Bundesverwaltungsgericht W265 2300793-1

W265 2300793-1Federal Administrative CourtNov 22, 2024

Regest

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

Full text

Bundesverwaltungsgericht W265 2300793-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W265.2300793.1.00

Spruch

W265 2300793-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 03.10.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 20.03.2024 (Datum des Einlangens) erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinische Befunden bei.

2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für HNO ein. In dem auf Grundlage der Aktenlage erstatteten Gutachten vom 26.04.2024 stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung „Anosmie, Ageusie, Position 12.04.05 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EV), Grad der Behinderung (GdB) 20 %“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert (v.H.) fest.

3. Die belangte Behörde holte zudem zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.09.2024 erstatteten Gutachten vom 10.09.2024 (vidiert am selben Tag) stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades, Position 02.02.02 der Anlage der EVO, GdB 30%, Asthma bronchiale, Position 06.05.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %, Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Position 09.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %, Bluthochdruck, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10%, Zustand nach peripherer Facialisparese links, Position 04.04.03 der Anlage der EVO, GdB 10 %, Prostatavergrößerung mit imperativem Harndrang, Position 08.01.06 der Anlage der EVO, GdB 10 %, Angststörung, Position 03.04.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % und Visus von 1,0 beidseits, Position 11.02.01 der Anlage der EVO, GdB 0 % “ und einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. fest.

4. In der Gesamtbeurteilung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 10.09.2024 kommt diese unter Zusammenfassung aller Leiden und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegen würde.

Leiden 1 werde durch Leiden 2 bis 4 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe, Leiden 5 bis 9 würden nicht erhöhen, da von zu geringer funktioneller Relevanz.

5. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 26.09.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

6. Der Beschwerdeführer gab mit E-Mail vom 01.10.2024 eine Stellungnahme ab, indem er ausführte, dass er widerspreche und Einspruch erheben würde. Sein gesundheitlicher Zustand habe sich durch seine Tätigkeit und Corona erheblich verschlechtert, weshalb er die Beurteilung nicht verstehe. Er leide unter Geruchs- und Geschmacksverlust sowie an Lähmungserscheinungen von den Knien bis in den Rückenbereich samt Bandscheiben. Laufen und Stehen sei ihm nicht möglich. Ferner leide er unter chronischem Asthma und einem beginnenden grauen Star, weshalb Untersuchungen laufen würden. Darüber hinaus leide er unter Inkontinenz, Panikattacken und Angstzuständen, chronischen Bluthochdruck und Diabetes. Er sei derzeit in Therapie und ersuche um Ausstellung eines Behindertenpasses.

7. Die belangte Behörde nahm die Stellungnahme zum Anlass, eine ergänzende Stellungnahme der befassten medizinischen Sachverständigen einzuholen. In ihrer Stellungnahme vom 03.10.2024 führte die befasste Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin aus, dass sämtliche relevante objektivierbare Gesundheitsschädigungen und Funktionseinschränkungen in der Beurteilung gemäß den Richtlinien der Einschätzungsverordnung berücksichtigt und bewertet worden seien, sodass auch nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes eine Änderung der getroffenen Gesamteinschätzung nicht vorgeschlagen werde.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.10.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Gesamtgutachtgutachten und die ergänzende Stellungnahme in Kopie bei.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass es sich um eine oberflächliche Beurteilung handle, die nur eine Momentaufnahme darstelle. Seines Erachtens sei weder das ganze Große noch die Langzeitkrankheit entsprechend berücksichtigt worden. Auch seine Long-Covid Krankheit sei in der Beurteilung nicht richtig dargestellt worden. Er ersuche daher um eine unabhängige Beurteilung seines Krankheitsbildes durch einen unabhängigen Arzt.

10. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.10.2024 vor, wo dieser am 16.10.2024 einlangte.

11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.10.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 20.03.2024 bei der belangten Behörde ein.

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Anamnese:

Vorgutachten von 10/2023: GesamtGdB: 30% bei Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Dorsalgie, Verlust des Riechvermögens und des Geschmacks, Asthma bronchiale, Diabetes mellitus, Bluthochdruck und Z.n. peripherer Facialisparese links Antrag auf BP

Zwischenzeitlich keine Operationen oder schwerere Erkrankungen durchgemacht, Gonarthrose beidseits, Angst- und Panikstörung, Prostatavergrößerung mit imperativem Harndrang

Derzeitige Beschwerden:

kein Geruch- und Geschmacksinn, Atemnot, Rückenschmerzen, Fußschmerzen, Schmerzen linkes Knie, linke Gesichtshälfte zieht sich zeitweise zusammen, Mundtrockenheit, Harninkontinenz

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Pantoprazol, Oleovit D3, Ferrograd Fol, Erycytol alle 3 Monate, Ramipril/amlo, Ramipril/amlo/HCT, Inkontan, Aglandin, Symbicort, anamnestisch Synjardy, Desloratadin

Sozialanamnese:

verheiratet, 3 Kinder, Beruf: Angestellter

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Internistischer Befund ohne Datum: Dg.: art. Hypertonie, Adipositas, Eisenmangel, Folsäuremangel Geschmacksverlust

12.06. 2024Pulmologischer Befund, Dg.: Allergisches Asthma bronchiale, Frühblüher

/ Gräserallergie, Z. n. Coronainfektion 2021, LUFU: FEV 1% FVC: 81,45, In erster Linie habituell restriktives Kurvenbild, periphere Obstruktion, leichte Besserung nach Bronchospasmolyse

28.06. 2024Orthopädischer Befund, Dg.: Incip. Sinistroskoliose, Dorsalgie mit

Osteochondrose, Lumboischialgie beidseits mit Osteochondrose L4-S1 und Spondylarthrose, breitbasige Protrusion L4/5 mit Tangierung Nervenwurzel L5 links, geringe Protrusio L3/4, inc. mediale Gonarthrose beidseits mit Retropatellararthrose caudaler Patellasporn, Lateralisation

04.06. 2024Neurologischer Befund, Dg.: deg HWS, periphere FP li, Platzangst, Angst- und Panikstörung, Anosmie

28.05. 2024Urologischer Befund, Dg.: Hypertonie, incip. Prostatahypertrophie, Dysurie, imperat Harndrang, Adipositas permag.

16.05. 2024Visus: 1,0 bds.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

überernährt

Größe: 179,00 cm Gewicht: 113,00 kg Blutdruck: 125/75

Klinischer Status - Fachstatus:

Noch 53-jähriger Mann kommt gehend ohne Begleitung in meine Ordination.

Caput/Collum: Optomotorik unauffällig, Pupillen rund isocor, reagieren prompt auf Licht, die einsehbaren Schleimhäute gut durchblutet, Zähne saniert. Thorax symmetrisch, Herzaktion rein rhythmisch normocard, Vesikuläratmung, keine pathologischen RGs auskultierbar. Abdomen weich eindrückbar, Druckschmerz im Mittel- und Unterbauchbereich, Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar. Durchblutung und grob neurologisch unauffällig, Anosmie, Ageusie, Restsymptomatik in Form eines diskret ausgeprägten Lidschlussdefizits links im Rahmen einer peripheren Facialisparese links.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Extremitäten: Die Gelenke der OE altersentsprechend frei beweglich, Nacken- und Schürzengriff beidseits frei, Faustschluss beidseits komplett, grobe Kraft beidseits gut, Pinzettengriff mit allen Fingern möglich, UE: Beide Kniegelenke endlagig beugegehemmt, Streckung frei, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich, WS: HWS in allen Ebenen diskret bewegungseingeschränkt, BWS/LWS: Drehung und Seitneigung des Oberkörpers nach links und rechts mäßiggradig eingeschränkt, Lasegue beidseits negativ,

Finger-Bodenabstand: Mitte Schienbein. Das Gangbild normalschrittig und flüssig, Einbeinstand, Zehen- und Fersengang beidseits durchführbar.

Status Psychicus:

bewusstseinsklar, allseits orientiert, Stimmungslage euthym, Allgemeintempo von normaler Schnelligkeit, Gedächtnis und Konzentration unauffällig.

Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1. Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades

2. Anosmie, Ageusie

3. Asthma bronchiale

4. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus

5. Bluthochdruck

6. Zustand nach peripherer Facialisparese links

7. Prostatavergrößerung mit imperativem Harndran

8. Angststörung

9. Visus von 1,0 beidseits

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v. H.

Das Leiden 1 wird durch Leiden 2 bis 4 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Leiden 5 bis 9 erhöhen nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Gutachtens aufgrund der Aktenlage eines Facharztes für Hals- Nasen- und Ohrenheilkunde vom 26.04.2024, eines Gutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 10.09.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.09.2024, der Gesamtbeurteilung der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 10.09.2024 sowie der ergänzenden Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.10.2024.

Darin wird - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde - auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Sachverständigen setzen sich darin auch umfassend und nachvollziehbar aus jeweils fachlicher Sicht mit den vorgelegten Befunden des Beschwerdeführers sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Der Beschwerdeführer schildert in seiner Beschwerde insbesondere seine unterschiedlichen psychischen und physischen Beschwerden und Funktionseinschränkungen, welche allesamt in den von den medizinischen Sachverständigen aus jeweils fachlicher Sicht bei der Einschätzung der Leiden 1 bis 9 entsprechend berücksichtigt worden sind. Auch wenn der Beschwerdeführer anführt, dass in seinen medizinischen Befunden mehrere Diagnosen angeführt seien, welche nicht entsprechend berücksichtigt worden seien, so ist dem entgegen zu halten, dass die medizinische Sachverständige in der Gesamtbeurteilung vom 10.09.2024 wie auch in ihrer Stellungnahme vom 03.10.2024 ausdrücklich angeführt hat, welche Leiden keinen Grad der Behinderung erreichen. Dies bedeutet, dass die mit diesen Diagnosen verbundenen Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers nicht derart stark sind, dass diese nach den Kriterien der Anlage der EVO einer Position zugeordnet werden können. Der Beschwerdeführer hat zudem nicht konkret angeführt, welches der bei ihm vorliegenden Leiden aus seiner Sicht zu niedrig eingestuft worden sei.

Entgegen dem Vorbringen in seiner Beschwerde sind die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in sich schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die bloße Behauptung einer „nur oberflächlichen Beurteilung“ bzw. von Widersprüchen ohne deren genaue Ausführung reicht nicht aus, um die Qualifikation der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin in Zweifel zu ziehen. Die Untersuchung selbst erfolgt nach Vorgaben der belangten Behörde.

Die medizinischen Sachverständigen gehen in ihren Gutachten jedenfalls ausführlich auf sämtliche Befunde des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Vorbringen in der Beschwerde den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 26.04.2024 und vom 10.09.2024, samt der ergänzenden Stellungnahme vom 03.10.2024. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:

"Behinderung

§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

-sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

-zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

...“

Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Beim Leiden 1 des Beschwerdeführers handelt es sich um die Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades, welche die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin in unteren Rahmensatz der Position 02.02.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da keine Dauertherapie/-medikation erforderlich ist.

Das Leiden 2 des Beschwerdeführers ist die Anosmie, Ageusie, welche der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Hals- Nasen- und Ohrenheilkunde richtig im oberen Rahmensatz der Position 12.04.05 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da der Geruchs- und Geschmacksinn betroffen ist.

Beim Leiden 3 handelt es sich um Asthma bronchiale, welche die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin richtig im oberen Rahmensatz der Position 06.05.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da regelmäßige Inhalationstherapie und Lungenfunktion FEV 1 %, FVC: 81,45.

Das Leiden 4 ist der nicht insulinpflichtige Diabetes mellitus, welche die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin richtig im mittleren Rahmensatz der Position 09.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da medikamentöse Therapie erforderlich ist.

Beim Leiden 5 handelt es sich um den Bluthochdruck, welche die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin richtig unter Heranziehung eines fixen Rahmensatzes der Position 05.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte.

Das Leiden 6 ist der Zustand nach peripherer Facialisparese links, welche die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin richtig im unteren Rahmensatz der Position 04.04.03 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da ein diskretes Restdefizit des Lidschlusses links vorliegt, jedoch ohne relevante Funktionsbeeinträchtigung.

Beim Leiden 7 handelt es sich um die Prostatavergrößerung mit imperativem Harndrang, welche die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin richtig im unteren Rahmensatz der Position 08.01.06 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da ohne Hinweis auf erhebliche Restharnbildung.

Das Leiden 8 ist die Angststörung, welche die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin richtig im unteren Rahmensatz der Position 03.04.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da ohne Therapiekonsequenz.

Das Leiden 9 ist der Visus von 1,0 beidseits, welche die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin richtig unter Heranziehung eines fixen Rahmensatzes der Position 11.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 0 % einstufte, da Tab.: Z1/S1.

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).

Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals- Nasen und Ohrenheilkunde und einer Ärztin für Allgemeinmedizin, deren Gesamtbeurteilung samt ergänzender Stellungnahme zu Grunde gelegt.

Die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin stellt in der Gesamtbeurteilung vom 10.09.2024 fest, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 4 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Die Leiden 5 bis 9 erhöhen nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergibt.

Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG in Österreich, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welche auf den Aktenlage und auf einer persönlichen Untersuchung beruhen, aus jeweils fachlicher Sicht auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers eingehen, und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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