The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
G316 2296636-1•Bundesverwaltungsgericht G316 2296636-1
G316 2296636-1Federal Administrative CourtNov 18, 2024
Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Deutschkenntnisse ersatzlose Teilbehebung Integrationsvereinbarung Interessenabwägung Lebensmittelpunkt Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung behoben
G316 2296636-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX XXXX geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Dr. Peter PHILIPP, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2024, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. stattgegeben und XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
II. Die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 10.05.2023 stellte der damals minderjährige serbische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) durch seine gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.06.2024 wurde der Antrag des BF gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 31.07.2024 vorgelegt.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 16.09.2024 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen.
Am 30.10.2024 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertretung durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist in Serbien geboren, spricht serbisch als Muttersprache und ist serbischer Staatsbürger.
Der BF lebt seit dem Jahr 2016 in Österreich, nachdem er nach einem Streit zwischen seinen Eltern von seiner Mutter zu seiner im Bundesgebiet lebenden Tante, XXXX , geb. XXXX gebracht wurde und nicht wieder abgeholt wurde. Die Eltern des BF waren Alkoholiker.
Die Tante verfügt über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt- EU
Mit Bescheid der Botschaft der Republik Serbien in Österreich vom 02.10.2018 wurde die Tante des BF zu seiner Obsorgeträgerin ernannt.
1.2. Der BF besuchte ab Herbst 2016 eine öffentliche Mittelschule und schloss diese am 02.07.2021, einschließlich des Unterrichtsfaches Deutsch, positiv ab.
Im Jahr 2018/2019 informierte sich die Tante des BF bei der Niederlassungsbehörde über die Möglichkeit eines Aufenthaltstitels für den BF, stellte aber mangels Erfüllung der Voraussetzungen keinen Antrag.
In den Jahren 2022 und 2023 reiste der BF zwei bis vier Mal pro Jahr mit seinem Freund nach Serbien und hielt sich bei diesem auf, da er nicht durchgehend im Bundesgebiet unrechtmäßig aufhältig sein wollte. Zu seinen Eltern hat der BF keinen Kontakt.
1.3. Der mittlerweile volljährige BF lebt nach wie vor mit seiner Tante, ihrem Ehegatten, deren Sohn und seiner Großmutter im gemeinsamen Haushalt. Der BF finanziert seinen Lebensunterhalt durch seine Tante, welche bei der XXXX beschäftigt ist. Der BF ist bei seiner Tante krankenmitversichert.
Der BF hat noch einen Bruder, welcher ebenso in Österreich lebt und steht mit diesem in regelmäßigem persönlichen Kontakt. Der Bruder ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Im Bundesgebiet leben noch weitere aufenthaltsberechtigte Verwandte des BF.
Der BF hat ausgezeichnete Deutschkenntnisse.
Der BF ging in Österreich bislang keiner Beschäftigung nach. Der BF verfügt über einen Arbeitsvorvertrag vom 10.10.2024 als Möbelmonteur für ein Beschäftigungsausmaß von 40 Stunden.
Der BF stellte am 19.04.2023 einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte bei der zuständigen Niederlassungsbehörde und zog diesen Antrag am 09.05.2023 mangels Erfüllung der Voraussetzungen wieder zurück.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen auf.
1.1. Die Identität des BF steht aufgrund der aktenkundigen Kopie seines gültigen serbischen Reisepasses fest. Die serbischen Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel und wurden vom BF in der Beschwerdeverhandlung befragt zu seinen Sprachkenntnissen angegeben.
Die Feststellungen zu seinem Umzug nach Österreich beruhen auf den glaubwürdigen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung und decken sich mit den Angaben der als Zeugin befragten Tante des BF.
Der genannte Bescheid zur Obsorgeübertragung liegt im Verwaltungsakt ein.
1.2. Der Schulbesuch wird durch die vorgelegten Zeugnisse bestätigt.
Der Versuch der Tante, im Jahr 2018/2019 einen Aufenthaltstitel für den BF bei der Niederlassungsbehörde zu beantragen, wurde von ihr glaubhaft und plausibel im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgebracht.
Der Aufenthalt in Serbien in den Jahren 2022 und 2023 sowie der Umstand, dass der BF keinen Kontakt zu seinen Eltern hat, beruht auf seinen konsistenten Angaben in der behördlichen Einvernahme und der Beschwerdeverhandlung.
1.3. Die Wohnsituation des BF und die Finanzierung durch seine Tante beruhen auf den Angaben des BF und seiner Tante in der Beschwerdeverhandlung und decken sich mit den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und einer Abfrage der Sozialversicherungsdaten des BF. Zur Beschäftigung der Tante wurden entsprechende Gehaltszettel vorgelegt.
Die Feststellungen zu den Verwandten des BF beruhen ebenso auf seinen konsistenten Angaben im Laufe des Verfahrens und auf den vorgelegten Kopien von Aufenthaltskarten der Verwandten.
Dass der BF über ausgezeichnete Deutschkenntnisse verfügt, beruht auf dem Umstand, dass die Beschwerdeverhandlung auf Deutsch ohne Beiziehung einer Dolmetscherin durchgeführt werden konnte.
Die Erwerbslosigkeit des BF beruht auf einer Abfrage der Sozialversicherungsdaten des BF. Der genannte Arbeitsvorvertrag wurde von ihm vorgelegt.
Die Feststellungen zum Verfahren bei der Niederlassungsbehörde im Jahr 2023 finden Deckung im Fremdenregisterauszug des BF und wurden vom Rechtsvertreter im Rahmen der Beschwerdeverhandlung entsprechend erklärt.
Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
§ 55 AsylG, „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ lautet wie folgt:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Gegenständlich gilt es zu prüfen, ob dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gilt es nun zunächst, die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen. Gegenständlich hält sich der BF seit Juli 2016 und somit seit über 8 Jahren in Österreich auf, wobei sich sein Aufenthalt ab Überschreitung des sichtvermerkfreien Zeitraumes als unrechtmäßig erwies.
Der VwGH hat zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015 Ra 2014/22/0055 mit Hinweis auf 23.06.2015, Ra 2015/22/0026 und 0027). Die vorliegende Aufenthaltsdauer von über acht Jahren bewirkt im konkreten Fall daher – trotz der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes – für sich genommen eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich.
Auch wenn sich der BF seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste, liegen gegenständlich Umstände vor, die ein großes Interesse des BF an seinem Verbleib im Bundesgebiet begründen.
So reiste der BF im Jahr 2016 als Elfjähriger und somit Minderjähriger mit seiner Mutter in Österreich ein und wurde von dieser bei seiner Tante - ohne Rücksprache mit dieser – dort gelassen. Die Tante nahm den BF im Familienverband auf und kümmerte sich um den BF. Auch wenn der BF bereits volljährig ist, besteht jedenfalls ein aufrechtes schützenswertes Familienleben in Österreich, als er nun seit 8 Jahren mit der Familie der Tante, bestehend aus Tante, Onkel Cousin und Großmutter, im gemeinsamen Haushalt lebt.
Der BF besuchte im Bundesgebiet fünf Jahre lang die Hauptschule (das letzte Jahr musste er wiederholen) und schloss diese schließlich positiv ab.
Neben dem Besuch dieser Bildungseinrichtung, welcher für den Aspekt des Privatlebens jedenfalls eine Rolle spielt (vgl. VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0156) ist wesentlich, dass der BF seine gesamte Jugendzeit in Österreich verbrachte, sein gesamtes soziales Netzwerk hier aufbaute (Freunde und Familie) und sich ausgezeichnete Deutschkenntnisse aneignete.
Zwar hielt sich der BF in den Jahren 2022 und 2023 für einige Zeit im Herkunftsstaat auf, jedoch verblieb sein Lebensmittelpunkt auch in dieser Zeit unzweifelhaft im Bundesgebiet bei seiner Tante. Aus dem Verwandtenkreis leben außerdem nur noch seine Eltern in Serbien, zu welchen jedoch kein Kontakt besteht. Die übrigen Verwandten des BF leben aufenthaltsberechtigt in Österreich.
Der BF wurde bis dato von seiner Tante finanziell unterstützt und ist bei ihr aktuell auch mitversichert. Zwar hat der BF noch keine Arbeitserfahrung gesammelt, jedoch liegt ein aktueller Arbeitsvorvertrag vor, wonach von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des BF in Zukunft auszugehen ist.
Schließlich ergibt sich aus dem Verhalten des BF ergibt sich - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0209).
Es wird nicht verkannt, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt. Dennoch überwiegen in einer Zusammenschau der im Zuge der Interessenabwägung dargelegten Umstände gegenständlich die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung erweist sich daher zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK als geboten.
3.1.3. Zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Gemäß § 9 Abs. 3 IntG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) das Modul 1.
Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 10 Abs. 2 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist.
Mit den vorgelegten Schulzeugnissen legte der BF einen Nachweis über einen fünfjährigen Besuch der Pflichtschule in Österreich mitsamt dem positiven Abschluss des Unterrichtsfaches Deutsch vor.
Somit hat er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt und war ihm die „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen.
Die Aufenthaltstitel gelten gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
3.2. Zur Aufhebung der Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides:
Da dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG erteilt wurden, entfällt die Grundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 3 FPG und war Spruchpunkt II. daher ersatzlos zu beheben.
Auch der auf der Rückkehrentscheidung aufbauende Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III.) und die Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt IV.) war folglich ersatzlos zu beheben.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.