BVwG G304 2014731-1

G304 2014731-1Federal Administrative CourtApr 30, 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten

Full text

BVwG G304 2014731-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G304.2014731.1.00

Spruch

G304 2014731-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Dr. Ernst MAIER und den fachkundigen Laienrichter Helmut WEISS als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 03.11.2014, Passnummer: XXXX, betreffend Behindertenpass, Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 1 , 45 Abs. 1 und 2 und 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBF) idgF a b g e w i e s e n.

Der Grad der Behinderung beträgt 60 v. H..

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 30.09.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses ein und legte unter einem ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 10.01.2014, wird aufgrund der am selben Tag erfolgten Begutachtung des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1 Entfernung eines Ohrspeicheldrüsenkarzinoms links

Oberer Rahmensatzwert entsprechend dem Defektzustand und Beschwerdesymptomatik g.z. 12.05.01 40

2 Gesichtsmuskellähmung links

Oberer Rahmensatzwert, da alle drei Äste betroffen mit Lidschlussstörung und Notwendigkeit eines Uhrglasverbandes in der Nacht 04.04.03 40

3 Wirbelkörperfraktur C0/C1

Oberer Rahmensatzwert entsprechend den radiologischen und morphologischen Veränderungen mit höhergradiger Funktionseinschränkung 02.01.02 40

4 Arterieller Bluthochdruck

Fixer Richtsatzwert 05.01.01 10

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass der Grad der Behinderung des führenden Leidens 1 aufgrund der wechselseitig negativen Beeinflussung durch die Leiden 2 und 3 um zwei Stufen angehoben würde. Der Grad der Behinderung des Leidens 4 hebe nicht an.

4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.06.2014 wurde dem BF das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm das ärztliche Gutachten übermittelt. Dem BF wurde hierbei mitgeteilt, dass anlässlich der Ausstellung seines Behindertenpasses vom 25.02.2014 (gemeint wohl: 2010) der Grad der Behinderung (GdB) auf Grund der festgestellten Gesundheitsschädigungen mit 70 % eingeschätzt worden sei. Eine Nachuntersuchung sei vom medizinischen Sachverständigen der belangten Behörde im September 2013 festgelegt worden. Aufgrund des Antrages des BF vom 30.09.2013 und der durchgeführten Nachuntersuchung vom 10.01.2014 sei vom ärztlichen Sachverständigen der belangten Behörde festgestellt worden, dass der Grad der Behinderung seiner Gesundheitsschädigungen nunmehr 60 % betrage. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen drei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben, sofern er mit dem Inhalt des ärztlichen Gutachtens nicht einverstanden sei.

5. Der BF erhob in der Folge mit dem unter einem vorgelegten ärztlichen Kurzbericht XXXX vom 30.06.2014 Einspruch gegen das Sachverständigengutachten.

Begründend wurde im ärztlichen Kurzbericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF als technisches Hilfsmittel eine weiche Schanzkrawatte benötige, die er ständig tragen müsse. Ebenso werde nachts ein Uhrglasverband bei Lidschlusseffekt links benötigt. Nach Ohrspeicheldrüsenentfernung links samt Bestrahlungstherapie seien der 1. und 2. Halswirbel durch Frakturen beschädigt und mit einer Pseudoarthrose verheilt. Daher bestünden die Schmerzen und Schwierigkeiten beim Drehen des Kopfes, welche teilweise massiv seien. Ebenso bestehe eine Gesichtslähmung links, verminderte Speichelproduktion sowie Geschmacksstörungen und Probleme beim Öffnen des Mundes. Daher sei eine wesentliche Behinderung beim Sprechen und beim Kauen gegeben. Das Hörvermögen links betrage nur noch 20 %. Seit der Ohrspeicheldrüsenentfernung seien nochmals zwei Operationen am Mittelohr links notwendig gewesen, dadurch sei leider keine Besserung eingetreten, es habe sich kein Erfolg gezeigt. Ebenso hätte an der linken Augenbraue eine OP durchgeführt werden müssen, danach seien Eiterungen aufgetreten.

6. Der Sachverständige XXXX nahm bezugnehmend auf die Einwendungen des BF wie folgt Stellung:

Im Vergleich zum Vorgutachten vom 30.10.2009 sei zwar das Krebsgutachten nach einer Heilbewährungsfrist als ausgeheilt anzusehen, jedoch würden weiterhin Defektzustände wie Schwerhörigkeit links, Gesichtsmuskellähmung links sowie Zustand nach Wirbelkörperfraktur C0/C1 vorliegen, welche entsprechend der Einschätzungsverordnung in vollem Umfang eingeschätzt worden seien. Die vorgelegten Befunde bestätigten diese Einschätzung und brächten keine neuen Erkenntnisse. Ein Bluthochdruck ohne Sekundärschäden sei im Gutachten berücksichtigt worden. Krampfaderbildung, blandes Gallensteinleiden sowie Fettstoffwechselstörung erreichten keinen Grad der Behinderung. Der Gesamtgrad der Behinderung bleibe daher entsprechend dem Gutachten vom 10.01.2014 unverändert aufrecht.

7. Mit Bescheid vom 03.11.2014 wurde gem. §§ 41, 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF festgestellt, dass der Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses eine Herabsetzung des Grades der Behinderung auf nunmehr 60 % ergeben habe.

Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF am 25.02.2010 ein Behindertenpass mit der Nummer XXXX ausgestellt worden sei. Der Grad der Behinderung sei mit 70 % eingetragen worden. Mit seinem Antrag vom 30.09.2013 habe der BF eine Verlängerung des befristeten Behindertenpasses beantragt. Das auf Grund seines Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung nunmehr 60 % betrage. Dem BF sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Auf Grund seiner im Zuge des Parteiengehörs vom 12.06.2014 erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch einen ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt werden, das der Gesamtgrad der Behinderung laut Gutachten vom 10.01.2014 unverändert aufrecht bleibe.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark.

Begründend wurde ausgeführt, dass er die Objektivität des Sachverständigen insofern in Frage stelle, als dieser sowohl das Erstgutachten erstellt habe und auch dieses nach seinem Einspruch bearbeitet habe. Der von ihm vorgelegte Kurzarztbrief XXXX sei überdies in keinster Weise berücksichtigt worden. Im Gutachten XXXX werde unter dem Punkt "derzeitige Beschwerden" wahrheitsgemäß sowohl über seine weiche Schanzkrawatte als auch über seinen Uhrglasverband berichtet. Zwei Zeilen unter "technische Hilfemittel" werde aber "keine" angegeben. Unter "status präsens" werde berichtet, dass er ein unauffälliges Seh- und Hörvermögen habe. Für ihn sei unvorstellbar, wie ein gründlicher Sachverständiger denselben Fehler ein zweites Mal begehen könne und die seinem ersten Einspruch beigefügten Audiogramme als Beweismittel einfach ignoriere. Er habe linksseitig ein Hörvermögen von nur 20 %, das als Folgeschaden der Strahlentherapie aufgetreten sei. Seitdem seien zwei situationsverbessernde Mittelohr-Operationen erfolglos durchgeführt worden. Unter dem "status präsens" werde von XXXX festgestellt, dass die Rotationsbeweglichkeit seiner Halswirbelsäule hochgradig vermindert sei. In der Zusammenfassung werde sie als mäßiggradige Beschwerdesymptomatik beurteilt. Leider würden häufig krampfartige Nackenmuskulaturschmerzen sowie ausgeprägte Schmerzen bei der kleinsten HWS-Bewegung auftreten. Er empfinde es deutlich mehr als "mäßiggradig", da er hierdurch in seinem alltäglichen Leben schwerstens eingeschränkt sei. Ihm fehle aus dem Gutachten ein wichtiger Punkt, der seinen Alltag erschwere. Er leide unter ständigem und unkontrolliertem Tränenfluss sowie einem ausgeprägten Lidschlusseffekt. Dadurch sei kein Schutz seines Auges gegeben, da die Augenlider nicht ihren Lidschluss erfüllen könnten und ca. 0,3 % seines Augapfels dauerhaft nicht bedeckt werde. Durch iatrogene totale Facialiparese, durch iatrogene Wirbelkörperbrüche C1, C2 seien zahlreiche lebenslang andauernde irreversible Beeinträchtigungen entstanden, wodurch er seinen Arztberuf nicht ausüben könne und alle alltäglichen Tätigkeiten deutlich erschwert seien. Die dadurch aufgetretenen vielen gewaltigen psychischen Probleme seines Lebens habe er noch nicht erwähnt und seien diese auch im Gutachten nicht berücksichtigt worden. Er ersuche darum, die "Neueinteilung" des Behindertengrades aufzuheben.

Beigelegt wurden folgende Unterlagen:

Ärztlicher Kurzbericht XXXX vom 30.06.2014

zwei Audiogramme

9. Am 28.11.2014 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

10. Mit Schreiben des BVwG vom 04.12.2014, Zl. G304 2014731-1/3Z, wurde XXXX, Facharzt für Allgemeinmedizin und Sportmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung ersucht.

Mit Schreiben des BVwG vom 04.12.2014, Zl. G304 2014731-1/3Z, wurde weiters der BF aufgefordert, sich am 15.01.2015, um 16.30 Uhr an einem unter einem genannten Ort zur ärztliche Begutachtung einzufinden.

11. In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Allgemeinmedizin und Sportmedizin, vom 15.01.2015, wird aufgrund der am selben Tag erfolgten Begutachtung des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1 Vollständige Gesichtsmuskellähmung links.

Pos. mit obersten RSW, da alle Äste betroffen sind, hier die plastischen Rekonstruktionseingriffe mitberücksichtigt. 04.04.03 40

2 Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mit führender Halswirbelsäulenproblematik bei Brüchen des 1. und 2. HWK als Bestrahlungsfolge.

Pos. mit oberen RSW entsprechend den deutlichen Funktionseinschränkungen, chron. Schmerzsymptomatik mit teilweiser Ausstrahlung ohne periphere motorische Ausfälle, hier auch die mäßige Wirbelsäulenfehlhaltung und die wiederkehrenden Beschwerden der LWS berücksichtigt. 02.01.02 40

3 Funktionseinschränkung des li. Kiefergelenkes als Behandlungsfolge eines Ohrspeicheldrüsenkrebses.

Pos. mit 3 Stufen über dem unteren RSW bei deutlicher Beeinträchtigung der Mundöffnung mit negativer Auswirkung auf Artikulation und Kaufunktion. 07.02.02 30

4 Sensibilitätsstörungen der li. Gesichtsseite mit erhöhter Empfindlichkeit und Narbe an der li. Halsseite als Behandlungsfolge eines Ohrspeicheldrüsenkrebses. Analogposition mit obersten RSW entsprechend der vergleichbaren Auswirkung mit deutlichen Sensibilitätsstörungen und erhöhter lokaler Empfindlichkeit und guter Narbensituation. 04.04.02 GZ

20

5 Ausgeprägte Hörminderung links als Behandlungsfolge eines Ohrspeicheldrüsenkrebses.

Fixer Tabellenwert entsprechend der ermittelten prozentualen Hörminderung von 80 % aus dem Verlauf der Tongehörsgangskurve nach Tabelle B bei Normalhörigkeit des re. Ohres, höherer Tabellenwert auf Grund des Tinnitus. 12.02.01 Tab. 1.Z.5. Sp 15

6 Bluthochdruck

Fixer Wert entsprechend der notwendigen Medikation. 05.01.01 10

7 Schwellneigung der Unterschenkel linksbetont bei Varizenbildung und mehrfachen Venenveränderungen und mäßiger Schwellneigung ohne relevante Hautschäden. 05.08.01 10

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Der Gesamtgrad der Behinderung ergebe sich aus der führenden GS1, die durch GS2 um eine Stufe angehoben werde, da die deutliche Funktionseinschränkung der HWS trotz fehlender unmittelbarer direkter negativer Leidensbeeinflussung für sich eine derart erhebliche Problematik darstelle. GS3 bis GS5 würden gemeinsam um eine Stufe anheben, da sie weitere Auswirkungen des Ohrspeicheldrüsenkrebses darstellten, sich gegenseitig jedoch teilweise überschneiden würden, in Summe jedoch mit der führenden Leidensproblematik in einem Ausmaß wechselwirkten, das im gesamten eine negative Leidensbeeinflussung darstelle. GS6 und GS7 könne nicht weiter anheben, da weder der medikamentös behandelte Bluthochdruck noch die mäßige Beinschwellung eine maßgebliche negative Auswirkung auf die führende Leidensproblematik, insbesondere auf die Facialparese und die Defektzustände nach Ohrspeicheldrüsenkrebs besitzen würden. Es ergebe sich keine Änderung zum erstinstanzlichen Gutachten bezüglich des Gesamtgrades der Behinderung.

Als Stellungnahme zum Vorgutachten wurde ausgeführt, dass sämtliche bereits bewerteten Leiden in der neuen Einschätzung übernommen worden seien, wobei die Gesichtsmuskellähmung nun als führende Leidensproblematik vorangestellt werde (ehemals GS2). Die ehemalige GS1 habe mehrere Defektzustände und Beschwerdesymptome nach Entfernung der linken Ohrspeicheldrüse und der weiteren Bestrahlung subsummiert und werde zur verbesserten Darstellung nun in GS3 bis GS5 aufgetrennt angeführt. GS3 bezeichne nun explizit die Funktionseinschränkungen aus dem linken Kiefergelenk, GS4 die Sensibilitätsstörungen und die Narbensituation und GS5 die Einschränkung des Gehörs an der linken Seite entsprechend dem ermittelten Hörverlust von 80 %, wobei sich streng genommen aus der Berechnung gemäß Tabelle B 79% ergebe, die Tonschwellenaudiometrie sei jedoch nicht im Detail ganz exakt zuordenbar, sodass auch der höhere Tabellenwert unter Berücksichtigung der Tinnitussymptomatik herangezogen werde. In Summe gesehen stellten daher GS3 bis GS5 die ehemalige GS1 dar, seien jedoch nun jeweils niedriger ausgefallen, da die Hauptfunktionseinschränkungen separat dargestellt worden seien. GS1 bezeichne die ehemalige GS3, welche jedoch umformuliert worden sei, da entsprechend der Befundlage in Vereinbarung mit der Anamnese radiogene Nekrosen und Brüche des 2. und 3. HWK mit Fusion von C0 bis C3 vorhanden seien; hier sei der obere RS" der Pos. 02.01.02 entsprechend dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gewählt worden; eine höhere Bewertung sei bei Fehlen von motorischen Ausfällen oder dauerhaften höhergradigen Nervenwurzelreizzeichen nicht angemessen. Die intermittierende Schmerztherapie sei hier berücksichtigt. Die Facialparese umfasse sämtliche Ausfälle aller 3 Gesichtsnervenäste, weshalb auch der oberste RSW wie im VGA heranzogen worden sei. Hier sei insbesondere die Einschränkung des Lidschlusses links mit vermehrtem Augentränen und Irritationen der Bindehäute, erleichterte Verletzlichkeit durch den fehlenden Lidschluss und die notwendige Lokalanwendung von benetzenden Augentropfen und die nächtliche Versorgung mittels Uhrglasverband berücksichtigt; weiters seien hier sämtliche motorischen Ausfälle aller 3 Äste berücksichtigt, die zu einer kosmetisch auffallenden Gesichtsveränderung, einer erheblichen Einschränkung der Motorik, der Mimik und auch des Nahrungserwerbs führen würden, wobei hier auch eine Überschneidung mit der eingeschränkten Kieferöffnung bestehe; hier würden auch die Artikulationsstörung und die Fehlbisse bei der Nahrungsaufnahme in die li. Wangenseite miterfasst. GS6 entspreche der ehemaligen GS4 mit medikamentös behandeltem Bluthochdruck ohne wesentliche Folgeschäden als Fixposition. In GS7 werde die mäßige Schwellneigung der Beine neu aufgenommen, die letzten bd. GS würden jedoch die führende Gesundheitsproblematik, welche sich weitgehend aus den Folgeschäden der Therapie des Ohrspeicheldrüsenkrebses ergebe, nicht negativ zu beeinflussen. In Summe gesehen ergebe sich daher durch die heutige Begutachtung und durch die weitere Aufteilung der Defektzustände und Beschwerdesymptome der ehemaligen GS1 (Entfernung eines Ohrspeicheldrüsenkarzinoms links) keine maßgebliche Änderung und der Gesamt-GdB verbleibe daher im Ausmaß der Einschätzung vom 10.01.2014 durch XXXX. Die von ihm gewählte Subsummierung mehrerer Auswirkungen könne jedoch insgesamt als weder unüblich noch inadäquat angesehen werden, sei jedoch bei der heutigen Einschätzung bewusst vermieden worden, um die für Herrn XXXX jeweils als besonders relevant anzusehenden Folgewirkungen einzeln entsprechend ihrer Bewertung gemäß EVO darzulegen. Ebenso könne angeführt werden, dass die Herabsetzung des Gesamtbehinderungsgrades 5 Jahre nach Ersttumor und Behandlung, also nach Ablauf der Heilbewährung, als durchaus üblich anzusehen sei. Dies sei auch versucht worden, dem BF darzulegen, wobei hier der wesentliche Unterschied darin liege, dass in der Voreinschätzung auf ein florides Krebsleiden in die Bewertung miteingeflossen sei, welches nun nicht mehr als solches zu bewerten sei und daher lediglich die Folgezustände in der Bewertung erfasse. Der Zustand könne als Dauerzustand angesehen werden, ein neuerlicher NU-Termin sei nicht erforderlich.

12. Mit Verfügung vom 19.02.2015, Zl. G304 2014731-1/5Z, zugestellt am 23.02.2015, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten seitens des BVwG übermittelt und wurde ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Bis dato langte beim BVwG keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 25.02.2010 wurde dem BF ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde mit 70 v. H. eingetragen.

Der BF brachte am 30.09.2013 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung bei der belangten Behörde ein.

Der BF hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt nunmehr 60 v. H.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des BF im Inland entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das zentrale Melderegister). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der BF seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das seitens des BVwG eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Sportmedizin vom 15.01.2015.

2.2. Im Ergebnis, der Einschätzung eines Gesamtgrades der Behinderung von 60 v. H., deckt sich dieses Gutachten auch mit dem durch die belangte Behörde eingeholten Vorgutachten eines anderen Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.01.2014.

Der begutachtende Sachverständige hat in seinem Gutachten auf sämtliche vorgebrachten Leidenszustände und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei Bezug genommen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Im Gutachten vom 15.01.2015 wurde ausführlich und schlüssig begründet, warum der Grad der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten vom 10.01.2014 unverändert mit 60 v. H. bewertet wurde. Die Gesichtsmuskellähmung wurde im Gegensatz zum Vorgutachten nun als führende Leidensproblematik vorangestellt. Diese umfasse sämtliche Ausfälle aller drei Gesichtsnervenäste, weshalb auch der oberste RSW wie im Vorgutachten herangezogen worden sei. Auch wurden hier insbesondere die Einschränkung des Lidschlusses links mit vermehrtem Augentränen und Irritationen der Bindehäute, eine erleichterte Verletzlichkeit durch den fehlenden Lidschluss und die notwendige Lokalanwendung von benetzenden Augentropfen und die nächtliche Versorgung mittels Uhrglasverband berücksichtigt. Weiters wurden nunmehr zur verbesserten Darstellung die im Vorgutachten als Positionsnummer 1 angeführten Defektzustände und Beschwerdesymptome nach Entfernung der linken Ohrspeicheldrüse und der weiteren Bestrahlung getrennt als Positionsnummern 3 bis 5 aufgelistet, wobei diese nun niedriger ausfielen, da die Hauptfunktionseinschränkungen separat dargestellt wurden. In dem Zusammenhang wurde auch explizit darauf verwiesen, dass eine höhere Bewertung bei Fehlen von motorischen Ausfällen oder dauerhaften höhergradigen Nervenwurzelreizzeichen nicht angemessen sei. Bezüglich der beiden unter Positionsnummer 6 und 7 angeführten Leiden, konkret einem medikamentös behandelten Bluthochdruck sowie einer Schwellneigung der Unterschenkel linksbetont mit Varizenbildung und mehrfachen Venenentzündungen, wurde ausgeführt, dass diese die sich aus den Folgeschäden der Therapie des Ohrspeicheldrüsenkrebses ergebende Gesundheitsproblematik nicht negativ beeinflussen würden. Seitens des begutachtenden Sachverständigen wurde schließlich ausdrücklich angeführt, dass die Herabsetzung des Gesamtbehinderungsgrades fünf Jahre nach Ersttumor und Behandlung, also nach Ablauf der Heilungsbewährung, als durchaus üblich anzusehen sei.

Der BF ist diesem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/093).

Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Audiogramme sowie der ärztliche Kurzbericht XXXX vom 30.06.2014 wurden im Sachverständigengutachten vom 15.01.2015 ausführlich berücksichtigt und entsprechend gewürdigt, konnten jedoch keine Änderung des Grades der Behinderung herbeiführen. Die im Rahmen des Parteiengehörs sowohl seitens des BVwG eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme ließ der BF ungenützt.

Seitens des BVwG bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Das vorliegende Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - im Folgenden: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zu Spruchteil A):

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderungen in den Voraussetzungen zu erwarten sind.

§ 43. (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 55. ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."

Zutreffend hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung beurteilt, weil der gegenständliche Antrag nach dem 31. August 2013 gestellt wurde.

Wie oben unter Punkt 2.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssigen Sachverständigengutachten vom 15.01.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des BF wegen Verbesserung des Gesundheitszustandes insbesondere aufgrund des Ablaufes der Heilbewährung nach Entfernung des Ohrspeicheldrüsenkarzinoms und entsprechender Nachbehandlung nunmehr insgesamt 60 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung des BF zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 60 v.H. beträgt.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Der festgestellte Grad der Behinderung beträgt daher aktuell 60 v. H., womit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weiterhin erfüllt sind.

Die Beschwerde, die sich gegen die Herabsetzung des Grades der Behinderung richtet, war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des BF unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Sachverständigengutachtens vom 15.01.2015, welches als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet wird, geklärt.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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