Bundesverwaltungsgericht W166 2290467-1

W166 2290467-1Federal Administrative CourtNov 18, 2024

Regest

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

Full text

Bundesverwaltungsgericht W166 2290467-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W166.2290467.1.00

Spruch

W166 2290467-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den gem. § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 29.11.2023, zu Recht erkannt:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Grad der Behinderung von XXXX beträgt 40 v.H. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen nicht vor.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 09.09.2023 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte diverse medizinischen Beweismittel vor.

In dem daraufhin eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.09.2023 wurde Nachfolgendes ausgeführt:

„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

siehe auch FLAG vom 01.08.2022

Anamnese:

Entsprechend dem gastroenterologischen Entlassungsbrief der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde 06/2022 besteht bei L. ein Morbus Crohn (ED: 08/2020), der derzeit mit Entyvio behandelt wird mit bisher häufigen Gaben von Adalimumab, Azathioprin, Cortison und Entyvio (4 Gaben). Ihr Morbus Crohn wurde nach einer E. coli Infektion im August 2020 nach einer Endoskopie in Ljubljana diagnostiziert und eine Therapie mit Kortikosteroiden und Azathioprin eingeleitet. Aufgrund häufiger blutiger Durchfälle leidet L. an einem massiven Eisenmangelanämie und benötigt regelmäßige Eiseninfusionen.

Derzeitige Beschwerden:

Häufig Blut im Stuhl. Müdigkeit. Erschöpfungszustände. Bauchschmerzen. Intermittierendes Erbrechen. Gelenksschmerzen intermittierend (Ellbogen links und Knie rechts). Tägliche Durchfälle.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

29.06. 2022 Universitätsklinik Klinik für Kinder- und Jugendheilkunde, Klinische Abteilung für pädiatrische Nephrologie und Gastroenterologie, Wien

Diagnose: Morbus Crohn (Erstdiagnose 08/2020)

Zusammenfassung: Endoskopie durchgeführt 06/2021 (Bild einer Colitis). L. ist eine bis August 2021 in Slowenien in Behandlung stehende Patientin mit chronisch entzündlicher Darmerkrankung. Erstmals kam es im Juni 2020 zu Beschwerden im Rahmen einer E. coli Infektion (blutige Stühle), welche sich unter Probiotika besserten. Bei weiterhin bestehenden Beschwerden und blutigen Stühlen wurde im August 2020 eine Endoskopie in Ljubljana durchgeführt. Hier wurde die Diagnose Morbus Crohn gestellt und eine Therapie mit Kortikosteroiden und Azathioprin begonnen. Die Gabe von Humira wurde im Jänner 2022 beendet und die Verabreichung von Entyvio wieder aufgenommen. Es erfolgten regelmäßige Eisensubstitutionen.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Morbus Crohn (ED: 08/2020) 60%

Nachuntersuchung: in 3 Jahren

Ambulanter Patientenbrief AKH Wien 09.05.2023

13.09. 2022: letzte Entyvio Gabe und Eisengabe vor 5 Tage, nun auch leichte Besserung keine offensichtlichen Blutauflagerungen, Start mit Akupunktur, hier auch vermehrte Gelenkschmerzen kurzzeitig, nun jedoch unauffällig, heute BA für Start von Rinvoq, nun auch Tacrolimus beenden

04.10. 2022: nach Endo und MRT nun Befundbesprechung, hier Zunahme der Stenose, seit 10 Tagen Start mit Rinvoq, deutliche klinische Besserung, 60% Besserung, beim Essen nun keine Bauchschmerzen, nur mehr bei Stuhlgang, Stuhl 5x/Tag, nun kein nächtlicher Stuhlgang, jedoch noch leichte Blutauflagerungen, guter App

07.10. 2022: Der Stuhl ist im Moment unter Thrombostad etwas blutiger, selbe Frequenz, viel mehr Energie

14.10. 2022: subj. guter AZ, seit Start von Thrombostad etwas blutigere Stühle und mehr Abdominalgien im Oberbauch, ansonsten keine Besserung nach Defäkation. Müdigkeit stabil. Vor Einnahme von Thrombostad deutliche Besserung der abdominellen Symptomatik. Keine Gelenksschmerzen. Kein rez. Infekt oder Fieber. Keine dermatologischen Beschwerden. Stuhl: 5x/d, keiner mehr nachts, breiig, Blut jeden Tag aber nicht bei jedem Stuhlgang, kein Schleim.

25.10. 2022: Hatte Blut im Stuhl und Magenschmerzen, weshalb mit Durotiv gestartet wurde, worunter sich die Beschwerden besserten. Aktuell keine Beschwerden, Mehr Power als sonst. Keine Haut oder Gelenksprobleme, Stuhl: 4x/d, keinen nachts, selten Blutauflagerungen, kein Schleim, zusammenfassend besser werdender Verlauf

31.01. 2023: Ende Dez. 2022 COVID-Infektion, Fieber bis 3-4 Tage, wenig Energie, sonst keine Probleme, nun aber wieder Normalisierung, ca. 75% wieder besser, Stuhl 2-3x/Tag, normale Konsistenz, kein Blut oder Schleimauflagerungen, keine Bauchschmerzen, besucht nun tgl. Kurse, auch letztes Monat erstmals Regelblutung nach einem Jahr,

Letzte ambulante Kontrolle in der Kindergastroambulanz 09.05.2023:

Zwischenzeitlich 3 Eiseninfusionen in der AK - Thier erstmals bei letzter Kontrolle Hb mit 8,2

09.05. 2023: Geht sehr gut, keine Beschwerden. Hat jeden Monat die Menses. Keine Schmerzen, keine außergewöhnliche Müdigkeit. Stuhlanamnese unauffällig, 2-3x tgl., geformt, keine Blut- oder Schleimbeimengungen. Früher hatte sie immer Bauchschmerzen, wenn sie Stuhl absetzte, derzeit nur manchmal. Hat Appetit, trinkt mäßig.

Arbeitet am Flughafen im Bereich des Bodenpersonals.

Befundinterpretation vom 09.05.2023:

Calprotectin 444 mcg/g leicht erhöht.

Im Labor mikrozytäre, hypochrome Eisenmangelanämie - hier wird eine i.v. Substitution über den Erwachsenenbereich empfohlen. Vorbekannte Thrombozytose bei ansonsten unauff. Labor.

Zufriedenstellender Vitaminstatus mit Ausnahme von Vitamin-D-Mangel. Hier wird eine Substitution mit Oleovit 1x5 Tropfen pro Tag für 6 Wochen, anschließend 1x3 Tropfen pro Tag empfohlen.

Spurenelemente von Jänner im Zielbereich.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Morbus Crohn (ED: 08/2020)

unterer Rahmensatz, da unter laufenden Therapiemaßnahmen stabilisiert

07.04. 06

50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

(…)

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Erstgutachten nach dem BBG

(…)

Dauerzustand

Nachuntersuchung 10/2025 - Analog zum FLAG

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Ja

Nein

Nicht geprüft

Die Untersuchte

ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen

ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)

ist Orthesenträgerin

ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

ist gehörlos

ist schwer hörbehindert

ist taubblind

ist Epileptikerin

ist Trägerin eines Cochlea-Implantates

Bedarf einer Begleitperson

ist Trägerin von Osteosynthesematerial

ist Prothesenträgerin

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Aus den vorliegenden Befunden lässt sich keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität, als auch der körperlichen Belastbarkeit ableiten, welche die Benützung öffentlichen Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Nein

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:

Ja

Nein

Nicht geprüft

Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.

Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit

Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.

GdB: 50 v.H.“

Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.09.2023 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Aufgrund der von der Beschwerdeführerin daraufhin eingebrachten Stellungnahme vom 15.09.2023, der sie einen Labor-Befund vom 06.09.2023 beilegte, wurde von der belangten Behörde eine ergänzende fachärztliche Stellungnahme von der bereits befassten ärztlichen Sachverständigen vom 25.09.2023 eingeholt, in welcher Nachfolgendes ausgeführt wurde:

„Stellungnahme zum Parteiengehör eingelangt am 15.09.2023

Morbus Crohn ist eine chronische Erkrankung, die ein Leben lang anhält. Als ich erstmals erkrankte, war ich 15 Jahre alt, und da mir keine Medikamente halfen, konnte ich nicht alleine zur Schule gehen.

Ich leide unter chronischer Anämie und erhalte regelmäßig Eiseninfusionen. Aufgrund meiner ständigen Müdigkeit fällt es mir schwer, soziale Kontakte in meinem Alter zu knüpfen. Obwohl ich versucht habe zu arbeiten, ist dies aufgrund der anstrengenden Natur meiner Erkrankung meistens nicht möglich.

Nachgereicht werden Laborbefunde (08+09/2023) mit erniedrigten HCT, MCV, HGB, HCH, MCHC, im Normbereich liegende ERY.

Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt.

Das Vorliegen einer Anämie ist bereits im Gutachten dokumentiert, begründet jedoch, da eine Kompensation mittels Substitution möglich ist keinen gesondert GdB, bzw. die Anhebung des GdB, und fließt somit in Leiden 1 mit ein.“

Mit Schreiben vom 24.11.2023 reichte die Beschwerdeführerin einen stationären Patientenbrief vom 09.11.2023 nach, woraufhin sie – wie sie später in ihrer Beschwerde ausführte – von der belangten Behörde informiert worden sei, dass der Behindertenpass bereits in Bearbeitung sei und ihr die Möglichkeit einer Beschwerde offenstehe.

Mit Schreiben vom 29.11.2023 erfolgte die Zusendung des Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“. Der Behindertenpass wurde mit 31.01.2026 befristet.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen den ihr ausgestellten Behindertenpass – dem Bescheidcharakter zukommt – Beschwerde, in der sie ihre Operation vom 01.11.2023 ins Treffen führte. Der Beschwerde legte sie den stationären Patientenbrief vom 09.11.2023 bei.

Daraufhin holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 19.03.2024 ein, in welchem, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, Nachfolgendes ausgeführt wurde:

„Anamnese:

Morbus Crohn (ED 08/2020)

St.p. mechanischem Ileus

  • Kolektomie mit lleorektostomie und protektivem Ileostomie am 01.11.2023

St.p. Rück - OP am 24.01.2024

Derzeitige Beschwerden:

"Stoma wieder rückoperiert worden, mit Rinvoq besser, geht so bis zu 10 Mal am Tag auf die Toilette, versucht Bewegung zu machen, geht spazieren, regelmäßige Kontrollen im AKH erforderlich“

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Rinvoq

Sozialanamnese:

derzeit Betreuung über MA 40, in Slowenien Grundschule fertig, sonst keine Ausbildung,

seit 05/2021 in Österreich, leidig, keine Kinder

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage Dr XXXX

vom 05.09.2023: GdB 50%

Arztbrief Chirurgie, AKH Wien vom 29.10.2023 - 09.11.2023: Kolektomie mit Ileorektostomie + prot. Ileostomie am 01.11.2023

Ambulanzbrief AKH Wien vom 13.03.2024: Rück - OP am 24.01.2024. Blutige Diarrhoe, Calpro 2000

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: Guter AZ

Ernährungszustand: Guter EZ

Größe: 167,00 cm Gewicht: 80,00 kgBlutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Caput: unauffällig

Collum: unauffällig

Thorax: unauffällig

Cor: HA rein, rhythmisch, normofrequent

Pulmo: VA bds, Basen frei

Abdomen: weich, Naben unauffällig

Schultergelenke: in S und F bds. bis 140 Grad, keine Funktionseinschränkung

Ellenbogen: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung

Handgelenke: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung

Fingergelenke: frei beweglich, Faustschluss bds. Möglich

Wirbelsäule: keine Klopfdolenz, FBA 10 cm, Lasegue bds. Negativ

Hüftgelenke: bds. in S 0 – 0 – 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung

Kniegelenke: bds. in S 0 – 0 – 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung

Sprunggelenke: bds. in S 40 – 0 – 60, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung

Neurologisch: grob neurologisch unauffällig

Gesamtmobilität – Gangbild:

frei, sicher, raumgreifend, keine Gehhilfe, keine Fallneigung

Status Psychicus:

kooperativ, gut auskunftsfähig, bewusstseinsklar

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Morbus Crohn (ED 08/2020), Zustand nach Darm - OP mit Stoma 11/2023, Zustand nach Rück - OP 01/2024

oberer Rahmensatz, anhaltende Beschwerden und medikamentöse Dauertherapie, jedoch guter Allgemein- und Ernährungszustand

07.04. 05

40

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

(…)

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden 1 wird bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand um eine Stufe reduziert

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Der GdB wird um eine Stufe reduziert

Dauerzustand

Nachuntersuchung -

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Ja

Nein

Nicht geprüft

Die Untersuchte

ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen

ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)

ist Orthesenträgerin

ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

ist gehörlos

ist schwer hörbehindert

ist taubblind

ist Epileptikerin

ist Trägerin eines Cochlea-Implantates

Bedarf einer Begleitperson

ist Trägerin von Osteosynthesematerial

ist Prothesenträgerin

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft- , Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist (nach Neutral-Null-Methode im Normbereich) und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet ist. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine relevanten Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sind nicht eingeschränkt.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Nein

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:

Ja

Nein

Nicht geprüft

Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.

Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit

Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.

GdB: 40 v.H.“

Da die Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung bereits abgelaufen war legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 18.04.2024 vor.

Das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.04.2024 das fachärztliche Gutachten vom 19.03.2024 zur Kenntnis und räumte ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Das Schreiben blieb unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 09.09.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Bei der Beschwerdeführerin liegt folgende Funktionseinschränkung vor:

Pos.Nr.

Gdb %

Morbus Crohn (ED 08/2020), Zustand nach Darm-OP mit Stoma 11/2023, Zustand nach Rück-OP 01/2024

07.04. 05

40

Der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Im von der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Aktengutachten vom 05.09.2023 wurde aufgrund der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Morbus Crohn Erkrankung (ED: 08/2020) ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt.

Mit der Beschwerde wurde ein stationärer Patientenbrief AKH Wien vom 09.11.2023 vorgelegt und holte die belangte Behörde daraufhin ein Sachverständigengutachten von einem Facharzt für Chirurgie und Allgemeinmedizin vom 19.03.2024 - basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin - ein. In diesem Gutachten wurde die Morbus Crohn Erkrankung (ED: 08/2020) bei Zustand nach Darm – OP mit Stoma 11/2023 und Zustand nach Rück – OP 01/2024 unter der Positionsnummer 07.04.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem oberen Rahmensatz, da „anhaltende Beschwerden und medikamentöse Dauertherapie, jedoch guter Allgemein- und Ernährungszustand“ mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt.

Die Reduzierung des Grades der Behinderung um eine Stufe im Vergleich zum Vorgutachten erfolgte aus fachärztlicher Sicht aufgrund der aktuell vorgelegten medizinischen Beweismittel (Stationärer Patientenbrief AKH Wien vom 09.11.2023 und Ambulanzbrief AKH Wien vom 24.01.2024) und insbesondere dem guten Allgemein- und Ernährungszustand der Beschwerdeführerin.

Dies entspricht auch den in der Anlage zur Einschätzungsverordnung angeführten Kriterien: Bei den Positionsnummern 07.04.05 und 07.04.06 wird im Wesentlichen zwischen einer „mittelschweren Beeinträchtigung des Allgemein‐ und Ernährungszustandes“ (unter Pos.Nr. 07.04.05 bei 40% GdB) und einer „erheblichen Beeinträchtigung des Allgemein‐ und Ernährungszustandes“ bzw. „schweren Beeinträchtigung des Ernährungszustandes“ (unter Pos.Nr. 07.04.06 bei 50-60% GdB) differenziert. Konkret wurde im Sachverständigengutachten vom 19.03.2024, das auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basiert, bei einer Größe von 167 Zentimetern ein Körpergewicht von 80 Kilogramm festgehalten, und der Allgemein- und Ernährungszustand der Beschwerdeführerin als „Gut“ beschrieben und lässt sich aus den dem Sachverständigengutachten zu Grunde liegenden aktuellen Befunden nichts Gegenteiliges entnehmen. Aus den dargelegten Gründen ist die Einordnung des bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leidens unter der Positionsnummer 07.04.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der von 40 v.H. nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführerin wurde dieses fachärztliche Gutachten vom 19.03.2024 mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2024 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen, wovon sie jedoch keinen Gebrauch machte.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Stellungnahme vom 15.09.2023, wonach sie an Anämie leide und Eiseninfusionen benötige, wurde in der ärztlichen Stellungnahme vom 25.09.2023 ausgeführt, dass die vorgebrachte Anämie keinen gesonderten Grad der Behinderung begründe, da eine Kompensation mittels Substitution möglich sei. Die Beschwerdeführerin hat diesbezügliche Beschwerden in weiterer Folge weder anlässlich der persönlichen Untersuchung am 18.03.2024 noch in der Beschwerde vorgebracht.

Die Beschwerdeführerin hat schließlich keine Einwendungen erhoben bzw. medizinische Beweismittel vorgelegt, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Die Beschwerdeführerin ist dem ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des fachärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 19.03.2024 und wurde dieses daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Treten gemäß § 43 Abs. 1 BBG Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.

Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)

Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten:

„Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“

Wie bereits in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, wurde das Leiden der Beschwerdeführerin entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung in dem den Feststellungen zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten vom 19.03.2024 mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 40 v.H. eingestuft.

„Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“

Betreffend das bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen:

07 Verdauungssystem

07. 04 Magen und Darm

07.04. 05

Chronische Darmstörungen mittleren Grades mit

chronischen Schleimhautveränderungen

30 – 40%

30 %: Häufige rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein‐ und Ernährungszustandes

40 %: Häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein‐ und Ernährungszustandes“

07.04. 06

Chronische Darmstörungen schweren Grades mit

schweren chronische Schleimhautveränderungen

50 – 60 %

Tägliche, auch nächtliche Durchfälle, anhaltende oder häufig rezidivierende erhebliche Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigung des Allgemein‐ und Ernährungszustandes, ausgeprägte Schleimhautveränderungen und schwere Beeinträchtigung des Ernährungszustandes

Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführerin aufgrund des zunächst eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 05.09.2023 – in welchem das Leiden der Beschwerdeführerin unter der Positionsnummer 07.04.06 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt wurde – ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ ausgestellt. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde erfolgte die Einholung eines chirurgischen Sachverständigengutachtens vom 19.03.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, in welchem aufgrund neuer medizinischer Beweismittel und des bei der Beschwerdeführerin vorliegenden guten Allgemein- und Ernährungszustandes, das Leiden nunmehr unter der Positionsnummer 07.04.05 mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt wurde. Das fachärztliche Sachverständigengutachten vom 19.03.2024 wurde in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde gelegt.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass in Administrativbeschwerdeverfahren kein Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) besteht. Das bedeutet, dass der im Beschwerdeverfahren gegebenenfalls durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens festgestellte Grad der Behinderung nicht nur im Falle einer höheren Einschätzung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde zu legen ist, sondern auch dann, wenn es zu einer geringeren Einschätzung – wie fallbezogen 40 v.H. anstelle von 50 v.H. – durch medizinische Sachverständige kommt (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht (2019), Rz 564; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht (2023), Rz 1061; VwGH 29.09.2016, 2013/07/0152, VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009, mwN).

Sohin waren die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.

Festgehalten wird nochmals, dass die Beschwerdeführerin dem fachärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist und zu dem ihr gewährten Parteiengehör zum Ermittlungsergebnis (fachärztliches Gutachten vom 19.03.2024) keine Stellungnahme abgegeben hat.

Hierzu ist auszuführen, dass es der Antragstellerin nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes freisteht, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines fachärztlichen Sachverständigen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Das Sachverständigengutachten vom 19.03.2024 ist schlüssig und ergaben sich keine weiteren Fragen an die Beschwerdeführerin oder den fachärztlichen Sachverständigen. Die Beschwerdeführerin ist dem Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat zu dem ihr gewährten Parteiengehör zum Ermittlungsergebnis (fachärztliches Gutachten vom 19.03.2024) keine Stellungnahme abgegeben. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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