Bundesverwaltungsgericht G315 2300327-1

G315 2300327-1Federal Administrative CourtNov 18, 2024

Regest

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

Full text

Bundesverwaltungsgericht G315 2300327-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G315.2300327.1.00

Spruch

G315 2300327-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kroatien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2024, Zl. XXXX , den Beschluss:

A)Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde), Regionaldirektion Steiermark, vom 04.09.2024, wurde gegen den im Stande der Strafhaft befindlichen Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltssverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Mit Verfahrensanordnung vom 04.09.2024 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.

Der gegenständliche Bescheid und die Verfahrensanordnung zur Rechtsberatung wurden dem im Stande der Strafhaft befindlichen BF am 05.09.2024 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung – bei der belangten Behörde am 02.10.2024 einlangend – fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Beantragt wurde den Bescheid bzw. das Aufenthaltsverbot ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des ausgesprochenene Aufenthaltsverbotes auf ein verhältnismäßiges Maß herabzusetzen und dem BF einen Durchsetzungsaufschub von 1 Monat zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid gänzlich zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen.

3. Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde samt des zugehörigen Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 03.10.2024 – einlangend am 08.10.2024 – vor und beantragte deren Abweisung.

4. In der Folge wurde Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Haftauskunft eingeholt, welche am 08.10.2024 einlangte.

5. Mit Schriftsatz vom 12.11.2024 – eingelangt beim BVwG am 13.11.2024 – wurde durch die bevollmächtigte Rechtsvertretung des BF mitgeteilt, dass die mit Schriftsatz vom 02.10.2024 eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.09.2024 zu Zl. 1361592502/231397612 auf Ersuchen des BF hinsichtlich aller Spruchpunkte zurückgezogen wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird auch als relevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der relevante Sachverhalt bzw. Verfahrensgang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden, widerspruchsfreien Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde:

Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG idgF BGBl. I Nr. 57/2018 die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klar: "Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde“ (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 232, Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 13 Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts3 Rz 191)" (so auch VwGH 09.06.2016, Ra 2016/02/0137, Rz 4).

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).

Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt keine Rolle (vgl. VwGH 18.11.2008, 2006/11/0150).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Der BF war rechtsfreundlich vertreten. Mit Schriftsatz vom 12.11.2024 an das Bundesverwaltungsgericht zog die Rechtsvertretung die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich hinsichtlich aller angefochtenen Spruchpunkte zurück. Es handelte sich dabei um eine eindeutige Erklärung (Arg.: „Hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 02.10.2024 eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2024 zur Zahl XXXX wird auf Ersuchen des BF die Beschwerde in allen Spruchpunkten zurückgezogen.“). Am Willen die Beschwerde zurückzuziehen besteht somit kein Zweifel.

Da die gegenständliche Beschwerde somit rechtswirksam zurückgezogen wurde, ist das Verfahren rechtskräftig entschieden und war daher mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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