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W158 1432970-1•BVwG W158 1432970-1
W158 1432970-1Federal Administrative CourtApr 29, 2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W158 1432970-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Kuroki als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 05.02.2013, Zl. 13 01.187-BAT, beschlossen:
A)
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Zu A.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsätzen vom 17.03.2015 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2015) und vom 31.03.2015 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 01.04.2015) mitgeteilt, dass sie die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.02.2013, Zl. 13 01.187-BAT, zurückzieht.
Gemäß § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Der Bescheid des Bundesamtes ist sohin in allen Spruchpunkten in Rechtskraft erwachsen, weshalb das Beschwerdeverfahren gemäß § 13 Abs. 7 AVG einzustellen war (vgl. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144; 12.05.1999, 98/01/0563).
Zu B.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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