Bundesverwaltungsgericht W265 2298382-1

W265 2298382-1Federal Administrative CourtNov 22, 2024

Regest

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

Full text

Bundesverwaltungsgericht W265 2298382-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W265.2298382.1.00

Spruch

W265 2298382-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den gemäß § 45 Abs. 2 in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 25.03.2024, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.07.2023 beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden sowie seinen befristeten Ausweis gemäß § 29 B StVO in Kopie vor.

2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem aufgrund der Aktenlage erstatteten Gutachten vom 09.10.2023 (vidiert am selben Tag) stellte der medizinische Sachverständige bei dem Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Hepatozelluläres Carcinom, Position 13.01.03 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 60 %, insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Position 09.02.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %, Mitralklappenstenose mittleren Grades, Position 05.06.06 der Anlage der EVO, GdB 30 %, degenerative Gelenksveränderungen, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %, Niereninsuffizienz, Position 05.04.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % und Aortenstenose mit arterieller Hypertonie bei paroxysmalem Vorhofflimmern, Position 05.06.01 der Anlag eder EVO, GdB 20 %“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert (v.H.) fest. Die führende funktionelle Einschränkung 1 werde durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein ungünstiges Zusammenwirken gegeben sei. Leiden 3-6 erhöhe nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe.

Weiters stellte der medizinische Sachverständige aus seiner fachlichen Sicht fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.

3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 11.10.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

4. Der Beschwerdeführer machte mit einem Schreiben, welches am 21.11.2023 bei der belangten Behörde einlangte, von diesem Recht Gebrauch und führte darin aus, dass er Probleme mit dem Gehen habe.

5. Die belangte Behörde holte aufgrund der Einwendungen in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie und eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.02.2024 erstatteten Gutachten vom 21.02.2024 (vidiert am 22.02.2024) stellte der medizinische Sachverständige bei dem Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Hepatozelluläres Carcinom, Position 13.01.03 der Anlage der EVO, GdB 60 %, Aortenklappenstenose mit arterieller Hypertonie bei paroxysmalem Vorhofflimmern, pulmonale Hypertension, Position 05.06.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %, nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Position 09.02.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %, Mitralklappenstenose mittleren Grades, Position 05.06.06 der Anlage der EVO, GdB 30 %, degenerative Gelenksveränderungen, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % und Niereninsuffizienz, Position 05.04.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert (v.H.) fest. Das führende Leiden 1 werde durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da dieses schwerwiegend sei. Leiden 1 werde durch die restlichen Leiden nicht erhöht, da keine wechselseitige negative Beeinflussung vorliege.

Weiters stellte der medizinische Sachverständige aus seiner fachlichen Sicht fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.

6. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 22.02.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

7. Der Beschwerdeführer machte mit einem Schreiben, welches am 08.03.2024 bei der belangten Behörde einlangte, von diesem Recht Gebrauch und führte darin aus, es sei ihm unmöglich, mit seiner 70%-igen Behinderung in der U-Bahn Vorgartenstraße die Treppe zu benutzen. Es sei in der Nähe keine Rolltreppe oder ein Lift vorhanden. Genauso wenig könne er mit der Straßenbahn in den Supermarkt oder zum Arzt fahren. Er könne max. 100 m weit gehen, dann benötige er eine Sitzgelegenheit. Auch könne er keine schweren Taschen tragen, da dies seine Metallhüften nicht aushalten würden. Er müsse 2 Mal in der Woche ins Spital Rudolfstiftung zu seinen Krebsbehandlungen. Auch dort gebe es kein öffentliches Transportmittel für ihn, da zu weite Gehwege zu bewältigen wären. Er sei daher auf das Auto angewiesen oder er müsse eine Rettung bestellen, die sehr teuer sei. Es sei daher nicht zu verstehen, dass ihm kein Parkzertifikat ausgestellt werde. Der Beschwerdeführer brachte keine neuen Befunde in Vorlage.

8. Die belangte Behörde ersuchte der befassten Sachverständigen um eine ergänzende Stellungnahme. In der Stellungnahme vom 13.03.2024 führte der Sachverständige Folgendes aus, die Beurteilung hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erfolge auf Basis der vorgebrachten Befunde/Beweise, der diesbezüglichen Befundinterpretation (diese sei ihm Gutachten ausreichend angeführt und entsprechend gewürdigt worden) und auf Basis des gegenständlichen Untersuchungsbefundes. Nach nochmaliger Prüfung ergebe sich im gegenständlichen Fall keine Änderung.

9. Mit Schreiben vom 21.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 70 % festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen würden vorliegen: „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“, „Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor.“ Der Behindertenpass im Scheckkartenformat werde in den nächsten Tagen übermittelt.

10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.03.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.

Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid die ergänzende Stellungnahme in Kopie an.

11. Mit Begleitschreiben vom 25.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer der befristete Behindertenpass mit einem eingetretenen Grad der Behinderung von 70 v.H. in Scheckkartenformat übermittelt.

12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, es sei traurig, dass eine so lange Zeit gebraucht worden sei, um ihm einen Behindertenausweis ohne Parkausweis auszustellen. Da müssen etliche Leute fehl am Platz sein. Er habe durch die lange Wartezeit einen enormen Schaden erlitten. Er müsse wöchentlich zu Ärzten und in Spitäler fahren. Weiters habe er die motorbezogene Steuer, die ihm als Behinderter zustehe, nicht geltend machen können. Er sei Mindestpensionist, seine Ersparnisse seien mittlerweile aufgebraucht. Wenn er in den nächsten Tagen keine Bewilligung für freies Parken erhalten, dass ihm gesetzlich zustehe, werde er einen Anwalt einschalten. Zudem habe er am 11.04.2024 eine Herzoperation erhalten. Dann werde er voraussichtlich 85 % Behinderung habe. Er fordere daher umgehend eine Genehmigung für das freie Parken zu erhalten.

13. Mit Eingabe vom 22.04.2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er am 14.04.2024 einen Herzkatheder erhalten habe. Er ersuche um rasche Bearbeitung. Dem Schreiben legte er aktuelle medizinische Befunde bei.

14. Die belangte Behörde leitete in der Folge ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren ein und ersuchte den bereits befassten Sachverständigen um ein ergänzendes Sachverständigengutachten. In dem aufgrund der Aktenlage erstatteten Gutachten vom 24.06.2024 (vidiert am selben Tag) stellte der medizinische Sachverständige bei dem Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Hepatozelluläres Carcinom, Position 13.01.03 der Anlage der EVO, GdB 60 %, Aortenklappenstenose mit arterieller Hypertonie bei paroxysmalem Vorhofflimmern, pulmonale Hypertension, Position 05.06.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %, nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Position 09.02.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %, Mitralklappenstenose mittleren Grades, Position 05.06.06 der Anlage der EVO, GdB 30 %, degenerative Gelenksveränderungen, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % und Niereninsuffizienz, Position 05.04.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert (v.H.) fest. Das führende Leiden 1 werde durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da dieses schwerwiegend sei. Leiden 1 werde durch die restlichen Leiden nicht erhöht, da keine wechselseitige negative Beeinflussung vorliege.

Der GdB bleibe gleich, da ohne fachärztlichen Befund ein Leiden nicht aufgenommen werden könne. Die vorliegenden Stellungnahmen seien für eine Einschätzung unzureichend.

Weiters stellte der medizinische Sachverständige aus seiner fachlichen Sicht fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.

15. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 08.07.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab.

16. Mit Schreiben vom 30.08.2024 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo dieser am 02.09.2024 einlangte. Die Beschwerdevorentscheidungsfrist sei bereits abgelaufen, daher werde die Beschwerdevorentscheidung abgebrochen und an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

17. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.09.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 27.07.2023 bei der belangten Behörde ein.

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers:

Anamnese:

Hepatozelluläres Carcinom

Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus

Niereninsuffizienz

Degenerative Gelenksveränderungen

Aorten - und MitralklappenstenoseVorhofflimmern

Pulmonale Hypertension

Arterielle Hypertonie

Derzeitige Beschwerden:

Bzgl. des Carcinoms in Betreuung bzw. in Kontrolle, laufende Immuntherapie alle 3 Wochen, Zucker mit Medikamenten in Ordnung, kein Insulin mehr, letzter HbA1c Wert 6,9 %, wenig Bewegung, schlecht mit der Luft, kommt im Haushalt soweit zurecht, von Seiten der Herzens wieder schlechter, Kontrolle erforderlich

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel

Rosuvastatin, Diamicron, Lixiana, Pantoloc, Trajenta, Candesartan, Lasix, Forxiga

Sozialanamnese:

in Pension, war selbstständig als Baumeister, ledig, keine Kinder

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage Dr. XXXX vom 09.10.2023: GdB 70 %

Onkologische Ambulanz, Klinik XXXX vom 31.01.2024: palliative Immuntherapie seit 17.02.2023 laufend

Arztbrief 4. Med., Klinik XXXX vom 23.06.2023 - 30.06.2023: Akutes Nierenversagen Arztbrief Herzzehn, Innere Medizin vom 14.02.2024: Echo - Aortenstenose progredient, Druckgradient 32 mmHg, Mitralstenose gleich, Druckgradient 8 mmHg, pulmonale Hypertension, normale systolische Funktion

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Guter AZ

Ernährungszustand:

Adipöser EZ

Größe: 164,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput: unauffällig Collum: unauffällig Thorax: unauffällig

Cor: HA rein, rhythmisch, normofrequent

Pulmo: VA bds, Basen frei

Abdomen: adipös, weich, Narben unauffällig

Schultergelenke: links in S und F bds. bis 140 Grad, rechts in S - und F bis 110

Ellenbogen: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung

Handgelenke: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung

Fingergelenke: frei beweglich, Faustschluss bds. möglich

Wirbelsäule: keine Klopfdolenz, FBA 20 cm, Lasegue bds. negativ

Hüftgelenke: bds. in S 0 - 0 - 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung

Kniegelenke: bds. in S 0 - 0 - 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung

Sprunggelenke: bds. in S 40 - 0 - 60, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung

Neurologisch: grob neurologisch unauffällig

Gesamtmobilität - Gangbild:

frei, sicher, raumgreifend, keine Gehhilfe, keine Fallneigung

Status Psychicus:

kooperativ, gut auskunftsfähig, bewusstseinsklar.

Bei dem Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Hepatozelluläres Carcinom

Aortenklappenstenose mit arterieller Hypertonie bei paroxysmalem Vorhofflimmern, pulmonale Hypertension

Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus

Mitralklappenstenose mittleren Grades

Degenerative Gelenksveränderungen

Niereninsuffizienz

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 v. H.

Das führende Leiden wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da dieses schwerwiegend ist. Leiden 1 wird durch die restlichen Leiden nicht erhöht, da keine wechselseitige negative Beeinflussung vorliegt.

Der Behindertenpass wird befristet bis 06/2027 ausgestellt, da eine erweiterte 5-jährige Heilungsbewährung möglich ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akt und einer am 06.09.2024 durchgeführten Abfrage im Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie und eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.02.2024 (vidiert am 22.02.2024), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.02.2024 sowie das aus Anlass der Beschwerde eingeholte ergänzende Sachverständigengutachten des bereits befassten Sachverständigen vom 24.06.2024 (vidiert am selben Tag), basierend auf der Aktenlage. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden sowie auf der Aktenlage, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Jenes Vorbringen, welches der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde erstattete, führte dazu, dass seitens der belangten Behörde ein ergänzendes Sachverständigengutachten des bereits befassten Sachverständigen, basierend auf der Aktenlage, eingeholt wurde. Der medizinische Gutachter setzte sich darin auch umfassend und nachvollziehbar mit den Stellungnahmen des Beschwerdeführers sowie dem neuen Befund auseinander und stellte einen unveränderten Grad der Behinderung in der Höhe von 70 % fest.

Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zu äußern bzw. ein Gegengutachten vorzulegen. Ein substantiiertes Vorbringen, welches tauglich gewesen wäre, die vom medizinischen Sachverständigen gezogenen Schlüsse zu entkräften, brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Darüber hinaus ist das medizinische Sachverständigengutachten vom 24.06.2024 unbestritten geblieben.

Der Beschwerdeführer ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der beiden oben genannten Sachverständigengutachten, und werden diese Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:

"Behinderung

§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

-sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

-zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

...“

Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Das Leiden 1, das Hepatozelluläre Carcinom, stufte der medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 13.01.03 der Anlage der EVO mit einem GdB von 60 % ein. Dabei berücksichtigte er die epigastrische Stichkanalmetastase 6/2022 nach Thermoablation rechter Leberlappen 1/2020 und Thermoablation linker Leberlappen 12/2017 sowie Leberzirrhose und palliative Immuntherapie.

Das Leiden 2 ist die Aortenklappenstenose mit arterieller Hypertonie bei paroxysmalem Vorhofflimmern, pulmonale Hypertension, welches der medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 05.06.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 40 % einstufte, wobei er den vorliegenden Druckgradienten im Herzultraschall berücksichtigte.

Beim Leiden 3 handelt es sich um den nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus, welches der medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz nach Position 09.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da Retinopathie.

Das Leiden 4 des Beschwerdeführers ist eine Mitralklappenstenose mittleren Grades, welche der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 05.06.06 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da mittleren Grades und ohne maßgeblich eingeschränkte Belastbarkeit.

Beim Leiden 5 handelt es sich um die degenerativen Gelenksveränderungen, welche der medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz nach Position 02.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da ein Zustand nach Hüftgelenksprothesen dokumentiert ist.

Das Leiden 6, die Niereninsuffizienz, stufte der medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 05.04.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % ein, da erhöhte Kreatininwerte dokumentiert sind.

Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie und eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.02.2024 (vidiert am 22.02.2024), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.02.2024 sowie das aus Anlass der Beschwerde eingeholte ergänzende Sachverständigengutachten des bereits befassten Sachverständigen vom 24.06.2024 (vidiert am selben Tag), basierend auf der Aktenlage, zu Grunde gelegt.

Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v. H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v. H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, sowie das aus Anlass der Beschwerde eingeholte ergänzende Sachverständigengutachten des bereits befassten Sachverständigen basierend auf der Aktenlage, das auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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