Bundesverwaltungsgericht W117 2277411-1

W117 2277411-1Federal Administrative CourtOct 25, 2023

Regest

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Full text

Bundesverwaltungsgericht W117 2277411-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W117.2277411.1.00

Spruch

W117 2277411-1/28E

Schriftliche Ausfertigung des in der Verhandlung vom 07.09.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , StA. Bangladesch, dieser vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Schubhaftbescheid vom 23.06.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 741300800/231204016 und die Anhaltung in Schubhaft seit 25.08.2023 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung vom 25.08.2023 bis zum 28.08.2023 (vor der Asylantragstellung) wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 9 FPG abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung seit dem 28.08.2023 (ab Asylantragstellung) wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, §76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 9 FPG, §76 Abs. 6 FPG abgewiesen.

III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 9 FPG, § 76 Abs. 6 FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

V. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.

VI. Dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Erlassung/Rückerstattung der Eingabengebühr von € 30 Euro wird gemäß §8a Abs. 1 VwGVG stattgegeben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit im Spruch angeführtem Bescheid gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.

Die Verwaltungsbehörde nahm die Fluchtgefahr im Sinne des §76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 an, da der Beschwerdeführer trotz bestehender Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, zwar aufrecht gemeldet sei, zufolge einer Erhebung an der Wohnadresse aber festgestellt werden musste, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an dieser Adresse nicht mehr wohnhaft sei. Er gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, eine tatsächliche Wohnadresse sei auch nicht bekannt und sei er für die Behörde nicht greifbar.

Aufgrund seiner finanziellen Situation komme für den Beschwerdeführer das gelindere Mittel einer finanziellen Sicherheitsleistung nicht in Betracht; eine (Melde)adresse begründe in seinem Fall keinerlei Greifbarkeit, sodass eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und eine periodische Meldeverpflichtung nicht in Frage komme.

Da der Beschwerdeführer „mit voller Absicht“ die Ausreiseverpflichtung ignoriere, sei die Entscheidung auch verhältnismäßig.

Die Verwaltungsbehörde nahm in ihrem Aktenvermerk zum vom Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft gestellten Asylantrag Verzögerungsabsicht gemäß §76 Abs. 6 FPG insbesondere deswegen an, weil der Beschwerdeführer, anstatt seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, weitere unbegründete Asylanträge und allesamt negativ entschiedene Asylanträge stellte, sowie für die Behörde nicht greifbar war.

Gegen den Schubhaftbescheid und die darauf aufbauende Anhaltung erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen die Anhaltung ab dem „heutigen Tag bis laufend“, beantragte die entsprechende Rechtswidrigerklärung und gesetzlich zustehenden Kostenersatz.

Begründend führte er aus (Hervorhebungen laut Original):

„(…)

Wie oben dargelegt begab sich der BF von sich aus zum BFA am Hernalser Gürtel, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Dies äußerte der BF sowohl im Voraus telefonisch bei der Polizei und beim BFA, als auch unmittelbar vor Ort vor den Sicherheitsbeamten beim BFA. Ihm wurde daraufhin aufgetragen, im Wartebereich Platz zu nehmen und wurde ihm sodann mitgeteilt, dass über ihn die Schubhaft verhängt werde. Erst nach der Äußerung des BF, wonach er einen Asylantrag stellen möchte, verhängte das BFA daher über ihn die Schubhaft. Aus dem Mandatsbescheid sowie dem Aktenvermerk geht jedoch hervor, der BF habe erst im Stande der Schubhaft einen Asylantrag gestellt. Dieser Sachverhalt ist unrichtig. Die belangte Behörde führt im Mandatsbescheid nur oberflächlich aus, der BF sei am 25.08.2023 einer „Personenkontrolle unterzogen“ worden (Mandatsbescheid, S. 2). Die sehr wichtige Zusatzinformation, dass der BF von sich aus beim BFA vorstellig war, um einen Asylantrag zu stellen und es so zur „Personenkontrolle“ kam, wird im Schubhaftbescheid nicht angeführt. Stattdessen bleibt offen, wie und wo es zu der „Personenkontrolle“ des BF kam.

(…)Selbst wenn bei der Äußerung des BF daher kein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes anwesend gewesen sein sollte – wovon bei der Sicherheitskontrolle beim BFA Hernalser Gürtel aber auszugehen ist – hätte das Organ des BFA jedenfalls wie in § 17 Abs 5 AsylG normiert vorgehen müssen. Die Behörde hätte die zuständigen Stellen zu verständigen gehabt, bei der der BF den Antrag hätte stellen können. Eine Schubhaftverhängung hätte dann nur gem § 76 Abs 2 Z 1 erfolgen können, hierbei wäre zusätzlich zu prüfen gewesen, ob der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 AsylG gefährdet.

Der BF war ab dem Zeitpunkt, an dem er bekanntgab, einen Asylantrag stellen zu wollen Asylwerber. Er war daher zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung jedenfalls schon Asylwerber und hätte die Schubhaft daher auf § 76 Abs 2 Z 1 gestützt werden müssen. Der Schubhaftbescheid stützt sich somit auf die falsche Rechtsgrundlage und ist somit rechtswidrig. Auch liegt keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor.

(…)

Die belangte Behörde begründet das Vorliegen von Fluchtgefahr mit § 76 Abs 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG und argumentiert, dass im Falle des BF Fluchtgefahr vorliegt. Dabei stützt sie sich (repetitiv) auf unzutreffende und teils aktenwidrige Feststellungen. Der angefochtene Mandatsbescheid leidet an wesentlichen Begründungsmängeln, die nicht zuletzt wohl darauf zurückzuführen sind, dass der BF im gegenständlichen Fall nicht einvernommen wurde. Die von der belangten Behörde dargelegten Umstände reichen nicht aus, um im Falle des BF eine Fluchtgefahr zu begründen:

Zu Z 1:

Der BF hat stets an seinen Verfahren mitgewirkt und sich kooperativ gezeigt. Er suchte von sich aus Kontakt zur Polizei sowie zur belangten Behörde und erschien sogar freiwillig beim BFA, dies auch nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass gegen ihn ein Festnahmeauftrag besteht. Zudem ist der BF nach wie vor an seiner Meldeadresse greifbar, auch wenn er am Tag der polizeilichen Nachschau gerade bei seinem Cousin aufhältig war. Dass der BF weiterhin für die Behörden greifbar ist, zeigt schon der Umstand, dass er vom Besuch der Polizei erfuhr und diese daraufhin umgehend kontaktierte. Von einer Behinderung der Abschiebung durch den BF kann daher nicht die Rede sein.

Zu Z 3:

Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gem. § 76 Abs 3 Z 3 FPG reicht für die Annahme einer Fluchtgefahr nicht aus, da diese nur einen bestimmten Verfahrensstand abbildet, aber nichts über das erwartete Verhalten der betroffenen Person aussagt. Diesbezüglich wird auf VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336 verwiesen: Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme reicht nicht, um Fluchtgefahr zu begründen (vgl. auch VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Hätte die belangte Behörde den BF vor Erlassung des Schubhaftbescheides einvernommen, so hätte sie feststellen können, dass der BF kooperativ ist. Auch aus dem sonstigen Verhalten des BF vor und während der Verhängung der Schubhaft hätte sich seine Kooperationsbereitschaft leicht ableiten lassen können.

Zu Z 9:

Die belangte Behörde führt (aktenwidrig) aus, der BF sei „in Österreich in keiner Weise nennenswert sozial verankert“. Auch sei er „nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation“ (Mandatsbescheid, S. 7). Richtigerweise lebt der BF seit mittlerweile 9 (!) Jahren im Bundesgebiet, spricht fließend Deutsch und fand auch sein Kontakt mit der belangten Behörde auf Deutsch statt. Zahlreiche Freunde und Bekannte sowie insgesamt um die 30 Verwandte des BF befinden sich im Bundesgebiet. Als dem BF noch eine legale Erwerbstätigkeit möglich war, arbeitete er legal im Restaurant „Colombo Hoppers“ in Wien. Er ist nach wie vor Mitglied im Verein HOSI Wien und besucht jeden Donnerstag Veranstaltungen des „Kaleidoskop“ Wien.

(…)

Auch in Bezug auf den Gesundheitszustand des BF trifft die Behörde unrichtige und aktenwidrige Feststellungen. Der belangten Behörde liegen unzählige Bestätigungen über die psychischen Erkrankungen sowie die Medikation des BF vor.

(….)

Der BF ist psychisch schwer belastet und leidet an mehreren psychischen Krankheiten bzw. Störungen. So ergibt sich beispielsweise aus einem der Behörde vorliegenden Patientenbrief der Klinik Floridsdorf vom 23.05.2023, dass der BF „imperative, kommentierende und anklagende“ Stimmen hört, die ihn u.a. zum Suizid auffordern würden.

(….)

Da der Antrag auf internationalen Schutz nicht im Stande der Schubhaft gestellt wurde, hätte auch kein Aktenvermerk erlassen werden dürfen. Vielmehr war die Verhängung der Schubhaft von Anfang an rechtswidrig (siehe oben).

Selbst wenn man davon ausgeht, dass § 76 Abs 6 FPG die richtige Rechtsgrundlage ist, ist der Aktenvermerk derart mangelhaft, dass die Schubhaft jedenfalls ab diesem Zeitpunkt rechtswidrig geworden wäre.

(….)

Der angefochtene Bescheid lässt auch eine ausreichende Auseinandersetzung mit Anwendung gelinderer Mittel vermissen.

Aus den genannten Gründen beantragt der Beschwerdeführer, das BVwG möge

eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF sowie der genannten Zeugen zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen;

den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte;

im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen;

der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen und auszusprechen, dass diese zu Handen des BF auszuzahlen sind.

Zusätzlich – aber separat – beantragte der Beschwerdeführer „die Gewährung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde“.

Die Verwaltungsbehörde legte den Schubhaftakt vor und gab eine Stellungnahme ab, in der sie den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung verteidigte, die Abweisung der Beschwerde und Fortsetzung der Anhaltung sowie Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß beantragte.

Am 07.09.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch; diese nahm folgenden Verlauf:

„(…)

RI befragt die beschwerdeführende Partei ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen und an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß beantworten?

BF: Ich bin psychisch sehr krank. Ich höre auch mehrere Stimmen. Ich höre sie auch jetzt. Außerdem habe ich gerade sehr viel Angst.

R: Verlesen wird der medizinischer Befund und das Gutachten vom heutigen Tag, wonach der BF heute um 11:26 Uhr untersucht wurde. Demzufolge befindet sich der BF in einem guten Allgemeinzustand und psychisch derzeit in einem stabilen Zustand, hat regelmäßig psychologische Gespräche (letztes gestern, in einer Woche wieder), ist haft- und verhandlungsfähig.

R: Ich gehe daher von der Verhandlungsfähigkeit aus.

BF: Das stimmt aber nicht. Ich bin in medizinischer Behandlung im 22. Bezirk beim Arzt (…) in der (…)gasse 1.

Eröffnung des Beweisverfahrens:Verlesen wird der bisherige Akteninhalt; Festgehalten wird, dass die Verwaltungsbehörde eine Stellungnahme abgab, in welcher sie den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung verteidigte.

R: Festgehalten wird, dass die Behörde eine Stellungnahme am 01.09.2023 abgegeben hat, in welcher sie die Schubhaftbeschwerde und die bisherige Anhaltung verteidigte und die Fortsetzung der Haft beantragte sowie Kostenersatz begehrte.

R: Festgehalten wird, dass die medizinische Abteilung des PAZ auch sämtliche Krankenunterlagen übermittelte, darunter eine Bestätigung des Vereins Dialog vom 09.01.2023, vom selben Verein vom 25.05.2023. Die Krankenkarte, das Anhalteprotokoll 3, die Gesundheitsbefragung und noch weitere aber bereits eher zurückliegende Unterlagen, wie z. B. Schreiben einer Psychotherapeutin vom 04.06.2022, dann vom Wiener Gesundheitsverbund vom 23.05.2023, ein Schreiben eines behaupteten Arztes vom 19. Mai 2023.

R: Herr (…) Sie sind zwar durchgehend immer gemeldet gewesen, Sie waren aber einmal jedenfalls sogar offensichtlich in der Schweiz, wie eine Meldung vom 12.01.2022 offenlegt. Was haben Sie da eigentlich in der Schweiz getan?

BF (auf Deutsch): Mein Vater war krank und er hat mich angerufen und sagte mir, dass er krank ist. Ich bin dann in die Schweiz gefahren und am Grenzort Bux an der Schweizer Grenze hat der Grenzpolizist meinen Ausweis abgecheckt und er sagte mir, dass ich Österreich nicht verlassen dürfe. Ich war 54 Tage in der Schweiz in „Dublinschubhaft“ und die Schweiz hat irgendwann das Österreich gemeldet und Österreich hat mich dann zurückgenommen. Nach diesen 54 Tagen bin ich nach Österreich mit dem Flugzeug zurückgekommen. Am 12.01.2022 hatte ich eine kurze Einvernahme beim BFA, am Flughafen und ein Referent sagte mir.

BF (auf Bengali): Der Referent sage mir, dass mein Asylverfahren bereits beendet sei und das konnte aber nicht stimmen, weil ich damals Beschwerden bei den Höchstgerichten gemacht hatte, bevor ich in der Schweiz verhaftet wurde. Der Referent war dann wütend und brüllte mich an und hielt mir vor, wo dann die Beschwerden seien. Als ich in der Schweiz in Anhaltung war, wurden mir zwei Rechtsberater zur Verfügung gestellt und sie haben auch schriftlich festgehalten, dass ich ein offenes Verfahren in Österreich habe.

R: Verlesen werden in diesem Zusammenhang die bisherigen Asylverfahrensstände.

R an BF: Aktuell haben Sie ihren vierten Asylantrag gestellt. Das dritte Asylverfahren wurde rechtskräftig vom BVwG mit Erkenntnis L525 2126689-3, vom 26.05.2023 (schriftlich ausgefertigt am 06.07.2023). Das zweite Asylverfahren wurde rechtskräftig mit Entscheidung des BVwG W195 2126689-2, vom 05.03.2021 negativ entschieden und in diesem Zusammenhang hatte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung Ihrer Verfassungsgerichtsbeschwerde abgelehnt, mit Beschluss vom 27. September 2021 und der VwGH hatte die außerordentliche Revision mit Erkenntnis vom 27. Jänner 2022 zurückgewiesen.

Das erste Asylverfahren des BFs wurde rechtskräftig negativ mit Erkenntnis des BVwG L512 2126689-1, vom 09.10.2017 entschieden.

Das drängt sich für mich die Frage auf: Warum sind Sie nicht schon längst ausgereist. Es sind drei Asylverfahren rechtskräftig negativ und in einem Fall hatten die Höchstgerichte auch die Entscheidung ausdrücklich bestätigt. Im Grund genommen müssten Sie doch – Hr. (…) – spätestens, wenn man Ihnen zwei Verfahren einräumt, mit den Beschlüssen der Höchstgerichte einsehen, dass es in Österreich nicht mehr weitergeht.

BF (auf Deutsch): Ich habe schon gesagt, ich bin homosexuell und habe psychische Probleme und habe auch so oft meine Befunde gegeben und vom Verein des Homosexuellenclubs. Queer Base. Das ist ein homosexueller Verein. Ich habe auch schon viele Bestätigungen hiervor. Dann gibt es noch einen Verein namens Tekosin (phonetisch).

R: Hr. (…) Ihre behauptete Homosexualität wurde bereits rechtskräftig negativ abgehandelt. Die österreichischen Gerichte und die Höchstgerichte haben Ihnen die Glaubwürdigkeit abgesprochen.

BF (auf Deutsch): Ich habe psychische Probleme. Ich habe Fehler gemacht. Ich höre Stimmen. Meine Stimmen lassen mich nicht in Ruhe. Jemand redet mit mir und ich kann mich nicht konzentrieren. Manchmal höre ich meinen Stimmen zu. Ich habe auch schon zweimal versucht mich umzubringen, aber ich habe das nicht geschafft.

BF (auf Bengali): Ich bin vor einem fahrenden Auto gesprungen. Meine Stimme sagte mir: „Machst du springen, dann bist du tot und alles ist ruhig.“

R: Weil Sie vorhin erwähnten, Sie hätten Fehler gemacht. Verlesen wird der Strafregisterauszug.

R: Sie sind in Österreich mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sie wurden am 20.11.2017 wegen leichter Körperverletzung verurteilt. Am 08.03.2018 wegen eines Diebstahldelikts und zuletzt am 02.07.2019 wegen eines Vermögensdelikts, Betrug, und Sachbeschädigung.

Sie wurden rechtskräftig verurteilt und jetzt sagen Sie mir „Es stimmt nicht.“?

BF: Es wurde einiges verschriftlicht. Man hat aber überhaupt nicht meine Aussagen berücksichtigt und keinerlei Ermittlungen getätigt.

R: Wenn ich das zusammenfasse sind das Fehlurteile?

BF: Nicht alle.

R: Warum haben Sie dann keines bekämpft?

BF: Ich bin nicht dermaßen rechtskundig und hatte auch kein Geld für Anwälte.

R: Es gibt das Instrument der Verfahrenshilfe.

BF (auf Deutsch): Ich habe Angst gehabt und wusste nicht, was ich machen sollte. Ich habe Fehler gemacht, es tut mir auch leid. Ich mache nicht wieder Fehler.

R: Eingangs habe ich schon erwähnt. Sie waren zwar durchgehend gemeldet, hätten aber schon vor nicht zu langer Zeit abgeschoben werden sollen und da schauten Sicherheitsorgane bei Ihrer Meldeadresse vorbei und wurde ihnen folgende Auskunft gegeben. Sie hätten ein 2-Bett-Zimmer bewohnt, Ende Juni 2023 hätten Sie bereits alle Sachen gepackt und seien ausgezogen, wo sie sich befänden könne die Person nicht sagen, da sie keinen Kontakt zu Ihnen habe und diese Schlafstelle sei bereits von jemand anderen belegt. Warum haben Sie sich nicht abgemeldet?

BF: Ja, da wird von einem Freund meines Vaters gesprochen. Sein Name ist (…) (phonetisch). Es gab vor einiger Zeit eine Auseinandersetzung mit ihm und er forderte mich auf, die Wohnung zu verlassen. Deshalb ging ich dann zu meinem Cousin namens (…) (phonetisch). Er hat aber für ein Visum für seine Frau angesucht und meinte zu mir, dass ich bei ihm schlafen könne, aber es ist ein Problem, den Meldezettel zu machen, weil es dann mit dem Visum für seine Frau schwierig sei.

BF (auf Deutsch): Die Ursache für den Streit war, dass er immer laut gesungen hat und ich habe psychische Probleme und wollte das nicht.

R: Herr (…) Sie haben mittlerweile drei vollständige Asylverfahren durchlaufen und jedes Mal wurde Ihnen zu Beginn des Verfahrens mitgeteilt, dass Sie jeweils eine Änderung Ihres Wohnsitzes den Behörden bekanntzugeben haben und auch verfügbar sein müssten und auch Schubhaft drohe. Sie haben sich einmal in die Schweiz begeben und das nicht der Behörde gemeldet und dann haben Sie nach einem Streit die letzte Meldeadresse verlassen und haben es den Behörden auch nicht gemeldet. Woher soll die Behörde wissen wo Sie sind?

BF: Ich wusste ja nicht, wie man das bekanntgegeben kann. Hätte ich das gewusst, hätte ich es natürlich bekanntgegeben, wo ich aufhältig bin. Ich habe die Gesetze in Österreich immer respektiert und respektiere sie auch. Immer, wenn die Polizei gekommen ist und mich nicht gefunden hat, bin ich zur Polizei gegangen und habe mich gemeldet. Einmal hat auch ein Onkel angerufen und sagte mir, dass die Polizei nach mir suche und in dieser Weise habe ich zwei- bis dreimal schon mich bei der Polizeistation Pappenheimgasse im 20. Bezirk gemeldet. Ich zeigte meinen Ausweis und stellte mich. Nachdem ich meinen Ausweis herzeigte sagten sie, dass ich gehen könne. Aber ich brachte vor, warum man denn in die Wohnung gekommen ist, mein Onkel hatte Angst und war aufgeregt. Sie sagten nur, dass gegen mich keine Geldstrafe oder eine Festnahmeanordnung wegen einem Verfahren besteht.

R: Wenn Sie anfänglich sagten, dass Sie sich nicht auskennen, dann halte ich Ihnen vor, dass Sie nach der Beschwerdedarstellung sich selbst mit der Verwaltungsbehörde in Verbindung gesetzt haben, diese telefonisch kontaktiert haben und nach dem Gespräch beim BFA Hernalser Gürtel vorbeigeschaut haben. Es zeigt eine Person, die mit den Abläufen hier bestens vertraut ist.

BF: Ich habe ja vorhin gesagt, dass ich nicht wusste wie man wo die Änderung des Meldezettels bekanntgeben kann. Hätte ich gewusst, dass man es dem BFA statt der Polizei sagen muss oder so, dann hätte ich das gemacht.

Außerdem habe ich dem Onkel in der Wohnung gesagt gehabt, dass es noch ein wenig dauern würde, bis ich einen neuen Meldezettel machen kann und er mir Bescheid geben soll, falls die Polizei nach mir fragt oder ein Brief für mich kommt. Als die Polizei am 17. erschien, wurde ich von ihm nicht informiert. Eine weitere Person aus der Wohnung gab mir Bescheid und ich rief dann den Onkel an, um ihn vorzuhalten, warum er mir nicht Bescheid gab und er hob meinen Anruf aber nicht mehr ab.

BF (auf Deutsch und Bengali): Nachdem ich von einem Onkel Bescheid bekam, dass die Polizei erschien, hatte ich Sorge um mein Asylverfahren und habe die Lisa (anwesende RV) von der BBU angerufen. Ich hatte die Telefonnummer, weil ich zuvor eine Karte bekam. Es hob eine Kollegin ab und mir wurde danach erklärt, dass das Asylverfahren beendet ist. Über Nachfrage, ob ich einen neuen Asylantrag stellen kann, wurde mir gesagt, dass ich einen solchen in jeglicher Polizeistation stellen kann. Ich habe danach beim BFA angerufen, habe dann auch meine Daten bekanntgegeben.

R: Wann haben Sie angerufen?

BF (auf Deutsch und Bengali): Ich habe zweimal angerufen. Einmal weiß ich nicht und einmal habe ich beim Hernalser Gürtel angerufen. Vor dem 25. August habe ich bei „Landstraße-BFA“ angerufen. Das war nachdem die Polizei kam. Ich habe angerufen und gesagt, dass „vielleicht mein Asyl vorbei sei“ und ich möchte einen neuen Antrag stellen. Die Dame beim BFA sagte mir, ich könne jederzeit einen Asylantrag stellen.

BF (auf Bengali): Man sagte mir, dass mein Asylverfahren beendet ist, ich jedoch jederzeit einen neuen Asylantrag stellen könne und das bei sämtlichen Polizeistationen. Aber am Hernalser Gürtel wäre es am schnellsten.

R: Das war am 25.?

RV wirft ein, dass der Anruf bei der BBU dokumentiert sei mit 25.08.2023, 11:30 Uhr.

BF: Danach habe ich bei der BBU angerufen und die Lisa (anwesende RV) war nicht da, sondern eine Kollegin. Ich habe dann mit der BBU darüber gesprochen, dass ich einen Asylantrag stellen möchte und bereits mit dem BFA Kontakt hatte und dass sie sagten, dass ich jederzeit bei ihnen einen Asylantrag stellen kann. Ich hatte jedoch Angst. Ich habe dann beim BFA angerufen und eine Dame hob ab und ich gab meine Daten sowie mein Geburtsdatum bekannt und fragte, ob alles in Ordnung sei und sie ließ mich kurz warten, um mit einem Kollegen zu sprechen. Nach ca. einer Minute fragte dann der Kollege mich, wie er helfen könne und ich sagte, dass ich einen Asylantrag stellen möchte, ich aber psychisch krank bin und Angst habe. Da ich Angst hatte sagte man mir: „Das ist hier Österreich, wir sind hier ganz höflich und ich könnte jederzeit zum Hernalser Gürtel oder in die Landstraße kommen, um einen Asylantrag zu stellen.“ Ich fragte bis wie viel Uhr an diesem Tag noch geöffnet sei und er sagte: „Heute sei offen bis 16 Uhr“. Dann sagte ich ihm: „Ich komme heute vorbei bei ihm.“

R: Sie sind zu ihm gegangen?

BF: Nachdem ich mit ihm gesprochen habe bin ich gleich hingegangen. Nachgefragt, es war um ungefähr 12 Uhr/1/2 1. Nachgefragt, ich kann mich an so viele Sachen nicht mehr erinnern. Es kann auch sein, dass es vor 12 Uhr war. Ich bin dann hineingegangen und es war dort ein Polizist, der fragte: „Wie kann ich helfen?“.

BF (auf Deutsch und weitgehend auf Bengali): Ich sagte ihm, ich möchte einen neuen Asylantrag stellen. Eine Dame ist gekommen und sagte, dass es heute etwas spät ist, wir haben keinen Dolmetscher und Sie können morgen um acht Uhr in der Früh kommen. Ich sagte, ich brauche keinen Dolmetscher, ich kann selber reden. Sie hat gesagt: „Ok, bitte den Ausweis.“ Ich hatte einen „grüne Asylkarte“. Ich gab diese her. Ich habe meine Sachen, Handy, Schlüsselbund in die Box reingegeben, weil ich noch in der Schleuse zum BFA war. Nachdem ein Scan erfolgte, bin ich reingekommen. Dann ist ein weiterer Beamter erschienen und sagte, dass ich diese abgegebenen Sachen wieder aufnehmen soll. Die Dame, die meinen Ausweis nahm hat mit den Kollegen Überprüfungen gemacht. Die Sache, die ich abgegeben hatte erhielt ich wieder und man sagte mir, dass ich dort beim Getränkeautomaten mich hinsetzen und warten sollte. Nachgefragt, das habe ich getan. Die Dame, der ich den Ausweis gab, hat dann eine Unterlage ausgedruckt und mir gegeben und sprach mit ihrem Kollegen etwas, was ich nicht verstand. Dann sind drei Polizeibeamten erschienen und haben von mir die Gegenstände, die ich zuvor nach meiner Abgabe wieder zurückerhielt, abgenommen. Dann haben sie mich in die Polizeikanzlei mitgenommen. Sie sagten, ich solle mich dort hinsetzen. Ich frage, was das Problem sei, denn ich bin ja erschienen, um einen Asylantrag zu stellen. Man sagte mir: „Das ist zu spät, du bist illegal in Österreich. Wir schicken dich nach Hause, Bangladesch.“ Nach etwa ein bis eineinhalb Studen haben sie mich wo hingebracht und haben meinen ganzen Körper überprüft. Ich habe nach und nach immer wieder gesagt, dass ich einen Asylantrag stellen möchte. Zu der Zeit hörte ich verschiedene Stimmen im Kopf und konnte mich nicht konzentrieren. Ich hatte auch Medikamente bei mir. Das habe ich deshalb immer bei mir, weil ich Stimmen höre.

(auf Deutsch): Meine Stimme ist gefährlich und meine Stimme sagt immer, dass ich mich umbringen soll.

BF: Sie haben dann sämtlich Medikamente, die ich bei mir hatte sichergestellt. Ich sagte ihnen, dass ich meine Medikamente brauche, weil ich Stimmen höre und ein „Psycho“ bin. Sie weigerten sich mir die sichergestellten Medikamente zu geben. Nach vielen Gesprächen und meinen Drängen, dass ich die Medikamente sehr brauche, bekam ich die Medikamente erst nach einer sehr langen Zeit. Dann haben sie mich in einem anderen Raum gebracht, ich fragte bis zuletzt, ob ich endlich einen Asylantrag stellen kann, sie haben nicht einmal versucht mich zu beruhigen, sondern bedrohten mich. Dann haben sie mich in eine andere Räumlichkeit, das nennt sich Schubhaft, gebracht. Dort gab es aber einen guten Beamten, dem ich sagte, was den hier passiert. Ich bin doch nur hierhergekommen, um einen Asylantrag zu stellen und nimmt mich irgendwo, irgendwohin mit und bringt mich in Schubhaft. Ich hatte das Wissen, dass man in Österreich zu jeglicher Zeit, in jeglicher Polizeistation einen Asylantrag stellen kann. Das sagte mir auch das BFA so. Dieser Beamte sagte mir, auf Nachfrage, ob ich denn in mein Heimatland geschickt werde, dass es hier Schubhaft ist und ich erst ein paar Tage hierbleiben muss und dann wird ein Asylantrag behandelt. Aber als ich neu hierherkam, gab es keinerlei Festnahmen oder Schubhaft bei der Asylantragstellung. Dann haben sie mich in die Schubhaft hineingebracht. Nachdem sie alles sicherstellten, brachten sie mich in die Schubhaft hinein. Ich wollte telefonisch jemanden kontaktieren, um z. B. meinen Vater oder die BBU, aber man gab mir das Telefon nicht.

R: Dokument ist Ihre Asylantragstellung per 28.08.2023. Verlesen wird die entsprechend Asylantragmeldung.

Es stellt:“… stellte mündlich einen Asylantrag mit den Worten ,Asyl“.

BF: Das stimmt nicht. Ich habe ja sogar schon, bevor ich hingegangen bin, telefonisch vorab mich informiert, am 25., dass ich einen Antrag stellen möchte, aber erst nach drei Tagen hat man es aufgenommen. Das ist ja schon wie in Bangladesch, dass man ganz willkürlich Verfahren konstruiert, je nachdem wann man möchte, etwas aufnimmt und es dann so irgendwann am Computer abspeichert.

R: Herr (…) Am 28.08.2023 wurde mit Ihnen eine Erstbefragung im Asylverfahren durchgeführt. In dieses Ersteinvernahmeprotokoll ist als Zeit der Asylantragstellung der 28.08.2023 eingetragen. Sie haben mit Ihrer Unterschrift auf jeder Seite dieses Protokolls die Richtigkeit Ihrer Angaben und überhaupt des Protokolls bestätigt. Auch auf der Seite der Eintragung des Zeitpunktes der Asylantragstellung, findet sich Ihre Unterschrift. Das ist hiermit eine öffentliche Urkunde, die volle Beweismacht. Wo ist jetzt der Beweis des Gegenteils?

BF: Sie haben das natürlich fehlerhaft festgehalten, ich habe den Beweis. Mein Vater heißt (…) (phonetisch)., aber hier steht der Name meines Vaters falsch mit (…). Das ist nur ein kleiner Beweis.

R: Dann hätten Sie das nicht unterschreiben sollen?

BF: Ich habe mentale Probleme, ich kann mir viele Sachen nicht merken.

R: In diesem Erstbefragungsprotokoll – weil Sie von mentalen Problemen sprechen – wurde Ihnen ausdrücklich Ihnen die Frage auf einer von Ihnen unterfertigten Seite gestellt: „Haben Sie Beschwerden oder Krankheiten, die Sie an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen?“ und Sie gaben ausdrücklich an: „Nein, ich kann dieser Einvernahme ohne Probleme folgen.“

BF: Sowas habe ich überhaupt nicht gesagt. Ich bin krank und habe das schon seit je her angegeben und sage es immer wieder und ich habe auch Beweismittel dazu vorgelegt. Als ich neu hierhergekommen war ich gesund und mein Leben war schön, im Jahr 2014. Ich ging zum Deutschkurs. Im Jahr 2016 wurde ich von einem Polizeibeamten verschleppt und im Wald zusammengeschlagen. Mein Auge wurde verletzt und ich war fast ein Monat lang im Spital im AKH und hatte auch zwei Operationen. Die machen immer Fehler und dann behauptet man, dass ich den Fehler gemacht habe. Seitdem höre ich immer diese Stimmen, ich bin nicht gesund.

R: Sie wurden auch in dieser Erstbefragung zu Ihrem neuen Asylantrags und des Vorliegens von Gründen befragt. Dem BF wird dies vorgelesen.

R an BF: Ist dies richtig und vollständig?

BF: Ja, das stimmt.

R: Sie wurden am 31.08.2023 von der Referentin, die auch den Schubhaftbescheid erstellte, auf Ihren Wunsch befragt. Was für mich leicht befremdlich ist. Sie haben von den ersten Minuten an behauptet, dass Sie psychisch so krank sind. Neben der Erstbefragung habe es eine Einvernahme vor dem BFA auf Ihrem Wunsch und da war eigentlich Ihr Hauptanliegen, einfach nur, wie lange das Asylverfahren noch dauert, wie lange Sie noch im Haft bleiben und wie das Asylverfahren ist und am Rande, dass Sie psychische Probleme haben und die Sorge, dass bei Ihrem Cousin noch Unterlagen seien, die abgeholt werden sollten. Es kommt mir das als „Schräglage“ vor. Jeder zweite Satz von Ihnen ist, dass Sie krank sind.

Bei den anderen Befragungen Ihrerseits kommen die psychischen Probleme nebenbei vor, bei der jetzigen Verhandlung kommt es als Hauptgrund vor, obwohl heute Ihnen der Arzt die Verhandlungsfähigkeit bestätigt hat. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich bin so krank und das ist das Problem, dass ich mir nicht immer merken kann, was ich sagen will. Vieles fällt mir erst im Nachhinein auf, dass ich das eine auch noch sagen wollte.

R: Kommen wir noch zur strafrechtlichen Seite: Der BF wird ausdrücklich manudiziert keine Aussagen tätigen müsste, weil er sich strafrechtlich belasten würde. Sie wissen doch, dass gegen Sie der Vorwurf eines schweren Verbrechens vorliegt. Ich habe vom Gericht noch keine Einstellung des Verfahrens bekommen. Es steht im Raum, das Verbrechen der Vergewaltigung. Sie werden von einer namentlich genannten Person, die eine umfangreiche Zeugenaussage tätigt beschuldigt, sie vergewaltigt zu haben und zwar vom Freitag, 21.04.2023 bis Samstag 22.04.2023 und in der Wohnung der Zeugin. Es gibt auch eine Beschuldigtenvernehmung und in dieser bestreiten Sie das und stellten das anders dar. Dies kann ich bei der jetzigen Schubhaftverhandlung nicht prüfen, sondern das ist Aufgabe des Strafgerichts, ich kann es aber im Rahmen Ihrer Prüfung Ihrer Vertrauenswürdigkeit verwenden. Es gilt die Unschuldsvermutung.

RV: Mir hat der BF gesagt, dass er freigesprochen wurde.

BF: Ich habe das von der Polizei bekommen. Nein, vom Gericht, ich habe einen Brief bekommen, dass das Verfahren beendet wurde. Ich habe aber nicht gewusst, dass ich es noch benötigen und habe es zerrissen.

R: Wann wurde dies beendet?

BF: Vor mehr als einen Monat ist es her. Vom Landesgericht kam es. Ich fühle mich psychisch nicht gut, ich benötige eine Pause.

Die Verhandlung wird von ca. 14:28 Uhr bis 14:37 Uhr unterbrochen.

R an RV: haben Sie Fragen?

RV an BehV: Wie ist der Stand des Asylverfahrens?

BehV: Es gab noch keine Einvernahme, die findet morgen statt. Ebenso ist eigentlich morgen die Bescheiderlassung vorgesehen. Es gibt hiezu ein E-Mail des entsprechenden Asylreferenten.

R: Wie sieht es mit Abschiebungen nach Bangladesch aus?

BehV: Abschiebungen finden statt, Flugverkehr ist gegeben. Man braucht nicht einmal einen PCR-Test. Ich habe jetzt keine Daten über tatsächliche Abschiebungen nach Bangladesch. Für den BF war schon eine Abschiebung gebucht, die auf Grund des negativen Festnahmeauftrages storniert wurde.

R: Wie lange ist dieses HRZ (Heimreisezertifikat), das hier im Akt am 01.08.2023 ausgestellt gültig?

BehV: Eine Gültigkeit auf das HRZ ist nicht vermerkt, aber aus dem Computersystem geht hervor, dass die Zustimmung bis 30.10.2026 und das vorliegende HRZ bis 31.10.2023 gültig ist bzw. sind. Eine Verlängerung jederzeit möglich.

RV: Verstehe ich das richtig, dass der BF seit seiner Asylantragstellung und nach wie vor faktischen Abschiebeschutz genießt?

BehV: Dazu kann ich nichts sagen, da ich nicht die zuständige Referentin bin. Fakt ist, dass der BF bis zur Durchführbarkeit nicht abgeschoben werden kann.

RV: Wurde der BF vor seiner Schubhaftverhängung einvernommen?

R: Nein.

R: Auf welcher Grundlage wurde die Haftfähigkeit festgestellt?

BehV: Bei Einlieferung der Festgenommenen bzw. Angehaltenen werden diese dem Amtsarzt vorgeführt und die Haftfähigkeit festgestellt.

RV: Wie gelangt die Behörde zu dem Schluss, dass der BF in Österreich in keinster Weise integriert sei?

R an BF: Wie haben Sie in Österreich Ihr Leben bestritten?

BF: Ich habe hier viele Freund und vielen helfe ich beim Haushalt oder mache Gartenarbeit oder unterstütze beim Einkaufen und werde dadurch finanziell unterstützt. Außerdem habe ich auch viele Verwandte hier, die mich finanziell unterstützt.

R: Einer legalen Arbeit sind Sie nachgegangen?

BF: Ja, habe ich schon gemacht. Nachgefragt, ich habe bei (…) 2017 gearbeitet. Nachgefragt, ich kann mich nicht daran erinnern, wie lange ich dort gearbeitet habe.

BehV wirft ein. Der BF hat acht Tage dort gearbeitet.

R: Aber eigentlich hätten Sie diese acht Tage nicht legal arbeiten dürfen.

BF: Ich hatte eine legale Arbeit gehabt. Auf Grund meiner psychischen Krankheit konnte ich es nicht weitermachen, das war eine Lehrstelle als Koch.

R: Ist (…) ein Lokal?

BF: Ein Restaurant.

R: Seit fast zehn Jahren leben Sie in Österreich von freundschaftlicher Unterstützung?

BF: Wenn ich sie unterstütze, bekomme ich Geld, einfach so, ja nicht.

R: Sind Sie verheiratet, haben Sie Kinder?

BF (auf Deutsch): Ich bin schon geschieden und habe einen Sohn.

BF: Der Sohn wohnt in Bangladesch. Als ich noch herkam, war er noch sehr klein.

R: Das Geburtsdatum?

BF (auf Deutsch): Habe ich vergessen.

BF: ich wusste es, habe es vergessen, ich kann mich nicht erinnern.

R: Sämtliche Ihrer Familienangehöre lebt in Bangladesch? Wer lebt in Österreich?

BF: Mein Vater ist Österreicher, lebt momentan in der Schweiz. Die Mutter lebt in Bangladesch. Außer meinem Vater leben alle in Bangladesch.

Ich möchte noch etwas sagen (auf Deutsch und Bengali): Falls man mir die Erlaubnis in Österreich nicht gewährt zu bleiben, möchte ich um die freiwillige Ausreise ansuchen. In Bangladesch hätte ich keine Sicherheit für mein Leben.

Der Z (…) betritt um 14:53 Uhr den Verhandlungssaal.

R: Sie wurden in der Beschwerde als Zeuge namhaft gemacht. In welchem Verhältnis stehen Sie zum BF? Sind Sie verwandt, verschwägert, befreundet?

Z: Er gehört zu meiner Familie.

R: Das ist sehr weit gesagt.

Z: Er ist der Cousin ms. (mütterlicherseits), der Sohn meiner Tante ms..

Der Z wird umfassend wahrheitsbelehrt.

Z: Ich sage die Wahrheit.

R: Seit wann kennen Sie den BF?

Z: Seit sieben, acht Jahren auf jeden Fall.

R: Jetzt wundert mich diese Antwort. Wenn der BF der Cousin ms. sei, dass Sie Ihren Cousin erst seit sieben, acht Jahren kennen würden.

Z: Nein. Ich kenne ihn schon seit seiner Geburt, er ist mein Cousin ms. Ich habe die Frage nicht ganz verstanden.

R: Was haben Sie geglaubt, was ich Sie frage?

Z: Ich habe gedacht, Sie fragen, seit wie vielen Jahren er hier ist.

D gibt an, dass er die Frage: R: „Seit wann kennen Sie den BF?“ übersetzte.

R an D: Gibt es Fälle, dass man die Frage falsch verstehen kann?

D: Nein.

R belehrt den BF betreffend die Wahrheitspflicht.

Z: Ich habe es einfach nicht verstanden.

R: Gehen Sie einer Arbeit nach?

Z (auf Deutsch): Ich arbeite in der Gastronomie.

Z: Als Küchenhilfe.

R: Wie viel verdienen Sie da netto?

Z (auf Deutsch): 1.600 netto.

R: Wo wohnen Sie?

Z (auf Deutsch und Bengali): Im 14. Bezirk, allein. Nachgefragt, ich bin verheiratet, aber meine Frau ist in Bangladesch. Ich habe keine Kinder.

R: In welcher Wohnung wohnen Sie da?

Z: Hier oder in Bangladesch? Ich verstehe die Frage nicht.

R: Sie haben hier ein Daueraufenthaltsrecht, eigentlich können Sie nur hier wohnen. Wo wohnen Sie?

Z (auf Deutsch): Ich wohne im 14. Bezirk.

Ich wohne in einer Mietwohnung, sie ist ungefähr 40 m2 groß. Nachgefragt, zahle ich 550 € Miete.

Z (auf Deutsch): Ich habe den Mietvertrag da, dieser wird dem R vorgelegt.

R: Zeuge legt Versicherungsdatenauszug und Mietvertrag vor. Diese werden als Beilagen ./1 und ./2 zum Akt genommen.

R an Z: Kennen Sie den BF? Wissen Sie, wie sein Status ist, was er hier macht? Wissen Sie etwas vom BF, der (…) heißt? Was können Sie mir über ihn erzählen?

Z: Er hat keine Papiere. Schlief auf der Straße oder im Garten. Er ist mein Cousin ms. Deshalb habe ich ihn dann in meine Wohnung geholt. Mit der Zeit ist er „deppert geworden“.

R: Was meinen Sie damit?

Z: Er ist von Zeit zu Zeit verrückt geworden. Hatte kein Essen und keinen Schlaf.

R: Wie lange hat der BF bei Ihnen gewohnt?

Z: Zwei Monate vor der Inschubhaftnahme müssten es sein.

R: Und vorher nicht?

Z: Davor lebte er nicht bei mir.

R: Wissen Sie um seine privaten Präferenzen, was er so tut?

Z: Er hat ja keine Papiere und kann deshalb keiner Arbeit nachgehen. Er hat auch einen Sohn und der ist sieben oder acht Jahre alt, glaube ich. Nachgefragt, er lebt in Bangladesch.

BF: Er sagt das falsch.

RV an Z: Könnte der BF im Falle einer Entlassung wieder bei Ihnen Unterkunft nehmen?

Z: Natürlich.

RV: Keine weiteren Fragen.

BehV: Keine weiteren Fragen.

Dem BF wird die Zeugeneinvernahme rückübersetzt.

Der Zeugeneinvernahme ist um 15:14 Uhr beendet. Dem Z wird die Zeugeneinvernahme zur Unterschrift vorgelegt. (Beilage ./4)

Der Z verlässt um ca. 15:20 Uhr die Verhandlung.

Die Verhandlung wird von 15:20 bis 15:27 Uhr unterbrochen.

RV übermittelt per E-Mail eine Stellungnahme:

RV: Unabhängig davon wo der BF behördlich gemeldet war, war er für die österr. Behörden immer greifbar. Nur durch seine persönliche Kontaktaufnahme mit dem BFA konnte es zur Verhängung der Schubhaft kommen.

Mit seiner Unterschrift am Protokoll der EB bestätigte der BF die Richtigkeit seiner Aussagen und nicht das Datum seiner Asylantragstellung. Mir ist nicht bekannt, dass im Rahmen der Rückübersetzung das Datum der Antragstellung vorgelesen wird. Zudem kann der rechtsunkundige BF nicht wissen, dass es auf das Datum der Asylantragstellung ankommt. Auch kann er nicht wissen, dass der Asylantrag bereits dann als offiziell gestellt gilt, wenn er vor einem Polizisten äußert, dass er Asyl beantragen möchte. Der BF hatte keinerlei anderen Grund, das BFA am Hernalser Gürtel aufzusuchen, als einen Asylantrag zu stellen, nachdem er am 25.8., 11:30 der BBU mitteilte: „Ich stelle jetzt einen Asylantrag.“

Der Feststellung im Schubhaftbescheid, der BF sei gesund, stehen zahlreiche der Behörde vorliegenden Unterlagen entgegen – fachärztlich diagnostiziert wurde bsp eine paranoide Schizophrenie, leichte depressive Episode, spezifische Persönlichkeitsstörung und Alkoholabhängigkeit. Fest steht auch, dass der BF 2 Suizidversuche hinter sich hat, die auch dokumentiert sind. Diesbezügl. wird nochmal auf das VwGH Judikat verwiesen, laut dem eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, die aber nicht zur Haftunfähigkeit führe, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist. Auch die angeblich mangelnde Integration wird durch zahlreiche Bestätigungen sowie seine Deutschkenntnisse widerlegt – der Schubhaftbescheid leidet daher, wie vorgebracht, an gravierenden wesentlichen Begründungsmängeln, die die Schubhaft nicht zu tragen vermochten. (Ra 2020/21/0004 vom 28.06.2022)

BehV bestreitet.

RV an BehV: Welchen Grund nannte der BF dem BFA gegenüber, weshalb er persönlich am 25.08.2023 persönlich vorstellig wurde?

R: Diese Frage ist unzulässig. Weil Sie stellen diese Frage zeugenschaftlich. Sie müssten diese Frage, an eine damals konkret anwesenden BFA-Mitarbeiter stellen. Wie soll eine Behördenvertreterin über die damalige Motivlage im Bescheid bzw. über damaligen Tag, hinsichtlich der Frage, ob ein Asylantrag gestellt wurde oder wie das jemand aufgefasst hat, Auskunft geben. Im Übrigen hat der BF heute umfassend über diesen Tag berichtet und hätte diesbezüglich an diesem Tag tätige Mitarbeiter der Behörde bzw. der Polizei über das Vorgefallene befragt werden können. Entsprechend Anträge wurden nicht gestellt und erscheint nach präjudizieller Ansicht des zuständigen Richters, die Aussage des BFs durchaus erschöpft, sodass zusätzlich Zeuge nicht befragen wären. Ob das falsch ist, rechtswidrig, unschlüssig, muss ich bewerten.

RV: Weil der Schubhaftbescheid darauf gestützt wurde, dass er keinen Asylantrag gestellt hat und die Frage an eine informierte Vertretung der Behörde gerichtet war, die von der Richtigkeit des Bescheides ausgeht.

R: Ich muss seine Aussage bewerten, ob er einen Asylantrag gestellt hat.

Die Verhandlung wird um 16:30 Uhr unterbrochen.

Der BF gibt nach Rückübersetzung korrigierend an:

Heute hat man nur ein Röntgen an mir durchgeführt. Dieser ist kein Psychologe oder Ähnliches. Ein Fahrzeug ist vorgefahren und alle Personen wurden einfach einem Röntgen unterzogen.

S 7: Es war keine Auseinandersetzung, wir waren gegenseitig beleidigt.

Die Verhandlung wird um 18:10 Uhr fortgesetzt.

Schluss des Beweisverfahrens“

Im Anschluss erfolgte die spruchgemäße mündliche Verkündung des Erkenntnisses samt Rechtsmittelbelehrung.

In der Folge beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die schriftliche Ausfertigung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) reiste im Jahr 2014 illegal nach Österreich ein. Der BF stellte am 01.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. „Er spricht fließend Deutsch und fand auch sein Kontakt mit der belangten Behörde auf Deutsch“ (Beschwerdeschriftsatz); zahlreiche Fragen in der Verhandlung beantwortete der Beschwerdeführer in deutscher Sprache.

Am 15.04.2016 wurde dieser Antrag abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Es wurde fristgerecht eine Beschwerde erhoben und das Bundesverwaltungsgericht (BVWG) wies am 09.10.2017 die Beschwerde mit Erkenntnis L512 2126689-1 ab. Die Entscheidung erwuchs mit 13.10.2017 in Rechtskraft.

Am 20.11.2017 wurde der BF vom Bezirksgericht Innere Stadt wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von Euro 360,- im Nef 45 Tagen rechtskräftig verurteilt.

Am 25.01.2018 wurde der BF niederschriftlich einvernommen und ein HZ-Verfahren gestartet.

Am 05.02.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeasylantrag.

Am 25.06.2018 wurde der Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot verbunden. Der BF erhob dagegen eine Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2021 zur GZ W195 2126689-2/20E wurde die Beschwerde unbegründet abgewiesen.

Während dieses Verfahrens reiste der BF in die Schweiz aus und wurde im Rahmen eines Dublin Verfahrens am 12.01.2022 von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt. Er hatte die österreichischen Behörden nicht über seine Ausreise informiert.

Im Zuge der Überstellung am 12.01.2022 wurde der BF festgenommen und durch die Beamten der PI Schwechat zu seinem mittlerweile gestellten dritten Asylantrag erstbefragt.

Am 22.02.2023 wurde der dritte Asylantrag abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 26.05.2023 zur Zahl L525 2126689-3/10Z wurde die Beschwerde verworfen, wobei Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides insofern abgeändert wurde, als der neuerliche Asylantrag gemäß § 3 AsylG iVm 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Am 07.08.2023 wurde die RD Wien darüber informiert, dass eine Zustimmung zur Ausstellung eines HZ vorliegt. Das entsprechende Ansuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates war am 02.08.2018 an die Botschaft der Republik Bangladesch übermittelt worden. Am 08.08.2023 wurde die entsprechenden Schritte gesetzt, um eine Rückführung des BF nach Bangladesch zu organisieren und konnte für den 19.08.2023 ein Abschiebetermin festgelegt werden.

Am 16.08.2023 erging ein Festnahmeauftrag.

Am 17.08.2023 um 06:30 Uhr wurde durch Beamte des SPK 20 an der Adresse in Wien 20 (…) ein Festnahmeversuch gestartet. Die Erhebung ergab, dass der BF Ende Juni 2023 die Wohnung verlassen hatte.

Am 25.08.2023 um 12:00 Uhr wurde der BF in der Schleuse des BFA am Hernalser Gürtel angetroffen. Es wurde durch die einschreitenden Beamten des SPK 8 ein illegaler Aufenthalt festgestellt und erfolgte die Festnahme nach den Bestimmungen des BFA-VG und die Einlieferung in das PAZ HG. Die Einlieferung erfolgte um 13:17 Uhr. Der Schubbescheid wurde dem BF am 25.08.2023 um 13:20 Uhr persönlich zugestellt.

Am gleichen Tag wurde wiederum eine Abschiebung nach Bangladesh geplant.

Am 28.08.2023 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am 28.08.2023 um 10:15 Uhr wurde dem BF der Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG persönlich zugestellt. Die Flugbuchung musste storniert werden.

Der Beschwerdeführer war und ist haftfähig und befand sich immer in einem psychisch stabilen Zustand.

Er verfügt in Österreich über keine nennenswerten sozialen Bezugspunkte – der in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht befragte Zeuge schied und scheidet (unabhängig vom Vorliegen von Fluchtgefahr) als alternative Unterkunftnahme aus.

Entscheidungsgrundlagen:

erstinstanzlicher Akt plus Stellungnahme;

Registerauszüge (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Strafregister);

Beschwerdeschriftsatz;

Verhandlungsprotokoll (Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht v. 07.09.2023).

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen:

Zwar ist der Beschwerdeführer in Österreich durchgehend gemeldet, er hielt sich jedenfalls Anfang des Jahres 2022 in der Schweiz auf und war auch zum Zeitpunkt der geplanten Abschiebung nicht für die Verwaltungsbehörden erreichbar, wie der Erhebungsbericht der LPD Wien vom 17.08.2023 unzweifelhaft ergibt:

Bei einer Nachschau der Sicherheitsorgane an eben diesem 17.08.2023 wurde diesen vom Hauptmieter mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer schon Ende Juni seine Sachen packte und auszog.

Das Vorbringen der Rechtsvertreterin in der heutigen Verhandlung „unabhängig davon wo der BF behördlich gemeldet war, war er für die österr. Behörden immer greifbar.“ ist daher schlicht aktenwidrig, wie die heutige Verhandlung ergab; und wenn die Rechtsvertreterin in der heutigen Verhandlung auch noch anführt, dass „nur durch seine persönliche Kontaktaufnahme mit dem BFA es zur Verhängung der Schubhaft kommen konnte“, bestätigt sie doch im Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zuvor nicht für die Behörde greifbar war und insofern Fluchtgefahr anzunehmen ist.

Der hinsichtlich der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Raum stehende Vorwurf einer mangelhaften Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erweist sich als nicht stichhältig:

Das Anhalteprotokoll III Neuzugang (Polizeiamtsärztliches Gutachten) weist völlig normale Parameter (auch des psychischen Gesundheitszustandes) auf:

„Bewusstsein wach; Orientierung ja; Gedankenablauf geordnet; Verhalten situativ angepasst; Psychomotorische Erregung nein; Halluzinationen keine; Wahnideen keine; selbstverletzendes Verhalten nein, Selbst- und Fremdgefährdung keine“.

Dies obwohl die für den Bescheid verantwortliche Referentin der medizinischen Abteilung den Befund des „Vereins Dialog“ vom 23.01.2023 mit der Diagnose „Paranoide Schizophrenie; leichte depressive Episode, spezifische Persönlichkeitsstörungen, Alkoholabhängigkeit übermittelte.

Dass in der „§7 AnhO-Beurteilung“ vom 26.08.2023 die psychiatrische Behandlung bei weiterer Anhaltung als erforderlich sieht, vermag nach dem vorhin Gesagten die Feststellung der Verwaltungsbehörde „Sie haben keine gravierenden Krankheiten namhaft gemacht“ nicht entscheidend zu relativieren – dies auch nicht im Zusammenhang mit der weiteren Anhaltung, da der Beschwerdeführer in seiner von ihm gewünschten Einvernahme am 31.08.2023 gerade einmal ansatzweise seinen Gesundheitszustand thematisierte, und sich hauptsächlich nach dem Asylverfahrensstand und der möglichen Dauer seines Asylverfahrens erkundigte.

Es fällt in der heutigen Verhandlung überhaupt auf, dass der Beschwerdeführer, sowohl in der mit ihm durchgeführten asylrechtlichen Erstbefragung als auch in der von ihm selbst gewünschten Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde den Umstand psychischer Probleme nur am Rande erwähnte, in der Erstbefragung verneinte er gar eingangs die Frage nach entsprechenden Beschwerden oder Krankheiten; im Gegensatz dazu legte er den Schwerpunkt in der heutigen Verhandlung auf seine psychische Erkrankung.

Die Behördenvertreterin hat in der heutigen Verhandlung überzeugend den Aufnahmemodus in das PAZ geschildert und ist nicht anzunehmen, dass ein Haftunfähiger aufgenommen würde. Selbst, wenn daher die entsprechende gesundheitliche Beurteilung erst am 26.08.2023 erfolgt sei, kann daraus vor dem Hintergrund der angeführten Parameter, die mehr oder weniger einen gesunden Menschen abbilden, nichts für die Rechtswidrigkeit der Inschubhaftnahme und Anhaltung gewonnen werden.

Auch diesfalls erweist sich das vergangenheitsbezogene Vorbringen der Rechtsvertreterin in der heutigen Verhandlung, wonach der Beschwerdeführer bestimmte Krankheitsbilder aufweise, etc., als nicht stichhältig; insbesondere deshalb weil dem Anhaltprotokoll III ein guter Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bescheinigt wird, wobei die entsprechende Information durch den Verein Dialog offensichtlich verarbeitet wurde – ausdrücklich wurde auch in die Krankenkartei der Befundbericht vom 09.01.2023 aufgenommen.

Und was die Verhandlung im gegenständlichen Verfahren betrifft, ist auf den eindeutigen Befund der medizinischen Abteilung des PAZ hinzuweisen:

„Demzufolge befindet sich der BF in einem guten Allgemeinzustand und psychisch derzeit in einem stabilen Zustand, hat regelmäßig psychologische Gespräche (letztes gestern, in einer Woche wieder), ist haft- und verhandlungsfähig.“

Hinsichtlich der Frage des Zeitpunktes der Asylantragstellung ist anzuführen, dass dem laut Beschwerdeschriftsatz fließend Deutsch sprechenden Beschwerdeführer – auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantwortete er zahlreiche Fragen auf Deutsch – nicht der Nachweis der Antragstellung vor der Inschubhaftnahme gelungen ist.

Nach der Aktenlage ist vielmehr der 28.08.2023 als Tag der Stellung des Asylantrages dokumentiert – und dies zweifach:

Zum einen durch die Asylantragmeldung vom 28.08.2023, zum anderen durch das Erstbefragungsprotokoll (im gegenständlichen Asylverfahren), das vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung auf jeder Seite des Protokolls unterfertigte wurde. In diesem Protokoll ist ausdrücklich der 28.08.2023 als Zeitpunkt der Antragstellung festgehalten und ist dem Protokoll nicht zu entnehmen, dass sich die Rückübersetzung nicht auf diesen Teil des Protokolls bezieht, wird doch am Ende dieser Niederschrift ausdrücklich festgehalten: „Die aufgenommene Niederschrift wurde in einer von mir verständlichen Sprache rückübersetzt.“

Im Übrigen lässt sich diese Dokumentation auch mit den Angaben des Beschwerdeführers selbst im Einklang bringen, denn schilderte er umfassend die Geschehnisse des Tages vom 25.08.2023 und geht aus seiner Schilderung lediglich der Wunsch der Stellung eines Asylantrages hervor, nicht die Stellung des Asylantrages selbst – „Ich möchte einen Asylantrag stellen!“. Beim Beschwerdeführer handelt es sich also nicht um den typischerweise erst vor kurzem nach Österreich eingereisten Asylwerber, der der deutschen Sprache nicht oder nur kaum mächtig ist, sondern um eine sich seit circa neun Jahren in Österreich und der Schweiz aufhältige sehr gut Deutsch sprechende Person, der offensichtlich der Unterschied zwischen einer beabsichtigten/gewollten und tatsächlichen Asylantragstellung bewusst ist. Dazu kommt, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich im Wartebereich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, einem im Regelfall von zahlreichen Menschen frequentierten Durchgangs- und Zwischenaufenthaltsbereich also, aufhielt, in welchem einer zufolge des Beschwerdeschriftsatzes fließend Deutsch sprechenden Person eine einigermaßen artikulierte Asylantragstellung abverlangt werden kann, im gegenständlichen Fall umso mehr, als der Beschwerdeführer mit der Stellung von Asylanträgen mehr als vertrat ist, wie seine drei zuvor gestellten Asylanträge unzweifelhaft zeigen.

Insofern waren auch keine weiteren Fragen an, an diesem Tage nicht anwesende Personen, wie z. B. die an der Verhandlung teilnehmende Behördenvertreterin, zulässig.

In diesem Sinne ist dem Schlussvorbringen der Rechtsvertretung, wonach der Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt habe, er gehe nun zum BFA und stelle einen Asylantrag nichts gewonnen, denn war offensichtlich kein BBU-Rechtsberater an diesem Tage beim BFA vor Ort.

Der im Zusammenhang mit der Frage des Bestehens sozialer Bezugspunkte und der Inanspruchnahme einer alternativen Unterkunft in der heutigen Verhandlung einvernommene Zeuge muss als gänzlich unglaubwürdig beurteilt worden.

Zunächst gab dieser an, der Cousin des Beschwerdeführers mütterlicherseits zu sein und den Beschwerdeführer aber erst seit ungefähr sieben Jahren zu kennen, was er aber nach entsprechendem Vorhalt, dass diese Antwort nicht plausibel klinge, weil der Beschwerdeführer eben sein Cousin sei, dahingehend korrigierte, dass er ihn schon seit jeher kenne.

Dass er die Frage aber nicht verstanden habe, wirkt wiederum unglaubwürdig, weil sie eben sehr einfach gestellt wurde und der Dolmetscher sich auf die bloße Übersetzung der Frage beschränkte.

Des Weiteren war der Zeuge völlig unglaubwürdig, wusste er eigentlich nicht sehr viel über die private Seite des Beschwerdeführers und wirkt auch nicht sehr plausibel seine Angabe, dass der Beschwerdeführer einen sieben- bis achtjährigen Sohn habe, weil damit zum Ausdruck gebracht wird, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nach Bangladesch gereist sei und sich doch nicht in Österreich aufgehalten habe. Ein zwischenzeitlicher Aufenthalt der Gattin in Österreich ist aber nicht bekannt und wurde auch nicht vorgebracht; im Übrigen warf der Beschwerdeführer diesbezüglich selbst ein, das der Zeuge hier falsch liege.

Insofern liegt offensichtlich kein entsprechendes Beziehungs/Vertrauensverhältnis vor, sodass der Zeuge als alternative Unterkunftnahme ausscheidet.

Außerdem bestätigte der Zeuge die Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers, in dem er anführte, dass er „deppert“ geworden sei. Unabhängig vom psychischen Gesundheitszustand, wird damit die völlige Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers zum Ausdruck gebracht.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“

Zu A.I.) (Schubhaftbescheid, bisherige Anhaltung bis zur Asylantragstellung):

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, in der damals gültigen Fassung, lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(…)“

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautet in der aktuellen Fassung:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

(…)

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

(…)

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

(…)

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(…)

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Aufgrund der tatsächlichen Asylantragstellung am 28.08.2023 um 06:10 Uhr kann daher nicht von einer falschen Rechtsgrundlage ausgegangen werden.

Mit der seit jeher bekannten Judikatur zum prinzipiell großzügig anzulegenden Maßstab bei Asylantragstellungen – siehe bereits VwGH v. 08.09.1999, Zl. 99/01/0248 zu einer der entsprechenden Vorläuferbestimmungen (vgl § 3 Abs 2 und § 24 Abs 2 AsylG 1997), ist gerade gegenständlich nichts gewonnen, weil das vom Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich zugrundegelegte Kriterium der im Regelfall gegebenen Sprachunkundigkeit nicht gegeben ist – der seit neun Jahren im deutschsprachigen Raum aufhältige Beschwerdeführer spricht ja bereits laut Beschwerdeschriftsatz fließend Deutsch.

Zwar ist der Beschwerdeführer in Österreich durchgehend gemeldet, er hielt sich jedenfalls Anfang des Jahres 2022 in der Schweiz auf und war auch zum Zeitpunkt der geplanten Abschiebung nicht für die Verwaltungsbehörden erreichbar, wie der Erhebungsbericht der LPD Wien vom 17.08.2023 unzweifelhaft ergibt:

Der Beschwerdeführer hatte sich sohin der Abschiebung entzogen und ist jedenfalls mit diesem Verhalten §76 Abs. 3 Z 1 FPG als erfüllt anzusehen.

Die Verantwortung in der heutigen Verhandlung, dass er seinen kranken Vater in der Schweiz besuchen hätte wollen, geht insofern am Thema vorbei, als der Beschwerdeführer damit nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass er gehindert gewesen wäre, der Behörde den beabsichtigten Besuch bekanntzugeben.

Auch die Rechtfertigung hinsichtlich des Verlassens der letzten Meldeadresse – ohne dies der Behörde bekanntzugeben –, weil er sich nicht auskenne, überzeugt nicht, da der Beschwerdeführer nun ca. zehn Jahre in Österreich lebt, äußerst erfahren im Umgang mit Behörden und Gerichten ist und es auch früher schaffte, Meldeänderungen vorzunehmen bzw. Kontakt mit der Verwaltungsbehörde aufzunehmen, wie sich ja auch am Beispiel des letzten Anrufes am 25.08.2023 bei der Behörde zeigt.

Die Verwaltungsbehörde hatte aber auch zu Recht aufgrund des Mangels einer legalen Erwerbstätigkeit, mangelnden sozialen Bezugspunkten, dem Fehlen einer tatsächlichen Wohnadresse §76 Abs. 3 Z 9 FPG angenommen.

Auch diesbezüglich konnte der Beschwerdeführer nämlich nicht im Mindesten irgendwelche Faktoren nennen, die gegen die Annahme einer sozialen Verankerung spricht:

So hatte der Beschwerdeführer in der heutigen Verhandlung angegeben, eine Lehre nur acht Tage durchgehalten zu haben und lebt offensichtlich die ganze Zeit lediglich von Unterstützungen seitens Bekannter und Freunde, für die er aber selbst Leistungen zu erbringen hatte. Diesfalls stellt sich auch hier das Problem der Schwarzarbeit, denn hatte der Beschwerdeführer offensichtlich so seinen Lebensunterhalt bestritten und zeigt dies die fehlende legale soziale Verankerung.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, zum Beispiel VwGH, Ra 2019/21/0274, v. 27.10.2020, berechtigt das Vorliegen des Tatbestandes des §76 Abs. 3 Z 3 FPG nicht zur automatischen Annahme von Fluchtgefahr, wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt.

Vielmehr „kommt der Existenz einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme iSd § 76 Abs. 3 Z 3 leg. cit. nur im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021):

Gegenständlich ist aber das gesamte unter §76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG fallende Verhalten im Lichte der bestehenden Ausreiseverpflichtung zu sehen, welcher der Beschwerdeführer einfach nicht nachzukommen gedenkt und die Behörden durch Vorspiegelung eines Wohnsitzes, der aber de facto nicht besteht, täuscht.

Insofern ist im Ergebnis auch §76 Abs. 3 Z 3 als erfüllt anzusehen.

Die so anzunehmende Fluchtgefahr kann auch nicht durch das freiwillige Erscheinen in der Verwaltungsbehörde entscheidend relativiert werden, denn erschien er nicht, um abgeschoben zu werden, sondern um sich mit einem völlig unbegründeten weiteren Asylantrag den weiteren Aufenthalt in Österreich zu sichern – siehe dazu Spruchpunkt II.

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(…)

Schon wegen der sohin bestehenden Fluchtgefahr und den fehlenden Wohnverhältnissen hatte die Verwaltungsbehörde auch zutreffend kein gelinderes Mittel angewandt – hinsichtlich der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung hatte sie zutreffend auf die fehlenden finanziellen Mittel hingewiesen.

In Bezug auf den von der Verwaltungsbehörde angenommenen Gesundheitszustand liegt jedenfalls kein von der Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu verantwortender wesentlicher Mangel im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH v. 05.10.2017, Ro 2017/21/0007, vor – nur ein solcher bewirkt nämlich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf das Vorliegen eines Mandatsverfahrens die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides.

Dementsprechend geht der Beschwerdehinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes v. 15.09.2022, Ra 2021/21/0342, welche aufgrund des Fehlens jeglicher Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand eines Beschwerdeführers im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ins Leere behob – auch deswegen, weil für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht strengere Anforderungen bestehen als für Mandatsverfahren vor der Behörde.

Sohin war der Bescheid der Verwaltungsbehörde und die darauf aufbauende Anhaltung bis zur Asylantragstellung nicht zu beanstanden und die Beschwerde diesbezüglich zu verwerfen.

Auch unter dem Aspekt der Straffälligkeit des Beschwerdeführers erweist sich die Anhaltung in Schubhaft als verhältnismäßig;

Sohin war der Bescheid der Verwaltungsbehörde und die darauf aufbauende Anhaltung bis zur Asylantragstellung nicht zu beanstanden und die Beschwerde diesbezüglich zu verwerfen.

Zu A.II.) (Anhaltung ab Asylantragstellung):

Zunächst ist in Bezug auf die Beschwerderüge, der Aktenvermerk sei äußerst mangelhaft, auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu unzureichend begründeten Aktenvermerken zu verweisen, wonach „Eine unzureichende Begründung des gemäß § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich (VwGH v. 11.03.2021, Ra 2020/21/0274)

Zufolge dieser Rechtsprechung „ist vielmehr vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd. genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden.“

Mit dem Beschwerdehinweis auf das Vorliegen eines unzureichend begründeten Aktenvermerks ist daher für den Beschwerdeführer nichts gewonnen.

Die zur Frage der Verzögerungsabsicht einer Asylantragstellung ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eindeutig – der Verwaltungsgerichtshof verwendet dabei synonym abwechselnd die Begriffe „ausschließlich“, „einzig und allein“ und „nur“:

VwGH, Ra 2021/21/0076, v. 08.04.2021:

„Nach § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag - ausschließlich (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) - zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.“

VwGH, Ra 2019/21/0204, v. 19.9.2019:

„Im Gegensatz zu Art. 8 Abs. 3 lit. d der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) stellt der Wortlaut des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 nur auf die Absicht zur "Verzögerung" der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ab; das erfasst allerdings im Sinne eines Größenschlusses ohnehin auch die beabsichtigte "Vereitelung" einer Abschiebung. Bedeutsam ist jedoch, dass im Text der nationalen Regelung - anders als in der damit umgesetzten Norm der Aufnahme-RL - nicht zum Ausdruck kommt, die beabsichtigte Verzögerung müsse der ausschließliche Grund für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gewesen sein (vgl. EuGH 30.5.2013, Arslan, C 534/11; für die Zulässigkeit der Fortsetzung der Haft wurde verlangt, dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden). Insoweit ist somit eine unionsrechtskonforme korrigierende Auslegung vorzunehmen. Es kann kein Zweifel bestehen, dass im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL eine an deren Regelungen zur Haft orientierte unionsrechtskonforme Auslegung des § 76 FrPolG 2005 Platz zu greifen hat (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021; VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013).“

VwGH, Ra 2020/21/0071, v. 15.12.2020:

„Nach § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204).“

Die Annahme ausschließlicher Verzögerungsabsicht kann nur nach vorheriger Grobprüfung der Asylgründe und der Prüfung weiterer (zeitlicher) Indikatoren erfolgen:

VwGH, Ra 2021/21/0076, v. 08.04.2021:

„In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Es ist insoweit eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0234; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Das umfasst auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen und bedarf nicht zwingend einer vorhergehenden Vernehmung des Fremden, mag sie auch häufig zweckmäßig sein. Dass eine (bloße) Grobprüfung vorzunehmen ist, schließt es aber nicht aus, dass hierfür im Einzelfall eine Vernehmung des Fremden und/oder eines Zeugen in einer Verhandlung vor dem VwG geboten sein kann (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198).

Bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der nunmehrige Asylwerber schon früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil diese Tatsache nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht zählt (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen ins Treffen geführt werden (vgl. VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025).“

Gerade vor dem Hintergrund der soeben zitierten Judikatur erweist sich die Annahme der Verwaltungsbehörde, der Asylantrag sei in Verzögerungsabsicht gemäß §76 Abs. 6 FPG gestellt, im Ergebnis als zutreffend:

Die Annahme einer ausschließlichen Verzögerungs-/Vereitelungsabsicht durch die Verwaltungsbehörde, weil der Beschwerdeführer, anstatt seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, unbegründete Asylanträge stellte und stellt, stößt noch vor folgenden Parametern auf keine Bedenken:

Zutreffend listet der Aktenvermerk den dritten Asylantrag des Beschwerdeführers vom 12.01.2022 auf, der gar wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Auch der gegenständliche Asylantrag wird aller Voraussicht nach wegen Aussichtslosigkeit zu verwerfen sein.

Unbegründet ist dieser Asylantrag nämlich schon insofern, als er sich einerseits weiterhin auf Gründe stützt, die bereits abschließend in der Vergangenheit bis hin zu den Höchstgerichten entschieden wurden, nämlich wegen seiner behaupteten Homosexualität in Bangladesch verfolgt zu werden.

Bereits im zweiten Asylantrag verwies der BF nämlich auf seine sexuelle Neigung und die Befürchtung, dass diese Neigung in seiner Heimat bekannt wurde. Dieser Antrag wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und im vierten Antrag ergaben sich ebenfalls keine neuen Erkenntnisse.

Dem zweiten Teil aber, dass nämlich aufgrund eines Datendiebstahls mit Hilfe eines Fake-Profils negative Informationen über eine im Dorf des Beschwerdeführers einflussreiche Person verbreitet würden, kommt aufgrund des Mangels an Substantiiertheit, offensichtlich stark regionaler Begrenzung und der Nichtherstellung eines Zusammenhangs mit der GFK keine asylrechtliche Relevanz zu.

Auch die vom Gericht vorzunehmende Grobprüfung ergibt daher die völlige Substanzlosigkeit seines Vorbringens.

Da nach der (weiteren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, zB. VwGH v. 18.02.2021, Ra 2021/21/0025, im Falle einer Asylantragstellung im Stande der Schubhaft im Hintergrund weiterhin der Schubhaftbescheid als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage bildet, stellte daher der Schubhaftbescheid, der wie oben ausgeführt, nicht zu beanstanden war, nach wie vor den maßgeblichen Titel für die Anhaltung des Beschwerdeführers auch nach Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz dar (vgl. VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013, VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0080).

Die Verwaltungsbehörde hatte daher zu Recht die Anhaltung fortgesetzt.

Es war daher auch diesbezüglich die Beschwerde spruchgemäß mit der bereits von der Behörde angewandten Norm des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG – trotz des Vordergrundes der Sicherung des Verfahrens – zu verwerfen.

Zu A) III. (Fortsetzung der Anhaltung):

Im gegenständlichen Fall bildet 22a Abs. 3 BFA-VG – siehe bereits oben – die formelle Grundlage für den Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft.

All das soeben Gesagte gilt auch für die Fortsetzung der Anhaltung.

Da nach der (weiteren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, zB. VwGH v. 18.02.2021, Ra 2021/21/0025, im Falle einer Asylantragstellung im Stande der Schubhaft im Hintergrund weiterhin der Schubhaftbescheid als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage bildet, stellte daher der Schubhaftbescheid, der wie oben ausgeführt, nicht zu beanstanden war, nach wie vor den maßgeblichen Titel für die Anhaltung des Beschwerdeführers auch nach Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz dar (vgl. VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013, VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0080) insofern war diese Bestimmung auch für die Fortsetzung anzuwenden.

All das soeben zur Fluchtgefahr Ausgeführte gilt auch für den Fortsetzungsausspruch – die Fluchtgefahr ist aktuell noch als weiter erhöht anzusehen, da der Beschwerdeführer nun in Kenntnis gesetzt ist, dass bereits einmal ein Abschiebetermin angesetzt war, ein HRZ vorliegt, welches noch lange Gültigkeit aufweist und die Behörde beabsichtigt, den Beschwerdeführer morgen einzuvernehmen und ihm nachfolgend einen Bescheid zuzustellen.

Dem Beschwerdeführer ist daher klar, dass er alsbald nach der Finalisierung des Asylverfahrens nach Bangladesch rückgeführt werden wird; der Rückführung steht auch nicht der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Gesundheitszustand entgegen – der Schubhaftzweck ist verwirklichbar:

Schon in der mündlichen Verhandlung vor dem BVWG am 26.05.2023 legte der BF eine Bestätigung über medizinisch und psychosoziale Behandlung durch den Verein Dialog vor. Im damaligen mündlichen Erkenntnis am 26.05.2023 hatte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Homosexualität und der gesundheitlichen Problematik des BF auseinandergesetzt und unter anderem die Abschiebung nach Bangladesch für zulässig erklärt.

Zusätzlich ist auch noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung zu gewärtigen hat, sodass jedenfalls auch unter diesem Aspekt die Gefahr des Untertauchens als nicht unbeträchtlich anzusehen ist.

Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, das Strafverfahren gegen ihn sei bereits eingestellt, er habe jedoch die Benachrichtigung der Justiz zerrissen, klingt völlig unglaubwürdig, da die Strafjustiz in derartigen Fälle jedenfalls die Fremdenbehörde schon von Gesetzes wegen zu benachrichtigen hätte, was aber nicht erfolgte. Auch das BVwG wurde bis dato nicht informiert.

Im Übrigen erscheint es völlig absurd, dass bei einer derartigen schweren Anschuldigung bloß im Hinblick auf die Beschuldigtenverantwortung nicht einmal Anklage erhoben würde.

Abgesehen vom Bestehen erhöhter Fluchtgefahr war infolge des Fehlens jeglicher nennenswerter sozialeren Bezugspunkte – siehe insbesondere die beweiswürdigenden Ausführungen zur Unglaubwürdigkeit des in der Verhandlung einvernommenen Zeugen – von einem gelinderen Mittel abzusehen. Es war sohin kein entsprechendes Beziehungs/Vertrauensverhältnis anzunehmen, sodass der Zeuge als alternative Unterkunftnahme ausschied.

Da die bisherige Anhaltung nicht lange währte und auch die weitere Anhaltung aufgrund der Zügigkeit der Verfahrensführung nicht allzu lange dauern wird, ist die weitere Anhaltung unter zeitlichen Gesichtspunkten jedenfalls verhältnismäßig.

In diesem Zusammenhang ist nämlich auf die Zügigkeit der Führung des Verfahrens durch die Verwaltungsbehörde hinzuweisen, welche morgen eine Einvernahme im Asylverfahren und den alsbaldigen Abschluss des Asylverfahrens ankündigte.

Aber auch unter Einbeziehung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erweist sich die weitere Anhaltung als verhältnismäßig:

Nicht nur, dass dem Beschwerdeführer tagesaktuell ein stabiler Zustand bescheinigt wird und er im Übrigen regelmäßig psychologische Gespräche in Anspruch nimmt, hat sich in der heutigen Verhandlung die völlige geistige Orientiertheit, Klarheit des Bewusstseins und Denkkohärenz ergeben, zumal der Beschwerdeführer der gesamten Verhandlung nicht bloß einfach folgen konnte, sondern entsprechende an ihn gerichtete Fragen detaillierst beantworte und umfassend ausführte.

So gesehen, bestätigte sich in der heutigen Verhandlung die schon anfangs der Schubhaft von Seiten der medizinischen Abteilung des PAZ vorgenommene Beurteilung des Gesundheitszustandes.

Wenn sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der heutigen Beurteilung seines Gesundheitszustandes dahingehend ausredet, dass hier nur eine Röntgenuntersuchung stattgefunden habe, dann muss das als Schutzbehauptung gewertet werden und unterstellt er den Amtsärzten des PAZ damit ein strafrechtliches Verhalten.

Zwar gilt die Unschuldsvermutung, dennoch lastet dieser Vorwurf der Vergewaltigung schwer und ist im Hinblick auf den stabilen Gesundheitszustand jedenfalls die weitere nicht lange währende Schubhaft als verhältnismäßig anzusehen.

In diesem Sinne war daher die Schubhaftanhaltung fortzusetzen.

Zu A) IV. und V. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

(…)

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) (…) Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(…)

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:

(…)

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 sowie Z 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der spruchgemäßen Höhe zuzusprechen (Spruchpunkt IV.).

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt IV. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt V.).

Zu A) VI. (Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr):

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – VwGH v. 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 – ist davon auszugehen, dass auch in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren, so die Voraussetzungen nach § 8a Abs. 1 VwGVG im jeweiligen Einzelfall vorliegen, die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Bezug auf die Befreiung von der Pauschalgebühr für die in § 2 BuLVwG-EGebV genannten Eingaben in Betracht kommt.

Da der Antrag weder von vornherein als aussichtslos oder gar als mutwillig zu beurteilen war, war die Verfahrenshilfe spruchgemäß zu gewähren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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