesehen, als das Land zu verlassen.
Nach der Flucht des Bruders sei der Vater wieder einmal wegen der Erträge ihrer Felder nach Kunduz gefahren. Auf dem Weg dorthin sei er entführt worden und drei Tage später hätten sie schließlich die Nachricht erhalten, dass er getötet worden sei. Da der Beschwerdeführer nun das letzte männliche Familienmitglied gewesen sei, habe die Hezb-e Islami ihn aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Konkret hätten sie von ihm verlangt, für sie Personen auszuspionieren, die für den Staat tätig sind, und gedroht, dass sich ihn andernfalls umbringen würden. Er sei auf dem Weg zur Schule abgefangen und bedroht worden, habe sich jedoch geweigert, den Forderungen nachzukommen. Aus Angst sei dann aber nicht mehr zur Schule gegangen. Sie hätten auch seine Mutter bedroht und sie aufgefordert, ihnen den Beschwerdeführer zu "übergeben". Bis zu seiner Ausreise habe er kaum noch das Haus verlassen. Zunächst hätten sie im Haus eines namentlich genannten Generals gewohnt. Diesem sei das Ganze wegen den ständigen Drohungen aber zu viel geworden und habe sie deshalb aus dem Haus geworfen. In der Folge seien sie in das Haus eines namentlich genannten Verwandten der Schwägerin gezogen, der sich um sie gekümmert habe. Sie seien aber auch dort bedroht worden, weshalb sie schließlich ein Grundstück verkauft hätten, um die Flucht des Beschwerdeführers zu finanzieren.
Jene namentlich genannten Personen, welche ihn für "Knabentänze" ("Bacha Berisch") und "Knabenspiele" ("Bacha Bazi") missbrauchen wollten, hätten ihn einmal vor dem Haus angetroffen und dabei schwer misshandelt und geschlagen. Er habe zahlreiche Verletzungen im Gesicht und im Genitalbereich davongetragen. Es handle sich bei diesen Personen um allseits bekannte "Bodyguards" eines damals ebenso bekannten und mittlerweile verstorbenen Politikers.
In der Folge wurde der Bruder des Beschwerdeführers als Zeuge einvernommen. Dieser hatte bereits nach seiner Einreise in das Bundesgebiet 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welchem schließlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.04.2013 stattgegeben wurde. Nach den Vorfall mit den Taliban befragt, wiederholte er zunächst im Wesentlichen die Angaben seines Bruders. Die Taliban hätten ihn und seine Kollegen deshalb überfallen, weil sie für die Bank gearbeitet hätten und die Taliban deshalb davon ausgegangen seien, dass sie damit faktisch Angestellte des Staates wären, weil diese Bank schließlich von staatlicher Seite kontrolliert worden sei. Die Taliban hätten deshalb angenommen, dass sie für den Staat spionieren würden. Bei der Kontrolle ihrer Ausweise hätten sie erkannt, dass sie für die genannte Bank arbeiteten. Sie hätten dann gefragt, wer der Leitende der Delegation sei, und als sie erkannt hätten, das er das gewesen sei, hätten sie sie gefesselt, ihnen die Augen verbunden und sie zu einer Ruine gebracht. Dann seien sie aufs schwerste misshandelt worden, wovon er zahlreiche Verletzungen an Körper und Kopf davon getragen habe. Die Taliban hätten ihnen dabei immer wieder vorgeworfen, dass sie für den Staat spionieren würden. Außerdem hätten sie ihnen vorgeworfen, dass sie den Leuten Kredite geben und dafür Zinsen verlangen würden, was gegen die Scharia verstoßen würde. Sie seien daher Ungläubige und müssten getötet werden. Er sei ins Koma gefallen und erst wieder im Spital zu sich gekommen. Seine Kollegen seien bei dem Vorfall getötet worden.
Als er später wieder mit der Arbeit begonnen habe, habe er einmal auf dem Weg nachhause bemerkt, dass er verfolgt werde. Es seien dann einige Personen auf ihn zugekommen und hätten sich als Teilnehmer des an ihm verübten Überfalls zu erkennen gegeben. Sie hätten ihm vorgehalten, dass er mit Glück am Leben geblieben sei, und verlangt, dass er nun mit ihnen zusammen arbeiten sollte, anderenfalls würde ihm das Gleiche passieren, wie seinen Kollegen. Er hätte ihnen Informationen über Personen, die bei der Regierung arbeiteten, besorgen sollen. Seine Bank habe auch reiche Kunden aus Regierungskreisen gehabt, weshalb er als Zuständiger für Kredite über entsprechende Informationen betreffend zahlreiche Personen verfügt hätte. Er sei dann noch ein paar Mal verfolgt und angesprochen worden, habe jedoch immer abgelehnt, weil er etwas Gutes für sein Land habe machen wollen. Die Taliban hätten ihm daraufhin gesagt, dass sie auch Informationen über seine Familie hätten. Sein Vater sei ebenfalls bedroht worden und habe ihn dann weggeschickt.
Sein Vater habe in Pakistan für die Hezb-e Islami gearbeitet, konkret habe er sich in einem großen Camp um deren Verpflegung gekümmert. Nach dem Sturz der Taliban und der Machtübernahme der neuen Regierung habe sich der Vater entschlossen, wieder nach Afghanistan zurückzukehren, um dort in Ruhe zu leben. Für die Hezb-e Islami habe er nicht mehr arbeiten wollen. Er selbst sei bereits im September 2005 wieder nach Afghanistan zurückgekehrt, um nach seinem Studium dort einen Job zu finden, sein Vater sei ihm mit der restlichen Familie 2006 gefolgt.
Der Beschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen abschließend an, dass er nach wie vor große Angst vor den Taliban hätte. Außerdem wolle er noch klarstellen, dass er zwar vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass er mit seiner Cousine noch nicht verheiratet wäre, er sei mit ihr aber bereits nach islamischen Recht verlobt, und das komme praktisch bereits einer Ehe gleich, weil die "Nikah" bereits vollzogen sei.
Der Dolmetscher erklärte daraufhin, dass eine "Nikah" praktisch tatsächlich einer Hochzeit gleichkomme, denn ohne eine solche dürften die beiden nicht miteinander ausgehen, ja einander nicht einmal sehen oder miteinander reden. In Afghanistan würden Personen, zwischen denen eine "Nikha" ausgesprochen wurde, praktisch als verheiratet gelten, auch wenn sich rechtlich nicht verheiratet sind. Wenn dann eine Seite ihre Verpflichtungen nicht einhalte, gebe es Schwierigkeiten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein etwa zweiundzwanzigjähriger afghanischer Staatsbürger und stammt aus Kabul, wo er vor seiner Ausreise auch gelebt hat. Seine Kindheit verbrachte er mit seiner Familie zum großen Teil in Pakistan. Sein Vater ist bereits verstorben, in seiner Heimat leben nach wie vor seine gehbehinderte Mutter und seine Cousine, mit der er nach islamischem Recht verlobt ist. Sein älterer Bruder ist einige Jahre vor ihm ausgereist und lebt mit seiner Familie in Österreich.
1.2. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Afghanistan:
Sicherheitslage allgemein
Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) gab es 4.853 zivile Opfer im ersten Halbjahr 2014 (1.564 Tote und 3.289 Verletzte). Gegenüber dem ersten Halbjahr 2013 stieg die Zahl der zivilen Opfer um 24%. Erstmals seit 2009 wurden mehr zivile Opfer bei Bodenkämpfen und im Kreuzfeuer als durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) getötet oder verletzt. Für nahezu drei Viertel der zivilen Opfer waren die Regierungsgegner verantwortlich. Die meisten Opfer gab es im Süden, Osten und Süd-osten, den paschtunischen Siedlungsgebieten an der Grenze zu Pakistan.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 21. Juli 2014)
Das bilaterale Abkommen zwischen der afghanischen und US-Regierung, mit dem die amerikanische Unterstützung Afghanistans in Sicherheitsbelangen nach 2014 geregelt werden soll, ist weiterhin noch nicht unterzeichnet. Diese Verzögerung verstärkt die Unsicherheit und Instabilität in Afghanistan. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. In großen Formationen fordern sie afghanische Sicherheitskräfte in direkten kämpferischen Konfrontationen heraus, so beispielsweise in Helmand, wo Ende Juni 2014 zwischen 800 und 1000 Talibankämpfer Militärcheckpoints angegriffen haben.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul vom 22. Juli 2014, S 2)
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.
Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.
(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)
Am 5. August 2014 tötete ein Mann in afghanischer Uniform einen amerikanischen General und verletzte einen deutschen General sowie mindestens weitere 14 ISAF-Soldaten. Der Anschlag ereignete sich in einem militärischen Trainingszentrum nahe Kabul anlässlich des Besuchs einer internationalen Militärdelegation. Bei dem von Personenschützern erschossenen Attentäter handelte es sich vermutlich um einen afghanischen Soldaten.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 11. August 2014)
Am 9. August 2014 kam bei der Explosion einer Autobombe auf einem Markt in Kabul eine Person ums Leben, eine weitere wurde schwer verletzt. Am 10. August 2014 starben bei einem Selbstmordanschlag auf einen Militärkonvoi der Nato in Kabul vier Zivilisten. Sieben weitere Personen wurden verletzt. Die Taliban bekannten sich zu der Tat.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 11. August 2014)
Versorgungslage
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)
Ausweichmöglichkeiten
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Rückkehrfragen
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Risikogruppen
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Ein¬schränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, nämlich dass er in seiner Heimat von den Taliban bzw. Mitgliedern der Hezb-e Islami verfolgt und bedroht wird, weil er der Aufforderung sich ihnen anzuschließen - wie bereits zuvor sein mittlerweile verstorbener Vater und sein vor ihm geflüchteter Bruder - nicht nachgekommen ist und sich damit letztlich als Feind bzw. politischer Gegner der Taliban bzw. der Hezb-e Islami geriert hat, ist glaubhaft und wird der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.
Während des Krieges hatte der Vater des Beschwerdeführers beschlossen Afghanistan zu verlassen und war mit der ganzen Familie nach Pakistan gezogen, wo er für die Hezb-e Islami gearbeitet und sich konkret um die Verpflegung eines Camps gekümmert hatte. Nach dem Sturz der Taliban und der Machtübernahme durch die neue Regierung kehrte die Familie 2006 wieder nach Kabul zurück und lebte im Wesentlichen von den Erträgen familieneigener Felder in Kunduz. Der Vater weigerte sich von diesem Zeitpunkt an weiter für die Hezb-e Islami zu arbeiten.
Etwa zwei bis drei Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers wurde dessen älterer Bruder gemeinsam mit Kollegen auf einer Dienstreise von Taliban aufgegriffen und so schwer misshandelt, dass er schwerste Verletzungen davon trug; seine Kollegen kamen dabei ums Leben. Die Taliban hatten ihnen vorgeworfen, dass sie in Verbindung mit der der Regierung stehen bzw. für diese spionieren würden, weil sie für eine bestimmte Bank arbeiteten. Nachdem der Bruder des Beschwerdeführers sich von den schweren Verletzungen halbwegs erholt hatte wieder zu arbeiten begonnen hatte, wurde er neuerlich von Taliban bedroht. Nun verlangten sie, dass er für sie spionieren und Informationen über regierungsnahe Personen besorgen sollte, anderenfalls würde es ihm gleich ergehen, wie seinen getöteten Kollegen. Das führte schließlich dazu, dass der Bruder des Beschwerdeführers Afghanistan verließ und in Österreich einen Asylantrag stellte, wo er mittlerweile mit seiner Frau und seinem Kind über den Status eines Asylberechtigten verfügt.
Nach der Ausreise des Bruders wurde dann auch noch der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban entführt und getötet. Der Beschwerdeführer lebte danach mit seiner gehbehinderten Mutter und seiner Schwägerin noch einige Zeit weiter in Kabul, wo sie zunächst von einem namentlich genannten Mann aufgenommen und unterstützt wurden. Dann wurde jedoch auch der Beschwerdeführer selbst von den Taliban bzw. den Hezb-e Islami bedrängt für sie zu arbeiten und im Zuge dessen mehrmals maßgeblich bedroht. Da ihrem Unterstützer im Laufe der Zeit die Drohungen zu viel wurden, mussten sie dessen Haus verlassen und zogen zu Verwandten der Schwägerin. Schließlich verkaufte die Familie ein Grundstück, um die Flucht des Beschwerdeführers zu finanzieren. Im Oktober 2011 reiste der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet ein, wo er den gegenständlichen Asylantrag stellte.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes Beweis erhoben. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Zuge der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen ausführlich befragt und dessen Bruder als Zeuge einvernommen wurde.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben im Rahmen des behördlichen Verfahrens und der Kenntnis der Landessprachen Farsi und Dari. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten mangels unbedenklicher identitätsbezeugender Dokumente nicht getroffen werden.
2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.
2.4. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen ergeben sich sowohl aus der Aktenlage als auch aus den insofern glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen des Beschwerdeführers und seines Bruders im Zuge der mündlichen Verhandlung.
Entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes ergibt sich nämlich bereits aus der Aktenlage, dass der Beschwerdeführer betreffend seine Fluchtgründe auch im behördlichen Verfahren im Wesentlichen schlüssige und lebensnahe Angaben gemacht hat. Die ihm im Bescheid vorgeworfenen angeblichen Widersprüche betreffen lediglich Randbereiche seiner Ausführungen, wogegen die maßgeblichen Angeben betreffend die Fluchtgründe stets gleichbleibend und in sich schlüssig waren. Ebenso ist dem Vorbringen in der Beschwerde Recht zu geben, wenn der angeblichen Steigerung seines Fluchtvorbringens insofern widersprochen wird, als der von ihm zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens ins Treffen geführte Übergriff im Zusammenhang mit der Forderung, für bestimmte Personen als Knabentänzer tätig zu werden, von ihm selbst als nicht unmittelbar fluchtauslösend relativiert wurde.
Und schließlich hat der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht lebensnah und schlüssig vorgebracht und dabei alle an ihn gerichteten Fragen ausführlich beantwortet. Weder im Vergleich zu seinen Ausführungen vor dem Bundesasylamt noch zu jenen seines Bruders fanden sich maßgebliche Widersprüche, die auf eine konstruierte Geschichte hindeuten würden. Der Beschwerdeführer und sein Bruder machten darüber hinaus auch persönlich einen glaubwürdigen Eindruck.
Und schließlich erscheinen die vorgebrachten Fluchtgründe auch vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderberichte schlüssig und nachvollziehbar. Denn auch wenn diesen zufolge Kabul zu den eher stabilen und von der Regierung im Wesentlichen kontrollierten Gebieten Afghanistans zählt, sind die Taliban und die Hezb-e Islami auch dort weiterhin aktiv. Und zum anderen gehört der Beschwerdeführer, dessen Familie bereits durch seinen Vater und seinen Bruder in den Focus der Taliban und der Hezb-e Islami geraten ist, als Mann im wehrfähigen zu den in den Länderberichten angeführten Risikogruppen. Es ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Taliban bzw. die Hezb-e Islami bereits tatsächlich versuchten, den Beschwerdeführer mit Hilfe von Drohungen zu rekrutieren bzw. ihn zumindest dazu zu bringen, für sie tätig zu werden. Dass der Beschwerdeführer keine andere Wahl hat, als diese Drohungen ernst zu nehmen, ergibt sich schon alleine aus den Schicksalen seines Bruders und seines Vaters, die sich ebenfalls geweigert hatten den Forderungen der Taliban bzw. der Hezb-e Islami nachzukommen. Und wie sich schließlich ebenfalls aus den Länderberichten ergibt, sind die Taliban in Afghanistan ausreichend vernetzt, um Personen, die sie verfolgen, auch ausfindig zu machen und die Behörden sind nicht in der Lage, diese effektiv davor effektiv zu schützen.
3. Rechtliche Erwägungen zu der zulässigen Beschwerde:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Z 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.2.2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K7 zu § 3 AsylG, 56f). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K8 zu § 3 AsylG, 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;
auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;
vom 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;
VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;
VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2.3. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine objektiv nachvollziehbare und maßgebliche Verfolgungsgefahr:
Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen zusammenfassend ergibt, wurde bereits der Bruder des Beschwerdeführers von den Taliban angegriffen und schwer verletzt und einige Zeit später sein Vater von diesen entführt und getötet, offenbar weil er sich geweigert hatte, weiterhin für die Hezb-e Islami tätig zu sein. Nach der Flucht seines älteren Bruders und der Entführung und Ermordung seines Vaters wurde schließlich auch der Beschwerdeführer als letztes in der Heimat lebende männliche Familienmitglied von den Taliban bzw. Hezb-e Islami mehrmals unter Drohungen aufgefordert, für sie zu arbeiten. Der Beschwerdeführer weigerte sich ebenfalls diesen Aufforderungen Folge zu leisten und hielt sich etwa zwei Jahre lang in seiner jeweiligen Unterkunft versteckt, bis er schließlich ebenfalls aus Angst um sein Leben aus Afghanistan ausreiste.
Die Furcht des Beschwerdeführers in seiner Heimat wie zuvor sein Bruder und sein Vater den Taliban aufgegriffen und allenfalls sogar getötet zu werden, ist vor dem Hintergrund der im gegenständlichen Fall vorliegenden Umstände nachvollziehbar. Und letztendlich hat er schließlich auch mit seiner Flucht deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich mit den politischen Zielen der Taliban bzw. der Hezb-e Islami nicht identifizieren kann bzw. diese im Kampf gegen die Regierung und die ausländischen Truppen nicht unterstützen werde. Dass dem Beschwerdeführer deshalb Verfolgung erheblicher Intensität droht, ist angesichts des bereits erfolgten Angriffs auf seinen Bruders, der Entführung und Tötung seines Vaters und schließlich gegen ihn selbst gerichteten Drohungen offenkundig.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Entgegen der vom Bundesasylamt vertretenen Auffassung kommt im Fall des Beschwerdeführers die Anknüpfung an eine bestimmte politische Gesinnung zum Tragen. Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es nämlich, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (Hinweis Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, Rz 408).
Im gegenständlichen Fall geht die Unterstellung einer bestimmten politischen Gesinnung zwar nicht vom Staat aus, doch wäre eine solche Unterstellung seitens der Taliban bzw. der Hezb-e Islami, nämlich auf der Seite ihrer politischen Gegner zu stehen und sich damit gegen ihre Interessen zu stellen, ebenfalls von Bedeutung (vgl. dazu die Algerien betreffenden Erkenntnisse des VwGH vom 16.07.2003, 2000/01/0518; 22.08.2006, 2005/01/0728). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, 99/20/0509).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auch mit dem konkreten Thema der versuchten Zwangsrekrutierung durch die Taliban bereits in zahlreichen Entscheidungen auseinandergesetzt und dabei folgende Kriterien im Hinblick auf die Asylrelevanz herausgearbeitet:
"In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof von der - nicht asylrelevanten - Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei (Hinweis E vom 8. Juni 2000, 99/20/0203, E vom 21. September 2000, 99/20/0373, und E vom 26. September 2007, 2006/19/0387) jene Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an (Hinweis E vom 31. Mai 2001, 2000/20/0496, mwN). Dementsprechend greift die Beurteilung des BVwG, die Zwangsrekrutierung durch die Taliban könne "potentiell alle Menschen im Heimatgebiet" der Asylwerber treffen und sei nicht mit einer besonderen Eigenschaft begründet, zu kurz. Entscheidend ist vielmehr, mit welchen Reaktionen der Taliban die Aslywerber (also auch die Familienangehörigen des von der versuchten Zwangsrekrutierung unmittelbar betroffenen Asylwerbers) aufgrund ihrer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müssen und ob in ihrem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103)."
Siehe dazu auch die jüngst ergangene Entscheidung des VwGH vom 28.01.2015, Ra 2014/18/0090:
"Einer (versuchten) Zwangsrekrutierung kommt dann Asylrelevanz zu, wenn aus der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft. Entscheidend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist, mit welchen Reaktionen der Taliban der Revisionswerber aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen muss und ob in seinem Verhalten eine - wenn auch nur unterstellte -
politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (Hinweis E vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/18/0103-0106, mwN)."
Die Prüfung, ob es dem Beschwerdeführer möglich wäre, angesichts der im konkreten Fall zu befürchtenden politisch motivierten Eingriffe ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist, ergibt im konkreten Fall, dass eine solche Wahrscheinlichkeit deshalb zu bejahen ist, weil in Afghanistan derzeit weder ein funktionierender Polizei- oder Justizapparat besteht, noch überhaupt davon auszugehen ist, dass der tatsächliche Machtbereich der gegenwärtigen Regierung über die Grenzen der Hauptstadt reicht. Im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung. Es kann vor diesem Hintergrund nicht davon gesprochen werden, dass der afghanische Staat derzeit in der Lage wäre, dem Beschwerdeführer, welcher aktuell einer massiven Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre, effektiven Schutz zu gewähren. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523). Ausgehend von der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre. Denn wie aus den Länderberichten zu entnehmen ist, verfügen die Taliban in Afghanistan über ein entsprechend gut ausgebautes Netzwerk. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer besteht daher nicht.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
Dem Beschwerdeführer ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und oben ausführlich dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.