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W128 2014132-2•BVwG W128 2014132-2
W128 2014132-2Federal Administrative CourtApr 29, 2015
Externistenprüfung, Gleichwertigkeit von Lehrinhalten, häuslicher<br/>Unterricht, öffentliche Schule, Schulpflicht
W128 2014132-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin, XXXX und der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX, beide vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer, Mag. Stefan Ganahl, Rechtsanwälte, 6850 Dornbirn, Am Rathauspark, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 24.09.2014, Zl. VIIIHa18/0002-LSR-STMK/2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Erstbeschwerdeführerin zeigte als Erziehungsberechtigte der Zweitbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.07.2013 dem Bezirksschulrat Leibnitz gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 die Teilnahme am häuslichen Unterricht für die 3. Klasse Hauptschule (7. Schulstufe) an. Diese Anzeige nahm die belangte Behörde mit Schreiben vom 06.09.2013 "zustimmend zur Kenntnis".
2. Am 27.06.2014 richtete die Erstbeschwerdeführerin ein Schreiben an die belangte Behörde, in dem sie im Wesentlichen vorbrachte, dass die Zweitbeschwerdeführerin für das Schuljahr 2013/2014 kein Zeugnis vorlegen würde. Die Erstbeschwerdeführerin führte in diesem Schreiben weiters aus: "Gleichzeitig melde ich meine Tochter hiermit für das kommende Schuljahr 2014/15 zum häuslichen Unterricht ab."
3. Der Bezirksschulrat wies die Erstbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.07.2014 darauf hin, dass sie mit Schreiben vom 06.09.2013 auf die gesetzlichen Auflagen hingewiesen und dass als "späteste Frist für die Vorlage des Externistenzeugnisses der 4. Juli 2014" festgelegt worden wäre. Für den Fall, dass kein Externistenzeugnis über eine lehrplankonforme Externistenprüfung hinsichtlich der 3. Klasse (7. Schulstufe) vorgelegt werde, sei die Schulstufe nicht positiv abgeschlossen. Ein weiterer häuslicher Unterricht sei dann nicht mehr möglich.
4. Mit Schreiben vom 15.07.2014 forderte der Bezirksschulrat die Erstbeschwerdeführerin auf, gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 einen Prüfungsnachweis über eine abgelegte entsprechende Prüfung an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule bis längstens 29.07.2014 vorzulegen.
5. Mit Bescheid vom 30.07.2014 ordnete der Bezirksschulrat gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 an, dass die Zweitbeschwerdeführerin künftig ihre Schulpflicht im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetz 1985 an einer öffentlichen Pflichtschule zu erfüllen habe. Begründend führte der Bezirksschulrat im Wesentlichen aus, dass bei der Teilnahme eines schulpflichtigen Kindes an einem häuslichen Unterricht der zureichende Erfolg jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 Schulpflichtgesetz 1985 genannten entsprechenden Schule mit Öffentlichkeitsrecht nachzuweisen sei. Weil die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung durch die belangte Behörde einen solchen Nachweis über den Erfolg in der 7. Schulstufe durch die Zweitbeschwerdeführerin nicht erbracht habe, wäre für die Zweitbeschwerdeführerin der Besuch der 7. Schulstufe in einer öffentlichen Pflichtschule anzuordnen gewesen.
6. Gegen diesen Bescheid erhoben die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, der angefochtene Bescheid möge wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.
7. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 13.10.2014, Zl. W224 2012294-1 die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 11 Abs. 4 SchPflG hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet ab und hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 28 Abs. 1 und 31 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 SchPflG als unzulässig zurück. Dieses Erkenntnis wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter am 22.10.2014 zugestellt und blieb in der Folge unbekämpft.
8. Am 01.09.2014 zeigte die Erstbeschwerdeführerin nunmehr beim seit 01.08.2014 zuständigen Landesschulrat für Steiermark [vgl. § 3 Abs. 1 Z 1 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962 idF BGBl. I Nr. 48/2014] neuerlich die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2014/2015 am häuslichen Unterricht an. In diesem Schreiben führte sie aus, dass sie seit Dezember 2013, gemeinsam mit anderen Familien, deren Kinder sich ebenfalls frei und selbstbestimmt im Rahmen des häuslichen Unterrichtes bilden würden, in Kontakt mit dem Ministerium für Bildung und Frauen stehe. Anlass dieser "Initiative Freilernen 2013" sei es, eine andere Form der Gleichwertigkeitsfeststellung für die Kinder zu erwirken, da die derzeit bestehende Externistenprüfung nach dem allgemeinen Lehrplan nicht mit der Art und Weise, wie sich ihre Kinder ihr Wissen aneignen, vereinbaren ließe. Da dieser Prozess mit dem Ministerium noch nicht abgeschlossen sei, werde die Zweitbeschwerdeführerin für das Schuljahr 2013/2014 kein Zeugnis einer öffentlichen Schule vorlegen. Sie könne jedoch eine Dokumentation über die Aktivitäten und den Lernfortschritt der Zweitbeschwerdeführerin nachreichen.
9. Mit Bescheid vom 24.09.2014 wurde die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht vom Landesschulrat für Steiermark untersagt. Der Bescheid wurde der Erstbeschwerdeführerin am 26.09.2014 nachweislich zugestellt und erwuchs somit mit Ablauf des 24.10.2014 in Rechtskraft.
10. Mit Schriftsatz vom 04.11.2014, welches am 06.11.2014 per Fax beim Landesschulrat für Steiermark einlangte, beantragten die Beschwerdeführerinnen durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhoben unter einem die versäumte Beschwerde und stellten einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Als Beschwerdebegründung wurde, nach Ausführungen über die Parteistellung der Zweitbeschwerdeführerin, zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Die Erstbeschwerdeführerin hätte sich als Mutter der Zweitbeschwerdeführerin eingehend über verschiedene Unterrichts- und Bildungsformen, Schulsysteme sowie neurobiologische und pädagogische Grundlagen des Lernens informiert und sei dabei zur Überzeugung gekommen, dass das "Freilernen" im Rahmen des häuslichen Unterrichts nach derzeitigem wissenschaftlichen Stand die für das Wohl der Zweitbeschwerdeführerin bestmögliche Bildungsform darstelle. Die Zweitbeschwerdeführerin habe sowohl öffentliche Volksschulen als auch Privatschulen mit und ohne Öffentlichkeitsrecht kennengelernt und für sich ebenfalls das Freilernen im Rahmen des häuslichen Unterrichts als Bildungsform frei gewählt. Die Erstbeschwerdeführerin würde den allfälligen Wunsch der Zweitbeschwerdeführerin, eine Schule zu besuchen, selbstverständlich respektieren. Weiters weisen die Beschwerdeführer nach einer Darstellung der Vorzüge des "Selbstgesteuerten Lernens" darauf hin, dass auch die Schulbehörden um die Richtigkeit und Wichtigkeit der damit gewonnenen Erkenntnisse wissen würden, wie der Leittext der Sektion I (Allgemeinbildung) des BMBF belege. Lediglich die seit Jahren herrschende politische Blockade in Schulangelegenheiten verhindere die allgemeine Umsetzung an den Schulen zum Wohle aller Kinder.
International gäbe es - unter Heranziehung einiger Beispiele - zahlreiche Staaten, die den Wert der Bildungsvielfalt anerkannt hätten und das Grundrecht der Eltern, die Art der Bildung ihrer Kinder frei auszuwählen, gewährleisten würden.
Die Beschwerdeführer führten weiters aus, dass die geltenden Regelungen der österreichischen Schulgesetze, insbesondere die Bestimmungen des § 11 SchPflG, die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechte der Erstbeschwerdeführerin als Mutter und der Zweitbeschwerdeführerin als sich bildendes Kind in vielfältiger Weise einschränken würden. In diesen Bestimmungen werde in verfassungswidriger Weise der häusliche Unterricht Beschränkungen unterworfen. Auch komme es zu einer Ungleichbehandlung des gleichen pädagogischen Konzeptes zwischen "Statutschulen" und häuslichem Unterricht. Durch die Pflicht zur Ablegung einer Externistenprüfung würde es zu einer Einschränkung des Rechts auf freie Bildungswahl kommen. Dies ebenfalls dadurch, dass der häusliche Unterricht durch den Maßstab des öffentlichen Lehrplans eingeschränkt werde. Kinder, die ihre Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule erfüllen würden, müssten keine dem häuslichen Unterricht entsprechende Prüfung ablegen und würden bei einem Misserfolg auch nicht gezwungen, die von ihnen gewählte Bildungs- und Schulart zu wechseln. Dies stelle eine unsachliche Differenzierung dar.
Auch käme es zu einer unsachlichen Differenzierung hinsichtlich der Prüfungsschulart, da die Externistenprüfung an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule abzulegen sei und eine "Statutschule" nicht in Frage käme. Dadurch, dass die belangte Behörde auf eine Externistenprüfung bestehe und ein Zeugnis einer Statutschule über den Erfolg des häuslichen Unterrichts nicht anerkennen wollte, sei sie willkürlich vorgegangen und habe damit den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Abschließend werden die mangelnde Begründung des Bescheides und die Mangelhaftigkeit des Verfahrens dargestellt sowie der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gerügt.
11. Mit Schreiben vom 10.11.2014 legte der Landesschulrat für Steiermark den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne über den Antrag auf Wiedereinsetzung abzusprechen und ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
Am 19.11.2015 leitete das Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt zuständigkeitshalber zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung an den Landesschulrat für Steiermark zurück.
12. Mit Bescheid vom 15.12.2014 gab der Landesschulrat für Steiermark dem Antrag auf Wiedereinsetzung statt und übermittelte in der Folge den Verwaltungsakt erneut dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (bis 1. August 2014: des Bezirksschulrates [vgl. § 3 Abs. 1 Z 1 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962 idF BGBl. I Nr. 48/2014]) wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Zur Parteistellung der Zweitbeschwerdeführerin
In seinem Erkenntnis vom 04.09.1995, Zl. 95/10/0111 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass § 7 Abs. 1 SchPflG, der vorsieht, dass der Antrag auf vorzeitige Aufnahme in die erste Schulstufe von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zu stellen ist dieselbe Struktur aufweist, wie der die Befreiung vom Besuch der Berufsschule regelnde § 23 Abs. 1 SchPflG. Zu dieser letztgenannten Bestimmung hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.12.1974, VfSlg. 7466, ausgesprochen, dass sowohl die Eltern (oder sonstigen Erziehungsberechtigten) als auch der Schulpflichtige Partei eines solchen Verfahrens sind. Das Gleiche gilt demnach auch für Verfahren nach § 7 SchPflG.
Gemäß § 11 Abs. 3 leg. cit. haben die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte die Teilnahme ihres Kindes am häuslichen Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Da diese Bestimmung ebenfalls dieselbe Struktur aufweist wie § 23 Abs. 1 SchPflG haben somit auch im Anwendungsbereich des § 11 sowohl die Eltern (oder sonstigen Erziehungsberechtigten) als auch der Schulpflichtige Parteistellung in entsprechenden Verfahren. Darüber hinaus richtet sich eine Anordnung gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG direkt an die Zweitbeschwerdeführerin (arg. "[...hat der Landesschulrat anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht [...] zu erfüllen hat.]). Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin ist daher zulässig.
2.1.1. Gemäß Art. 17 2. und 3. Satz des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG 1867), RGBl. Nr. 142/1867, ist jeder Staatsbürger, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat, berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.
Gemäß Art. 14 Abs. 7a Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
2.1.2. Gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG, kann die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer öffentlichen oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule - ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. haben die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte die Teilnahme ihres Kindes am häuslichen Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monats ab dem Einlagen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 2 leg cit. geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben sei.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist der zureichende Erfolg häuslichen Unterrichts jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 SchPflG genannten, entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schule am Ende eines Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Bezirksschulrat anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat.
2.2. Die Auffassung der Beschwerdeführer, wonach die Bestimmungen des §§ 11 SchPflG verfassungswidrig wären, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht geteilt. Zum einen steht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verfassungsrechtlich verankerte Schulpflicht auf derselben verfassungsrechtlichen Stufe wie das Recht auf häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 StGG, zum anderen hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits ausreichend mit dieser Frage auseinandergesetzt.
Häuslicher Unterricht stellt eine eigene Form der Bildungsvermittlung dar, die den Regelungen über die schulische Ausbildung nicht unterworfen ist (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2008/10/0332, mit Verweis auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15.12.2008, B 1954/08). In diese Bildungsvermittlung greifen die Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes nicht ein.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.01.2009, Zl. 2008/10/0332, ausführt ist es dem Gesetzgeber im Grunde des Art. 17 StGG 1867 verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen zu unterwerfen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22.07.1954, VfSlg 2670/1954). Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine Schulpflicht erfüllt, oder ob es dazu des Besuches einer allgemeinen Pflichtschule bedarf.
Bereits mit Erkenntnis vom 28.04.1997, Zl. 97/10/0060, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass kein Zweifel besteht, dass sich das Gesetz sowohl mit dem Begriff " Erfolg des Unterrichts" als auch mit dem Erfordernis des Nachweises desselben durch eine Prüfung auf das einzelne schulpflichtige Kind und nicht auf die Qualität der Privatschule bzw. des häuslichen Unterrichts bezieht. Denn der "Erfolg des Unterrichts" kann nur unter dem Gesichtspunkt seiner Auswirkungen auf Eigenschaften, Fähigkeiten und Leistungen des betreffenden Kindes beurteilt und einer "Prüfung" unterzogen werden.
Zur Zulässigkeit dieser Prüfung führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.04.2001, Zl. 2000/10/0187, aus, dass mit dem Elternrecht auf häuslichen Unterricht die periodische Prüfung dieser Kinder durch staatliche Organe, aber auch die zwangsweise Einschulung bei Nichterreichung des Unterrichtszieles vereinbar sind (vgl. dazu Juranek, Schulverfassung und Schulverwaltung in Österreich und in Europa, Bd I, 106 f).
Der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt mit Erkenntnis vom 10.03.2015, Zl. E1993/2014 diese Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt und ausgeführt, dass Bedenken gegen die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden Rechtsvorschriften, insbesondere die von den Beschwerdeführern als verfassungswidrig erachteten Teile des § 11 SchPflG - aus der Sicht des Beschwerdefalles - nicht entstanden sind.
Die Beschwerdebehauptung, dass § 11 SchPflG (insbesondere die in dessen Abs. 4 angeordnete jährliche Überprüfung) gegen Art. 17 Abs. 3 StGG, Art. 2 1. ZPEMRK sowie Art. 1 und 4 BVG Kinderrechte verstoße, wende sich im Ergebnis gegen das in der österreichischen Rechtsordnung verwirklichte System des öffentlichen Pflichtschulwesens und kann dieser schon allein auf Grund der in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerten Schulpflicht kein Erfolg beschieden sein.
Der Schutzbereich des Art. 18 StGG ist nicht eröffnet, weil es sich bei der Erfüllung der Schulpflicht nicht um eine Berufswahl oder Berufsausbildung handelt.
Die behauptete Verletzung des Gleichheitssatzes durch § 11 Abs. 4 SchPflG liegt nicht vor, weil der häusliche Unterricht nicht mit dem Unterricht in Privatschulen - weder mit solchen nach § 5 Abs. 1 SchPflG noch mit solchen nach § 12 SchPflG iVm § 14 Abs. 2 PrivatschulG - zu vergleichen ist. Eine grundlegende Unterscheidung zwischen diesen Arten der Ausbildung ist schon durch Art. 17 StGG gegeben, der in den Abs. 2, 3 und 5 Schulen und häuslichen Unterricht gerade nicht gleich regelt. Im Bereich von Schulen (einschließlich Privatschulen) ist es staatlichen Organen laufend möglich, die Einhaltung schulrechtlicher Bestimmungen zu überprüfen.
2.3. Im Gegensatz zur Prüfung gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG, wonach der Landesschulrat ex ante zu prüfen hat, ob mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass eine Gleichwertigkeit des Unterrichts vorliegt, steht der Behörde im Verfahren gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG keine Abwägung zu. Aus dem klaren Gesetzeswortlaut ist erkennbar, dass der Landesschulrat zwingend zur Anordnung verpflichtet ist (arg.: "so hat der Landesschulrat anzuordnen"), dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule (vgl. § 4 SchPflG), zu absolvieren hat, wenn der geforderte Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist nicht erbracht wird (vgl. hierzu auch VwGH 25.04.2001, 2000/10/0187). Da die Zweitbeschwerdeführerin den an einer Hauptschule der 3. Klasse (7. Schulstufe) gleichwertigen Unterricht durch eine Prüfung nachzuweisen gehabt hätte, dies jedoch unstrittig nicht tat, ist ihr dieser Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist nicht gelungen. Der "Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts" im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG kann nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung (vgl. § 42 Abs. 14 SchUG) erbracht werden, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit "bestanden" beurkundet wurde (vgl. VwGH 25.04.2001, 2000/10/0187, mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.1995, Zl. 94/10/0187). Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Erkenntnis vom 13.10.2014, Zl. W224 2012294-1 ausgeführt hat, ordnete der Bezirksschulrat daher zu Recht an, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2014/2015 ihre Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat.
2.4. Die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2014/2015 ergibt sich bereits zwingend aus § 11 Abs. 4 SchPflG. Eine gesonderte ex ante Prüfung der Gleichwertigkeit des Unterrichts im Sinne des Abs. 3 leg.cit. unterbleibt in diesem Fall. Die neuerliche Anzeige der Beschwerdeführerin vom 01.09.2014 erfolgte parallel zum ho Verfahren W224 2012294-1, welches zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war. Ein Vorgehen der belangten Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG kam daher nicht in Betracht. Die belangte Behörde hat richtig erkannt, dass sich die Untersagung des häuslichen Unterrichts für das Schuljahr 2014/2015 zwingend aus § 11 Abs. 4 SchPflG ergibt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, dass die Zweitbeschwerdeführerin vor Schulschluss keinen Nachweis über den zureichenden Erfolg durch eine Prüfung an einer im § 5 SchPflG genannten entsprechenden Schule erbracht hat war nicht strittig und wurde von der Erstbeschwerdeführerin selbst in ihrem Antrag vom 01.09.2014 festgehalten.
2.6. Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen, da die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung nicht erwarten lässt (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, insbesondere, dass die Zweitbeschwerdeführerin keine Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG abgelegt hat, ist nicht strittig.
2.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2014, Zl. W224 2012294-1 wurde bereits rechtskräftig darüber abgesprochen, dass die Zweitbeschwerdeführerin gem. § 11 Abs. 4 SchPflG ab dem Schuljahr 2014/2015 ihre Schulpflicht i.S. des § 5 SchPflG zu erfüllen hat. Eine Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung war daher nicht mehr zu treffen.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die - wie oben unter Punkt 2 dargestellt - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
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