Bundesverwaltungsgericht W118 2237586-1

W118 2237586-1Federal Administrative CourtNov 14, 2024

Regest

Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Feststellungsantrag Feststellungsverfahren Gutachten Immissionen Kassation Kumulierung Lärmbelastung mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten Schwellenwert Umweltauswirkung Umweltverträglichkeitsprüfung UVP-Pflicht Zurückverweisung Zusammenrechnung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W118 2237586-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W118.2237586.1.00

Spruch

W118 2237586-1/61Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT über die Beschwerden der

  1. XXXX , vertreten durch EISENBERGER RECHTSANWÄLTE GmbH in 8020 Graz, sowie von

  2. XXXX ,

  3. XXXX ,

  4. XXXX und

  5. XXXX , die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer:in vertreten durch Mag. Wolfram SCHACHINGER, Rechtsanwalt in 1030 Wien,

gegen den Bescheid der XXXX vom XXXX , betreffend die Feststellung, dass das Vorhaben XXXX der XXXX , vertreten durch ONZ, ONZ, KRAEMMER, HÜTTLER Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, keiner Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 unterliegt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Eingabe vom 17.07.2020 beantragte die XXXX (in der Folge: Projektwerberin), vertreten durch ONZ, ONZ, KRAEMMER, HÜTTLER Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, bei der XXXX (in der Folge: belangte Behörde) die Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, ob für das Vorhaben XXXX die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

2. Die belangte Behörde führte unter Beiziehung von Amtssachverständigen für Deponietechnik, Gewässerökologie und Naturschutz ein Ermittlungsverfahren durch.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass das geplante Vorhaben keiner Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-G 2000 unterliege und führte dazu im Wesentlichen aus, es handle sich beim geplanten Projekt um ein Neuvorhaben.

Der Tatbestand des Anhangs 1 Z 1 lit. a Spalte 1 UVP-G 2000 (Deponien für gefährliche Abfälle) sei nicht verwirklicht. Ein Widerspruch des nationalen Rechts zu den Vorgaben der UVP-Richtlinie liege nicht vor.

Auf Grund der Lage eines Vorhabensbestandteiles in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A und der Überschreitung des Schwellenwerts gemäß Anhang 1 Z 2 lit. h Spalte 3 UVP-G 2000 (Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500.000 m3) sei gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 zu prüfen gewesen, ob zu erwarten sei, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (hier Kategorie A des Anhangs 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt werde. Von einer solchen Beeinträchtigung sei nach Maßgabe der Ausführungen der Amtssachverständigen nicht auszugehen.

Für eine Kumulierung iSd § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zu berücksichtigen seien andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt seien, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden.

Eine Bodenaushubdeponie, ein Lärmschutzdamm und ein Zwischenlager für Baurestmassen/Betonabbruch seien keine Vorhabenstypen im Sinn des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 und daher für die Kumulationsprüfung nicht relevant.

Ein Sand- und Kiesabbau der Projektwerberin sei zwar ein Vorhabenstyp im Sinn des Anhangs 1 zum UVP-G 2000, sei aber – auch wenn die Umweltauswirkungen dieses Vorhabens und des gegenständlichen Vorhabens im Wesentlichen gleich seien – nicht bei der Kumulationsprüfung zu berücksichtigen, da die UVP-Pflicht an andere Kriterien (Hektar) geknüpft sei.

Eine weitere (mittlerweile stillgelegte) Baurestmassendeponie sei demgegenüber als gleichartiges Vorhaben für die Berechnung der Schwellenwerterreichung heranzuziehen. Der Schwellenwert gemäß Anhang 1 Z 2 lit. d Spalte 2 UVP-G 2000 (1.000.000 m3) werde durch das gegenständliche Vorhaben mit einem beantragten Gesamtvolumen von 900.000 m3 und durch die Deponie der XXXX mit einem genehmigten Gesamtvolumen von 98.000 m3 jedoch nicht erreicht.

4. Gegen den angeführten Bescheid erhoben die Beschwerdeführer:innen mit Datum vom 24.11.2020 und vom 25.11.2020 Beschwerde. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit Datum vom 02.12.2020.

5. Das BVwG führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch und wies die Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 01.02.2022, W118 2237586-1/39E, ab.

Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, dass eine Lagerung von gefährlichen Abfällen auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle möglich sei, ohne dass die Deponie dadurch zu einer solchen für die Lagerung gefährlicher Abfälle werde. Das vorliegende Projekt sei somit nicht unter Z 1 lit. a Anhang 1 UVP-G 2000 zu subsumieren. Hinweise auf eine Unionsrechtswidrigkeit des einschlägigen Schwellenwerts in Z2 Anhang 1 UVP-G 2000 hätten sich nicht ergeben.

Die Prüfung allfällig zu kumulierender Vorhaben iSd § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 sei korrekt erfolgt.

Auch die Prüfung nach § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 habe keine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP ergeben.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

6. Gegen das Erkenntnis des BVwG erhob die Erstbeschwerdeführerin mit Datum vom 14.03.2022 eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

7. Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer:in erhoben mit Datum vom 14.03.2022 Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluss vom 20.09.2022 abgelehnt und mit weiterem Beschluss vom 07.11.2022 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde.

8. Mit Datum vom 18.12.2022 erhoben die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer:in Revisionen beim Verwaltungsgerichtshof, die mit Beschluss vom 11.07.2023 zurückgewiesen wurden.

9. Mit Erkenntnis vom 29.08.2024, Ra 2022/07/0025-10, dem BVwG übermittelt am 23.09.2024, wurde das Erkenntnis des BVwG aufgrund der außerordentlichen Revision der Erstbeschwerdeführerin vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Die Beurteilung des BVwG hinsichtlich des geplanten Asbestkompartiments wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht in Frage gestellt.

Demgegenüber wurde die Interpretation der Kumulationsvorschriften nicht geteilt. Diese sei mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht in Einklang zu bringen.

10. Mit Schriftsatz vom 27.09.2024 brachte die Projektwerberin im Wesentlichen vor, nach dem Erkenntnis des VwGH stehe nun fest, dass aus der Fläche des nebenliegenden Abbaus das dort gewinnbare Volumen zu errechnen (also von m² in m³ umzurechnen) und das so ermittelte Abbauvolumen mit dem Deponievolumen des gegenständlichen Vorhabens zu addieren sei. Gleiches gelte – je nach Beurteilung von Abfallzwischenlagern im Licht der UVP-RL - für die Kapazität des nebenliegenden Abfallzwischenlagers (dort sei von der Gewichtseinheit t in die Volumseinheit m³ umzurechnen und das so ermittelte Volumen ebenfalls zum Deponievolumen hinzuzurechnen). Die so gebildete Summe an Volumina sei dem ersten Prüfschritt des § 3 Abs. 2 UVP-G zugrundezulegen.

Da die Summe dieser Volumina die UVP-Schwelle der Z 2 lit. d Anhang 1 zum UVP-G (1 Mio. m³) naturgemäß deutlich überschreite, werde in weiterer Folge eine inhaltliche Kumulationsprüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G durchzuführen sein.

Somit seien folgende Prüfungen erforderlich: a) Eine Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgebiet der Kategorie A (die bereits erfolgt sei). b) Eine Kumulationsprüfung nach § 3 Abs 2 UVP-G iVm Anhang 1 Z 2 lit. d UVP-G; dies deshalb, da die aufsummierten Volumina des Vorhabens sowie des benachbarten Bergbaus über 1 Mio. m³ lägen. Diese Prüfung sei im ersten Rechtsgang nur hinsichtlich anderer Deponien im räumlichen Umfeld durchgeführt worden, dazu würden ergänzende Ermittlungen durchzuführen sein.

Hinsichtlich der Abfallzwischenlager könne auf den neu eingeführten (wenngleich noch nicht anwendbaren) Tatbestand der Z 3 lit. d Anhang 1 UVP-G 2000 zurückgegriffen werden. So kleine Zwischenlager wie das gegenständliche seien nicht von der UVP-Pflicht erfasst.

Die mit der UVP-G-Novelle 2023 ebenfalls neu eingeführten reduzierten Schwellenwerte für Baurestmassendeponien in Kategorie E-Gebieten (Anhang 1 Z 2 lit. h leg. cit.) seien nicht anzuwenden, da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle am 23.3.2023 nicht nur das gegenständliche UVP-Feststellungsverfahren, sondern auch das materiengesetzliche Genehmigungsverfahren nach dem AWG bereits anhängig gewesen seien. Es liege somit ein Anwendungsfall der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 29 Z 4 UVP-G vor.

Übertrage man die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Kassation von Entscheidungen auf den vorliegenden Fall, ergebe sich, dass von „völlig ungeeigneten Ermittlungsschritten“ oder „bloß ansatzweisen Ermittlungen“ der Behörde keine Rede sein könne. Es gebe auch keine Ansatzpunkte dafür, dass die Behörde dem Verwaltungsgericht Ermittlungen überlassen habe. Schließlich sei das Vorhaben auch nicht geändert worden. Im 2. Rechtsgang würden zweifellos ergänzende fachliche Beurteilungen von Sachverständigen einzuholen sein. Eine Kassation sei aber nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus liege es in Anbetracht der bisherigen Verfahrensdauer im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis, wenn das BVwG unmittelbar entscheide. Dem BVwG stünden sowohl Amtssachverständige als auch nichtamtliche Sachverständige zur Verfügung. Darüber hinaus liege auch kein nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Kassation rechtfertigende Fall vor, in dem die Verwaltungsbehörde aufgrund einer anderen Rechtsansicht in eine andere Richtung ermittelt hätte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Projektwerberin plant die Errichtung und den Betrieb einer Baurestmassendeponie auf Gst. Nr. XXXX , KG XXXX , in der politischen Gemeinde XXXX .

Die Deponie ist im bereits abgebauten Bereich der Gewinnungsstätte (Kieswerk) der XXXX auf einer Basisfläche von ca. 54.000 m2 geplant.

Projektgegenständlich ist ein Gesamtvolumen von 900.000 m³.

Sobald das Erreichen des genehmigten Gesamtvolumens aufgrund der Verwiegungen und Vermessungen absehbar ist, wird das jährliche Schüttvolumen verringert bzw. bei Erreichen eingestellt. Bei Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen (§ 33 DVO 2008) bzw. projektgegenständlichen Maßnahmen kann von der Einhaltung des beantragten Gesamtvolumens ausgegangen werden.

An der südlichen Bestandsböschung soll ein Kompartimentabschnitt für Asbeste im Sinne des § 10 DVO 2008 mit einem Gesamtvolumen von 275.000 m³ errichtet werden. Die maximale Schütthöhe beträgt ca. 28 m über Geländeoberkante. Projektgegenständlich ist auch die Ablagerung von Asbestzement (SN 31412g) und künstlichen Mineralfasern mit asbestähnlichen Eigenschaften (WHO-Fasern; SN 31437g).

Die Zufahrt erfolgt über die Landesstraße XXXX und die Betriebsstraßen des Kieswerkes.

Die bestehenden Sanitäreinrichtungen, die Brückenwaage und die Schrankenanlage des Kieswerks sollen mitgenutzt werden. Im Deponiebereich selbst sind folgende Einrichtungen vorgesehen: eine Informationstafel, ein Sickerwassersammelbecken und ein Oberflächenwasser-/Reservebecken. Es soll ein Radlader eingesetzt werden. Als Zwischenlager für die Abfallübernahme und die Durchführung der Eingangskontrolle soll ein abgegrenzter Bereich von ca. 500 m² auf bestehenden Zwischenlagerflächen eingerichtet werden.

Die Deponiesickerwässer sollen im durchschnittlichen Ausmaß von 0,38 l/s, in Spitzenzeiten im Ausmaß von maximal 24,9 l/s und im Sonderfall des Ablassens der Sickerwässer bei Aufstau im Sickerwasserbecken im Ausmaß von 105 l/s in die Mur eingeleitet werden.

Der Deponiekörper selbst liegt nicht in einem besonderen Schutzgebiet der Kategorie A des Anhanges 2 zum UVP-G 2000.

Bestandteil des Vorhabens ist auch die Sickerwassereinleitung in die Mur. Die Einleitung samt dem Einleitbauwerk und einem Teil der Sickerwasserleitungen liegen im Europaschutzgebiet XXXX und somit in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A im Sinne des Anhangs 2 UVP-G 2000.

Im räumlichen Umfeld des gegenständlichen Vorhabens bestanden in der Vergangenheit folgende Anlagen:

1. stillgelegte Baurestmassendeponie der XXXX auf dem Gst. Nr. XXXX , KG XXXX

-Entfernung: ca. 700 m

-genehmigt mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 13.01.1993, GZ: XXXX

-genehmigte Kapazität: 98.000 m3 (vgl. Punkt A XII.)

-Stilllegungsbescheid vom 23.03.2011, GZ: XXXX ;gemäß diesem Bescheid wurden lediglich 36.250 m³ abgelagert.

2. stillgelegte Bodenaushubdeponie der XXXX

-Entfernung: ca. 1.125 m

-bereits aus der Nachsorge entlassen (Bescheid vom 25.07.2016 zur Entlassung aus der Deponienachsorge, GZ: XXXX )

3. Lärmschutzdamm auf dem Gst. Nr. XXXX KG XXXX

-genehmigt mit Bescheid der MinroG-Behörde vom 06.07.2007, GZ: XXXX (Schüttkubatur: 150.000 m3; Schüttmaterial: überprüfte und eventuell aufbereitete Baurestmassen)

-Erweiterung genehmigt mit Bescheid der MinroG-Behörde vom 28.10.2015, GZ: XXXX (geänderte Gesamtkubatur von 244.000 m3)

4. Sand und Kiesabbau der XXXX in Form einer Trockenbaggerung auf den Gst. Nr XXXX jeweils KG XXXX

5. Zwischenlager für mineralische Baurestmassen und Betonabbruch auf dem Gst. Nr. XXXX (vormals XXXX ), KG XXXX

6. Verhüttungsanlage XXXX ; vgl. dazu das Erkenntnis des BVwG vom 02.08.2018, W109 2138980-1, bestätigt durch VwGH 22.12.2020, Ra 2018/04/0169

Bei Addition der Kapazität des geplanten Vorhabens mit der Kapazität des Bestehenden Abbaus wird der Schwellenwert nach Z 2 lit. d Anhang 1 UVP-G 2000 überschritten. Entsprechendes gilt für die Zwischenlager.

Im Hinblick auf das geplante Vorhaben ist ein Genehmigungsverfahren nach dem AWG anhängig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu dem geplanten Vorhaben sowie zu den angeführten, in der Vergangenheit im räumlichen Umfeld bestehenden Anlagen, die im Wesentlichen jenen der belangten Behörde entsprechen, ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt und erweisen sich als unstrittig.

Die Feststellung zur Überschreitung des Schwellenwerts nach Z 2 lit. d Anhang 1 UVP-G 2000 ergibt sich aus dem Schreiben der Projektwerberin vom 27.09.2024.

Die Feststellung zum anhängigen Genehmigungsverfahren nach dem AWG ergibt sich ebenfalls aus den Angaben der Projektwerberin.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Für UVP-Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist keine Senatszuständigkeit vorgesehen (§ 40 Abs. 2 UVP-G 2000), weshalb die Entscheidung durch einen Einzelrichter erfolgt.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung:

Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26 vom 28.01.2012, S. 1, idF der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014, ABl. L 124 vom 25.04.2014, S. 1 (UVP-RL):

„Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.

[…].“

„Artikel 4

(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand

a) einer Einzelfalluntersuchung

oder

b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.

(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, bei deren Erfüllung Projekte weder der Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und/oder Schwellenwerte oder Kriterien, bei deren Erfüllung Projekte in jedem Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Durchführung einer Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 unterliegen.

[…]“

Anhang I UVP-RL lautet auszugsweise:

„ANHANG I

IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 GENANNTE PROJEKTE

[…]

9. Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang I Nummer D9 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle oder Deponierung gefährlicher Abfälle wie in Artikel 3 Nummer 2 der genannten Richtlinie definiert.

10. Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang I Nummer D9 der Richtlinie 2008/98/EG ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag.

[…]“

Anhang II UVP-RL lautet auszugsweise:

„Anhang II

IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTE PROJEKTE

[…]

11. SONSTIGE PROJEKTE

[…]

b) Abfallbeseitigungsanlagen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);

[…]“

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 26/2023:

„Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. […]

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

[…]

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Bei Vorhaben der Z 18 lit. f, 19 lit. d, 19 lit. f und 21 lit. c des Anhanges 1 hat sich diese Prüfung darauf zu beschränken, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(5) Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:

1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen einschließlich des Bodens, der Fläche, des Wassers und der biologischen Vielfalt des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.

Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Bei Vorhaben der Z 18 lit. f, 19 lit. d, 19 lit. f und 21 lit. c des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf die Schutzgüter Fläche und Boden maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.

[…]

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(8) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde für die Zwecke einer Einzelfallprüfung Angaben zu folgenden Aspekten vorzulegen:

1. Beschreibung des Vorhabens:

a)Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, von Abbrucharbeiten,

b)Beschreibung des Vorhabensstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigt werden,

2. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich erheblich beeinträchtigten Umwelt, wobei Schutzgüter, bei denen nachvollziehbar begründet werden kann, dass mit keiner nachteiligen Umweltauswirkung zu rechnen ist, nicht beschrieben werden müssen, sowie

3. Beschreibung der voraussichtlich erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen, infolge der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung und der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt.

Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 hat sich die Beschreibung auf die voraussichtliche wesentliche Beeinträchtigung des schützenswerten Lebensraums (Kategorie B des Anhanges 2) oder des Schutzzwecks, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, zu beziehen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann hierbei verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Vorhabens oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.

(9) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

[…]“

Anhang 1 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:

„Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. […]

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Abfallwirtschaft

Z 1

a)Deponien für gefährliche Abfälle; Berechnungsgrundlage (§ 3a Abs. 3) für Änderungen ist das bescheidmäßig genehmigte Gesamtvolumen;

b)Anlagen zur biologischen, physikalischen oder mechanisch-biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 20 000 t/a;

c)sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch) von gefährlichen Abfällen; ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung;

d)Änderungen von sonstigen Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch) von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von bis zu 10 000 t/a, wenn durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung um mindestens 5 000 t/a erfolgt. Für Anlagen mit einer Kapazität von mehr als 10 000 t/a ist § 3a Abs. 2 Z 2 anzuwenden. Ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung.

Z 2

a)Massenabfall- oder Reststoffdeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3;

b)Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3;

c)sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung einschließlich – bei Abfällen der Untergruppe 571 „Ausgehärtete Kunststoffabfälle“ sowie der Schlüssel-Nummer 91207 „Leichtfraktion aus der Verpackungssammlung“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 409/2020 in der jeweils geltenden Fassung – der für die Sortierung erforderlichen Vorzerkleinerung

d)Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 1 000 000 m3;

e)Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen oder von Bodenaushub mit einer Kapazität von mindestens 200 000 t/a, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung;

f)Massenabfall- oder Reststoffdeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 250 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D oder E mit einem Gesamtvolumen von mindestens 375 000 m3;

g)Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 250 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D oder E mit einem Gesamtvolumen von mindestens 375 000 m3;

h)Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D oder E mit einem Gesamtvolumen von mindestens 750 000 m3.

Betreffend lit. a, d, f und h gilt: Beinhaltet ein Vorhaben mehrere Deponietypen, so werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Kapazitäten addiert, ab einer Summe von 100 % ist eine UVP im vereinfachten Verfahren bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen.

Z 3

a)Anlagen zur Lagerung von Alt-Kraftfahrzeugen einschließlich Einrichtungen zum Zerteilen mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 10 000 t;

b)Anlagen zur Lagerung von Eisenschrott und Alteisen mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 30 000 t;

c)Anlagen zur Lagerung von gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 20 000 t;

d)Anlagen zur Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 200 000 t;

e)Anlagen zur Lagerung von Alt-Kraftfahrzeugen einschließlich Einrichtungen zum Zerteilen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 5 000 t;

f)Anlagen zur Lagerung von gefährlichen Abfällen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 10 000 t;

g)Anlagen zur Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 100 000 t.

[…]

Bergbau

Z 25

a)Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder Torfgewinnung mit einer Fläche 5) von mindestens 20 ha;

b)Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung, wenn die Fläche 5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme 5) mindestens 5 ha beträgt;

c)Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder Torfgewinnung in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E und für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C, mit einer Fläche 5) von mindestens 10 ha;

d)Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E und für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C, wenn die Fläche 5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme 5) mindestens 2,5 ha beträgt;

Ausgenommen von Z 25 sind die unter Z 37 erfassten Tätigkeiten.

§ 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Flächen5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist.

  1. Bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau sind zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. 113 Abs. 2 Z 1 MinroG (BGBl. I Nr. 38/1999) bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen.

Anhang 2 UVP-G 2000 lautet: „Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:

Kategorie

schutzwürdiges Gebiet

Anwendungsbereich

A

besonderes Schutzgebiet

nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2009 S. 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß § 27 Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestätten

B

Alpinregion

Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG 1975)

C

Wasserschutz- und Schongebiet

Wasserschutz- und Schongebiete gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959

D

belastetes Gebiet (Luft)

gemäß § 3 Abs. 8 festgelegte Gebiete

E

Siedlungsgebiet

in oder nahe Siedlungsgebieten.

Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:

1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten),

2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen.

  1. Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben.”

§ 46 Abs. 29 UVP-G 2000 lautet auszugsweise: „Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2023 neu gefasste oder eingefügte Bestimmungen treten mit XX. Monat 20XX in Kraft. Abweichend gilt für das Inkrafttreten der näher bezeichneten durch das genannte Bundesgesetz neu gefassten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage Folgendes:„[…]4. Auf Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, sind die neugefassten oder eingefügten Änderungen im Anhang 1 sowie die Änderungen des § 3 Abs. 4a, Abs. 5 vorletzten Satz, Abs. 6 nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens beantragt.“

3.4. Rechtliche Würdigung:

Zum Verfahren:

Nach der Aufhebung des Erkenntnisses des BVwG vom 01.02.2022, W118 2237586-1/39E, durch den Verwaltungsgerichtshof sind die Beschwerden der Beschwerdeführer:innen wieder offen, sodass in Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs neuerlich über diese abzusprechen ist.

Zum Inhalt:

Gegenstand des UVP-Feststellungsverfahrens ist gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die Klärung der Frage, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhangs 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird; vgl. aus der jüngeren Vergangenheit VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013.

Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 ist bei den Vorhaben, die in Spalte 1 von Anhang 1 UVP-G 2000 angeführt sind, eine UVP durchzuführen. Für Vorhaben der Spalte 2 und der Spalte 3 ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen.

Ein Vorhaben kann aber nicht nur für sich allein die in Anhang 1 UVP-G 2000 vorgesehenen Schwellenwerte/Kriterien erfüllen, sondern es ist möglich, dass es dies zusammen mit anderen Vorhaben tut. Erreichen die Vorhaben in Summe die vorgesehenen Schwellenwerte/Kriterien und ist nach Maßgabe einer Einzelfallprüfung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen, so ist gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 eine UVP durchzuführen.

Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden.

Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird.

Zur Kumulierungsprüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000:

IZm der Kumulierungsprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 UVP-G 2000 hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.08.2024, Ra 2022/07/0025-10, nach Verweis auf seine Rechtsprechung (VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012 bis 0014, und VwGH 21.12.2023, Ra 2023/04/0109) jüngst zu § 3 Abs. 2 Satz 1 UVP-G 2000 (Schritt 1, Erreichen eines Schwellenwerts) auszugsweise ausgeführt:

„[…]

26 Diese Rechtsprechung ist mit der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach Vorhaben, bei denen die Umweltauswirkungen gleich bzw. im Wesentlichen gleich mit denen des beantragten Vorhabens seien, deshalb nicht zu kumulieren seien, weil deren Schwellenwerte in den Tatbeständen des Anhanges 1 UVP-G 2000 in unterschiedlichen Maßeinheiten angegeben sind, nicht in Einklang zu bringen.

27 Zutreffend weist die revisionswerbende Partei hinsichtlich des Sand- und Kiesabbaus, bei dem das Bundesverwaltungsgericht davon ausging, dass die Umweltauswirkungen dieses Vorhabens im Wesentlichen gleich wie jene des gegenständlich geplanten Vorhabens seien, darauf hin, dass die Angabe der Schwellenwerte der unterschiedlichen Tatbestände des Anhanges 1 UVP-G 2000 in verschiedenen Maßeinheiten (hier betreffend die Z 2 lit. a) in Kubikmeter und betreffend die Z 25 lit. a) in Hektar) gegenständlich kein Hindernis darstellen kann, das der Kumulierung entgegensteht.

28 Denn anhand des Schwellenwertes des Tatbestandes der Z 25 lit. a) des Anhanges 1 der Spalte 1 UVP-G 2000, der in dem Flächenmaß Hektar angegeben ist, kann - allenfalls unter Einbeziehung eines Sachverständigen - durch entsprechende Ermittlung der Fläche, auf der Grabungen stattfinden, und der Grabungstiefe das Volumen des Kies- und Sandaushubmaterials in Kubikmeter berechnet werden, was zur Möglichkeit der Zusammenrechenbarkeit der so erhaltenen Menge von Aushubmaterial in Kubikmetern mit dem geplanten zu deponierenden Material ebenso in Kubikmeter führt. Alternativ vorstellbar wäre eine Ermittlung des Aushubmaterials des Kies- und Sandabbaus in Tonnen und eine darauffolgende Umrechnung dieser Gewichtsmaßeinheit anhand der Dichte des Aushubmaterials in die Volumenmaßeinheit Kubikmeter.

29 Die zuletzt dargestellte Berechnungsart liegt auch betreffend die Zwischenlager für mineralische Baurestmassen und Betonabbruch nahe, denn das vom Bundesverwaltungsgericht angeführte Gewicht von 7.500 t an zwischengelagertem Material könnte bei Ermittlung der Dichte des Materials durch einem Sachverständigen in die Volumeneinheit Kubikmeter des gegenständlichen Vorhabens in der Z 1 im Anhang 1 UVP-G 2000 umgerechnet werden.

30 Hinsichtlich der Zwischenlager verneinte das Bundesverwaltungsgericht ferner das Vorliegen eines gleichartigen Vorhabens im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000, weil Zwischenlager nicht im Anhang 1 UVP-G 2000 geregelt seien und die UVP-RL ausschließlich von Abfallbeseitigungsanlagen spreche, die etwa Deponien darstellten. Ein Zwischenlager sei jedoch keine Deponie. Dieser Begründung hält die revisionswerbende Partei in ihrer Stellungnahme zu Recht das - zeitlich nach der gegenständlich angefochtenen Entscheidung ergangene - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 2022, Ro 2020/05/0022 bis 0023, entgegen. Demnach ist die Zwischenlagerung potentiell als Bestandteil der Beseitigung oder Verwertung von Abfällen zu qualifizieren, je nachdem, ob sie einer Beseitigung oder einer Verwertung vorangeht. Sie ist somit vom Begriff der Abfallbeseitigungsanlage im Sinne der UVP-RL umfasst. Nichtsdestotrotz ist sie - wie auch das Bundesverwaltungsgericht fallgegenständlich festhielt - in Anhang 1 des UVP-G 2000 nicht ausdrücklich erwähnt (vgl. nochmals VwGH 29.3.2022, Ro 2020/05/0022 bis 0023).

31 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes, ein Zwischenlager falle nicht unter den Begriff der Abfallbeseitigungsanlage im Sinne der UVP-RL, nicht haltbar. Im fortgesetzten Verfahren wird es unter Zugrundelegung der in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Ro 2020/05/0022 bis 0023 dargelegten Auslegung des Begriffes der Abfallbeseitigungsanlage der UVP-RL zu beurteilen haben, ob Österreich durch die nicht ausdrückliche Berücksichtigung von Zwischenlagern im Anhang 1 UVP-G 2000 seinen Ermessensspielraum im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (vgl. dazu EuGH 21.3.2013, Salzburger Flughafen GmbH, C-244/12; 24.10.1996, Kraaijeveld BV u.a., C-72/95; 16.9.1999, WWF u.a., C-435/97) überschritten hat oder ob Anhang 1 Z 2 UVP-G 2000 richtlinienkonform ausgelegt werden kann (vgl. erneut VwGH 29.3.2022, Ro 2020/05/0022 bis 0023).

32 Allein der Umstand, dass ein Vorhaben des Anhangs 1 UVP-G 2000 mit anderen in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben den Schwellenwert erreicht, bewirkt noch nicht, dass gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. eine UVP durchzuführen ist; vielmehr hat die Behörde in diesem Fall nach der genannten Norm eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012 bis 0014).

[…]“

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.03.2022, Ro 2020/05/0022, zur Berücksichtigung von Zwischenlagern im Rahmen der UVP lautet auszugsweise:

„[…]

31Zum Verhältnis der jeweiligen Vorgängerrichtlinien der UVP-RL und der Abfallrahmen-RL hat der EuGH bereits ausgesprochen, dass, sofern der Gemeinschaftsgesetzgeber es als erforderlich angesehen habe, in der Richtlinie 85/337 (Vorgängerrichtlinie der UVP-RL) einen Zusammenhang mit der Richtlinie 75/442 (Vorgängerrichtlinie der Abfallrahmen-RL) herzustellen, er dies ausdrücklich getan habe. Im Zusammenhang mit der chemischen Behandlung sei auf die Definition der Richtlinie 75/442 verwiesen worden. Hingegen sei keine derartige Verweisung in Bezug auf die Beseitigung dieser Abfälle vorgenommen worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Begriff Abfallbeseitigung im Sinne der Richtlinie 85/337 ein eigenständiger Begriff sei, dem eine Bedeutung beizumessen sei, die geeignet sei, den Zweck der Richtlinie in vollem Umfang zu erfüllen. Folglich müsse der Begriff, welcher nicht gleichbedeutend sei mit dem der Richtlinie 75/442, in einem weiten Sinn dahin verstanden werden, dass er die Gesamtheit der Vorgänge umfasst, die entweder zur Beseitigung der Abfälle im engen Wortsinn oder zu deren Verwertung führen (vgl. EuGH 23.11.2006, C-486/04, Kommission gegen Italien; 6.11.2008, C-247/06, Kommission gegen Deutschland).

[…]

39Demnach ist die Zwischenlagerung potentiell als Bestandteil der Beseitigung oder Verwertung von Abfällen zu qualifizieren, je nachdem, ob sie einer Beseitigung oder einer Verwertung vorangeht. Sie ist somit entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung vom Begriff der Abfallbeseitigungsanlage iSd UVP-RL umfasst. Nichtsdestotrotz ist sie in Anhang 1 des UVP G 2000 nicht ausdrücklich erwähnt.

[…]

41Das Verwaltungsgericht hat zwar die richtlinienkonforme Umsetzung in Bezug auf Abfallbeseitigungsanlagen geprüft, es hat dabei aber in Verkennung der Rechtslage Zwischenlagerungen als nicht unter den in der UVP RL verwendeten Begriff der Abfallbeseitigungsanlagen fallend unberücksichtigt gelassen. Es wäre aber zu beurteilen gewesen, ob Österreich durch die nicht ausdrückliche Berücksichtigung von Zwischenlagern im Anhang 1 UVP G 2000 seinen Ermessensspielraum iSd obigen Ausführungen des EuGH (vgl. dazu schon EuGH 24.10.1996, C-72/95, Kraaijeveld BV u.a.; 16.9.1999, C-435/97, WWF u.a.) überschritten hat oder Anhang 1 Z 2 UVP G 2000 richtlinienkonform ausgelegt werden kann.

[…]“

Bereits im Jahr 2019 hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17.12.2019, Ro 2018/04/0012 (wiederholt in VwGH 21.12.2023, Ra 2023/04/0109), den Kreis der bei der Kumulierungsprüfung einzubeziehenden Vorhaben (Schritt 2, Prüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 UVP-G 2000) auszugsweise wie folgt beschrieben:

„[…]

32Unstrittig ist, dass das von der mitbeteiligten Partei geplante Vorhaben der Errichtung und des Betriebs des Windparks „K“ mit insgesamt acht Windenergieanlagen und einer Gesamtleistung von 19,8126 MW ein Vorhaben der Z 6 lit. a des Anhangs 1 UVP-G 2000 darstellt, das für sich den in dieser Bestimmung in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017 festgelegten Schwellenwert der elektrischen Gesamtleistung von mindestens 20 MW (ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018 am 1. Dezember 2018: mindestens 30 MW) nicht erreicht, jedoch eine Kapazität von zumindest 25 % dieses Schwellenwertes aufweist. Ebenso unstrittig ist, dass dieses Vorhaben bereits gemeinsam mit dem nächstgelegenen und räumlich im Zusammenhang stehenden „Windpark St A“ den in der Z 6 lit. a des Anhangs 1 UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwert jedenfalls erreicht. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die von der belangten Behörde und dem BVwG gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 durchgeführte Einzelfallprüfung ist somit in Bezug auf den Tatbestand der Z 6 lit. a des Anhangs 1 UVP-G 2000 unzweifelhaft erfüllt.

33 Für das Erreichen des in Z 6 lit. a des Anhangs 1 UVP-G 2000 normierten Schwellenwerts ist daher im konkreten Fall die Bedachtnahme auf mit dem Windparkvorhaben „K“ im räumlichen Zusammenhang stehende Pumpspeicherkraftwerksprojekte nicht wesentlich. Dies hat jedoch nicht zur Konsequenz, dass solche unter eine andere Ziffer des Anhangs 1 UVP-G 2000 zu subsumierende Vorhaben bei der durchzuführenden Einzelfallprüfung jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben haben. Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000

34Im Rahmen der Einzelfallprüfung ist gemäß § 3 Abs. 2 erster Satz UVP-G 2000 festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine UVP für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Die Einzelfallprüfung hat nicht bloß abstrakt zu erfolgen, sondern es ist vielmehr eine konkrete Gefährdungsprognose zu erstellen. Eine bloß abstrakte Gefährlichkeitsprognose steckt nämlich schon hinter der Aufnahme bestimmter Anlagen in Anhang 1. Auf Ebene der Einzelfallprüfung muss daher eine konkrete, auf bestimmte Elemente des Einzelfalles abstellende Prüfung stattfinden (vgl. VwGH 21.12.2011, 2007/04/0112, mwN).

35 Bei der Frage, ob mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, sind nach § 3 Abs. 2 vierter Satz UVP-G 2000 im Rahmen der Einzelfallprüfung die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 (vgl. zu diesen Kriterien auch Art. 4 Abs. 3 und Anhang III der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - UVP-RL) heranzuziehen (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/07/0034, Rn. 20, mwN). Dabei sind die Auswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben auf die Umwelt zu beurteilen (vgl. VwGH 11.5.2017, Ra 2017/04/0006, Rn. 40).

36 Dies entspricht der in § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 festgelegten Aufgabe der UVP unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben a) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima, c) auf die Landschaft und d) auf Sach- und Kulturgüter hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.

37 Demnach ist bei der Einzelfallprüfung auf die Auswirkungen der für das Erreichen des Schwellenwerts der Spalten 2 und 3 des Anhangs 1 UVP-G 2000 heranzuziehenden Vorhaben auf die Umwelt, und zwar unter Berücksichtigung der Kriterien nach § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 (Merkmale und Standort des Vorhabens sowie Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt) und - bezogen auf die durch das Vorhaben betroffenen Schutzgüter - der von im räumlichen Zusammenhang stehenden Projekten ausgehenden Belastungen Bedacht zu nehmen. So führte der EuGH in seinem Urteil vom 11. Februar 2011, Marktgemeinde Strasswalchen u.a., C-531/13, ausgehend von den unter Anhang III Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2009/31/EG angeführten Kriterien (weitgehend ident mit den unter Anhang III Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 2011/92/EU angeführten Kriterien) aus, dass die Pflicht der Prüfung der Auswirkungen eines Projekts zusammen mit anderen Projekten zwecks Überprüfung, ob ein Projekt einer UVP unterzogen werden muss, nicht allein auf gleichartige Projekte beschränkt ist. In diese Vorprüfung ist einzubeziehen, ob die Umweltauswirkungen eines Projekts wegen der Auswirkungen anderer Projekte größeres Gewicht haben können als bei deren Fehlen (Rn. 45).

38 Da gemäß § 3 Abs. 2 erster Satz UVP-G 2000 die Feststellung einer UVP-Pflicht auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung voraussetzt, dass aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, sind nur Vorhaben zu berücksichtigen, die insofern schutzgutbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stehen, als Wechselwirkungen ihrer Auswirkungen mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens auf einzelne Schutzgüter im für die Umwelt erheblichen Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden können.

39 Wie die Revision aufzeigt, ist eine solche wesentliche Wechselwirkung der Umweltauswirkungen des vorliegenden Vorhabens mit jenen der konkret angeführten Pumpspeicherkraftwerksprojekte iSd § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 in Bezug auf Naturschutz insbesondere betreffend endemische Pflanzen- und Tierarten sowie hinsichtlich des Schutzgutes Landschaftsschutz nicht von vornherein auszuschließen.

[…]“

Mit Schriftsatz vom 27.09.2024 hat die Projektwerberin außer Streit gestellt, dass bei Addition der Kapazitäten des geplanten Vorhabens sowie des anliegenden Abbauvorhabens und (gegebenenfalls) der Zwischenlager der Schwellenwert der Z 2 lit. d Anhang 1 UVP-G 2000 von mindestens 1.000.000 m3 überschritten wird (Schritt 1). Es ist also in jedem Fall eine Kumulierungsprüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 (Schritt 2) durchzuführen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 29.03.2022, Ro 2020/05/0022, klargestellt hat, dass das UVP-G 2000 in der Vergangenheit Zwischenlager nicht erfasst hat, obwohl sie nach Maßgabe der UVP-RL grundsätzlich Berücksichtigung hätten finden müssen.

Mit der UVP-G-Novelle 2023, BGBl I 26/2023, wurde daraufhin ein Tatbestand für Zwischenlager in die Z 3 Anhang 1 UVP-G 2000 eingefügt (1901 der Beilagen XXVII. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu Z 82 und 83). Diese Bestimmung wäre nach der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 29 Z 4 UVP-G 2000 aber noch nicht auf den vorliegenden Fall anzuwenden.

Nach der Rechtsprechung des EuGH überschreitet ein Mitgliedstaat den ihm eingeräumten Umsetzungsspielraum, wenn er alle Projekte einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausnimmt (so jüngst EuGH 25.05.2023, C-575/21, Heumarkt, Rz. 46). Vor diesem Hintergrund geht das BVwG davon aus, dass die UVP-RL im Hinblick auf Zwischenlager bis zur UVP-G-Novelle 2023 unzureichend umgesetzt wurde.

Die Beantwortung der Frage, ob das UVP-G 2000 idF vor der Novelle 2023 iSd angeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs richtlinienkonform interpretiert werden könnte, kann deshalb dahinstehen, da der einschlägige Schwellenwert der Z 2 lit. d UVP-G 2000 – wie eingangs ausgeführt – unstrittig bereits bei Addition des Abbaus überschritten wird (Schritt 1). Als unstrittig gleichartiges Vorhaben müssen die Zwischenlager im Rahmen der Kumulierungsprüfung nach Schritt 2 aber ohnedies in jedem Fall berücksichtigt werden (in diesem Sinn auch EuGH 25.05.2023, C-575/21, Heumarkt, Rz. 54).

Zur Anwendbarkeit des iRd UVP-G-Novelle 2023 adaptierten Tatbestands des Anhang 1 Z 2 lit. h UVP-G 2000:

Mit der UVP-G-Novelle 2023 wurde der Tatbestand der Z 2 lit. h UVP-G 2000 dahingehend adaptiert, dass seit der Novelle bei Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D und E mit einem Gesamtvolumen von mindestens 750.000 m3 eine schutzgutbezogene Einzelfallprüfung zu erfolgen hat.

Allerdings waren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der UVP-G-Novelle 2023 am 23.03.2023 (zur Inkrafttretensproblematik vgl. mwN zuletzt BVwG 16.10.2024, W118 2294814-1) nicht nur das gegenständliche UVP-Feststellungsverfahren, sondern auch das materiengesetzliche Genehmigungsverfahren nach dem AWG bereits anhängig. Es liegt somit grundsätzlich ein Anwendungsfall der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 29 Z 4 UVP-G 2000 vor, der für solche Fälle eine Weitergeltung der alten Rechtslage vorsieht.

Allerdings sind auch Übergangsbestimmungen unionsrechtskonform zu interpretieren bzw. gilt auch hier der unionsrechtliche Anwendungsvorrang. Wenn daher die Übergangsbestimmung danach differenziert, ob ein Vorhaben erstmals unter den Anwendungsbereich des UVP-G fällt, so ist dabei auch zu prüfen, ob das Vorhaben bei unionsrechtskonformer Anwendung nicht bereits bisher unter den Tatbestand fiel [Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 46 (Stand 01.07.2024, rdb.at), Rz. 16 zu § 46 mit Verweis auf BVwG 07. 06. 2022, W104 2217179-1; vgl. jüngst auch BVwG 16.10.2024, W118 2294814-1].

Die Erläuterungen zur UVP-G-Novelle 2023 (1901 der Beilagen XXVII. GP) führen zur Änderung des Tatbestands in Anhang 1 Z 2 lit. h aus: „Zu Z 80 (Anhang 1 Z 2 lit. f, g und h): Derzeit sind in Spalte 3 verschiedene Deponievorhaben in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder D erfasst. Nun wird in den lit. f), g) und h) zusätzlich auch die Kategorie E (Nahebereich zu Siedlungsgebieten) berücksichtigt. Meist werden Deponien außerhalb dieses Bereichs liegen, falls sie jedoch in der Nachbarschaft von Wohngebieten geplant sind, ist eine Einzelfallprüfung hinsichtlich möglicher erheblicher Beeinträchtigungen der Lebensqualität etwa durch Verkehrserregung oder Lärmbelästigungen durchzuführen, unter Anwendung der gleichen Schwellenwerte wie für Kategorie D-Gebiete.“

In seinem Erkenntnis vom 25.05.2023, C-575/21, Wertinvest, hat der EuGH zu den Umsetzungserfordernissen der UVP-RL auszugsweise ausgeführt:

„[…]37 Zur Durchführung der Richtlinie 2011/92 ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten diese Richtlinie so ausführen müssen, dass sie dabei in vollem Umfang den Anforderungen entsprechen, die die Richtlinie im Hinblick auf ihr wesentliches Ziel aufstellt, das nach Art. 2 Abs. 1 darin besteht, dass Projekte, bei denen u. a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden (vgl. in diesem Sinne zu den entsprechenden Bestimmungender Richtlinie 85/337 Urteil vom 27. März 2014, Consejería de Infraestructuras y Transporte de la Generalitat Valenciana und Iberdrola Distribución Eléctrica, C-300/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:188, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).[…]39 Ferner wird nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, bei Projekten des Anhangs II der Richtlinie 2011/92 Schwellenwerte bzw. Kriterien festzulegen, um zu bestimmen, ob diese Projekte einer Prüfung gemäß den Art. 5 bis 10 dieser Richtlinie zu unterziehen sind, der ihnen eingeräumte Wertungsspielraum durch die in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen u. a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung zu unterziehen (Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Polen, C-526/16, nicht veröffentlicht,EU:C:2018:356, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).40 Schließlich sind die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92 verpflichtet, bei der Festlegung dieser Schwellenwerte bzw. Kriterien die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III dieser Richtlinie zu berücksichtigen.41 Zu diesen Auswahlkriterien zählt dieser Anhang erstens die Merkmale der Projekte, die insbesondere im Hinblick auf die Größe des Projekts und die Kumulierung mit anderen bestehenden oder genehmigten Projekten zu beurteilen sind, zweitens den Standort der Projekte, so dass die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, unter Berücksichtigung insbesondere der bestehenden und genehmigten Landnutzung sowie der Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung u. a. der Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte sowie der historisch, kulturell oder archäologisch bedeutenden Landschaften und Stätten zu beurteilen ist, und drittens die Merkmale der potenziellen Auswirkungen der Projekte, insbesondere im Hinblick auf das geografische Gebiet und die Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen sowie die Kumulierung der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender und/oder genehmigter Projekte.42 Folglich würde ein Mitgliedstaat, der auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92 Schwellenwerte bzw. Kriterien festlegte, bei denen nur der Größe der Projekte Rechnung getragen wird, ohne die in Rn. 41 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien zu berücksichtigen, den Wertungsspielraum überschreiten, über den er nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2011, Kommission/Belgien, C-435/09, nichtveröffentlicht, EU:C:2011:176, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).[…]“

Durch die Berücksichtigung von Siedlungsgebieten im Nahbereich von Baurestmassendeponien ab einer bestimmten Größe wird zweifellos Anforderungen der UVP-RL entsprochen, denen schon in der Vergangenheit hätte entsprochen werden sollen. Vor diesem Hintergrund hat die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 29 Z 4 UVP-G 2000 unangewendet zu bleiben und hat gemäß Z 2 lit. h UVP-G 2000 nicht nur eine schutzgutbezogene Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 im Hinblick auf das betroffene Schutzgebiet der Kategorie A zu erfolgen, sondern es ist auch zu prüfen, ob insbesondere ein Siedlungsgebiet nach der Kategorie E betroffen ist und ob dieses gegebenenfalls wesentlich beeinträchtigt wird.

Conclusio:

Die belangte Behörde wird somit im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens nach Maßgabe der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf Basis aktualisierter Daten sowie unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen folgende Prüfungen vorzunehmen haben:

1. Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 UVP-G 2000 (Schritt 2) iVm Z 2 lit. d Anhang 1 UVP-G 2000, ob beim vorliegenden Vorhaben auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Bei der Prüfung sind in jedem Fall der anliegende Abbau, die Zwischenlager und die stillgelegte Baurestmassendeponie der XXXX zu berücksichtigen. Im Übrigen ist auf die oben zitierte Rechtsprechung des VwGH Bedacht zu nehmen.

2. Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 iVm Z 2 lit. h UVP-G 2000 Anhang 1 UVP-G 2000, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens der Schutzzweck, für den schutzwürdige Gebiete der Kategorien D und E festgelegt wurden, wesentlich beeinträchtigt wird.

3. Aktualisierung der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 iVm Z 2 lit. h Anhang 1 UVP-G 2000, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens der Schutzzweck, der für das vom Vorhaben betroffene schutzwürdige Gebiete der Kategorie A festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird.

Zur Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung:

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, „wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat“ (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Gleiches gilt, wenn „das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt“ (VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0062; vgl. im Zusammenhang mit dem UVP-G 2000 VwGH 29.03.2022, Ro 2020/05/0022; 28.02.2018, Ra 2016/04/0061).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde aufgrund einer verfehlten Rechtsansicht notwendige Ermittlungsschritte unterlassen. Aufgrund ihrer verfehlten Rechtsansicht wurde von der belangten Behörde lediglich eine auf den Schutzzweck des betroffenen schutzwürdigen Gebiets der Kategorie A bezogene Einzelfallprüfung durchgeführt.

Vor dem Hintergrund des oben mehrfach zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich nunmehr aber ein um Größenordnungen erweiterter Prüfumfang in anderer Richtung (Kumulierungsprüfung). Dieser erschöpft sich keineswegs in der Einholung ergänzender Gutachten (wie dies durchaus der gelebten Praxis des BVwG in zahlreichen UVP-Verfahren entspricht), sondern setzt in einem ersten Schritt eine Bestandaufnahme der aktuell bestehenden und beantragten Vorhaben voraus, hinsichtlich derer es zur Kumulierung gleichartiger Umweltauswirkungen kommen könnte. Dabei ist schon nicht klar, hinsichtlich welcher Umweltauswirkungen es zu solchen Kumulierungen kommen könnte. Ohne beigeordneten Sachverständigenapparat würde bereits die Klärung der Frage, welche Sachverständigen mit diesen Problemen zu befassen wären, für das BVwG zu einem erheblichen Mehraufwand führen.

Hinzu tritt das Erfordernis weiterer Ermittlungsschritte aufgrund der geänderten Rechtslage. Allein die Prüfung der Auswirkungen eines Vorhabens auf ein Siedlungsgebiet erfordert eine Mehrzahl von aufeinander aufbauenden gutachterlichen Stellungnahmen und erweist sich regelmäßig als wesentlich komplexer als die Prüfung eines Schutzgebiets der Kategorie A.

Vor diesem Hintergrund kann sehr wohl gesagt werden, dass die belangte Behörde nur ansatzweise und in eine andere Richtung ermittelt hat und damit eine Zurückverweisung an die belangte Behörde gerechtfertigt ist.

Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass Umweltorganisationen und Nachbar:innen im Gefolge des Urteils des EuGH vom 16.04.2015, C‑570/13, Gruber, nach Maßgabe der Bestimmungen der Aarhus-Konvention ein Beschwerderecht gegen negative UVP-Feststellungsentscheidungen eingeräumt wurde (§ 3 Abs. 9 UVP-G 2000). Bei so umfangreichen erforderlichen Nacherhebungen wie im vorliegenden Fall erscheint es angezeigt, dass neuerlich die belangte Behörde entscheidet, weil gegen deren Entscheidung das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognitionsbefugnis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht angerufen werden kann; in diesem Sinn Ennöckl/Bergthaler, EuGH zum Projekt "Heumarkt neu": Größe des Projekts nicht alleine maßgeblich für UVP-Pflicht, RdU 4/2023, 168, (172 f.).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist nicht zulässig, da zur Interpretation der Kumulierungsbestimmungen des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 das angeführte falleinschlägige Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.08.2024, Ra 2022/07/0025-10, vorliegt. Dass im vorliegenden Fall nunmehr eine „große“ Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 durchzuführen ist, wurde von der Projektwerberin zugestanden. Zur Nichtanwendung der Übergangsbestimmung in § 46 Abs. 29 Z 4 UVP-G 2000 ist auf das Erkenntnis des EuGH vom 25.05.2023, C-575/21, Wertinvest, zu verweisen. Die Voraussetzungen für die Zurückverweisung von Rechtssachen wurden in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs durch die oben angeführten Erkenntnisse geklärt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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