The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
W133 2299288-1•Bundesverwaltungsgericht W133 2299288-1
W133 2299288-1Federal Administrative CourtNov 14, 2024
Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung
W133 2299288-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 07.08.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, den Beschluss gefasst:
A)
Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 07.08.2024 wies das Sozialministeriumservice, Landstelle Niederösterreich (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.02.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab.
Mit E-Mail vom 08.09.2024 erhob die Beschwerdeführerin eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde, die keinerlei Begrünung und kein Begehren enthielt. Es wurde lediglich auf den Anhang verwiesen, der ein Tonaudiogramm einer Audiometrie vom 12.08.2024 enthielt.
Am 19.09.2024 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht diese als Beschwerde gewertete Mailnachricht sowie den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 17.10.2024 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag an die Beschwerdeführerin. Darin wurde sie aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die mangelnden Beschwerdegründe und ein Beschwerdebegehren zu erstatten und damit die Mängel der Beschwerde zu beheben. Es wurde ihr ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.
Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 22.10.2024 nachweislich zugestellt.
Die Beschwerdeführerin ließ den Mängelbehebungsauftrag vom 17.10.2024 unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid vom 07.08.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.02.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab.
Mit E-Mail vom 08.09.2024 erhob die Beschwerdeführerin eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde, die keinerlei Begründung und kein Begehren enthielt. Es wurde lediglich auf den Anhang verwiesen, der ein Tonaudiogramm einer Audiometrie vom 12.08.2024 enthielt.
Am 19.09.2024 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht diese als Beschwerde gewertete Mailnachricht sowie den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Diese von der Behörde als Beschwerde vorgelegte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 08.09.2024 weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 VwGVG) auf, insbesondere wird keine Rechtswidrigkeit des Bescheides behauptet, es werden keine Gründe dargetan, auf die sich die Behauptung einer Rechtswidrigkeit stützen könnte und es wird kein Beschwerdebegehren formuliert.
Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Beschwerdeführerin daher mit Verfügung vom 17.10.2024 einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 22.10.2024 nachweislich zugestellt.
Die Beschwerdeführerin ließ den Mängelbehebungsauftrag vom 17.10.2024 unbeantwortet und ist somit dem Auftrag zur Behebung der Mängel ihrer Eingabe nicht nachgekommen.
Die Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden zweifelsfreien Akteninhalt.
Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde
§ 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.
Eine solche hat demnach zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).
In dem vorliegenden, als „Einspruch“ vorgelegten E-Mailschreiben der Beschwerdeführerin vom 08.09.2024 wird keine Rechtswidrigkeit des Bescheides behauptet, es werden keine Gründe dargetan, auf die sich die Behauptung einer Rechtswidrigkeit stützen könnte und es enthält kein Beschwerdebegehren.
Die E-Mailnachricht der Beschwerdeführerin vom 08.09.2024 kann somit nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden.
Der Beschwerdeführerin wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2024, zugestellt am 22.10.2024, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Es wurde ihr auch ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.
Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der ihr gesetzten Frist keinen Schriftsatz ein und verbesserte trotz Aufforderung die Mängel ihrer Eingabe vom 08.09.2024 nicht.
Da die Beschwerdeführerin somit die ihr gesetzte Frist zur Behebung der ihrer Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen.
Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.