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W135 2013103-1•BVwG W135 2013103-1
W135 2013103-1Federal Administrative CourtApr 27, 2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 01.09.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am 06.08.2007 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), welcher auf Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 27.11.2007, in welchem der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 20 v.H. eingeschätzt wurde, mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2008 gemäß §§ 2, 3 und 14 BEinstG abgewiesen wurde.
Am 04.09.2009 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades Behinderung bei der belangten Behörde ein, welcher nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens und einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 v.H. mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2010 ebenfalls abgewiesen wurde.
Die Beschwerdeführerin stellte am 19.07.2013 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und legte dabei einen Befund des XXXX. XXXX. vom 21.02.2013 im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall vom 28.01.2013 (Sturz) und eine Bestätigung der XXXX. XXXX. , wonach die Beschwerdeführerin von 28.01.2013 bis 03.06.2013 krankgeschrieben wurde, vor.
Seitens der belangten Behörde wurde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. Nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.10.2013 wurde im diesbezüglichen Gutachten vom selben Tag wie folgt ausgeführt:
"Anamnese:
Auf die Vorgutachten wird eingangs verwiesen.
2011 Blepharoplastik beidseits.
1/2013 Arbeitsanfall: Tub. majus Fraktur rechts - konservative Behandlung - Rehab. Weißer Hof vom 4.9. - 8.10.2013 - kein Befund dazu vorhanden; die Unfallfolgen wurden von der AUVA mit 20 % bewertet.
Seit 2005 in Psychotherapeut. Behandlung.
Derzeitige Beschwerden:
Fühlt sich beruflich überlastet, war nun lange Zeit im Krankenstand.
Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel
Trittico ret. 150 mg abends, Voltaren bei Bedarf.
Sozialanamnese:
Ärztin bei der XXXX. , geschieden, 1 Kind.
...
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
guter AZ
Ernährungszustand:
adipöser EZ
Größe: 167 cm Gewicht: 88 kg Blutdruck: 120/85
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Kopf/Hais: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus und Gehör altersentsprechend unauffällig, unauffällige Halsorgane, keine Ptose mehr.
Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, keine Atemnot.
Abdomen; über TN, unauffällige Organgrenzen, reizlose Narbe, Nierenlager frei, palpatorisch unauffällig.
Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, frei bewegliche HWS, BWS und LWS, FBA im Stehen 0 cm.
Extremitäten: Narbe linkes Knie mit geringer Beugehemmung.
Rechte Schulter: Kreuzgriff mäßiggradig eingeschränkt (bis Beckenkamm). Nackengriff weniger stark eingeschränkt, geringer Senkfuß.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Frei, sicher, unbehindert.
Psycho(patho)logischer Status:
Voll orientiert, Stimmung leicht gedrückt, Antrieb unauffällig, situativ angepaßtes Verhalten.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
"Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos.Nr.
GdB%
1
Anpassungsstörung Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da schon längere Zeit Psychotherapie in Anspruch genommen wird.
g. Z. 585
20
2
Z. n. Tuberulum-majus-Fraktur rechts - Gebrauchsarm Oberer Rahmensatz, da Kreuzgriff etwas mehr als der Nackengriff eingeschränkt ist.
28
20
3
Geheilter Kniescheibenbruch links Unterer Rahmensatz, da geringe Beugehemmung ohne Gangbildstörung und ohne Gangleistungsminderung - Besserung gegenüber Vorgutachten.
122
10
4
Senkfuß links nach Bruch des 5. Mittelfußknochens Unterer Rahmensatz, da geringe Ausprägung.
149
10
5
Fersensporn links Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit Einlagenversorgung gute Gehleistung möglich.
142
10
6
Stressinkontinenz Unterer Rahmensatz, da geringer Therapieaufwand erforderlich.
245
10
Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.
BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das klinisch führende Leiden 1 wird durch dieLeiden 2-6 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.
...
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Neuaufnahme der aktuellen Leiden 1 und 2, Besserung des ehemaligen Leiden 1 (aktuelles Leiden 3); die ehemaligen Leiden 2 und 4 entfallen, da keine Funktionsstörung mehr vorhanden; Gesamt-GdB:
keine Änderung eingetreten."
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.11.2013 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
Die diesbezügliche Stellungnahme wurde seitens der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.12.2013 erstattet. Die Beschwerdeführerin bringt vor, mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht einverstanden zu sein, insbesondere als sie seit mehreren Jahren hauptberuflich tätige Gutachterärztin sei. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie zwei Tage nach Entlassung von einem sechswöchigen Rehabilitationsaufenthalt untersucht worden sei. Im Zuge intensiver physikalischer Therapien sei ihr Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Begutachtung wesentlich besser als unter regelrechter Alltags- und Berufsbelastung gewesen. Zudem sei die Begutachtung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin erfolgt, der fächerübergreifende Diagnosen und Einschätzungen getroffen habe, die nicht allesamt korrekt bzw. teilweise fehlerhaft seien. Seitens der Beschwerdeführerin wurden zu den einzelnen Leidenspositionen im Gutachten vom 10.10.2013 Einwendungen erhoben. Zur besseren Einschätzung lege die Beschwerdeführerin einen unfallchirurgischen Facharztbefund und mehrere Röntgenbefunde vor, ein psychiatrischer Facharztbefund werde umgehend nachgereicht.
Auf Grund der Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Stellungnahme vom 12.12.2013 und der von ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen wurde seitens der belangten Behörde in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin sowie ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie eingeholt.
Im unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom 29.04.2014 wird nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten.
Zwischenanamnese:
keine Spitalsaufenthalte, es wird physikalische Therapie durchgeführt
Derzeitige Beschwerden:
Das Hauptproblem ist die Wirbelsäule, die chronische Schmerzsymptomatik. Ich habe Kopfschmerzen. Ich habe in der Nacht ein Kribbeln in beiden Armen, besonders links. Links ist die ganze Hand betroffen, rechts 3 Finger. Ich habe eine Schwindelsymptomatik beim Kopfdrehen. Ich habe Schmerzen und wie Muskelkater am Gesäß. Ich kann das linke Knie nicht lange gebeugt halten, dann bekomme ich Schmerzen. Ich kann nicht knien, mich nicht bücken. Beim Laufen knickt das Knie ein. Die Beweglichkeit an der Schulter ist eingeschränkt. Ich habe Schmerzen und ein Stechen beim Auftreten an beiden Fersen. Ich habe Taubheitsgefühle im linken Arm und rechten Bein.
Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Pronerv, Pantoprazol, Myolastan, NSAR nach Bedarf, Trittico, Cymbalta,
Xanor
Laufende Therapie: physikalische Therapie, schwimmen
Sozialanamnese: Ärztin bei der XXXX. , geschieden 1 Kind.
...
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: altersentsprechend
Ernährungszustand: adipös
Größe: 170 cm Gewicht: 92 kg Blutdruck:
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt in Turnschuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist ohne auffälliges hinken. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch, elastisch
Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Die linke Schulter steht etwas tiefer. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. Sensibilität siehe neurologisches Gutachten.
Rechte Schulter: Vom äußeren Aspekt her unauffällig. Druckschmerz am Eckgelenk, am großen Rollhöcker und über der Rinne der langen Bizepssehne. Keine Instabilitätszeichen. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit:
Schultern S rechts 30/0/160, links 30/0/180, F rechts 160/0/70, links 180/0/70, R (F 90°) rechts 70/0/40, links 90/0/70, R (F 0°) rechts 45/0/70, links 70/0/90, beim Nackengriff reicht rechts die Daumenkuppe bis C5, links bis C7, beim Kreuzgriff reicht rechts die Daumenkuppe bis L1, links bis TH8. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang ist symmetrisch und hinkfrei. Zehenballengang rechts mit einsinken, Fersengang beidseits gut möglich. Einbeinstand problemlos. Anhocken wird zur Hälfte ausgeführt. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Im Liegen Beinlänge rechts -1cm. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet. Knickplattfüße, links mehr als rechts.
Linkes Knie:
Narbe über der Kniescheibe. Zohlentest ist hoch positiv. Kniescheibenbeweglichkeit im Seitenvergleich gut 1/3 eingeschränkt. Kein intraartikulärer Erguss. Seitenbandfest in Streck- und 30° Beugestellung. Lachman Test ist negativ, keine Schubladenzeichen. Endlagenschmerz bei der Beugung.
Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit:
Hüften seitengleich frei, Knie S rechts 0/0/120, links 0/0/95, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule:
Die rechte Schulter steht höher, der rechte Beckenkamm steht etwa 1,5cm höher, dadurch mäßige s-förmige Skoliose von Brust- und Lendenwirbelsäule. Brustkyphose ist etwas abgeflacht, Lendenlordose etwas verstärkt Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann lumbal. ISG beidseits deutlich druckschmerzhaft. Weiters Druckschmerz über L4/5 und L5/S1. Klopfschmerz über der mittleren Brustwirbelsäule. Beweglichkeit:
Halswirbelsäule: KJA 3/19cm, Seitwärtsneigen 20/0/20, Rotation nach rechts 60/0/50 BrustwirbeSsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 10cm, Seitwärtsneigen jeweils 5cm Fingerkuppenkniegelenksspaltabstand, Rotation 30/0/30
Psycho(patho)logischer Status:
siehe neurologisches GA
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos.Nr.
GdB%
1
Affektive Störung Wahl dieser Position mit 3 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da maßgebliche Symptomatik
g.Z.585
30
2
Geringe Beweglichkeitseinschränkung rechte Schulter nach Abbruch des großen Rollhöckers Oberer Rahmensatz dieser Position, da Nacken- und Kreuzgriff eingeschränkt.
28
20
3
Geringe Beweglichkeitseinschränkung am linken Knie nach Kniescheibenbruch Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da eine Beugung über 90° möglich ist
122
10
4
Senkfuß links nach Bruch des 5. Mittelfußknochens, Fersensporn links Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da geringe Ausprägung.
149
10
5
Fersensporn links Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit Einlagen gute Gehleistung möglich.
142
10
6
Stressinkontinenz Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da geringer Therapieaufwand erforderlich
245
10
7
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da geringe Beweglichkeitseinschränkung in allen Abschnitten besteht.
190
20
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz.
...
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Das neurologische Leiden wird höher eingestuft. Das heutige Leiden 7 wird zusätzlich berücksichtigt.
Der gesamt GdB erhöht sich auf 30%."
Das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 29.04.2014 enthält folgende Ausführungen:
"Sie hatte schon mit 14 Jahren Depressionen, auch whrd. dem Studium, sie habe Medizin studiert, war seit 2007 in Psychotherapie, verordne sich selbst Trittico ret. 150 mg, im Bedarf nehme sie Cymbalta, wenn sie sich aufrege nehme sie Xanor. Keine fachärztlichen Befunde. Sie
ist im chefärztlichen Dienst bei der XXXX. . Sie schildert als
Trauma in der Kindheit den Tod der GM zu deren Begräbnis sie nicht gehen habe dürfen, sie habe auch Probleme mit dem Essen, das sei eine frühe Traumatisierung, auch sei der Vater gewalttätig gewesen. Sie habe Probleme mit einer Kollegin bzw. werde sie von ihrer Vorgesetzten kontrolliert und mit dem Kindesvater, der ihren Sohn manipuliere.
Da keine Befunde vorliegen weist die Antragswerber(in) auf Abl. 66 hin. Sie wolle keine Diagnose haben und sei deshalb nicht zum FA gegangen, auch aus Scheu vor den Kollegen. Sie selbst denke, eine depressive Verstimmung zu haben, aber keine Anpassungsstörung und keine MDK.
PSYCHISCHER STATUS: Ist wach und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Gedächtnisieistung intakt, Aw. ist kooperativ, regelrecht im Antrieb, im Affekt ängstlich, die Stimmungslage depressiv mit paranoider Verarbeitung, ausreichend affizierbar in beiden SKL keine weiteren produktiven Symptome.
...
BEURTEILUNG:
1. Affektive Störung 030601 30%
2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da maßgebliche Symptomatik
Zum Vorgutachten: Anpassung der Diagnose und Anhebung des Grades der Behinderung nach fachärztlicher Begutachtung."
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.07.2014 wurden der Beschwerdeführerin die Ergebnisse der Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit bis zum 29.07.2014 eingeräumt, welche die Beschwerdeführerin ungenützt ließ.
Mit angefochtenem Bescheid vom 01.09.2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 BEinstG ab. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das unfallchirurgische Sachverständigengutachten vom 29.04.2013, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen; da eine Stellungnahme innerhalb der eingeräumten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 01.09.2014 brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde ein. Sie bringt vor, dass die Diagnose "Degenerative Veränderung der Wirbelsäule" klinisch nicht verifiziert und mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. falsch bewertet worden sei. Die Beschwerdeführerin sei von einem Unfallchirurgen begutachtet worden. Dieser habe den Bewegungsstatus erhoben, nicht jedoch die neurologische Symptomatik evaluiert. Zur klinischen Beurteilung habe er die Beschwerdeführerin an die Neurologin verwiesen. Bei der neurologisch-psychiatrischen Untersuchung sei jedoch kein neurologischer Status erhoben worden und es sei lediglich ein Explorationsgespräch erfolgt. Folglich sei die Beurteilung mangelhaft. Auch sei die Einstufung schlichtweg falsch und nicht gesetzeskonform. Richtig wäre die Heranziehung der Position 191 (höhergradige Veränderungen der Wirbelsäule). Die Beschwerdeführerin habe mittels Wirbelsäulen-MRT verifizierte hochgradige degenerative Veränderungen an der gesamten Wirbelsäule, insbesondere im HWS-Bericht auf mehreren Ebenen, bestehende Bandscheibenschäden mit Wurzelkompressionen, floriden Entzündungszeichen (Knochenmarködem), auch im LWS-Bereich vorhandene Diskusschäden, Wurzelkompression sowie eine anlagebedingte Bogenschluss-Störung L5, damit einhergehende Gleitwirbelsymptomatik und neurologische Beschwerden, radikuläre Symptomatik, starke muskuläre Verspannungen und chronische Schmerzen trotz intensiver physikalischer Therapie, chronische Kopfschmerzen und anfallsweise Schwindelsymptomatik. Ihre Wirbelsäulenbefunde habe die Beschwerdeführerin bereits vorgelegt. Zudem habe die Beschwerdeführerin einzelne Leiden verschiedener Funktionsgruppen, die sich nicht überschneiden, laut vorliegender medizinischer Kenntnisse sich sogar gegenseitig verstärken, was in der Berechnung des Gesamtkalküls nicht berücksichtigt worden sei. Abschließend verweist die Beschwerdeführerin auf ihre berufliche Profession, sie arbeite seit 2006 als Begutachtungsärztin für einen österreichischen Sozialversicherungsträger.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie stellte am 19.07.2013 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien.
Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin und das Datum des gegenständlichen Antrages basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte ausführliche Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin sowie das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie jeweils vom 29.04.2014, die sich umfassend und nachvollziehbar mit den Gesundheitsschädigungen, den vorgelegten Befunden, den Einwendungen der Beschwerdeführerin im Verfahren sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Richtsatzverordnung ordnungsgemäß eingestuft.
Aus den im Rahmen der Beschwerde seitens der Beschwerdeführerin getätigten Angaben ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine konkreten Anhaltspunkte dafür, das Ergebnis der im Auftrag der belangten Behörde erstellten Sachverständigengutachten und den eingeschätzten Grad der Behinderung in Zweifel zu ziehen. Im Beschwerdeverfahren wurden keine neuen Befunde vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin ist den im Auftrag der belangen Behörde erstellten Sachverständigengutachten weder im Rahmen des ihr seitens der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, obwohl es ihr freigestanden wäre, die im Auftrag der belangten Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung von Gegengutachten jeweils eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH vom 27. 06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der im Auftrag der belangen Behörde erstellten Sachverständigengutachten vom 29.04.2014 und diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Inkrafttreten
§ 25.
...
(12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.
...
Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt.
..."
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin in den im Auftrag der belangten Behörde erstellten neuropsychiatrischen und unfallchirurgischen Sachverständigengutachten unter Anwendung der Richtsatzverordnung mit 30 v.H. festgesetzt. Die Gutachten haben sich als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erwiesen.
Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173) zu verweisen.
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverständigengutachten, welche als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet werden, geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein solcher weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde gestellt wurde.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob der Grad der Behinderung im Feststellungsverfahren nach § 14 Abs. 2 BEinstG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG bescheidmäßig festzustellen ist, wurde in den Erwägungen wiedergegeben.
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