Bundesverwaltungsgericht W156 2239031-1

W156 2239031-1Federal Administrative CourtNov 15, 2024

Regest

Einheitswert Ersatzentscheidung Geringfügigkeitsgrenze Kundmachung landwirtschaftlicher Betrieb Lebensunterhalt Unfallversicherung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W156 2239031-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W156.2239031.1.00

Spruch

W156 2239031-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

ERSATZERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Niederösterreich vom 09.12.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und festgestellt, dass Herr XXXX ab dem 01.10.2020 in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Niederösterreich (in Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 09.12.2020, Zl. XXXX wurde festgestellt, dass XXXX (in Folge als BF bezeichnet) zumindest seit dem 01.01.2010 in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF sich am 14.09.2020 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen angemeldet und angegeben habe, ab 01.10.2020 eine Imkerei mit 48 Bienenstöcken zu betreiben und aus den Erträgen aufgrund der Bewirtschaftung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den überwiegenden Lebensunterhalt zu bestreiten.

In einer weiterführenden Erhebung, eingelangt am 25.09.2020, habe der BF angegeben, seit 2009 Bienenstöcke zu besitzen und von 2012 bis 2014 Imkerei Grundkurse und Fachausbildungen absolviert zu haben. Er hätte noch keinen Einkommenssteuerbescheid und möchte ab Oktober 2020 seinen Lebensunterhalt aus der Imkerei bestreiten. Die Angaben betreffend eine landwirtschaftliche Nebentätigkeit bezögen sich rein auf direkte Imkereiprodukte, sowie eine Aufstellung zukünftig erwarteter Einnahmen aus der Verarbeitung ab Firmengründung.

Mit Schreiben vom 27.10.2020 habe der BF erklärt, im Zeitraum 2010 bis Jänner 2020 keine gewerbsmäßige landwirtschaftliche Tätigkeit oder Nebentätigkeit ausgeübt und keinen Einheitswert zu haben. Von 2010 bis 2019 hätte er als Hobby 12 Bienenstöcke gehalten. Beigelegt worden sei ein Auszug aus dem Veterinärinformationssystem, der bestätige, dass der BF im Zeitraum von 31.10.2016 bis 31.10.2017 10, von 31.10.2017 bis 31.10.2019 12 und seit 31.10.2019 48 Bienenstöcke halte bzw. gehalten habe.

Aufgrund der Angaben, zumindest seit dem Jahr 2010 Bienen zu halten und daraus tierische Produkte zu gewinnen, mag es auch nur als Hobby gewesen sein, wäre die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung ab dem Beginn der Tätigkeit festzustellen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führt im Wesentlichen aus, dass nach § 2 Abs. 1 der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Imkereien vom 05.03.2014, GZ: BMF-010202/0109-Vl/3/2014, der durchschnittliche Jahresbestand an Bienenvölkern zu ermitteln sei. Hierbei sei zur Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbestandes grundsätzlich von dem im Monat Oktober vorhandenen Bestand auszugehen. Gemäß S 2 Abs. 2 der zitierten Verordnung erfolge die Feststellung eines Einheitswerts grundsätzlich ab einem Bestand von 50 Bienenvölkern. Gemäß § 2 Abs. 3 der zitierten Verordnung sei der Ertragswert von Imkereien in Höhe von 11 € pro Bienenvolk anzusetzen, wobei für Imkereien mit bis zu 99 Bienenvölkern ein Pauschalabschlag in Höhe von 100 € vorzunehmen sei.

Ausgehend von einem Durchschnittsbestand von 12 Völkern ergebe sich somit für die Jahre 2010 bis inklusive 2019 folgende Rechnung: 11 € x 10 = 110 € - 100 € (Abschlag gem. § 2 Abs. 3) = 10 € (für die Jahre 2010-2017) bzw. 11 € x 12 = 132 €- 100 € = 32 € (für die Jahre 2018-2019).

In sämtlichen vor dem 01.01.2020 liegenden Zeiträumen läge der rechnerische Einheitswert also weit unter 150 €.

Nach § 25 Z. 1 Bewertungsgesetz sei bei land- und forstwirtschaftlichen Vermögen unter 150 € kein Einheitswert festzustellen. Da er für seine Bienenvölker somit bereits aufgrund der gesetzlichen Regelung des S 25 Z. 1 Bewertungsgesetz keinen Einheitswert bekommen habe, seien weder der erste noch der zweite Tatbestand des § 3 Abs. 2 BSVG (Einheitswert ab 150 € bzw. kein Einheitswert aus anderen Gründen als § 25 Z. 1 Bewertungsgesetz) erfüllt. Auch der dritte Tatbestand (Bestreitung des überwiegenden Lebensunterhaltes) läge vor dem 01.10.2020 nicht vor.

Im Ergebnis würde die Pflichtversicherung in der bäuerlichen Unfallversicherung für den Zeitraum von 01.01.2010 bis jedenfalls 31.12.2019 aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung zu Unrecht festgestellt.

3. Mit Schreiben vom 22.01.2021, einlangend am 26.01.2021, legte die belangten Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In der Stellungnahme führte die belangten Behörde aus, dass die Feststellung eines Einheitswertes für Vermögen, das der Bienenzucht gewidmet ist, gemäß § 2 Abs. 2 der genannten Kundmachung ab einem Bestand von 50 Bienenvölkern erfolge. Demgegenüber betreffe § 25 Z 1 BewG jene Fälle, in denen der Einheitswert zwar auf Basis der Ertragswerte ermittelt würde, dieser jedoch unter EUR 150,00 blieben. Solche Einheitswerte seien nicht (bescheidmäßig) festzustellen.

Die Nichtfeststellung des Einheitswertes gründe im Fall des BF auf § 2 Abs. 2 der Kundmachung BMF-010202/0109-VI/3/2014 und nicht auf § 25 Z 1 BewG. Im Umkehrschluss erfolge die Nichtfeststellung des Einheitswertes somit aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 BewG. Würde man der Auslegung des BF folgen, käme man bei Heranziehung von § 2 Abs. 3 der Kundmachung bei 50 Bienenvölkern, sohin im Ergebnis überhaupt erst bei einem Einheitswert von EUR 450,00 (50 x 11 Euro abzüglich 100 Euro Pauschalabschlag) zur Überschreitung der Pflichtversicherungsgrenze für die Unfallversicherung. Dafür, dass gerade Imker nach dem Willen des Gesetzgebers erst bei einem de facto drei Mal so hohen Einheitswert in die Pflichtversicherung einzubeziehen wären, fehle jeder Anhaltspunkt in Gesetz, Materialien und Judikatur und wiederspräche auch dem Solidaritätsgedanken der gesetzlichen Sozialversicherung.

Nach dem exakten Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BSVG sei das Kriterium der Bestreitung des Lebensunterhaltes nur dann von Bedeutung, wenn zwar ein Einheitswert vorhanden wäre, dieser jedoch die Grenze von EUR 150,00 nicht erreiche oder übersteige. Betriebsführer, für die aus anderen Gründen als denen des § 25 Z 1 BewG kein Einheitswert festgestellt würde, unterlägen der Unfallversicherung unabhängig von der Bestreitung des Lebensunterhaltes.

Aus diesem Grund sei zu prüfen, ob unabhängig von den Vorgaben des BewG ein Betrieb im Sinne der Vorschriften des Landarbeitsgesetzes geführt werde. Als Betrieb im Sinne dieser Bestimmungen gelte zB gemäß § 5 Abs. 1 NÖ Landarbeitsordnung als Nachfolgebestimmung des § 5 LAG unter anderem das Halten von Nutztieren (sohin auch Bienen) zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse. Diese Voraussetzung sei hier unzweifelhaft ab Aufnahme der Tätigkeit (sohin der Anschaffung der Bienenvölker) erfüllt.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.10.2021, W156 2239031-1/2E, wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und festgestellt, dass der BF ab dem 01.11.2019 in der Unfallversicherung nach dem BSVG pflichtversichert ist.

5. Dagegen erhob die belangte Behörde fristgerecht Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2024, Ro 2021/08/0019-3, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF besaß im Zeitraum von 2010 bis 2017 10, von 31.10.2017 bis 31.10.2019 12 und ab dem 01.11.2019 48 Bienenstöcke. Seit dem 01.10.2020 bestreitet der BF seinen Lebensunterhalt aus der Imkerei.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Materiellrechtliche Bstimmungen:

Das BSVG lautet(e) auszugsweise:

„[...]

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021,‘ [Anm.: vor der rückwirkend mit 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Novellierung durch Art. 3 Z 1 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 106, ‚des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287,‘] ‚führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. [...]

(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 € nicht erreicht oder für den vom Finanzamt Österreich ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. [...]

Pflichtversicherung in der Unfallversicherung

§ 3. (1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:

2. die im § 2 Abs. 1 Z 1 [...] bezeichneten Personen;

3. [...]

(2) Die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 [...] besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 € erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 € nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. [...]

[...]

Beginn der Pflichtversicherung

§ 6. (1) [...]

(4) Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung beginnt mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.

[...]“

§ 4 Abs. 1 Landarbeitsgesetz 2021 lautet (das Landarbeitsgesetz 1984 enthielt in seinem § 5 Abs. 1 eine wortgleiche Regelung, die gemäß § 409 Abs. 2 BSVG in der Fassung des Art. 3 Z 26 des weiterhin anzuwenden war):

„Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, die Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zu Grunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt miteinschließt.“

Das Bewertungsgesetz 1955 lautet auszugsweise:

„Abrundung der Einheitswerte und Nichtfeststellung geringfügiger Einheitswerte

§ 25. Die Einheitswerte sind auf volle 100 Euro nach unten abzurunden. Abweichend hievon sind Einheitswerte beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen [...] zwischen 150 Euro und weniger als 200 Euro mit 150 Euro festzusetzen. Einheitswerte, deren Höhe

1. beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen [...] geringer ist als 150 Euro und

2. [...]

sind nicht festzustellen.

[...]

§ 32. Bewertungsgrundsatz, Ertragswert.

(1) Für landwirtschaftliche Betriebe gelten die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten.

(2) Ertragswert ist das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Dabei ist davon auszugehen, daß der Betrieb unter gewöhnlichen Verhältnissen, ordnungsmäßig, gemeinüblich und mit entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird. Außerdem ist zu unterstellen, daß der Betrieb schuldenfrei ist und mit einem für die ordnungsgemäße, gemeinübliche Bewirtschaftung des Betriebes notwendigen Bestand an Wirtschaftsgebäuden ausgestattet ist.

(4) Die Gebäude, Betriebsmittel, Nebenbetriebe, Sonder- und Obstkulturen sowie Rechte und Nutzungen (§ 11), die zu dem Betrieb gehören, werden unbeschadet der §§ 33 und 40 nicht besonders bewertet, sondern bei der Ermittlung des Ertragswertes berücksichtigt. Dabei sind Zuschläge gemäß § 40 für Sonder- und Obstkulturen, die keine Dauerkulturen sind, der wirtschaftlichen Einheit des Bewirtschafters zuzurechnen, während Zuschläge für Dauerkulturen beim Ertragswert des Eigentümers der wirtschaftlichen Einheit, auf der sie sich befinden, zu erfassen sind. Sofern der Bewirtschafter keinen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz im Eigentum hat, bildet der Zuschlag einen landwirtschaftlichen Betrieb in jener Gemeinde, in der die Hofstelle des Pächters gelegen ist, oder bei Fehlen einer Hofstelle, in jener Gemeinde, in der sich der wertmäßig überwiegende Anteil der Sonder- und Obstkulturen befindet.

[...]

§ 41. Bewertungsbeirat

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat [...] einen Bewertungsbeirat zu bilden.

[...]

§ 44. Bekanntgabe und Wirkung der Entscheidung.

Nach Beratung im Bewertungsbeirat trifft das Bundesministerium für Finanzen über den Gegenstand der Beratung die Entscheidung. Durch die Kundmachung der Entscheidungen im ‚Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ erhalten diese für die Haupt- oder Neufeststellung der Einheitswerte und für alle Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zur nächsten Haupt- oder Neufeststellung rechtsverbindliche Kraft. [...].

[...]

§ 50. Begriff und Bewertung des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.

(1) Zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören insbesondere:

1. [...]

3. das der Bienenzucht gewidmete Vermögen (Imkereien).

(2) Auf das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen sind [...] § 32 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend vom § 32 Abs. 4 nicht zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Der Bundesminister für Finanzen kann im Bedarfsfall nach Beratung im Bewertungsbeirat mit Verordnung Bewertungsansätze für bestimmte Teile des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens festlegen (§ 44).

[...]“

Die Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Imkereien, GZ: BMF-010202/0109-VI/3/2014, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 5. März 2014, lautet auszugsweise:

„Auf Grund des § 50 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2013, wird nach Beratung im Bewertungsbeirat kundgemacht:

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1. Das der Bienenzucht gewidmete Vermögen (Imkereien) ist gemäß § 50 BewG 1955 ein Bestandteil des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Für die Bewertung dieser Vermögensunterart gilt der Grundsatz über die Bewertung nach Ertragswerten gemäß den Bestimmungen des § 32 Abs. 1 und 2 BewG 1955.

2. Abschnitt

Pauschales Bewertungsverfahren

Bewertung von Bienenvölkern

§ 2. (1) Zur Bewertung einer Imkerei ist der durchschnittliche Jahresbestand an Bienenvölkern zu ermitteln. Es bestehen keine Bedenken, den jeweils im Monat Oktober vorhandenen Bestand als Durchschnittsbestand heranzuziehen.

(2) Die Feststellung eines Einheitswertes erfolgt ab einem Bestand von 50 Bienenvölkern (Freigrenze).

(3) Der Ertragswert von Imkereien ist in Höhe von 11 Euro pro Bienenvolk anzusetzen, wobei für Imkereien mit bis zu 99 Bienenvölkern ein Pauschalabschlag in Höhe von 100 Euro anzuwenden ist.

(4) Mit dem Pauschalsatz gelten die Honiggewinnung sowie anfallendes Wachs und Rohpropolis als mit erfasst.

(5) Die Festlegung eines pauschalen Ertragswertes schließt nicht aus, dass es dem betreffenden Betriebsinhaber freisteht, eine Bewertung auf Grund eines von ihm vorgelegten Nachweises des objektiv erzielbaren Ertragswertes zu beantragen.

[...]“3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

In seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2024, Ro 2021/08/0019-3, führt der Verwaltungsgerichtshof aus:

„Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass der Mitbeteiligte jedenfalls seit dem Jahr 2010 - wenn auch allenfalls zunächst als Hobby - auf eigene Rechnung und Gefahr einen Imkereibetrieb führte und dass es sich dabei um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 bzw. des Landarbeitsgesetzes 2021 handelte (vgl. die jeweils gleichlautenden Definitionen in § 5 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 dieser Gesetze, die zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion „das Halten von Nutztieren zur Zucht, die Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse“ zählen). Der Mitbeteiligte gehörte also jedenfalls seit dem Jahr 2010 unstrittig zu den „im § 2 Abs. 1 Z 1 [BSVG] [...] bezeichneten Personen“ (vgl. § 3 Abs. 1 BSVG).

Gemäß § 3 Abs. 2 BSVG besteht die Pflichtversicherung dieser Personen in der Unfallversicherung nur, wenn es sich um einen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 Bewertungsgesetz 1955 festgestellter Einheitswert den Betrag von € 150,-- erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 Bewertungsgesetz 1955 nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von € 150,-- nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten.

Zu diesen weiteren Voraussetzungen der Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 2 BSVG ist für den vorliegenden Fall zunächst festzuhalten, dass der Mitbeteiligte nach den unbestrittenen Feststellungen ab dem 1. Oktober 2020 seinen Lebensunterhalt aus der Imkerei bestritt. Ab diesem Zeitpunkt wäre seine Pflichtversicherung somit jedenfalls (auch bei einem Einheitswert seines Betriebes von weniger als € 150,--) vorgelegen.

Strittig ist dagegen, ob die Pflichtversicherung bereits früher begann. Dies könnte - angesichts des Umstandes, dass den Sachverhaltsannahmen der SVS und des Bundesverwaltungsgerichts zufolge kein Bescheid der Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz zur Feststellung des Einheitswertes des Betriebes des Mitbeteiligten ergangen ist - nur dann der Fall sein, wenn die Feststellung des Einheitswertes im Sinn des § 3 Abs. 2 BSVG „aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes“ unterblieben wäre.

Mit der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Imkereien, GZ: BMF-010202/0109-VI/3/2014, hat der Bundesminister für Finanzen mit dieser Kundmachung ausdrücklich von der Ermächtigung des § 50 Abs. 2 dritter Satz iVm § 44 Bewertungsgesetz 1955 Gebrauch gemacht, im Bedarfsfall nach Beratung im Bewertungsbeirat mit Verordnung Bewertungsansätze für bestimmte Teile des „übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens“ - zu dem gemäß § 50 Abs. 1 Z 3 Bewertungsgesetz 1955 insbesondere „das der Bienenzucht gewidmete Vermögen (Imkereien)“ gehört - festzulegen.

Der dritte Satz des § 50 Abs. 2 Bewertungsgesetz 1955 wurde mit Art. 6 Z 17 des Abgabenänderungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 112, eingefügt. Die Gesetzesmaterialien (ErlRV 1690 BlgNR 24. GP, 48) halten dazu fest:

„Die Bewertung des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens erfolgt derzeit auf Grund bloßer Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen. Die Neuregelung schafft die Möglichkeit, diese Erlässe in den Rang einer Verordnung zu heben und damit einen Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung zu leisten.“

Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, 31. Lfg. (Dezember 2023), zu § 50, Rz 7, halten fest, nach dieser Bestimmung sei es nunmehr möglich, im Sinne der Gleichmäßigkeit der Bewertung im Bundesgebiet pauschale Bewertungsansätze für bestimmte Teile des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens mittels Kundmachung rechtsverbindlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung festzulegen.

Die hier in Rede stehende Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Imkereien stellt somit eine (Durchführungs-)Verordnung auf der Grundlage des Bewertungsgesetzes 1955 dar, die verbindliche Regelungen für die Bewertung des der Bienenzucht gewidmeten Vermögens trifft. Auch § 2 Abs. 2 dieser Kundmachung [„Die Feststellung eines Einheitswertes erfolgt ab einem Bestand von 50 Bienenvölkern (Freigrenze)“] ist eine - verbindliche - generelle Rechtsnorm. Sie sieht (speziell) für das der Bienenzucht gewidmete Vermögen die Nichtfeststellung eines Einheitswertes bei Betrieben dieser Größenordnung, und zwar erkennbar wegen der Geringfügigkeit des Einheitswertes dieser Betriebe, vor und konkretisiert damit im Sinne einer verwaltungsvereinfachenden pauschalen Betrachtung die - eben unter dem Titel „Nichtfeststellung geringfügiger Einheitswerte“ stehende - (allgemeine) Regelung des § 25 Z 1 Bewertungsgesetz 1955 („Einheitswerte, deren Höhe [...] beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen [...] geringer ist als 150 Euro [...] sind nicht festzustellen“).

Wenn somit - wie vorliegend - in einem Imkereibetrieb weniger als 50 Bienenvölker gehalten wurden und die Finanzbehörden erkennbar schon deshalb gemäß § 2 Abs. 2 der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Imkereien für diesen Betrieb keinen Einheitswert festgestellt haben, liegt kein Fall des Unterbleibens der Einheitswertfeststellung „aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes“ im Sinne des § 3 Abs. 2 erster Satz BSVG vor, sondern ein Unterbleiben eben aus diesen Gründen, nämlich aus Gründen der Geringfügigkeit des Einheitswertes.

Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies:

Der BF ist seit dem 01.11.2019 im Besitz von 48 Bienenstöcke. Da weniger als 50 Bienenvölker gehalten wurden und die Finanzbehörden erkennbar schon deshalb gemäß § 2 Abs. 2 der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Imkereien für diesen Betrieb keinen Einheitswert festgestellt haben, liegt kein Fall des Unterbleibens der Einheitswertfeststellung „aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes“ im Sinne des § 3 Abs. 2 erster Satz BSVG vor, sondern ein Unterbleiben aus Gründen der Geringfügigkeit des Einheitswertes.

Somit ist der zweite Tatbestand des § 3 Abs. 2 BSVG (kein Einheitswert aus anderen Gründen als § 25 Z. 1 Bewertungsgesetz) nicht erfüllt.

Da der BF seit dem 01.10.2020 seinen Lebensunterhalt aus der Imkerei bestreiten, war er erst ab diesem Zeitpunkt in die Pflichtversicherung nach den BSVG einzubeziehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der jüngst ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.