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L506 2278924-1•Bundesverwaltungsgericht L506 2278924-1
L506 2278924-1Federal Administrative CourtNov 20, 2024
Diskriminierung ethnische Zugehörigkeit gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit individuelle Gefährdung innerstaatliche Fluchtalternative Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Zwangsarbeit
L506 2278924-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Margit GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich der Erstbefragung am XXXX gab der BF zu seinen Ausreisegründen an, er stamme aus dem Grenzgebiet zwischen Pakistan und Afghanistan; dort herrsche Krieg und es komme immer wieder zu Anschlägen. Dies seien alle Ausreisegründe und habe er keine weiteren Gründe für seine Asylantragstellung anzugeben. Im Rückkehrfall habe er dort keine Sicherheit.
3. Am XXXX erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Der BF bestätigte, anlässlich der Erstbefragung ein tatsachenentsprechendes Vorbringen erstattet zu haben und seine Angaben aufrecht zu erhalten. Der BF erklärte, bereits im Jahr XXXX geflüchtet, jedoch von der Türkei in den Iran und nach Pakistan abgeschoben worden zu sein. Im Oktober XXXX sei er erneut geflüchtet und seither unterwegs.
Zu seinen Ausreisegründen gab der BF an, in seiner Gegend im Grenzgebiet zu Afghanistan habe es heftige Gefechte zwischen der pakistanischen Regierung und den Taliban gegeben. Ihr Haus sei bombardiert worden und habe es überall Minen gegeben, weshalb er sich nicht sicher fühle. Sein Leben sei in Gefahr gewesen und würden paschtunische Gebiete von Paschtunen selbst angegriffen werden. Am Tag der Erstbefragung habe es einen Anschlag gegeben. Seine Eltern seien krank und der Familie gehe es finanziell sehr schlecht. Ein Umzug in eine andere Provinz oder Stadt sei für Paschtunen schwierig, man werde festgehalten und müsse sich freikaufen. Paschtunen und Punjabi würden sich nicht verstehen und werde es für Paschtunen immer schwieriger.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1-3 wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe wurde unter anderem festgestellt, dass der BF im Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei.
Auch habe keine Rückkehrgefährdung des BF festgestellt werden können.
Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass die Angaben des BF zum Verlassen des Herkunftsstaates weder glaubhaft noch nachvollziehbar seien. Der BF habe selbst angegeben, dass weder er noch seine Familie je Ziel eines Angriffs gewesen sei und sei die Familie sogar vor einem Angriff evakuiert worden. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass die Familie des BF noch im Heimatdorf leben würde, wenn die Sicherheitslage dort so schlecht sei. Letztlich sei nicht glaubhaft, dass die Familie die zweimalige Ausreise des BF finanziert habe, jedoch selbst im Dorf verblieben sei und sich der weiteren Gefahr ausgesetzt habe. Diesfalls wäre die Familie in eine sichere Stadt in der Nähe verzogen.
Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.
Das BFA hielt weiters fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle und erklärte dessen Abschiebung nach Pakistan für zulässig.
5. Gegen oa. Bescheid erhob der BF durch seinen Vertreter mit Schriftsatz vom XXXX binnen offener Frist vollumfänglich Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Es wurden die Anträge gestellt, die Rechtsmittelbehörde möge
-) den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz Folge gegeben und diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde;
-) in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur inhaltlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen
-) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt werde;
-) allenfalls die gegen den Beschwerdeführer gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gefällte Rückkehrentscheidung aufgehoben werde;
-) in eventu festzustellen, dass die gegen den Beschwerdeführer festgestellte Abschiebung nicht zulässig sei
-) eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen.
Nach kurzer Wiederholung des Sachverhalts wurden die Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtige Feststellungen aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und einer mangelhaften Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Es wurden Ausführungen zur Verschlechterung der Sicherheitslage aufgrund des Länderinformationsblattes des BFA, Version 5 vom 12.04.2023 sowie zur Lage der Paschtunen und zur Versorgungslage mit Nahrungsmitteln und Wohnraum gemacht. Der BF verfüge zwar über Verwandte im Herkunftsstaat, könne jedoch nicht mit einer Unterstützung seiner Familie rechnen. Auch sei der BF bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren.
6. Am XXXX langte hg. die Beschwerde samt bezug habendem Veraltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, zu der die Verfahrensparteien geladen wurden.
8. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
9. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde sowie durch die Durchführung einer hg. mündlichen Verhandlung. Einsicht genommen wurde zudem in die aktuellen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen Staatsangehörigen der Islamischen Republik Pakistan, der der Volksgruppe der Paschtunen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft angehört. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa.
Seine Muttersprache ist Paschtu. Zudem spricht der BF die Sprache Urdu sowie ein wenig Englisch und ein wenig Deutsch.
In Pakistan hat der Beschwerdeführer neun Jahre die Schule besucht. Die Familie des ledigen Beschwerdeführers (Eltern, eine Schwester und zwei Brüder) lebt derzeit in XXXX in Pakistan und steht er mit seiner Familie im Kontakt. Darüber hinaus verfügt er über weitere Verwandte in seinem Herkunftsland (sechs Onkel und drei Tanten väterlicherseits; drei Onkel und fünf Tanten mütterlicherseits). Er hat in Pakistan bis zur Ausreise als Bauarbeiter und Taxifahrer gearbeitet.
Der Beschwerdeführer reiste im Oktober XXXX aus Pakistan und über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Bereits zuvor im Jahr reiste der Beschwerdeführer erstmals aus Pakistan aus und wurde er nach einem Aufenthalt in der Türkei und dem Iran nach Pakistan zurückgeschoben.
1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Pakistan einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung ausgesetzt war. Diesbezügliche Probleme können auch pro futuro nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und ist gesund. Er leidet an Nierenproblemen und war aufgrund dessen bereits in Pakistan in medizinischer Behandlung. In Österreich hat er schmerzstillende Medikamente erhalten, welche er bei Bedarf einnimmt. Medizinische Unterlagen hat der BF im gesamten Verfahren nicht in Vorlage gebracht. Eine medikamentöse Behandlung der Beschwerden ist auch im Herkunftsstaat erhältlich.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.
Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.
Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden.
1.3. In Österreich hat der Beschwerdeführer einen Cousin väterlicherseits, zu dem kein Kontakt besteht. Er verfügt über keinen Freundeskreis in Österreich.
In seiner Unterkunft versieht der Beschwerdeführer Reinigungsarbeiten und Hilfsdienste in der Küche. Er ist kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation und ist auch nicht ehrenamtlich bzw. gemeinnützig tätig.
Der Beschwerdeführer besuchte bislang keinen Deutschkurs und versucht eigenständig Deutsch zu lernen. Er befindet sich seit dem XXXX in Österreich in staatlicher Grundversorgung. Er ist strafrechtlich unbescholten.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig, er bezieht in Österreich verschiedenste Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich.
1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:
1. Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2023-04-12 10:32
In einigen Bereichen dieser Länderinformationen wurde auf das Taliban-Regime in Afghanistan bzw. seine Vertreter Bezug genommen. Dieses "Islamische Emirat Afghanistan" wurde mit Stand März 2023 von keinem Land der Welt anerkannt. Es gilt als eine de-facto-Regierung mit de-facto-Ministerien und de-facto-Ministern. Bezugnahmen, auch wenn sie sich auf staatliche Aufgaben (z.B. Botschaft in Pakistan, Grenzsicherung) beziehen, stellen keine Stellungnahme zur Anerkennung der Legitimation dar.
Der Konflikt um die Region Kaschmir wird kurz im entsprechenden Kapitel zur Sicherheitslage behandelt. Die Behandlung der von Pakistan kontrollierten Gebiete Kaschmirs stellt eine Beschreibung der de-facto-Situation bzw. de-facto-Administration und keine Stellungnahme dar.
Letzte Änderung 2023-04-12 10:35
COVID-19 wurde in Pakistan erstmals im Februar 2020 festgestellt. Mit 23. März 2020 wurden Eindämmungsmaßnahmen beschlossen, die selektive Quarantänen, Grenzschließungen, Reisebeschränkungen, Verbot öffentlicher Veranstaltungen, soziale Distanzierungsmaßnahmen und die Schließung von Bildungseinrichtungen beinhalteten. Nach einem Höhepunkt Mitte Juni 2020 sanken die Zahlen wieder. Nachdem in der ersten Welle strenge Lockdown-Maßnahmen eingesetzt und diese ab April 2020 schrittweise gelockert worden waren, wurden in der zweiten Welle Ende des Jahres 2020 zeitlich begrenzte, "smarte" Lockdown-Maßnahmen eingesetzt (IMF 2.7.2021). Dabei wurden lokale Lockdowns in Gegenden eingesetzt, wo Ausbrüche festgestellt worden waren (BS 25.2.2022). Auch in der dritten Welle im März und April 2021 wurde so verfahren (IMF 2.7.2021). Mit 16. März 2022 wurden alle Maßnahmen aufgehoben (WSTO 16.3.2022). Im Allgemeinen kam Pakistan besser durch die COVID-19-Pandemie als seine Nachbarländer (BS 25.2.2022).
Insgesamt sind in Pakistan bis zum 10. März 2023 1.577.411 COVID-19-Infektionen und 30.644 damit verbundene Todesfälle registriert worden (JHU 21.3.2023). Laut Gesundheitsministerium wurden 31.572.211 Tests durchgeführt (NHM 31.3.2023a)
Die Impfkampagne wird von der COVAX, der Weltbank und der Asian Development Bank unterstützt (IMF 2.7.2021). Mit Stand 31. März 2023 sind laut offiziellen Angaben des Gesundheitsministers 139.756.271 Menschen teilweise sowie 132.537.362 Menschen vollständig immunisiert worden und 50.523.363 Menschen haben zusätzlich eine Booster-Impfung erhalten. Insgesamt wurden 304.345.598 Dosen verimpft (NHM 31.3.2023b).
[Zu Wirtschaftsdaten, sozialen Folgen und Maßnahmen siehe Kapitel Versorgungslage].
Quellen:
BS - Bertelsmann Stiftung (25.2.2022): Bertelsmann Transformation Index, Pakistan Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/PAK#pos13, Zugriff 18.3.2023
IMF - International Monetary Fund (2.7.2021): Policy Responses to COVID-19, Pakistan, https://www.imf.org/en/Topics/imf-and-covid19/Policy-Responses-to-COVID-19#P, Zugriff 18.3.2023
JHU - Johns-Hopkins-University (21.3.2022): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/dashboards/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6, Zugriff 31.3.2023
NHM - Ministry of National Health Services Regulations Coordination [Pakistan] (31.3.2023a): COVID-19 Situation, https://covid.gov.pk/, Zugriff 31.3.2023
NHM - Ministry of National Health Services Regulations Coordination [Pakistan] (31.3.2023b): Vaccine Stats,https://covid.gov.pk/vaccine-details, Zugriff 31.3.2023
WSTO - Wallstreet-Online (16.3.2022): Pakistan hebt Corona-Maßnahmen auf, https://www.wallstreet-online.de/nachricht/15190818-pakistan-hebt-corona-massnahmen, Zugriff 21.3.2023
Letzte Änderung 2023-07-20 14:58
Allgemein
Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 21.4.2023). Die Stammesgebiete im Nordwesten des Landes, die ehemaligen Federally Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Bundesverwaltung und Provincially Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Provinzverwaltung, wurden nach einer Verfassungsänderung 2018 in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert und damit die nationalen und verfassungsmäßigen Rechte auf dieses Gebiet ausgedehnt (ICG 14.2.2022). Pakistan kontrolliert außerdem die Gebiete Gilgit-Baltistan und Azad Jammu und Kaschmir auf der pakistanisch verwalteten Seite von Kaschmir (AA 21.4.2023).
Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 20.3.2023). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 2023). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 13.7.2023). Der Präsident hat eher symbolische Funktionen und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häusern des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 2023; vgl. EB 13.7.2023).
Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen übt das mächtige militärische Establishment de facto einen starken Einfluss aus. Dies hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen (BS 25.2.2022). Eine lange Reihe an politischen Domänen wird dem Militär überlassen - von der nationalen Sicherheitspolitik bis zur Außenpolitik. Dem Militär wird auch immer wieder vorgeworfen, sich in den Wahlprozess einzumischen (BS 25.2.2022; vgl. FH 2023). Auch Gruppen, die ökonomische Eliten vertreten, haben oft enge Verbindungen zum Staat. Ebenso profitieren religiöse Gruppen vom Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation. Zwar gab es Fortschritte in einigen Bereichen, doch vieles in der Politik des Landes ist weiterhin an klientelistischen Diensten orientiert und von traditionellen Eliten aus den vermögenden Klassen dominiert (BS 25.2.2022).
Wahlen 2018 und PTI-Regierung
Die Aufdeckung der Verstrickung des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Premierministers Nawaz Sharif und seiner Familie in ein System an Steuerhinterziehung und Geldwäsche durch internationale Ermittlungen von Journalisten, den "Panama Papers", führte zur Amtsenthebung durch den Supreme Court (ICIJ 3.4.2021). Bei den folgenden Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister. Während Beobachter der EU einerseits einen gut durchgeführten und transparenten Wahlprozess, doch eine manchmal problematische Auszählung, festgestellt haben, äußerten zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien Bedenken hinsichtlich Einflussnahmen durch Militär und Geheimdienst im Vorfeld der Wahlen, was demnach zu ungleichen Wahlbedingungen geführt hat (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2022). So dokumentierten Beobachter konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) des abgesetzten Premierministers Nawaz Sharif zu behindern (FH 2022; vgl. BS 25.2.2022). Dies beinhaltete Strafverfahren u.a. in Bezug auf Korruption und Terrorismus, sowie die Ablehnung von Entlassungen gegen Kaution bis nach den Wahlen. Außerdem berichteten Beobachter von Druck und Einflussnahme auf die Medien durch den Sicherheitsapparat, der zu einer gedämpften Berichterstattung über den Wahlkampf der PML-N geführt hat (FH 2022). Hingegen wurde Imran Khan, Berichten zufolge, vom Militär gestützt (Guardian 24.5.2023a; vgl. SZ 13.6.2023, Guardian 24.5.2023b).
Khan hatte die Korruptionsbekämpfung zu seinem politischen Schlachtruf erhoben. Doch nach seinem Sieg konzentrierte sich die folgende Korruptionsbekämpfung auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan People’s Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (Diplomat 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021). Der Supreme Court Pakistans, die Anwaltskammer des Supreme Courts und der pakistanische Anwaltsrat verurteilten in verschiedenen Fällen das Vorgehen der Korruptionsbehörde gegen Oppositionspolitiker (HRW 13.1.2021).
Die Korruptionsermittlungen gegen führende Mitglieder und Parlamentarier der großen Oppositionsparteien und der Unwillen, mit ihnen zu kooperieren, führten zu einer Hemmung der Arbeit des Parlaments und der Gesetzgebung (Dawn 17.3.2022). Die entstandene starke politische Polarisierung wirkte als Hindernis für die Umsetzung von politischen Programmen. Außerdem haben die föderale und die Provinzregierungen in unterschiedlichen Politikdomänen Kompetenzen; und die Provinzregierung des Sindh wird von der PPP gestellt. Die Polarisierung erhöhte den Einfluss des militärischen Establishments weiter. Gleichzeitig war die PTI-Regierung in der Umsetzung ihrer Politik selbst durch dieselben Hindernisse gehemmt wie frühere Regierungen. Der Großteil der Abgeordneten der PTI setzte sich aus den traditionellen politischen und ökonomischen Eliten zusammen, die als Hemmschuh für Änderungen agieren, die ihre Interessen gefährden (BS 25.2.2022).
Im Oktober 2020 vereinten sich schließlich elf Oppositionsparteien, darunter die Großparteien PPP und PML-N, zu einer Allianz unter dem Namen Pakistan Democratic Movement und mobilisierten zu breiten Demonstrationen (BS 25.2.2022; vgl. FH 2022). Zudem wurden im Oktober 2021 Verstrickungen auch von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts sowie hoher Militärs in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Ermittlungen der "Pandora Papers" aufgedeckt (Diplomat 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021).
Misstrauensvotum und folgende politische Krise
Im März 2022 kam es schließlich zu gewalttätigen Protesten von Anhängern und Abgeordneten der Regierungspartei PTI, die versuchten, das "Sindh House", die Vertretung des Sindh in Islamabad, zu stürmen. Dorthin hatten sich abtrünnige Abgeordnete der eigenen Partei in Sicherheit gebracht, nachdem sie in Interviews angedeutet hatten, einen geplanten Misstrauensantrag der geeinten Opposition gegen Premierminister Khan zu unterstützen (Geo News 18.3.2022). Zwei Minister hatten zuvor Gewalt andeutende Drohungen gegen ebenjene Abgeordneten ausgesprochen (HRW 16.3.2022).
Das für 3. April 2022 angesetzte Votum wurde mit dem Argument des Premierministers, das Misstrauensvotum sei von den USA initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates, unter Verweis auf Artikel 5 der Verfassung, wonach alle Bürger dem Staat gegenüber zur Loyalität verpflichtet sind, untersagt (TNT 3.4.2022a). Mit demselben Argument wurde die Nationalversammlung vom Präsidenten aufgelöst und Neuwahlen angekündigt (TNT 3.4.2022b; vgl. Zeit Online 3.4.2022). Der Supreme Court erklärte jedoch vier Tage später dieses Vorgehen für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung sowie der ausgesetzten Abstimmung an (TNT 7.4.2022). Beim folgenden Misstrauensvotum wurde Premierminister Khan abgesetzt. Oppositionsführer Shabaz Sharif, Vorsitzender der PML-N, wurde schließlich von der Nationalversammlung zum neuen Premierminister gewählt (Zeit Online 11.4.2022).
Aus Protest zog der Abgesetzte mitsamt seiner Partei aus der Nationalversammlung aus. 123 der PTI-Abgeordneten folgten seinem Aufruf zum Rückzug aus der Nationalversammlung, den 31 verbliebenen sprach er das Recht ab, unter dem Namen der PTI aufzutreten (TNT 14.4.2022). In Folge initiierte die PTI eine andauernde, landesweite Kampagne von Protesten und Demonstrationen (Dawn 20.4.2022; vgl. CNN 1.4.2023).
Die Situation ist seitdem angespannt (VB 21.4.2022; vgl. CNN 1.4.2023). Der neuen Regierung wirft Khan vor, vom Ausland eingesetzt worden zu sein (VB 21.4.2022). Mit der Verlegung der Oppositionsarbeit vom Parlament auf die Straße versucht Khan eine Massenopposition aufzubauen um vorgezogene Neuwahlen zu erzwingen und dafür auch das Militär zu gewinnen. Diese fordert er als einzigen Weg aus dem politischen Patt (ICG 27.12.2022).
Zu einer ersten Zuspitzung der Lage führte ein Attentat am 3. November 2022, bei dem Khan im Zuge eines "Marsches nach Islamabad" angeschossen wurde. Es kam zu Demonstrationen vor Militäreinrichtungen (AI 27.3.2023). Khan beschuldigt Premierminister, Innenminister und Geheimdienstchef, Drahtzieher gewesen zu sein (ICG 27.12.2022).
Eine weitere Entwicklung ist, dass die politischen Kräfte ihre Kämpfe verstärkt vor die Gerichte tragen (CNN 1.4.2023):
Um allgemeine Neuwahlen zu erzwingen, veranlasste Khan im Jänner 2023 die Auflösung der Parlamente der beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Punjab, in denen seine Partei die Regierung stellte - laut Verfassung müsste dort innerhalb von 90 Tagen neu gewählt werden. Eine Verlegung durch die Wahlkommission auf Oktober beeinspruchte die PTI vor dem Supreme Court, der sie als nicht verfassungskonform verurteilte (Al Jazeera 4.4.2023). Zudem reichte, ebenfalls im Jänner, ein Teil der zurückgetretenen PTI-Abgeordneten der Nationalversammlung einen Widerruf und infolgedessen Klage gegen die dennoch erfolgte Annahme der Rücktritte ein (TNI 10.2.2023). Der Schritt hat dazu geführt, dass auf Anordnung der zuständigen Obersten Gerichte die Nachwahlen für diese Sitze ausgesetzt werden mussten (Indian Express 13.3.2023; vgl. Geo News 12.3.2023, TNI 12.3.2023).
Gleichzeitig laufen gegen den ehemaligen Premierminister mehrere Strafverfahren (BAMF 20.3.2023; vgl. CNN 1.4.2023). In einem der Verfahren wurde Khan durch die Wahlkommission der Korruption für schuldig befunden (Al Jazeera 21.10.2022; vgl. TNI 21.10.2022, ICG 27.12.2022). Das Urteil disqualifiziert ihn für fünf Jahre für ein politisches Amt (TNI 21.10.2022; vgl. TI 31.1.2023b). Khan selbst hat daraufhin ein Gerichtsverfahren gegen die Wahlkommission eingeleitet, in dem er deren Zuständigkeit beeinsprucht (TI 31.1.2023b).
Im März 2023 brachen, nachdem Khan in einem seiner Verfahren nicht vor Gericht erschienen war, bei seiner versuchten Festnahme schließlich schwere gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen seinen Anhängern und der Polizei aus (Reuters 20.3.2023; vgl. TET 14.3.2023). Die Unterstützer der PTI widersetzten sich vor seinem Haus in Lahore mit Steinen und Brandbomben den Polizisten (BAMF 20.3.2023; vgl. CNN 15.3.2023). Laut Angaben der Polizei wurden 68 Menschen, darunter 34 Polizisten, verletzt. Nachdem die Gewalt am zweiten Tag anhielt, wurde der Haftbefehl per Anordnung des Gerichts aus Sicherheitsgründen ausgesetzt (CNN 15.3.2023). Bei Khans selbstständigem Erscheinen vor Gericht in Islamabad kam es erneut zu schweren Zusammenstößen (Guardian 18.3.2023; vgl. BAMF 20.3.2023). Ein Checkpoint der Polizei geriet dabei in Brand (HRW 21.3.2023). Unter verschiedenen Vorwürfen in Bezug auf die Gewaltvorfälle, unter anderem Terrorismus, wurden 125 PTI-Anhänger in Lahore und 198 in Islamabad verhaftet (Reuters 20.3.2023). Human Rights Watch kritisierte die Anwendung der Terrorismus-Paragrafen (HRW 21.3.2023).
Die versuchte Verhaftung sowie Schikanen gegen Khan haben seine Unterstützung unter der jungen Bevölkerung erhöht. Seit dem Misstrauensvotum gelang es ihm, seine Popularität auf ein davor unerreichtes Ausmaß auszubauen (Guardian 24.5.2023b).
Im Mai 2023 brach schließlich ein landesweiter Aufruhr aus (Guardian 11.5.2023) - als Folge der durch die Anti-Korruptionsbehörde angeordneten tatsächlichen Verhaftung Khans. Khans Partei rief seine Anhänger dazu auf, Pakistan "stillzulegen" und "für Khan aufzustehen". Die Unterstützer Khans gingen dabei so weit, dass sie Militäreinrichtungen belagerten oder stürmten (CBS 9.5.2023), darunter das in Rawalpindi gelegene Hauptquartier des Militärs (CBS 10.5.2023). Auch Militäreinrichtungen in Peschawar, Lahore und Karatschi sowie der Stützpunkt der Air Force in Mianwali wurden von Demonstranten angegriffen (Tribune India 23.5.2023, vgl. Reuters 26.6.2023). Die historisch bedeutende Residenz des Truppenkommandanten in Lahore, das Jinnah House, wurde vollständig von Demonstranten niedergebrannt (Arab News 13.5.2023; vgl. Nation 10.5.2023). Andere versuchten, in Lahore zu Büro und Residenz des derzeitigen Premierministers Shabaz Sharif vorzudringen, doch wurden sie von der Polizei erfolgreich abgehalten (CBS 10.5.2023). Demonstranten griffen auch weitere Regierungsgebäude und staatliche Einrichtungen an (Guardian 24.5.2023a). Sie errichteten Straßenblockaden (CBS 9.5.2023) und setzten Autos, darunter auch Polizeieinsatzfahrzeuge, sowie mehr als ein Dutzend Gebäude in Brand (Guardian 11.5.2023).
Je nach Quelle wurden zwischen fünf (Guardian 11.5.2023 ) und zehn (RFE12.5.2023) Personen bei den gewalttätigen Ausschreitungen getötet. Truppen der Armee wurden im Punjab, in Islamabad und in Khyber Pakhtunkhwa zur Wahrung der Sicherheit eingesetzt (Guardian 11.5.2023). Allerdings wurden auch Soldaten und Truppenfahrzeuge attackiert (CBS 10.5.2023). Der Supreme Court erklärte am 12. Mai die Festnahme Khans für unrechtmäßig und verfügte die Entlassung auf Kaution (Guardian 15.5.2023).
Den Ausschreitungen ist ein hartes Durchgreifen gefolgt (Siasat 23.5.2023). In der Aufbereitung der Gewalt fertigte die Polizei anhand von Videos und Social Media-Nachrichten eine Liste von 25.000 als Verantwortliche bezeichneten Personen an. Mit Stand 19.5.2023 kündigte der Informationsminister an, 800 der bereits Verhafteten würden vor einem Militärgericht oder einem Anti-Terrorgericht angeklagt (Guardian 19.5.2023). Das Militär hatte nach den Ausschreitungen angekündigt, alle an den Angriffen auf Militäreinrichtungen Beteiligte vor Militärgerichte zu stellen (Reuters 17.5.2023). Im Juni berichtete der Innenminister schließlich von beinahe 5.000 Verhafteten (Reuters 6.6.2023). Khan (Profil 5.7.2023) und indische Medien sprechen von 10.000 Verhafteten (India Today 23.6.2023). Die meisten Verhafteten wurden seitdem wieder freigelassen (Reuters 26.6.2023; vgl. India Today 23.6.2023, Al Jazeera 26.6.2023).
Führungspersonen der PTI, darunter die ehemalige Menschenrechtsministerin, wurden reihenweise unter dem Vorwurf verhaftet, die Gewalt orchestriert zu haben (Guardian 19.5.2023). Zahlreiche Führungspersonen der Partei traten von ihren Positionen zurück oder verließen die Partei (Guardian 3.6.2023). Einzelne Führungspersonen verurteilten die Gewalt und das Vorgehen der Partei und verließen diese bereits im Anschluss an die Ausschreitungen (Al Jazeera 1.6.2023). Allerdings wurden die meisten, die dies nicht taten, verhaftet bzw. in Haft behalten, darunter mehrere ehemalige Minister (Guardian 3.6.2023). Selbst wenn verhaftete Parlamentarier bzw. Führungspersonen vor Gericht eine Freilassung auf Kaution erlangten, wurden sie erneut verhaftet, mitunter wiederholte sich dieser Vorgang mehrmals. Zeitweise befand sich die gesamte Führungsriege in Haft. Laut PTI wurden auch Familien bedroht. Alle Freigelassenen distanzierten sich von Khan und zogen sich aus der Politik zurück (Reuters 6.6.2023).
Indische Quellen sprechen davon, dass bei den Stürmungen der Militäreinrichtungen die dort stationierten Wachleute nicht eingegriffen haben (Tribune India 23.5.2023) bzw. dass Sympathisanten Khans in der Armee, inklusive Generäle, dabei eine Zurückdrängung unterlassen (OF 19.5.2023; vgl. Siasat 23.5.2023) oder gar Informationen zur Orientierung weitergegeben hätten (OF 19.5.2023). Verschiedene Quellen berichten, dass Khan im Militär bis in die höchsten Ränge hinauf Unterstützung genoss (USIP 11.5.2023; vgl. RFE 12.5.2023, OF 19.5.2023). Nach offiziellen Angaben des Militärs wurden drei hochrangige Angehörige entlassen, gegen 15 - darunter Generalmajore - wurden disziplinäre Maßnahmen ergriffen. Über 100 Personen sind bereits vor Militärgerichten angeklagt. Hierzu gibt es keine Angaben, wie viele davon Zivilisten sind. Menschenrechtsorganisationen kritisieren die Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten (Al Jazeera 26.6.2023; vgl. Reuters 26.6.2023). Der Supreme Court wurde diesbezüglich angerufen, wobei einige Richter eine mögliche Anwendung der Militärgerichtsbarkeit ebenfalls kritisieren (Dawn 18.7.2023)
Beobachter sehen die Dauer und Intensität der derzeitigen politischen Auseinandersetzung als noch nicht da gewesen an (CNN 1.4.2023; vgl. BBC 22.12.2022, Jacobin 11.10.2022, OF 5.1.2023). Dies zu einer Zeit, in der das Land auch durch eine seiner größten wirtschaftlichen Krisen geht (CNN 1.4.2023; vgl. CNN 2.2.2023, OF 5.1.2023).
Ausschreitungen der TLP 2021
Im Jahr 2021 war Pakistan wiederum durch religiös motivierte, gewalttätige politische Proteste der fundamentalistischen Partei Tehreek-e-Labbaik Pakistan (TLP) gezeichnet. Bei Zusammenstößen der TLP mit den Sicherheitskräften wurden mindestens 24 Menschen - darunter 10 Polizisten - getötet (PIPS 4.1.2022). Hintergrund war die Verhaftung des Anführers der TLP im April 2021. Es kam u.a. am 18. April 2021 zu Ausschreitungen in Lahore, Punjab, bei denen TLP-Anhänger auch ein Polizeirevier stürmten und ein halbes Dutzend Sicherheitskräfte als Geiseln nahmen (BAMF 19.4.2021). Die Regierung verbot die TLP und verhaftete Hunderte Anhänger, doch die Proteste und gewalttätigen Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften setzten sich fort. Sie wurden erst nach mehreren Verhandlungen beigelegt (OF 15.9.2021). Die Regierung gab dem Druck der Gruppe nach, ließ den Anführer frei und hob das Verbot auf. Dies verdeutlicht auch die Gefahr, die von extremistischen Gruppen für den Staat ausgeht (PIPS 4.1.2022). Die TLP, eine Bewegung der sunnitischen Barlevi, hat sich in der Vergangenheit u.a. über die Verfolgung von Blasphemiefällen zu einer Massenbewegung entwickelt [siehe dazu auch u.a. die Kapitel Muslimische Strömungen, insbesondere Schiiten sowie Ahmadis] (OF 15.9.2021). Für 2022 zählt das Sicherheitsanalyseinstitut PIPS zwei Gewaltvorfälle auf, in denen Anhänger der TLP involviert waren und bei denen jeweils eine Person getötet wurde (PIPS 11.1.2023).
Quellen:
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Letzte Änderung 2023-04-12 11:08
Hintergrund - Allgemeine Entwicklungen im Bezug auf Terrorismus
Mit Ausnahme des Jahres 2013 zeigte sich ein kontinuierlicher Rückgang terroristischer Anschläge von 2009 bis ins Jahr 2020. Für das Jahr 2020 konnte nochmals ein deutlicher Rückgang der Anschläge im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet werden. Die kontinuierlichen Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilichen Anti-Terrorabteilungen, darunter die groß angelegten Militäroperationen Zarb-e-Azb, Khyber I-IV und Raddul Fasaad, sowie einige Anti-Extremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans, NAP, haben dazu beigetragen (PIPS 15.6.2021).
Die Operation Zarb-e-Azb 2014 war in erster Linie auf die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und die damaligen FATA ausgerichtet, um Terrorgruppen in Nord-Waziristan zu bekämpfen. Aus den meisten Gebieten konnten die Militanten vertrieben werden, mit Ausnahme einiger weniger Rückzugsorte und Schläferzellen. Unter den Militäroperationen litt allerdings auch die Zivilbevölkerung vor Ort, eine hohe Anzahl an Personen wurde zu intern Vertriebenen. Die darauf folgende Operation Raddul Fasaad 2017 involviert auch zivile Einsatzkräfte, wie die Polizei, und konzentrierte sich auf geheimdienstliche Operationen im gesamten Land, um Schläferzellen und Verstecke Militanter auszuheben (EASO 10.2021).
Die 20 Aktionspunkte des NAP erzielten unterschiedliche Erfolge. Durch die Militäroperationen wurde die Fähigkeit der Militanten zur Ausführung größerer Angriffe reduziert. Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen. Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings nur geringe Erfolge erzielt. Extremistische Literatur ist online und offline in Fülle vorhanden, sektiererische Extremisten hielten in mehreren Städten Kundgebungen ab, und die Verherrlichung von Terroristen hält an. Auch zur Unterstützung des politischen Versöhnungsprozesses in Belutschistan, wie im NAP festgehalten, wurde nichts Wesentliches unternommen (FES 12.2020; vgl. PIPS 11.1.2023). Ebenso zeigen sich wenig Fortschritte bei der Regulierung von Madrassen oder des Internets, um dem Extremismus entgegenzutreten. In der Umsetzung des NAP wurde somit den nicht den Sicherheitsapparat betreffenden Maßnahmen nur sehr wenig Aufmerksamkeit geschenkt (PIPS 15.6.2021b). Die Dynamiken des religiösen Extremismus bleiben bestehen und bieten einen Nährboden für die Netzwerke der terroristischen Gruppen (PIPS 4.1.2022).
Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). Einige Gruppen konnten eine Neuformierung in Teilen des Landes beginnen (PIPS 15.6.2021b). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen bekräftigt. Dies wird besonders in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sichtbar (PIPS 4.1.2022). Daten und Statistiken zeigen, dass dort seit der Machtübernahme der afghanischen Taliban in Kabul ein signifikanter Anstieg an Terroranschlägen und -opfern zu verzeichnen ist (PIPS 11.1.2023).
Trotz gegenteiliger Versprechungen ziehen die afghanischen Taliban nicht ernsthaft in Erwägung, gegen die pakistanischen Taliban, also die Tehreek-i-Taliban Pakistan, TTP, auf afghanischem Gebiet vorzugehen (PIPS 4.1.2022). Hingegen fanden unter der Vermittlung des Islamischen Emirates von Afghanistan Verhandlungen und Gespräche zwischen Vertretern der TTP und Pakistans in Kabul statt, wozu die TTP auch einen Waffenstillstand im Mai 2022 verkündete. Die Gespräche erzielten keine Ergebnisse. Im November 2022 kündigte die TTP den Waffenstillstand offiziell auf, nachdem bereits seit September einige Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa von ihr als "Abwehrreaktionen" reklamiert worden waren (PIPS 11.1.2023).
Trendumkehr bei den Anschlagszahlen seit 2021
Bereits das Jahr 2021 war von einem 42-prozentigen Anstieg der Zahl an Anschlägen im Vergleich zum Jahr 2020 auf 207 Terrorakte gezeichnet (PIPS 4.1.2022). Im Jahr 2022 stieg das zweite Jahr in Folge die Zahl der Anschläge, und zwar um 27 Prozent im Vergleich zum Vorjahr auf 262 Terrorakte. Diese forderten zusammen 419 Menschenleben, ein Anstieg von 25 Prozent. Verletzt wurden 734 Menschen. Ungefähr die Hälfte der Todesopfer, 206, waren - laut Daten des Analyseinstituts Pak Institute for Peace Studies - Mitglieder der Sicherheitskräfte bzw. Exekutivbehörden, 152 waren Zivilisten und 61 Terroristen (PIPS 11.1.2023).
Von der Gesamtzahl der Terroranschläge wurden 2022 179 - im Vergleich zu 128 im Vorjahr - von islamistisch motivierten Terrorgruppen, also den TTP, dem Islamic State Khorasan Province, ISKP, oder lokalen Taliban-Gruppen, verübt. Verschiedene belutschische und Sindhi-nationalistische Gruppierungen verübten 79 Anschläge - im Vergleich zu 77 im Vorjahr - mit 97 Toten. Vier der Anschläge waren konfessionalistisch motiviert (PIPS 11.1.2023).
Das Center for Research and Security Studies (CRSS) zählt 378 terroristische Anschläge für 2022 mit 602 Todesopfern (CRSS 2.2.2023). Für das Jahr 2021 verzeichnete das CRSS 403 Terrorakte mit 555 Toten, davon 330 Zivilisten (CRSS 3.1.2022).
Die TTP war ein Hauptakteur von Gewalt im Jahr 2022. Es gelang ihr, sich zu regruppieren und die terroristische Gewalt zu steigern. Die Übernahme der Macht in Kabul durch die afghanischen Taliban ist ein Hauptfaktor dafür. Die TTP hat von allen ausländischen Gruppierungen am meisten vom Abzug der internationalen Truppen in Afghanistan profitiert. Aber auch die fortbestehenden Versuche von Friedensverhandlungen mit dem TTP durch den pakistanischen Staat sind ein wichtiger Grund. Der ISKP konnte ebenfalls die Zahl seiner Anschläge steigern. Der Wiederanstieg der terroristischen Gewalt in den letzten beiden Jahren, nach langjährigem kontinuierlichen Rückgang, zeigt klar, dass Terroristen ihre Präsenz in Pakistan verstärken konnten (PIPS 11.1.2023).
Reaktion der Sicherheitskräfte
Auf den Anstieg der terroristischen Gewalt reagierten die Streitkräfte mit geheimdienstlichen Operationen, der Fortführung der Operation Raddul Fasaad und in den Grenzregionen mit der Stationierung regulärer Armeetruppen anstatt des paramilitärischen Frontier Corps (EASO 10.2021).
2022 führten die Sicherheitskräfte 87 Anti-Terror-Operationen in 25 Distrikten und Regionen durch. Diese forderten 327 Tote, darunter - laut Daten von PIPS - 302 Terroristen, 24 Sicherheitskräfte und ein Zivilist. Im Vergleich dazu führten sie 2021 63 Operationen mit 197 Toten durch. 57 der Sicherheitsoperationen des Jahres 2022 wurden in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt, 28 in Belutschistan. Außerdem kam es zu 11 bewaffneten Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Militanten/Terroristen in Khyber Pakhtunkhwa mit 25 Toten, davon 13 Terroristen und 12 Soldaten. Im Vergleich dazu gab es im Jahr 2021 sechs derartige Zusammenstöße (PIPS 11.1.2023).
Die Sicherheitskräfte nahmen 2022 bei 66 Suchoperationen im gesamten Land im Rahmen der Operation Raddul Fasaad laut PIPS 129 des Terrorismus Verdächtigte fest. Diese Zahl umfasst keine Personen, die nach ersten Untersuchungen wieder freigelassen worden sind (PIPS 11.1.2023).
Laut CRSS führten die Sicherheitskräfte 2022 mindestens 128 Operationen gegen Militante und Aufständische durch, bei denen 368 Menschen getötet worden sind. 102 mutmaßliche Terroristen wurden verhaftet. Die Mehrheit der Sicherheitsoperationen wurde demnach in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan durchgeführt (CRSS 2.2.2023). Für das Jahr 2021 zählte CRSS 146 Sicherheitsoperationen, bei denen 298 mutmaßliche Terroristen getötet worden sind (CRSS 3.1.2022).
In den letzten Jahren hat Pakistan außerdem mehrere rechtliche, administrative und operative Maßnahmen gegen Terrorfinanzierung gesetzt und 26 der 27 Bedingungen des Aktionsplanes der Financial Action Task Force, einer internationalen Organisation gegen Terrorismusfinanzierung, erfüllt (PIPS 11.1.2023).
Abbildung: PIPS 11.1.2023
Regionale Konzentration der Anschlagszahlen
Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert bleibt (PIPS 4.1.2022). Regional aufgeschlüsselt betrafen 95 Prozent aller Anschläge des Jahres 2022 diese beiden auch im Allgemeinen besonders vom Terrorismus betroffenen Provinzen. Konkret entfielen von den insgesamt 262 Anschlägen 169 und damit 64 Prozent also beinahe zwei Drittel aller Anschläge allein auf Khyber Pakhtunkhwa. Hier waren auch 294 der 419 Todesopfer des Jahres 2022 zu beklagen. Auch der Gesamtanstieg der Anschlagszahlen lässt sich auf einen Anstieg der Anschläge um 52 Prozent in dieser Provinz zurückführen. In Belutschistan, das von der zweithöchsten Zahl an Anschlägen betroffen war, wurden im Jahr 2022 79 Anschläge durchgeführt - im Vergleich zu den 81 des Vorjahres. Dabei wurden 106 Menschen getötet (PIPS 11.1.2023).
Im Sindh wurden 2022 acht Anschläge mit acht Todesopfern durchgeführt. Der Punjab war von drei Anschlägen im Jahr 2022 - im Vergleich zu fünf 2021 - betroffen, denen sechs Menschenleben zum Opfer gefallen sind. Islamabad war von zwei Anschlägen betroffen, bei denen zwei Polizisten und drei Terroristen getötet worden sind. Ein Anschlag ohne Opfer wurde in Gilgit-Baltistan verzeichnet. Mit der Ausnahme von Khyber Pakhtunkhwa gingen somit in allen Provinzen die Anschläge zurück oder blieben auf gleichem Niveau (PIPS 11.1.2023).
Im Jahr 2021 trafen 93 Prozent der gesamten von PIPS erfassten Anschläge die beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan zusammengenommen, die meisten mit 111 von insgesamt 207 Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 4.1.2022). 2020 betrafen 83 Prozent diese beiden Provinzen (PIPS 15.6.2021).
Abbildung: PIPS 11.1.2023; Terroranschläge 2022 nach Provinz
Auch CRSS zählte beinahe 90 Prozent aller Todesopfer der von ihm erfassten sicherheitsrelevanten Gewalt, die unter anderem Anschläge und Anti-Terroroperationen beinhaltet, in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan [Anm.: regional schlüsselt CRSS nicht durchgehend in Terroranschläge und andere sicherheitsrelevante Gewalt auf]. Die starke Konzentration der Gewalt auf Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan wird von den Behörden auf die Machtübernahme der Taliban im an diese Provinzen grenzenden Afghanistan zurückgeführt (CRSS 2.2.2023). 2021 resultierten 75 Prozent aller Todesopfer der vom CRSS erfassten sicherheitsrelevanten Gewalt aus den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan (CRSS 3.1.2022).
Hauptsächliche Zielsetzungen und Mittel der Anschläge
Von den 262 Terroranschlägen des Jahres 2022 zielten 180, also 69 Prozent, gegen Sicherheitskräfte bzw. die Strafverfolgungsbehörden, das entspricht auch ungefähr deren Anteil an den Todesopfern, wo ungefähr die Hälfte unter den Sicherheitskräften auszumachen ist. 14 Anschläge zielten gegen Zivilisten, weitere 14 gegen regierungsfreundliche Stammesführer oder Mitglieder von Friedenskomitees, acht gegen politische Führungspersonen oder Aktivisten. Zwei Anschläge zielten gegen Schiiten, darunter der große Anschlag gegen eine schiitische Moschee in Peschawar mit 68 Toten, ein Anschlag gegen Sunniten, zwei gegen die christliche Gemeinde mit insgesamt zwei Toten und einer gegen die Sikh-Gemeinde, der zwei Menschenleben forderte (PIPS 11.1.2023). 2021 zielten 66 Prozent der Anschläge gegen die Sicherheitskräfte, 177 der 335 Todesopfer waren analog dazu Mitglieder der Sicherheits- oder Strafverfolgungsbehörden (PIPS 4.1.2022). 2020 berichtete PIPS, dass sich 58 Prozent der Anschläge gegen Sicherheitskräfte gerichtet hatte, gefolgt von allgemeinen zivilen Zielen, regierungsfreundlichen Stammesältesten, politischen Führern sowie Mitarbeitern und Schiiten (PIPS 15.6.2021).
Die Terroristen setzten bei 129 Angriffen Direktbeschuss, taktisches Feuer bei 53 Angriffen und insgesamt 67 Mal improvisierte Sprengsätze (IED) verschiedener Art ein, darunter waren 14 Selbstmordattentate. Es fällt auf, dass damit die Zahl der Selbstmordanschläge von 5 auf 14 stark anstieg, davon wurden 10 in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt. Unter den anderen, selteneren Angriffstaktiken waren zwei Raketenangriffe und eine Entführung (PIPS 11.1.2023). 2021 verübten Terroristen 80 Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen, 102 mit Schusswaffen (PIPS 4.1.2022). Diese Aufteilung der Wahl der Mittel entspricht auch ungefähr jener im Jahr 2020 (vgl. PIPS 15.6.2021).
Entwicklung Anschlagszahlen Anfang 2023
Im Jänner 2023 starben 124 Menschen bei 26 Terroranschlägen, die meisten davon bei einem Großanschlag auf eine Moschee in einem Polizeiareal in Peschawar. 116 der 124 Todesopfer vom Jänner 2023 waren Polizei- oder Sicherheitskräfte, sechs waren Zivilisten und zwei Terroristen. Regional zeigt sich weiterhin der gravierende Schwerpunkt auf Khyber Pakhtunkhwa. 16 Terroranschläge mit 116 Toten sind dort verzeichnet worden, sieben Anschläge mit sechs Toten - alle davon Polizei- oder Sicherheitskräfte - in Belutschistan. Ein Anschlag ohne Tote wurde aus dem Sindh vermeldet; zwei aus dem Punjab, bei denen zwei Vertreter des Geheimdienstes getötet wurden. Die Sicherheitskräfte führten 10 Operationen durch. Insgesamt wurden in 40 sicherheitsrelevanten Vorfällen 156 Menschen getötet (PIPS 20.2.2023).
Abbildung: PIPS 20.2.2023; Terroranschläge nach Provinz - Jänner 2023
Im Februar kam es zu 29 Anschlägen, die 35 Menschenleben forderten, davon waren 15 Sicherheitskräfte, 13 Zivilsten und sieben Terroristen. 14 Anschläge mit acht Toten wurden in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt, 12 mit 18 Toten in Belutschistan, zwei im Sindh - beide in Karatschi - mit insgesamt acht Toten und einer im Punjab mit einem Toten. Sicherheitskräfte führten sechs Anti-Terroroperationen durch, in denen 29 mutmaßliche Terroristen getötet wurden, sowie elf Suchoperationen, in denen 44 mutmaßliche Terroristen verhaftet wurden. Insgesamt wurden in 41 Vorfällen sicherheitsrelevanter Gewalt 78 Menschen getötet (PIPS 8.3.2023).
Für den Zeitraum vom 1.-22. März 2023 zeichnete PIPS in seiner Datenbank 22 Anschläge mit 32 Toten auf sowie zehn Anti-Terroroperationen mit 34 Toten auf (PIPS 22.3.2023).
Kommunale Gewalt aufgrund religiösen Fundamentalismus
Es zeigt sich, dass der religiöse Extremismus, auch abseits der Terrorgruppen, eine große Herausforderung darstellt. Zum einen ist dies in den Gewalttaten von aufgestachelten Menschenmengen, sogenannten Mobs, erkennbar - 2021 wurden sieben religiös motivierte Vorfälle von Mob-Gewalt verzeichnet, bei denen zwei Menschen getötet wurden [Anm. siehe dazu auch Kap. Religionsfreiheit]. Zum anderen manifestiert sich dies in den gewalttätigen Protesten der politisch-religiösen Bewegung Tehreek-i-Labbaik Pakistan (TLP), bei denen hauptsächlich in den Städten des Punjab 24 Menschen im Jahr 2021 ums Leben kamen, 10 davon Polizisten (PIPS 4.1.2022). 2022 zeichnete PIPS acht Vorfälle kommunaler religiöser Gewalt auf, bei drei davon handelte es sich um Mobs aufgrund von Blasphemievorwürfen. Bei den Vorfällen wurden fünf Menschen getötet - drei Ahmadis und zwei der Blasphemie Beschuldigte - sowie ein Hindu Tempel beschädigt (PIPS 11.1.2023). Im Februar 2023 verzeichnete PIPS zwei Vorfälle kommunaler religiöser Gewalt. Bei einem wurde eine Glaubensstätte der Ahmadi in Karatschi, Sindh, verwüstet (PIPS 8.3.2023). Bei einem weiteren wurde ein Blasphemiebeschuldigter im Punjab von einem Mob getötet (PIPS 8.3.2023; vgl. Guardian 12.2.2023). Für März 2023 verzeichnete PIPS mit Stand 22. März 2023 in seiner Datenbank einen Vorfall kommunaler, glaubensbasierter Gewalt ohne Tote (PIPS 22.3.2023). Hindu-Studenten waren an einer Universität im Punjab bei einem religiösen Festival von einer Gruppe von Anhängern einer islamistischen Partei attackiert worden (WION 7.3.2023; vgl. PIPS 22.3.2023).
Grenzübergriffe
Im Nordwesten Pakistan wurde 2017 mit dem Bau eines Grenzzaunes entlang der 2.611 Kilometer langen "Durand-Linie" genannten Grenze zu Afghanistan begonnen. Dies sollte den Bewegungen von Militanten und Schmugglern sowie illegalen Grenzübertritten Einhalt gebieten. Anfang Juli 2021 war laut pakistanischen Angaben der Bau des Zauns auf über 90 Prozent der Strecke abgeschlossen (AP 13.7.2021). Der Bau des Grenzzauns wird allerdings vom nunmehrigen Taliban-Regime in Afghanistan zurückgewiesen, insbesondere aufgrund des Verlaufs an der Durand-Linie, auf deren definitive Grenzsetzung Pakistan aus Sicht der Taliban keinen rechtlichen Anspruch hat (PIPS 4.1.2022; vgl. Dawn 14.1.2022). Im Jänner 2022 sicherte Pakistan zu, die verbliebenen 21 Kilometer für einen vollständigen Grenzzaun in diplomatischer Übereinkunft mit Afghanistan errichten zu wollen (Dawn 14.1.2022).
2022 war der Grenzzaun allerdings Hauptgrund für eine Eskalation der Grenzzusammenstöße zwischen pakistanischen Sicherheitskräften und afghanischen Kämpfern. Den Schusswechseln fielen auch Zivilisten zum Opfer, außerdem führten sie immer wieder auch zur Schließung des Grenzübergangs Chaman (Dawn 14.12.2022). PIPS zählte im Jahr 2022 13 Grenzübergriffe zwischen Afghanistan und Pakistan in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, bei denen 34 Menschen starben (PIPS 11.1.2023). Im Februar 2023 führten Schusswechsel zur Grenzschließung bei Torkham (Al Jazeera 25.2.2023; vgl. ACLED 4.3.2023, PIPS 8.3.2023)
Insgesamt ging im Jahr 2022 allerdings im Vergleich zum Vorjahr die Zahl der Übergriffe an allen Grenzen des Landes um weitere 35 Prozent auf 15 zurück. So fand nur ein Grenzübergriff zwischen Indien und Pakistan statt - ohne Opfer oder Schaden, und einer zwischen Iran und Pakistan. Seit sich Indien und Pakistan im Februar 2021 gegenseitig die Absicht erklärten, das Waffenstillstandsabkommen von 2003 verstärkt zu respektieren, hat sich die Lage an dieser Grenze signifikant verbessert, während sich seit der Übernahme von Kabul durch die Taliban die Lage an der afghanischen Grenze verschlechtert hat (PIPS 11.1.2023).
Weitere Aspekte sowie Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Gewaltvorfälle
Im ganzen Land, insbesondere in Großstädten, kommt es immer wieder zu spontanen oder organisierten Demonstrationen aus unterschiedlichsten Anlässen, z.B. nach den Freitagsgebeten. Auch wenn diese zunächst friedlich verlaufen, können sie zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen und zum Ziel terroristischer Anschläge werden [Anm.: zu Demonstrationen im Zuge der politischen Entwicklungen rund um Oppositionsführer Imran Khan siehe Kap. Politische Lage ] (AA 22.3.2023).
Zusammen gerechnet listet PIPS 398 Fälle sicherheitsrelevanter Gewalt mit insgesamt 832 Toten für das Jahr 2022 auf. Neben den bereits aufgezählten, waren dies vier Vorfälle von ethnopolitischer Gewalt, die mit den Nachwahlen bzw. mit ethnopolitischen Parteien verbunden waren und in denen drei Personen getötet wurden, ein interkonfessioneller Zusammenstoß, zwei Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten und zwei Zusammenstöße zwischen Terrorgruppen (PIPS 11.1.2023). Im Vergleich zeichnete PIPS für das Jahr 2021 insgesamt 326 gewalttätige, sicherheitsrelevante Vorfälle auf, bei welchen 609 Personen getötet worden sind(PIPS 4.1.2022).
CRSS zeichnete für das Jahr 2022 512 Vorfälle mit 980 Toten auf (CRSS 2.2.2023). Aus den Datensätzen des Armed Conflict Location Event Data Project, ACLED, ergeben sich 765 Vorfälle mit 1.783 Toten (ACLED o.D.).
Abbildung: Darstellung der Stdk. nach Daten von ACLED o.D.
Abbildung: Darstellung der Stdk. nach Daten von ACLED o.D.
Anmerkung: ACLED erfasst sicherheitsrelevante Vorfälle unter Verwendung festgelegter Kriterien und Methodologien mittels Medienbeobachtung. Sind die Angaben zu den Todesopfern in den Quellen ungenau (z.B. „zahlreiche Tote“) oder unbekannt, so codiert ACLED automatisch zehn Todesopfer - oder drei Todesopfer, sofern bekannt ist, dass es sich um weniger als zehn Todesopfer handelt (ACLED 2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.3.2023): Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/pakistansicherheit/204974#content_1, Zugriff 22.3.2023
ACLED - Armed Conflict Location Event Data Project (4.3.2023): Regional Overview Asia-Pacific February 2023, https://reliefweb.int/report/afghanistan/regional-overview-asia-pacific-february-2023,Zugriff 18.3.2023
ACLED - Armed Conflict Location Event Data Project (2020): ACLED Codebook, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2019/01/ACLED_Codebook_2019FINAL.docx.pdf, Zugriff 10.3.2023
ACLED - Armed Conflict Location Event Data Project (o.D.): ACLED Data, http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 16.3.2023
Al Jazeera (25.2.2023): Trade resumes as Pakistan, Afghanistan reopen Torkham crossing, https://www.aljazeera.com/news/2023/2/25/pakistan-afghanistan-reopen-torkham-border-trade-resumes, Zugriff 18.3.2023
AP - Associated Press (13.7.2021): Shootout in NW Pakistan leaves 2 soldiers, 3 militants dead, https://apnews.com/article/pakistan-ae5585d4039a4a6b2e64ed57d36319f5, Zugriff 9.3.2022
CRSS - Center for Research and Security Studies (2.2.2023): Annual Security Report 2022, https://crss.pk/annual-security-report-2022-2/, 16.3.2023
CRSS - Center for Research and Security Studies (3.1.2022): CRSS Annual Security Report 2021-Executive Summary, https://crss.pk/crss-annual-security-report-2021/, Zugriff 9.3.2022
Dawn (14.1.2022): Remaining Pak-Afghan border fence to be completed with Kabul's consent: Sheikh Rashid, https://www.dawn.com/news/1669407, Zugriff 9.3.2022
Dawn (14.12.2022): Trouble on the western frontier, https://www.dawn.com/news/1726252, Zugriff 22.3.2023
EASO - European Asylum Support Office [jetzt: EUAA - European Asylum Agency] (10.2021): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063078/2021_10_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 6.2.2023
FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (12.2020): Strengthening Governance in Pakistan Assessing the National Action Plan to counter Terrorism and Extremism, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2021/01/NAP-Final-from-Hamayun.pdf, Zugriff 9.3.2023
Guardian - The Guardian (12.2.2023): Mob storms Pakistan police station and lynches man accused of blasphemy, https://www.theguardian.com/world/2023/feb/12/mob-storms-pakistan-police-station-and-lynches-man-accused-of-blasphemy, Zugriff 22.3.2023
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (22.3.2023): Overall distribution of attacks/clashes, March 1, 2023 To: March 22, 2023, http://pakpips.com/app/database/submit_reports.php?category=distribution_attacks, Zugriff 22.3.2023
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.3.2023): Pakistan Monthly Security Report: February 2023 http://pakpips.com/app/reports/1349, Zugriff 18.3.2023
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (20.2.2023): Pakistan Monthly Security Report: January 2023, http://pakpips.com/app/reports/1335, Zugriff 18.3.2023
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (11.1.2023): Pakistan Security Report 2022, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Safdar_ASR-22-reviewed.pdf, Zugriff 20.1.2023
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.1.2022): Pakistan Security Report 2021, herunterzuladen unter http://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Sr2021FinalWithTitles.pdf, Zugriff 20.1.2023
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15.6.2021): Pakistan Security Report 2020 - Final Report, herunterzuladen unter https://www.pakpips.com/article/book/pakistan-security-report-2020, Zugriff 22.1.2023
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15.6.2021b): Pakistan's Counter-Extremism Challenge and Policy Recourse, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2021/06/Full-webinar-report_for-website.pdf, Zugriff 10.3.2023
WION (7.3.2023): Pakistan: Hindu students attacked for celebrating Holi in a Punjab law college, https://www.wionews.com/south-asia/15-students-from-hindu-community-attacked-for-celebrating-holi-in-pakistan-569352, Zugriff 22.3.2023
4. 1Khyber Pakhtunkhwa (inklusive Tribal Districts - ehemalige FATA)
Letzte Änderung 2023-04-12 11:14
Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) ist administrativ in sieben Divisionen und 34 Distrikte unterteilt (EASO 10.2021). Sie war in den letzten Jahren die am stärksten von Terroranschlägen betroffene Region Pakistans (PIPS 11.1.2023; vgl. PIPS 15.6.2021, PIPS 4.1.2022). Das Gebiet der ehemaligen Stammesgebiete, besonders Nord-Waziristan, bleibt dabei einer der größten Unruheherde (AA 8.8.2022). Durch die taktischen Militäroperationen wurden die Kapazitäten militanter Gruppen zur Ausführung größerer Angriffe zwar im Laufe der Jahre reduziert (FES 12.2020; vgl. AA 8.8.2022). Allerdings konnte ab 2020 ein Wiederaufleben jihadistisch Militanter und konfessionell motivierter Extremisten beobachtet werden (FES 12.2020).
2022 wurden in Khyber Pakhtunkhwa 169 Terrorakte durchgeführt, dies repräsentiert einen Anstieg um 52 Prozent gegenüber dem Vorjahr. 294 Menschen wurden dabei getötet im Vergleich zu 169 im Jahr 2021 (PIPS 11.1.2023). Zuvor waren bereits die Anschlagszahlen um 40 Prozent von 79 im Jahr 2020 auf 111 im Jahr 2021 gestiegen und die Zahl der Todesopfer um 69 Prozent von 100 auf 169. Der überproportionale Anstieg der Todesopferzahlen verdeutlicht, dass die Terrorgruppen auch die Intensität einzelner Anschläge erhöhen konnten (PIPS 4.1.2022; vgl. PIPS 15.6.2021).
2022 waren 21 Distrikte Khyber Pakhtunkhwas von Terroranschlägen betroffen, hauptsächlich allerdings - wie die Jahre davor - Nord-Waziristan mit 30 Anschlägen. Die Hauptstadt Peschawar folgte 2022 mit 17 Anschlägen (PIPS 11.1.2023). 2021 entfielen allein auf Nord-Waziristan 33 Prozent aller Anschläge der Provinz. Insgesamt waren 20 Distrikte von KP von Anschlägen betroffen (PIPS 4.1.2022). 2020 waren dies 19 Distrikte, dabei ebenfalls hauptsächlich Nord-Waziristan mit 31 Anschlägen (PIPS 15.6.2021).
Zur Terrorismusbekämpfung führten die Sicherheitskräfte nach den Daten von PIPS 2022 in KP 57 Operationen durch, 24 davon in Nord-Waziristan. Zusammen forderten sie 193 Tote, überwiegend unter Militanten (PIPS 11.1.2023). Im Jahr 2021 wurden 43 Anti-Terror-Operationen in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt (PIPS 4.1.2022). in denselben vier KPTDs
CRSS registrierte für Khyber Pakhtunkhwa im Jahr 2022 221 Terrorakte mit 394 Toten sowie 88 Anti-Terror- oder Sicherheitsoperationen mit 232 Toten (CRSS 2.2.2023).
Insgesamt zählt PIPS 2022 für Khyber Pakhtunkhwa 258 Vorfälle sicherheitsrelevanter Gewalt mit 551 Toten. Darunter waren, neben den Anschlägen und Anti-Terror-Operationen, neun Grenzübergriffe aus Afghanistan mit 21 Toten, zwei Zusammenstöße zwischen verschiedenen Terrorgruppen, ein gewaltvoller Zusammenstoß zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten und zwei Vorfälle religiöser Natur (PIPS 11.1.2023).
CRSS verzeichnete in Khyber Pakhtunkhwa inklusive der ehemaligen FATA für das Jahr 2022 einen Anstieg um 59 Prozent auf 633 Todesopfer bei 313 sicherheitsrelevanten Vorfällen (CRSS 2.2.2023). Im Jahresbericht für 2021 berichtete CRSS für Khyber Pakhtunkhwa von 165 Todesopfern und zusätzlich 227 Todesopfern in der ehemaligen FATA bei Terrorakten und Anti-Terroroperationen. [Anmerkung: 2022 weist CRSS die Daten der ehemaligen FATA und KPs nicht getrennt aus; 2021 wies es die Todesopfer nicht provinzweise nach Art des Vorfalls aus] (vgl. CRSS 3.1.2022).
Zielsetzungen der Anschläge und Wahl der Mittel
Ungefähr 77 Prozent der Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa, also 130 an der Zahl, zielten gegen Sicherheitskräfte und Exekutivorgane bzw. deren Infrastruktur. Sie kosteten insgesamt 178 Menschenleben, davon 127 Sicherheitskräfte bzw. Exekutivorgane. 15 Anschläge richteten sich gegen politische Führer oder Stammesältere, die für die Regierung Stellung beziehen, und sechs zielten auf zivile Ziele. Ein Terrorakt zielte gegen die schiitische Religionsgemeinschaft in Khyber Pakhtunkhwa, dabei handelt es sich um einen Großanschlag mit 65 Toten. 2022 waren auch die christliche und die Sikh-Gemeinde von Khyber Pakhtunkhwa von jeweils einem gezielten Anschlag betroffen, die einen bzw. zwei Tote forderten (PIPS 11.1.2023). 2021 richteten sich 71 Prozent der Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa und damit 79 gegen Sicherheitskräfte. Dabei hatten diese mit 118 auch die mit Abstand meisten Todesopfer zu verzeichnen (PIPS 4.1.2022). 2020 zielten 63 Prozent der Anschläge - 50 an der Zahl - gegen Sicherheitskräfte (PIPS 15.6.2021).
104 der Terrorakte in Khyber Pakhtunkhwa wurden 2022 mit Schusswaffen durchgeführt, 22 mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs), 25 mit Handgranaten, sieben mit Schusswaffen und Sprengsätzen gemeinsam und einmal erfolgte ein Raketenangriff. 10 der 13 Selbstmordanschläge im Land wurden in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt. Außerdem konnten häufiger als zuvor auch Großanschläge - nämlich 13 - umgesetzt werden. In einzelnen Fällen wurden Polizeistationen von Militanten direkt mit Schusswaffen und Sprengsätzen angegriffen(PIPS 11.1.2023). In zwei Fällen gelang dabei eine vorübergehende Stürmung (PIPS 11.1.2023; vgl. Dawn 21.12.2022).
Abbildung: PIPS 11.1.2023; Zielsetzungen der Anschläge in KP 2022
Regionale Konzentration: Spezielle Entwicklungen in den Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts (KPTDs; vormals Federally Administered Tribal Areas, FATA)
Die Agencies und Frontier Regions der vormals FATA genannten Stammesgebiete wurden in Distrikte und Sub-Divisionen von Khyber Pakhtunkhwa umstrukturiert und werden jetzt als Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts, KPTDs, bezeichnet (EASO 10.2021). Der Eingliederungsprozess in die gesamtstaatliche Struktur geht allerdings nur sehr langsam voran. Bereits 2020 kam es deshalb zu Protesten (PIPS 15.6.2021). Auch eine Zunahme an Grundstücksstreitigkeiten in den KPTDs wird mit dem langsamen Reformprozess verbunden (PIPS 4.1.2022). Die angekündigte Beschleunigung ist noch nicht gelungen [Anm.: vgl. dazu Sicherheitskräfte, inklusive Tribal Districts - ehemalige FATA]. Dies führte zur Forderung der Rücknahme der Zusammenlegung vonseiten lokaler Gruppen. Die pakistanischen Taliban griffen die Forderung auf und erkoren sie zu einem zentralen Punkt ihrer Verhandlungen mit der Regierung (PIPS 11.1.2023).
Die KPTDs wurden durch die Regierung jahrelang vernachlässigt. Der neue Führer der pakistanischen Taliban hat seine Propaganda dahingehend geändert, dass er die Grundbedürfnisse der Bevölkerung, wie Wasser-, Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur sowie den Mangel an staatlichen Dienstleistungen und Möglichkeiten für die Menschen der Region anspricht (Al Jazeera 2.2.2023).
Einige der sieben Distrikte der ehemaligen FATA hatten lange Jahre Kämpfer von Al-Kaida sowie pakistanische und afghanische Taliban beherbergt. Das Militär brauchte mehr als ein Jahrzehnt und mehrere Offensiven, um die Kontrolle über die Region zurückzugewinnen. Viele Extremisten wurden vertrieben oder getötet. Dennoch befinden sich Teile des pakistanisch-afghanischen Grenzgebiets weiter nicht gänzlich unter staatlicher Kontrolle (AA 8.8.2022).
Ab dem Jahr 2020 verschlechtere sich die Sicherheitslage in vier der sieben KPTDs. Eine Zunahme an Vorfällen im Zusammenhang mit Aufständischen und den daraus resultierenden Opfern wurde in den Distrikten Nord- und Süd-Waziristan, Bajaur und Khyber beobachtet, während in den anderen KPTDs Anschläge sporadisch weiterhin vorkamen (FRC 1.2021).
Von den insgesamt 169 Terrorakten in Khyber Pakhtunkhwa 2022 wurde der Großteil in denselben vier KPTDs durchgeführt: 30 in Nord-Waziristan, 14 in Khyber, zwölf in Süd-Waziristan und elf in Bajaur (PIPS 11.1.2023). In den anderen KPTDs fanden vereinzelt Anschläge statt: drei in Kurram, zwei in Orakazai und einer in Mohmand. Bestehende Distrikte von Khyber Pakhtunkhwa, die ebenfalls hohe Anschlagszahlen verzeichnen, sind die Hauptstadt Peschawar mit 17, Bannu mit 12, Dera Ismail Khan mit 14, Lakki Marwat mit 13, Kohat mit 8 und Tank mit 7 Anschlägen [Anm.: Diese sind Distrikte KPs, die an die vier besonders betroffenen KPTDs angrenzen sowie zudem Distrikte, in welche die Frontier Regions der ehemaligen FATA als Sub-Divisionen direkt eingegliedert wurden; zur Eingliederung der Frontier Regions in diese Distrikte siehe z.B.: The Nation 16.12.2022] (vgl. PIPS 11.1.2023).
Abbildung: PIPS 11.1.2023; Distriktweise Auswertung der Anschläge in KP 2022
Im Jahr 2021 trugen die Hauptlast der Anschläge in den KPTDs Nord-Waziristan mit 37, Süd-Waziristan mit 16 und Bajaur mit 12. Von den Distrikten mit eingegliederter ehemaliger Frontier Region verzeichneten gleichfalls Peschawar mit acht, D.I. Khan mit fünf, Lakki Marwat und Tank mit jeweils vier sowie Bannu mit drei eine größere Zahl von Anschlägen. Die übrigen Distrikte KPs, inklusive der anderen Tribal Districts, waren sofern überhaupt, 2021 überwiegend von einem Anschlag, höchstens von vier betroffen (vgl. PIPS 4.1.2022).
Der Anstieg der Gewalt verdeutlicht, dass Angehörige der TTP in die ehemaligen Stammesgebiete zurückkehrten und die Gruppe sich neu zu organisieren begonnen hat, insbesondere in Nord- und Süd-Waziristan. Da sie sich unter anderem durch Erpressung und Entführungen gegen Lösegeld finanzieren, haben auch solche Vorfälle in den KPTDs, besonders in Nord- und Süd-Waziristan, wieder zugenommen (FRC 1.2021). Außerdem erstarkte der ISKP, wobei PIPS anhand lokaler Quellen davon ausgeht, dass dieser in den KPTDs Bajaur, Mohmand, Orakzai und Kurram sowie in der Hauptstadt Peschawar aktiv ist (PIPS 11.1.2023).
Die pakistanischen Sicherheitskräfte führten im Rahmen der laufenden Militäroperation Radd-ul-Fasad im Jahr 2020 in den KPTDs nachrichtendienstlich angeleitete Operationen durch, um der zunehmenden Militanz entgegenzuwirken. 2020 wurden insgesamt 28 solcher Operationen in den KPTDs verzeichnet, ihr Hauptfokus lag auf Nord-Waziristan, Süd-Waziristan, Khyber und Bajaur (FRC 1.2021). Von den 43 in KP durchgeführten Sicherheitsoperationen des Jahres 2021 wurden 22 in Nord-Waziristan, acht in Süd-Waziristan und zwei in Bajaur durchgeführt (PIPS 4.1.2022). 2022 wurden in den KPTDs 24 Anti-Terroroperationen in Nord-Waziristan, vier in Khyber und zwei in Tank durchgeführt. Von den Distrikten mit eingegliederten Frontier Regions wurden acht in Lakki Marwat, sieben in DI Khan, sechs in Peschawar und fünf in Bannu umgesetzt. Mit Ausnahme einer Operation in einem weiteren Distrikt waren sonst keine Distrikte Khyber Pakthunkhwas von einer Militäroperation betroffen (vgl. PIPS 11.1.2023).
Abbildung: FRC 7.1.2021; Geographische Einordnung der ehemaligen Agencies
Entwicklungen 2023
Im Jänner 2023 waren 16 Terroranschläge mit 116 Toten in Khyber Pakthunkhwa zu verzeichnen, die meisten davon bei einem Großanschlag auf eine Moschee in einem Polizeiareal in Peschawar (PIPS 20.2.2023). Im Februar wurden 14 Anschläge mit acht Toten in Khyber Pakthunkhwa durchgeführt (PIPS 8.3.2023). Für März verzeichnete PIPS in seiner Datenbank mit Stand 22.3. neun Anschläge mit 12 Toten (PIPS 23.3.2023).
Proteste
Stammesangehörige berichteten 2022 von zunehmenden Aktivitäten und Bewegungen Militanter, hauptsächlich in den beiden Waziristans, aber auch in Swat und Dir. In betroffenen Gebieten wurden größere Protestdemonstrationen gegen die zunehmenden Aktivitäten und das Wiedererstarken des Terrorismus abgehalten. Daran waren auch unterschiedliche Parteien sowie Organisationen der Zivilgesellschaft beteiligt (PIPS 11.1.2023). Nach dem Großanschlag auf die Moschee im Polizeiareal in Peschawar im Jänner 2023 demonstrierten Tausende auch in den Städten Khyber Pakthunkhwas gegen den Terrorismus und für eine bessere Ausstattung der Polizei (Siasat 4.2.2023). Auch Polizisten organisierten - erstmals - eigene Demonstrationen (ANI 1.2.2023).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.2022.pdf, Zugriff 1.2.2023
Al Jazeera (2.2.2023): What is behind the rising violent attacks in Pakistan?, https://www.aljazeera.com/news/2023/2/2/what-is-behind-the-rising-attacks-in-pakistan, Zugriff 9.2.2023
ANI - Asian News International (1.2.2023): Pakistan: Khyber Pakhtunkhwa police protest against rising terrorism in province, https://www.aninews.in/news/world/asia/pakistan-khyber-pakhtunkhwa-police-protest-against-rising-terrorism-in-province20230201231830/, Zugriff 22.3.2023
CRSS - Center for Research and Security Studies (3.1.2022): CRSS Annual Security Report 2021-Executive Summary, https://crss.pk/crss-annual-security-report-2021/, Zugriff 9.3.2022
Dawn (21.12.2022): Militants storm Wana police station in South Waziristan, flee with weapons, https://www.dawn.com/news/1727460/militants-storm-wana-police-station-in-south-waziristan-flee-with-weapons, Zugriff 9.3.2023
EASO - European Asylum Support Office [jetzt: EUAA - European Asylum Agency] (10.2021): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063078/2021_10_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 6.2.2023
FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (12.2020): Strengthening Governance in Pakistan Assessing the National Action Plan to counter Terrorism and Extremism, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2021/01/NAP-Final-from-Hamayun.pdf, Zugriff 9.3.2021
FRC - FATA Research Center (7.1.2021): Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts Annual Security Report 2020 [Anmerkung: Die Quelle liegt als pdf in der Staatendokumentation auf]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (23.3.2023): Overall distribution of attacks/clashes, March 1, 2023 To: March 22, 2023, Province K.P., http://pakpips.com/app/database/submit_reports.php?category=distribution_attacks, Zugriff 23.3.2023
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.3.2023): Pakistan Monthly Security Report: February 2023 http://pakpips.com/app/reports/1349, Zugriff 18.3.2023
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (20.2.2023): Pakistan Monthly Security Report: January 2023, http://pakpips.com/app/reports/1335, Zugriff 18.3.2023
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (11.1.2023): Pakistan Security Report 2022, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Safdar_ASR-22-reviewed.pdf, Zugriff 20.1.2023
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.1.2022): Pakistan Security Report 2021, http://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Sr2021FinalWithTitles.pdf, Zugriff 20.2.2023
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15.6.2021): Pakistan Security Report 2020 - Final Report, https://www.pakpips.com/article/book/pakistan-security-report-2020, Zugriff 22.2.2023
Siasat - The Siasat Daily (4.2.2023): Thousands rally as wave of terrorism hits Pakistan in Khyber-Pakhtunkhwa, https://www.siasat.com/thousands-rally-as-wave-of-terrorism-hits-pakistan-2518839/, Zugriff 22.3.2023
The Nation (16.12.2022): Ex-FATA remains centre of neglect since merger into KP, https://www.nation.com.pk/16-Dec-2022/ex-fata-remains-centre-of-neglect-since-merger-into-kp, Zugriff 22.3.2023
Letzte Änderung 2023-04-12 15:29
Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich gemäß Art. 227 der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung trotz Bestehens des Konsultativorgangs "Council of Islamic Ideology" jedoch eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 12.2020; vgl. BS 23.2.2022).
Der Aufbau des Justizsystems ist in der Verfassung geregelt, die folgende Organe aufzählt: Supreme Court of Pakistan - das pakistanische Höchstgericht, ein Oberstes Gericht bzw. High Court in jeder Provinz (sowie im Islamabad Capital Territory) und anderweitige Gerichte, die durch das Gesetz eingerichtet werden. Die fünf Obersten Gerichte fungieren zum einen als originäres Rechtsprechungsorgan für die Durchsetzung der Grundrechte, zum anderen als Berufungsinstanz gegen Beschlüsse und Urteile von untergeordneten Gerichten und der Spezialgerichte in allen zivilen und strafrechtlichen Angelegenheiten. Außerdem dienen sie als Aufsichts- und Kontrollorgan für alle ihnen unterstehenden Gerichte. Des Weiteren existiert gemäß der Verfassung ein Federal Shariat Court (FSC), das zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Islam angerufen oder diesbezüglich auch von sich aus tätig werden kann. Er fungiert zusätzlich zum Teil als Rechtsmittelinstanz in Delikten nach den sogenannten Hudood-Ordinances von 1979, die eine v.a. für Frauen stark benachteiligende Islamisierung des Strafrechts brachten und durch den Protection of Women (Criminal Law Amendment) Act von 2006 in Teilen etwas entschärft wurden (ÖB 12.2020; vgl. FJA 2015). Gilgit-Baltistan sowie Azad Jammu und Kaschmir haben nominell unabhängige Justizsysteme (FH 2022).
Die Systeme der Zivil-, Straf- und Familiengerichte sehen ein faires und ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren vor, die Unschuldsvermutung, das Kreuzverhör und die Berufung. Einzelpersonen können auch gegen Entscheidungen des FSC Berufung bei der "Shariat Appellate Bench" des Supreme Courts einlegen, wobei der Supreme Court noch eine weitere Berufung zulassen kann. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und auf Konsultation eines Anwalts, von Gerichtswegen muss allerdings nur bei Verbrechen, für deren Verurteilung die Todesstrafe droht, ein Anwalt zur Verfügung gestellt werden. In solchen Fällen wird der Anwalt auch öffentlich finanziert. Im Allgemeinen muss in den unteren Gerichten der Angklagte allerdings selbst für den Anwalt aufkommen, in den Oberen kann ein öffentlich finanzierter zur Verfügung gestellt werden. Die Verfassung erkennt das Recht auf Habeas Corpus an und erlaubt es den Oberen Gerichten, die Anwesenheit einer Person, die eines Verbrechens beschuldigt wird, vor Gericht zu verlangen. In vielen Fällen, in denen es um das gewaltsame Verschwindenlassen von Personen ging, versäumten es die Behörden allerdings, die Inhaftierten gemäß den Anordnungen der Richter vorzuführen (USDOS 20.3.2023).
Die Justiz (v.a. die oberen Gerichte) versucht ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit zu verteidigen und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken – auch mit bei Regierung und Armee bisweilen unpopulären Urteilen (AA 8.8.2022; vgl. TET 26.7.2022). Gleichzeitig sieht sie sich weiterhin starkem Einfluss der Armee sowie Beeinflussungen durch die pakistanische Regierung ausgesetzt (AA 8.8.2022). Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, unterliegt diese laut NGOs und Rechtsexperten häufig externen Einflüssen, wie z.B. der Angst vor Repressalien durch extremistische Elemente in Terrorismus- oder Blasphemiefällen und der öffentlichen Politisierung bei hochkarätigen Fällen. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichten, dass Richter zögern, der Blasphemie beschuldigte Personen freizusprechen, weil sie Selbstjustiz befürchten. Außerdem unterliegen Gerichte der unteren Instanzen Berichten zufolge nicht nur dem Druck höherrangiger Richter, sondern auch dem prominenter, wohlhabender, politischer und religiöser Persönlichkeiten (USDOS 20.3.2023). Anhänger konservativer und extremer Denkschulen des Islams sind bestrebt, mit Druck auf allen Ebenen die Rechtspflege zu beeinflussen (AA 8.8.2022). Gleichzeitig lassen sich in der Strafverfolgung von Korruptionsfällen Anzeichen erkennen, wonach sich die Justiz von der nationalen Politik instrumentalisieren lässt - etwa wenn Verfahren gegen mehrere wichtige Oppositionsführer verfolgt werden, während bei Mitgliedern der Regierungspartei ein Mangel an ähnlicher Strafverfolgung herrscht (FH 2022). Auch das vage und übermäßig weit gefasste Volksverhetzungsgesetz, welches auf eine britische Bestimmung aus der Kolonialzeit zurückgeht, wird oftmals gegen politische Gegner eingesetzt (HRW 12.1.2023).
Hinzu kommen Berichte über Korruption im Justizsystem, darunter auch solche, dass Gerichtsbedienstete Zahlungen für eine Beschleunigung von Verwaltungsverfahren verlangten. Gerichte der unteren Instanzen werden als korrupt angesehen, während die Oberen Gerichte und der Supreme Court bei der Bevölkerung und den Medien höhere Glaubwürdigkeit genießen. In den Medien wurde jedoch auch hierbei der Vorwurf einer Einflussnahme durch die Sicherheitsbehörden auf Richter dieser Gerichte thematisiert (USDOS 20.3.2023; vgl. BS 23.2.2022). Die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem sind zudem hochgradig ineffizient - Tausende Verfahren sind teils Jahrzehnte lang anhängig. Mangelhafte Ausbildung, Befähigung und Ausstattung großer Teile der Polizei, der Staatsanwaltschaft und des Justizwesens zeigen ebenfalls nachteilige Auswirkungen (AA 8.8.2022). Der enorme Rückstau an Fällen bei niederen wie höheren Gerichten untergräbt das Recht sowohl auf einen wirksamen Rechtsmittelanspruch als auch auf ein faires und öffentliches Verfahren. Veraltete Prozessregeln, unbesetzte Richterstellen, ein mangelhaftes Fallmanagement und eine unzureichende juristische Ausbildung führen zu Verzögerungen in Zivil- und Strafverfahren. Laut der Law and Justice Commission of Pakistan waren mit Stand 31. Juli 2022 2,1 Millionen Fälle anhängig, während allein im Jahr 2021 4,1 Millionen neue Fälle vor Gericht gekommen sind (USDOS 20.3.2023).
Nach Einschätzung des UK Home Office hat der Staat somit zwar ein funktionierendes Strafjustizsystem aufgebaut, doch ist dessen Funktionsfähigkeit auch durch die genannten Probleme begrenzt (UKHO 9.2021). Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort. Pakistan bekennt sich in seiner Verfassung und auf der Ebene einfacher Gesetze grundsätzlich zur Schutzpflicht gegenüber seinen Bürgern. Gleichwohl fällt es Pakistan insgesamt angesichts der schwach ausgebildeten rechtsstaatlichen Strukturen und der geringen Verankerung des Rechtsstaatsgedankens in der Gesellschaft schwer, rechtsstaatlichen Entscheidungen und damit auch der Schutzpflicht Geltung zu verschaffen (AA 8.8.2022). Neben dem staatlichen Justizwesen bestehen in der Folge vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen (ÖB 12.2020; vgl. USDOS 20.3.2023, BS 23.2.2022). De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle. Rechtsstreitigkeiten werden nach Scharia-Recht oder nach lokalen Rechtsbräuchen gelöst (AA 8.8.2022). Das World Justice Project reiht Pakistan 2022 auf Platz 129 von 140 teilnehmenden Staaten (WJP 2022).
Am 24. Jänner 2022 wurde erstmals eine Frau als Richterin am Supreme Court ernannt. Laut dem deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist dies ein Meilenstein für die traditionell konservative und von Männern dominierte Justiz im Land. Allerdings wurde die Bestellung wiederholt kritisiert, z.B. durch die pakistanische Anwaltskammer (BAMF 1.7.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.2022.pdf, Zugriff 1.2.2023
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.7.2022): Briefing Notes Zusammenfassung. Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration. Pakistan – Januar bis Juni 2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-1-2022-pakistan.pdf?__blob=publicationFilev=3, Zugriff 1.2.2023
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069671/country_report_2022_PAK.pdf, Zugriff 1.2.2023
FH - Freedom House (2022): Freedom in the World 2022 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071945.html, Zugriff 1.2.2023
FJA - Federal Judicial Academy [Pakistan] (2015): The Judicial System of Pakistan, 4. Auflage, https://www.supremecourt.gov.pk/downloads_judgements/all_downloads/Judicial_System_of_Pakistan/thejudicialsystemofPakistan.pdf. Zugriff 1.2.2023
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085484.html, Zugriff 1.2.2023
ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (12.2020): Asylländerbericht Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050270/PAKI_%C3%96B-Bericht_2020_12.pdf, Zugriff 1.2.2023
TET - The Express Tribune (26.7.2022): Pakistan’s judicial system. The judiciary’s role in the evolution of Pakistan’s democracy has been invaluable, https://tribune.com.pk/story/2367756/pakistans-judicial-system, Zugriff 1.2.2023
UKHO - UK Home Office [Vereinigtes Königreich] (9.2021): Country Policy and Information Note Pakistan: Ahmadis https://www.ecoi.net/en/file/local/2059923/PAK_CPIN_Ahmadis.pdf, Zugriff 1.2.2023
USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 22.3.2023
WJP - World Justice Project (2022): WJP Rule of Law Index Pakistan, https://worldjusticeproject.org/rule-of-law-index/country/2022/Pakistan/, Zugriff 1.2.2023
5. 1Militär- und Anti-Terrorismusgerichte
Letzte Änderung 2023-04-12 15:31
Im Jänner 2015 erließ die Regierung als Reaktion auf einen Terrorangriff auf eine öffentliche Schule des Militärs in Peschawar eine Verfassungsänderung, welche es Militärgerichten erlaubte, bei Terrorverdacht auch gegen Zivilisten zu prozessieren (ICJ 1.4.2019; vgl. AA 8.8.2022). 2019 lief das Mandat dazu aus (AA 8.8.2022). Unter dem Armee-Gesetz unterhält das Militär allerdings weiterhin seine eigenen Gerichte, hauptsächlich für das eigene Personal. Jedoch beansprucht die Armee auch das Recht, in ausgewählten Fällen der nationalen Sicherheit Zivilisten unter Ausschluss der Öffentlichkeit vor Gericht zu stellen (FH 2022).
Außerdem spricht die "Khyber Pakhtunkhwa Aktivitäten (in Hilfestellung der zivilen Kräfte) Verordnung" aus dem Jahr 2019 dem Militär in Khyber Pakhtunkhwa die Befugnis zu, Zivilisten auf unbestimmte Zeit ohne Anklage in Internierungslagern festzuhalten, Besitz zu beschlagnahmen, Operationen durchzuführen und Gefangene allein aufgrund der Aussage eines einzigen Soldaten zu verurteilen. Schon vor der Verordnung war das Militär in dieser Provinz immun vor Strafverfolgung durch Zivilgerichte. Sie ist es auch weiterhin. Die Verordnung entbindet das Militär von der Verpflichtung, Familien über die Verhaftung von Angehörigen zu informieren. Dadurch können diese eine Verhaftung auch nicht vor Zivilgerichten anfechten. Das Oberste Gericht der Provinz erklärte das Gesetz 2018 für verfassungswidrig, doch der Supreme Court setzte dieses Urteil aus. Bis zum Ausgang eines Berufungsverfahrens, welches derzeit beim Supreme Court anhängig ist, behält das Militär weiterhin die Kontrolle über seine Haftzentren in den ehemaligen Federally Administered Tribal Areas (USDOS 20.3.2023).
Die pakistanischen Militärgerichte entsprechen weder den pakistanischen noch den internationalen Standards für faire Verfahren vor unabhängigen und unparteiischen Gerichten. So sind die Richter Teil der Exekutive sowie der militärischen Kommandostruktur untergeordnet. Es gibt kein Recht auf ein öffentliches Verfahren, auf Berufung vor einem Zivilgericht oder auf eine schriftliche Urteilsverkündung mit Erläuterung der Beweislast. Auch die Todesstrafe kann nach einem unfairen Gerichtsverfahren vollstreckt werden (ICJ 2.2.2021).
Gemäß dem Gesetz bestehen parallel zu den Militärgerichten außerdem eigene sogenannte Anti-Terrorismusgerichte (Anti Terrorism Courts, ATCs). Diese sind für Personen zuständig, die terroristischer Aktivitäten oder konfessionell motivierter Gewalt verdächtigt werden (USDOS 20.3.2023). Sie räumen Angeklagten nur unzureichende Rechte ein (AA 8.8.2022). Oft werden diese Gerichte auch in Fällen herangezogen, die keinen Bezug zu Terrorismus aufweisen, unter anderem bei Blasphemievorwürfen oder anderen Handlungen, die als Anstiftung zu religiösem Hass beurteilt werden, aber auch bei Fällen mit großer öffentlicher Aufmerksamkeit. Dies führt zu einem deutlichen Rückstau an Fällen und zur Nichteinhaltung von Standards für ein zügiges Verfahren, wenngleich dieses Gerichtssystem zügiger arbeitet als das reguläre. Menschenrechtsaktivisten kritisieren das parallele System und bezeichnen es als anfälliger für politische Manipulation (USDOS 20.3.2023). So wurden auch bereits Menschenrechtsaktivisten und Journalisten nach dem Anti-Terrorgesetz verhaftet (HRCP 2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.2022.pdf, Zugriff 6.2.2023
FH - Freedom House (2022): Freedom in the World 2022 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071945.html, Zugriff 6.2.2023
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (2022): State of Human Rights in 2021, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2022-State-of-human-rights-in-2021.pdfZugriff, Zugriff 6.2.2023
ICJ - International Commission of Jurists (2.2.2021): Pakistan: Idrees Khattak’s military trial is an affront to human rights, https://www.icj.org/pakistan-idrees-khattaks-military-trial-is-an-affront-to-human-rights/, Zugriff 6.2.2023
ICJ - International Commission of Jurists (1.4.2019): Pakistan: as military courts lapse, Government must prioritize reform of the criminal justice system, https://www.icj.org/pakistan-as-military-courts-lapse-government-must-prioritize-reform-of-the-criminal-justice-system/#:~:text=Military%20courts%20were%20first%20empowered,a%20period%20of%20two%20years, Zugriff 6.2.2023
USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 22.3.2023
5. 2Informelle Rechtsprechung und islamisch geprägte Rechtsnormen
Letzte Änderung 2023-04-12 15:32
In ländlichen Gebieten Pakistans bestehen auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen. So spielt in von Paschtunen bewohnten Teilen des Landes, vor allem in den ehemaligen Federally Administered Tribal Areas (FATA), der für diese Volksgruppe maßgebliche Rechts- und Ehrenkodex Paschtunwali eine bedeutende Rolle. Dieser wird bei Unrechtsfällen vom Vergeltungsgedanken sowie vom zentralen Wert der Ehre bestimmt. Streitigkeiten werden dort auf Basis des Paschtunwali von Stammesräten bzw. -gerichten (Jirgas) entschieden (ÖB 12.2020; vgl. USDOS 20.3.2023, EB 6.1.2023). Erklärtes Ziel der pakistanischen Bundesregierung ist es, die ehemaligen Stammesgebiete vollständig in das staatliche Rechtssystem einzugliedern. Der Aufbau funktionierender staatlicher Strukturen steht jedoch noch ganz am Anfang (AA 8.8.2022).
Jirgas sind in Pakistan auch außerhalb paschtunischer Gebiete nach wie vor weit verbreitet, neben den ehemaligen FATA auch in den ländlichen Gebieten von Khyber Pakhtunkhwa, in Belutschistan, im inneren Sindh sowie im südlichen Punjab. Sie wenden neben Stammes- auch Schariarecht an. Diese neben dem formellen Rechtssystem bestehenden ad hoc-Gerichte führen u.a. zu einem Rechtspluralismus, der Opfer von Verfolgung - insbesondere Frauen - stark benachteiligt. Dies resultiert in oft menschenverachtenden Strafen für Frauen durch Jirgas, wie z.B. angeordnete Vergewaltigungen, Zwangsheiraten, etc. Besonders in Punjab und Khyber Pakhtunkhwa ist es trotz gesetzlichen Verbots verbreitet, zur Beendigung von Blutfehden eine junge Frau (oft Mädchen unter 18 Jahren) als Blutzoll an eine verfeindete Familie zu übergeben. Neben Stammesgerichten üben in Sindh und Punjab vereinzelt Grundbesitzer zum Teil richterliche Funktionen aus. Ähnliche Systeme existieren auch unter Hindus (ÖB 12.2020; vgl. USDOS 20.3.2023, DFAT 25.1.2022).
Der Supreme Court sprach sich bisher mehrmals gegen von Jirgas verhängte Strafen wie die Hergabe von Töchtern als Kompensation für begangenes Unrecht sowie gegen andere verfassungswidrige Praktiken der Stammesräte aus, was deren Fortbestehen allerdings bisher nicht verhindern konnte (ÖB 12.2020). Im Oktober 2021 urteilte der Federal Shariat Court (FSC) ebenso, dass die Übergabe von minderjährigen Mädchen zur Streitbeilegung gegen die Prinzipien des Islams verstößt und mindestens vier islamische Rechtsprinzipien bricht (Dawn 26.10.2021).
Das pakistanische Strafgesetzbuch sieht allerdings auch selbst die Anwendung bestimmter islamischer Rechtsprinzipien vor, die z.B. dazu führen, dass in vielen Fällen von Ehrenmorden die Täter sich der Strafverfolgung entziehen können (BAMF 5.2020; vgl. The Diplomat 28.7.2022). So anerkennt das islamische Rechtsprinzip Qisas eine Vergeltung für Mord, Körperverletzung oder Sachbeschädigung durch Gleichwertigkeit; der Grundsatz Diyat erlaubt eine finanzielle Abgeltung dieser Gleichwertigkeit (DFAT 25.1.2022). Demnach können Erben bzw. Nachkommen von Getöteten dem Täter verzeihen (Qisas) und/oder ein Blutgeld als Entschädigung akzeptieren (Diyat) und damit dem Täter einer gerichtlichen Strafverfolgung entziehen. Da dieser z.B. bei Ehrenmorden in der Regel aus dem familiären Umfeld stammt, kann in der Mehrzahl der Fälle davon ausgegangen werden, dass die berechtigen Erben der gütlichen Einigung zustimmen (BAMF 5.2020; vgl. The Diplomat 28.7.2022). Mit dem erklärten Ziel der Reduzierung der Ehrenmorde verabschiedete das pakistanische Parlament 2016 ein Änderungsgesetz zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozessordnung. Damit ist jedoch keine grundlegende Verbesserung eingetreten (AA 8.8.2022). Trotz der verschiedenen Versuche, diese traditionelle Praxis abzuschaffen, bleibt sie verbreitet (FH 2022). Gerichte sprechen immer wieder aufgrund von Ehrenmorden Verurteilte frei [siehe Kapitel Betroffene von Blutfehden, Ehrverbrechen und anderen schädlichen traditionellen Praktiken] (BAMF 1.7.2022).
Die 1979 unter der Militärdiktatur proklamierten Hudood-Verordnungen waren Teil einer Islamisierungspolitik Pakistans (France24 20.8.2021). Sie sehen die Anwendung von Strafen des islamischen Rechts für eine Reihe von Vergehen vor. Jedoch war die Strafverfolgung für Ehebruch - Zina - überproportional hoch (ILS 17.6.2021; vgl. DFAT 25.1.2022). 2006 wurden mit dem Frauenschutzgesetz (Woman Protection Law) Ehebruch und Vergewaltigung aus den Hudood-Verordnungen entfernt. Letztere werden weiterhin parallel zum auf britischem Recht basierenden Strafgesetz angewandt, kommen tatsächlich allerdings selten zum Einsatz (France24 20.8.2021). Ehebruch gilt laut Strafgesetzbuch als "Unzucht" und kann mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe geahndet werden (AA 8.8.2022). Seit der Reform sind die diesbezüglichen Anzeigen zurückgegangen [siehe Kapitel Frauen] (ILS 17.6.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.2022.pdf, Zugriff 1.2.2023
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.7.2022): Briefing Notes Zusammenfassung. Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration. Pakistan – Januar bis Juni 2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-1-2022-pakistan.pdf?__blob=publicationFilev=3, Zugriff 7.2.2023
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2020): Länderreport 24 Pakistan. Lage der Ahmadis und Schiiten sowie Ehrverbrechen im Kontext der islamisch geprägten Strafgesetzgebung, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-24-pakistan.pdf?__blob=publicationFilev=3, Zugriff 7.2.2023
Dawn (26.10.2021): Federal Shariat Court declares swara as un-Islamic, https://www.dawn.com/news/1654025, Zugriff 6.2.2023
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067350/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 7.2.2023
EB - Encyclopaedia Britannica (6.1.2023): Pashtun people, https://www.britannica.com/topic/Pashtun, Zugriff 30.3.2023
FH - Freedom House (2022): Freedom in the World 2022 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071945.html, Zugriff 7.2.2023
France 24 (20.8.2021): Sharia law around the world, https://www.france24.com/en/live-news/20210820-sharia-law-around-the-world, Zugriff 7.2.2023
ILS - Islamic Law and Society / Muhammad Zubair Abbasi (17.6.2021): Sexualization of Sharīʿa: Application of Islamic Criminal (Ḥudūd) Laws in Pakistan, https://brill.com/view/journals/ils/aop/article-10.1163-15685195-bja10016/article-10.1163-15685195-bja10016.xml, Zugriff 7.2.2023
ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (12.2020): Asylländerbericht Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050270/PAKI_%C3%96B-Bericht_2020_12.pdf, Zugriff 6.2.2023
The Diplomat (28.7.2022): Honor Killings’ Continue Unabated in Pakistan, https://thediplomat.com/2022/07/honor-killings-continue-unabated-in-pakistan/, Zugriff 16.12.2022
USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 22.3.2023
5. 3Rechtliche und politische Transformation in den KP Tribal Districts (ehemalige FATA)
Letzte Änderung 2023-04-12 15:34
Per Verfassungsänderungsgesetz vom Mai 2018 wurden die Federally Administered Tribal Areas (FATA) mit der Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) zusammengelegt und damit die verfassungsmäßigen Bürgerrechte auf ihre ungefähr 5 Millionen Einwohner ausgedehnt (USIP 6.4.2021; vgl. UNDP 8.2022). Das Wirkungsgebiet des pakistanischen Strafgesetzes sowie die Zuständigkeit der höheren Gerichte wurde damit auf die früheren Stammesgebiete ausgedehnt und die reguläre Polizei in den Stammesdistrikten eingerichtet (FH 3.3.2021). Die sieben Agencies und sechs Frontier Regions der zuvor semiautonomen Stammesregion wurden in Distrikte und Sub-Divisionen von KP umstrukturiert. Sie werden jetzt als Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts (KPTDs), Stammesdistrikte, bezeichnet (EASO 10.2021; vgl. The Nation 16.12.2022).
Die Umsetzung der damit einhergehenden Ausdehnung des gesamten pakistanischen Rechts- und Justizsystems auf die ehemalige FATA begann ab März 2019. Die FATA waren zuvor zwar als Gebiet Pakistans anerkannt, aber von den sogenannten "settled districts" unterschieden, wobei ihr Sonderstatus im Rahmen der Frontier Crimes Regulation (FCR) durch Artikel 247 der Verfassung legitimiert wurde. Nach dem Aufheben der FCR trat die FATA Interim Governance Regulation 2018 in Kraft, die als fünfjährige Übergangsregelung bis zum Abschluss des Aufbaus eines Gerichtssystems geplant war. Sie wurde allerdings vom Obersten Gericht der Provinz KP noch im Oktober 2018 aufgehoben, das entschied, dass die Gesetze und Rechte der Provinz vollumfänglich anzuwenden sind (USIP 6.5.2021). Darüber hinaus erklärte das Urteil des Obersten Gerichtshofs parallele Justizsysteme (z.B. die Jirgas) im ganzen Land für illegal und verfassungswidrig. In dem Urteil heißt es, dass Jirgas und andere informelle Systeme nur als Mechanismen zur Vermittlung, Schlichtung und Verhandlung von zivilrechtlichen Streitigkeiten dienen könnten (USIP 6.5.2021; vgl. USDOS 20.3.2023). Allgemein wird allerdings insbesondere für die ländlichen Regionen Pakistans berichtet, dass weiterhin Jirgas abgehalten werden, die oft Urteile fällen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen (USDOS 20.3.2023).
Indes geht der rechtliche Eingliederungs- und Reformprozess nur schleppend voran, und es mangelt an der Einbeziehung der lokalen Bevölkerung ("ownership"). Die Errichtung von Gerichten stagniert, außerdem wurden die meisten Zivil- und Strafgerichte für die neuen Stammesdistrikte in den jeweils an sie angrenzenden, bestehenden Distrikten KPs eingerichtet (PIPS 15.6.2021). Es wird kritisiert, dass einerseits Stämme traditionelle Jirgas nicht mehr abhalten dürfen, andererseits jedoch das staatliche Rechts- und Polizeisystem noch nicht vollständig eingerichtet worden ist (PIPS 4.1.2022). Der Mangel an Infrastruktur an Gerichten stellt ein Problem in der Zugänglichkeit zum Recht dar. Für die Bevölkerung ist es schwierig und kostenintensiv, überhaupt zu Gerichten zu gelangen. Auch bei der Staatsanwaltschaft mangelt es an Ermittlungskapazitäten (USIP 6.5.2021).
Im Zuge der Eingliederung der ehemaligen FATA wurden auf Distriktebene Verwaltungsorgane in jedem KPTD eingerichtet (DIP 25.8.2022). Berichten zufolge ist die Verwaltung allerdings nicht in der Lage die Erwartungen der Bevölkerung zu erfüllen. Die Distriktverwaltungen haben nur begrenzte Befugnisse und finanzielle Ressourcen, kaum Ausstattung und es fehlt an Ausbildung. Schon die Beschaffung von Grundstücken für die Büros ist eine Herausforderung. Da es keine Aufzeichnungen über die Besitzrechte gibt, gibt es immer wieder Parteien, die Besitzansprüche an Grundstücken geltend machen, die dem Bau öffentlicher Gebäude gewidmet wurden, und diese vor Gericht einklagen. Außerdem ist weiterhin die Armee präsent, die nicht unter der Distriktverwaltung steht. Andererseits hat die Bevölkerung auch wenig Vorstellung darüber, wie das neue System funktioniert. Die Alphabetisierung ist in den Stammesdistrikten gering. In einigen Gebieten beträgt sie ungefähr 34 Prozent, in anderen ist sie nicht vorhanden. Auch fehlt es an Verständnis für die Wichtigkeit von Dokumenten oder schriftlichen Nachweisen ebenso wie an Wissen über und Vertrauen in die behördlichen Prozesse und Dienstleistungen (Friday Times 18.6.2022; vgl. Dawn 18.7.2022). Das UN-Entwicklungsprogramm führte diesbezüglich verschiedenen Kampagnen zur Bürgerbildung für die Bevölkerung durch(UNDP 8.2022).
Mit dem langsamen Reformprozess in der Verwaltung und im Gerichtssystem ist zudem eine Zunahme von Landstreitigkeiten verbunden (PIPS 4.1.2022). Die Administration von KP hat die Anwendung der Grundstücksgesetze auch in die Stammesgebiete ausgedehnt, damit sind die Einwohner berechtigt, Grundstücksstreitigkeiten vor die formalen Gerichte zu bringen. Doch die Grundstücksregistrierung geht nur sehr langsam voran, so befindet sich Grund und Boden oft noch ohne Dokumentation und in kollektivem Besitz (FRC 7.1.2021). Jahrealte Grundstücksstreitigkeiten werden vor die Gerichte gebracht, was die Konflikte verstärkt (The Print 4.8.2022). Die Gerichte können ohne Aufzeichnungen keine Entscheidungen treffen, die Fälle bleiben anhängig, was einerseits zu Frustration und mitunter Gewalt führt, andererseits zu weiten, nicht nutzbaren Flächen (Friday Times 18.6.2022).
Derartige Dispute nehmen besonders in jenen Gebieten zu, in die IDPs zurückgekehrt sind. Im Jahr 2020 fielen laut Aufzeichnungen des FRC 158 Stammesangehörige in 15 Vorfällen Grundstückskonflikten zum Opfer (FRC 7.1.2021). Insgesamt sind Grundstücksstreitigkeiten ein Hauptfaktor von Konflikten in den KPTDs. UNDP unterstützt die Regierung beim Aufbau eines Regelungsprozesses für Grundstücksstreitigkeiten sowie den Kapazitäten dafür (UNDP 8.2022).
Das Versprechen der politischen Teilhabe der neuen Stammesdistrikte im politischen Prozess von KP bleibt weitgehend uneingelöst. Im Zuge der Zusammenführung wurde 2019 die Gesamtzahl der Abgeordneten in der Provinzversammlung um 21 Sitze für Abgeordnete aus den Stammesdistrikten erhöht. Die Abgeordneten zur Provinzversammlung aus den Stammesgebieten, Stammesältere und Parlamentarier der Stammesdistrikte protestierten allerdings im Jahr 2020 gegen die mangelnde Umsetzung der Reformen und verlangten u.a. eine Erhöhung der Zahl an Sitzen für die Stammesdistrikte, eine Erhöhung der Anteile am nationalen Finanzbudget für die Stammesdistrikte und den Wiederaufbau der durch die Militäroperationen zerstörten Häuser (HRCP 2021).
Bereits das gesamte Jahr 2020 über wurden Proteste abgehalten, um auf die Probleme aufmerksam zu machen (PIPS 15.6.2021). Verschiedene Proteste gegen das Vorgehen der Behörden fanden auch 2021 statt (HRCP 2022). Die angekündigte Beschleunigung der Reformen ist noch nicht gelungen. Dies führte zur Forderung der Rücknahme der Zusammenlegung vonseiten lokaler Gruppen. Einige Stammesvertreter brachten bei Gericht Petitionen ein, sodass der Supreme Court 2022 ein eigenes Richterkollegium ["larger bench"] zur Anhörung von Petitionen gegen die Verfassungsänderung zur Zusammenlegung einrichtete (PIPS 11.1.2023).
Auch angekündigte Entwicklungsprogramme wurden nur unvollständig umgesetzt, Petitionen fordern die zugesagten Gelder für die Entwicklungsprojekte ein (HRCP 2022). Mittel, welche für Entwicklungsprogramme für die zurückgekehrten Vertriebenen zugeteilt waren, wurden zu weiten Teilen in das Sicherheitsbudget umgeleitet (PIPS 15.6.2021). Die Stammesgebiete wurden durch die Regierung jahrelang vernachlässigt, es fehlt an Infrastruktur und öffentlichen Einrichtungen (AlJazeera 2.2.2023; vgl. The Nation 16.12.2022). Die Bewohner der Gebiete unterliegen einem mangelhaften Zugang zu sauberem Trinkwasser, medizinischer Grundversorgung, Bildung und Stromversorgung (PIPS 15.6.2021; vgl. Al Jazeera 2.2.2023). Auch nach der Eingliederung fehlen weiterhin die dringend notwendigen Investitionen in die Infrastruktur und das Sozialwesen (TET 12.3.2023).
Laut Schilderung der Provinzregierung wurden 4.000 Angestellte aus den FATA Projekten nun regulär angestellt und Entwicklungsprojekte für alle Sektoren eingesetzt. Dabei wurden u.a. Stipendien für Studenten vergeben, 10.000 neue Lehrer angestellt, Schulen, Spielplätze, Straßen, Brücken, kleinere Industrien und Kraftwerke renoviert oder neu errichtet (TET 11.12.2022; vgl. HRCP 2022). Einigen Quellen zufolge stockt die Finanzierung der Entwicklungsprojekte der Provinz für die KPTDs, auch aufgrund der politischen Auseinandersetzung zwischen der Zentral- und der Provinzregierung (Pakistan Today 23.9.2022).
Als positive Entwicklungen im Transformationsprozess zeigte eine US-Studie, dass Gerichte selbst bereits Ermittlungsfehler oder Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren in Verhandlungen feststellten, Frauen - im Gegensatz zu Jirgas - nun direkten Zugang zum Rechtssystem haben, und die Bevölkerung den Zugang zu den verfassungsmäßigen Rechten bei Befragungen als sehr wichtig angab. Einige der Gerichte, die zuvor in den angrenzenden Distrikten untergebracht waren, wurden bereits in den jeweiligen Stammesdistrikt verlegt (USIP 6.5.2021). Die Ausarbeitung von administrativen und rechtlichen Regelwerken wird vom FATA Development Programm, das u.a. von der EU und der GIZ finanziert wird, unterstützt (GIZ 2022). Der Zugang zu einem ordnungsgemäßen Verfahren hat in den früheren FATA-Gebieten zugenommen (FH 3.3.2021). Außerdem befindet sich im Mohmand Tribal District eines der acht speziellen Kinderschutzgerichte Khyber Pakhtunkhwas (USDOS 20.3.2023). Für bestimmte Fälle, die vor der Abschaffung des vorigen Rechtssystems - der FCR - anhängig waren, wies das Oberste Gericht von Peschawar im März 2023 die Provinzregierung an, zwei eingestellte Rechtsorgane, namentlich das Federally Administered Tribal Areas Tribunal und den Frontier Crimes Commissioner wiedereinzurichten und definierte die Zuständigkeit (Dawn 6.3.2023).
Im politischen Bereich sind die Errichtung politischer Institutionen und einer lokalen Verwaltungsstruktur, die politische Teilhabe von Frauen und der Jugend sowie die Repräsentation der Stammesgebiete in der Provinzversammlung positive Entwicklungen. Die Teilnahme von Frauen in Politik und Gesellschaft hat sich erhöht (IPSI 4.8.2022). Die Wahlen zu den lokalen Vertretungen konnten in allen KPDTs im Zeitraum 2021-2022 erfolgreich abgehalten werden. In der ersten Phase im Dezember 2022 wurden erstmals in den KPDTs Khyber, Mohmand und Bajaur gemeinsam mit anderen Distrikten KPs Wahlen abgehalten. In der zweiten Phase wurden die lokalen Wahlen in den übrigen Teilen der Provinz inklusive der KPDTs Orakzai, Nord- und Süd Waziristan sowie Kurram durchgeführt (PIPS 11.1.2023; vgl. DailyTimes 31.3.2022). Der Kapazitätsaufbau dazu wurde durch das UN-Entwicklungsprogramm unterstützt (UNDP 8.2022). [Anm.: Für den Aufbau der Polizei in den Tribal Districts siehe Kap. Sicherheitskräfte].
Auch das Sozialversicherungsprogramm der Provinz KP, Sehat Sahulat, wurde auf die Stammesdistrikte ausgedehnt (NDM 30.5.2021).
Insgesamt ist laut Islamabad Institute of Policy Studies die Lage durch eine langsame Entwicklung gekennzeichnet, welche die Erwartungen der Bevölkerung nicht erfüllen kann und sogar starke Befürworter enttäuscht hat. Obwohl in einer Reihe von Bereichen Reformen implementiert wurden, u.a. in der Justiz, im Aufbau der Administration, in der sozio-ökonomischen Entwicklung, im Sicherheitsbereich, in der Grundstücksdokumentation und dem Wiederaufbau, stellt die langsame Umsetzung die Effizienz der Reformen infrage (IPSI 4.8.2022). Auch das UN-Entwicklungsprogramm berichtet im August 2022, dass zwar signifikante Fortschritte in der Ausdehnung der grundlegenden Infrastruktur und staatlichen Dienstleistungen erzielt werden konnten, doch noch viel zu tun bleibt, um die Bewohner der Gebiete in den Genuss der Vorzüge durch die Eingliederung zu bringen (UNDP 8.2022).
Quellen:
Al Jazeera (2.2.2023): What is behind the rising violent attacks in Pakistan?, https://www.aljazeera.com/news/2023/2/2/what-is-behind-the-rising-attacks-in-pakistan, Zugriff 9.2.2023
Daily Times - The Daily Times (31.3.2022): Polling for 2nd phase of LG election starts in 18 KP districts, https://dailytimes.com.pk/910936/polling-for-2nd-phase-of-lg-election-starts-in-18-kp-districts/, Zugriff 22.3.2023
Dawn (6.3.2023): PHC orders govt to notify judicial forums under repealed FCR, https://www.daw3n.com/news/1740607, Zugriff 22.3.2023
Dawn (18.7.2022): Merger and reform in ex-Fata, https://www.dawn.com/news/1700228, Zugriff 20.3.2023
EASO - European Asylum Support Office [jetzt: EUAA - European Asylum Agency] (10.2021): Pakistan Security Situation,https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2021_10_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 12.3.2023
FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2052851.html, Zugriff 12.3.2022
FRC - FATA Research Centre (7.1.2021): Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts Annual Security Report 2020 [liegt in der Staatendokumentation als pdf auf]
Friday Times - The Friday Times (18.6.2022): Merger Of Fata: The Unreasonable Taliban Demand To Reverse The Area’s Present Status, https://www.thefridaytimes.com/2022/06/18/merger-of-fata-the-unreasonable-taliban-demand-to-reverse-the-areas-present-status/, Zugriff 22.3.2023
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (2022): Pakistan's Merged Areas, A Tribal Society on its Way to Local Governance, A Glance into the Photographic Archive of the FATA Development Programme, https://dgipr.kpdata.gov.pk/wp-content/uploads/2022/12/Exhibition-Catalogue-Islamabad-23-MB.pdf, Zugriff 23.3.2023
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (2022): State of Human Rights in 2021, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2022-State-of-human-rights-in-2021.pdf, Zugriff 19.8.2022
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (2021): State of Human Rights in 2020, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/website-version-HRCP-AR-2020-5-8-21_removed.pdf, Zugriff 26.1.2022
IPSI - Institute of Policy Studies Islamabad (4.8.2022): ‘Pakistan Tribal Areas: Four Years After Merger’, https://www.ips.org.pk/pakistan-tribal-areas-four-years-after-merger/. Zugriff 22.3.2023
DIP - Daily Islamabad Post (25.8.2022): Creating resilience and cohesion in the Tribal districts!, https://islamabadpost.com.pk/creating-resilience-and-cohesion-in-the-tribal-districts/, Zugriff 22.3.2023
NDM - Naya Daur Media (30.5.2021): The State Of Tribal Districts 3 Years After The Merger With KP Province, https://nayadaur.tv/2021/05/the-state-of-tribal-districts-3-years-after-the-merger-with-kp-province/, Zugriff 4.3.2023
Pakistan Today (23.9.2022): Financial crisis: KP fails to fund ADP projects in tribal districts, https://www.pakistantoday.com.pk/2022/09/23/financial-crisis-kp-fails-to-fund-adp-projects-in-tribal-districts/, Zugriff 22.3.2023
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (11.1.2023): Pakistan Security Report 2022, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Safdar_ASR-22-reviewed.pdf, Zugriff 20.1.2023
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USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 22.3.2023
USIP - United States Institute of Peace [USA]; U.M. Khan; R.H. Ijaz; S. Saadat (6.4.2021): Extending Constitutional Rights to Pakistan’s Tribal Areas, https://www.usip.org/publications/2021/04/extending-constitutional-rights-pakistans-tribal-areas, Zugriff 12.3.2023
6. Sicherheitsbehörden, inklusive KP Tribal Districts (ehemalige FATA)
Letzte Änderung 2023-04-12 15:38
Die Polizei ist für den größten Teil des Landes für die innere Sicherheit zuständig (USDOS 20.3.2023). Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency / FIA) ist dem Innenministerium unterstellt. Ihre Zuständigkeit liegt im Bereich der Einwanderung, der Organisierten Kriminalität sowie der Terrorismusbekämpfung. Bei Letzterer sind auch die pakistanischen Nachrichtendienste ISI (Inter-Services Intelligence) und IB (Intelligence Bureau) aktiv. Die einzelnen Provinzen verfügen über ihre eigenen Strafverfolgungsbehörden. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt (AA 8.8.2022). Die lokale Polizei fällt somit in die Zuständigkeit der Provinzregierungen (USDOS 20.3.2023).
Außerdem sind einige paramilitärische Organisationen, die dem Innenministerium unterstehen, für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständig. Dazu zählen das Frontier Corps für Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (inklusive der ehemaligen Federally Administered Tribal Areas / FATA) und die Ranger im Punjab und Sindh. Die Hauptaufgabe des Frontier Corps ist die Sicherheit an der afghanisch-pakistanischen Grenze. Seine Berichtspflicht besteht in Friedenszeiten gegenüber dem Innenministerium, in Kriegszeiten gegenüber der Armee (USDOS 20.3.2023).
Die militärischen und zivilen Geheimdienste unterstehen offiziell der Berichtspflicht gegenüber zivilen Behörden, doch operieren sie unabhängig und ohne effektive zivile Aufsicht. In Fällen unter dem Anti-Terrorismus Gesetz haben die Strafverfolgungsbehörden zusätzliche Befugnisse, wie Durchsuchungen und Beschlagnahmungen ohne Gerichtsbeschluss (USDOS 20.3.2023).
Die Effizienz der Polizei variiert je nach Provinz. Der Staat hat ein funktionierendes Strafjustizsystem aufgebaut, doch ist die Funktionsfähigkeit begrenzt, was im polizeilichen Bereich auf fehlende Ressourcen, schlechte Ausbildung sowie unzureichende und veraltete Ausrüstung zurückzuführen ist und zu mangelhaften Ermittlungen führen kann. Darüber hinaus wird die Effektivität der Polizei durch Einflussnahme durch Vorgesetzte, politische Akteure und Justiz beeinträchtigt (UKHO 9.2021). Der Polizei wird seit Langem ein vorurteilsbehafteter und willkürlicher Umgang bei der Aufnahme von Anzeigen vorgeworfen (FH 2022). Die Polizeikräfte sind oft in lokale Machtstrukturen eingebunden und dann nicht in der Lage, unparteiliche Untersuchungen durchzuführen. So werden häufig Strafanzeigen gar nicht erst aufgenommen oder Ermittlungen verschleppt. Die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung sind gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen (AA 8.8.2022).
Auch die Annahme von Bestechungsgeldern, um wahre oder falsche Anzeigen aufzunehmen oder um Strafen zu vermeiden, ist laut Berichten weit verbreitet (UKHO 9.2021). Illegaler Polizeigewahrsam und Misshandlungen gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die festgehaltene Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen, oder um ein Geständnis zu erpressen. Zum geringen Ansehen der Polizei tragen die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei, wie unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam Genommenen (AA 8.8.2022).
Dabei stellt Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte ein erhebliches Problem dar. Es mangelt an effektiven Mechanismen, um Menschenrechtsverletzungen nachzugehen. Die Regierung bietet begrenzt Schulungen an, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu erhöhen (USDOS 20.3.2023).
Zusätzlich binden religiöse Gewalt und Terrorismus die Ressourcen der Polizei zuungunsten allgemeiner polizeilicher Arbeit (UKHO 6.2020). Die Sicherheitskräfte stellen selbst ein Hauptziel von Anschlägen verschiedener Terrorgruppen dar (HRW 13.1.2022; vgl. PIPS 11.1.2023). So zielten von den 262 Anschlägen des Jahres 2022 69 Prozent auf staatliche Sicherheitskräfte bzw. Exekutivorgane (PIPS 11.1.2023). Auch der tödlichste Anschlag seit Langem richtete sich gegen die Polizei. 84 Personen starben bei einem Selbstmordanschlag im Jänner 2023 in Peschawar, Khyber Pakhtunkhwa (TET 7.2.2023). Ziel des Anschlags, für den die pakistanischen Taliban zwischenzeitlich die Verantwortung übernommen hatten, war eine Moschee in einem Hochsicherheitsgelände der Polizei, beinahe alle Opfer waren Polizisten (Al Jazeera 2.2.2023; vgl. Dawn 31.1.2023).
Aufbauprozess der Polizei in den Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts - ehemalige Federal Administered Tribal Areas (FATA)
Im Gebiet der ehemaligen FATA findet ein fortlaufender Übergang zu einer zivilen Rechtsdurchsetzung bzw. Exekutive statt (USDOS 12.4.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Bisher ist das Militär dort das führend für Sicherheitsaufgaben zuständige staatliche Organ gewesen (USDOS 30.3.2021). In einigen Gebieten der Tribal Districts ist es das auch weiterhin (USDOS 20.3.2023). Im Zuge der Eingliederung der ehemaligen FATA in das staatliche Rechtssystem wurden auch die lokalen Sicherheitskräfte - die circa 30.000 Mann starken Levies- und Khasadar-Einheiten - in die Polizei von Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert (TET 15.9.2021). Dies stellt eine Herausforderung dar. Den Einheiten fehlte es an den Grundlagen der polizeilichen Arbeit gemäß dem staatlichen Rechtssystem, angefangen vom Ausfüllen der First Information Reports [Anmerkung Anzeigen] bis zur Durchführung von Ermittlungen (USIP 6.5.2021). Insgesamt 25.981 Levies und Khasadars wurden schließlich in die Polizei integriert und begannen mit der Ausbildung (UNDP 5.7.2022). Auch das Militär ist in die Ausbildung involviert und führte unter anderem Schulungen in Waffengebrauch, Such- und Anti-Terrorismus-Operationen sowie Methoden zum Aufspüren von Minen und Sprengsätzen durch (ISPR 11.2.2022). 2022 war die Grundausbildung von 25.000 Personen abgeschlossen und es begannen - in Partnerschaft mit dem UN Development Programme - spezialisierte Ausbildungen in Kernaufgaben der Polizei für 2.000 Personen im Polizeitrainingszentrum im Khyber District, das mit Unterstützung der EU betrieben wird (UNDP 5.12.2022).
Im Juli 2022 wurden die ersten Polizeieinsatzpläne für die Stammesdistrikte ausgegeben - als Fahrplan für den Übergang von der Präsenz lokaler Sicherheitskräfte zum staatlichen Polizei- und Justizsystem. Dabei sollen auch Partnerschaften mit der lokalen Bevölkerung und anderen Behörden aufgebaut werden (EJ 22.7.2022; vgl. Dawn 23.7.2022). Der Prozess der Einrichtung von Polizeistationen und der Ausbildung der Strafverfolgungsbehörden ist zwar im Gange, geht aber lokalen Berichten zufolge nur sehr langsam voran (PIPS 11.1.2023). Er trifft auch auf grundlegende infrastrukturelle Probleme, wie einen Mangel an Polizisten und Unterkünften. Mit einer Anpassung des Rekrutierungsprozesses sollen Vakanzen gefüllt und auch Bewohner der Stammesgebiete für die Polizei angeworben werden. Außerdem wurde für die Gebiete der "Hard area status" für Zuschüsse bewilligt (TET 3.11.2022).
Laut Polizeiführung konzentriert man sich in den Stammesgebieten auf die Ausbildung, Ausrüstung und das Kommunikationssystem für die Polizei und hat ein Programm zur beschleunigten Umsetzung eingesetzt. Eine Beschleunigung ist noch nicht gelungen, was zu Protesten und zur Forderung der Rücknahme der Zusammenlegung von Seiten lokaler Gruppen führt - eine Forderung, die auch von den Taliban aufgegriffen wurde. Auch nahmen die Angriffe von Terrorgruppen auf die Polizei in den Stammesdistrikten zu (PIPS 11.1.2023).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.2022.pdf, Zugriff 18.8.2022
Al Jazeera (2.2.2023): What is behind the rising violent attacks in Pakistan?, https://www.aljazeera.com/news/2023/2/2/what-is-behind-the-rising-attacks-in-pakistan, Zugriff 9.2.2023
Dawn (23.7.2022): Newly merged KP districts get first-ever policing plans ,https://www.dawn.com/news/1701086, Zugriff 9.2.2023
Dawn (31.1.2023): Death toll from suicide attack on mosque in Peshawar’s Police Lines rises to 100, https://www.dawn.com/news/1734573/death-toll-from-suicide-attack-on-mosque-in-peshawars-police-lines-rises-to-100, Zugriff 9.2.2023
EJ- Embassy of Japan in Pakistan [Japan] (22.7,2022): Khyber Pakhtunkhwa Police launches the first ever Policing Plans for the Seven Newly Merged Districts https://www.pk.emb-japan.go.jp/itpr_ja/11_000001_00350.html, Zugriff 6.2.2023
FH - Freedom House (2022): Freedom in the World 2022 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071945.html, Zugriff 18.8.2022
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Pakistan, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/pakistan, Zugriff 19.1.2023
ISPR - Inter Services Public Relations Pakistan [Pakistan] (11.2.2022): 4th and last cycle of the training to the former personnel of Khasadar Levies by Pakistan Army FC was recently concluded in the tribal districts of Bajaur, Mohmand and Khyber, https://ispr.gov.pk/press-release-detail.php?id=6362, Zugriff 7.2.2023
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (11.1.2023): Pakistan Security Report 2022, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Safdar_ASR-22-reviewed.pdf, Zugriff 20.1.2023
TET - The Express Tribune (7.2.2023): DNA from Peshawar bomber's head, hair matches with body https://tribune.com.pk/story/2399710/dna-from-peshawar-bombers-head-hair-matche s-with-body, Zugriff 6.2.2023
TET - The Express Tribune (3.11.2022): K-P takes more steps to bolster police force, https://tribune.com.pk/story/2384410/k-p-takes-more-steps-to-bolster-police-force, Zugriff 3.2.2023
TET - The Express Tribune (15.9.2021): Funding for K-P’s merged districts reviewed, https://tribune.com.pk/story/2320266/funding-for-k-ps-merged-districts-reviewed, Zugriff 22.1.2023
UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (9.2021): Country Policy and Information Note Pakistan: Ahmadis, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/790304/CPIN-Pakistan-Ahmadis-v4.0_Mar_19.pdf, Zugriff 16.1.2023
UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (6.2020): Country Policy and Information Note Pakistan: Actors of protection, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032939/Pakistan-Actors_of_protection-CPIN-v1.0_June_2020_.pdf, Zugriff 16.1.2023
UNDP - United Nation Development Programme (5.12.2022): UNDP supports Khyber Pakhtunkhwa Police to deliver specialized trainings to 2000 police personnel of Merged Districts, https://www.undp.org/pakistan/press-releases/undp-supports-khyber-pakhtunkhwa-police-deliver-specialized-trainings-2000-police-personnel-merged-districts, Zugriff 9.2.2023
UNDP - United Nation Development Programme (5.7.2022): UNDP Support Police Training in Pakistan for Citizen Service Oriented Policing, https://www.undp.org/pakistan/news/undp-support-police-training-pakistan-citizen-service-oriented-policing, Zugriff 8.2.2023
USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 22.3.2023
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071127.html, Zugriff 18.8.2022
USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html, Zugriff 22.1.2023
USIP - United States Institute of Peace [USA]/ U.M. Khan; R.H. Ijaz; S. Saadat (6.4.2021): Extending Constitutional Rights to Pakistan’s Tribal Areas, https://www.usip.org/publications/2021/04/extending-constitutional-rights-pakistans-tribal-areas, Zugriff 12.1.2023
7. Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2023-04-12 15:40
Folter
Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in den Gefängnissen gilt als weit verbreitet (AA 8.8.2022; vgl. OMCT 3.2021, HRW 28.8.2022). Es kommt sehr selten zu einer Strafverfolgung von Tätern (AA 8.8.2022). Die Regierung unternimmt wenig, um Strafverfolgungsbehörden für Folter zur Verantwortung zu ziehen (HRW 12.1.2023; vgl. USDOS 12.4.2022). Folter wird als unvermeidlicher Teil der Strafverfolgung in Pakistan akzeptiert. Die Straflosigkeit kann auf eine Kombination aus soziokultureller Akzeptanz, fehlenden unabhängigen Aufsichts- und Ermittlungsmechanismen, weitreichenden Befugnissen zur Festnahme und Inhaftierung, Verfahrenslücken und unwirksamen Schutzmaßnahmen zurückgeführt werden (OMCT 3.2021; vgl. Dawn 7.8.2022).
Folter ist gemäß pakistanischer Verfassung zwar grundsätzlich verboten und wird seitens der Regierung offiziell verurteilt (AA 8.8.2022). Allerdings enthielt das Strafgesetzbuch keinen speziellen Abschnitt gegen Folter (USDOS 12.4.2022). Im November 2022 trat jedoch nach Unterzeichnung der Torture and Custodial Death (Prevention and Punishment) Bill 2022 durch den Präsidenten erstmals ein Verbot von Folter in Kraft. Im August war die Gesetzesvorlage bereits von der Nationalversammlung angenommen worden. Sie kriminalisiert Folter, Vergewaltigung und Todesfälle in Haft (Dawn 2.11.2022; vgl. SenPK 1.11.2022). Das Gesetz ermächtigt die FIA Untersuchungen unter Aufsicht der staatlichen National Human Rights Commission durchzuführen (SenPK 4.11.2022).
Die Polizeiverordnung 2002 sieht bereits Strafen gegen jeden Polizeibeamten vor, der einer Person in seinem Gewahrsam "Gewalt oder Folter" zufügt. Die Vorschrift enthält keine Definition von Folter und erstreckt sich nicht auf andere Beamte. Vom System der unabhängigen Überwachung der Arbeit der Polizei, das in der Verordnung vorgesehen ist, wurden nur einige Beschwerdekommissionen eingerichtet. Die Zuständigkeit für die Entgegennahme einer Anklage (First Information Report - FIR) aufgrund von Folter unter dieser Verordnung und deren Untersuchung liegt allerdings - in Ermangelung funktionierender Überwachungsstellen - bei der Polizei selbst (OMCT 3.2021).
Die Regierung bietet begrenzt Schulungen an, um die Achtung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu erhöhen (USDOS 12.4.2022).
Haft ohne Anklage, nachgewiesene Fälle von staatlichem Verschwindenlassen
Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte v.a. in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig Menschenrechtsverletzungen. Enforced Disappearances - das Verschwindenlassen von unliebsamen, v.a. armeekritischen Personen - zählen dabei zu den eklatantesten Menschenrechtsverletzungen in Pakistan - auch weil der Staat (v.a. Militär / Nachrichtendienste, insb. ISI) oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird (AA 8.8.2022). Die meisten Opfer waren aus Khyber Pakhtunkhwa, der ehemaligen FATA oder Belutschistan und wurden für gewöhnlich durch die Sicherheitskräfte oder Geheimdienste incommunicado in Haft gehalten - unter dem Vorwurf des Terrorismus, staatsfeindlicher Aktivitäten, Rebellion oder Spionage (FH 24.2.2022). Bei Verdacht auf Terrorismus ist es den Sicherheitskräften rechtlich möglich, Personen ein Jahr ohne Anklage in Haft zu nehmen. Darüber hinaus verfügt das Militär in Khyber Pakhtunkhwa per Verordnung über die Befugnis, Zivilisten ohne Anklage und Benachrichtigung der Angehörigen festzuhalten (USDOS 12.4.2022).
Für das Jahr 2021 stieg die Zahl der bei der staatlichen Kommission zur Untersuchung von Verschwindenlassen neu angezeigten Fälle auf 1.460 - der dreifache Wert des Vorjahres. Davon betrafen allein 1.095 Fälle Belutschistan. Die Kommission berichtete, dass sie mit Stand 31.12.2021 seit ihrer Errichtung 2011 6.117 aller ihr vorgetragenen Fälle lösen konnte und 2.264 weiterhin anhängig sind. Bei den gelösten Fällen wurden 1.517 Personen in verschiedenen Formen der Haft aufgefunden, 3.257 waren zurückgekehrt und 228 Personen tot aufgespürt worden (HRCP 2022). Menschenrechtsaktivisten hingegen zweifeln an den offiziellen Zahlen. Eine belutschische Partei sprach von insgesamt 5.128 erzwungen verschwundenen Personen bis zum Jahr 2018 für Belutschistan (HRCP 2021). Auch pakistanische Medien gehen davon aus, dass viele Fälle nicht gemeldet werden und die tatsächlichen Zahlen höher sind (TNI 6.8.2022).
Die Internationale Juristenkommission (ICJ) kritisierte die Untersuchungskommission und wirft ihr vor, dass ihr Zugang Straflosigkeit fördert. Die Untersuchungskommission drängt demnach nicht auf ein disziplinäres Vorgehen gegenüber den Behörden, denen Verschwindenlassen nachgewiesen wurde (FH 2022). Staatlicherseits wurden Täter bislang in keinem einzigen Fall angeklagt. Eine Strafverfolgung findet nach wie vor nicht statt. Die bereits im Mai 2021 ins parlamentarische Verfahren eingebrachte Enforced Disappearances Bill, die Verschwindenlassen erstmalig strafrechtlich sanktionieren soll, wird weiterhin verschleppt (AA 8.8.2022). Im November 2021 wurde er durch die Nationalversammlung angenommen, im Juni 2022 wurde er durch Medien als "verschwunden" bezeichnet (TNI 6.8.2022; vgl. Dawn 29.6.2022). Im Oktober wurde der Gesetzesentwurf nach Änderungen erneut durch die Nationalversammlung angenommen und dem Senat weitergeleitet (Dawn 22.10.2022). Der Gesetzesentwurf sieht einen Abschnitt im Strafgesetz mit einer Definition des Verschwindenlassens, das der internationalen Übereinkunft entspricht, und Haftstrafen bis zu 10 Jahren vor (TNI 6.8.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.2022.pdf, Zugriff 18.8.2022
Dawn (2.11.2022): President Arif Alvi signs three bills into law, https://www.dawn.com/news/1718385, Zugriff 13.1.2023
Dawn (22.10.2022): NA again passes bill criminalising enforced disappearances, https://www.dawn.com/news/1716295, Zugriff 13.1.2023
Dawn (7.8.2022): Turning A Blind Eye To Torture, https://www.dawn.com/news/1703708, Zugriff 19.8.2022
Dawn (29.6.2022): Missing persons bill still 'missing', Senate committee told, https://www.dawn.com/news/1697327, Zugriff 19.8.2022
FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071945.html, Zugriff 19.8.2022
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (2022): State of Human Rights in 2021, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2022-State-of-human-rights-in-2021.pdf, Zugriff 19.8.2022
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (2021): State of Human Rights in 2020, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/website-version-HRCP-AR-2020-5-8-21_removed.pdf, Zugriff 26.1.2022
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Pakistan, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/pakistan, Zugriff 13.1.2023
HRW - Human Rights Watch (23.8.2022): Pakistan: Make Torture a Crime, https://www.hrw.org/news/2022/08/23/pakistan-make-torture-crime, Zugriff 11.1.2023
OMCT - World Organisation Against Torture (3.2021): Criminalising Torture in Pakistan:The Need for an Effective Legal Framework, https://www.omct.org/site-resources/images/Pakistan-report.pdf, Zugriff 13.1.2023
SenPK - Senate of Pakistan [Pakistan] / Gazette of Pakistan (4.11.2022): Act XXVIII of 2022, The Torture and Custodial Death (Prevention and Punishment) Act, https://senate.gov.pk/uploads/documents/1668401068_542.pdf, Zugriff 13.1.2023
SenPK - Senate of Pakistan [Pakistan] (1.11.2022): Acts of Parliament, The Torture and Custodial Death (Prevention and Punishment) Act, 2022, https://senate.gov.pk/en/acts.php?id=-1catid=186subcatid=285cattitle=Acts%20of%20Parliament, Zugriff 13.1.2023
TNI - The News International (6.8.2022): The state and the disappeared, https://www.thenews.com.pk/print/980015-the-state-and-the-disappeared, Zugriff 13.1.2023
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071127.html, Zugriff 15.8.2022
8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung 2023-04-12 15:43
Zivilgesellschaftliche Menschenrechtsorganisationen können sich in Pakistan betätigen. Die angesehene NGO Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) befasst sich z.B. mit der Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen aller Art. In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen aufnehmen, Fakten sammeln und Fälle der Justiz zuführen. Eine Vielzahl weiterer Organisationen und Einzelpersonen beschäftigt sich mit verschiedenen Aspekten des Schutzes der Menschenrechte (AA 8.8.2022). Lautstarke zivilgesellschaftliche Organisationen nehmen Anteil an politischen Debatten. Debatten über Maßnahmen, welche die nationale Sicherheit berühren, werden jedoch schnell unterbunden (FH 2022).
Während einige Menschenrechtsorganisationen ohne nennenswerte Restriktionen agieren, recherchieren und publizieren können, schränkt die Regierung im Allgemeinen zunehmend die Arbeitsmöglichkeiten von NGOs ein. Insbesondere betrifft dies jene, deren Arbeit Verfehlungen der Regierung, des Militärs oder der Geheimdienste aufdeckt oder die zu Themen im Zusammenhang mit Konfliktgebieten arbeiten. Diese Gruppen sehen sich mit zahlreichen Vorschriften in Bezug auf Reisen, Visa und Registrierung konfrontiert, die ihre Bemühungen um Programme und die Beschaffung von Mitteln behindern (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 8.8.2022). Institutionen und Menschen, die Kritik am Militär und an dessen Geheimdienst üben, müssen somit mit Sanktionen rechnen (AA 8.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).
NGOs unterliegen exzessiven Registrierungsanforderungen (FH 2022). Die Vorgaben der Regierung unterminieren die Freiheit der NGOs und erschweren es ihnen, ihrer Arbeit nachzugehen und Zugang zu ihren Zielgruppen zu erhalten (USDOS 12.4.2022).
Die Geheimdienste überwachen und kontrollieren Menschenrechtsorganisationen (AA 8.8.2022; vgl. FH 2022, HRW 12.1.2023). Verschiedene Menschenrechtsorganisationen berichten von Belästigungen und Einschüchterung durch Behörden (HRW 12.1.2023; vgl. USDOS 12.4.2022). Bedrohungen und Einschränkungen erfolgen, wenn ihre Arbeit die staatlichen Sicherheitsorgane berührt (AA 8.8.2022).
Viele Organisationen scheinen aber einen Modus Operandi gefunden zu haben, der ihnen – teils durch Agieren in rechtlichen Grauzonen, die bis zu einem gewissen Maß von den Behörden toleriert werden – eine Umsetzung ihres Mandats grosso modo ermöglicht. Teilweise berichten Organisationen über faktische Erleichterung durch Digitalisierung des NGO-Registrierungsprozesses (AA 8.8.2022).
Menschenrechtsorganisationen berichten, dass einige Behörden paschtunische, Sindhi und belutschische Menschenrechtsaktivisten sowie Nationalisten Verschwindenlassen oder ohne Grund oder Haftbefehl verhaften [zu Verschwindenlassen siehe auch Kapitel Folter] (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2020 konnte zum Beispiel die Spur einiger prominenter politischer Aktivisten, die im Sindh Opfer von Verschwindenlassen wurden, durch breite öffentliche Kampagnen in Gefängnissen ausfindig gemacht werden. Bei einigen von diesen konnte eine Freilassung erwirkt werden (HRCP 2021). Für das Jahr 2021 zählt HRCP Fälle aus verschiedenen Provinzen auf, in denen Aktivisten Opfer von Verschwindenlassen durch die Behörden oder Verhaftungen wurden. In einigen Fällen erfolgte eine Freilassung (vgl. HRCP 2022).
In den Stammesgebieten (ehemals FATA, jetzt als Tribal Districts Teil der Provinz Khyber-Pakhtunkhwa) und in Belutschistan ist sowohl für Menschenrechts- als auch für Hilfsorganisationen die Arbeit nur sehr eingeschränkt möglich (AA 8.8.2022). Zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistans erhalten nur wenige NGOs Zugang (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.2022.pdf, Zugriff 18.8.2022
FH - Freedom House (2022): Freedom in the World 2022 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071945.html, Zugriff 19.8.2022
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (2022): State of Human Rights in 2021, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2022-State-of-human-rights-in-2021.pdf, Zugriff 19.1.2023
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (2021): State of Human Rights in 2020, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/website-version-HRCP-AR-2020-5-8-21_removed.pdf, Zugriff 26.1.2023
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Pakistan, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/pakistan, Zugriff 13.1.2023
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071127.html, Zugriff 1.9.2022
Letzte Änderung 2022-12-20 14:02
Der föderale Ombudsmann Pakistans (Wafaqi Mohtasib) ist für unabhängige Ermittlungen zu Beschwerden über Fehlleistungen der Bundesverwaltung ["maladministration"] zuständig. Die Einschaltung des Ombudsmannes ist kostenlos und steht jedem offen. Sein Mandat erstreckt sich jedoch nicht auf Beschwerden, die laufende Gerichtsverfahren, Landesverteidigungs- oder internationale Angelegenheiten betreffen. Zusätzlich gibt es jeweils unabhängige Ombudsmänner (Mohtasibs) für Angelegenheiten in Bezug auf Steuern, private Versicherungen und private Banken sowie gegen Belästigung von Frauen am Arbeitsplatz (FOP o.D.). In das Mandat der eigenständigen Föderalen Ombudsperson gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz fallen zusätzlich seit 2020 auch Beschwerden in Bezug auf die Verletzung der Erbschaftsrechte von Frauen (FOSPAH o.D.). Ombudspersonen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz sind für jede Provinz gesetzlich vorgeschrieben und alle Provinzen sowie Gilgit Baltistan haben eine solche Institution eingerichtet. Außerdem gibt es einen Ombudsmann für Gefängnisinsassen mit einem zentralen Büro in Islamabad sowie mit Büros in jeder Provinz (USDOS 12.4.2022).
Weiters verfügt jede Provinz über einen unabhängigen Ombudsmann (Mohtasib), der für Beschwerden in Bezug auf Fehlverhalten der Provinzregierungen zuständig ist (FOP o.D.; vgl. OM KP o.D., OM SD o.D., OM PJ o.D., IOI o.D.).
Quellen:
FOP - Federal Ombudsman of Pakistan [Pakistan] (o.D.): What we do, https://www.mohtasib.gov.pk/Detail/MDk4ZmQ0ZjItMmZkNy00MzM4LWE5MTEtOTdhYzE0NGRmNDYw, Zugriff 23.12.2021
FOSPAH - Federal Omudsman Secretariat for Protection Against Harrasment [Pakistan] (o.D.): What is FOSPAH, https://www.fospah.gov.pk/Detail/OTJmZTM5ZWItOWM4NS00MDliLTkzNjYtZGZkMGRiOGFkN2Iy, Zugriff 1.12.2021
IOI - International Ombudsman Institute (o.D.): IOI Members, https://www.theioi.org/ioi-members#anchor-index-1690, Zugriff 1.12.2022
OM KP - Provincial Ombudsman Khyber Pakhtunkhwa [Pakistan] (o.D.): Welcome to Ombudsman Office Peshawar, Khyber Pakhtunkhwa, https://www.ombudsmankp.gov.pk/, Zugriff 1.12.2022
OM SD - Provincial Ombudsman (Mohtasib) Sindh [Pakistan] (o.D.): Message from the Mohtasib-e-Aala Sindh (Ombudsman Sindh), http://www.mohtasibsindh.gov.pk/, Zugriff 1.12.2022
OM PJ - Provincial Ombudsman (Mohtasib) Punjab [Pakistan] (o.D.): About us - Introduction, https://ombudsmanpunjab.gov.pk/introduction, Zugriff 1.12.2022.
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071127.html, Zugriff 3.11.2022
10. Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2023-04-12 15:51
Die Menschenrechtslage in Pakistan bleibt schwierig und hat sich im Berichtszeitraum, in den auch ein Regierungswechsel fällt, insgesamt nicht verbessert. Zwar garantieren die pakistanische Verfassung und eine Reihe von Gesetzen fundamentale Bürgerrechte, Menschenrechte und politische Rechte, meist mangelt es jedoch an der Implementierung (AA 8.8.2022).
Der Raum für Zivilgesellschaft und öffentlich-kritische Debatte ist weiter eingeschränkt. Militär und Geheimdienste begrenzen den Aktionsradius von Zivilgesellschaft und Medien. Die öffentliche Thematisierung politisch und religiös sensibler Fragen wird ebenfalls eingeschränkt. Das Militär zwingt Journalisten mit Druck erfolgreich zu Selbstzensur (AA 8.8.2022). Behörden setzen Schikanierungen und gelegentlich auch Verhaftungen gegen Journalisten und andere Vertreter der Zivilgesellschaft ein, die Kritik an Regierung oder deren Maßnahmen üben. Das vage und breit auslegbare Gesetz gegen Volksverhetzung wird oft auch eingesetzt, um politische Widersacher oder Journalisten zu unterdrücken. Es gibt gewalttätige Übergriffe gegen Mitarbeiter von Medien (HRW 12.1.2023).
Politische Parteien können weitgehend frei arbeiten, jedoch üben Militär und Geheimdienste Druck auf unliebsame Parteien aus, in der Regel auf die Opposition. Institutionen und Menschen, die Kritik am Militär und am Nachrichtendienst ISI üben, müssen mit Sanktionen rechnen. Zudem nehmen Militär und Nachrichtendienste immer wieder Einfluss auf die mediale Berichterstattung (AA 8.8.2022). So gingen die Strafverfolgungsbehörden 2021 weiterhin hart gegen Demonstrationen der Bewegung zum Schutz der Paschtunen (Pashtun Tahaffuz Movement, PTM) vor, die sich gegen die Diskriminierung und außergerichtliche Hinrichtung von Paschtunen sowie gegen die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen nach ethnischen Kriterien (Racial Profiling) einsetzt (AI 29.3.2022). Es kommt außerdem immer wieder zu Verhaftungen ihrer Führer und exponierter Personen. Allerdings hat das Interesse an der Organisation stark nachgelassen. Gegenüber vormaligen Regierungsmitgliedern (auch dem vormaligen Premierminister) gab es seitens der jetzigen Regierung Drohungen hinsichtlich möglicher Strafanzeigen, u.a. wegen Hochverrats. Die Opposition bzw. in Ungnade gefallene Politiker bleiben damit von politisch motivierten Korruptionsermittlungen bedroht [siehe Unterkapitel Politisch motivierte Korruptionsermittlungen im Kapitel Korruption] (AA 8.8.2022).
Die pakistanischen Strafverfolgungsbehörden werden für Menschenrechtsverletzungen wie Haft ohne Anklage und außergerichtliche Tötungen verantwortlich gemacht (HRW 12.1.2023; vgl. EASO 10.2021). Extralegale Tötungen kommen vor allem in Form von polizeilichen Auseinandersetzungen vor, d.h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern, Militanten oder Terroristen und der Polizei oder paramilitärischen Sicherheitskräften. Als Begründung führt die Polizei regelmäßig an, dass die Opfer versuchten, aus dem Polizeigewahrsam zu flüchten, oder bei ihrer Verhaftung von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hätten. 2021 kamen laut der Menschenrechtsorganisation HRCP landesweit 294 Menschen bei "police encounters" ums Leben. In der Regel werden diese Fälle nicht gerichtlich untersucht (AA 8.8.2022; vgl. HRCP 2022, S.31). Die Polizei geht außerdem mit unverhältnismäßiger Gewalt gegen Demonstranten vor (AI 29.3.2022).
Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen ist - trotz des Folterverbots in der Verfassung - weit verbreitet. Die Todesstrafe wird vollstreckt. Seit Dezember 2019 fand jedoch keine Hinrichtung statt. In vielen Fällen beruhen die Todesurteile auf rechtsstaatlich zweifelhaften Verfahren. Willkürliche Festnahmen kommen insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Als Beispiel hierfür dienen die Blasphemie-Fälle. Die Sicherheitsdienste greifen in Fällen mit terroristischem Hintergrund oder in Fällen von Landesverrat auch auf willkürlichen und rechtswidrigen Gewahrsam zurück (AA 8.8.2022).
Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte vor allem in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig menschenrechtsrelevante Verbrechen. Sogenannte "Enforced Disappearances" - das Verschwindenlassen von unliebsamen, v.a. armeekritischen Personen - zählen in diesem Zusammenhang zu den eklatantesten Menschenrechtsverletzungen in Pakistan - auch weil der Staat (v.a. Militär/ Nachrichtendienste) oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird (AA 8.8.2022, vgl. HRCP 2022). Die Regierung unternahm zwar Schritte, um das Verschwindenlassen strafbar zu machen, doch war Straflosigkeit für dieses Verbrechen weiterhin die Regel [siehe auch Kapitel Folter] (AI 29.3.2022).
Die Regierung unternimmt nur wenig, um Strafverfolgungsbehörden bei Folter und anderen schwerwiegenden Übergriffen zur Rechenschaft zu ziehen (HRW 12.1.2023; vgl. USDOS 12.4.2022).
Gewalt und Missbrauch sowie soziale und religiöse Intoleranz durch militante Organisationen und andere nicht-staatliche Akteure tragen ebenfalls zu Problemen im Menschenrechtsbereich bei (USDOS 12.4.2022). Viele Menschenleben fallen den Anschlägen von islamistischen Militanten zum Opfer. Frauen, religiöse Minderheiten und Transgender waren mit Gewalt, Diskriminierung und Verfolgung konfrontiert, wobei die Behörden es oft verabsäumen, angemessenen Schutz zu bieten (HRW 12.1.2023). Übergriffe bleiben oft ungestraft, was eine Kultur der Straflosigkeit unter den Tätern - ob staatliche oder nicht-staatliche - fördert (USDOS 12.4.2022).
Staatliche Institutionen zum Schutz von Menschenrechten existieren auf Bundes- und Provinzebene. Diese bleiben jedoch schwach, da sie ohne angemessene Ressourcenausstattung operieren und zudem kein Schutz vor staatlicher Einflussnahme gegeben ist. Seit 2015 hat Pakistan eine nicht bei der GANHRI (Vereinigung nationaler Menschenrechtsinstitutionen) akkreditierte National Commission for Human Rights. Sie hat als eine dem pakistanischen Innenministerium zugeordnete Institution nur begrenzte Kapazitäten und verfügt über kein eigenes Budget. Auch die National Commission on the Status of Women, die Frauenrechte in Pakistan stärken soll, sowie die National Commission on the Rights of the Child bleiben in ihren Arbeitsmöglichkeiten stark beschränkt (AA 8.8.2022). Ein eigenständiges Ministerium für Menschenrechte wurde im Jahr 2015 wiedereingerichtet. Die ständigen Ausschüsse des Senats und der Nationalversammlung für Recht, Justiz, Minderheiten und Menschenrechte führen Anhörungen zu einer Reihe von Menschenrechtsproblemen durch (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.2022.pdf, Zugriff 18.8.2022
AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Pakistan 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070227.html , Zugriff 2.9.2022
EASO - European Asylum Support Office (10.2021): Pakistan Security Situation, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2021_10_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 11.12.2022
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (2022): State of Human Rights in 2021, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2022-State-of-human-rights-in-2021.pdf, Zugriff 2.9.2022
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085484.html , Zugriff 19.1.2023
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071127.html, Zugriff 14.8.2022
Letzte Änderung 2023-04-12 15:55
Die Todesstrafe wird in Pakistan im Prinzip vollstreckt. Ein 2008 eingesetztes Moratorium auf die Vollstreckung der Todesstrafe wurde im Jahr 2015 als Folge des Terrorangriffs auf die Army Public School in Peshawar, bei dem 2014 ca. 150 Schüler ums Leben gekommen sind, aufgehoben. Nach Schätzungen von pakistanischen Menschenrechtsorganisationen - der Staat veröffentlicht keine offizielle Statistik - wurden seit Aufhebung des Moratoriums über 500 Menschen hingerichtet. Die Zahl der Hinrichtungen war allerdings bereits von 2015 bis 2019 stark rückläufig (AA 8.8.2022). Im Jahr 2020 wurden schließlich zum ersten Mal seit der Wiederaufnahme der Vollstreckung der Todesstrafe keine Hinrichtungen gemeldet (AI 4.2021; vgl. HRCP 2022, AA 8.8.2022). Auch im Jahr 2021 fanden keine Hinrichtungen statt (DFAT 25.1.2022; vgl. AI 5.2022, CCDPW o.D., HRCP 2022, AA 8.8.2022).
Weiterhin werden allerdings Todesurteile ausgesprochen (AA 8.8.2022). Für das Jahr 2021 geht die NGO Human Rights Commission of Pakistan aufgrund von Presseberichten von mindestens 125 Todesurteilen aus. Dies stellt einen weiteren Rückgang gegenüber den mindestens 177 vom Jahr 2020 dar (HRCP 2022). Im Jahr 2019 sind es noch 578 Todesurteile gewesen (HRCP 2021). Amnesty International hingegen geht für das Jahr 2021 von 129 neuen Todesurteilen aus, was demnach einen starken Anstieg gegenüber ihren Daten des Vorjahres (49 Todesurteile) darstellt. Nach Einschätzung von Amnesty International könnte dies mit einer Wiederaufnahme von Gerichtsverfahren zusammenhängen, die im Jahr 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie ins Stocken gerieten (AI 5.2022). Die Gesamtzahl der zum Tode Verurteilten in pakistanischen Gefängnissen lag Ende 2021 bei ca. 3.800-4.200 (AA 8.8.2022; vgl. AI 5.2022).
Die Regierung stellt einen staatlich finanzierten Rechtsbeistand für Gefangene zur Verfügung, die wegen Verbrechen angeklagt sind, welche mit der Todesstrafe sanktioniert werden können (USDOS 12.4.2022). Diese kann bei 27 verschiedenen Straftatbeständen verhängt werden, darunter Blasphemie, Mord, Spionage, Vergewaltigung und terroristischer Anschlag mit Todesfolge. Der unter Todesstrafe gestellte Tatbestandskatalog geht weit über den nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gesetzten Rahmen der "most serious crimes" hinaus, den auch Pakistan ratifiziert hat. Außerdem passieren auch in Verfahren, in denen die Todesstrafe verhängt wird, immer wieder schwere Justizirrtümer, und grundlegende Verfahrensrechte der Angeklagten werden schwer missachtet. Urteile werden mitunter ausschließlich aufgrund von Geständnissen verhängt, wobei davon auszugehen ist, dass diese immer wieder auch durch Folter oder Misshandlung in Polizeigewahrsam erzwungen werden. Zum Tode Verurteilten stehen als Rechtsmittel der normale gerichtliche Instanzenweg bis zum Supreme Court und anschließend die Möglichkeit eines Gnadengesuchs an den Staatspräsidenten offen. Seit Aufhebung des Moratoriums hat der Staatspräsident nach Kenntnis des Deutschen Auswärtigen Amts jedoch in keinem Fall einem Gnadengesuch stattgegeben (AA 8.8.2022). Zahlreiche Todesstrafen werden allerdings in Berufungsverfahren aufgehoben (DFAT 25.1.2022).
Es besteht die Gefahr, dass Personen, die gemäß völkerrechtlich für Pakistan bindender Verträge zwingend von der Verhängung der Todesstrafe ausgenommen sind, dennoch zum Tode verurteilt und auch hingerichtet werden. Dies gilt etwa für Minderjährige oder Menschen mit geistigen Behinderungen (AA 8.8.2022). Das staatliche Recht verbietet ebenfalls die Anwendung der Todesstrafe für Minderjährige, dennoch verurteilen Gerichte Minderjährige nach dem Anti-Terrorismus-Gesetz zum Tode. Dabei erschwert die unzuverlässige Dokumentation die Bestimmung des Alters möglicher Minderjähriger (USDOS 12.4.2022). Im Februar 2021 wandelte der Supreme Court die Todesstrafe für drei Personen um, bei denen schwere geistige (psychosoziale) Behinderungen diagnostiziert worden waren, und verbot die Anwendung der Todesstrafe bei Personen, die nicht über die geistigen Fähigkeiten verfügen, um die Gründe für das verhängte Todesurteil zu verstehen (AI 5.2022). Das Urteil ist wegweisend, inwieweit es Präzedenzcharakter hat, bleibt abzuwarten (AA 8.8.2022). Bereits kurz danach wurden einige Todesurteile psychisch kranker Häftlinge in lebenslange Haftstrafen umgewandelt (DFAT 25.1.2022).
Das pakistanische Strafgesetzbuch sieht in § 295c selbst bei unbeabsichtigter Beleidigung des Propheten Mohammed die Todesstrafe vor. Diese wurde bislang zwar verhängt, jedoch noch nie für Blasphemie vollstreckt, sondern häufig durch ein höherrangiges Gericht aufgehoben. Nach divergierenden Angaben von Menschenrechtsaktivisten sollen mit Stand Juni 2022 zwischen 30 und 80 aufgrund von Blasphemie zum Tode Verurteilte auf die Vollstreckung ihres Urteils warten (AA 8.8.2022). In den letzten Jahren wurden auch einige Todesurteile aufgrund blasphemischer Inhalte in Nachrichten in den sozialen Medien, wie Facebook und WhatsApp ausgesprochen (The Guardian 19.1.2022).
Eine Abschaffung der Todesstrafe ist aufgrund der überwältigenden Unterstützung für die Todesstrafe in der Bevölkerung auch längerfristig unrealistisch (AA 8.8.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.2022.pdf, Zugriff 18.8.2022
AI - Amnesty International (5.2022): Amnesty International Global Report, Death Sentences and Executions 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073393/ACT5054182022ENGLISH.pdf, Zugriff 25.10.2022
AI - Amnesty International (4.2021): Amnesty International Global Report, Death Sentences and Executions 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2049793/ACT5037602021ENGLISH.PDF, Zugriff 7.11.2022
CCDPW - Cornell Center on the Death Penalty Worldwide (o.D.): Cornell Database Results Pakistan, https://deathpenaltyworldwide.org/database/#/results/country?id=56, Zugriff 7.2.2022
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report - Pakistan - January 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067350/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 7.2.2022
The Guardian (19.1.2022): Woman sentenced to death in Pakistan over ‘blasphemous’ WhatsApp activity, https://www.theguardian.com/world/2022/jan/19/pakistan-woman-aneeqa-ateeq-sentenced-to-death-blasphemous-whatsapp-messages, Zugriff 7.11.2022
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (2022): State of Human Rights in 2021, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2022-State-of-human-rights-in-2021.pdf, Zugriff 2.11.2022
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (2021): State of Human Rights in 2020, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/website-version-HRCP-AR-2020-5-8-21_removed.pdf, Zugriff 5.12.2021
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071127.html, Zugriff 1.8.2022
Letzte Änderung 2023-04-12 13:54
Laut der Volkszählung im Jahr 2017 sind 96 Prozent der ca. 210 Millionen Einwohner Pakistans sunnitische oder schiitische Muslime (USDOS 2.6.2022). Dem Zensus zufolge sind weiters Hindus mit 1,73 Prozent der Bevölkerung die größte religiöse Minderheit, gefolgt von Christen mit 1,27 Prozent. Ahmadis stellen offiziell einen Anteil von 0,09 Prozent (PBS o.D.). Gemäß Verfassung sind Angehörige der Religionsgemeinschaft der Ahmadis keine Muslime, obwohl sie sich selbst als solche sehen. Viele Ahmadis boykottierten die Volkszählung, Vertreter der Glaubensgemeinschaft schätzen ihre Anzahl auf 500.000 - 600.000. Vertreter einiger Minderheitenreligionen vermuten, dass ihre jeweilige Anhängerzahl im Zensus unterrepräsentiert ist, da die Festlegung der Anzahl der Minderheitensitze sich an den Bevölkerungszahlen orientiert (USDOS 2.6.2022; vgl. ACCORD 3.2021). Schließlich entfallen 0,3 Prozent auf weitere religiöse Gruppen, wie Zoroastrier, Bahai, Sikhs, Buddhisten, Kalasha, Kihal und Jainisten (USDOS 2.6.2022).
Laut Vertretern religiöser Minderheiten erlaubt die Regierung den meisten organisierten religiösen Gruppen, Gebetsstätten zu errichten und ihre Geistlichen auszubilden. Ahmadis jedoch verweigern die lokalen Behörden regelmäßig die notwendigen Baubewilligungen für Gebetshäuser. Offizielle Restriktionen diesbezüglich gibt es nicht, abgesehen davon, dass sie ihre Gebetshäuser nicht Moscheen nennen dürfen (USDOS 2.6.2022).
Die pakistanische Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion und hält fest, dass alle Gesetze in Einklang mit den Prinzipien des Islams zu bringen sind und keine Gesetze verabschiedet werden dürfen, die diesen zuwiderlaufen. Die Verfassung hält allerdings fest, dass diese Vorgaben nicht das Personenstandsrecht sowie die Staatsbürgerschaft von Nicht-Muslimen beeinträchtigen dürfen. Zur Prüfung von Gesetzen und Urteilen in Bezug auf ihre Konformität mit islamischen Prinzipien ist in der Verfassung das Federal Shariat Court und für Empfehlungen an den Gesetzgeber der Council of Islamic Ideology vorgesehen. Per Verfassung sind in der Nationalversammlung, im Senat und den Provinzversammlungen Sitze für nicht-muslimische Abgeordnete reserviert (USDOS 2.6.2022). Außerdem wurden in allen Provinzen Ministerien zur Wahrung der Rechte der Minderheiten eingerichtet (AA 8.8.2022). Das für religiöse Minderheiten zuständige Ministerium für religiöse Angelegenheiten und interreligiöse Harmonie konzentriert sich hauptsächlich auf muslimische Angelegenheiten und bietet keinen effektiven Schutz für die Minderheitenrechte, unterstützt aber auch religiöse Minderheiten und deren Einrichtungen finanziell (UKHO 2.2021).
Die Regierung hat im Mai 2020 die Schaffung einer National Commission for Minorities beschlossen. Die Kommission umfasst Mitglieder einiger Minderheiten, u.a. Hindus, Christen und Sikhs. Sie ist allerdings nicht unabhängig und hält weder besondere Kompetenzen und Entscheidungsgewalten inne, noch - da sie per Dekret ohne Parlamentsbeteiligung konstituiert wurde - die vom Supreme Court geforderte gesetzliche Grundlage (AA 8.8.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Zivilgesellschaftliche Gruppen und Aktivisten für Religionsfreiheit bemängeln die begrenzten Kompetenzen sowie den Ausschluss der Ahmadis aus der Kommission. Letztere müssten - ihrer eigenen Auffassung nach - zuerst ihren Status als Nicht-Muslime anerkennen, um teilhaben zu können. Die Kommission ist im Ministerium für Religiöse Angelegenheiten verortet (USDOS 2.6.2022).
Grundsätzlich garantiert die Verfassung jedem Bürger das Recht, sich zu seiner Religion zu bekennen, sie auszuüben und diese zu propagieren (USDOS 2.6.2022). Die gesellschaftliche Realität sieht anders aus (AA 8.8.2022). Mitglieder von religiösen Minderheiten werden regelmäßig Opfer religiös motivierter Übergriffe, die vor allem von sunnitisch-extremistischen Gruppierungen verübt oder veranlasst werden (BAMF 5.2020; vgl. USDOS 2.6.2022). So sind religiöse Minderheiten eines der erklärten Hauptziele von Anschlägen islamistischer militanter Gruppen (HRW 13.1.2022). Aktivisten der schiitischen Gemeinschaft berichten außerdem von gezielten Tötungen an Personen schiitischen Glaubens sowie Fällen von Verschwindenlassen (USDOS 12.4.2022). Für das Jahr 2021 verzeichnete das Sicherheitsanalyseinstitut PIPS zwei terroristische Anschläge auf die schiitische Religionsgemeinde mit insgesamt 13 Toten und einen gezielten Anschlag auf die Sikh-Gemeinde mit einem Toten (PIPS 4.1.2022). USCIRF wertet zusätzlich für 2021 die gezielte Tötung zweier Ahmadis sowie die Tötung eines Hindu-Journalisten als religiös motivierte Morde (USCIRF 4.2022). Im Jahr 2022 forderte im März ein Großanschlag auf eine schiitische Moschee in Peshawar durch den IS mindestens 56 Menschenleben (AP 5.3.2022). Der IS bekannte sich ebenfalls zu einer gezielten Tötung im Mai 2022, der zwei Sikhs zum Opfer fielen (NDTV 15.5.2022). Im Jänner 2022 wurde ein christlicher Priester Opfer einer gezielten Tötung durch unbekannte Täter (USCIRF 8.2022).
Radikal-islamistische Gruppierungen stellen nicht die einzige Gefahr für religiöse Minderheiten dar. Diese sehen sich zusätzlich einer existenziellen Bedrohung durch Anschuldigungen wegen Verstoßes gegen Religionsstraftaten, wie "Prophetenbeleidigung" oder Gotteslästerung bzw. Blasphemie ausgesetzt, die auffallend häufig gegen Angehörige religiöser Minderheiten vorgebracht werden (BAMF 5.2020; vgl. USDOS 2.6.2022). Militante Gruppen und die islamistische politische Partei Tehreek-e-Labbaik (TLP) beschuldigen z.B. Ahmadis, sich "als Muslime auszugeben" - ein Straftatbestand nach dem pakistanischen Strafgesetzbuch (HRW 13.1.2022). Das Strafgesetzbuch sieht bei Prophetenbeleidigung die Todesstrafe vor. Diese wurde für Blasphemie bislang jedoch noch nie vollstreckt und häufig durch ein höherrangiges Gericht aufgehoben (AA 8.8.2022).
Die zumeist haltlosen Anschuldigungen haben allerdings nicht nur strafrechtliche Verfolgung und teilweise jahrelange schuldlose Inhaftierung zur Konsequenz, sondern werden auch zum Anlass genommen, Menschenmengen gegen die Beschuldigten oder deren religiöse Gemeinschaft zu mobilisieren (BAMF 5.2020; vgl. AA 8.8.2022, USDOS 2.6.2022). Ein gewöhnlicher Disput kann für Mitglieder der Minderheitenreligionen das Risiko einer Anschuldigung der Blasphemie bergen, die zu Strafverfolgung und Mobgewalt führen kann (FH 2022). Religiöse Minderheiten, wie Christen, Hindus und Ahmadis sind somit mit gelegentlichen Ausbrüchen von Mobgewalt konfrontiert (USDOS 12.4.2022).
Die Blasphemiegesetze und ihr Missbrauch durch religiöse Fanatiker beschränken auch die Meinungsfreiheit von Muslimen (FH 24.2.2022). Fälle von Mob-Gewalt nach Blasphemievorwürfen betreffen auch Muslime (Al Jazeera 13.2.2022; vgl. PIPS 4.1.2022). Ebenso akzeptiert die Gesellschaft Abfall (Apostasie) vom Islam in keiner Weise, obwohl das Gesetz selbst nicht die Freiheit einschränkt, seine Religion zu wechseln. Personen, die sich vom Islam abwenden, vertreten dies in aller Regel nicht öffentlich (AA 8.8.2022). Eine Konversion vom Islam kann in einer Strafverfolgung unter den Blasphemiegesetzen oder in familiärer oder gesellschaftlicher Gewalt münden (DFAT 25.1.2022). Gesellschaftliche Gewalt aufgrund religiöser Intoleranz bleibt damit ein ernstes Problem (USDOS 12.4.2022; vgl. HRCP 2021, AI 7.4.2021). Für das Jahr 2021 verzeichnete PIPS sieben Vorfälle religiös-motivierter Mobgewalt in Pakistan. Diese forderten zwei Tote, darunter ein Ahmadi. Vier Vorfälle betrafen Mobgewalt nach Blasphemievorwürfen. Bei zwei Gewaltakten wurden Hindu-Tempel beschädigt (PIPS 4.1.2022).
In Hinblick auf die gesellschaftliche Gewalt gegen religiöse Minderheiten berichten NGOs, dass Behörden oft darin versagen, bei derartigen Vorfällen einzugreifen - aus Angst vor Vergeltung oder aufgrund eines mangelnden Personalstandes. Für Täter gibt es häufig aufgrund einer mangelhaften Strafverfolgung, Bestechung oder Drucks auf die Opfer keine rechtlichen Konsequenzen. Die Regierung setzt jedoch einige Schritte, um religiöse Minderheiten zu schützen. Verschiedene Organisationen der Zivilgesellschaft und Vertreter der Religionsgemeinden berichten, dass die Regierung die Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit an religiösen Orten der Minderheiten verstärkt hat. Zu bestimmten Zeitpunkten, unter anderem während religiöser Feiertage oder als Antwort auf Bedrohungslagen erhöht die Polizei außerdem die Sicherheitsmaßnahmen in Abstimmung mit den Religionsführern. Im Juli 2021 richtete eine Justizkommission für Minderheitenfragen eine landesweite Spezialeinheit der Polizei zum Schutz der Minderheiten und ihrer Religionsstätten ein. Auch Provinzregierungen ergreifen spezifische Schutzmaßnahmen, wie die Einsetzung einer Spezialeinheit zum Schutz der Minderheiten in jeder Provinz. Die Regierung setzt ihren Nationalen Aktionsplan gegen Terrorismus, der auch konfessionell motivierten Extremismus und Hassreden berücksichtigt, fort. Außerdem werden Militär- und Strafverfolgungsoperationen zur Bekämpfung des Terrorismus durchgeführt (USDOS 2.6.2022).
Im sozialen und staatlichen Bereich sehen sich Minderheiten mit Diskriminierungen in unterschiedlichen Ausmaßen konfrontiert, wobei Ahmadis am stärksten betroffen sind (USDOS 2.6.2022). Die Benachteiligung religiöser Minderheiten im Bildungswesen, in der Wirtschaft und im Berufsleben bleibt weit verbreitet. Geschätzte 80 Prozent der pakistanischen Minderheitenbevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 8.8.2022).
Gemäß Verfassung dürfen Personen bei der Anstellung im öffentlichen Dienst nicht aufgrund ihrer Religion diskriminiert werden. Im öffentlichen Dienst gilt außerdem eine Minimumquote von 5 Prozent für Minderheiten. Laut dem Supreme Court und Vertretern der Minderheiten wird diese Quote oft nicht erreicht (USDOS 2.6.2022). Nach Regierungsangaben liegt die tatsächlich erreichte Quote bei 2,8 Prozent (UKHO 2.2021). Die meisten religiösen Minderheiten berichten von Diskriminierungen bei Anstellungen und Beförderungen im öffentlichen Dienst sowie bei der Aufnahme an Hochschulen. Auch im Militärdienst gibt es zwar keine offiziellen Hürden für einen Aufstieg und es gibt einige wenige christliche Generäle, Ahmadis steigen nur selten in einen höheren Dienstgrad als Oberst auf und werden nicht mit höheren Positionen betraut (USDOS 2.6.2022). Minderheiten sind besonders in den Streitkräften, der Polizei und der Judikative stark unterrepräsentiert (AA 8.8.2022).
Außerdem gibt es Fälle von Entführungen mit Zwangsverheiratungen und Zwangskonversionen zum Islam sowie Vergewaltigungen von christlichen und hinduistischen Mädchen und Frauen (USCIRF 4.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, FH 24.2.2022, HRCP 2022). Die Zahl an Entführungen soll in die Hunderte gehen und besonders Minderheiten betreffen, da sie aufgrund ihrer marginalen ökonomischen Lage ungeschützter sind und ihre Konversion zum Islam als religiös wünschenswert gesehen wird (DFAT 25.1.2022).
Vertreter der Minderheiten berichten, dass die Regierung bei der Anwendung der Gesetze zur Sicherstellung der Minderheitenrechte sowie der Durchsetzung der Schutzregelungen für Minderheiten auf Bundes- und Provinzebene inkonsequent ist. Folglich ist auch der Schutz vor gesellschaftlicher Diskriminierung inkonsequent. Der volle rechtliche Rahmen für den Minderheitenschutz ist unklar. Während das Ministerium für Recht und Justiz offiziell für die Gewährleistung der gesetzlichen Rechte aller Bürger verantwortlich ist, übernimmt das Ministerium für Menschenrechte in der Praxis weiterhin die Hauptverantwortung für den Schutz der Rechte religiöser Minderheiten. Die National Commission on Human Rights (NCHR) ist mit der Untersuchung von Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen beauftragt, sie hat aber wenig Macht zur Durchsetzung ihrer Forderungen und Empfehlungen (USDOS 2.6.2022). Die Ständigen Ausschüsse des Senats und der Nationalversammlung für Minderheiten und für Menschenrechte halten Anhörungen ab (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.2022.pdf, Zugriff 18.8.2022
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation (3.2021): Pakistan: Religious Minorities, https://www.ecoi.net/en/file/local/2047750/ACCORD-Pakistan-Religious-Minorities-March-2021.pdf, Zugriff 1.12.2022
AI - Amnesty International (7.4.2021): Pakistan 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048601.html, 10.2.2022
Al Jazeera (13.2.2022): Pakistan mob lynches man over blasphemy allegation: Police, https://www.aljazeera.com/news/2022/2/13/man-lynched-by-mob-over-blasphemy-allegation-in-pakistan-police, Zugriff 6.3.2022
AP - Associated Press News (5.3.2022): IS claims Pakistan bombing that kills 56 at Shiite mosque, https://apnews.com/article/religion-pakistan-peshawar-109011e6b4ae01ec3e759c549e9e8327, Zugriff 6.11.2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2020): Länderreport 24 Pakistan, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-24-pakistan.pdf?__blob=publicationFilev=3, Zugriff 10.11.2022
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report - Pakistan - January 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067350/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 1.12.2022
FH - Freedom House (2022): Freedom in the World 2022 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071945.html, Zugriff 18.8.2022
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (2022): State of Human Rights in 2021, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2022-State-of-human-rights-in-2021.pdf, Zugriff 2.9.2022
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USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071127.html, Zugriff 22.7.202212.1 Muslimische Glaubensrichtungen, insbesondere Schiiten
Letzte Änderung 2023-04-12 13:56
Laut der Volkszählung von 2017 sind 96 Prozent der ca. 210 Millionen Einwohner Pakistans Muslime (PBS o.D.). Schätzungen zufolge sind circa 80-85 Prozent der muslimischen Einwohner Pakistans Sunniten und 15-20 Prozent Schiiten, zu welchen auch die ethnische Minderheit der Hazara gehört (USDOS 2.6.2022).
Unter der sunnitischen Bevölkerung ist der Sufismus weit verbreitet und einflussreich. Die Mehrheit der sunnitischen Muslime in Pakistan gehört der hanafitischen Rechtsschule des Islam an, einer der großen islamischen Rechtsschulen, die als die liberalste eingeschätzt wird. Zwei in Nordindien entstandene Reformbewegungen, Barelvi und Deobandi, sind in Pakistan weit verbreitet. Die theologischen Unterschiede zwischen den Strömungen sind insofern bedeutend, da sie immer wieder zu Gewalt zwischen Anhängern der beiden Strömungen führen (EB 29.3.2023; vgl. ICG 5.9.2022). Schätzungen gehen davon aus, dass Barelvi eine knappe Mehrheit der Bevölkerung ausmachen. Lange Zeit wurden sie als moderat erachtet. Viele von ihnen hängen der Verehrung von Sufi-Schreinen an, und traditionell teilen sie viele Rituale mit Schiiten, sodass Barlevi auch immer wieder an schiitischen Zeremonien teilgenommen haben (ICG 5.9.2022). Allerdings ist die in den letzten Jahren entstandene islamistische politische Partei Tehrik-e-Labbaik Pakistan (TLP) eine Partei bzw. Bewegung der Barelvi (OF 9.2021; vgl. ICG 5.9.2022). Diese Partei hat eine Einstellung eingenommen, die sich nicht nur gegen Ahmadis, sondern auch gegen Schiiten und religiöse Minderheiten richtet. Sie schart Anhänger um sich, indem sie gegen vermeintliche Fälle von Blasphemie mobilisiert. Deobandi vertreten hingegen den orthodox-sunnitischen Islam. Die Verehrung von Schreinen der Barelvi lehnen orthodoxe Deobandi als ketzerisch ab, militante Deobandi richten sich gegen nicht-sunnitische Muslime (ICG 5.9.2022).
Der Wahabismus oder auch Salafismus hat sich in Pakistan durch die Unterstützung Saudi Arabiens in der Bewältigung der Flüchtlingsströme aus Afghanistan und dessen Finanzierung von religiösen Schulen, Madrassen, verbreitet - in erster Linie unter Paschtunen. Viele dieser Madrassen dienten als Vehikel für extremistische Gruppierungen (EB 29.3.2023).
Den Schätzungen folgend sind 20-40 Millionen Pakistanis Schiiten (DFAT 25.1.2022). Unter diesen sind in Pakistan mehrere Sub-Sekten vertreten. Eine größere darunter sind die Zwölfer-Schiiten, deren religiöse Praxis jener der iranischen Schiiten ähnelt. Ebenfalls von nennenswerter Größe sind die Ismailiten bzw. Siebener-Schiiten, zu denen die Nizari-Ismailiten sowie deren Untergruppen, die Khojas und Bohras, gehören, die den Aga Khan verehren und in Handel und Industrie stark vertreten sind (EB 29.3.2023).
Schiiten sind quer über das ganze Land sowie auf die meisten ethnischen und linguistischen Gruppen und Stämme Pakistans verteilt. Mit Ausnahme der Hazara sind sie in das ökonomische und soziale Netz der Gesellschaft integriert, und die gemeinsame ethnische Identität mit der sunnitischen Mehrheit stellt einen definierenden Faktor der Integration dar. Viele urbane Zentren beheimaten große Schia-Gemeinden mit Hunderten von Glaubenszentren und schiitisch dominierten Vierteln. Im südlichen Punjab, wo konservative Madrassen und militante Gruppen stärker vertreten sind, leben die sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften eher getrennt. Außerdem bilden in einigen Großstädten Schiiten eher Enklaven. Im Allgemeinen sind die sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften allerdings integriert und Siedlungsgebiete gemischt (UKHO 7.2021).
Es gibt signifikante schiitische Gemeinden in Karatschi, Lahore, Rawalpindi und Islamabad. In der autonomen Region Gilgit-Baltistan stellen Schiiten die Bevölkerungsmehrheit (DFAT 25.1.2022). In Khyber Pakhtunkhwa ist die Bevölkerung überwiegend sunnitisch. Die meisten Schiiten in dieser Provinz leben in Hangu, Kohat, Peschawar und Dera Ismail Khan. 40 Prozent der Bevölkerung der Kurram Agency sind Schiiten, wobei die meisten davon dem Turi-Stamm angehören. Innerhalb des Bangash-Stammes in der Orakzai Agency gehören geschätzt 40 Prozent dem Schia-Glauben an (UKHO 7.2021).
Schiitische Muslime können ihren Glauben frei, ohne offenkundiges staatliches Eingreifen, ausüben sowie Glaubensstätten errichten. Anhänger des schiitischen Glaubens treten regelmäßig bei Wahlen für die Großparteien an und finden sich im Parlament (DFAT 25.1.2022). Schiiten sind in Regierungen, im öffentlichen Dienst und in allen Sphären des öffentlichen Lebens gut vertreten. Für die schiitischen Feierlichkeiten zu Ashura ist ein Feiertag staatlich anerkannt. Es gibt keine Hinweise auf eine systematische Diskriminierung von Schiiten in der Anstellung im öffentlichen Bereich, bei der Polizei, beim Militär oder im privaten Sektor. Viele nehmen einflussreiche Positionen oder einen prominenten Status im kulturellen Leben ein (UKHO 7.2021). In der Wirtschaft sind sie ebenfalls gut aufgestellt. Sichtbare Kennzeichen ihres Glaubens sind sowohl im städtischen als auch ländlichen Bereich verbreitet (OxfordBib 27.6.2022).
Die öffentliche Wahrnehmung von Schiiten in Pakistan ist tendenziell besser als in manchen Ländern des Mittleren Ostens und des Maghreb mit mehrheitlich sunnitischer Bevölkerung. Es ist anhand von Umfragen davon auszugehen, dass Sunniten in Pakistan Schiiten überwiegend als Muslime ansehen. Allerdings werden Schiiten von einem nicht unerheblichen Bevölkerungsanteil - tendenziell Deobandis - und radikal-islamistischen sunnitischen Gruppierungen als Glaubensabtrünnige bzw. Ungläubige erachtet (BAMF 5.2020).
Bewaffnete, konfessionell motivierte Gruppen, wie Lashkar-e-Jhangvi (LeJ), Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) und der sogenannte Islamische Staat (IS) führen Anschläge durch, die u.a. auf schiitische Muslime zielen (UKHO 7.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Opferzahlen extremistisch-konfessionell motivierter Anschläge nahmen im Jahr 2021 im Vergleich zu 2020 zu, was eine Trendumkehr zu den Jahren davor darstellt (USDOS 2.6.2022). Das Sicherheitsanalyseinstitut PIPS verzeichnete für das Jahr 2021 zwei terroristische Anschläge auf Schiiten mit insgesamt 13 Toten, 10 davon ethnische Hazara (PIPS 4.1.2022). Am 4.3.2022 gelang es dem IS, einen Großanschlag auf eine schiitische Moschee in Peschawar durchzuführen, der mindestens 56 Menschenleben forderte (AP 5.3.2022). Mit diesem Anschlag verzeichnet PIPS für das gesamte Jahr 2022 zwei Anschläge auf Schiiten mit insgesamt 68 Toten. Gleichzeitig registrierte es auch einen Anschlag auf die sunnitische Gemeinde aus religiösen Gründen mit einem Toten (PIPS 11.1.2023).
Es kommt bei Mitgliedern der schiitischen, allerdings auch der sunnitischen Gemeinde, außerdem zu sozialen Übergriffen und Tötungen durch Unbekannte oder aufgebrachte Menschenmengen, bei denen ein religiöser Hintergrund bzw. Blasphemievorwürfe vermutet wird (USDOS 2.6.2022).
Abgesehen von den Hazara unterscheiden sich die meisten Schiiten weder in physischen Merkmalen noch sprachlich von den Sunniten. Ihre Moscheen, einige Gebetsriten und Bräuche unterscheiden sich jedoch deutlich. In einigen Gebieten filtern militante Extremisten Schiiten anhand ihres Nachnamens heraus, wovon einige eher unter Schiiten verbreitet sind. Am sichtbarsten sind Schiiten in Pakistan während ihrer religiösen Feste, wie den Prozessionen zu Ashura sowie bei ihren Pilgerreisen in den Irak und den Iran. Militante Extremisten zielen daher auch auf Pilgerwege in den Iran, weshalb schiitische Pilgerfahrten in einigen Gebieten vom Militär begleitet werden (UKHO 7.2021; vgl. DFAT 25.1.2022). Im August und September werden die Schutzmaßnahmen quer durch das ganze Land für die Abhaltung der schiitischen Muharram-Prozessionen erhöht. Allein in Islamabad und Rawalpindi waren für das Jahr 2021 laut Angaben der Behörde dazu unterschiedliche Einheiten in einer Stärke von 19.000 Personen bereitgestellt. Die Reisefreiheit und Aktivitäten von gelisteten Geistlichen unterschiedlicher Sekten, denen Aufwiegelung von konfessionell motivierten Spannungen vorgeworfen wird, werden in diesen Monaten eingeschränkt (USDOS 2.6.2022).
Berichten zufolge verhängten Anti-Terrorismus-Gerichte im Jahr 2020 aufgrund von konfessionell motivierten Anschlägen an Schiiten mehrere Verurteilungen (UKHO 7.2021). Für die schiitischen Hazara haben die Sicherheitskräfte spezielle Schutzmaßnahmen umgesetzt, wie Checkpoints rund um ihre Enklaven in Quetta sowie Sicherheitseskorten für Reisen außerhalb der Enklaven und bei religiösen Prozessionen (UKHO 7.2022). Auf der anderen Seite beklagen Vertreter der Hazara, dass die Sicherheitsmaßnahmen zu einer Gettoisierung ihrer Viertel führen [Anm.: siehe Kap. Hazara] (USDOS 20.3.2023).
Der paschtunische Stamm der Turis war aufgrund der Glaubenszugehörigkeit, der Opposition zu den Taliban sowie wegen Landstreitigkeiten besonderes Ziel von Anschlägen im Kurram Distrikt, allerdings hat sich die Sicherheitslage stark verbessert [Siehe Kapitel Sicherheitslage Khyber Pakhtunkhwa (inkl. Tribal Districts - ehemalige FATA)] (DFAT 25.1.2022).
Zuletzt war das Jahr 2020 vermehrt von Spannungen zwischen Sunniten und Schiiten gezeichnet (AA 28.9.2021; vgl. UKHO 7.2022). Einige extremistische sunnitische Gruppen gaben in Hassreden, unter anderem in den sozialen Medien, Schiiten wegen deren Pilgerreisen in den Iran die Schuld für den Import von COVID-19 nach Pakistan und nannten es das "Schia-Virus" (USCIRF 4.2021; vgl. HRCP 2021, UKHO 7.2022). Im Punjab verabschiedete die Provinzversammlung im September 2020 ein Gesetz zum "Schutz der Grundlagen des Islams", das u.a. zur religiösen Ehrerbietung gegenüber einigen, zwischen sunnitischen und schiitischen Auslegungen umstrittenen, religiösen Figuren verpflichtet (UKHO 7.2021; vgl. DFAT 25.1.2022). Dies führte zu einem Aufruhr unter schiitischen Geistlichen. Der Gouverneur der Provinz verweigerte, öffentlich bestärkt durch den damaligen Premierminister, die Unterzeichnung und verhinderte damit das Inkrafttreten (UKHO 7.2021). Extremistische sunnitische Gruppen führten indes Proteste gegen Schiiten an (USCIRF 4.2021). Im September 2020 kam es schließlich in Karatschi mit mehr als 30.000 Teilnehmern zu der größten Anti-Schia Demonstration in der Geschichte Pakistans sowie zu einem zuvor nicht gekannten Ausmaß an sozialen Übergriffen und Blasphemie-Anzeigen gegen Schiiten (UKHO 7.2021). Allein im August 2020 soll es zu mindestens 40 Blasphemieanzeigen gegen Schiiten gekommen sein (HRCP 2021; vgl. DFAT 25.1.2022). 70 Prozent der Blasphemieanzeigen des Jahres 2020, die auf einen neuen Höchststand von 208 anstiegen, waren gegen Schiiten gerichtet (CSJ 2.2022).
Im Jahr 2021 ging die Zahl der Anzeigen wieder zurück, 45 der Anzeigen richteten sich dabei insgesamt gegen Anhänger der verschiedenen muslimischen Glaubensrichtung (CSJ 2.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061523/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Mai_2021%29%2C_28.09.2021.pdf, Zugriff 19.1.2023
AP - Associated Press (5.3.2022): IS claims Pakistan bombing that kills 56 at Shiite mosque, https://apnews.com/article/religion-pakistan-peshawar-109011e6b4ae01ec3e759c549e9e8327, Zugriff 6.3.2023
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2020): Länderreport 24 Pakistan, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-24-pakistan.pdf?__blob=publicationFilev=3, Zugriff 11.2.2023
CSJ - Commission on Social Justice (2.2022): Human Rights Observer 2022, http://csjpak.org/pdf/HR_Observer_2022.pdf, Zugriff 22.2.2023
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report - Pakistan - January 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067350/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 7.2.2023
EB - Encyclopaedia Britannica (29.3.2023): Pakistan, Religion, https://www.britannica.com/place/Pakistan/Religion, Zugriff 29.3.2023
HRCP - Human Rights Commission Pakistan (2021): State of Human Rights in 2020, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/website-version-HRCP-AR-2020-5-8-21_removed.pdf, Zugriff 6.12.2022
ICG - International Crisis Group (5.9.2022): A New Era of Sectarian Violence in Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078682/327+Pakistan+-+Sectarian+Violence+-+Print.pdf, Zugriff 22.3.2023
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OxfordBib - Oxford Bibliographies/ Simon Fuchs (27.6.2022): Twelver Shiʿism in Pakistan, https://www.oxfordbibliographies.com/display/document/obo-9780195390155/obo-9780195390155-0295.xml, Zugriff 5.4.2023
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USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 22.3.2023
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Letzte Änderung 2023-04-12 14:44
Pakistan ist eine pluralistische Gesellschaft mit einer Vielzahl an religiösen und ethno-linguistischen Identitäten. Die pakistanischen Minderheiten lassen sich im Wesentlichen in die Kategorien "ethnisch und sprachlich" sowie "religiös" einteilen. Der Begriff "Minderheit" wird in der Verfassung der Islamischen Republik Pakistan von 1973 an mehreren Stellen verwendet, es gibt jedoch keine Definition dieses Begriffs. Aufeinanderfolgende Bundesregierungen haben die Position vertreten, dass Minderheiten innerhalb Pakistans notwendigerweise religiös sind, und dass es keine ethnischen oder sprachlichen Minderheiten oder indigene Völker gibt (MRGI 6.2019).
Laut dem letzten Zensus von 2017 sprechen 38,8 Prozent der Bevölkerung Punjabi, 18,2 Prozent Paschtu, 14,6 Prozent Sindhi, 12,2 Prozent Saraiki, 7,1 Prozent Urdu, 3 Prozent Belutschisch, 2,44 Prozent Hindko, 1,2 Prozent Brahvi, 0,2 Prozent Kashmiri und auf weitere, kleinere Sprachen entfallen 2,26 Prozent (PBS o.D.).
Durch das Ein-Mandats-Wahlkreis-System bei nationalen Wahlen ist sichergestellt, dass die wichtigsten ethno-linguistischen Gruppen jeder Provinz auch in der Nationalversammlung vertreten sind und an Regierung, Opposition und Parteipolitik teilhaben können (FH 2022).
Quellen:
MRGI - Minority Rights Group International (6.2019): Pakistan, https://minorityrights.org/country/pakistan/, Zugriff 22.11.2022
FH - Freedom House (2022): Freedom in the World 2022 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071945.html, Zugriff 18.8.2022
PBS - Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (o.D.): Population and Housing Census 2017 Report, https://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/population/census_reports/ncr_pakistan.pdf, Zugriff 16.11.2022
13. 1 Paschtunen, inkl. Pashtun Tahafuz Movement (PTM)
Letzte Änderung 2023-04-12 15:07
Pschtunen besiedeln hauptsächlich die Region zwischen dem Hindukusch im Nordosten Afghanistans und dem nördlichen Abschnitt des Indus in Pakistan. Sie teilen die Sprache Paschtu, die Religion des sunnitischen Islam und den Verhaltenskodex des Paschtunwali. Die Clanzugehörigkeit ist die Grundlage der paschtunischen Gesellschaft. Dispute über Grund und Boden, Frauen oder persönliche Kränkungen können zu langen Blutfehden führen, sofern sie nicht durch Stammesgerichte, Jirgas, gelöst werden. Paschtunen teilen sich auf ungefähr 60 Stämme auf, die jeder ein bestimmtes Territorium bewohnen (EB 6.1.2023).
Paschtu wird laut dem letzten Zensus aus dem Jahr 2017 von circa 18 Prozent der pakistanischen Bevölkerung gesprochen und ist damit, nach dem Punjabi mit 38,8 Prozent, noch vor dem Sindhi mit 14,6 Prozent, die zweitgrößte Sprache in Pakistan (PBS o.D.). Paschtunen stellen die Bevölkerungsmehrheit vom Norden von Quetta [Belutschistan] bis zum Gebiet zwischen dem Sulaiman-Gebirge und dem Indus. Die Städte Peschawar und Quetta sind wichtige Zentren der paschtunischen Kultur (EB 6.1.2023). Die Bevölkerung der Provinz Khyber Pakhtunkhwa ist hauptsächlich paschtunisch und überwiegend sunnitisch, die meisten Schiiten der Provinz sind Paschtunen des Turi- oder Bangash-Stammes (UKHO 7.2021). Bekannte Stämme der Bergregion Khyber Pakhtunkhwa sind Waziri, Turi, Bangash, Mahsud, Orakzai und Afridi. Viele Paschtunen dienen im Heer, einige halten politische Ämter (EB 6.1.2023).
Paschtunen werden in Pakistan traditionell mit einem kriegerischen Image stereotypisiert und rezenter mit dem Terror der Taliban verbunden. Tatsächlich machen Paschtunen die Mehrheit der Mitglieder der afghanischen und der pakistanischen Taliban aus (Ghandhara 15.10.2021). Dementsprechend klagen Paschtunen aus den ehemaligen FATA, dass sie häufig als Terroristen verdächtigt werden aufgrund ihrer Kleidung, ihrer Stammeszugehörigkeit oder auch aufgrund ihrer geografischen Herkunft (USDOS 20.3.2023). Tausende Paschtunen wurden über die Jahre durch die Anschläge der pakistanischen Taliban getötet und Millionen von paschtunischen Zivilisten durch die Militäroperationen gegen die Taliban vertrieben, der Frieden ist vielen ein Anliegen (Ghandhara 15.10.2021; vgl. RFE 14.1.2023). Die Stämme der Region haben versucht, gegen die militanten Gruppen vorzugehen. Die meisten der Stammesälteren hatten mit dem Staat kooperiert, indem sie Militante ausgehändigt oder über Jirga [Ratsversammlungen] Lashkars [Stammestruppen] gebildet haben, um sie zu vertreiben (Sage 9.2.2019). Pro-staatliche Stammesführer sind so auch weiterhin ein Hauptangriffsziel der Terrorgruppen in Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 11.1.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).
Als rezente Entwicklung wies das Jahr 2022 in den Stammesgebieten auch vielfach Proteste gegen die Zunahme terroristischer Aktivitäten in verschiedenen Teilen der ehemaligen FATA und Khyber Pakhtunkhwas auf (PIPS 11.1.2023). Im Frühjahr 2023 verstärkten sich die Demonstrationen nach einer Zunahme der Terroranschläge und dem Anschlag auf eine Polizeimoschee in Peschawar im Jänner (Siasat 4.2.2023).
Die eingeschränkte Unterstützung des Staates für die Stämme und die Probleme durch die Anti-Terror-Operationen in der Region haben auch zu Verstimmungen innerhalb der paschtunischen Stämme gegenüber der Armee geführt (Sage 9.2.2019). Es gibt Kritik an den Aufklärungsoperationen des Militärs, dass dabei Gruppen wie Paschtunen oder afghanische Migranten undifferenziert ins Visier genommen werden (EASO 10.2021). So werfen Paschtunen den Sicherheitskräften Verschwindenlassen, extralegale Tötungen und andere Menschenrechtsverletzungen vor (USDOS 20.3.2023).
Viele Menschen aus Khyber Pakhtunkhwa, darunter viele Händler, sind in den Punjab und andere Teile Pakistans gezogen. Nicht nur die Re-Gruppierungen der Terrororganisationen oder der mangelhafte Wiederaufbau nach den Militäroperationen, sondern auch die fehlenden wirtschaftlichen Perspektiven und Bildungsmöglichkeiten haben dazu beigetragen. Doch werden Paschtunen - in erster Linie im Punjab - oft mit Terror oder illegalen Aktivitäten assoziiert. So unterliegen paschtunische Händler und Studenten im Punjab zusätzlichen Kontrollen, was auf ein ethnisches Profiling durch die Strafverfolgungsbehörden hindeutet. Außerdem berichten Paschtunen von Belästigungen bei den Kontrollen. Die Problematik veranlasste die Provinzversammlung von Khyber Pakhtunkhwa, bereits 2017 eine Resolution zu verabschieden, in der sie die zunehmenden Vorurteile gegenüber Paschtunen im Punjab verurteilte und die Vorgehensweisen der punjabischen Provinzregierung als rassistisch ["racial"] bezeichnete (TCP 13.5.2021).
Im Juli 2022 kam es zu ethnischen Spannungen im Sindh zwischen Sindhi und Paschtunen: Nachdem ein Afghane des Mordes an einem Sindhi verdächtigt worden war, wurden Geschäfte und Hotels von Paschtunen in einigen Städten im Sindh attackiert (PIPS 11.1.2023). Verschiedene Führer ethnischer Parteien riefen zur Beruhigung der Lage auf. Es wurden Verletzte gemeldet, allerdings keine Toten (Dawn 15.7.2022; vgl. PIPS 11.1.2023).
In den letzten Jahren entstand das Pashtun Tahafuz Movement (Pashtun Protection Movement / PTM), eine Bürgerrechtsbewegung, die sich für die Rechte der Paschtunen einsetzt. Sie hält dazu Protestumzüge und Sitzstreiks ab. Die Bewegung fordert unter anderem die Aufklärung von Fällen, in denen Personen ohne Anklage festgehalten wurden, außergerichtlicher Tötungen sowie des Verschwindenlassens ebenso wie die Räumung von Landminen in den ehemaligen Stammesgebieten (EASO 10.2021). Die PTM ist kritisch gegenüber dem Militär und den Taliban (BAMF 1.1.2023). Die friedvolle Art der Proteste half dabei, die Anliegen und Beschwerden der Paschtunen in den öffentlichen, nationalen und internationalen Fokus zu bringen. Die Forderungen der PTM fanden bei einem signifikanten Teil der pakistanischen Bevölkerung - auch der nicht-paschtunischen - Zustimmung (Sage 9.2.2019). Zwei Führungspersönlichkeiten der PTM gewannen in den Nationalwahlen 2018 als unabhängige Kandidaten Sitze in der Nationalversammlung (EASO 10.2021). Ab 2018 wurde allerdings damit begonnen, die PTM und ihre Anführer als Verräter, als illoyal oder staatsfeindlich zu bezeichnen. Das Militär unterstellt der Bewegung u.a., sie werde vom indischen Geheimdienst finanziert (EASO 10.2021; vgl. FH 2022). Die PTM bestreitet dies (FH 2022).
Nachdem im Mai 2019 bei einer Demonstration der PTM bei einem Armee-Checkpoint in Nord-Waziristan 13 Demonstranten durch Soldaten getötet worden waren, ging die Regierung hart gegen die PTM vor. PTM-Aktivisten konnten zwar viele der folgenden Verhaftungen vor Gericht erfolgreich anfechten, allerdings galten einige der dadurch Freigelassenen danach als vermisst (USDOS 11.3.2020; vgl. OFPRA 9.7.2020). Seit der Ankündigung des Militärs im Jahr 2019 härter gegen die PTM vorzugehen und der Unterstellung, sie sei von ausländischen Geheimdiensten finanziert, ist zu beobachten, dass ihre Protestkundgebungen, die Tausende Menschen in den Stammesgebieten zählen, kaum noch Niederschlag in den pakistanischen Medien finden. Journalisten berichten von Druck auf die Verlage und Rundfunkanstalten. Berichte über Proteste werden hauptsächlich über soziale Medien verbreitet (VOA 5.8.2021). Durch ihre Online-Präsenz konnte die PTM trotz der Abwesenheit in den Print- und elektronischen Medien und obwohl Aktivisten verhaftet wurden im ganzen Land zu Kundgebungen mobilisieren (FH 18.10.2022). So gelang es ihr auch im Jahr 2022, ihre Anhänger für massive Demonstrationen und Sit-ins zu mobilisieren, um gegen Menschenrechtsverletzungen zu protestieren. Allerdings geschieht dies seit 2020 unter größerer Beobachtung. Sicherheitsbehörden nahmen PTM-Anführer im Zusammenhang mit Protesten und Reden fest (USDOS 20.3.2023).
In der Vergangenheit wurden Führungspersonen und Demonstrationsteilnehmer wegen Staatsgefährdung u.a. vor einem Anti-Terrorismus-Gericht angeklagt (FH 2022). Laut Angaben einiger Führer und Aktivisten der Organisation wurden sie bedroht, unrechtmäßig oder ohne Verfahren verhaftet, zensuriert sowie von Inlands- und Auslandsreisen abgehalten (USDOS 20.3.2023). Laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes hat allerdings das Interesse an der inzwischen durch interne Konflikte geschwächten Organisation stark nachgelassen (AA 8.8.2022). In vielen Fällen wurden die Versammlungen und Protestkundgebungen der PTM auch toleriert (HRCP 2023). Im Februar 2023 wurde einer ihrer Führungspersonen - und Abgeordneter der Nationalversammlung - nach zwei Jahren Haft entlassen (RFE 14.2.2023). Kurz darauf führte er noch im Februar mit der PTM eine Demonstration von Tausenden Stammesangehörigen in den Stammesgebieten an, u.a. gegen ein mögliches Wiederaufnehmen der Militäroperationen (Peoples Dispatch 28.2.2023).
Quellen:
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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.1.2023): Briefing Notes Zusammenfassung, Pakistan – Juli bis Dezember 2022 https://www.ecoi.net/en/file/local/2087092/Deutschland._Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_%E2%80%93_Pakistan%2C_Juli_bis_Dezember_2022._01.01.2023.pdf, Zugriff 30.3.2023
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FH - Freedom House (2022): Freedom in the World 2022 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071945.html, Zugriff 18.8.2022
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VOA - Voice of America (5.8.2021): Anti-Taliban Pakistani Political Movement Struggles to be Heard, https://www.voanews.com/a/press-freedom_anti-taliban-pakistani-political-movement-struggles-be-heard/6209179.html, Zugriff 14.3.2023
Letzte Änderung 2023-04-12 15:57
Per Gesetz sind die Bewegungsfreiheit im Land sowie ungehinderte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung gewährleistet. Diese Rechte werden allerdings eingeschränkt (USDOS 12.4.2022). Die Behörden beschränken aus Sicherheitsbedenken regelmäßig interne Bewegungen bzw. Reisen in einigen Teilen des Landes (FH 2022). So ist der Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistans - aufgrund von Sicherheitsbedenken - eingeschränkt. Für Reisen in Gebiete, die als sensibel eingestuft werden, ist ein beglaubigtes "No-Objection-Certificate" notwendig (USDOS 12.4.2022). Innerhalb sensibler Gebiete ist die Bewegungsfreiheit auch durch Checkpoints eingeschränkt (HRCP 2022). In den Wochen vor und während der Gedenkfeierlichkeiten zum schiitischen Trauermonat Muharram werden außerdem die Bewegungs- und Reisefreiheit sowie die Aktivitäten von gelisteten Klerikern unterschiedlicher Sekten eingeschränkt, denen Aufwiegelung von konfessionell motivierten Spannungen vorgeworfen wird. Es wird angegeben, damit Gewalt vermeiden zu wollen (USDOS 2.6.2022).
Das Hauptinstrument zur Einschränkung von Auslandsreisen ist die Exit Control List (ECL), die namentlich genannte Personen von der Nutzung der offiziellen Ausreisepunkte des Landes ausschließt (FH 2022). Personen auf der ECL ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene, gegen die ein Strafverfahren vor höheren Gerichten anhängig ist, von Auslandsreisen abhalten (USDOS 12.4.2022; vgl. DFAT 25.1.2022). Regelmäßig wird die ECL allerdings als Mittel zur Kontrolle Andersdenkender eingesetzt (FH 2022). Laut Zivilgesellschaft befinden sich auch Menschenrechtsverteidiger und Kritiker der Regierung und des Militärs auf der Liste. Es ist möglich, vor Gericht Einspruch zu erheben und seinen Namen streichen zu lassen (USDOS 12.4.2022). Für Personen, die auf der Liste stehen, ist es schwierig, aber nicht unmöglich, z.B. über illegale Wege das Land zu verlassen (DFAT 25.1.2022).
Regierungsangestellte und Studenten müssen laut Richtlinien vor Reisen ins Ausland ein sogenanntes No-Objection-Certificate einholen, doch von Studenten wird dies selten tatsächlich verlangt (USDOS 12.4.2022).
Ausweichmöglichkeiten
Interne Migration ist weit verbreitet und üblich. Große Städte, wie Karatschi, Islamabad und Lahore haben eine ethnisch und religiös diverse Bevölkerung und bieten für jene Menschen eine gewisse Anonymität, die vor Gewalt durch nicht-staatliche Akteure fliehen (DFAT 25.1.2022; vgl. AA 8.8.2022). Es gibt zahlreiche große Städte mit einer Bevölkerungsgröße von 1 bis 16 Millionen. Karatschi ist die zwölftgrößte Stadt der Welt und ethnisch besonders divers (UKHO 6.2020).
Schiiten sind über das ganze Land verteilt, und es gibt große schiitische Gemeinschaften in den großen Städten (UKHO 7.2021). Angehörige der schiitischen Minderheit der Hazara leben in Pakistan beinahe ausschließlich in der Provinz Belutschistan, die meisten in Quetta (AA 8.8.2022). Einige weitere Gemeinschaften finden sich insbesondere in den großen Städten, wie Karatschi. Diese können in der Einschätzung des britischen Innenministeriums je nach individuellen Umständen eine Ausweichmöglichkeit ergeben (UKHO 7.2022). Die Minderheit ist allerdings aufgrund ihrer zentralasiatischen Abstammung leicht zu identifizieren. Nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes sind inländische Ausweich- oder Fluchtmöglichkeiten zwar nicht grundsätzlich auszuschließen, erscheinen aber im Falle der Hazara aus Belutschistan deutlich beschränkt (AA 8.8.2022).
Ahmadis bietet ein Umzug nach Rabwah, ihrem religiösen und administrativen Zentrum, nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes einen erheblichen Schutz vor Repressionen, weil sie dort weitgehend unter sich sind, auch wenn sie für ihre Gegner sichtbar sind (AA 8.8.2022). Rabwah erlaubt damit einen größeren Grad an Freiheit, doch durch die große Anzahl an Ahmadis ist sie auch ein Ziel für ihre Gegner (UKHO 9.2021). Für Ahmadis besteht ebenso die Möglichkeit, in den Schutz größerer Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Menschen handelt, die überregional bekannt geworden sind. Dies sehen auch Vertreter unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als grundsätzliche Ausweichmöglichkeit (AA 8.8.2022). Die staatlichen Gesetze betreffend der Ahmadiyya-Glaubensauslegung allerdings gelten in ganz Pakistan und damit auch in Rabwah (UKHO 9.2021).
Verfolgte Angehörige der christlichen Minderheit haben generell Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile - abgesehen von Fällen, die überregional bekannt geworden sind (AA 8.8.2022).
Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen oft das Aufgeben der bisherigen wirtschaftlichen Basis mit sich bringt (AA 8.8.2022). Die Möglichkeit, in einer neuen Umgebung Fuß zu fassen, hängt von finanziellen Mitteln sowie familiären, tribalen und/oder ethnischen Netzwerken ab. Für alleinstehende Frauen ist es schwierig, umzusiedeln (DFAT 25.1.2022).
Alle größeren Städte sind mit Autobahnen verbunden. Die Hauptbahnroute verläuft mehr als 1.600 Kilometer quer durchs Land von Karatschi nach Peschawar, via Lahore und Rawalpindi. Eine weitere Hauptbahnlinie verläuft nordwestlich von Sukkur nach Quetta. Die Hauptflughäfen sind Karatschi, Lahore, Rawalpindi, Quetta und Peschawar (EB 6.1.2023; vgl. UKHO 6.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.2022.pdf, Zugriff 18.8.2022
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report - Pakistan - January 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067350/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 7.2.2022
EB - Encyclopedia Britannica (6.1.2023): Pakistan, Economy, https://www.britannica.com/place/Pakistan/Labour-and-taxation, Zugriff 12.1.2023
FH - Freedom House (2022): Freedom in the World 2022 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071945.html, Zugriff 11.1.2023
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (2022): State of Human Rights in 2021, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2022-State-of-human-rights-in-2021.pdf, Zugriff 2.9.2022
UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (7.2022): Country Policy and Information Note Pakistan: Hazaras, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076103/Country_policy_and_information_note_Hazaras__Pakistan__July_2022.pdf, Zugriff 11.1.2023
UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (9.2021): Country Policy and Information Note Pakistan: Ahmadis https://www.ecoi.net/en/file/local/2059923/PAK_CPIN_Ahmadis.pdf, Zugriff 2.1.2023
UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (7.2021): Country Policy and Information Note Pakistan: Shia Muslims, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055925/Pakistan-Shia_Muslims-CPIN-v3.0_July_2021_.pdf, Zugriff 3.1.2023
UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (6.2020): Country Policy and Information Note Pakistan: Background information, including internal relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032936/Pakistan-Background_and_IFA-CPIN-v1.0_June_2020_.pdf, Zugriff 2.1.2023
USDOS - US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2073961.html, Zugriff 3.8.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071127.html, Zugriff 3.8.2022
15. IDPs und Flüchtlinge 15.1 IDPs
Letzte Änderung 2023-04-12 16:00
Swohl Umweltkatastrophen aufgrund der geografischen und klimatischen Lage als auch Gewalt sind Gründe für interne Vertreibungen (IDMC 19.5.2022).
IDPs aufgrund der Flut 2022
Im Zuge der Flutkatastrophe 2022 sind insgesamt mindestens 7,9 Millionen Menschen von vertrieben worden. Mit Stand 2. Jänner 2023 galten in der Provinz Sindh immer noch 89.000 Menschen - im Vergleich zu 6,5 Millionen Menschen im September - als vertrieben (CDP 12.1.2023). In der Provinz Belutschistan waren mit Stand Jänner 2023 weiterhin 116.000 Menschen als Vertriebene registriert. Einer Analyse der UN-Satellitenauswertung zufolge sind 5 Millionen Menschen weiterhin von der Überflutung betroffen oder leben in deren Nähe (UNOCHA 9.1.2023). Es bleibt weiterhin ein humanitärer Hilfsbedarf bestehen, sowohl vonseiten der Rückkehrenden als auch der weiterhin Vertriebenen. Mehr als 2 Millionen Häuser wurden zerstört (UNOCHA 9.12.2022). Die Grundbedürfnisse der Menschen in den am stärksten von den Überschwemmungen betroffenen Gebieten, einschließlich des Zugangs zu Grundnahrungsmitteln, medizinischer Versorgung und sauberem Trinkwasser, sind nicht ausreichend abgedeckt. Viele Menschen leben auch weiterhin in Zelten und behelfsmäßigen Behausungen, was sie in den Wintermonaten noch vulnerabler macht [Zur Beschreibung der Ausmaße, Schäden und Auswirkungen, inklusive für IDPs siehe Kapitel Flutkatastrophe 2022] (MSF 9.1.2023).
IDPs aufgrund der militanten Aktivitäten und militärischen Operationen
Große Bevölkerungsvertreibungen gehen auch auf militante Aktivitäten und militärische Operationen gegen nicht-staatliche bewaffnete Gruppen in den früheren Federally Administered Tribal Areas (FATA) und Khyber Pakhtunkhwa zurück (USDOS 12.4.2022). Dies betrifft hauptsächlich den Zeitraum zwischen 2007 und 2014 (IDMC o.D.). Die Zahl der aufgrund dieser Gewalt Intern-Vertriebenen (IDPs) ist seitdem stark zurückgegangen, das International Displacement Monitoring Centre (IDMC) beziffert sie mit Ende 2020 auf 98.000 (IDMC 19.5.2022). EASO (nunmehr EUAA), benennt mit Stand August 2021 die Größenordnung dieser Gruppe mit 16.483 registrierten Familien, wobei laut dieser Aufstellung nur aus Nord-Waziristan und Khyber die Rückkehr noch nicht abgeschlossen war (EASO 10.2021). Mit Stand 31. Jänner 2021 schätzt IDMC die Zahl der IDPs aufgrund von Gewalt in Pakistan auf 104.000. Diese Zahl inkludiert jene aus der ehemaligen FATA, die weiterhin mit 98.000 angenommen wird (IDMC o.D.).
Die Rückkehr wird unter verbesserten Sicherheitsbedingungen fortgesetzt. Es gibt keine Berichte über unfreiwillige Rückkehrer. Berichten zufolge wollen viele IDPs in ihre Heimat zurückkehren, trotz des Mangels an lokaler Infrastruktur, Unterkünften und verfügbaren Dienstleistungen, sowie der strengen Kontrolle, die die Sicherheitskräfte durch umfangreiche Kontrollpunkte über die Bewegungen der Rückkehrer ausüben. Andere IDP-Familien zögern hinsichtlich einer Rückkehr oder entscheiden sich dafür, dass Familienmitglieder in den sogenannten "settled areas" von Khyber Pakhtunkhwa bleiben, wo ein regulärer Zugang zu medizinischer Versorgung, Bildung und anderen sozialen Diensten möglich ist. Für ehemals binnenvertriebene Kinder ist es schwierig, nach der Rückkehr in die ehemaligen Konfliktzonen Bildungseinrichtungen zu besuchen. Die Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa hat einige der 1.800 Schulen in den ehemaligen FATA, wo eine große Anzahl an Menschen zurückgekehrt ist, wiederaufgebaut. Die Zahl der Kinder, die nicht zur Schule gehen, hat sich verringert (USDOS 12.4.2022).
Für IDPs, die nicht zurückkehren wollen oder können, koordinieren die Regierung, UN und andere internationale Organisationen Unterstützungsleistungen. Die Regierung und UN-Organisationen wie der UNHCR, UNICEF und das Welternährungsprogramm arbeiten zusammen, um Personen zu unterstützen und zu schützen, die durch die Auseinandersetzungen betroffen sind. Diese leben im Allgemeinen bei Gastfamilien, in gemieteten Unterkünften oder - in geringerem Umfang - in Lagern. Viele IDPs leben auch in informellen Siedlungen außerhalb der größeren Städte (USDOS 12.4.2022).
IDPs gehören zu jenen Bevölkerungsgruppen, die besonders von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen sind. Viele haben Schwierigkeiten beim Zugang zu grundlegenden staatlichen Dienstleistungen. 64 Prozent der IDPs in Khyber Pakhtunkhwa haben einer Erhebung des IDMC zufolge keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, 47 Prozent benutzen verunreinigtes Wasser. Der Zugang zu Registrierung und Dokumentation ist im Punjab und in Sindh kompliziert, da viele Menschen ohne ihre ID-Karten geflohen waren. Es existieren Familienzusammenführungsprogramme (IDMC 3.11.2021). Medien behandelten im Jahr 2021 häufig Proteste von Menschen aus den ehemaligen Stammesgebieten, die noch keine Kompensation für ihre zerstörten Häuser oder Geschäfte erhalten haben (EASO 10.2021).
Aufgrund der Zunahme der Aktivitäten militanter Gruppen kam es im Tirah-Tal der Stammesgebiete außerdem im Herbst 2022 erneut zur behördlich angeordneten Räumung einzelner Dörfer, für welche die Rückkehr erst kurz zuvor freigegeben worden war (Dawn 22.9.2022; vgl. IDMC 22.9.2022, PIPS 11.1.2023). Laut Schätzung von IDMC betraf dies 680 Personen (IDMC 22.9.2022).
Quellen:
CDP - Center for Disaster Philanthropy (12.1.2023): 2022 Pakistan Floods, https://disasterphilanthropy.org/disasters/2022-pakistan-floods/, Zugriff 27.1.2023
Dawn (22.9.2022): Khyber jirga rejects peace bodies, opposes military action in Tirah, https://www.dawn.com/news/1711315/khyber-jirga-rejects-peace-bodies-opposes-military-action-in-tirah, Zugriff 6.2.2023
EASO - European Asylum Support Office [jetzt: EUAA - European Asylum Agency] (10.2021): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063078/2021_10_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 6.2.2023
IDMC - International Displacement Monitoring Centre (22.9.2022): Country Profile Pakistan - Internal Displacement Updates, https://www.internal-displacement.org/countries/pakistan#internal-displacement, Zugriff 6.2.2023
IDMC - International Displacement Monitoring Centre (19.5.2022): Country Profile Pakistan - Overview, herunterzuladen unter: https://www.internal-displacement.org/countries/pakistan#internal-displacement, Zugriff 6.2.2023
IDMC - International Displacement Monitoring Centre (3.11.2021): Severity of internal displacement, 2021 Report, https://www.internal-displacement.org/sites/default/files/publications/documents/2021.11.04_IDMC_SeverityOfDesplacement2021Report.pdf, Zugriff 6.2.2023
IDMC - International Displacement Monitoring Centre (o.D.): Figures Analysis 2021 - Pakistan Displacement associated with Conflict and Violence, https://www.internal-displacement.org/sites/default/files/figures-analysis-2021-pak.pdf, Zugriff 6.2.2023
MSF - Médecins Sans Frontières (9.1.2023): Pakistan flood response is still "an emergency", https://www.msf.org/flood-emergency-pakistan-far-over, Zugriff 27.1.2023
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (11.1.2023): Pakistan Security Report 2022, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Safdar_ASR-22-reviewed.pdf, Zugriff 20.1.2023
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (9.1.2023): Pakistan: 2022 Monsoon Floods - Situation Report No. 13 (As of 6 January 2023), herunterzuladen unter: https://reliefweb.int/report/pakistan/pakistan-2022-monsoon-floods-situation-report-no-13-6-january-2023?_gl=1*1gkabfz*_ga*MjA5MTI1NzQxMS4xNjc0MTQyMTc2*_ga_E60ZNX2F68*MTY3NDE0MjE3NS4xLjEuMTY3NDE0MjI4OS4xNi4wLjA., Zugriff 27.1.2023
UNOCHA (9.12.2022): Pakistan 2022 Floods Response Plan Interim Report: Sep – Nov 2022, https://reliefweb.int/report/pakistan/pakistan-2022-floods-response-plan-interim-report-sep-nov-2022-issued-09-dec-2022, Zugriff 27.1.2023
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071127.html, Zugriff 1.8.2022
16. Grundversorgung16.1 Wirtschaft und Arbeitsmarkt
Letzte Änderung 2023-04-12 16:01
Allgemeine Wirtschaftsleistung
Pakistan weist eine gemischte Wirtschaft auf, in der Firmen in staatlichem Eigentum für einen großen Anteil des Bruttoinlandsprodukts (BIP) verantwortlich sind. Früher überwiegend landwirtschaftlich geprägt, hat sich die Wirtschaft deutlich diversifiziert. Der Handels- und Dienstleistungssektor ist stark gewachsen und trägt heute den größten Anteil an der Wirtschaftsleistung. Die Landwirtschaft trägt noch zu einem Fünftel zum BIP bei (EB 30.1.2023). Sie bleibt aber die größte Deviseneinnahmequelle (PBS o.D.). Handwerk und Produktion machen ebenfalls einen hohen Anteil des BIP aus. Der Handel hat sich zu einem der wichtigsten Sektoren der pakistanischen Wirtschaft entwickelt und beschäftigt einen erheblichen Teil der Arbeitskräfte. Der Anteil der Finanzdienstleistungen am BIP ist gering, doch stark steigend. Eine wichtige Einnahmequelle sind die Rücküberweisungen von Auslandspakistanis. Die Wirtschaftsleistung schneidet im Vergleich mit vielen anderen Entwicklungsländern gut ab, und Pakistan konnte die letzten Jahrzehnte eine solide Wachstumsrate vorweisen. Gleichzeitig ist die Bevölkerung stark angewachsen, sodass die Wirtschaftsleistung pro Kopf trotz des realen Wirtschaftswachstums nur langsam gestiegen ist (EB 30.1.2023). Außerdem weist Pakistan einen sehr großen informellen Wirtschaftssektor auf, dessen Wirtschaftsgröße geschätzt nochmals halb so groß ist, wie das offizielle BIP. Diese Größe stellt eine Herausforderung für die Planbarkeit von Maßnahmen und für Steuereinnahmen dar (BS 25.2.2022).
Zu Beginn des Geschäftsjahres 2023 befand sich die pakistanische Wirtschaft in einer überfälligen Anpassung, da sie sich von den Auswirkungen von COVID-19 erholte. Unterstützt durch eine akkommodierende Wirtschaftspolitik [Anmerkung: hohes Geldmengenwachstum, niedrige Zinssätze], wuchs die Wirtschaft im Geschäftsjahr 2022 um 6 Prozent. Die starke Inlandsnachfrage in Verbindung mit dem geringen Produktivitätswachstum, den hohen Weltmarktpreisen für Rohstoffe und der weltweiten Konjunkturabschwächung trugen zu erheblichen außenwirtschaftlichen Ungleichgewichten bei (WB 7.10.2022). Pakistan befindet sich derzeit in einer Zahlungsbilanzkrise. Dies verringert die Devisenbestände und belastet den Wert der Rupie. Die Zentralbank des Landes hat ihren Leitzins auf 17 Prozent angehoben, um die jährliche Verbraucherinflation von fast 28 Prozent einzudämmen. Die Flutkatastrophe vom Sommer 2022 hat außerdem zu enormen Kosten für Wiederaufbau und Hilfsleistungen geführt, was den Staatshaushalt zusätzlich belastet. Die Weltbank schätzt, dass zur Bewältigung der Schäden und Verluste mindestens 16 Milliarden US-Dollar benötigt werden [siehe hierfür auch das Unterkapitel "Flutkatastrophe 2022"] (CNN 2.2.2023). Bei einer UN-Konferenz wurde von internationalen Gebern mehr als neun Milliarden US-Dollar zur Unterstützung der Bewältigung der Schäden zugesagt (Tagesschau 9.1.2023).
Arbeitsmarkt
Pakistan verfügt laut Schätzung der International Organization for Migration (IOM) über 63 Millionen Arbeitskräfte (IOM 30.3.2021). Laut pakistanischem Finanzministerium stieg die Zahl der Erwerbsbevölkerung von 65,5 Millionen im Jahr 2017-18 auf 71,76 Millionen im Jahr 2020-21; die Zahl der Erwerbstätigen im gleichen Zeitraum von 61,71 Millionen auf 67,25 Millionen (MoF 9.6.2022). Geschätzt 64 Prozent der Bevölkerung sind unter 30 Jahre alt (BS 25.2.2022). Das Durchschnittsalter beträgt 22 Jahre, die Bevölkerung wächst jedes Jahr um etwa 2 Prozent. Jährlich streben etwa sechs Millionen Jugendliche auf den Arbeitsmarkt (BMZ o.D.). Das Land steht damit vor der Herausforderung, seiner Bevölkerung berufliche Möglichkeiten zu bieten (BS 25.2.2022).
Landwirtschaft und Fischerei stellen den größten Anteil am Arbeitsmarkt und tragen zum Einkommen für ein breites Segment der Bevölkerung bei (EB 30.1.2023; vgl. MoF 9.6.2022). So stellt die Landwirtschaft laut der vom Pakistan Bureau of Statistics (PBS) veröffentlichten Arbeitskräfteerhebung im Jahr 2020-21 37,4 Prozent der Beschäftigung (PBS 2022; vgl. MoF 9.6.2022). Auch IOM rechnet diesbezüglich mit ca. 37 Prozent der Beschäftigten, tendenziell abnehmend. Der Dienstleistungssektor macht demnach etwa 39 Prozent der Gesamtzahl der Arbeitsplätze aus, die Industrie ca. 24 Prozent - Tendenz steigend (IOM 2021). Handwerk und Produktion sind insbesondere durch die Textilindustrie ein bedeutendes Segment des Arbeitsmarktes. Das Staatswesen ist traditionell ein Hauptarbeitgeber in Pakistan, dort findet sich ungefähr ein Fünftel der Arbeitskräfte (EB 30.1.2023). 60 Prozent der Arbeitskräfte des Landes sind in der Provinz Punjab konzentriert (IOM 30.3.2021).
Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten, die internationalen Sozialstandards entsprechen, sind kaum vorhanden: 30 Prozent der arbeitenden Bevölkerung gelten trotz der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns als "Working Poor", über 70 Prozent der Beschäftigungsverhältnisse liegen im informellen Sektor (BMZ o.D.). Das durchschnittliche Monatseinkommen liegt zwischen 15.000 und 30.000 PKR [Anm.: ca. 50 bis 100 Euro] (IOM 2021). Die nationale Arbeitskräfteerhebung weist eine Verbesserung der offiziellen Arbeitslosenquote von 6,9 Prozent im Jahr 2018-19 auf 6,3 Prozent für das Jahr 2020-21 aus (PBS 2022).
Laut dem Bureau of Emigration Overseas Employment (BEOE) wanderten im Jahr 2022 832.339 Pakistaner ins Ausland, um dort zu arbeiten (BEOE 12.2022). Die Migration pakistanischer Arbeitnehmer konzentriert sich vor allem auf die Länder des Golf-Kooperationsrates (GCC) (96 Prozent), wobei Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate die Mehrheit stellen (MoF 9.6.2022). Der Großteil der pakistanischen Migranten in den GCC-Staaten sind alleinstehende Männer, die in überfüllten Arbeitslagern leben und Geld in ihre Heimat schicken (BPB 6.7.2022).
Arbeitslosenunterstützung, Berufsförderung
Pakistan verfügt über einige Programme zur Unterstützung Arbeitsloser. Diese beinhalten z.B. eine bezahlte Weiterbildung, die Förderung von Geschäftsgründungen oder auch Programme zur Anstellung im staatlichen Sektor (ILO 1.9.2021). Staatliche Projekte zur Förderung der Berufstätigkeit von Arbeitslosen sind z.B. das PM Youth Business Program oder PM Youth Loan Programs (IOM 30.3.2021; vgl. INCPAK 25.1.2023). Im Jänner 2023 startete die pakistanische Regierung ein Programm für bezahlte Praktika zur Unterstützung von 30.000 arbeitslosen Hochschulabsolventen (TC 6.1.2023). Über jährliche, von der Regierung sowie durch staatliche und private Banken durchgeführte Projekte werden Darlehen von 500.000 bis 1.000.000 PKR [Anm.: ca. 1.700 bis 3.400 Euro] ermöglicht, um ein Unternehmen zu gründen. Weiters gibt es auch Programme für Absolventen MA-Pass-Studenten im Punjab und ein spezielles Programm für wissenschaftliche Talente für Absolventen (IOM 30.3.2021). Initiativen der pakistanischen Regierung zur Berufsausbildung sind z.B. die National Vocational Technical Education Commission und die Technical Education and Vocational Training Authority. Provinzprogramme des Punjab bieten eine Vielzahl von Kursen zur technischen Weiterbildung an. Staatliche Stellen zur Vermittlung von Arbeitsplätzen sind z.B. Career Pakistan oder Small and Medium Enterprises Development Authority (IOM 2021). Weiters zu nennen ist das staatliche Vermittlungsprogramm NEXT, das National Employment Exchange Tool (Zameen 15.3.2021).
Weiters gibt es für die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit das Tameer-e-Pakistan-Programm als Maßnahme zur Armutsbekämpfung, um mehr Einkommensquellen für die Armen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen; ein weiteres Programm unterstützt kleine und mittlere Betriebe vor allem durch Gewährung von Steuerbefreiungen (IOM 30.3.2021). Die staatliche Sozialhilfeeinrichtung Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) hat ein Projekt zur Ausweitung ihres Netzes von Berufsbildungszentren für Frauen (Women Empowerment Centres - WECs) von der Distrikt- auf die Tehsil-Ebene eingesetzt (TET 12.12.2022). Derzeit sind rund 163 WECs im ganzen Land tätig, um Witwen, Waisen und unterprivilegierten Mädchen eine kostenlose Berufsausbildung in Berufen wie Schneiderei, Stickerei, Stoffmalerei oder grundlegende und weiterführende Computerkurse zu bieten (TET 12.12.2022; vgl. TİKA 4.7.2022).
Quellen:
BEOE - Bureau of Emigration Overseas Employment [Pakistan] (12.2022): Achievements, https://beoe.gov.pk/, Zugriff 3.2.2023
BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (o.D.): Soziale Situation Der lange Weg zur Verwirklichung der "Vision 2025", https://www.bmz.de/de/laender/pakistan/soziale-situation-15408, Zugriff 3.2.2023
BPB - Bundeszentrale für politische Bildung (6.7.2022): Labor migration from South Asia to the Gulf: Pakistan as an example, https://www.bpb.de/themen/migration-integration/laenderprofile/english-version-country-profiles/510112/labor-migration-from-south-asia-to-the-gulf-pakistan-as-an-example/, Zugriff 3.2.2023
BS - Bertelsmann Stiftung (25.2.2022): Bertelsmann Transformation Index, Pakistan Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/PAK#pos13, Zugriff 2.2.2023
CNN - Cable News Network (2.2.2023): Blackouts and soaring prices: Pakistan’s economy is on the brink, https://edition.cnn.com/2023/02/02/economy/pakistan-economy-crisis/index.html, Zugriff 2.2.2023
EB - Encyclopedia Britannica (30.1.2023): Pakistan, Economy of Pakistan, https://www.britannica.com/place/Pakistan/Economy, Zugriff 2.2.2023
ILO - International Labour Organization (1.9.2021): World Social Protection Report 2020-22, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---dgreports/---dcomm/---publ/documents/publication/wcms_817572.pdf, Zugriff 3.2.2023
INCPAK - The Independent News Coverage Pakistan (25.1.2023): PM’s Youth Business and Agriculture Loan Scheme 2023, https://www.incpak.com/national/pms-youth-business-and-agriculture-loan-scheme-2023/, Zugriff 3.2.2023
IOM - International Organization for Migration (30.3.2021): Information on the socio-economic situation in Pakistan, Email 30.3.2021
IOM - International Organization for Migration (2021): Länderinformationsblatt Pakistan 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Pakistan_DE.pdf, Zugriff 2.2.2023
MoF - Ministry of Finance [Pakistan] (9.6.2022): Pakistan Economic Survey 2021-22, Population, Labour Force and Employment, https://www.finance.gov.pk/survey/chapter_22/Economic%20Survey%202021-22.pdf, Zugriff 2.2.2023
PBS - Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (2022): Pakistan Labour Force Survey 2020-21, https://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/labour_force/publications/lfs2020_21/LFS_2020-21_Report.pdf, Zugriff 2.2.2023
PBS - Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (o.D.): Agriculture Statistics, https://www.pbs.gov.pk/content/agriculture-statistics, Zugriff 2.2.2023
Tagesschau (9.1.2023): Pakistan bekommt Milliardenhilfe, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/pakistan-flut-milliardenhilfe-101.html, Zugriff 14.2.2023
TC - The Current (6.1.2023): Govt launches paid internship programme to support 30,000 unemployed graduates, https://thecurrent.pk/internship-unemployed-graduates/, Zugriff 3.2.2023
TET - The Express Tribune (12.12.2022): ‘Women empowerment centres on cards’, https://tribune.com.pk/story/2390695/women-empowerment-centres-on-cards, Zugriff 3.2.2023
TİKA - Turkish Cooperation and Coordination Agency [Türkei] (4.7.2022): TİKA Built a Women’s Empowerment Center in Pakistan, https://www.tika.gov.tr/en/news/tika_built_a_women%27s_empowerment_center_in_pakistan-70844, Zugriff 3.2.2023
WB - World Bank (7.10.2022): Pakistan, Overview, Economic update and outlook, https://www.worldbank.org/en/country/pakistan/overview#1, Zugriff 2.2.2023
Zameen (15.3.2021): National Employment Exchange Tool (NEXT) Job Portal, https://www.zameen.com/blog/national-employment-exchange-tool-next.html, Zugriff 3.2.2023
16. 2 Versorgungssicherheit bei Nahrungsmitteln und Wohnraum
Letzte Änderung 2023-04-12 16:02
Armut
Das solide Wirtschaftswachstum trägt dazu bei, dass das hohe Bevölkerungswachstum nicht wie in anderen südasiatischen Ländern zu einem hohen Anteil an absoluter Armut geführt hat. Dennoch lebt ein bedeutender Anteil der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (EB 30.1.2023). In den vergangen zwei Jahrzehnten konnte Pakistan die Armut deutlich reduzieren und mehr als 47 Millionen Pakistanern ermöglichen, zwischen 2001 und 2018 der Armut zu entkommen (TWB 7.10.2022). Die COVID-19-Pandemie und Maßnahmen zur sozialen Distanzierung hatten tiefgreifende Auswirkungen auf die Haushaltseinkommen und haben vorübergehend zu mehr Armut geführt (TWB 10.2022). Laut dem Bertelsmann Transformations Index lebten 2020 geschätzt 24,3 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze und 38,4 Prozent waren von multidimensionaler Armut nach den Kriterien des UNDP betroffen (BS 25.2.2022). Im letzten Human Development Index 2021/22 von UNDP, der 191 Staaten umfasst und Fortschritte in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Einkommen im internationalen Vergleich misst, liegt Pakistan auf Rang 161 (UNDP 8.9.2022).
Verschärft wird die Situation durch einen scharfen Kontrast zwischen der relativen Prosperität der industrialisierten Regionen um Karatschi und Lahore und der Armut in den semi-ariden Gebieten in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (EB 30.1.2023). So gibt UNDP die Armutsrate für Belutschistan und in den Newly Merged Districts von Khyber Pakhtunkhwa (ehemalige FATA) mit 70 Prozent an. Im Vergleich dazu weisen die reichsten Bezirke Pakistans im Norden und in der Mitte des Punjabs eine Armutsrate von unter 10 Prozent auf (UNDP 6.4.2021).
Ernährungssicherheit
Pakistan ist eine überwiegend agrarisch geprägte Gesellschaft und aus verschiedenen Gründen von Ernährungsunsicherheit bedroht. Um die Diskrepanz zwischen Angebot und Nachfrage bei Grundnahrungsmitteln zu überbrücken, muss Pakistan regelmäßig u.a. Weizen und verschiedene Hülsenfrüchte importieren, was eine ernste Ursache für die Nahrungsmittelunsicherheit darstellt (DT 23.1.2023). Die Landwirtschaft wurde im Jahr 2022 vor allem durch die Auswirkungen der verheerenden Überschwemmungen schwer getroffen. Über 1,4 Million Hektar Anbaufläche fielen den Fluten zum Opfer (siehe hierzu Unterkapitel "Flutkatastrophe 2022") (UNHCR 5.10.2022), über 1,1 Million Nutztiere wurden getötet (IOM 12.1.2023).
Die Inlandspreise für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Reis, Speiseöl, Hülsenfrüchte, Milch und Fleisch sind seit Jänner 2022 gestiegen (TET 29.12.2022). Ein durchschnittlicher pakistanischer Haushalt wendet 50,8 Prozent seines monatlichen Einkommens für Nahrungsmittel auf (WFP o.D.). Steigende Lebensmittel- und Energiepreise haben die reale Kaufkraft vieler Haushalte geschmälert und arme und gefährdete Haushalte unverhältnismäßig stark betroffen (TWB 10.2022). Auch die Flutkatastrophe 2022 hatte Auswirkungen auf die Nahrungsmittelpreise. Ein Vergleich des World Food Program zwischen den Nahrungsmittelpreisen vor der Flut und nach der Flut zeigen hohe Preissteigerungen. So stieg der Preis für Weizenmehl um 32 Prozent, für Tomaten um 138 Prozent und Kartoffeln um 45 Prozent (IOM 12.1.2023). Die Inflation erreichte mit 31,5 Prozent im März 2023 den höchsten Wert seit 1975 (UNHCR 9.3.2023).
Die Ernährungsunsicherheit wirkt sich auf Frauen, Kinder und ländliche Haushalte aus, was zu sozio-ökonomischen Ungleichheiten führt und einen Anstieg der Zahl der Haushalte, die unter Ernährungsunsicherheit leiden, verursacht (TOI 21.10.2022). 18 Prozent der Kinder unter 5 Jahren leiden an akuter Mangelernährung, 40 Prozent sind unterentwickelt und 29 Prozent untergewichtig. Es gibt auch eine starke Korrelation zwischen dem Bildungsniveau von Mädchen und allen Formen der Unterernährung, wobei generell der Zugang von Mädchen zu Bildung eine Herausforderung bleibt - insbesondere in Gebieten, die an Afghanistan grenzen, und in Belutschistan. Außerdem sind aufgrund sozialer und kultureller Normen und Praktiken Frauen und Mädchen mit Schwierigkeiten beim Zugang zu humanitärer Unterstützung konfrontiert (WFP o.D.).
Von starker Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung betroffen waren laut einer staatlichen Studie während des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie 2020 10 Prozent der Haushalte gegenüber 3 Prozent bei der letzten Erhebung von 2018/2019; von einer moderaten Versorgungsunsicherheit betroffen waren 30 Prozent im Vergleich zu 13 Prozent davor. 60 Prozent der Haushalte konnten ihre Versorgungssicherheit beibehalten (PBS o.D.b). Die damalige Regierung reagierte auf die Krise mit der Einführung des Ehsaas Emergency Cash Programme im April 2020 (WFP 1.2.2022). Etwa 15-16 Prozent der pakistanischen Bevölkerung leben aufgrund der Überschwemmungen und verfehlten politischen Maßnahmen unter akuter Ernährungsunsicherheit (TOI 21.10.2022).
Wohnraum
Pakistan ist mit einer kritischen Wohnraumknappheit konfrontiert. Das Bevölkerungswachstum, die Abwanderung aus ländlichen Gebieten und der Verfall bestehender Wohnhäuser führen zu einer zunehmenden Knappheit in städtischen Gebieten. Ein großes Problem ist die Qualität der vorhandenen Wohnungen. Die Hälfte aller städtischen Haushalte ist überbelegt oder besteht aus informellen Siedlungen mit unzureichendem Zugang zu grundlegender Infrastruktur und Dienstleistungen. Reguläre Wohnungen sind für den Großteil der Bevölkerung unerschwinglich und befinden sich hauptsächlich im Besitz von Männern (WBB 11.3.2022). Die Mehrheit des Wohnraums findet sich in Slums, meist in informellen Siedlungen. 30 bis 50 Prozent der Stadtbewohner leben nach Schätzungen in Slums. Laut UNHABITAT sind andererseits 74 Prozent der Stadtbewohner auch Eigentümer ihrer Unterkunft und Städte mit einem großen Anteil an Staatsdienern, wie Islamabad, verfügen über einen großen Anteil an mietfreiem oder stark subventioniertem Wohnraum (UKHO 6.2020).
Konkret wird der Mangel auf 12 Millionen Wohneinheiten geschätzt, wobei der Bedarf im Vergleich zum Angebot weiterhin hoch bleibt. Die Regierung hat Maßnahmen eingeführt, um die Möglichkeit der Finanzierung speziell für niedrig- bis mittelpreisige Wohneinheiten zu verbessern. Die Förderungen wurden erhöht, Regelungen für die Vergabe von Finanzierungen gelockert und die Dauer für die Rückzahlung verlängert (TET 27.2.2022).
IOM berichtet, dass in Großstädten Wohnungen und Einzelhäuser zwar leicht verfügbar sind, aber die Miet- und Nebenkosten, insbesondere für Strom und Gas, sehr hoch sind. In ländlichen Gebieten und am Stadtrand kleinerer Städte sind allerdings Wohnungsmöglichkeiten nicht nur kostengünstig, sondern auch zahlreich vorhanden (IOM 2021).
Durch die Flut 2022 wurden mehr als 2,2 Millionen Häuser und 13.100 Kilometer an Straßen zerstört (IOM 12.1.2023).
Quellen:
BS - Bertelsmann Stiftung (25.2.2022): Bertelsmann Transformation Index, Pakistan Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/PAK#pos13, Zugriff 3.3.2022
DT - Daily Times (23.1.2023): Food Security in Pakistan, https://dailytimes.com.pk/1054801/food-security-in-pakistan/, Zugriff 3.2.2023
EB - Encyclopedia Britannica (30.1.2023): Pakistan, Economy of Pakistan, https://www.britannica.com/place/Pakistan/Economy, Zugriff 2.2.2023
IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): IOM Pakistan, Situation Report No. 2: Pakistan Floods Response, Stand December 31, 2022, https://reliefweb.int/report/pakistan/iom-pakistan-situation-report-no-2-pakistan-floods-response-december-31-2022, Zugriff 2.2.2023
IOM - International Organization for Migration (2021): Länderinformationsblatt Pakistan 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Pakistan_DE.pdf, Zugriff 3.2.2023
PBS (o.D.b): Special Survey for Evaluating Socio-Economic Impact of Covid-19 on Wellbeing of People, https://www.pbs.gov.pk/sites/default/files//other/covid/Final_Report_for_Covid_Survey_0.pdf, Zugriff 3.2.2023
TET - The Express Tribune (29.12.2022): An unyielding year for agriculture in Pakistan, https://tribune.com.pk/story/2393236/an-unyielding-year-for-agriculture-in-pakistan, Zugriff 3.2.2023
TET - The Express Tribune (27.2.2022): SBP further eases housing finance, https://tribune.com.pk/story/2345420/sbp-further-eases-housing-finance, Zugriff 3.2.2023
TOI - Times of India (21.10.2022): Around 16 per cent people face acute food insecurity in Pakistan: FAO official, https://timesofindia.indiatimes.com/world/pakistan/around-16-per-cent-people-face-acute-food-insecurity-in-pakistan-fao-official/articleshow/95018141.cms, Zugriff 3.2.2023
TWB - The World Bank (7.10.2022): The World Bank in Pakistan, https://www.worldbank.org/en/country/pakistan/overview, Zugriff 3.2.2023
TWB - The World Bank (10.2022): Poverty Equity Brief, https://databankfiles.worldbank.org/public/ddpext_download/poverty/987B9C90-CB9F-4D93-AE8C-750588BF00QA/current/Global_POVEQ_PAK.pdf, Zugriff 3.2.2023
UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (6.2020): Country Policy and Information Note Pakistan: Background information, including internal relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032936/Pakistan-Background_and_IFA-CPIN-v1.0_June_2020_.pdf, Zugriff 3.2.2023
UNDP - United Nations Development Programme (8.9.2022): Human Development Report 2021/2022, https://hdr.undp.org/system/files/documents/global-report-document/hdr2021-22pdf_1.pdf, Zugriff 2.2.2023
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UNHCR (9.3.2023): Afghanistan Situation Regional Refugee Response Plan (RRP) January-December 2023, herunterladen unter: https://reliefweb.int/report/pakistan/afghanistan-situation-regional-refugee-response-plan-rrp-january-december-2023, Zugriff 29.3.2023
UNHCR (5.10.2022): Pakistan Flood Response: UNHCR Supplementary Appeal, September 2022 – December 2023, herunterzuladen unter: https://reliefweb.int/report/pakistan/pakistan-flood-response-unhcr-supplementary-appeal-september-2022-december-2023, Zugriff 2.2.2023
WBB - World Bank Blog (11.3.2022): Managing supply and demand: The key to getting ´housing' right in Pakistan, https://blogs.worldbank.org/endpovertyinsouthasia/managing-supply-and-demand-key-getting-housing-right-pakistan, Zugriff 6.2.2023
WFP - World Food Programme (1.2.2022): Food security and diets in urban Asia : How resilient are food systems in times of Covid 19?, https://docs.wfp.org/api/documents/WFP-0000136366/download/, Zugriff 2.2.2023
WFP - World Food Programme (o.D.): Pakistan, https://www.wfp.org/countries/pakistan, Zugriff 2.2.2023
Letzte Änderung 2023-04-12 16:03
Soziale Wohlfahrt
Pakistan unterhält einige Programme für soziale Wohlfahrt, die auf das Bereitstellen eines rudimentären sozialen Sicherheitsnetzes für die Bürger ausgerichtet sind. Staatliche Schulen und Krankenhäuser bieten eine hoch subventionierte Bildung und Gesundheitsversorgung und Einrichtungen wie Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) [Anm.: eine von der Regierung gegründete Sozialorganisation] verteilen wohltätige Beträge, die über Steuern eingenommen werden. Doch die Versorgung mit effektiven öffentlichen Dienstleistungen ist aufgrund ernster Kapazitätsengpässe schwach (BS 25.2.2022). Die staatlichen Sozialsicherungssysteme sind schwach entwickelt und völlig unterfinanziert (BMZ o.D.), obwohl Pakistan auf eine lange Geschichte von Maßnahmen zur Armutsbekämpfung zurückblicken kann. Das anhaltend hohe Armutsniveau zeigt jedoch die Unzulänglichkeit dieser Maßnahmen, die vor allem auf eine begrenzte Reichweite und mangelhafte Umsetzung zurückzuführen sind. Zwar gibt die pakistanische Regierung etwa 2 Prozent ihres BIP für Programme zur Armutsbekämpfung aus, doch ist dies wesentlich weniger als in Nachbarländern wie Indien oder Sri Lanka (CDDRL 6.6.2022). Die Notwendigkeit von Investitionen u.a. in Bildung, berufliche Entfaltung und soziale Absicherung wird den pakistanischen Eliten allerdings immer mehr bewusst (BMZ o.D.).
Während ernste Herausforderungen weiterhin bestehen, gibt es auch Fortschritte im Bereich der öffentlichen sozialen Wohlfahrt. Das 2008 eingeführte Benazir Income Support Program (BISP) ist ein auflagenfreies Geldtransferprogramm zur Armutsreduktion, das auf Frauen fokussiert ist. Die Regierung hat als Erweiterung des BISP das Ehsaas Programm eingeführt (BS 25.2.2022). Diese Initiative der pakistanischen Regierung wurde 2019 gegründet und zielt als größtes Armutsbekämpfungsprogramm der Regierung (IOM 22.3.2023) darauf ab, die Armut zu lindern und den sozialen Wohlstand im Land zu verbessern (EP 2022). Sie bietet eine Reihe von Dienstleistungen für bedürftige Pakistaner an, darunter bedingungslose Bargeldtransfers, gezielte Subventionen und eine bessere Versorgung mit Gesundheits- und Nahrungsmitteln (CDDRL 6.6.2022). Ehsaas verstärkt das BISP, indem es die Kriterien zur Anspruchsberechtigung erweitert hat und somit mehr Menschen mit einschließt (WFP 1.2.2022). Im Rahmen des Ehsaas Programms stellt das BISP nun nur noch eine von 34 Einheiten dar (TET 11.7.2021; vgl CDDRL 6.6.2022). Als Schirmorganisation führt Ehsaas alle verschiedenen Bereiche der Armutsbekämpfung auf Bundes- und Provinzebene in mehreren Ministerien unter einer Strategie und Institution zusammen. Die Ehsaas-Strategie verfolgt einen gesamtstaatlichen Ansatz zur Armutsbekämpfung. Dabei werden die verschiedenen bestehenden Programme, die ursprünglich nicht unbedingt unter die Armutsbekämpfung fielen (z.B. Zakat) gebündelt, und auch Änderungen zur Armutsbekämpfung eingeleitet. Insgesamt ist die Anzahl der Programme auf mehr als 292 Einzelmaßnahmen angewachsen (CDDRL 6.6.2022).
CDDRL 6.6.2022
Derzeit gibt es drei große Geldtransferprogramme, die vom BISP als Durchführungsorganisation umgesetzt werden (CDDRL 6.6.2022). Weitere Leistungen umfassen Subventionen für Nahrungs- und Haushaltsartikel (Ehsaas Rashan Programm), finanzielle Unterstützung in Form von Darlehen (Ehsaas Amdan Program/Ehsaas Loan Program), Nahrungsmittelhilfen für Mütter und Kinder (Ehsaas Nashonuma Program), Rentenleistungen (Ehsaas Buzurg Program) und Stipendien (Ehsaas Scholarship Program) (ENP 6.2.2023). Das Programm Ehsaas Waseela Taleem zielt darauf ab, Kindern aus benachteiligten Verhältnissen kostenlose Bildung zu ermöglichen. Das Programm soll bis zu 1,5 Millionen Kindern in ganz Pakistan den Zugang zu hochwertiger Bildung ermöglichen, wobei der Schwerpunkt auf Kindern in ländlichen und unterversorgten Gebieten liegt (EP 6.2.2023). Buben erhalten in der Primarstufe 1.500 PKR [Anm.: ca. 17 Euro], in den Sekundarstufen 2.500 PKR [Anm.: ca. 28 Euro], Mädchen jeweils 500 PKR [Anm.: ca. 6 Euro] mehr. Für die höheren Stufen erhöhen sich die Beihilfen. So erhielten 2021 nach offiziellen Angaben eine Million Schüler der Grundschule, 500.000 der Sekundarstufe und 225.000 Schüler der höheren Schulstufen diese Beihilfe (TET 19.7.2021). Ein anderes Programm beinhaltet eine monatliche Zahlung von 2.000 PKR [Anm.: ca. 10 Euro] an ärmere Familien mit einem behinderten Familienmitglied. Es umfasst 2 Millionen Familien. Im Rahmen der Ehsaas-Strategie erhielten während der COVID-19-Pandemie etwa 15 Millionen pakistanische Haushalte (100 Millionen Bürger) jeweils 12.000 PKR [Anm.: ca. 134 Euro] (TET 11.7.2021).
Mit Abschluss der Entwicklung der nationalen sozio-ökonomischen Registrierung können nun Daten zu den sozialen Bedingungen erhoben und auf deren Grundlage die Förderungswürdigkeit bestimmt werden. Das Sozialregister ermöglicht eine dynamische Aufnahme, jeder kann sich jederzeit in ein Sozialregister eintragen lassen (BISP o.D.). Die Erhebung der Bedürftigkeit und Anspruchsberechtigung geschieht über die Bürgerkarte der NADRA (PPI o.D.). Die Geldtransferprogramme sind ein wichtiges Mittel zur Armutsreduktion, auch wenn ihre Nachhaltigkeit Fragen offenlässt. Das Ehsaas-Programm stellt eine bedeutende Ausdehnung des Benazir Bhutto Income Program dar, das auf ganz Pakistan angewendet wird. Es ist damit eine signifikante Erweiterung des Systems der sozialen Wohlfahrt, doch Verbesserungen in anderen Formen der Wohlfahrt bleiben begrenzt (BS 25.2.2022).
Laut IOM sind alle Sozialprogramme (Obdachlosenunterkünfte, Nahrungsmittelverteilung) mit Ausnahme der Krankenversicherung Sehat Insaaf aufgrund der unsicheren politischen und wirtschaftlichen Lage von einer Unterbrechung bedroht (IOM 22.3.2023).
Leistungen der Sozialversicherung, staatliche Altersversorgung
Pakistan hat nur zwei Rentensysteme, die gerade einmal drei Millionen der 15 Millionen älteren Menschen des Landes erreichen (HA 18.2.2021). Mitarbeiter der Bundes- und Provinzregierungen, der Regierung von Azad Jammu Kaschmir, der Streitkräfte und der halbstaatlichen / autonomen Einrichtungen sind rentenberechtigt (IOM 2021). Alle Staatsbediensteten erhalten damit bei Eintritt in den Ruhestand eine Pension, ebenso Mitarbeiter von Unternehmen, die bei der Employees' Old Age Benefits Institution (EOBI) registriert sind (ILO 2019). Die Pensionen von Zivil- und Militärbeamten werden ausschließlich aus Steuermitteln finanziert, machen allerdings nur etwa 8 bis 9 Prozent der Personen aus, die im Land das Rentenalter erreicht haben (BR 17.10.2022; vgl. IOM 22.3.2023). Alle Unternehmen mit mehr als fünf Beschäftigten müssen sich für die EOBI anmelden. In Wirklichkeit haben sich jedoch nur 84.000 Arbeitgeber für das System angemeldet, das nicht mehr als acht Millionen Menschen erreicht - bei einer Erwerbsbevölkerung von über 70 Millionen (HA 18.2.2021). Innerhalb des EOBI-Systems basiert die Auszahlung auf den Beiträgen der Einzelpersonen. Die Mindestrente für das EOBI-System beträgt derzeit 8.500 PKR (28,08 Euro) pro Monat. Arbeitnehmer, die nicht im Rahmen der Industrie- und Handelskammer arbeiten, profitieren nicht von dem EOBI-Rentensystem (IOM 22.3.2023). Pensionsberechtigt sind Männer ab 60 und Frauen ab 55 Jahren mit mindestens 15 Beitragsjahren (USSSA 3.2019; vgl. HA 18.2.2021).
Das Rentensystem bietet den Versicherten oder ihren Hinterbliebenen folgende vier Arten von Leistungen: Altersrente oder gekürzte Rente, Hinterbliebenenrente, Invaliditätsrente und Altersbeihilfe, wenn ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Rente hat. Da nur Arbeitskräfte des formellen Sektors Anspruch auf Renten haben, kann nur ein kleiner Teil der Bevölkerung im fortgeschrittenen Alter die Vorteile des Rentensystems in Anspruch nehmen. Die ältere Bevölkerung, die im informellen Sektor arbeitet, bekommt diese Sozialversicherungsleistungen nicht (IOM 2021). Einige Altersheime werden in den größeren Städten über das staatliche PBM bzw. die Departments für Soziale Wohlfahrt der Provinzen betrieben (ILO 2019; vgl. PBM o.D). Bedürftige ältere Personen gehören auch zu den Gruppen, die Anspruch auf Leistungen aus dem Zakat-System haben, doch im Allgemeinen ist das Sozialsystem für Ältere begrenzt (ILO 2019).
Pakistan hat auf Ebene der Provinzen Schemen einer Arbeitsunfallversicherung eingeführt. Die Abdeckung ist allerdings ebenfalls begrenzt, zum einen aufgrund der Struktur des Arbeitsmarktes mit einem hohen Anteil an Arbeitskräften in der informellen Wirtschaft, sowie zum anderen durch Anstellungspraktiken, die häufig eine Minderregistrierung oder keine Registrierung der Arbeiter aufweisen (ILO 1.9.2021).
In den Provinzen sind Employees’ Social Security Institutions (ESSIs) eingerichtet, die mit den Arbeitsministerien der einzelnen Provinzen verbunden sind (ADB 2.9.2022; vgl. ILO 2019). Sie bieten Renten für die Familien von Arbeitnehmern, die bei Arbeitsunfällen ums Leben gekommen sind. Finanziert durch eine zusätzliche Abgabe von 6 bis 7 Prozent der Lohnsumme, die vom Arbeitgeber gezahlt wird, bieten die ESSIs Mutterschafts- und Krankheitsleistungen, Leistungen bei Invalidität und Verletzungen. Einige Dienstleistungen für gering bezahlte Arbeitnehmer in Wirtschaftsunternehmen werden ebenfalls durch die ESSI angeboten (ILO 2019). Der Workers’ Welfare Fund (WWF) finanziert u.a. Projekte zur Errichtung von Wohnsiedlungen oder zum Bau von Häusern für die Industriearbeiter (WWF o.D.)
Die bestehenden Sozialversicherungssysteme schließen die Beschäftigten in der informellen Wirtschaft aus, indem sie nur die Beschäftigten in der formellen Wirtschaft abdecken. Das DWCP (Decent Work Country Programme) (2016-22) soll die bestehenden Sozialschutzsysteme erweitern und nachhaltiger gestalten. In Zusammenarbeit mit der ILO wurde eine Einheit innerhalb des Ehsaas-Programmes eingesetzt (Labour Social Protection Expert Group, Mazdoor ka Ehsaas), die an der Einbeziehung der Arbeitskräfte in der informellen Wirtschaft in das Sozialversicherungssystem arbeitet (ILO o.D.).
Pilotprojekte zur Gesundheitsversicherung der ärmeren Bevölkerung wurden in Khyber Pakhtunkhwa (KP) und Gilgit-Baltistan (GB) mithilfe der German Development Bank (KfW) umgesetzt und auf ganz Pakistan ausgedehnt. Es ist damit eines der weltweit größten Gesundheitsversicherungsschemen für die ärmere Bevölkerung (OPM o.D.)
Die Krankenversicherungskarte Sehat Insaaf ist für permanente Einwohner im Islamabad Capital Territory (ICT), in den Provinzen Punjab, Khyber Pakhtunkhwa (KP) sowie in AJK und Gilgit Baltistan (GB) erhältlich. In Sindh ist sie derzeit nur im District Tharparker umgesetzt. Sie kann in ausgewiesenen Krankenhäusern eingesetzt werden und ihr Limit pro Familie beträgt 1 Mio. PKR (3.303,57 Euro) im Jahr. Anspruchsberechtigt sind auch Rückkehrer, wenn sie in diesen Regionen bei der NADRA registriert sind. Für permanente Einwohner aller anderen Standorte in Pakistan kann allerdings die Computerized National Identity Card (CNIC) ebenso als Krankenversicherungskarte verwendet werden und bietet die Berechtigung für alle medizinischen Dienstleistungen, die unter das Unterstützungsprogramm der Sehat Insaaf Card fallen (IOM 22.3.2023) [für weiterführende Informationen siehe Kap. Medizinische Versorgung].
Private Wohlfahrtsleistungen
Die Edhi Foundation ist die größte private Wohlfahrtstiftung Pakistans und eine der größten weltweit. Das Leistungsspektrum umfasst u.a. kostenlose technische Ausbildung für Bedürftige, kostenlose Bereitstellung von Lebensmitteln und Kleidung, Heime für Waisen, Behinderte, misshandelte Frauen und Senioren, Rettungswägen, kostenlose Versorgung in Krankenhäusern und Apotheken, Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe oder Hilfsmaßnahmen bei Naturkatastrophen (Edhi o.D.; vgl. GB 5.12.2022).
Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Sie ist in 72 Bezirken der vier Provinzen – inklusive Azad Jammu und Kaschmir – aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,78 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von 245.637 kommunalen Gemeinschaften bilden. Sie ist damit die größte Entwicklungshilfeorganisation für die ländliche Region in Pakistan (NRSP o.D.).
Quellen:
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BISP - Benazir Income Support Programme [Pakistan] (o.D.): BENAZIR National Socio-Economic Registry (NSER) - NSER Survey (Dynamic Registry), https://www.bisp.gov.pk/Detail/NzI5YTMyYTMtYjE1My00NGUwLTgwYTItZWUwYTZkYWZjYmNj, Zugriff 6.2.2023
BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (o.D.): Soziale Situation Der lange Weg zur Verwirklichung der "Vision 2025", https://www.bmz.de/de/laender/pakistan/soziale-situation-15408, Zugriff 6.2.2023
BR - Business Recorder (17.10.2022): Pakistan’s pension system, https://www.brecorder.com/news/40203435/pakistans-pension-system, Zugriff 6.2.2023
BS - Bertelsmann Stiftung (25.2.2022): Bertelsmann Transformation Index, Pakistan Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/PAK#pos13, Zugriff 6.2.2023
CDDRL - Center on Democracy, Development and the Rule of Law (6.6.2022): Frameworks for a Developmental Welfare State: Lessons From Pakistan's Ehsaas Programme, https://fsi9-prod.s3.us-west-1.amazonaws.com/s3fs-public/ffdws_ehaas_20220602_0.pdf, Zugriff 6.2.2023
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GB - Graana Blog (5.12.2022): Edhi Foundation: Everything You Need to Know, https://www.graana.com/blog/edhi-foundation-everything-you-need-to-know/, Zugriff 7.2.2023
HA - Help Age International (18.2.2021): Four pension reforms that could improve older people's life in Pakistan, https://www.helpage.org/blogs/waqas-qureshi-19658/four-pension-reforms-that-could-improve-older-peoples-life-in-pakistan-1078/, Zugriff 6.2.2023
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ILO - International Labour Organization (2019): Mapping Social Protection Systems in Pakistan, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---asia/---ro-bangkok/---ilo-islamabad/documents/publication/wcms_737630.pdf, Zugriff 6.2.2023
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IOM - International Organization for Migration (22.3.2023): Information on the socio-economic situation in Pakistan, per Email
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PPI - Preparationpoint.info (o.D.): NSER Program Online Registration 2021 – 2022 Check by CNIC, https://preparationpoint.info/daily-top-20-mcqs/nser-program-online-registration-2021/#NSER_survey_2021, Zugriff 6.2.2023
TET - The Express Tribune (19.7.2021): Waseela-e-Taleem to add 1.75m more students, https://tribune.com.pk/story/2311352/waseela-e-taleem-to-add-175m-more-students, Zugriff 6.2.2023
TET - The Express Tribune (11.7.2021): Ehsaas and BISP: What is the difference?, https://tribune.com.pk/story/2309884/ehsaas-and-bisp-what-is-the-difference, Zugriff 6.2.2023
USSSA - United States Social Security Administration [USA] (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005518/pakistan.pdf, Zugriff 7.2.2023
WFP - World Food Programme (1.2.2022): Food security and diets in urban Asia : How resilient are food systems in times of Covid 19?, https://docs.wfp.org/api/documents/WFP-0000136366/download/, Zugriff 6.2.2023
WWF - Workers Welfare Fund [Pakistan] (o.D.): About Us, https://wwf.gov.pk/Detail/NjJlN2Q3M2EtMzQ3Yi00YTlhLTk4YzctYjllOTAzYzAxMWM1, Zugriff 7.2.2023
Letzte Änderung 2023-04-12 16:04
Im Juni 2022 nahm eine Flut katastrophalen Ausmaßes ihren Anfang (MSF 9.1.2023). Die jährlichen Monsun-Regenfälle erreichten 2022 – mit der drei- bis fünffachen Menge des 30-Jahresdurchschnittes – ein noch nie da gewesenes Ausmaß (PPAF 7.10.2022). Während des Höhepunktes der Regenfälle im August und September waren 85.000 Quadratkilometer der Landesfläche durch Flutwasser betroffen (UNOCHA 9.12.2022). Insgesamt waren 33 Millionen Menschen in 90 Distrikten betroffen (WFP 25.1.2023). [Zur geographischen Verteilung siehe Karten weiter unten]
Die National Disaster Management Authority registrierte 1.739 Tote aufgrund der Fluten. Mehr als 2,2 Millionen Häuser wurden zerstört oder beschädigt, 13.100 Kilometer an Straßen zerstört und über 1,1 Million Nutztiere getötet (IOM 12.1.2023). Über 1,4 Millionen Hektar Anbaufläche fielen den Fluten zum Opfer (UNHCR 5.10.2022). Über 34.000 Schulen wurden zerstört oder beschädigt. In 1.159 temporären Unterrichtszentren wurden über 110.000 Schüler unterrichtet (UNICEF 24.1.2023).
An die 2.000 Gesundheitseinrichtungen wurden vollständig zerstört oder beschädigt (WHO 5.10.2022). Die Zerstörung von Infrastruktur zur Wasserversorgung und Sanitäreinrichtungen ließ außerdem Schätzungen zufolge 5,5 Millionen Menschen ohne Zugang zu sauberem Trinkwasser (UNICEF 7.10.2022; vgl. WFP 25.1.2023). Die Wassermassen kontaminierten das Trinkwasser, schneiden die Wege zu Gesundheitseinrichtungen ab und dienen als Brutstätte für Moskitos: Malaria, Dengue Fieber und andere Krankheiten breiteten sich aus (Malteser 7.10.2022). Nach Angaben von Gesundheitsbehörden mussten von Juli bis September 2022 3,5 Millionen Menschen im Sindh aufgrund von Krankheiten behandelt werden, die sich über das Wasser ausbreiten, wie Malaria, Cholera oder Dengue-Fieber (N-TV 4.10.2022). Allein im August verzeichnete Sindh 69.123 Malariafälle - im Vergleich zu 19.826 Fällen im gleichen Monat des Vorjahres. In der ebenfalls schwer betroffenen Region Belutschistan wurden 41.368 Malariafälle für August 2022 bestätigt, beinahe doppelt so viele wie 2021. Insgesamt verzeichnete Pakistan 170.000 bestätigte Fälle von Malaria vom Jänner bis inklusive August 2022 (WHO 17.10.2022). Landesweit wurden mit Stand Anfang November 2022 1.003 Fälle von Cholera und beinahe 65.000 Fälle von Dengue Fieber, mit 147 Todesfällen, bestätigt (WHO 8.11.2022).
Mit Ende November 2022 waren noch 4.700 Quadratkilometer der Landesfläche durch Flutwasser betroffen. Der Rückgang der Fluten ermöglichte einen verbesserten Zugang und eine Rückkehr in die entsprechenden Gebiete (UNOCHA 9.12.2022). Auch die Fälle von Malaria, Dengue und akuten Atemwegsinfekten gingen zurück. In einigen Gebieten könnte das Flutwasser allerdings noch monatelange verbleiben (UNOCHA 9.1.2023).
Insgesamt waren mindestens 7,9 Millionen Menschen von den Fluten vertrieben worden. Mit Stand 2. Jänner 2023 galten in der Provinz Sindh immer noch 89.000 Menschen - im Vergleich zu 6,5 Millionen Menschen im September - als vertrieben (CDP 12.1.2023). Noch im Dezember schätzte IOM diese Zahl auf 240.000 (IOM 12.1.2023). In der Provinz Belutschistan waren mit Stand Jänner 2023 weiterhin 116.000 Menschen als Vertriebene registriert. Einer Analyse der UN-Satellitenauswertung zufolge sind 5 Millionen Menschen weiterhin von der Überflutung betroffen oder leben in deren Nähe. Auf der Grundlage der Schwere der Schäden und der Neigung zu schweren Kälteeinbrüchen wurden landesweit 35 Bezirke als besonders gefährdet für schwierige Winterbedingungen eingestuft (UNOCHA 9.1.2023).
UNICEF schätzt, dass weiterhin an die 20,6 Millionen Menschen - davon 9,6 Millionen Kinder - humanitäre Unterstützung benötigen (UNICEF 23.12.2022). 4 Millionen Kinder leben weiterhin in direkter Umgebung von Flutwasser, diese Gebiete sind verstärkt von akuten Atemwegsinfektionen betroffen. Die gleich Anzahl an Kindern hat keinen ausreichenden Zugang zu Gesundheitseinrichtungen (WFP 25.1.2023).
Durch die Vernichtung der Ernte stellt die Ernährung ein Problem dar. Bei über 306.000 Kindern unter 5 Jahren wurde eine schwere akute Unterernährung diagnostiziert. UNICEF schätzt, dass sich die Zahl der Kinder, die darunter leiden, mit der Flut beinahe verdoppelt hat. 1,5 Millionen Kinder brauchen lebenswichtige Nahrungshilfen (WFP 25.1.2023). Schätzungen gehen davon aus, dass 8,6 Millionen Menschen unter der als extrem definierten Form von Nahrungsmittelunsicherheit leiden und 14,6 Millionen Menschen auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen sind (IRC 23.1.2023).
Es herrscht somit weiterhin eine Notfallsituation mit kritischem humanitärem Bedarf. Auch wenn humanitäre Organisationen und Behörden Hilfe leisten, reicht diese nicht aus. Die Grundbedürfnisse der Menschen in den am stärksten von den Überschwemmungen betroffenen Gebieten, einschließlich des Zugangs zu Grundnahrungsmitteln, medizinischer Versorgung und sauberem Trinkwasser, sind nicht ausreichend abgedeckt. Auch weiterhin leben viele Menschen in Zelten und behelfsmäßigen Behausungen, was sie in den Wintermonaten noch vulnerabler macht (MSF 9.1.2023).
UNOCHA 29.10.2022
UNOCHA 9.1.2023
UNOCHA 22.9.2022
Quellen:
CDP - Center for Disaster Philanthropy (12.1.2023): 2022 Pakistan Floods, https://disasterphilanthropy.org/disasters/2022-pakistan-floods/, Zugriff 27.1.2023
IOM - Internationale Organisation für Migration (12.1.2023): IOM Pakistan, Situation Report No. 2: Pakistan Floods Response, - December 31, 2022, herunterzuladen unter: https://reliefweb.int/report/pakistan/iom-pakistan-situation-report-no-2-pakistan-floods-response-december-31-2022, Zugriff 2.2.2023
IRC - International Rescue Committee (23.1.2023): Six months on since the Pakistan floods, 8.6 million people are facing hunger; IRC calls for world leaders to address the imbalance of climate change, https://reliefweb.int/report/pakistan/six-months-pakistan-floods-86-million-people-are-facing-hunger-irc-calls-world-leaders-address-imbalance-climate-change, Zugriff 27.1.2023
Malteser – Malteser International (7.10.2022): After the floods in Pakistan: "The next catastrophe looms", https://reliefweb.int/report/pakistan/after-floods-pakistan-next-catastrophe-looms, Zugriff 27.1.2023
MSF - Médecins Sans Frontières (9.1.2023): Pakistan flood response is still "an emergency", https://www.msf.org/flood-emergency-pakistan-far-over, Zugriff 27.1.2023
N-TV (4.10.2022): WHO warnt vor Gesundheitskatastrophe in Pakistan, https://www.n-tv.de/ticker/WHO-warnt-vor-Gesundheitskatastrophe-in-Pakistan-article23628479.html, Zugriff 19.1.2023
PPAF - Pakistan Poverty Alleviation Fund (5.10.2022): Flood Emergency Response 2022, herunterzuladen unter: https://reliefweb.int/report/pakistan/pakistan-poverty-alleviation-fund-ppaf-flood-emergency-response-2022-update-october-05-2022 , Zugriff 1.2.2023
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Letzte Änderung 2023-04-12 16:06
Insgesamt basiert das System der Gesundheitsversorgung in Pakistan auf zwei Hauptsäulen, dies sind einerseits öffentliche und andererseits private Gesundheitseinrichtungen (IOM 22.3.2023; vgl. WHO o.D.). In öffentlichen Krankenhäusern kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen (AA 8.8.2022). In den privaten Einrichtungen fallen hohe Kosten für die Behandlung an. Insgesamt kann der Staat derzeit nicht allen Menschen eine gleiche und ausreichende Versorgung anbieten (IOM 22.3.2023).
Der Gesundheitssektor des Landes ist gleichermaßen durch ein Stadt-Land-Gefälle bei der Bereitstellung medizinischer Versorgung und ein Ungleichgewicht bei den Arbeitskräften im Gesundheitswesen charakterisiert. Insbesondere in ländlichen Gebieten mangelt es an medizinischen Fachkräften, Krankenpflegern, Sanitätern und qualifiziertem Gesundheitspersonal (TSOP 2020; vgl. DFAT 25.1.2022). Trotz einer ausgefeilten und umfangreichen Gesundheitsinfrastruktur leidet die Gesundheitsversorgung unter einigen zentralen Problemen wie einem hohen Bevölkerungswachstum, einem Mangel an Arbeitskräften, der ungleichen Verteilung medizinischer Fachkräfte, einer unzureichenden Finanzierung und einem begrenzten Zugang zu qualitativ hochwertigen Gesundheitsdiensten (WHO o.D; vgl. Marham 6.8.2022). So entspricht im Allgemeinen die in weiten Landesteilen unzureichende Gesundheitsversorgung medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch meist nicht europäischem Standards. In Islamabad und Karachi hingegen ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen im Regelfall auf einem hohen Niveau, aber dadurch auch teuer (AA 2.2.2023). Des Weiteren gehört das pakistanische Gesundheitswesen laut Studien der NGO Transparency International zu den korruptesten Sektoren des Landes. Allgemeine Umfragen zeigen, dass die Mehrheit der Menschen mit den Gesundheitsdiensten, die sie erhalten, unzufrieden ist (Marham 6.8.2022; vgl. TIP 9.12.2022). Derzeit ist nach der Einschätzung von IOM der Zugang in ländlichen Gebieten besser, während die Bevölkerung in Städten vor größeren Herausforderungen, sowohl finanziell als auch logistisch, steht (IOM 22.3.2023).
Die Flutkatastrophe von 2022 hatte überwältigende Auswirkungen auf das Gesundheitssystem in den betroffenen Gebieten. Einrichtungen wurden zerstört oder waren nicht mehr zugänglich und die Flutwasser verursachten Ausbrüche von Infektionskrankheiten. Die Nothilfeteams haben effizient eingegriffen, doch ist weiterhin Unterstützung notwendig. Darüber hinaus sind auch in den nicht von der Flut betroffenen Regionen die Gesundheitseinrichtungen durch die intern Vertriebenen überlastet (IOM 22.3.2023).
Nach der Verfassung fällt das Gesundheitswesen in erster Linie in die Zuständigkeit der Provinzregierung. Der Staat stellt die Gesundheitsversorgung über ein dreistufiges Gesundheitssystem und eine Reihe von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zur Verfügung. Medizinische Grundversorgung wird durch Basic Health Units (BHUs) und Rural Health Centers (RHCs) geleistet. Notfall-, ambulante und stationäre Versorgung wird auf der sekundären Versorgungsebene durch Tehsil Headquarter Hospitals (THQs) und District Headquarter Hospitals (DHQs) angeboten. Darauf folgt die tertiäre Versorgungsebene, die auch Lehrkrankenhäuser umfasst (WHO o.D.).
Mit Stand 2020 gibt die WHO eine Ratio von 0,6 Grundversorgungseinrichtungen und 5,8 Spitalsbetten sowie 10,8 Ärzten und 4,9 Krankenpfleger bzw. Krankenpflegerinnen und Hebammen pro 10.000 Einwohner an (WHO 2022). Außerdem waren mit Stand 2019 über 100.000 Lady Health Workers tätig (WHO 2020). Diese versorgen vornehmlich den ländlichen Raum (DFAT 25.1.2022). Angesichts der wachsenden Bevölkerung versucht der private Sektor, die Lücke zwischen der steigenden Nachfrage und den begrenzten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen zu schließen. Die Zahl der privaten Krankenhäuser, Kliniken und Diagnoselabors hat erheblich zugenommen. Sogenannte stand-alone clinics - meist von Einzelnen betrieben - sind die wichtigsten Anbieter ambulanter Gesundheitsversorgung (WHO o.D.). Durch die Flut 2022 wurden mehr als 2.000 Gesundheitseinrichtungen zerstört, das sind laut WHO mehr als 13 Prozent der Gesamtzahl des Landes (WHO 2023).
In Übereinstimmung mit den WHO-Empfehlungen zur allgemeinen Gesundheitsversorgung startete die Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa (KP) 2015 das Sehat Sahulat Programm (SSP) (IJERPH 7.6.2022), das in ausgewiesenen Krankenhäusern zu tragen kommt (IOM 22.3.2023). Im Grunde ist das SSP eine Krankenversicherung, in der die Prämienbeiträge vollständig vom Staat übernommen werden. Es deckt die Sekundär- und Tertiärversorgung bei Unfällen und Notfällen, Diabetes, Nierenkrankheiten (einschließlich Dialyse und Transplantation), Hepatitis B und C, Krebserkrankungen sowie Herz- und Gefäßkrankheiten ab (Lancet 18.10.2022; vgl. SSP 2023b). Außerdem deckt es verschiedene Schwangerschaftsuntersuchungen, Geburtshilfe und Nachsorge ab (IOM 22.3.2023; vgl. SSP 2023b). Der Höchstbetrag ist auf 1 Million PKR (ca. 3.520 Euro) pro Jahr und Familie begrenzt (Lancet 18.10.2022; vgl. IOM 22.3.2023). Dieser gilt allerdings nur unter besonderen Umständen. Für die meisten Familien deckt das SSP bis zu 460.000 PKR (ca. 1.620 Euro) pro Jahr ab (Lancet 18.10.2022). Darüber hinaus bietet es unter bestimmten Bedingungen finanzielle Unterstützung für Lohnausfall während der Behandlung sowie für Transportkosten, Mutterschaftsgeld und Beerdigungskosten im Todesfall während des Krankenhausaufenthalts (Lancet 18.10.2022). Das SSP bietet auch eine individuelle Finanzhilfe für Personen mit schweren Krankheiten/Behinderungen, Witwen und Invalide mit unterhaltsberechtigten Kindern, Waisen, Studenten mit nachgewiesenen und beständigen akademischen Leistungen und mittellose Personen (IOM 30.3.2021). Es handelt sich um ein bargeldloses Programm, bei dem die Begünstigten nur diese Karte benötigen, um Leistungen in Anspruch nehmen zu können (Dawn 18.1.2022).
Das SSP wurde in KP in drei Phasen ausgerollt (IJERPH 7.6.2022; vgl. IOM 30.3.2021). Zunächst war eine Sehat Insaf Card nur für jene erhältlich, die unter der Armutsgrenze lebten, d.h. mit einem Einkommen von weniger als 2 US-Dollar (1,68 Euro) pro Tag (IOM 30.3.2021; vgl. IJERPH 7.6.2022). Seit 2021 sind jedoch alle Bürger KPs für das SSP vollumfänglich anspruchsberechtigt (SSP 2023c).
Es sind Bemühungen im Gange, die Anwendungsmöglichkeit der Karte auch auf die Bewohner anderer Provinzen auszuweiten (Lancet 18.10.2022; vgl. TNI 12.11.2021). So berichtet IOM im März 2023, dass die Sehat Insaf Card für permanente Einwohner im Islamabad Capital Territory (ICT), in den Provinzen Punjab, Khyber Pakhtunkhwa (KP) sowie in AJK und Gilgit Baltistan (GB), im Sindh jedoch nur im District Tharparker, erhältlich ist (IOM 22.3.2023). Auch staatlich registrierten Menschen mit Behinderungen und Transgender-Personen wurde landesweit der allgemeine Zugang zum SSP angeboten (IJERPH 7.6.2022).
In der Provinz Sindh wurde erst kürzlich mit der Einführung des SSP begonnen, welches zunächst mehr als einer halben Million Familien zugutekam. Die vollständige Einführung in der Provinz steht jedoch noch aus. Auch die Provinz Belutschistan hinkt hinterher. Dort wurde das Programm in sechs Distrikten ausgerollt, in denen zunächst über hunderttausend Familien registriert worden sind (IJERPH 7.6.2022). Mit Stand 6.3.2023 sind laut Angaben der Programmadministration ca. 41 Millionen Familien für das SSP registriert, die auf eine Gesamtzahl von ca. 4,9 Millionen Krankenhausbesuche kommen (SSP 2023a).
Für permanente Einwohner aller noch nicht erfassten Standorte in Pakistan bietet allerdings die Computerized National Identity Card (CNIC) ebenso die Berechtigung für alle medizinischen Dienstleistungen, die unter das Unterstützungsprogramm der Sehat Insaf Card fallen (IOM 22.3.2023).
Die nicht-staatliche Entwicklungshilfeorganisation Aga Khan Development Network (AKDN) betreibt landesweit über 450 Kliniken, fünf weiterführende Krankenhäuser in Karatschi, Hyderabad und Gilgit sowie das Aga Khan University Hospital in Karatschi. Darüber hinaus arbeitet die Aga Khan Foundation (AKF) mit lokalen Regierungen zusammen, um eine Reihe von gesundheitsbezogenen Initiativen zu unterstützen, die den Zugang zur medizinischen Grundversorgung verbessern sollen (AKDN o.D.). Einige staatliche bzw. halbstaatliche Organisationen wie die Streitkräfte, halbstaatliche Unternehmen, die Eisenbahn, und die Employees Social Security Institution, bieten ihren Mitarbeitern und deren Angehörigen Gesundheitsdienste über ihre jeweils eigenen Systeme an, die jedoch insgesamt nur etwa 10 Prozent der Bevölkerung abdecken (WHO o.D.).
Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt, diese sind für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich (AA 8.8.2022).
Psychische Gesundheit gilt in Pakistan als Tabu (Sehat Kajani 25.10.2022). Kulturell bedingt werden psychische Probleme im Allgemeinen als Werk übernatürlicher Kräfte oder als göttliche Strafe gesehen, was zu Stigmatisierung und zu Hürden beim Zugang zur Versorgung führt. Religiöse oder spirituelle Heiler sind meist der erste Ansprechpartner auf der Suche nach Hilfe (PMHC 2022; vgl. Borgen 2022, Sehat Kajani 25.10.2022). Der Zugang zu psychiatrischen Fachkräften ist minimal (Borgen 2022).
Der WHO Mental Health Atlas 2020 gibt für Pakistan die Zahl der psychiatrischen Krankenhäuser mit elf, der psychiatrischen Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern mit 800, der stationären Einrichtungen speziell für Kinder mit drei und der Einrichtungen, die stationär auf Gemeindeebene arbeiten, mit 578 an. Außerdem erfasst die WHO 3.729 ambulante Einrichtungen, die an Krankenhäuser angeschlossen sind und 624, die auf Gemeindeebene arbeiten. Des Weiteren beziffert sie die Zahl der Psychiater mit 300, der Psychologen mit 100, des psychologischen Gesundheitspersonals mit 200 und der Sozialarbeiter mit psychologischer Ausbildung mit 600 (WHO 15.4.2022).
Laut einer Lancet Studie gibt es 96 Drogenrehablitationseinrichtungen, die sich in mehreren Teilen des Landes befinden. Diese sind meist stationär. 30.000 Patienten pro Jahr werden behandelt. Nur ein kleiner Teil des tatsächlichen Bedarfs wird allerdings damit abgedeckt; die Wartelisten sind lang. Es gibt dabei auch kostenfreie Programme (Lancet 24.2.2023). Die Pakistan Mental Health Coalition berichtet, dass in drei Zentren eine kostenfreie Drogenrehabilitation angeboten wird (PMHC 2022).
Die meisten Dienstleistungen der psychischen Gesundheit müssen selbst bezahlt werden (PMHC 2022). Psychische Gesundheitsdienstleistungen werden als Luxus angesehen. Die Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie und der Flut von 2022 haben die Lage der psychischen Gesundheit weiter verschlechtert (Sehat Kajani 25.10.2022). Die COVID-19-Pandemie hat allerdings auch zu einem breiten Angebot an kostenfreien Telefon-Hotlines geführt, die durch verschiedene Geberorganisationen finanziert werden und darauf abzielen, mehr Menschen Zugang zu psychischer Versorgung zu bieten. Eine durchgängige Planung fehlt allerdings. Davon abgesehen wird jegliche Behandlung und Rehabilitation über Spitäler im tertiären Sektor abgewickelt, auf primärer Versorgungsebene müssen diese erst integriert werden (PMHC 2022).
Anm.: Zu weiteren Informationen betreffend die Lage zu COVID-19 und zur Flutkatastrophe 2022 siehe die entsprechend benannten Kapiteln.
Quellen:
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Letzte Änderung 2023-04-12 16:06
Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischen Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten nationalen Ersatzdokument möglich, nicht aber mit europäischen Passersatzdokumenten (AA 8.8.2022). Für pakistanische Staatsangehörige gibt es keine Einreisebeschränkungen, wenn sie freiwillig zurückkehren wollen (IOM 30.3.2021). Freiwillige Rückkehrer mit gültigen Reisedokumenten werden von den Grenzbehörden normalerweise wie alle anderen Pakistani, die aus dem Ausland einreisen, behandelt. Zwangsweise Rückgeführte erregen mehr Aufmerksamkeit und wenn vermutet wird, dass die Ausreise illegal war, werden sie von den Grenzbehörden befragt. Personen, die Pakistan mit gültigen Reisedokumenten verlassen und keine anderen Straftaten begangen haben, werden normalerweise nach einigen Stunden aus der Befragung entlassen (DFAT 25.1.2022).
Zurückgeführte haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags weder mit staatlichen Repressalien noch mit gesellschaftlicher Stigmatisierung zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Die pakistanischen Behörden erfragen lediglich, ob die Rückkehrer Pakistan auf legalem Weg verlassen haben. Im Falle einer illegalen Ausreise ist grundsätzlich eine Geld- oder Haftstrafe, bis zu sechs Monate, möglich (AA 8.8.2022). Unter gewissen Voraussetzungen verstoßen Pakistani nämlich mit ihrer Ausreise gegen die Emigration Ordinance (1979) oder gegen den Passport Act, 1974. Laut Auskunft der International Organization for Migration IOM werden Rückkehrende aber selbst bei Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften im Regelfall nicht strafrechtlich verfolgt. Es sind vereinzelte Fälle an den Flughäfen Islamabad, Karatschi und Lahore bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder in geringer Höhe verlangt wurden. Rückkehrende, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, um Schmiergelder zu zahlen, wurden in einigen Fällen inhaftiert (ÖB 12.2020). Nach einem anderen Bericht werden Personen, die bei der Ausreise gegen diese gesetzlichen Bestimmungen verstoßen haben und in Haft genommen wurden normalerweise nach einigen Tagen bei Bezahlung einer Strafe entlassen. Personen, die aufgrund eines Verbrechens in Pakistan gesucht werden oder im Ausland eine schwere Straftat begangen haben, werden verhaftet oder müssen sich regelmäßig bei der Polizei melden. In den meisten Fällen geschieht die Ausreise aus Pakistan mit gültigen Reisepapieren (DFAT 25.1.2022). Dem deutschen Auswärtigen Amt ist kein Fall bekannt, in dem aus Deutschland abgeschobene pakistanische Staatsangehörige inhaftiert wurden. Aus Ländern wie der Türkei und aus den Staaten der Europäischen Union finden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan statt (AA 8.8.2022).
Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. EU-Projekte, wie z.B. das European Return and Reintegration Network (ERRIN), sollen hier Unterstützung leisten (AA 8.8.2022). Dieses wird von einer NGO in Pakistan durchgeführt und bietet freiwillig und zwangsweise rückgeführten Personen Wiedereingliederungshilfe an, abhängig von ihrer Berechtigung, die von dem jeweiligen europäischen Land festgelegt wird. Einige Organisationen helfen bei der Gründung von Kleinunternehmen, indem sie finanzielle Unterstützung für Menschen, die unter der Armutsgrenze leben, in Form von Krediten oder Mikrokrediten unterstützen, z.B. die KASHF-Stiftung oder die Jinnah Welfare Society (IOM 30.3.2021).
Das IOM Landesbüro für Österreich implementiert aktuell kein Programm zur unterstützten freiwilligen Rückkehr nach und Reintegration in Pakistan. Menschen, die aus Österreich freiwillige nach Pakistan zurückkehren möchten, können sich für das Reintegrationsprogramm von Frontex (Joint Reintegration Services/JRS) anmelden. Im Falle der Bewilligung stehen folgende Reintegrationsmaßnahmen zur Verfügung: Post-Arrival Paket zur Abdeckung des unmittelbaren Bedarfs nach der Rückkehr (z.B. für Flughafenunterstützung, Weiterreise, Unterkunft für die ersten 3 Tage sowie medizinische Unterstützung nach der Ankunft). Reintegrationspaket im Wert von 2.000 Euro für den Hauptantragsteller sowie im Wert von 1.000 Euro für jedes weitere Familienmitglied (IOM 24.1.2023).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.2022.pdf, Zugriff 18.3.2023
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report - Pakistan - January 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067350/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 7.1.2023
IOM - International Organization for Migration (24.1.2023): Re: Anfrage zu Pakistan, E-Mail
IOM - International Organization for Migration (30.3.2021): Information on the socio-economic situation in Pakistan, per E-Mail
ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (12.2020): Asylländerbericht Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050270/PAKI_%C3%96B-Bericht_2020_12.pdf, Zugriff 10.3.2023
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.01.2018
„1. lst in Pakistan der regelmäßige Wechsel einer Harnleiterschiene möglich? (Splintwechsel bei Harnleiterstenose)
2. Können Nierensteine operativ entfernt werden?
3. Können Nierentransplantationen durchgeführt werden?
4. Können diese Eingriffe in öffentlichen Krankenanstalten durchgeführt werden?
5. Wie hoch sind die jeweiligen Kosten dafür und wer trägt diese?
6. Wo können diese Eingriffe allenfalls sonst durchgeführt werden und wie hoch sind dort die
Kosten dafür?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellung wurde diese an MedCOl zur Recherche übermittelt. Informationen zu Medcol finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at.
Zusammenfassung:
Laut MedCOl ist sowohl stationäre als auch ambulante Behandlung durch urologische Fachärzte in Pakistan verfügbar, z,B. im privaten Shifa lnternational Hospital in lslamabad, sowie im ebenfalls privaten Agha Khan University Hospital in Karachi. Eine stationäre bzw.
ambulante Behandlung durch Nephrologen (Nierenspezialisten) ist auch verfügbar- es wird hier auch auf das Shifa lnternational Hospital in lslamabad als Beispiel verwiesen, sowie auf das Agha Khan University Hospital in Karachi. Nephrologische Medizingeräte (Engl. "medical
device nephrology"), wie z.B. Nephrostomie-Katheter, sind auch in beiden erwähnten Krankenhäusern verfügbar. Dasselbe gilt für Nierenoperationen, dem operativen Entfernen von Nierensteinen, Nierentransplantationen, perkutaner Nephrolithotomie, sowie das
Einlegen von Harnleiterschienen. All diese Eingriffe sind verfügbar und können in den zwei als Beispiel genannten Krankenhäusern durchgeführt werden.
lm Bezug auf die Frage der Zugänglichkeit und Kosten der erwähnten urologischen Behandlungen gab ein Professor und Urologe der Universitätsklinik Lahore an, dass fast alle Patienten, die an solchen urologischen Problemen litten, kostenfreie medizinische Behandlung
in öffentlichen Krankenhäusern erhalten würden, auch in der Universitätsklinik in der er arbeitete. Alle medizinischen Hilfsmittel wären außerdem kostenfreiverfügbar. Eine private Behandlung durch einen Urologen in lslamabad kostet zwischen 100 und 2.500
Pakistanische Rupien (PKR) (zwischen ca. 0,74 Euro und 18,62 Euro). Eine private Behandlung durch einen Nephrologen in lslamabad kostet zwischen 100 und 2.500 Pakistanische Rupien (PKR) (zwischen ca. 0,74 Euro und 18,62 Euro).
Das lttefaq Krankenhaus, ein privates Krankenhaus in Lahore, bietet "qualitativ hochwertige Gesundheitsfürsorge zu erschwinglichen Preisen für zahlungsfähige Patienten an; für Patienten, die sich die Kosten nicht leisten können, bietet das Krankenhaus angemessene
Rabatte an."
Die folgende Preisliste des lttefaq Krankenhauses gibt eine Übersicht über die Kosten für urologische Eingriffe, inkl. nephrologisch-technischer Geräte:Harnröhrendehnung: PKR 5.000 (ca. Euro 37,23) Zystourethroskopie: PKR 14.000 (ca. Euro 104,23) ptischer Harnröhrenschnitt + Harnröhrenspiegelung: PKR 16.000 (ca. Euro 119,15) endoskopische ureteral-Katheterisierung: PKR 8.000 (ca. Euro 59,57) Blasenspiegelung und Blasen-Biopsie: PKR 16.000 (ca. Euro 119,15) suprapubische Katherterisierung (Einstich-Zystostomie): PKR 8.000 (ca. Euro 59,57)endoskopische Entfernung von Harnleitersteinen: PKR L6.000 (ca. Euro 119,57) [...] endoskopische Entfernung von Blasensteinen: PKR 24.000 (ca. Euro 178,61) Einbringen einer DoubleJ Harnleiterschiene + Zystourethroskopie: PKR 20.000 (ca. Euro 149,12)Einbringen einer Double-J Schiene - pro Eingriff: PKR 8.000 (ca. Euro 59,57) offene Ureterolithotomie: PKR 22.000 (ca. Euro 163,83)Blasenspiegelung + Harnleiter-Meatotomie: PKR L6.000 (ca. Euro 119,15) Blasenspiegelung + Einbringen einer DoubleJ Schiene: PKR 16.000 (ca. Euro 119,15) Nierenentfernung (Nephrektomie): PKR 23.000 (ca. Euro 171,07) Radikalnephrektomie: PKR 28.000 (ca. Euro 208.58)transurethraler Einschnitt der Prostata ("transurethral incision of the prostate")/Blasenhalseinschnitt ("bladder neck incision") + Zystourethroskopie: PKR 22.OOO (ca. Euro 163,83) einseitige Ureter-Reimplantation: PKR 28.000 (ca. Euro 208.58)Pyelolithotomie: PKR 24.000 (ca. Euro 178,61) Nephrolithotomie: PKR 24.000 (ca. Euro 178.61) perkutane Nephrostomie: PKR 8.500 (ca. Euro 62,95) offene Nephrostomie: PKR 12.000 (ca. Euro 88,76) Nierenbeckenplastik (groß): PKR 30.000 (ca. Euro 222,29)
radikale Nierenentfernung mit Freilegung/Cuff der unteren Hohlvene (Urologie + vaskular): PKR 30.000 (ca. Euro 222,29)
Das "Madina Teaching Hospital", eine Einheit der Universitätsklinik Faisalabad, bietet "allumfassende, kostenfreie medizinische Behandlung für die breite Masse." Eine der Eingriffe, die durchgeführt werden ist die perkutane Entfernung von Nierensteinen (PCNL) in der
urologischen Abteilung. Alle Leistungen im Madina Teaching Hospital werden kostenfrei angeboten, einschließlich Behandlung und Mahlzeiten. Das Nierenzentrum ("Kidney Center", TKC) in Karachi ist ein gemeinnütziges Krankenhaus, das sich auf die medizinische Betreeunung von Patientienten, die an Nierenkrankheiten leiden, spezialisiert." Laut der Webseite des TKC, bietet es allumfassende und qualitativ hochwertige Nierenbehandlungen an, entweder komplett kostenfrei, oder größtenteils subventioniert, für Patienten, die sich solche Behandlungen sonst nicht leisten könnten bzw. selbst zahlen müssten. Das Zentrum verfügt über eine "Free Filter" Klinik, in der arme Patienten umsonst behandelt werden. "Behandlungen in dieser Klinik umfassen Untersuchungen, stationäre Aufenthalte, Lithotripsie und chirurgische Eingriffe."
Das pakistanischen Nierenzentrum ("Pakistan Kidney lnstitute", pKl) ist eine wohltätige Organisation mit Sitz in lslamabad, die unterprivilegierte Nierenpatienten mit Hilfe von Artzten, die in Großbritannien und den USA ausgebildet worden sind, komplett kostenfrei
behandelt. Das PKI bietet rekonstruktiv-chirurgische Eingriffe auf dem neuesten Stand der Technik an. Laut der Webseite des lnstituts, "verlangen die Arzte, Chirurgen und XXXX des pKls absolut gar nichts für ihre Leistungen."
Das Sindh lnstitut für Urologie und Transplantation (SIUT) in Karachi bietet unterprivilegierten Bevölkerungsgruppen, die sonst nicht in der Lage wären sich eine Behandlung zu leisten, kostenfreie medizinische Behandlungen für Nieren- und Leberkrankheiten, sowie für Krebs an.
Laut der Webseite des SIUT werden "eine breite Palette an chirurgischen Eingriffen durchgeführt, wie z. B. offene Chirurgie (Stein-Chirurgie, Tumor-Chirurgie, wieder aufbauende Urologie, Unfallchirurgie mit DIVU [Direct Vision lnternal Urethrotomy], etc.), Endourologie, Bauchspiegelung, Harnleiterspiegelung (URS), perkutane Nephrolithotomie (pCNL), kleinere urologische Eingriffe (Abszess-Drainage, Zysteaspiration, Schienenlegung, pCN, Katheterisierung, etc.), Nierentransplantation, Gefäßchirurgie (central line placement, AV
Fistula, Graft placement)."
Urologie: die operative Entfernung von Nierensteinen (Allgemeinchirurgie):
Das "Pakistan Kidney lnstitute" (PKl) bietet kostenfreie medizinische Behandlung für unterprivilegierte Patienten mit Nierensteinen an.
Das Sindh lnstitut für Urologie und Transplantation (SIUT) in Karachi bietet auch kostenfreie Lithotripsie zur Entfernung von Nierensteinen für Menschen mit beschränkten finanziellen Mitteln an.
Das Nierenzentrum ("Kidney Center", TKC) in Karachi stellt Patienten, die sich die Behandlung nicht leisten können und/oder selbst bezahlen müssen, Lithotripsie entweder komplett kostenfrei oder größtenteils subventioniert zur Verfügung.
Nierentransplantation, inklusive Vor- und Nachbehandlung: Laut einem Zeitungsartikel aus dem Jahr 2Ot6 betragen die Kosten für eine
Nierentransplantation in Pakistan im Durchschnitt PKR 1.000.000 (ca. Euro 7.395). Ein anderer Artikel berichtet, dass im "Bahria Town Hospital" in Lahore, der Leiter Malik Riaz alle Kosten für Nierentransplantationen für arme und hilfsbedürftige Patienten übernimmt. Das "Bahria Town Hospital" ist "ein Nierenzentrum auf dem neuesten Stand der Technik, das mit allen Einrichtungen ausgestattet ist, um Transplantationen durchzuführen." Die Kosten für eine Nierentransplantation belaufen sich normalerweise auf PKR L.200.000 (ca. Euro 8.894).
Das "Pakistan Kidney lnstitute" (PKl) bietet Patienten mit niedriger finanzieller Kapazität kostenfreie Nierentransplantationen. Die finanzielle Lage der Patienten wird überprüft, um zu sehen ob sie sich für kostenfreie medizinische Hilfe qualifizieren. Patienten, die zahlungsfähig
sind, werden trotzdem subventioniert und müssen keine Gebühren für die Ärzte zahlen. Das SIUT in Karachi bietet Menschen mit geringen finanziellen Möglichkeiten kostenfreie Nierentransplantationen an. Die medizinische Vorbehandlung, vor der Transplantation, wird
im SIUT kostenfrei zur Verfügung gestellt. "Ein Team von Nierenspezialisten, Urologen, Sozialarbeitern und Psychiatern beurteilen Patienten mit terminaler Nierenerkrankung bzw Niereninssufizienz (ESRD) und ihre voraussichtlichen Spender. Eine gründliche Untersuchung
möglicher Spender wird durch CT-Aniographie, die vor Ort verfügbar ist, erheblich erleichtert, sowie durch Gewebetypisierung und Durchflusszytometrie, welche sicher stellen, dass nur von lebenden Verwandten transplantiert wird. Die post-operative Nachbehandlung wird auch vom SIUT kostenfrei zur Verfügung gestellt. Patienten werden von Nephrologen, Urologen, lmmonulogen, Radiologen, Sozialarbeitern und Ernährungsberatern gemeinsam versorgt.
Spezielle Behandlungen von Gastro-Enterologen, Lungenfachärzten, Kardiologen, Psychiatern und Hautärzten sind vor Ort verfügbar."
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Einzelquellen:
Die Originale folgender Anfragebeantwortungen von MedCOl werden als Anlage übermittelt: Local Doctor via MedCOl (28.10.2017): BMA 1O275, Zugriff 12.01.2018 Belgian lmmigration Office (11.1.2018): BDA 6684, Zugriff 12.01.2018
[Anmerkung: Aufgrund der hohen Anzahl medizinisch-technischer Fachausdrücke empfiehlt
die Staatendokumentation eine professionelle Übersetzung dieser von MedCOl bereitgestellten Anfragebeantwortungen]
1. lst der Wirkstoff Trospium Chlorid in Pakistan verfügbar?
2. Falls nicht, welche Alternativen werden geboten?
3. Welche Medikamente bzw Wirkstoffe werden im Falle einer Harnleiterstenose verabreicht?
4. Welche Medikamente werden bei einem Patienten mit einer permanenten Harnleiterschienung der linken Niere, die alle drei Monate gewechselt werden muss, in Pakistan üblicherweise verabreicht?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellung wurde die Frage nach der Verfügbarkeit von Trospium Chlorid an MedCOl zur Recherche übermittelt. Informationen zu MedCOl finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at. Die Fragen wurden des weiteren an das Büro des Verbindungsbeamten (VB) des lnnenministeriums an der Österreichischen Botschaft lslamabad zur Vor-Ort Recherche weitergeleitet. lnformationen zu VBs finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at. Zur Beantwortung der Fragen wurde ein führendes Krankenhaus in lslamabad besucht und ein Termin mit einem dort tätigen Urologen ausgemacht. Des weiteren wurden zwei Apotheken in lslamabad konsultiert.
Zusammenfassung:
Der Wirkstoff Trospium Chlorid ist in Pakistan nicht verfügbar. Als Alternative werden Solifenacin und Tolterodin vorgeschlagen bzw. Tamsulosin und Alfuzosin. Sonstige Medikamente bzw Wirkstoffe werden personenspezifisch verabreicht. Nach einem
Stentwechsel werden auch Schmerztablettenverabreicht.
Einzelquellen:
Laut MedCOl ist der WirkstoffT rospium Chlorid in Pakistan nicht verfügbar. Das Original folgender Anfragebeantwortung von MedCOl wird als Anlage übermittelt: Local Doctor via Medcol (28. 102017): BMA 10275, Zugriff 12.07.2018 1.) Laut dem vom VB des BM.l in lslamabad konsultierten Urologen ist das Medikament Trospium Chlorid veraltet und sollte schon seit längerem nicht mehr verfügbar sein. Die zwei
konsultierten Apotheken hatten Probleme das Medikament zu identifizieren. Auch im elektronischen System ist dieses Medikament jahrelang nicht mehr lagernd verfügbar. 2.) Der konsultierte Urologe hat folgende Alternativen vorgeschlagen: Solifenacin/Tolterodine
3. ) Der konsultierte Urologe bevorzugt im Falle von Harnleiterstenose das Einsetzen eines Stens für 3-8 Monate. Nach regelmäßigem Untersuchen wird entschieden ob/wann der Stent gewechselt werden muss. Medikamente/Wirkstoffe wie Solifenacin und Tamsulosin werden verabreicht um die Säuerungsprobleme oder Schmerzen zu bekämpfen. Sonstige Medikamente bzw. Wirkstoffe werden personenspezifisch verabreicht.
4. ) lm Falle einer permanenten Harnleiterschienung der linken Niere, die alle drei Monate gewechselt werden muss, empfiehlt der Urologe die Verabreichung von Solifenacin und Tolterodine. Sonstige Alternativen sind Tamsulosin und Alfuzosin. Nach einem Stentwechsel
werden auch Schmerztabletten verabreicht. VB des BM.l "Pakistan" (10.01.2018): Auskunft des VB, per E-Mail“
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse, der örtlichen Kenntnisse und Gegebenheiten auch nicht zu zweifeln war.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokumentes konnte die Identität des BF nicht abschließend festgestellt werden. Soweit dem BF im Asylverfahren ein Name zugeschrieben wird, dient dies daher als Zuordnung einer Verfahrensidentität, nicht jedoch als Identitätsfeststellung für den allgemeinen Rechtsverkehr.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus den in diesen Punkten gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben des BF vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht. Hinsichtlich der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist anzuführen, dass die diesbezüglichen Angaben des BF widersprüchlich sind. Im Rahmen seiner Erstbefragung gab der BF an, in XXXX geboren worden zu sein. Als Wohnsitzadresse gab er XXXX , Pakistan an. Vor dem BFA führte der BF an, im Dorf XXXX in der Stadt XXXX geboren worden zu sein und anschließend in der ca. drei Autostunden entfernten Stadt XXXX gelebt zu haben (vgl. AS 55). Im Widerspruch dazu führte der BF im weiteren Verlauf der behördlichen Einvernahme an, zuletzt im Dorf XXXX gelebt zu haben (vgl. AS 57). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF in erneutem Widerspruch an, aus dem Ort XXXX zu stammen (vgl. VHS 6) und zuletzt mit seiner Familie in XXXX gelebt zu haben (vgl. VHS 7). Demgegenüber führte der BF nach konkreten Nachfragen der erkennenden Richterin an, zuletzt in XXXX gewesen zu sein. Dort würde sich auch die Familie des BF derzeit aufhalten (vgl. VHS 5; 8). Infolge der soeben dargelegten divergierenden Angaben des BF konnte sein letzter Aufenthaltsort in Pakistan nicht abschließend festgestellt werden. Aufgrund seiner gleichbleibenden Angaben ergibt sich jedoch, dass der BF aus der Stadt XXXX stammt und sich seine Familie derzeit im Dorf XXXX aufhält.
Die festgestellten Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Umstand, dass der BF diese zuletzt im Rahmen der behördlichen Einvernahme vorgebracht hat.
Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF im Herkunftsstaat, zu seiner dortigen Schulbildung sowie zu seinen Erwerbstätigkeiten in Pakistan ergeben sich aus den in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben des BF im gegenständlichen Asylverfahren.
Die Feststellungen hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Ausreise, der durchreisten Länder und seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie des Datums seiner Asylantragstellung in Österreich resultieren aus dem Akteninhalt bzw. aus den gleichbleibenden Angaben des BF, einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie aus dem Betreuungsinformationssystem. Dass der BF Pakistan bereits im Jahr XXXX erstmalig verlassen hat, brachte er vor der belangten Behörde nachvollziehbar und glaubwürdig vor.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den unwiderlegten Angaben des BF. Bereits im Zuge der Erstbefragung brachte der BF vor, Nierenprobleme zu haben und medizinische Versorgung zu benötigen. In der behördlichen Einvernahme konkretisierte der BF diesen Umstand und gab an, seit etwa drei Jahren an diesen Problemen zu leiden und in Pakistan diesbezüglich in Behandlung gewesen zu sein bzw. Medikamente bekommen zu haben. In Österreich habe er seine Probleme lediglich einem Betreuer mitgeteilt. Zudem brachte der BF vor, entsprechende medizinische Unterlagen in Pakistan zu haben. Bis dato sind im gegenständlichen Verfahren jedoch keine entsprechenden Dokumente in Vorlage gebracht worden, obwohl der BF selbst angab, in regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie in Pakistan zu stehen und etwa wöchentlich mit seinen Familienangehörigen zu telefonieren. Es wäre dem BF daher freigestanden, mit seinen im Herkunftsstaat lebenden Verwandten in Kontakt zu treten, und diese zu ersuchen, die medizinischen Unterlagen herbeizuschaffen. Aufgrund des Umstandes, dass ein solches Vorgehen bis dato unterblieben ist, kann folglich keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Erkrankung des BF als lebensbedrohend anzusehen ist. Anzumerken ist zudem, dass entsprechend der Ausführungen des BF, wonach er in Pakistan Medikamente erhalten habe, in Zusammenschau mit den aktuellen Länderberichten, wonach Nierenerkrankungen in Pakistan behandelbar sind und die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten sichergestellt ist, davon ausgegangen werden kann, dass dem BF in Pakistan wie bereits vor seiner Ausreise entsprechende Medikamente zur Verfügung stehen bzw. dessen Beschwerden behandelbar sind. Diesbezüglich ist auch auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung in das gegenständliche Verfahren integrierte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.01.2018 zu verweisen, woraus sich einerseits die Behandlungsmöglichkeit der gesundheitlichen Probleme des BF sowie die Zugänglichkeit und Kosten dazu entnehmen lassen. Der Beschwerdeführer selbst gab nach Vorhalt der Anfragebeantwortung an, dass ihm die Behandlungsmöglichkeiten bekannt seien und er selbst in Pakistan auch behandelt worden sei (vgl. VHS 15). Der Beschwerdeführer legte darüber hinaus vor dem erkennenden Gericht dar, derzeit in keiner Behandlung zu stehen und zuletzt vor etwa acht Monaten einen Arzt aufgesucht zu haben, sodass in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen ist, dass der BF derzeit an einer lebensbedrohlichen und schwerwiegenden Erkrankung leidet. Der BF führte vor dem BVwG zudem an, durch die medikamentöse Behandlung seine Schmerzen beseitigt haben zu können (vgl. VHS 7).
Von einer Arbeitsfähigkeit des BF ist aufgrund des Umstandes, dass der BF bereits in Pakistan seinen Angaben zufolge von seinem Schulabschluss bis zur Ausreise (AS 59) als Bauarbeiter und Taxifahrer erwerbstätig war sowie seines jungen Alters auszugehen. Es sind demnach keine Hinweise ersichtlich, weshalb der BF keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte. Im Falle seiner Rückkehr könnte der BF daher seinen Unterhalt durch berufliche Tätigkeiten bestreiten.
Die Feststellung hinsichtlich eines Cousins in Österreich fußt auf den diesbezüglichen Ausführungen des BF. Anzuführen ist, dass der BF vor der belangten Behörde angab, Cousins in Österreich zu haben, er sich jedoch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf das Vorhandensein eines Cousins väterlicherseits beschränkte, sodass auch lediglich die Feststellung hinsichtlich dieses Cousins getroffen werden konnte.
Dass der BF in Österreich über keine maßgeblichen Anknüpfungspunkte in sozialer Hinsicht verfügt, wurde einerseits aufgrund des Umstandes, dass der BF keine relevanten Freundschaften im Verfahren (Vorlage von Unterstützungserklärungen bzw. Empfehlungsschreiben) dargelegt hat und andererseits aufgrund der lediglich kurzen Aufenthaltsdauer des BF im österreichischen Bundesgebiet festgestellt.
Dass der BF Reinigungsarbeiten und Hilfsdienste in der Küche seiner Unterkunft versieht, brachte der BF glaubhaft vor dem Bundesverwaltungsgericht vor und legte er diesbezüglich auch eine Bestätigung über seine Tätigkeiten vom XXXX vor, woraus sich ergibt, dass der BF im Zeitraum vom XXXX – XXXX im Bereich der Reinigung im Rahmen der Tagesbetreuung der BBU GmbH tätig war.
Aus den Aussagen des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergibt sich zudem, dass der BF auch nicht ehrenamtlich bzw. gemeinnützig tätig ist und kein Mitglied in Vereinen oder Organisationen ist. Zudem sind diesbezüglich auch seitens des BF keine Nachweise (Mitgliedsbestätigung) vorgelegt worden.
Die Feststellung, dass der BF bislang im österreichischen Bundesgebiet keine Deutsch- oder Integrationskurse besucht bzw. Prüfungen absolviert hat, resultiert aus den Angaben des BF sowie daraus, dass der BF im bisherigen Verfahren diesbezüglich keine entsprechenden Nachweise (Kursbestätigungen, Prüfungszeugnisse) in Vorlage gebracht hat. Der BF behauptete zu keinem Zeitpunkt im Verfahren, einen Deutschkurs zu besuchen, vielmehr würde er sich seinen eigenen Angaben nach, die Sprache selbst beibringen. Auch aus dem relativ kurzen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet (gut 15 Monate) ist davon auszugehen, dass er keine nennenswerten Deutschkenntnisse hat und ist Gegenteiliges im Verfahren auch nicht hervorgekommen, sodass die entsprechende Feststellung zu treffen war.
Der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber sowie die Feststellung, dass der BF derzeit nicht selbsterhaltungsfähig ist, ist einem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes und den dahingehend übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer aktuellen Einsichtnahme in das Strafregister.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
2.3.1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.3.2. Das BFA hat grundsätzlich ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BFA hat sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinandergesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der allgemeinen Situation des BF gebracht.
Die Ausreisegründe des BF wurden seitens des BF weder als glaubhaft noch nachvollziehbar gewertet. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich das Vorbringen des BF tatsächlich so abgespielt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der BF das Vorbringen erfunden habe, um ein asylrelevantes Vorbringen zu erstatten.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der sie sich einen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen konnte, erachtet die erkennende Richterin die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen im Ergebnis für nicht glaubwürdig und ist festzuhalten, dass der BF in weiterer Folge keine Verfolgung im Sinne der GFK hinsichtlich seiner Person glaubhaft gemacht hat.
2.3.3. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der VwGH führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zl. 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zl. 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.
Gemäß der Rechtsprechung des VwGH ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH, 25.03.1999, 98/20/0559).
Seitens des Höchstgerichtes wurde auch in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH, 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des „Glaubhaft-Seins“ der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303, 0304).
Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern.
Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143; VwGH 13.04.1988, 86/01/0268).
Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des BF und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (VwGH 25.01.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom VwGH ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (VwGH 29.06.2000, 2000/01/0093).
Ferner ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG (Anm.: bzw. nach dessen Nachfolgerbestimmung § 3 AsylG) bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen die Annahme sprechen (vgl. zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann/Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991), 137 f, s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck, AsylG 1997, RZ 314, 524).
Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Art. 4 Abs. 5 der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), worin folgende Faktoren angeführt werden:
-dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;
-dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
-dass der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
-dass die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.
2.3.4. Zu den seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten ausreisekausalen Vorfällen:
Das BFA führte in der angefochtenen Entscheidung in nachvollziehbarer Weise aus, weshalb der BF eine konkret individuell gegen ihn gerichtete Bedrohung oder Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können; das Bundesverwaltungsgericht schließt sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der ein persönlicher Eindruck vom BF gewonnen werden konnte, im Ergebnis dieser Ansicht der belangten Behörde an.
2.3.4.1. Im Rahmen der Erstbefragung schilderte der Beschwerdeführer als Ausreisegrund: „Ich komme aus dem Grenzgebiet Pakistan-Afghanistan. Es herrscht dort Krieg und es gibt immer wieder Anschläge. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung.“ (vgl. AS 13). Der Beschwerdeführer beschränkt sich mit seinen Angaben bei der Erstbefragung sohin ausschließlich auf die allgemeine Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat. Dass er persönlich oder seine Familie jemals selbst einer Gefährdung ausgesetzt gewesen sei, brachte er damit in keiner Weise vor und legte er auch befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen bloß abstrakt dar, keine Sicherheit in seiner Heimat zu haben (vgl. AS 13).
Im Zuge seiner freien Angaben seiner Ausreisegründe vor dem BFA bzw. nach Aufforderung möglichst lebensnah, konkret und mit sämtlichen Details die Beweggründe für das Verlassen der Heimat zu schildern, brachte der BF im Gegensatz zu seiner Erstbefragung erstmals eine persönliche Betroffenheit vor: „In unserer Gegend gab es heftige Gefechte zwischen der pakistanischen Regierung und den Taliban. Wir lebten im Grenzgebiet zu Afghanistan. Unser Haus wurde bombardiert und es gab überall Minen. Ich fühlte mich deswegen nicht sicher. Mein Leben war in Gefahr. Außerdem werden in letzter Zeit paschtunische Gebiete von Paschtunen selbst angegriffen. Am Tag meiner Ersteinvernahme hier war wieder ein Anschlag. Meine Eltern sind auch sehr krank und meiner Familie geht es finanziell sehr schlecht“ (vgl. AS 63).
Festzuhalten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer sohin in der Erstbefragung lediglich die allgemeine, von Unruhen geprägte Situation in Pakistan bzw. in seiner Herkunftsregion für seine Ausreise ins Treffen führt, vor dem BFA hingegen ausgeführt hat, dass das Haus der Familie bombardiert geworden sei und so versucht, eine individuelle Betroffenheit geltend zu machen.
Das BVwG verkennt dabei nicht, dass sich die Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, es wäre aber dennoch zu erwarten gewesen, dass der BF bei seiner Erstbefragung das Vorbringen einer konkreten Betroffenheit seinerseits zumindest anspricht, was er jedoch unterlassen hat.
In diesem Zusammenhang sei die rezente Judikatur des VwGH, Ra 2019/20/0526 und 0527-6 vom 26.02.2020 hervorgehoben, welche zur beweiswürdigenden Gegenüberstellung von Erstbefragung und Einvernahme Folgendes festhält:
Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429, mwN.).
Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 ist es weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben einzubeziehen; es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (vgl. VwGH 12.8.2019, Ra 2019/20/0366, mwN.).
Auf die einschlägige Judikatur des VwGH in einem ähnlich gelagerten Fall sei an dieser Stelle verwiesen, vertritt dieser in seinem Erkenntnis Ra 2018/20/0168-3 vom 17.05.2018 die Auffassung, dass es nicht unvertretbar ist, in den in der Erstbefragung als Fluchtgrund geäußerten allgemeinen Sicherheitsbedenken wegen des Bürgerkrieges beweiswürdigend einen anderen Fluchtgrund zu sehen, als in dem nachfolgend vorgebrachten, mit einer kurzfristigen Verschleppung einhergehenden Versuch einer Zwangsrekrutierung. Die genannte Judikatur ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Dem Beschwerdeführer, der über eine neunjährige Schulausbildung verfügt, wurde eingangs der Erstbefragung ein Merkblatt über die Rechte und Pflichten ausgefolgt und dieser auch dahingehend belehrt, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesamtes sind. Der BF wurde aufgefordert, wahre und vollständige Angaben zu machen und an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und wurde ihm mitgeteilt, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben können. Der BF gab im Rahmen seiner Erstbefragung ferner an, den Dolmetscher gut zu verstehen und verneinte die Frage nach allfälligen Beschwerden, die ihn an der Befragung hindern und gab darüber hinaus an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können. Der BF gab nach erfolgter Rückübersetzung auch an, alles verstanden zu haben und machte er lediglich Ergänzungen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes, indem er ausführte, an Nierenproblemen zu leiden und medizinische Versorgung zu benötigen (vgl. AS 15). Der Beschwerdeführer bestätigte letztlich auch mit seiner Unterschrift, alles verstanden zu haben und verzichtete er auf die Ausfolgung einer Kopie der Erstbefragung. Der Beschwerdeführer führte zudem auch zu Beginn seiner behördlichen Einvernahme an, bei seiner Erstbefragung die Wahrheit gesagt zu haben und seine Angaben aufrecht halten zu wollen (vgl. AS 57).
Im gegenständlichen Fall fällt sohin jedenfalls ins Gewicht, dass der BF bei seiner Erstbefragung keinerlei konkrete, persönliche Betroffenheit schilderte, sondern vielmehr nach Schilderung der Ausreisegründe dezidiert angab, alle Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben und keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung vorzubringen zu haben. Auffallend ist überdies, dass der BF auch im Rahmen der freien Erzählung vor der belangten Behörde in Verbindung mit den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates lediglich abstrakte und vage Angaben, welche sich auf wenige Sätze beschränkten, gemacht hat. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es unterschiedliche Erzählstile, darunter auch sehr knappe, gibt, ist dieses kurze und abstrakte Vorbringen jedenfalls nicht geeignet, eine Verfolgung des BF glaubhaft zu machen. Auch aufgrund des Umstandes, dass der BF wenige eigeninitiative Angaben gemacht hat, ist auf keine konkret gegen den BF gerichtete Verfolgung zu schließen. Diesbezüglich ist auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, diese vorzubringen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205), was jedoch nicht geschehen ist.
Es ist daher davon auszugehen, dass die markante Steigerung im Vorbringen des BF zwischen Erstbefragung und behördlicher Einvernahme deshalb stattgefunden hat, um den Verfahrensausgang zu Gunsten des BF zu gestalten. Auch ist durch das durch die belangte Behörde geführte Ermittlungsverfahren, in welchem wiederholte Nachfragen an den BF gestellt worden sind, ersichtlich, dass eine konkrete, persönlich gegen den BF gerichtete Verfolgung nicht gegeben ist. Bereits das BFA wies in der angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf hin, dass der BF selbst vorbrachte, dass das Haus der Familie vor der vorgebrachten Bombardierung sogar evakuiert worden sei (vgl. AS 65). So legte der BF befragt dazu, ob das Haus der Familie Ziel eines Angriffes gewesen sei oder zufällig getroffen wurde, dar: „Die ganze Gegend wurde evakuiert und dann wurde bombardiert. Auf Social Media gibt es genug Videos, wenn man XXXX eingibt, kann man es sehen“ (vgl. AS 65).
Festzuhalten ist, dass der BF zudem auf Nachfrage verneinte, je persönlich von Gefechten oder Bombardierungen betroffen gewesen zu sein (vgl. AS 67).
Auch vor dem erkennenden Gericht war der BF nicht in der Lage, von sich aus unter Nennung von Details und konkreten Vorkommnissen glaubhaft eine Verfolgung in seinem Herkunftsland zu schildern. Vorerst ist anzumerken, dass der BF zu Beginn der mündlichen Verhandlung angab, dass seine Angaben im behördlichen Verfahren aufrecht bleiben und er diesen nichts Neues hinzufügen wolle; die Situation in seinem Heimatland würde allgemein bekannt sein (vgl. VHS 4).
Der BF gab über Nachfragen hinsichtlich der bereits vor dem BFA behaupteten Bombardierung seines Hauses an, dass dieses im Jahr XXXX bombardiert worden sei. Im Jahr XXXX hätten in der Herkunftsregion des BF Militäroperationen begonnen und sei die Familie nach einer Zeit geflüchtet. Bei der Rückkehr hätten sie leidglich zerstörte Häuser vorgefunden und habe die Familie seitdem in Zelten gelebt (vgl. VHS 5). Wie bereits im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend ausgeführt wurde, ist es wenig nachvollziehbar, dass die Familie des BF durch den Verkauf des Goldschmuckes der Familie – der BF gab an, der diesbezügliche Erlös habe 12.000 Euro betragen (VHS 8) - die (zweimalige) Ausreise des BF finanziert habe und nicht die gesamte Familie durch die Verlegung des Wohnortes aus der geschilderten allgemeinen Sicherheitslage bzw. dem seitens des BF angegebenen Leben in einem Zelt befreit habe. Vor dem erkennenden Gericht gab der BF dazu befragt, warum die Familie das Geld nicht für den Wideraufbau eines Hauses verwendet habe, an: „Dadurch, dass mein Leben in Gefahr war, musste ich zuerst in Sicherheit gebracht werden, weshalb das Geld für mich ausgegeben wurde“ (vgl. VHS 8). Erneut ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass der BF vor dem BFA dezidiert verneinte, je persönlich von Gefechten oder Bombardierungen betroffen gewesen zu sein (vgl. AS 67) und auch sonst keine gegen seine Person gerichteten Angriffe behauptete, sodass nicht nachvollzogen werden kann, dass gerade das Leben des BF derart in Gefahr war, sodass er als einziger seiner Familie gezwungen gewesen sein soll, den Herkunftsstaat zu verlassen.
Dass der BF im Vergleich zu seinen restlichen Familienmitgliedern einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt war bzw. ist, hat er auch vor dem erkennenden Gericht nicht glaubhaft vorbringen können. Diesbezüglich fällt ferner auf, dass der BF erstmals im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, von pakistanischen Soldaten zu Arbeiten gezwungen worden zu sein und sei er auch misshandelt und belästigt worden (vgl. VHS 6). Misshandlungen bzw. Belästigungen durch pakistanische Soldaten brachte der BF weder im Rahmen seiner Erstbefragung noch vor der belangten Behörde jemals vor und sind auch keine diesbezüglichen Ausführungen im eingebrachten Beschwerdeschriftsatz ersichtlich.
Erneut ist darauf hinzuweisen, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12 und AsylGH 23.10.2012, C19 425588-1/20129. Ferner bestehen zwar Bedenken gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen (vgl. z. B. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN9. Ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die den Asylwerber selbst betreffenden ausreisekausalen Erlebnisse, Umstände und gegen ihn gerichteten Maßnahmen des Herkunftsstaats zuvorderst und in den Grobzügen gleichbleibend bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargelegt werden. Eine nicht stringente Darlegung solch eigener Erlebnisse, insbesondere wenn es sich um einschneidende und dramatische Geschehnisse handelte, bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde bzw. der mündlichen Beschwerdeverhandlung dürfen demnach im Allgemeinen bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Person des Asylwerbers und der Glaubhaftigkeit des Vorbringens durchaus Berücksichtigung finden (vgl. zur Zulässigkeit derartiger Erwägungen bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0143, siehe auch mwN VwGH 30.09.2019, Ra 2019/20/0455, und zur Maßgeblichkeit der aufgezeigten Widersprüche VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168; vgl. auch VwGH 05.02.2021, Ra 2020/19/0322).
Gem. § 15 AVG liefert eine gem. § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und über den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Beweises zulässig bleibt. Dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, dass er bei seiner letzten Befragung sehr wohl angegeben hätte, misshandelt und belästigt geworden zu sein (vgl. VHS 6), ist entgegenzuhalten, dass bei Durchsicht des Protokolls der behördlichen Einvernahme ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Flucht- und Ausreisegründen befragt worden ist. In der eine Stunde und 40 Minuten dauernden Befragung wurde der Beschwerdeführer sowohl zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich und im Herkunftsstaat als auch zu seinen Antragsründen umfassend befragt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde einerseits die Gelegenheit eingeräumt, seine Antragsgründe in einer freien Schilderung vorzutragen und wurden andererseits dem Beschwerdeführer auch zahlreiche konkrete Fragen zu seinen Antragsgründen gestellt. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, hat das BFA sehr wohl versucht, den gegenständlichen Sachverhalt zu ermitteln, doch vermochte der BF nicht, eine individuelle Verfolgungssituation zu schildern.
Die belangte Behörde ist ihrer aus § 18 AsylG 2005 in Verbindung mit § 37 und § 39 Abs. 2 AVG resultierenden Pflicht, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, nachgekommen (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236). Namentlich hat die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hingewirkt, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Zu beachten ist überdies, dass aus § 18 AsylG 2005 keine Verpflichtung abgeleitet werden kann, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202). Ferner zieht § 18 AsylG 2005 nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143). Insbesondere kann keine Verpflichtung der belangten Behörde erkannt werden, den Beschwerdeführer zu seinem Standpunkt dienlichen Angaben durch zielgerichtete Befragung gleichsam anzuleiten. Der Beschwerdeführer hatte also bereits vor der Behörde umfassend Gelegenheit, Anlass und Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaats und für den Antrag auf internationalen Schutz vollständig darzulegen. Soweit sich – abseits zulässiger Neuerungen (vgl. § 20 Abs 1 BFA-VG) bzw. ohne nachvollziehbare Begründung bzw. Rechtfertigung – das Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten anders als vor der belangten Behörde gestaltete, deutet dies einerseits auf ein missbräuchliches Vorgehen (vgl. § 20 Abs 1 BFA-VG) hin, andererseits mangelt es ihm an Konsistenz bzw. ist von einer nachträglichen Abwandlung respektive von einer Steigerung im Vorbringen des BF auszugehen. Sowohl Inkonsistenz als auch eine nachträgliche Abwandlung bzw. eine Steigerung des Vorbringens in wesentlichen Punkten stehen freilich der Glaubhaftigkeit desselben entgegen.
Der Beschwerdeführer wurde mehrfach eingehend über seine Pflicht bzw. Obliegenheit zur (initiativen) Mitwirkung im Verfahren (§ 15 AsylG 2005, § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 AVG; vgl. auch § 13 BFA-VG) sowie über die Verfahrensförderungspflicht (§ 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2a AVG) belehrt und auf die Rechtsfolgen einer etwaigen Missachtung dieser Pflichten bzw. Obliegenheit hingewiesen (vgl. insbesondere im Rahmen der Erstbefragung [Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern] sowie auch im Rahmen der behördlichen Einvernahme).
Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht zum einen davon aus, dass der Beschwerdeführer über das erstattete Vorbringen hinaus kein weiteres Vorbringen zu erstatten hat(te), über allenfalls gestellte Anträge hinaus keine weiteren Anträge zu stellen hat(te) und keine (weiteren) Bescheinigungsmittel vorzulegen hat(te). Andernfalls hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Pflicht bzw. Obliegenheit und schon im eigenen Interesse ein weiteres Vorbringen erstattet, (Beweis-)Anträge gestellt, präzisiert/verbessert bzw. aufrechterhalten sowie (weitere) Bescheinigungsmittel vorgelegt. Wäre eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zwischenzeitlich, also nach dem Schluss der Verhandlung, eingetreten, hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Pflicht bzw. Obliegenheit und schon im eigenen Interesse dies dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt. (vgl. generell zur Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsverfahren (vgl. z. B. VwGH 15.11.1994, 94/07/0099, und Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 10, 16 [Stand 1.4.2021, rdb.at]).
Angesichts der – wie dargelegt – eingehenden Belehrung im behördlichen und gerichtlichen Verfahren sowie der rechtskundigen Vertretung, der sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren bedient, darf und muss das Bundesverwaltungsgericht zum anderen (bei der Entscheidungsfindung) auch berücksichtigen, ob und inwiefern der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht bzw. –obliegenheit sowie seiner Verfahrensförderungspflicht und insbesondere der diesbezüglich konkreten Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht (fristgerecht und ordnungsgemäß) nachkam oder nicht.
Der BF hat sohin sein Vorbringen durch die erstmalige Behauptung in der hg. Verhandlung, wonach er von pakistanischen Soldaten zur Mitarbeit gezwungen und im Falle der Verweigerung geschlagen worden sei, erheblich gesteigert, obwohl er bereits in der behördlichen Einvernahme umfassend Gelegenheit hatte, ein solches Vorbringen zu erstatten, was jedoch nicht geschehen ist. Auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Darüber hinaus entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (vgl. VwGH 11.11.1998, 98/01/0356).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubhaft anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049).
Dessen ungeachtet ist jedoch weiter beweiswürdigend festzuhalten, dass die Ausführungen des BF hinsichtlich der behaupteten Misshandlungen und Belästigungen als oberflächlich und vage zu qualifizieren sind. Der BF führte hierzu in der hg. Verhandlung lediglich an: „Ich wurde z.B. von pakistanischen Soldaten gezwungen Wasser in ihre Station zu bringen. Wir haben für den Transport meistens Esel genommen und diese Tiere wurde uns vom Militär weggenommen. Da ich der älteste Sohn der Familie war, war ich besonders betroffen. Wenn ich mich geweigert habe, eine Arbeit auszuführen, dann wurde ich geschlagen. Unter anderen hat man mich mit einem Gewehrkolben an meiner rechten Stirnseite verletzt.“ (vgl. VHS 6). Weitergehende Ausführungen machte der BF in Verbindung mit den erstmalig vor dem erkennenden Gericht vorgebrachten Misshandlungen durch pakistanische Soldaten nicht.
Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass bei tatsächlicher Existenz der seitens des BF geschilderten Geschehnisse, es dem BF ein Anliegen gewesen wäre, diese von sich aus näher darzulegen. Der BF war im Rahmen der hg. Verhandlung nicht in der Lage, von sich aus und unter Nennung von konkreten Vorkommnissen und Details eine tatsächliche Misshandlung bzw. Belästigung durch pakistanische Soldaten zu schildern. Eine solche Art der Darlegung lässt erhebliche Zweifel daran entstehen, dass der BF die geschilderten Geschehnisse persönlich erlebt hat und wird dadurch im vorliegenden Fall die Ansicht der erkennenden Richterin, wonach eine Verfolgung des BF als unglaubwürdig zu qualifizieren ist, zusätzlich untermauert. Hinsichtlich der erst vor dem erkennenden Gericht erwähnten Gewaltanwendung ist anzumerken, dass der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) gegen seine Glaubwürdigkeit spricht (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Wenn der BF im Verfahren auf Verletzungen, die aus dem von ihm erwähnten Vorkommnissen resultieren, verwies, ist festzuhalten, dass Verletzungen bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht völlig außer Acht zu lassen sind (VwGH 30.09.2004, 2001/20/0458). Angesichts der im vorliegenden Fall im Rahmen der gegenständlichen Beweiswürdigung mehrfachen Steigerungen und höchst vagen, detailarmen Angaben des BF geht aber die erkennende Richterin davon aus, dass das diesbezügliche Vorbringen des BF jedoch als unglaubwürdig zu qualifizieren ist.
Auch hinsichtlich der Kosten der Reise bzw. deren Aufbringung sind die Angaben des BF widersprüchlich. Bei seiner Erstbefragung gab der BF an, 12.000 Euro bezahlt zu haben. Vor der belangten Behörde führte der BF aus, für seine Reisekosten das Gold seiner Mutter sowie ein paar Tiere der Eltern verkauft zu haben; die Tiere würden draußen, ohne Stall gehalten werden (vgl. AS 59). Im markanten Widerspruch dazu schilderte der BF vor dem erkennenden Gericht, dass die Tiere der Familie bereits bei dem Angriff getötet worden seien und es seit dem Jahr XXXX keine Tiere mehr geben würde (vgl. VHS 6). Befragt zur diesbezüglichen Divergenz führte der BF an, dass es sich bei seinen Angaben vor der belangten Behörde um ein Missverständnis gehandelt habe und er angegeben habe, dass seine Mutter mit dem Goldschmuck die Reise des BF finanziert hätte. Tiere habe es zum Zeitpunkt der Ausreise des BF keine mehr gegeben. Gem. § 15 AVG liefert eine gem. § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und über den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Beweises zulässig bleibt. Mit den von dem BF dargelegten Argumenten gelingt es ihm mangels Substantiiertheit nicht, den vollen Beweis der gegenständlichen behördlichen Niederschrift zu entkräften, sondern sind die Angaben des BF als Schutzbehauptung zu qualifizieren und verdeutlichen dieses unterschiedlichen Angaben hinsichtlich der Aufbringung der Reisekosten die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF.
2.3.4.2. Der BF brachte erstmals in seiner Einvernahme vor dem BFA vor, dass er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme in seinem Herkunftsstaat gehabt hätte. Der BF konnte dieses Vorbringen jedoch nicht entsprechend präzisieren, sondern legte lediglich vage und substanzlos dar, dass Paschtunen das Problem hätten, in den Bergen zu leben. Wenn sie sich in das Flachland begeben und zur Regierung halten würden, würden die Taliban sie jagen. Würden sie aber in den Bergen bleiben, würde die Regierung glauben, dass sie den Taliban helfen (vgl. AS 63). Mit diesen Ausführungen hat es der BF jedoch jedenfalls unterlassen, selbst einzelfallbezogen darzulegen, worin die konkrete Gefährdung des BF infolge seiner Volksgruppenzugehörigkeit liegen sollte. Auch im Beschwerdeschriftsatz sind diesbezüglich keine Ausführungen zu finden. Vielmehr wird lediglich durch veraltete Länderinformationen (Version 5, 12.04.2023) auf die Lage der Paschtunen hingewiesen.
Vor dem erkennenden Gericht führte der BF zudem erstmals aus, aufgrund seiner Volksgruppe auch von den Punjabis belästigt worden zu sein (VHS 7), womit er sein Vorbringen erneut markant steigerte. Weder im Rahmen seiner Erstbefragung noch vor der belangten Behörde erstattete der BF ein solches Vorbringen. Vielmehr beschränkte er sich vor dem BFA auf Probleme mit der Regierung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, sodass auf die oa. beweiswürdigenden Ausführungen zur Steigerung des Vorbringens verwiesen werden kann.
Soweit der BF sohin erstmals vor dem BVwG erklärte, dass er persönlich von den Punjabis belästigt worden sei, ist darüber hinaus festzuhalten, dass die diesbezüglichen Angaben des BF erneut lediglich oberflächlich sind und sich darüber hinaus nicht in Einklang mit den weiteren Angaben des BF vor dem BFA bringen lassen. So führte der BF bei seiner Beschwerdeverhandlung an: „Wegen meiner Volksgruppe wurde ich von Punjabis belästigt. Einmal war ich auch in einer anderen Stadt, XXXX , um zu arbeiten. Dort haben mich die Punjabis angehalten und von mir Schutzgeld verlangt“ (vgl. VHS 7). Weitergehende Ausführungen tätigte der BF in diesem Zusammenhang nicht. Vor dem BFA erwähnte der BF, entgegen seinem Vorbringen im Rahmen der hg. mündlichen Verhandlung in keiner Weise, jemals in XXXX oder, wie er vor dem erkennenden Gericht erklärte, im Punjab (VHS 7) gewesen zu sein, sondern gab er auf die Frage, ob er jemals außerhalb seines Heimatdorfes aufhältig gewesen sei, dezidiert an, lediglich in XXXX und XXXX gewesen zu sein (AS 57) und sei es Allgemeinwissen, wonach man als Paschtune in anderen Gebieten Pakistans festhalten werde und sich freikaufen müsse (AS 65), sodass bereits aufgrund dieser markant widersprüchlichen bzw. gesteigerten Angaben den Ausführungen des BF hinsichtlich einer Bedrohung durch Punjabis kein Glaube geschenkt werden kann.
Auch im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung vermochte der BF sein Vorbringen nicht glaubhaft zu machen und stellt das Faktum, dass der BF dieses nicht von sich aus und lediglich äußerst vage, substanzlos sowie ohne jegliche Details schildern konnte, ein weiteres Indiz dafür dar, dass der BF die von ihm geschilderten Vorkommnisse nicht tatsächlich erlebt hat. Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass bei tatsächlicher Existenz der seitens des BF geschilderten Geschehnisse, es dem BF ein Anliegen gewesen wäre, diese von sich aus näher darzulegen, was jedoch nicht der Fall war. Illustrativ seien dazu folgende Angaben des BF zitiert: „VR: Was haben die Punjabis mit Ihnen gemacht? BF: Ich wurde angehalten und sie haben Sachen mit mir gemacht, wenn sie hörten, dass ich Paschtu sprach. VR: Welche Sachen? BF: Ich wurde mehrmals aufgefordert, ihnen Geld zu geben und wurde auch geschlagen. Ich bin dann wieder ins Dorf zurück.“ (vgl. VHS 9).
In diesem Zusammenhang ist unabhängig von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF auch darauf zu verweisen, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers für sich allein nicht geeignet sind, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH 31.01.2002, 2000/20/0358) und stellen auch Benachteiligungen eines Asylwerbers wegen seiner Religionsausübung durch Vorwürfe, Beschimpfung, Zurechtweisung und Schlechterstellung am Arbeitsplatz ebenfalls keine Verfolgung iSd. Genfer Flüchtlingskonvention dar (VwGH 31.05.1989, 79/01/0091). Das Asylgesetz verlangt vielmehr die begründete Furcht vor einer konkret gegen den Asylwerber selbst gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, und jeden treffen können, der dort lebt, stellen keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066 mwN.). Eine solche Maßnahme war aus dem erstatteten Vorbringen des BF keinesfalls ersichtlich.
2.3.4.3. Im Übrigen muss – wie bereits in der angefochtenen behördlichen Entscheidung zutreffend dargelegt wurde – das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Falle des Beschwerdeführers jedenfalls auch wegen der in der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung erörterten Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint werden. Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich an einem anderen Ort in Pakistan niederzulassen und wird dies auch von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts für zumutbar gehalten. Es ist unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF nicht erkennbar, warum es für einen volljährigen, grundsätzlich gesunden und arbeitsfähigen Mann (der BF gab an, von der Beendigung der Schule bis zu seiner Ausreise in Pakistan einer Arbeit nachgegangen zu sein) unmöglich sein sollte, seinen Wohnsitz bspw. nach Islamabad oder Lahore zu verlegen.
Zur Bewegungsfreiheit in Pakistan in Form einer Verlegung eines Lebensmittelpunktes ist zu bedenken, dass anhand der aktuellen bzw. im Verfahren miteinbezogenen Berichtslage feststeht, dass das Gesetz Bewegungsfreiheit im Land sowie uneingeschränkte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung gewährleistet. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass es sich beim BF um eine "high profile" Person (u.a. reiche Geschäftsmänner, Akademiker, westliche Mitarbeiter von Hilfsorganisationen und Angehörige von Militärs, bekannte Politiker) handelt oder er über einen überregionalen Bekanntheitsgrad verfügt. Der BF ist ein arbeitsfähiger Mann, der wenn auch zumindest vorübergehend mit Gelegenheitsarbeiten seinen Unterhalt bestreiten kann. Zudem könnte der BF bei seiner Rückkehr Rückkehrhilfe bzw. Unterstützung von Hilfsorganisationen bzw. Freunden, Bekannten und von der Familie in Pakistan in Anspruch nehmen.
2.3.4.4. Ergänzend wird seitens des erkennenden Gerichtes auch darauf hingewiesen, dass es gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des BF spricht, dass dieser vor seiner Weiterreise nach Österreich etwa bereits die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn durchgereist hat, ohne jedoch dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben (vgl. AS 11, 61). Aus welchen Gründen er dies unterlassen hat, wurde von ihm nicht substantiiert angeführt; vielmehr gab der BF lediglich an, in Bulgarien oder Ungarn nur durchgereist zu sein und in Bulgarien mehrfach von der Polizei an der Grenze zurückgeschickt worden zu sein.
Es wird zwar nicht verkannt, dass der Genfer Flüchtlingskonvention ein Erfordernis, in irgendeinem Staat Schutz zu suchen (sei es in der Herkunftsregion oder sonst in sicheren Ländern, die als erstes erreicht werden) fremd ist. Im gegenständlichen Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass der BF lt. seinen Angaben in der Erstbefragung zwei Monate in der Türkei verblieben ist (vgl. AS 11).
In diesem Zusammenhang ist auf die Richtlinie 2011/95/EU des Rates vom 13.12.2011 (in Kraft seit 9. Jänner 2012, Umsetzung bis 21. Dezember 2013) über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Statusrichtlinie) zu verweisen, welche in ihrem Art 4 Abs 5 lit d vorsieht, dass dann, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war. Wendet man diese sekundärrechtliche Norm im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung auf das gegenständliche Verfahren an, so ergibt sich im Umkehrschluss, dass gegenständlich jedenfalls - glaubwürdige - Beweise erforderlich gewesen wären.
Der BF musste auf seiner Reise nach Österreich auch durch andere als sicher geltende Staaten reisen und wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen schon dort um Schutz anzusuchen. Durch dieses Vorgehen des BF kann geschlossen werden, dass er andere Motive als jene der Schutzsuche hat. Verstärkt wird diese Ansicht auch dadurch, dass der BF in der behördlichen Einvernahme angab, dass seine finanzielle Situation vor der Ausreise schlecht gewesen sei. Der BF habe gearbeitet, aber es habe nur für das Nötigste gereicht (vgl. AS 59). Des Weiteren gab der BF befragt nach seinen Fluchtgründen im Rahmen einer freien Erzählung in der behördlichen Einvernahme auch an, dass es seiner Familie finanziell sehr schlecht gehe (vgl. AS 63).
Es ist nachvollziehbar, dass der BF nunmehr Präferenzen hat in Österreich zu leben. Zur Erreichung dieses Zieles nimmt der BF offensichtlich nicht davon Abstand, im Asylverfahren - trotz ergangener Belehrung und Aufforderung die Wahrheit zu sagen und Hinweis auf nachteilige Folgen im Falle wahrheitswidriger Angaben - über persönliche und für das Verfahren maßgebliche Umstände zu täuschen. Die generelle persönliche Glaubwürdigkeit des BF ist daher im Verfahren auch aus diesem Grund zu verneinen. Warum er angesichts der von ihm skizzierten Bedrohungslage im Herkunftsland nicht zumindest versucht hat, möglichst zeitnahe zur Einreise in den genannten Staaten ein Schutzansuchen zu stellen, erweist sich als nicht plausibel erklärbar und spricht gegen die Existenz einer tatsächlichen Furcht vor Verfolgung, würde man doch bei begründeter Furcht vor Verfolgung des behaupteten Ausmaßes annehmen können, dass von Asylwerbern die nächste Gelegenheit genützt wird, um Schutz zu ersuchen, was jedoch im vorliegenden Fall nicht geschehen ist.
2.3.4.5. Mit seinen Aussagen (befragt zur finanziellen Situation in Pakistan: „Es war schlecht. Ich habe gearbeitet, aber es reichte nur für das Nötigste.“ [vgl. AS 59]; „Meiner Familie geht es finanziell sehr schlecht.“ [vgl. AS 63]) bringt der BF vielmehr zum Ausdruck, dass er sein Heimatland Pakistan zur Verbesserung seiner persönlichen Lebpersönlichen Lebenssituation in wirtschaftlicher Hinsicht sowie aufgrund der allgemeinen Lage verlassen habe. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.199695/20/0321, 0322). Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, begründen keine Verfolgung im Sinne der GFK und bestätigt der BF damit die Ansicht des BFA bzw. des erkennenden Gerichts, dass der BF in Pakistan keiner gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt war bzw. in Zukunft keiner solchen ausgesetzt sein wird.
2.4. In einer Gesamtschau dieser Erwägungen ist somit auch aus Sicht des erkennenden Gerichtes in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der dargelegten Beweiswürdigung des BFA eine konkrete, persönliche Verfolgung des BF zu verneinen.
Insgesamt ist somit festzuhalten, dass dem Vorbringen des BF zu seinem Ausreisegrund keine konkrete individuelle Bedrohung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung zu entnehmen ist bzw. der BF keine solche glaubhaft machen konnte und war insoweit - der belangten Behörde im Ergebnis folgend - zu den obigen Feststellungen zu gelangen.
2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
2.5.1. Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Es wurden dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Auch ist festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation der BF in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation der BF unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).
Überdies handelt es sich bei zugrunde gelegten Quellen um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Dass sich die Situation im Herkunftsstaat des Asylwerbers insofern geändert hat, als diese dem zitierten Länderdokumentationsmaterial nicht mehr entsprechen würde, ist nicht notorisch.
Die in das Verfahren integrierten Länderinformationen wurden schließlich von der Staatendokumentation des BFA zusammengestellt, deren Qualität ob der gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien (§ 5 Abs. 2 BFA-G) nicht in Zweifel gezogen wird.
2.5.2. Das BVwG verkennt nicht die schwierige Sicherheitslage in Pakistan und dass das zentrale Problem für die innere Sicherheit Pakistans die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus bleibt. Auch unter Einbeziehung aktueller Ereignisse (zB ORF.at, 18.03.2024: Seit der Rückkehr der islamistischen Taliban an die Macht in Afghanistan im August 2021 haben die Spannungen mit dem Nachbarstaat Pakistan zugenommen…Vor ein paar Tagen waren im Nordwesten Pakistans bei einem Selbstmordanschlag auf einen Militärposten fünf Mitglieder der Sicherheitskräfte getötet worden.) ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die pakistanischen Behörden grundsätzlich fähig und auch willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Ein lückenloser Schutz ist in Pakistan ebenso wie in allen anderen Ländern der Erde aber nicht möglich.
Pakistan konnte ab 2014 bedeutenden Erfolg in seiner Terrorbekämpfung aufweisen, was zu einer verbesserten allgemeinen Sicherheitslage führte, auch wenn diese aktuell vor Herausforderungen steht (PIPS 10.01.2024).
Es ist den Länderberichten auch zu entnehmen, dass landesweit die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2021 ansteigt (Think Tank Pakistan Institute for Peace Studies, PIPS 4.1.2022), wobei sich jedoch eine starke Konzentration in den Provinzen Khyber Pakhtunkwhwa (Anstieg um 92%) und Belutschistan (Anstieg um 81 %) zeigt, wo die terroristische Gewalt konzentriert ist (PIPS 4.1.2022) und entfielen etwa im Jahr 2022 95% aller Anschläge auf diese beiden Provinzen (PIPS 24.2.2023).
Den Länderberichten ist hinsichtlich der Herkunftsregion des BF, Khyber Pakhtunkhwa, auch zu entnehmen, dass ungefähr 75 Prozent der Anschläge des Jahres 2023 in Khyber Pakhtunkhwa, 130 an der Zahl, gegen Sicherheitskräfte und Exekutivorgane bzw. deren Infrastruktur zielten. Der Rückgang an undifferenzierten Anschlägen auf Zivilisten spiegelt die Änderung der Taktik der Gruppen wider, während sich diese verstärkt auf Sicherheitskräfte, regierungsfreundliche Stammesführer und politische Führungspersonen fokussieren (PIPS 10.1.2024).
Im angefochtenen Bescheid wurden bereits die derzeit aktuellen Länderberichte der Staatendokumentation herangezogen. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und auch nicht in der Herkunftsregion des BF gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist.
Auch sind die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet, die Feststellungen der belangten Behörde zum Herkunftsstaat in Zweifel zu ziehen, zumal diese kein anderes Bild von der Situation im Herkunftsland des BF zeichnen als jenes, welches sich aus den der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde gelegten Feststellungen ergibt. Insbesondere wird in der Beschwerde in keiner Weise substanstantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Notwendigkeit der Gewährung von subsidiärem Schutz oder die Unmöglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative konkret für den BF ergeben soll.
Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137-14 zur Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz, in welchem sich der VwGH mit der Frage einer Rückkehrgefährdung iSd Art. 3 EMRK aufgrund der bloßen allgemeinen Lage (hier: Irak), insbesondere wegen wiederkehrenden Anschlägen und zum anderen einer solchen wegen – kumulativ mit der allgemeinen Lage – zu berücksichtigenden individuellen Faktoren, befasst hat und die Revision gegen das Erkenntnis des BVwG als unbegründet abgewiesen wurde. Im höchstgerichtlichen Erkenntnis wird dazu festgehalten wie folgt: Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 MRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen.
Ein solches Ausmaß an Gewalt ist anhand der in das Verfahren integrierten aktuellen Berichtslage jedoch nicht feststellbar und hat der BF auch kein besonderes persönliches Gefährdungsmoment dargetan bzw. glaubhaft gemacht.
Auch eine schwierige Lebenssituation allgemein und insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153-8; VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0347-8).
Was die aktuelle Situation im Zusammenhang mit den großflächigen Überschwemmungen anlangt, so sind von den ca. 220 Millionen Einwohnern Pakistans ca. 30 Millionen betroffen, von diesen wiederum ca. 6.6 Millionen schwer. Am stärksten betroffen sind mit Abstand die beiden Provinzen Sindh und Belutschistan. Die pakistanische Regierung ergreift Maßnahmen zur Linderung der Auswirkungen, wie zB die Errichtung von Auffanglagern, Bereitstellung von Trinkwasser, Nahrung, Unterstützung durch Zahlungen für die am stärksten betroffenen Gebiete. Internationale Hilfe ist bereits durch Geldzahlungen angelaufen. Der BF, der aus der Provinz Khyber Pakhtunkhwa stammt, hat jedoch nicht angegeben, inwieweit er selbst oder seine Familie von den Überschwemmungen betroffen ist.
Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der Grundbedürfnisse als gewährleistet angenommen werden kann. Das BVwG übersieht dabei nicht, dass in Pakistan eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation existiert, es geht jedoch aus den Länderfeststellungen nicht hervor, dass die individuelle Versorgungslage für alle Personen – ohne Hinzutreten von besonderen Umständen - gefährdet wäre.
2.5.3. Der Beschwerdeführer trat den länderkundlichen Feststellungen nicht substantiiert entgegen, sondern führte dazu befragt vor der belangten Behörde lediglich an, dass er die Ansicht nicht teilen könne und Paschtunen und Punjabi sich nicht verstehen würden. Zudem würde es für Paschtunen immer schwieriger werden (vgl. AS 65). Weder der BF noch seine Vertretung gaben zu den länderkundlichen Feststellungen in der hg. Verhandlung eine Stellungnahme ab.
Auch in der gegenständlichen Beschwerde ist der Beschwerdeführer den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten. Im Beschwerdeschriftsatz vom XXXX wurden keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Soweit in der gegenständlichen Beschwerde auf die allgemeine Sicherheitslage durch Zitierung einer älteren Version der Länderinformationen (Version 5, 12.04.2023) verwiesen wird, ist festzuhalten, dass eine Kriegssituation oder eine allgemein schlechte Situation bzw. Unruhen im Heimatstaat nach der ständigen Rechtsprechung, aber auch nach der Auslegung, die die Genfer Flüchtlingskonvention in anderen Staaten und auf internationaler Ebene gefunden hat, für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft indiziert. Das Asylrecht hat nicht die Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstigen Unruhen hervorgehen. Wesentlich für den Flüchtlingsbegriff ist die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung, nicht die Tatsache, dass es Kämpfe zwischen verschiedenen Gruppen im Heimatstaat des BF gibt.
Das Asylrecht soll nicht jedem, der in seiner Heimat benachteiligt wird, die Möglichkeit eröffnen, seine Heimat zu verlassen und dorthin nicht zurückkehren zu müssen, weil er in Österreich eine bessere Lebenssituation vorfindet. Vielmehr ist eine Rechtsgutbeeinträchtigung von erheblicher Intensität erforderlich. Bei Eingriffen, die nicht unmittelbar das Leben, die Gesundheit und die physische Bewegungsfreiheit betreffen, ist das erst der Fall, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (VwGH 22.06.1994, 93/01/0443; VwGH 15.09.1994, 94/19/0389; VwGH 11.11.1987, 87/01/0136)
2.6. Zur Beschwerde des Beschwerdeführers:
2.6.1. Sofern in der Beschwerdeschrift moniert wurde, dass die belangte Behörde der gesetzlich normierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, so kann dem bei Betrachtung des Inhaltes des erstinstanzlichen Verfahrensaktes nicht beigetreten werden.
Der BF wurde im Rahmen des Asylverfahrens nach Durchführung eines Rechtsberatungsgespräches niederschriftlich von der belangten Behörde einvernommen, wobei er in der Einvernahme umfassend die Gelegenheit hatte, sich zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern.
Das BFA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Ausreisegrund und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen, z.B. im Heimatland des BF, durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/199)) dazu Veranlassung geben (VwGH 04.04.2002, 2002/08/022).
Sofern der BF mit seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck bringen möchte, dass die belangte Behörde darauf hinwirken hätte müssen, dass die Angaben des BF lückenlos sind, ist dahingehend entgegenzutreten, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH 21.11.1996, 95/20/0334). Dem BF wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der behördlichen Einvernahme ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen und wurde durch wiederholtes Nachfragen versucht, den geltend gemachten Sachverhalt zu erhellen, was im Protokoll der Einvernahme auch umfassend dokumentiert wird (vgl. AS 63 ff).
An dieser Stelle sei auf die abstrakten Antworten des BF, welche lediglich auf ein Verlassen Pakistans aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage schließen lassen, zu verweisen (vgl. AS 13, 63). Die Antworten des BF auf die umfassenden Fragen in der Einvernahme lassen auch keinen Schluss auf ein besonderes persönliches Risikoprofil oder eine Exponiertheit, sonstige besondere Gefährdungsmomente oder eine allfällige in seiner Person gelegene Vulnerabilität zu, sodass sich das BFA zu keinen weiteren Ermittlungen veranlasst sehen musste.
Hinsichtlich der Niederschriften im behördlichen Verfahren ist letztlich auch festzuhalten, dass die Niederschriften über die Erstbefragung sowie über die Einvernahme des BF vor der belangten Behörde vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung liefern (§ 15 AVG) und sowohl den Feststellungen als auch der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden konnten. Festzuhalten ist auch, dass der BF mit seiner Unterschrift bestätigte, dass es bei der Erstbefragung keine Verständigungsprobleme gegeben habe und dass ihm die Niederschrift rückübersetzt worden sei; die Niederschrift enthält keinen Hinweis auf etwaige Unregelmäßigkeiten. Dasselbe gilt auch für die Einvernahme vor der belangten Behörde, an deren Ende der BF nach Hinweis auf das Neuerungsverbot angab, alles gesagt zu haben und er keine Einwände habe. Der BF erklärte auch, den Dolmetscher gut verstanden zu haben und gab nach Rückübersetzung der Niederschrift an, alles sei richtig und vollständig übersetzt und protokolliert worden, was er auch mit seiner Unterschrift bestätigte.
Damit ist die belangte Behörde ihrer aus § 18 AsylG in Verbindung mit § 37 und § 39 Abs. 2 AVG resultierenden Pflicht, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, nachgekommen (VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236). Das BFA hat somit von Amts wegen darauf hingewirkt, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Zu beachten ist überdies, dass aus § 18 AsylG keine Verpflichtung abgeleitet werden kann, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202). Ferner zieht § 18 AsylG nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143).
Der VwGH vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; VwGH 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und die erstinstanzliche Behörde ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss.
Dem ist letztlich hinzuzufügen, dass sich die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevanten Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, 95/20/0329; VwGH 23. 01. 1997, 95/20/0303, 0304; VwGH 30. 11. 2000, 2000/20/0445).
2.6.2. In Hinblick auf die Zitierung einer veralteten Version der Länderberichte ist anzuführen, dass mit dem Verweis auf allgemeine Länderberichte eine individuelle Gefährdung nicht glaubhaft gemacht werden. Vor allem in Hinblick auf die Volksgruppenzugehörigkeit des BF fehlt jegliches eigene, individuelle Vorbringen des BF, welches eine persönliche Betroffenheit widerspiegeln würde. Zudem ist diesbezüglich auf den aktuellen Länderbericht zu verweisen. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann, wie bereits erörtert, zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht von einer extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere auch nicht in der Herkunftsregion des BF gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist.
2.6.3. Im Ergebnis ist es dem BF mit dessen Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist er dieser in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass der BF entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihm dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 21.09.2000, 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858; VwGH 23.09.1998, 98/01/0224; VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 06.10.1999, 99/01/0279 mwN.; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüüchtlingskonvention genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, 99/20/0519; VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; VwGH 04.05.2000, 99/20/0177; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 21.09.2000, 2000/20/0291; VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153, ua.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der Genfer Flüchtlingskonvention sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 Genfer Flüchtlingskonvention mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).
3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht der erkennenden Richterin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben. Der BF vermochte keine asylrelevante Verfolgung darzutun. Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es dem BF nicht gelungen, eine solche glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380).
3.2.3. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Diese Gründe stellen jedoch keine relevanten Fluchtgründe iSd. Genfer Flüchtlingskonvention dar (VwGH 08.06.2000,99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321, 0322). Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung iSd. Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es war daher im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des BF, den Herkunftsstaat zu verlassen, der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
3.2.4. Insofern der Beschwerdeführer die Allgemeinsituation in Pakistan bzw. in seiner Heimatregion zur Begründung seiner Ausreise heranzieht (vgl. AS 13, 63 ff) ist festzuhalten, dass eine Kriegssituation oder eine allgemein schlechte Situation bzw. Unruhen im Heimatstaat nach der ständigen Rechtsprechung, aber auch nach der Auslegung, die die Genfer Flüchtlingskonvention in anderen Staaten und auf internationaler Ebene gefunden hat, für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft nicht indiziert.
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Das Asylrecht hat nicht die Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstigen Unruhen hervorgehen. Wesentlich für den Flüchtlingsbegriff ist die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung, nicht die Tatsache, dass es Kämpfe zwischen verschiedenen Gruppen im Heimatstaat des BF gibt.
Auch das BVwG geht davon aus, dass die Sicherheitslage in Pakistan instabil ist. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK ist jedoch, wie bereits erörtert, nicht auszugehen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die pakistanischen Behörden grundsätzlich fähig und auch willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Ein lückenloser Schutz, auch vor terroristischen Anschlägen, ist in Pakistan ebenso wie in allen anderen Ländern aber nicht möglich.
3.2.5. Hinsichtlich der Zugehörigkeit des BF zur Ethnie der Paschtunen ist auszuführen, dass sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Angehörige dieser Ethnie schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit Verfolgung iSd. GFK ausgesetzt wären, was auch aus den hg. diesbezüglichen länderkundlichen Feststellungen nicht abgeleitet werden kann.
Paschtu ist die zweitgrößte Sprache Pakistans. Paschtunen stellen die Bevölkerungsmehrheit vom Norden von Quetta [Belutschistan] bis zum Gebiet zwischen dem Sulaiman-Gebirge und dem Indus. Die Städte Peschawar und Quetta sind wichtige Zentren der paschtunischen Kultur (EB 6.1.2023). Die Bevölkerung der Provinz Khyber Pakhtunkhwa ist hauptsächlich paschtunisch und überwiegend sunnitisch, die meisten Schiiten der Provinz sind Paschtunen des Turi- oder Bangash-Stammes (UKHO 7.2021).
Auch wenn diese den aktuellen Ausführungen der Staatendokumentation des BFA teilweise Diskriminierungen ausgesetzt sein mögen, so kann daraus nicht auf eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK geschlossen werden. Dazu ist auch auf die seitens des UNHCR vertretene Auffassung zu verweisen, wonach bloße Diskriminierung in der Regel noch nicht Verfolgung bedeutet (UNHCR, Auslegung Art. 1, Abs. 16).
Besonders schwerwiegende Formen der Diskriminierung sind allerdings zweifellos als Verfolgung anzusehen, ebenso wie stetige und anhaltende Diskriminierungen durch ihre Kumulierung auf Verfolgung hinauslaufen können (UNHCR, Handbuch, Abs 51-54).
Beispielhaft sei an dieser Stelle das Erkenntnis VwGH 16.04.2002, 99/20/0483 genannt, in dem bezüglich afghanischer Frauen die Summe zahlreicher Diskriminierungen den Schluss auf eine Vorliegende asylrelevante Verfolgung zuließ. („Betrachtet man die Eingriffe der Taliban in die Lebensbedingungen der afghanischen Frauen in ihrer Gesamtheit, so kann kein Zweifel bestehen, dass hier einer der Fälle vorliegt, in denen eine Summe von Vorschriften gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe in Verbindung mit der Art ihrer Durchsetzung von insgesamt so extremer Natur ist, dass die Diskriminierung das Ausmaß einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention erreicht. In dieser Hinsicht ist abgesehen von anderen bizarren Aspekten des von den Taliban errichteten - und in der Praxis als Grundlage für willkürliche Gewaltanwendung benützten - Regelwerks vor allem auf die systematische Behinderung der medizinischen Versorgung hinzuweisen, die zumindest im Umkreis der zuvor auch der weiblichen Bevölkerung zugänglichen Einrichtungen eine unmittelbare Bedrohung des Lebens bedeutete. Schon das Fehlen der auch nur den Mindestanforderungen der Menschlichkeit entsprechenden Ausnahmen von den verordneten Regeln in Bezug auf den jederzeit möglichen Bedarf nach einer ärztlichen Behandlung kennzeichnet den Verfolgungscharakter dieser Form von Repression. Der zusätzlichen Betroffenheit etwa infolge fehlender Mittel zum Unterhalt oder durch das Fehlen männlicher Angehöriger, um sich "ausführen" lassen zu können oder Lebensmittel ins Haus zu bringen, bedarf es dazu nicht mehr. Erreichen die diskriminierenden Regeln selbst die asylrechtlich erforderliche Verfolgungsintensität, so kommt es auch auf zusätzliche Unverhältnismäßigkeiten im Falle des Zuwiderhandelns und mithin darauf, ob vom konkret betroffenen Asylwerber ein Zuwiderhandeln zu erwarten wäre, nicht an (ausführliche Judikatur- und Literaturhinweise im Erkenntnis“).
Ein vergleichbarer Fall, auf den die obzitierte höchstgerichtliche Judikatur umgelegt werden kann, liegt hier jedoch nicht vor und wurden vom BF auch keine derartigen Diskriminierungen behauptet bzw. glaubhaft gemacht.
Dass der BF allein aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Paschtune in Pakistan verfolgt werden würde, ist aus den länderkundlichen Feststellungen nicht abzuleiten. Die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer Minderheit stellt allein noch keinen Grund für die Gewährung von Asyl dar. Für die Anerkennung als Flüchtling kommt es immer nur auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers an, nicht aber bloß auf die politischen Verhältnisse in seinem Heimatland. (VwGH 29.10.1993, 92/01/1105; 07.11.1995, 94/20/0889).
Hervorzuheben ist an dieser Stelle auch die einschlägige Judikatur des VwGH im Falle eines schiitischen Paschtunen und Turi, in welcher festgehalten wird, dass zur diesbezüglich geltend gemachten Gruppenverfolgung das BVwG konkrete Feststellungen zur Lage der genannten Bevölkerungsgruppe traf und davon ausgehend nachvollziehbar zum Ergebnis gelangte, dass nach den Feststellungen zur Situation im Heimatland des Asylwerbers keine Gruppenverfolgung dieser Bevölkerungsgruppe erkennbar sei (VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0254-4).
Dazu ist auch darauf zu verweisen, dass die Kernfamilie des BF (Eltern und Geschwister), welche naturgemäß dieselbe Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit wie der BF aufweist, nach wie vor in Pakistan lebt und seitens des BF keinerlei Angaben oder Hinweise erfolgten, dass die in Pakistan lebenden Familienmitglieder unter daraus resultierenden Problemen leiden würden.
3.2.6. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass pakistanische Staatsangehörige, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.
3.2.7. Zur Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative
Letztlich ist noch anzuführen, dass selbst dann, wenn man das Vorbringen des BF entgegen der hg. Ansicht als glaubwürdig qualifizieren würde, diesem dennoch im Lichte des § 3 Abs. 2 AsylG nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden könnte.
Selbst bei Wahrunterstellung der Ausführungen des BF und wenn man diese der rechtlichen Beurteilung zugrunde legen würde kann die hilfsweise Argumentation zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative herangezogen werden, wie dies bereits auch das BFA getan hat:
§ 11 Abs. 1 AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wennin Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Gem. § 11 Abs. 2 leg.cit. ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtsprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).
Nur im Hinblick auf nichtstaatliche Verfolgung ist das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Betracht zu ziehen und ist von der Behörde stets zu prüfen, ob die verfolgende Organisation als mächtig eingestuft werden könne beziehungsweise ob eine lokale Begrenztheit des Wirkungskreises dieser Organisation angenommen werden könne (VwGH 15.05.2003, 2002/01/0560).
Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der internen Schutzalternative müsse es Sache der Behörde sein, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Annahme einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen und nimmt der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsprechung jedenfalls eine Beweislast der Asylbehörden an (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0497 und 08.04.2003, 2002/01/0318 sowie zur Ermittlungspflicht VfGH 02.10.2001, B 2136/00).
Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069).Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Auch wirtschaftliche Benach-teiligungen können asylrelevant sein (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341). Dem gegenüber seien gemäß ständiger Rechtsprechung allfällige aus der Situation des Asylwerbers ableitbare wirtschaftliche beziehungsweise soziale Benachteiligungen nicht geeignet, zu einer Verneinung der inländischen Fluchtalternative zu führen, zumal alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine staatliche Verfolgung gesehen werden könne (VwGH 08.09.1999, 98/01/0620; VwGH 24.10.1996, 95/20/0321; VwGH 10.12.1996, 06/20/0753).
Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427) Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.
In der Regel wird eine innerstaatliche Fluchtalternative für unbegleitete Minderjährige zu verneinen sein, weil es vielfach nicht legal möglich ist oder zumutbar wäre, ohne Eltern und gesetzlichen Vertreter in einem Teil des Landes den Wohnsitz zu nehmen, in dem der Minderjährige einer individuellen Verfolgung nicht ausgesetzt gewesen wäre (VwGH 26.06.1996, 95/20/0427). Im Falle der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative müsse aber jedenfalls auf das Zumutbarkeitskalkül besonders Bedacht genommen werden und seien konkrete Feststellungen über die im Fall eines solchen Ortswechsels zu erwartende konkrete Lage des Minderjährigen zu treffen. (VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297).Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).
Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 21.11.2002, 2000/20/0185; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).
Darüber hinaus muss es dem Asylsuchenden auch möglich sein, seine politischen oder religiösen Überzeugungen, sowie seine geschützten Merkmale beizubehalten (VwGH 19.12.2001, 98/20/0299).
Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative siehe weiters: UNHCR, Richtlinie zum internationalen Schutz: "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 23.07.2003, HCR/GIP/03/04; Artikel 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt der Europäischen Union L 304 vom 30.09.2004 (Qualifikations- oder Statusrichtlinie) und § 11 AsylG 2005 (bei der Prüfung des "internen Schutzes" geht es nicht mehr um die Frage, ob im Zeitpunkt der Flucht innerhalb des Herkunftsstaates interne Schutzzonen als Alternative zur Flucht bestanden haben, sondern darum, ob im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie) derartige Zonen, also interne Schutzzonen, nicht mehr als Alternative zur Flucht, sondern als Alternative zum internationalen Schutz bestehen), sowie Herzog-Liebminger, Die innerstaatliche Fluchtalternative, 69 bis 114.
Die soeben zitierten Ausführungen sind auf den vorliegenden Fall wie folgt umzulegen:
Vorerst sei auf die aktuellen hg. länderkundlichen Feststellungen verwiesen, wonach in Pakistan grundsätzlich Bewegungsfreiheit herrscht und interne Migration weit verbreitet und üblich ist.
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass aufgrund der fehlenden Exponiertheit des volljährigen BF, der Größe und des Bevölkerungsreichtums Pakistans (ca. 200 Mio. Einwohner), des Fehlens eines zentralen Einwohnermeldesystems, der Existenz von Millionenstädten wie beispielsweise Islamabad, Lahore, Faisalabad, Rawalpindi, Multan und Gujranwala sowie des Fehlens jeden glaubhaften Hinweises, dass Personen (vom BF ohnehin nicht konkret genannt, sondern lediglich als Angehörige der Volksgruppe der Punjabi bezeichnet) von denen die Gefährdungen ausgehen sollen, über jene logistische Möglichkeit, nämlich den BF in einem von seinem bisherigen Aufenthaltsort weit genug entfernten Ort aufzufinden, der BF durch Verlegung seines Wohnorts in eine Großstadt in einem anderen Teil des Landes nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Verfolgungshandlungen bzw. Gefährdungen aufgrund der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz rechnen muss. Den in das Verfahren integrierten Länderinformationen zufolge sind vor allem in den Punjab viele Menschen, vor allem Händler aus Khyber Pakhtunkhwa verzogen.
Ebenso ist ein derartiges Gebiet für den BF aufgrund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten nach Pakistan erreichbar, ohne durch jenes Gebiet reisen zu müssen, in dem ihm Gefahr drohen würde und war die Erreichbarkeit auch schon zu jenem Zeitpunkt gegeben, als sich der BF noch in Pakistan aufhielt. Weiters bestehen nicht die geringsten Hinweise darauf, dass der BF mangels Beständigkeit des Gebietes auf das er ausweichen kann, damit rechnen muss, jederzeit auch dort wieder die von ihm geltend gemachte, hg. jedoch nicht für glaubwürdig befundene Verfolgung bzw. Gefährdung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen. Auch zu seinem Vorbringen, in der Grenzregion von der allgemeinen schlechten Sicherheitslage betroffen zu sein, ist hervorzuheben, dass der BF dieser durch Verlegung seines Wohnortes entgehen kann.
Die Möglichkeiten, sich in Pakistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dass es möglich ist, sich auch als Neuankömmling z.B. in einer Stadt wie Karachi niederzulassen, zeigen die Zigtausend afghanischen Flüchtlinge, die sich dort dauerhaft niedergelassen haben und aktiv am Wirtschaftsleben der Stadt teilnehmen (vgl. hg. Erk. vom 16.11.2011, C7 314209-1/2008/4E).
Zu allfälligen wirtschaftlichen Problemen bei einer Neuansiedlung in einem anderen Landesteil ist überdies darauf hinzuweisen, dass ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation kein ausreichender Grund sein kann, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz - "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, vom 23.07.2003).
Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es dem BF aufgrund der Feststellungen zu seiner Person vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Pakistan möglich und zumutbar, dort seine dringendsten Lebensbedürfnisse auch in einem anderen Landesteil zu decken und wird der BF somit auch an diesen Orten über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Der BF war in Pakistan von der Beendigung der Schule bis zu seiner Ausreise – zuletzt als Taxifahrer - erwerbstätig und handelt es sich beim BF um einen mobilen, jungen, arbeitsfähigen und anpassungsfähigen Mann, welcher seine Mobilität und seine Fähigkeit, sich auch in einer fremden Umgebung zurecht zu finden bereits durch seine Reise nach Österreich unter Beweis stellte; der BF hat auch angegeben, in Österreich in seiner Unterkunft als Reinigungskraft tätig zu sein. Er könnte in einer genannten Großstadt auch eine Beschäftigung, wie etwa als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten annehmen. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass er hierzu nach seiner Rückkehr nicht in der Lage sein sollte.
Der BF könnte sich sohin an einem anderen Ort in Pakistan niederlassen und wäre - auch angesichts der Bevölkerungsdichte Pakistans - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an anderen Orten, vor allem in Großstädten wie in den oben beispielsweise genannten Städten, ebenfalls den von ihm behaupteten – jedoch seitens des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes für unglaubwürdig befundenen - Schwierigkeiten ausgesetzt wäre. Hinweise für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in einer anderen Stadt niederzulassen, haben sich im Verfahren, dies auch in Hinblick auf seine individuelle Situation (junger Mann mit sozialem Netz durch seine Familienangehörigen in Pakistan, Schulbildung sowie Berufserfahrung) nicht ergeben.
Bereits das BFA hat den BF dazu befragt und auf diese Möglichkeit in seinem Bescheid hingewiesen. Der BF gab dazu in der hg. Verhandlung erstmals an, bereits versucht zu haben, in XXXX und im Punjab Arbeit zu finden, aber hätten die Punjabis den BF nicht in Ruhe gelassen. Dazu ist auf die hg. beweiswürdigenden Ausführungen zu verweisen, wonach der BF derartige Vorkommnisse nicht glaubhaft darlegen konnte.
Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf die Beschlüsse des VwGH vom 04.11.2015, Ra 2015/18/0246-4 und vom 28.10.2016, Ra 2016/20/0235-5, jüngst VwGH vom 17.09.2019, Ra 2019/18/0332-4 einen pakistanischen Staatsangehörigen betreffend, wonach bereits die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative geeignet sind, die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz des Revisionswerbers tragend zu begründen und es auf die Frage der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Revisionswerbers zu den Fluchtgründen damit nicht entscheidungswesentlich ankommt; der Revisionswerber hatte im gegenständlichen Fall hinsichtlich des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative keine Gründe iSd § 28 Abs. 3 VwGG vorgebracht. Ebenso: VwGH 17.11.2015, Ra 2015/01/0127-12 unter Verweis auf den Beschluss des VwGH, vom 08.09.2015, Zl. Ra 2015/01/0043, mwN, wonach die außerordentliche Revision schon deshalb nicht von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage abhängt, da sich die diesbezügliche Entscheidung auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative stützt, hinsichtlich derer aber Gründe iSd § 28 Abs. 3 VwGG vom Revisionswerber nicht vorgebracht werden.
Zur bereits tragenden Begründung des angefochtenen Erkenntnisses durch die Ausführungen zur Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0332-4.
Dazu auch VwGH, 13.02.2020, Ra 2019/01/0005:
Eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen ausführlich VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).
3.2.8. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
3.3.2.1. Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es sind jedenfalls keine Gründe ersichtlich, warum er als Erwachsener in Pakistan selbst keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte. Der BF ist in Pakistan aufgewachsen, hat dort neun Jahre lang die Schule besucht und auch Berufserfahrung in Pakistan erlangt, indem er als Bauarbeiter und Taxifahrer erwerbstätig war. Der BF hat zudem die überwiegende Zeit seines Lebens in Pakistan verbracht. Der BF wurde in Pakistan sozialisiert und es ist nicht hervorgekommen, dass er in Pakistan keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte mehr hat. Vielmehr sind nahe Familienangehörige des BF nach wie vor im Herkunftsstaat aufhältig. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes – Eltern, Geschwister, drei Tanten und sechs Onkel väterlicherseits sowie fünf Tanten und drei Onkel mütterlicherseits leben in Pakistan – bei Bedarf eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung gesichert ist.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF den ihm zur Kenntnis gebrachten und der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Pakistan nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Zu betonen ist, dass eine schwierige Lebenssituation insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153-8, VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0347-8).
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
In diesem Zusammenhang verweist das Bundesverwaltungsgericht auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174, in dem die Schwelle einer Verletzung von Art 3 EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse verneint und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt wurde.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass der BF einen Sachverhalt verwirklichte, welcher in Pakistan mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd. VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995; vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Auf die Ausführungen zur Allgemeinsituation im Herkunftsstaat des BF und in seiner Herkunftsprovinz sei an dieser Stelle verwiesen und festgehalten, dass auch das BVwG davon ausgeht, dass die Sicherheitslage in Pakistan instabil ist und Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert ist. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK ist jedenfalls auch angesichts der Unruhen im Mai 2023 anlässlich der Verhaftung/Enthaftung von Imran Kahn, nicht auszugehen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die pakistanischen Behörden grundsätzlich fähig und auch willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Ein lückenloser Schutz ist in Pakistan ebenso wie in allen anderen Ländern der Erde aber nicht möglich.
Anhaltspunkte, die auf exzeptionelle Umstände hinweisen, die dazu führen könnten, dass der BF im Zielstaat bedingt durch die jüngsten großflächigen Überschwemmungen keine Lebensgrundlage vorfindet, wurden weder vom BF behauptet, noch kann dies aus der aktuellen Berichtslage abgeleitet werden. Von den ca. 220 Millionen Einwohnern Pakistans sind ca. 30 Millionen durch die Überschwemmungen betroffen, von diesen wiederum ca. 6.6 Millionen schwer betroffen, darunter mit Abstand am meisten die beiden Provinzen Sindh und Belutschistan. Die pakistanische Regierung ergreift Maßnahmen zur Linderung der Auswirkungen, wie zB die Errichtung von Auffanglagern, Bereitstellung von Trinkwasser, Nahrung, Unterstützung durch Zahlungen für die am stärksten betroffenen Gebiete. Auch ist internationale Hilfe bereits durch Geldzahlungen angelaufen.
Wie bereits erwähnt, stammt der BF aus der Provinz Khyber Pakhtunkhwa und somit aus einem Gebiet, das zu den am wenigsten betroffenen Teilen Pakistans zählt. In der Gesamtheit kann für das erkennende Gericht nicht erkannt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr aufgrund dieser Ereignisse die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, hat doch der Beschwerdeführer selbst kein dahingehende Vorbringen erstattet, dass ihm im Falle einer Rückführung in Pakistan jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Anbetracht seiner existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, der nicht besonders schutzbedürftig ist.
Der VwGH hat diesbezüglich in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. (vgl. zuletzt: VwGH 04.06.2021, Ra 2021/01/0008)
Über die allgemeine Sicherheitslage hinausgehende und dazu hinzukommende, individuelle Gefährdungsmomente liegen im Falle des BF jedoch nicht vor.
Auf die bereits erörterte Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist zu verweisen.
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 52a BFA-VG zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im behördlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Pakistan gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und vertretung/rueckkehrhilfe/).
Das BVwG verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Situation in Pakistan schlechter ist als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt ist, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
3.3.2.2. Insofern der BF erklärte, an Nierensteinen zu leiden, jedoch keinerlei diesbezügliche medizinische Unterlagen in Vorlage brachte und in der hg. Verhandlung dazu erklärte, aktuell gesund, in keiner medizinischen Behandlung und beschwerdefrei zu sein, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten wie folgt:
Die vom BF vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden werden insgesamt so weit als erwiesen angenommen, als sie vom BF bescheinigt wurden, etwa durch die Vorlage ärztlicher Atteste. Es wird darauf hingewiesen, dass gerade in diesem Punkt eine erhöhte Mitwirkungspflicht für den BF1 besteht (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601), weshalb sich das erkennende Gericht nicht veranlasst sieht, aufgrund des Unterbleibens der Vorlage medizinischer Unterlagen, weitere Ermittlungen zu tätigen.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der behaupteten Erkrankung des BF folgendes festzuhalten:
Der BF gab an, bereits in Pakistan wegen seiner Nierensteine in Behandlung gewesen zu sein und erklärte hinsichtlich der ihm in der hg. Verhandlung zur Kenntnis gebrachten Möglichkeit der Behandlung von Nierenerkrankungen in Pakistan, ihm sei die diesbezügliche Behandlungsmöglichkeit bekannt und sei er selbst in Pakistan auch behandelt worden.
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Pakistan nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 MRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).
Derartige Nachweise hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht.
Aufgrund der Angaben des BF in der hg. Verhandlung, wonach er gesund sei und sich in keiner medizinischen Behandlung befinde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Erkrankung des BF lebensbedrohlich ist. Der BF hat angegeben, an Nierensteinen zu leiden und deswegen in der Vergangenheit in Österreich mit Schmerzmitteln behandelt worden zu sein.
Dem Beschwerdeführer ist eine (allenfalls notwendige weitere) Behandlung in Pakistan aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zumutbar und stellt die angegebene, jedoch nicht durch Unterlagen belegte medizinischen Diagnose zwar eine gesundheitliche Beeinträchtigung des BF dar, die aber keine derartige schwere Erkrankung darstellt, welche die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Pakistan im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig machen würde.
Zudem ist darauf zu verweisen, dass den länderkundlichen Feststellungen zufolge die medizinische Grundversorgung in Pakistan gewährleistet ist. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt und für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind (AA 28.8.2022).
Dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist gemäß der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend.
Inwieweit sich der gesundheitliche Zustand des BF im Falle eines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Behandlung in Österreich verbessern sollte, wurde nicht vorgebracht, ist nicht erkennbar und kann aber auch nicht festgestellt werden, dass sich dieser bei einer Überstellung nach Pakistan und dortiger medizinischer Betreuung verschlechtern würde.
Durch eine Abschiebung des BF wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in Pakistan jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung in den Pakistan den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant. Auch wurde seitens des BF nicht belegt und kann auch auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die reale Gefahr (vlg. zum "real risk" betreffend Zugang insbesondere EGMR, Fall N. v. the United Kingdom) bestünde, dass der BF keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung in Pakistan hat.
In Bezug auf den Gesundheitszustand des BF ergibt sich somit vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR auch nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden.
Eine Rückkehrgefährdung des BF hinsichtlich der vorgebrachten, jedoch unbescheinigt gebliebenen Erkrankung ist sohin zu verneinen.
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Aufgrund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3. 4 Zu Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides (zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung - § 57 sowie § 52 FPG):
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
3.4.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
3.4.3. Der BF befindet sich seit spätestens Anfang XXXX im Bundesgebiet, wobei sein Aufenthalt nicht in obigem Sinne geduldet ist. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies vom BF auch nicht behauptet wurde.
3.4.4. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.4.5. Der BF ist als Staatsangehöriger von Pakistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
3.4.6. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.4.6.1. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (statt aller VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052 mwN.). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch VwGH 26.01. 2006, 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, 2002/20/0235; vom 8. Juni 2006, 2003/01/0600; vom 22. August 2006, 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, 2005/20/0040; vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN.; VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung“ besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
3.4.6.2. Aufgrund der bereits getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidungen keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt. Der BF hat einen Cousin väterlicherseits im österreichischen Bundesgebiet. Der BF gab an, keinen Kontakt zu diesem zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem BF und dem Cousin ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, sind im gegenständlichen Verfahren keinesfalls hervorgekommen, zumal der BF auch ausführte, dass der Cousin sehr weit weg wohnen würde.
Die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens.
3.4.6.3. Zum Privatleben des BF in Österreich ist Folgendes festzuhalten:
Der BF ist seit seiner illegalen Einreise und Antragstellung auf internationalen Schutz am XXXX im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Der bisher gut fünfzehnmonatige Aufenthalt des BF ist als äußerst kurz zu bezeichnen. Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahre für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessensabwägung zu (VwGH 20.06.2017, Ra 2017/22/00378; VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0049). Nur bei ganz außergewöhnlichen integrativen Leistungen kann bei einer Aufenthaltsdauer von etwa drei Jahren von einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und der Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgegangen werden (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191 mwN.) Auf den gegenständlichen Fall mit einer Aufenthaltsdauer von fünfzehn Monaten ist diese Rechtsprechung somit jedenfalls anzuwenden.
Die Interessen des BF werden dadurch erheblich gemindert, dass sein Aufenthalt lediglich auf einen - wie sich im Verfahren zeigte - unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN.). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers nämlich wesentlich [Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet sowie auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich), in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.
Hinzuweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegengetreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Genannt sei auch die rezente Judikatur des VwGH, im Falle eines Asylwerbers, welcher viereinhalb Jahre in Österreich aufhältig war, über eine Einstellungszusage sowie gute Deutschkenntnisse verfügte und freiwillig beim Roten Kreuz tätig war. Das Höchstgericht hob im nachzitierten Erkenntnis hervor, dass es sich diesfalls um keine Verdichtung der persönlichen Interessen des Asylwerbers und keine außergewöhnliche Fallkonstellation handle und sich der Asylwerber vor allem seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 05.06.2019, Ra 2019 18 0078 7 mit Verweis auf VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/003).
In Anbetracht dieser Umstände kommt daher dem lediglich rd. fünfzehnmonatigen Aufenthalt des BF in Österreich eine untergeordnete Bedeutung zu.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Dies ergibt sich vorrangig aus der zum gegebenen Zeitpunkt kurzen Aufenthaltsdauer wie auch nachstehenden Erwägungen:
Der BF lebt seit der Antragstellung von Leistungen der staatlichen Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF geht im österreichischen Bundesgebiet keiner erlaubten Beschäftigung nach. Eine berufliche Integration ist somit jedenfalls zu verneinen.
Besondere Deutschkenntnisse des BF waren in der hg. Verhandlung nicht feststellbar (VHS 16) und hat der BF bislang keine Deutschkurse besucht. Zugute zu halten ist dem BF jedoch das Bestreben, die deutsche Sprache selbstständig durch YouTube-Videos erlernen zu wollen. Zwar stellt der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich dar, dennoch ist auf die diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale verfügt und diesen nur untergeordnete Bedeutung zukommt (VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
Der BF ist darüber hinaus auch kein Mitglied in Vereinen oder Organisationen. Auch eine ehrenamtliche Tätigkeit des BF im österreichischen Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden und auch ansonsten bringt sich der BF nicht in die österreichische Gesellschaft ein.
Soziale Bindungen des BF in Österreich sind im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht worden. Für den BF wurden auch keine Unterstützungserklärungen in Vorlage gebracht. Sofern der BF jedoch mittlerweile über soziale und freundschaftliche Kontakte verfügt, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Pakistan gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten. Auch der VwGH führt zur sozialen Integration wie folgt aus: Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (VwGH 31.1.2013, 2011/23/0519).
Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Zugutezuhalten ist dem BF seine Reinigungstätigkeiten bei der BBU GmbH. Jedoch ist festzuhalten, dass sich aus der vorgelegten Bestätigung lediglich die Betätigung für einen Zeitraum von sechs Tagen ergibt (Zeitraum XXXX – XXXX ), sodass, auch unter Einbeziehung der Angaben des BF in der hg. Verhandlung, wonach er seit 7-8 Monaten 8 Stunden täglich Reinigungsarbeiten in der Unterkunft versehe, keinesfalls von einer außergewöhnlichen Einbringung des BF ausgegangen werden kann. Ergänzend darf dazu auch auf das Erkenntnis des VfGH verwiesen werden, wonach trotz dreijährigem Aufenthalt und weitreichender Integrationsschritte (hervorragende Deutschkenntnisse, Hauptschulabschluss, Besuch einer HTL, österreichischer Freundeskreis, österreichische Freundin) die Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zurücktreten müssen (VfGH 12.06.2013, U 485/2012).
Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN.).
Solche außergewöhnlichen Umstände wurden jedoch nicht dargelegt und sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich.
Der persönliche und familiäre Lebensmittelpunkt des BF liegt in Pakistan, so bestehen nach wie vor intensive Bindungen des BF zu Pakistan, wo seine Eltern und Geschwister sowie weitere Angehörige leben. Der BF steht mit seinen Familienangehörigen in Kontakt.
Weitere ausgeprägte Interessen hat der BF im Verfahren nicht dargetan. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des BF schon aufgrund der zeitlichen Komponente naturgemäß nur ein geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur im geringen Maße gegeben. Der BF hat andererseits den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und wurde dort sozialisiert. Ebenso war festzustellen, dass er dort über Bezugspersonen in Form seiner Angehörigen (Eltern, Geschwister und weitere Verwandte) verfügt. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
3.4.6.4. Im gegenständlichen Verfahren waren keine unverhältnismäßig langen Verfahrensgänge festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wären.
3.4.6.5. Der sohin relativ schwachen Rechtsposition des BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich (fehlende sprachliche, berufliche und soziale Integration) stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung iSd. § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10, vgl. idS. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007).
Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war somit im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
3.5. Zu Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheides (zur Frage ob die Abschiebung nach Pakistan zulässig ist und Frist zur freiwilligen Ausreise - § 46 sowie § 55 FPG):
3.5.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.5.2. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung iSd. § 50 FPG ergeben würde.
3.5.3. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themen Glaubwürdigkeitsprüfung, wohlbegründete Furcht, Verfolgung, Glaubhaftmachung, Refoulementschutz und Rückkehrentscheidung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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