Bundesverwaltungsgericht L515 2297947-1

L515 2297947-1Federal Administrative CourtNov 14, 2024

Regest

Ausreise mangelnde Beschwer Prozessvoraussetzung Unzulässigkeit der Beschwerde Wegfall des Rechtsschutzinteresses Zurückweisung

Full text

Bundesverwaltungsgericht L515 2297947-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:L515.2297947.1.01

Spruch

L515 2297947-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. GEORGIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2024, Zl. XXXX:

A) Die Beschwerde wird wegen Wegfalls der Beschwer gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als bP bezeichnet), ist eine Staatsangehörige der Republik Georgien und brachte am im Akt ersichtlichen Datum bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz ein.

I.2. Im Wesentlichen brachte die bP vor, sie sei als Unterstützung ihrer schwerkranken Schwester (gemeinsam mit dieser) ins Bundesgebiet gereist um ihr eine gute ärztliche Versorgung zu ermöglichen. Eigene Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse habe sie nicht.

I.3. Der Antrag wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, infolgedessen eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht erteilt, sowie ein auf zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte VI.-VIII.).

I.4. Gegen den oa. Bescheid (Spruchpunkte III.-VIII.) wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Die aufschiebende Wirkung wurde mit ho. Beschluss vom 30.08.2024 zuerkannt.

I.5. Am 07.10.2024 wurde dem ho. Gericht mitgeteilt, dass die Schwester der bP am XXXX.2024 verstarb. Das ha. Verfahren der Schwester wurde mit ho. Beschluss vom 21.10.2024 eingestellt.

I.6. Mit ho. Schreiben vom 31.10.2024 wurde die bP aufgefordert, ua. den aktuellen Aufenthaltsort, welcher dem ho. Gericht nicht bekannt ist, bekannt zu geben und nachzuweisen.

I.7. Mit Schreiben vom 05.11.2024 wurde die Vertretungs- und Zustellvollmacht durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU zurückgelegt (OZ 11).

I.8. Lt. computergenerierter Abfrage in der Betreuungsinformation der Grundversorgung reiste die bP privat nach Georgien zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen, zweifelsfrei festgestellten Verfahrenshergang.

II.1.2. Demnach ist von folgenden Umständen auszugehen:

Die bP ist Staatsangehörige der Republik Georgien.

Sie reiste zur Unterstützung ihrer schwerkranken Schwester in das Bundesgebiet.

Die bP hat keine eigenen Ausreisegründe und Rückkehrhindernisse.

Die Schwester der bP verstarb am XXXX.2024.

Die bP war bis 11.10.2024 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Seitdem ist die bP nicht mehr gemeldet und in weiterer Folge nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig. Sie kehrte nach Georgien zurück.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben.

Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Dass die bP, als georgische Staatsangehörige, seit 12.10.2024 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet ist, ergibt sich aus der computergenerierten Abfrage im Zentralen Melderegister sowie aus dem Vermerk der Betreuungsinformation der Grundversorgung, woraus sich auch ergibt, dass sie nach Georgien zurückkehrte.

Auch den eigenen Angaben der bP ist zu entnehmen, dass die bP, die ausschließlich als Unterstützung ihrer mittlerweile verstorbenen Schwester in das Bundesgebiet (mit)gereist ist, kein anderweitiges Interesse am Aufenthalt in Österreich und somit kein Interesse am Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat.

Ebenso ergibt sich aus dem Umstand, dass sie nach Georgien zurückkehrte, dass sie kein Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich hat.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

II.3.2. Zurückweisung wegen Wegfalls der Beschwer

Die bP ist - spätestens seit 12.10.2024 - nicht mehr aufrecht im österreichischen Bundesgebiet gemeldet und liegt deren Lebensmittelpunkt sichtlich nunmehr außerhalb Österreichs.

Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist ua. das objektive Rechtsschutzinteresse an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht. Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheid-beschwerde im objektiven Interesse der bP an einer Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung der bP keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für die bP keinen objektiven Nutzen hat und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Besteht – wie im vorliegenden Fall - kein Rechtsschutzinteresse ist die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014 mwN).

Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung (nunmehr „Beschwerde“) als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu § 63 u. Rz 38 zu § 66 mwN).

Die bP hat während des laufenden Verfahrens das Bundesgebiet verlassen und kehrte in ihren Herkunftsstaat zurück. Aus diesem Handeln hat die bP unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie kein Interesse mehr an einer Verhandlung und eines Aufenthaltes in Österreich hat und damit kein Interesse an einer Entscheidung über ihre Beschwerde mehr besteht. Die für die Beschwerde erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses ist somit weggefallen (vgl. zB VwGH 08.072019, Ra 2019/20/0081).

Die Beschwerde war daher aufgrund des Wegfalls der Prozessvoraussetzung der Beschwer als unzulässig zurückzuweisen.

II.3.3. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine Verhandlung unterblieben.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Frage der Konsequenzen des Wegfalls der Prozessvoraussetzung der Beschwer, abweicht.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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