Bundesverwaltungsgericht G312 2291373-1

G312 2291373-1Federal Administrative CourtNov 20, 2024

Regest

Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Unzulässigkeit Zukunftsprognose Zurückweisung

Full text

Bundesverwaltungsgericht G312 2291373-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G312.2291373.1.00

Spruch

G312 2291373-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:

A)

I.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.

II.Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird insoweit s t a t t g e g e b e n, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 1 Jahr herabgesetzt wird.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gegen XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) gem. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), und gegen den BF gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein mit auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass der BF seine sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer massiv überschritten hätte. Es stünde fest, dass er sich über einen längeren Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten hätte und nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels, eines gültigen Visa oder einer gültigen Krankenversicherung gewesen sei. Er sei im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, hätte auch keine finanziellen Mittel vorweisen können und gelte somit als mittellos. Der BF sei im Bundesgebiet bewusst der unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe somit keinen Aufenthalt zu touristischen Zwecken angestrebt. Er stelle aufgrund des vom ihm gesetzten Fehlverhaltens eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Desweiteren verfüge er im Bundesgebiet über kein schützenswertes Privat- und Familienleben und es könne begründet davon ausgegangen werden, dass seine Familie in Serbien aufhältig sei. Somit habe die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von 3 Jahren gerechtfertigt und notwendig sei, um die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Da eine Abmeldung des BF von seiner Wohnadresse in Wien mit XXXX erfolgte, konnte der gegenständliche Bescheid nicht rechtmäßig im Inland zugestellt werden. Es erfolgte ein erfolgloser Zustellversuch im Ausland. Somit wurde eine öffentliche Bekanntmachung des Bescheides mit XXXX angeordnet und verfügt, dass wenn sich der BF nicht binnen zwei Wochen nach dem Anschlag an der Amtstafel zur Empfangnahme einfindet, die Zustellung als bewirkt gilt. Da sich der BF nicht zur Empfangnahme des gegenständlichen Bescheides bei der belangten Behörde eingefunden hatte, galt somit die Zustellung mit XXXX als bewirkt.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit XXXX Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass er seit XXXX mit seiner Ehefrau XXXX verheiratet sei. Die Eheschließung habe in Serbien stattgefunden. Sie hätten vier gemeinsame Kinder, welche allesamt in Österreich geboren und hier leben würden. Der BF sei am XXXX rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist, zum Zweck seine Familie zu besuchen und seine schwangere Ehefrau zu unterstützen. Am XXXX hätte die Ehefrau das vierte gemeinsame Kind zur Welt gebracht. Aus diesem Grund sei der BF erstmals länger als die zulässige Aufenthaltsdauer in Österreich verblieben. Er hätte sich um die Kinder kümmern und diese versorgen müssen, als seine Frau im Krankenhaus gewesen sei. Auch nach der Geburt sei seine Ehefrau auf ihn angewiesen gewesen. Zur unerlaubten Erwerbstätigkeit wurde ausgeführt, dass der BF freiwillig und unentgeltlich im Lager eines Familienmitgliedes ausgeholfen habe. Es hätte sich dabei um einen Freundschaftsdienst gehandelt. Der BF hätte bei der Kontrolle normale Alltagsbekleidung getragen, jedenfalls keine spezielle Bauarbeiterbekleidung. Der BF habe kein Geld oder eine sonstige Gegenleistung für seine Aushilfe erhalten. Der BF sei weder in einem Dienstverhältnis gestanden, noch hätte er die Tätigkeit gewerbsmäßig oder auf Gewinn gerichtet ausgeübt. Der BF sei daher keiner Schwarzarbeit nachgegangen. Der BF hätte sich stets rückkehrwillig und kooperativ gezeigt und sei mit XXXX freiwillig aus Österreich ausgereist. Die belangte Behörde sei aufgrund einer mangelhaften Interessensabwägung zu Unrecht zu dem Schluss gekommen, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Ebenso erweise sich die Erlassung eines Einreiseverbotes aufgrund des Verhaltens des BF als nicht erforderlich und die Höhe des Aufenthaltsverbotes sei nicht nachvollziehbar. Gemeineinsam mit der Beschwerde wurden jeweils eine Kopie der österreichischen Geburtsurkunden der vier Kinder, der serbischen Heiratsurkunde, des Reisepasses des BF mit Ein- und Ausreisestempeln, des Reisepasses der Ehefrau des BF, der Meldebestätigung des BF sowie der Meldebestätigung des BF in Serbien in Vorlage gebracht und der Antrag gestellt die Ehefrau XXXX sowie XXXX einzuvernehmen.

Es wurde daher beantrag eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Einvernahme des BF und der beantragen Zeugen anzuberaumen; der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben oder die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt und gleichzeitig beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF nicht teilgenommen hat. Jedoch nahm sein Rechtsvertreter (BBU GmbH) teil. Die belange Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau vier gemeinsame Kinder. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit.

1.2. Der BF reiste als serbische Staatsbürger immer wieder sichtvermerkfrei ins Bundesgebiet ein, zuletzt am XXXX . Der BF darf sich als serbischer Staatsbürger mit einem gültigen biometrischen Reisepass für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Schengenraum aufhalten. Die BF verfügt über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich und ist hier nicht krankenversichert.

Der BF war von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX jeweils in XXXX hauptwohnsitzlich gemeldet.

Am XXXX wurde der BF im Zuge einer Verkehrskontrolle betreten. Er befand sich als Beifahrer mit zwei weiteren Personen in einem Fahrzeug und es bestand der Verdacht auf Schwarzarbeit, da die im Fahrzeug befindlichen Personen mit Arbeitskleidung und Werkzeug betreten wurden. Schließlich gaben die Beteiligten zu, Schwarzarbeit zu betreiben und unter Anleitung des XXXX zu arbeiten. Da sich der BF nur mit seinem Reisepass ausweisen konnte und darin nur ein Einreisestempel vom XXXX aufschien, jedoch kein Ausreisestempel vorhanden war, war anzunehmen, dass der BF sich mehr als 90 Tage in 180 Tagen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Daher ist der Aufenthalt des BF als illegal anzusehen. Der Reisepass des BF wurde dabei sichergestellt. Der BF überschritt somit eindeutig die zulässige sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer.

Der BF war zur unterstützen freiwilligen Rückkehr bereit und reiste am XXXX aus dem Bundesgebiet aus.

Am XXXX erging gegen XXXX ein Strafantrag der Finanzpolizei betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Darin wurde eine Strafe in Höhe von € 3.000,00 beantragt. Eine diesbezügliche Entscheidung ist nicht aktenkundig.

Der BF ist in Österreich einer Schwarzarbeit nachgegangen. Auch in dieser Hinsicht gestaltete sich sein Aufenthalt als nicht rechtmäßig.

1.3. Der BF ist bislang in Österreich unbescholten. Es scheinen im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilungen auf.

1.4. Der BF ist seit XXXX mit XXXX verheiratet. Er hat mit seiner Ehefrau vier gemeinsame Kinder, welche alle in Österreich geboren wurden, XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX . Die Ehefrau und die Kinder verfügen über einen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich (Daueraufenthalt EU).

Der BF verbrachte sein bisheriges Leben im Heimatland. Er verfügt dort über eine aufrechte Meldeadresse und Familienangehörige.

1.5. Der BF stellte durch sein Gesamtverhalten eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.1. Die im Spruch angeführte Identität des BF ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, insbesondere den Ausführungen im Bericht der LPD XXXX vom XXXX und der aktenkundigen Kopie des serbischen Reisepasses.

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF ergeben sich aus der im Akt befindlichen Kopien der Heiratsurkunde sowie den Geburtsurkunden der Kinder. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand resultieren daraus, dass im Verfahren keine gesundheitlichen Probleme des BF vorgebracht wurden.

2.2. Die sichtvermerkfreie Einreise in den Schengenraum und die Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer ergibt sich aus den entsprechenden Stempeln im Reisepass, dem Bericht der LPD XXXX vom XXXX sowie den entsprechenden Angaben des BF im Verfahren.

Die Feststellung zum Nichtvorliegen eines gültigen Aufenthaltstitels ergibt sich aus dem IZR-Auszug. Der fehlende Krankenversicherungsschutz ergibt sich aus dem aktuellen Versicherungsdatenauszug des BF.

Die Feststellungen über die Wohnsitzmeldung ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zur polizeilichen Kontrolle des BF am XXXX basieren auf den Ausführungen im Bericht der LPD XXXX vom selben Tag sowie aus den Schilderungen im Strafantrag der Finanzpolizei vom XXXX .

Die Ausreise des BF aus Österreich am XXXX geht aus der aktenkundigen Ausreisebestätigung der BBU Rückkehrberatung, der Bestätigung der österreichischen Botschaft Belgrad vom XXXX sowie aus dem Ausreisestempel im Reisepass des BF hervor.

Der Strafantrag der Finanzpolizei vom XXXX liegt dem Akt bei. Bislang liegt im Akt noch keine diesbezügliche Entscheidung auf.

Die Feststellung, dass der BF in Österreich Schwarzarbeit verrichtet hat, ergibt sich aus der Tatsache, dass er bei einer Verkehrskontrolle in Arbeitsbekleidung betreten wurde und die Insassen des kontrollierten Fahrzeuges aufgrund der erdrückenden Beweislast schließlich selbst angaben, Schwarzarbeit zu betreiben und unter Anleitung des XXXX zu arbeiten. Den Ausführungen des BF in der Beschwerde, er hätte diese Tätigkeiten unentgeltlich gemacht und es hätte sich nur um einen Freundschaftsdienst gehandelt, waren daher kein Glauben zu schenken. Desweiteren war ihm aus diesem Grund auch nicht zu glauben, dass er die sichtvermerksfreie Zeit lediglich aufgrund der Geburt des vierten Kindes überschritten hat.

2.3. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der aktenkundigen Strafregisterauskunft.

2.4. Die Feststellung zu seinen familiären Verhältnissen in Österreich geht aus der vorgelegten Heiratsurkunde, den Geburtsurkunden der Kinder, den IZR-Auszügen der Frau und der Kinder sowie den Angaben des BF hervor.

Die Feststellungen zu seinen Verhältnissen im Heimatland basieren auf der Tatsache, dass der BF nur zur sichtvermerkfreien Einreise zu touristischen Zwecken berechtigt war und der im Akt befindlichen serbischen Meldebestätigung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet (auszugsweise):

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1.

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(…)

Art. 20 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), BGBl. III Nr. 90/1997), lautet (auszugswiese):

„Artikel 20 (1) Sichtvermerksfreie Drittausländer können sich in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.

(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, den Aufenthalt eines Drittausländers in ihrem Hoheitsgebiet in Ausnahmefällen oder in Anwendung der Bestimmungen eines bilateralen Abkommens, das bereits vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zustandegekommen ist, über drei Monate hinaus zu verlängern.

(3) …

§ 31 Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 lautet (auszugswiese):

(1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;

5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;

6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;

7. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;

8. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder

9. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.1.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach dem Anhang II Visumpflichtverordnung (Verordnung (EU) 2018/1806 Abl. Nr. L303 vom 28.11.2018) beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten von der Visumspflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses. Als sichtvermerkfreier Drittstaatsangehöriger war er dazu befugt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen frei zu bewegen.

Der BF reiste zuletzt am XXXX in das Bundesgebiet ein. Am XXXX wurde er bei einer Fahrzeugkontrolle betreten. Ein Ausreisestempel befand sich nicht im Reisepass, daher war davon auszugehen, dass der BF seine sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer massiv überschritten hat.

Bei dieser Fahrzeugkontrolle wurde der BF in Arbeitskleidung und mit Werkzeug betreten und gaben er und die weiteren Personen schließlich zu, für eine namentlich genannte Person Schwarzarbeit nachgegangen zu sein. Daher ist davon auszugehen, dass der BF in Österreich der Schwarzarbeit nachging. Der BF versuchte zwar in der Beschwerde dies zu rechtfertigen, indem er ausführte, dass er freiwillig und unentgeltlich bei einem Familienmitglied ausgeholfen habe. Es hätte sich lediglich um einen Freundschaftsdienst gehandelt. Er hätte keine Gegenleistung für seine Aushilfe erhalten und sei auch in keinem Dienstverhältnis gestanden. Dies war jedoch, wie beweiswürdigend ausgeführt, nicht glaubhaft.

Der BF ist zu mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht erschienen und somit war es nicht möglich sich einen persönlichen Eindruck vom Vorbringen des BF zu verschaffen. Seinem Vorbringen er hätte nur unentgeltliche Aushilfstätigkeiten ausgeführt, war kein Glauben zu schenken, unter anderem auch, da er selbst mit den anderen Personen bei der Kontrolle zugegeben hat, Schwarzarbeit auszuüben. Er hat in Österreich Sorgepflichten für vier minderjährige Kinder, wovon das jüngste Kind im September 2023 geboren wurde. Ebenso ist er eindeutig – entgegen der Ausführungen in der Beschwerde – bei der Verkehrskontrolle in verschmutzter Arbeitskleidung angetroffen worden. Aus dem Bericht der LPD XXXX vom XXXX geht auch hervor, dass alle Beteiligten aufgrund der erdrückenden Beweislast zugegeben hätten Schwarzarbeit zu betreiben. Den Ausführungen in der Beschwerde, es sei dem BF bei der Fahrzeugkontrolle durch die LPD XXXX nicht möglich gewesen, die Umstände zu erklären, weil seine Deutsch-Kenntnisse nicht ausreichend gewesen seien, ist nicht zu folgen. So scheint im Bericht der LPD XXXX vom XXXX eindeutig auf, dass alle Beteiligten die Schwarzarbeit eingestanden hätten, so auch der Firmeninhaber XXXX .

Da er über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfügte und im Verdacht stand der Schwarzarbeit in Österreich nachzukommen, ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF nicht rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat.

Somit liegen die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 2 FPG vor.

Da die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des BF eingreift, ist sie gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (das sind nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral oder Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).

Jedoch besteht im Falle des BF gem. § 9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG ein zu berücksichtigendes Familienleben. Seine Ehefrau und die gemeinsamen vier minderjährigen Kinder leben in Wien und verfügen allesamt über einen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).

Der BF hat sich bisher immer nur vorübergehend im Bundesgebiet bei seiner hier lebenden Familie im Rahmen des sichtvermerkfreien Aufenthaltes aufgehalten. Der BF ist bereits mit XXXX aus dem Bundesgebiet ausgereist und befindet sich seither getrennt von der Familie im Heimatland.

Der BF hat sein bisheriges Leben im Heimatland verbracht. Er ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und sprachkundig. Es wird ihm daher ohne größere Probleme möglich sein, sich in die serbische Gesellschaft zu integrieren und dort durch eigene Erwerbstätigkeit für den Lebensunterhalt von sich und seiner Familie aufzukommen.

Aufgrund des oben angeführten Verhaltens des BF – Überschreitung der sichtvermerkfreien Zeit und die unrechtmäßige Erwerbstätigkeit – hat er gegen die öffentliche Ordnung verstoßen.

Die (vorübergehende) Trennung des BF von seinen österreichischen Familienangehörigen ist gerechtfertigt, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme der aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund seiner Verstöße gegen die öffentliche Ordnung sowie der von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über die geordnete Zuwanderung und den Familiennachzug insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, sodass es das insbesondere aus seinem Familienleben resultierende Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt (siehe VwGH 12.12.2023, Ra 2023/18/0321).

Der BF reiste zuletzt mit der Absicht ein, bei seiner Familie in Österreich zu bleiben, obwohl er die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nicht erfüllte. Er hielt sich nicht an die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer und ging einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Somit ist von der beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung auszugehen, zumal für ihn die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich schon zu der Zeit bekannt war, zu der die Kinder geboren wurden bzw. zu dem er die Ehe einging, und er nicht von einem rechtmäßigen Verbleib in Österreich ausgehen konnte.

Dem insbesondere aus dem Familienleben des Beschwerdeführers resultierenden Interesse an einem Verbleib in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an einem geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber, dem im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nach der Rechtsprechung des VwGH nicht schon wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts oder wegen des Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 31.03.2021, Ra 2020/22/0030).

Hat sich ein Fremder bereits mehrere Jahre hindurch unrechtmäßig in Österreich aufgehalten, wobei auch seine (letzte) Einreise ohne Einreise- oder Aufenthaltstitel erfolgte und offenkundig dem Zweck diente, das Familienleben mit seiner Lebensgefährtin im Bundesgebiet aufzunehmen und eine Familie zu gründen, dann liegt eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung auf der Hand. In einer solchen Konstellation führt auch die aufrechte Beziehung zu seiner in Österreich daueraufenthaltsberechtigten Ehefrau und den vier gemeinsamen Kindern nicht dazu, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass er mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Vielmehr ist es ihm in einem solchen Fall zumutbar, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen (siehe VwGH 18.10.2012, 2011/23/0503). Auch hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen ist (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125; vgl. in diesem Sinn auch EGMR 18.1.2024, Dabo gg. Schweden, in VwGH 24.04.2024, Ra 2021/20/0477).

Der BF ist in den letzten Jahren immer wieder sichtvermerkfrei in das Bundesgebiet eingereist, war jedoch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich. Jedenfalls war, wie zuvor bereits ausgeführt, sein letztmaliger Aufenthalt aufgrund der massiven Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer sowie der Schwarzarbeit nicht rechtmäßig. So ist im konkreten Fall den öffentlichen Interessen aufgrund seiner Verstöße gegen die öffentliche Ordnung ein großes Gewicht beizumessen.

Bei der gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmenden Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegen das gegenläufige persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Maßstab des Art. 8 EMRK ist das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung, wonach Ersteres überwiegt, nicht zu beanstanden. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art. 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen.

Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der Beschwerde ist damit unbegründet.

3.2. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Dazu ist auszuführen, dass Serbien ein sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 7 Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Diese Einstufung als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).

Der BF hat in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht, derentwegen eine Abschiebung nach Serbien nicht möglich sei. Es liegen folglich keine Anhaltspunkte für die Unzulässigkeit der Abschiebung vor.

Die Beschwerde ist daher auch zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.3. 1 Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(…)

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs.3 genannte Übertretung handelt; (…)

3.3.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn dieser die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs. 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der von der Person ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf private und familiäre Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG gestützt und insbesondere damit begründet, dass durch den Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährdet sei. Der BF hätte nicht den Besitz der Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts nachzuweisen vermocht und sei beharrlich trotz Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer illegal im Bundesgebiet verblieben. Daneben sei er bewusst der illegalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. Dieses Verhalten deute darauf hin, dass der BF kein Interesse an der Rechtsordnung der Republik Österreich habe und einen illegalen Aufenthalt in Zukunft anstrebe. Es liege somit eine negative Zukunftsprognose aufgrund des bisherigen persönlichen Verhaltens des BF im Bundesgebiet vor. Aus diesem Grund sei dieser Gefahr nur mit einem Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren zu begegnen.

Im Falle des BF ist davon auszugehen, dass dieser einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachging. Seinen Ausführungen in der Beschwerde, er hätte die Tätigkeit unentgeltlich und freiwillig ausgeführt um einem Familienmitglied zu helfen konnte – wie bereits zuvor unter den Ausführungen betreffend der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung dargestellt wurde – kein Glauben geschenkt werden.

Der Umstand, dass er die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer massiv überschritten hat, wurde vom BF nicht bestritten. Vielmehr versuchte er dies mit der Geburt seines Sohnes im September 2023 zu rechtfertigen. Diese Rechtfertigung vermag im konkreten Fall jedoch nicht zu überzeugen, da der BF im Februar 2024 bei einer Verkehrskontrolle aufgegriffen wurde. Ebensowenig kann dem Argument gefolgt werden, er hätte nach der Geburt des Sohnes seine Frau unterstützen müssen und sei daher noch im Bundesgebiet verblieben. Zum Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens war sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Situation bewusst. Vielmehr kann dem BF im konkreten Fall unterstellt werden, im Bewusstsein der Umgehung von aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen gehandelt zu haben.

Dem BF ist jedoch zugute zu halten, dass er sich im gegenständlichen Verfahren kooperativ zeigte und am XXXX freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.

Bei der Erlassung eines Einreiseverbots iSd § 53 FPG ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, ist es nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in § 53 Abs 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Art 8 EMRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Der BF kann familiäre Anbindungen im Bundesgebiet aufweisen. So leben die Ehefrau und die vier gemeinsamen minderjährigen Kinder in Wien. Dies wird aber dadurch relativiert, dass der BF sich bisher immer nur vorübergehend im Rahmen des sichtvermerkfreien Aufenthalts in Österreich befunden hat. Ebenso ist anzumerken, dass der BF mit XXXX aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und sich seither getrennt von der Familie befindet.

Die Dauer des Einreiseverbotes ist somit im Hinblick auf seine familiären Beziehungen in Österreich, seiner Unbescholtenheit sowie dem Umstand, dass er freiwillig in sein Heimatland ausgereist ist, auf ein Jahr zu reduzieren.

Die reduzierte Dauer auf ein Jahr stellt daher keinen so massiven Eingriff in sein Familienleben und sein Recht auf persönlichen Kontakt zu seinen Kindern dar. Der BF ist mit XXXX freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und kann seit diesem Tag zwar der persönliche Kontakt zu seinen Kindern nur in einem eingeschränkten Ausmaß stattfinden, jedoch hat er bereits – nach Herabsetzung des Einreiseverbotes auf ein Jahr – den Großteil getrennt von der Familie verbracht. Der noch verbleibende Zeitraum bis Ende Februar 2025 stellt keine allzu große Härte dar, wenn man bedenkt, dass der BF bislang auch immer nur zum sichtvermerkfreien Aufenthalt berechtigt war.

Da sich aus dem Gesamtverhalten des BF eine schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ableiten lässt, ist die Aufrechterhaltung des Einreiseverbotes gerechtfertigt. Jedoch war aufgrund seiner familiären Anbindungen in Österreich der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III insofern stattzugeben, als die Dauer auf ein Jahr herabgesetzt wird.

Zu Spruchteil B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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