BVwG L514 2105226-1

L514 2105226-1Federal Administrative CourtApr 29, 2015

Regest

Behandlungsmöglichkeiten, Einzelfallprüfung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör,<br/>psychische Störung

Full text

BVwG L514 2105226-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L514.2105226.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2015, Zl. 1047340003/140251963 RD Niederösterreich, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Kosovo, albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und ohne Glauben zu sein. Er reiste am 04.12.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am nächsten Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Im Rahmen dieser Befragung führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Leben und auch jenes seiner Familie im Kosovo in Gefahr sei. Seine Familie sei zuhause eingesperrt und sei der Beschwerdeführer aus dieser Situation geflohen. Ebenso habe er religiöse Probleme. Bei einer Rückkehr in den Kosovo fürchte er den Tod.

Am 16.12.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich befragt.

Dabei gab er wiederholend an, dass er am XXXX2014 von Kriminellen mit einem Messer bedroht worden sei und im XXXX 2014 habe man auch seinen Vater bedroht. Einer der Täter würde im Gefängnis sitzen.

Der Vater des Beschwerdeführers sei Steuerinspektor und schreibe die Steuerhöhe vor. Aufgrund dieser Tätigkeit sei die gesamte Familie bedroht worden. Der Bruder jener Person, die den Beschwerdeführer bedroht habe, arbeite im Gemeinderat. Aus diesem Grund habe er sich entschieden, das Land zu verlassen, sonst habe er keine ethnischen oder politischen Fluchtgründe.

Der Beschwerdeführer sei weiters Sänger gewesen und habe im Jahr 2003 darüber gesungen, dass alle Religionen gleich seien. Deswegen habe er im Jahr 2005 Schwierigkeiten gehabt; in weiterer Folge jedoch nicht mehr. Das aktuelle Problem sei vermutlich wegen der Tätigkeit seines Vaters.

Konkret dazu befragt führte der Beschwerdeführer weiter aus, dass er von drei Personen am XXXX2014 angegriffen worden sei, die ihn mit seinem Künstlernamen XXXX angesprochen hätten. In weiterer Folge hätten sie ihn am Gesäß mit einem Messer verletzt und sei auch die Polizei gekommen. Als der Vater des Beschwerdeführers im XXXX 2014 ebenfalls bedroht worden sei, habe der Beschwerdeführer größere Angst bekommen und gesundheitliche Probleme gehabt.

Einer der Täter sei verhaftet worden, die anderen beiden seien auf freiem Fuß und habe die Gemeinde nicht gewollt, dass sie eingesperrt werden würden. Die Verhandlung des Täters sei noch ausständig und sei die Polizei nicht in der Lage, den Beschwerdeführer zu schützen. Er sei schon einmal in Albanien aufhältig gewesen, aber seine Feinde würden ihn finden, egal wo er sei.

Zur Untermauerung seines Vorbringens wurden vom Beschwerdeführer entsprechende Unterlagen vorgelegt.

2. Mit Bescheid des BFA vom 09.03.2015, Zl. 1047340003/140251963 RD Niederösterreich, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Das BFA traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Kosovo.

Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig entnommen habe werden können, dass er tatsächlich aus den von ihm genannten Gründen die Heimat verlassen habe. Demgegenüber würden die ursprünglich angegebenen, rein wirtschaftlichen Gründe, welche zur Ausreise geführt haben sollen, geglaubt und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt.

Wenn auch im Kosovo die wirtschaftliche Situation schwieriger sei als in Österreich, sei in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des BFA nicht gesprochen werden könne. Aus diesem Grund könne der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gewährt werden.

Weiters wurde ausgeführt, dass durch die Rückkehrentscheidung das Recht des Beschwerdeführers auf ein Privat- und Familienleben nicht verletzt und auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht vorliegen würden.

Zudem habe die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände, sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes für fünf Jahre gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und sei das ausgesprochene Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Da der Beschwerdeführer weiters aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, sei einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 10.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben, beim BFA am 25.03.2015 eingelangt, innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erhoben.

Darin wird ausgeführt, dass der gesamte Bescheid inhaltlich sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei. Hätte die Behörde ihre Ermittlungspflichten in ausreichendem Maß erfüllt und die Situation des Beschwerdeführers einer korrekten Beweiswürdigung unterzogen, hätte sie zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangen können.

Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er sehr wohl konkret mit dem Tode bedroht werde. Die Verfolgungsgefahr durch seine Feinde sei stets aktuell und bestehe für ihn kein effektiver und tatsächlicher Schutz vor der geltend gemachten Verfolgung. Ebenso sei nicht auszuschließen, dass eine Rückkehrentscheidung in seinem Fall einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstelle und gegen Art. 8 EMRK verstoße. Weiters habe die Behörde in Bezug auf das Einreiseverbot in rechtswidriger Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht und sei das Einreiseverbot daher zumindest zu reduzieren. Ebenso sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aberkannt worden und werde die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers beantragt.

4. Die gegenständliche Beschwerde langte samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt am 08.04.21015 in der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, Außenstelle Linz, ein.

Am 10.04.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine vom Beschwerdeführer selbst verfasste handschriftliche Beschwerdeergänzung in Vorlage gebracht, welcher einer Übersetzung zugeführt wurde und in welcher im Wesentlichen das bisher Gesagt wiederholt wurde.

Mit Schreiben vom 15.04.2015 wurden dem Bundesverwaltungsgericht fremdsprachige Unterlagen samt Übersetzung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 17.04.2015 wurden medizinische Unterlagen den Beschwerdeführer betreffend dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2.1. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, Zl. 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

2.2.2. Aktuelle Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass kürzlich mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:

"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".

2.3.1. Im gegenständlichen Fall hat das BFA umfangreiche länderkundliche Feststellungen in den bekämpften Bescheid aufgenommen, ohne diese dem Beschwerdeführer iSd Wahrung des Parteiengehörs vorzuhalten.

Diesbezüglich verkennt das Bundesverwaltungsgericht zunächst nicht die allgemeine Rechtsprechung, wonach die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör geheilt werden kann, wenn die Verfahrenspartei im Rahmen eines Rechtsmittels eine Stellungnahme abgeben kann, was voraussetzt, dass in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheids die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben werden (z.B. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 46 Rz 40).

Im bekämpften Bescheid wird in diesem Zusammenhang auch konkret auf die mangelnde Gewährung des Parteiengehörs Bezug genommen und wörtlich wie folgt ausgeführt (AS 152):

"Selbst wenn Ihnen die Länderfeststellungen nicht persönlich übersetzt und nicht bei der Einvernahme vorgehalten wurden und somit das Parteiengehör verletzt worden sein sollte, so wird dieser Umstand nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte dadurch geheilt, dass im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und Sie die Möglichkeit haben in Ihrer Beschwerde dazu Stellung zu nehmen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S. 175; mit Nachweisen zu entsprechender höchstgerichtlicher Judikatur)."

Insofern ist dem BFA im bekämpften Bescheid nicht ein "Fehler" unterlaufen, der zu mangelnden Gewährung von Parteiengehör geführt hat, sondern hat das BFA - wie aus dem Bescheid klar und deutlich hervorgeht - das Recht auf Parteiengehör ganz bewusst verletzt und dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen nicht nur nicht persönlich übersetzt, sondern in keiner Weise zur Kenntnis gebracht hat. Zur Argumentation des BFA ist zunächst allgemein auszuführen, dass die Verfahrensvorschriften von jeder Behörde in jedem Stand des Verfahrens einzuhalten sind, wobei es keine Rolle spielt, ob allfällige Rechtsverletzungen im Instanzenzug saniert werden können oder nicht, vielmehr hat die Partei ein Recht auf einen rechtmäßigen Bescheid.

Betrachtet man die Vorgangsweise des BFA unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, so leidet der bekämpfte Bescheid unzweifelhaft an Willkür. Als schwerwiegendsten Fall von Willkür hat der VfGH in ständiger Rechtsprechung das absichtliche Zufügen von Unrecht qualifiziert (vgl. z. B. VfSlg. 8614/1979 und 9147/1981), was aufgrund der Begründung des BFA in gegenständlichem Verfahren gegeben ist. Aber auch konkret ein Vorgehen, mit dem die Parteienrechte im Verwaltungsverfahren schlechthin missachtet werden, wertet der VfGH als willkürliche, das Gleichheitsrecht verletzende Gesetzeshandhabung (siehe insb. VfSlg. 12.924/1991).

Würde das Bundesverwaltungsgericht in diesem Fall die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abweisen, so liefe es Gefahr, seine eigene Entscheidung mit Willkür zu belasten, zumal es durchaus naheliegend wäre, dass der VfGH hier von einem "Durchschlagen" der Willkür auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht ausginge. In diesem Zusammenhang muss man sich insbesondere auch vor Augen halten, dass in gegenständlichem Verfahren durch die vorsätzliche Verletzung von Verfahrensvorschriften der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Erörterung der Länderfeststellungen bewusst eine Instanz genommen wurde. In diesem Zusammenhang ist auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, zu erwähnen, in dem der VwGH die Amtsbeschwerde gegen die Behebung eines Bescheids gemäß § 66 Abs. 2 AVG durch den damaligen UBAS ausdrücklich mit der Begründung abwies, dass die dem UBAS schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen". Nichts anderes kann nunmehr für das Bundesverwaltungsgericht gelten.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung, der zufolge die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör durch die Erhebung eines Rechtsmittels (unter gewissen Voraussetzungen) saniert wird, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes dann nicht zur Anwendung gelangen kann, wenn die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör von der Unterinstanz bewusst vorgenommen wurde.

Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass seitens des BFA zwar mit dem Beschwerdeführer in der Einvernahme erörtert wurde (AS 63f), "auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen" das BFA zur Entscheidung gelangen werde. Dass dem Beschwerdeführer in weiterer Folge tatsächlich die im gegenständlich bekämpften Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht worden wären, ist nicht erkennbar. Die Schlussfolgerung des BFA, dass aufgrund der allgemeinen Lage nichts abzuleiten sei, das auf eine Verfolgung oder Furcht vor einer solchen iSd GFK schließen ließe, kann jedenfalls als nicht ausreichend dafür erachtet werden, dass dem Beschwerdeführer iS einer Wahrung seines Rechts auf Parteiengehör die Länderfeststellungen umfassend zur Kenntnis gebracht wurden.

2.3.2. Weiters ist festzuhalten, dass, sofern das BFA vermeint, der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme vor dem BFA einen neuen Fluchtgrund geschildert, dieser bereits in der Erstbefragung angegeben hat, dass sein Leben und jenes seiner Familie im Kosovo in Gefahr sei und insofern die Ausführungen in der Einvernahme vor dem BFA lediglich eine Konkretisierung seines bisherigen Vorbringens darstellen. Wenn das BFA weiters ebenso die "extrem vage Art und Weise" der Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers bemängelt, so ist hierzu noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Fluchtvorbringens diverse Schriftstücke in Vorlage brachte, die vom BFA in seiner Beweiswürdigung jedoch nicht berücksichtigt wurden und werden diese Umstände im fortgesetzten Verfahren ebenfalls zu beachten sein.

2.3.3. Aus den medizinischen Unterlagen, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 17.04.2015 übermittelt wurden, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an Depressionen leiden würde und diesbezüglich eine medikamentöse Behandlung eingeleitet worden sei. Auch mit diesem Umstand wird sich das BFA auseinanderzusetzen und Feststellungen im Hinblick auf Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo zu treffen haben.

2.3.4. Hinsichtlich des mit dem gegenständlichen Bescheid für die Dauer von fünf Jahren erlassenen Rückkehrverbotes wurde vom BFA ausgeführt, dass der Beschwerdeführer iSd § 53 Abs. 2 Z 6 FPG den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht habe nachweisen können bzw. er sich in der Grundversorgung befinde. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei.

Diesbezüglich wurde in der Beschwerde moniert, dass seitens des BFA die gebotene Abwägung der Interessen nicht vorgenommen worden sei und es seine (vorher dargelegte) Beurteilung ohne jegliche inhaltliche Begründung treffe.

Die Behörde werde nicht von der Pflicht entbunden, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Fremden zu treffen sei. Dabei habe die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Maßgeblich seien Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (Hinweis VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Im Übrigen sei bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei. (VwGH 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281).

Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass das BFA erst anhand konkreter Ermittlungen bzw. Feststellungen eine entsprechend begründete Zukunftsprognose bzw. generell Ausführungen hinsichtlich des wider den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes abgeben wird können und wird es dies im fortgesetzten Verfahren zu verbessern haben, zumal im gegenständlichen Bescheid lediglich allgemeine Ausführungen getätigt werden, ohne konkret auf die Situation des Beschwerdeführers Bezug zu nehmen.

2.3.5. Da im gegenständlichen Fall das den Kern des Vorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbietet.

Im gegenständlichen Fall hat das BFA, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des VwGH zu § 28 Abs. 3 VwGVG davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (BFA) berechtigen, ohne sich mit dem gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt auseinandergesetzt zu haben.

Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

2.4. Sofern in der Beschwerde die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers beantragt wird, war aufgrund der Behebung und Zurückverweisung des Bescheides an das BFA hierüber nicht zu entscheiden. Der Vollständigkeit halber wird jedoch an dieser Stelle angemerkt, dass über einen derartigen Antrag vom Bundesverwaltungsgericht ohnedies nicht inhaltlich zu erkennen wäre, da dem VwGVG genauso wie dem subsidiär anzuwendenden AVG die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers unbekannt ist, weswegen dieser Antrag ohnedies mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuwiesen wäre.

2.5. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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