Bundesverwaltungsgericht W179 2300063-1

W179 2300063-1Federal Administrative CourtNov 21, 2024

Regest

angemessene Frist Beschwerdemängel Mängelbehebung Mangelhaftigkeit Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Vertretungsverhältnis Vertretungsvollmacht Vollmacht Vorlagepflicht

Full text

Bundesverwaltungsgericht W179 2300063-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W179.2300063.1.00

Spruch

W179 2300063-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die von XXXX , wohnhaft in XXXX (für XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX ) eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , GZ XXXX , Beitragsnummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages, beschlossen:

SPRUCH

A) Beschwerde

Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde – nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages – den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages zurück, wogegen von XXXX (im Folgenden: Einbringer) Beschwerde erhoben wurde.

2. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde der Einbringer der Beschwerde ua aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG iVm Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG, eine von der beschwerdeführenden Partei für den Einbringer der Beschwerde ausgestellte Vollmacht, die diesen berechtigt, im Namen der beschwerdeführenden Partei das hiergerichtliche Beschwerdeverfahren zu führen, vorzulegen.

3. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Einbringer der Beschwerde im Wege der Hinterlegung am XXXX (erster Tag der Abholmöglichkeit) zugestellt und zudem am XXXX von ihm übernommen. Eine Verbesserung unterblieb bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:

1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:

1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich aus dem Verfahrensgang, welcher wiederum auf den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen beruht.

2. Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und der Einbringer der Beschwerde die ihm gesetzte Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde gemäß § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

3. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

2. Zu Spruchpunkt B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

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