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I403 2106385-1•BVwG I403 2106385-1
I403 2106385-1Federal Administrative CourtApr 29, 2015
mangelnder Anknüpfungspunkt, pflegschaftsgerichtliche Genehmigung,<br/>Säumnisbeschwerde, Vorfrage
I403 2106385-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 12.05.2014 gestellten Antrag unter Zahl 244278108-14605891 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wird gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsbürgerin, stellte am 12.05.2014 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz. Im diesbezüglichen Formular ist im Feld "Beschäftigungszusage" ebenso wie im Feld "Deutschkenntnisse" ausgefüllt: "wird nachgereicht". Dem Antrag beigelegt waren Mietvertrag, Geburtsbestätigung und Staatsbürgerschaftsurkunde für ihre im Jahr 2007 geborene Tochter, GVS-Leistungsbezugsbestätigung, Meldezettel, Heiratsurkunde und Ehescheidungsklage vom 30.07.2013 sowie eine Vollmacht für Rechtsanwalt Edward W. Daigneault.
2. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2014 wurde der Beschwerdeführerin, im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters, vorgehalten, dass sie den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz nur mit der bloß lapidaren und unzureichenden Angabe, ihre Tochter sei österreichische Staatsbürgerin, begründet habe. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert folgende Dokumente vorzulegen bzw. Informationen zu liefern:
Bekanntgabe und Nachweis aller Aufenthaltsorte seit dem 27.12.2002
Kopie aller Seiten des Reisepasses
Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes
Auszug aus der Konsumentenkreditevidenz des Kreditschutzverbandes, sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihren Ehemann betreffend
Nachweis aller Unterhaltsverpflichtungen, sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihren Ehemann betreffend
Nachweis des Krankenversicherungsschutzes
Aktueller Mietvertrag und Nachweis des bezahlten Mietzinses des letzten Monates
Versicherungsdatenauszug, sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihren Ehemann betreffend
Geburtsurkunden von Kinder, sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihren Ehemann betreffend
Heiratsurkunde und Scheidungsurteile im Volltext, sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihren Ehemann betreffend
Ausführliche schriftliche Begründung des Antrages
Nachweis der Erfüllung des Modules 1 der Integrationsvereinbarung
Nachweis der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit
Ein wesentliches Kriterium sei die Selbsterhaltungsfähigkeit, wozu die Beschwerdeführerin keine Nachweise vorgelegt habe. Zudem wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass nicht glaubhaft sei, dass ihre Tochter der Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger entstamme, da in früheren Verfahren festgestellt worden sei, dass es sich dabei um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Es sei daher anzunehmen, dass die österreichische Staatsbürgerschaft der Tochter der Beschwerdeführerin erschlichen sei. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von 2 Wochen zur Stellungnahme und Vorlage gewährt.
3. Am 29.09.2014 wurde dem Bundesamt eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vorgelegt. Darin werden verschiedene Gesetzesstellen (Art 1 B-VG Kinderrechte, § 144 Abs. 1 Z. 1 ABGB, § 153 Abs. 1 ABGB, § 140 ABGB, § 9 Abs. 3 BFA-VG, § 55 Asylgesetz, Art 6 Abs 4 Rückführungsrichtlinie), EGMR-Judikatur (Nunez gg Norwegen) und höchstgerichtliche Judikatur (VwGH 23.2.2011, 2008/23/0933; VwGH, 26.6.2014, Ro 2014/21/0010) zitiert. Es würde die gesetzliche Vaterschaftsvermutung gelten. Schon aus Gründen des Kindeswohles sei ein Aufenthaltstitel zu erteilen. Dokumente wurden nicht vorgelegt.
4. Am 13.01.2015 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erhoben. Es wurde ausgeführt: "Ich komme aus Nigeria. Seit Dezember 2012 [Anmerkung der erkennenden Richterin: gemeint ist wohl "2002"] lebe ich in Österreich, am 18.8.2004 habe ich den Österreicher W. L. geheiratet. Am XXXX.2007 wurde meine Tochter C. O. L. geboren, auch das Kind besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, das Kind besucht mittlerweile die Volksschule und ist in Österreich vollständig integriert. Die Ehe mit W. L. wurde mit XXXX.2013 geschieden. Ich wohne mit der Tochter im gemeinsamen Haushalt. Am 12.5.2014 stellte ich vor dem BFA einen Antrag auf Ausstellung eiens humanitären Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 NAG. Seither hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Entscheidung getroffen. Durch Vorlage der Bestätigung über die erfolgte Antragstellung vom 12.5.2014 mache ich glaubhaft, dass die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG von sechs Monaten verstrichen ist. Ich beantrage daher, das Verwaltungsgericht möge in Stattgebung meiner Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und mir den begehrten Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG erteilen."
5. Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde am 08.04.2015 unter Bezugnahme auf ein vorab geführtes fernmündliches Gespräch eine Kopie des Scheidungsurteiles eingefordert. Am 13.04.2015 wurde vom Bezirksgericht Hernals unter Bezugnahme auf ein vorab geführtes fernmündliches Gespräch um Mitteilung über den Stand des anhängigen pflegschaftsrechtlichen Verfahrens betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin ersucht. Das Scheidungsurteil langte am 17.04.2015 beim Bundesamt ein.
6. Mit Schriftsatz vom 20.04.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 22.04.2015, wurden die Säumnisbeschwerde und der bezughabende Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
§ 8 VwGVG idF BGBl. I 33/2013 legt die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde fest:
"Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. (2) [...]
Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten: 1. [- 3. ...] 4. das Begehren und 5. [...]. (2) Belangte Behörde ist 1. [- 2. ...] 3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, 4. [- 5. ...]. (3) [- (5) ...] (5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist."
Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz war am 12.05.2014 gestellt worden. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG war am 13.01.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht worden. Damit ist die sechsmonatige Frist zur Entscheidung abgelaufen.
Die Säumnisbeschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf
ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist.
Ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 638).
Der Grundsatz der Amtswegigkeit allein vermag jedenfalls Verzögerungen des Ermittlungsverfahrens nicht zu rechtfertigen. Überflüssige Verfahrensschritte stellen bei klarer Sachlage daher ebenso eine schuldhafte Verzögerung dar wie zB unnötige Ausdehnungen des Ermittlungsverfahrens oder die entbehrliche Abhaltung mündlicher Verhandlungen. Unterlässt die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte, liegt ebenso ein überwiegendes Verschulden vor (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 129). Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetretenen ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 137).
Im gegenständlichen Verfahren ist die Verzögerung aber nicht auf das überwiegende Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen, sondern liegt in erster Linie ein Verschulden der Beschwerdeführerin bzw. ihres rechtsfreundlichen Vertreters vor. Das Bundesamt hatte der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 17.09.2015 aufgetragen, verschiedene Dokumente vorzulegen, unter anderem das Scheidungsurteil. Mit der Stellungnahme vom 29.09.2014 wurden allerdings keinerlei Dokumente und Unterlagen eingebracht, obwohl bereits im Antrag darauf verwiesen wurde, dass Unterlagen nachgereicht würden. Der Aktenlage nach ist dies auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, obwohl nicht ersichtlich ist, warum dies der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein sollte, stammt das Scheidungsurteil doch aus der Zeit vor der Antragstellung. Es ist der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, wenn sie daher selbst Anstrengungen unternimmt, um das Scheidungsurteil, das im Sinne der Beurteilung des Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich von Relevanz ist, zu erlangen. Dass dadurch zeitliche Verzögerungen entstehen, ist nachvollziehbar und ist nicht der belangten Behörde, sondern der Beschwerdeführerin vorzuwerfen.
Die Beschwerdeführerin stützt sich in ihrem Vorbringen in erster Linie auf das Kindeswohl ihrer österreichischen Tochter; sie unterließ es trotz Aufforderung der belangten Behörde aber eine ausführliche Begründung nachzureichen. Nachdem es sich daher bei der Frage des Kindeswohles um eine der zentralen des Verfahrens handelt, kommt die belangte Behörde ihrem gesetzlich vorgeschriebenen Ermittlungsauftrag zu Recht nach, wenn sie Informationen über das anhängige Pflegschaftsverfahren zur Tochter der Beschwerdeführern einholt - wobei die Beschwerdeführerin die Existenz des Pflegschaftsverfahrens gegenüber der Behörde nicht offengelegt hatte. Nachdem der Ausgang dieses Verfahrens aber ebenfalls eine Auswirkung auf die Beurteilung des Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich haben kann, hat die belangte Behörde zu Recht eine diesbezügliche Nachfrage beim zuständigen Bezirksgericht unternommen. Die von der belangten Behörde gesetzten Verfahrensschritte sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes sinnvoll und insbesondere daher notwendig geworden, da die Beschwerdeführerin von ihrer Seite die diesbezüglichen Sachverhalte bzw. Dokumente gegenüber der belangten Behörde nicht offenlegte.
Wenn die Behörde auf Grund der besonderen Gegebenheiten eines Falles, auf die sie keinen Einfluss hat, nicht in der Lage ist, das Verfahren im vorgegebenen Zeitraum abzuschließen, oder wenn die Behörde das Verfahren deshalb nicht vorantreiben konnte, weil eine Partei es unterlassen hat, die für die Weiterführung des Verfahrens notwendigen Handlungen zu setzen, kann es der Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie nicht binnen sechs Monaten entscheidet.
Dass das Verfahren nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist abgeschlossen werden konnte, ist gegenständlich nicht auf das Verschulden der Behörde, sondern auf das Verschulden der Beschwerdeführerin und die Komplexität des Sachverhaltes zurückzuführen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr wurden die in dem vorliegenden Fall auftauchenden Rechtsfragen auf Basis der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gelöst und damit begründet.
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