Bundesverwaltungsgericht W610 2261906-2

W610 2261906-2Federal Administrative CourtNov 22, 2024

Regest

Asylverfahren entschiedene Sache Folgeantrag geänderte Verhältnisse glaubhafter Kern Identität der Sache Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Sachverhalt Zurückweisung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W610 2261906-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W610.2261906.2.00

Spruch

W610 2261906-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2024, Zahl: XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.02.2024 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Erster Antrag auf internationalen Schutz:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 21.11.2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den er im Wesentlichen mit einer befürchteten Einziehung durch die syrische Armee begründete.

1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 02.10.2022 hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Beschwerdeführer jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung.

1.3. Mit am 19.12.2023 mündlich verkündeten und am 02.02.2024 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis, Zl. W167 2261906-1/22E, wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Versagung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2023 und am 19.12.2023 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

1.4. Mit Beschluss vom 03.10.2024, E 967/2024, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis eingebrachten Beschwerde ab. Zuvor hatte bereits der Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das dargestellte Erkenntnis abgewiesen.

2. Zweiter Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag):

2.1. Am 19.02.2024 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am gleichen Tag polizeilich erstbefragt und am 03.04.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer gab zu den Gründen seiner erneuten Antragstellung im Wesentlichen an, dass er die im ersten Verfahren ergangene Entscheidung für unrichtig halte und seine Fluchtgründe die gleichen seien. Im Herkunftsstaat werde wegen der Nichtableistung des Militärdienstes nach ihm gesucht, was er durch ein bislang nicht vorgelegtes Video belegen könne. Zudem habe er in Wien an Demonstrationen teilgenommen.

2.2. Mit Bescheid vom 24.04.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht habe. Hinsichtlich seines Vorbringens – der befürchteten Verfolgung aufgrund der Einberufung zum Militärdienst – sei auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2024, Zl. W167 2261906-1/22E, zu verweisen. Neue Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

2.3. Mit Eingabe vom 28.05.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung Beschwerde gegen den dargestellten Bescheid. Begründend wurde – im nach Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages durch das Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2024 nachgereichten Beschwerdeschriftsatz – im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Folgeverfahren als neues Beweismittel ein Video vorgelegt habe, auf dem sein verwüstetes Haus zu sehen sei; in der Einvernahme habe er angegeben, dass die Militärpolizei jährlich seine Frau aufsuche und nach dem Beschwerdeführer suche. Die Behörde habe das vorgelegte neue Beweismittel übergangen und sich mit diesem nicht auseinandergesetzt. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens wäre die Behörde vor dem Hintergrund des neuen Beweismittels zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer durch das syrische Regime als Wehrdienstverweigerer gesucht sei, sich durch seine Flucht dem Wehrdienst entzogen habe und daher aufgrund seiner oppositionellen Gesinnung verfolgt werde. Aus näher angeführten Gründen sei dem Beschwerdeführer ein Freikauf von der Wehrpflicht nicht möglich. Der Beschwerdeführer verweigere den Wehrdienst aus politischen und aus Gewissensgründen, sodass ein Konnex zu einem Konventionsgrund schon insofern vorliege. Zudem sei aufgrund der Länderberichte davon auszugehen, dass die syrische Regierung Wehrdienstverweigerern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Haltung unterstelle. Außerdem habe der Beschwerdeführer in Österreich an Demonstrationen teilgenommen. Bei richtiger Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen.

2.4. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegte Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 31.05.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2024 wurde die vorliegende Rechtssache der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung mit Wirkung vom 02.09.2024 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der 30-jährige Beschwerdeführer führt die im Erkenntniskopf ersichtlichen Personalien, ist Staatsangehöriger Syriens, gehört der arabischen Volksgruppe an, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und spricht Arabisch als Erstsprache.

Der Beschwerdeführer stammt aus dem vom syrischen Regime kontrollierten Ort XXXX im Gouvernement Daraa. Er besuchte in Syrien zwölf Jahre lang die Schule und studierte (laut eigenen Angaben) im Anschluss Mathematik. Im Jahr 2021 verließ er Syrien auf legalem Weg unter Mitführung einer ihm durch das syrische Innenministerium am XXXX 2021 ausgestellten Ausreisebewilligung sowie eines am XXXX .2021 ausgestellten syrischen Reisepasses.

Der Beschwerdeführer ist gesund und strafgerichtlich unbescholten. Er verfügt in Österreich über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten.

1.2. Zum Verfahrensverlauf und dem Vorbringen des Beschwerdeführers

1.2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.11.2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den er mit der befürchteten Einziehung durch die syrische Armee begründete.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 02.10.2022 hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Beschwerdeführer jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die Versagung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit am 19.12.2023 mündlich verkündeten und am 02.02.2024 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis, Zl. W167 2261906-1/22E, als unbegründet ab.

In jenem Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer den verpflichtenden staatlichen Wehrdienst noch nicht abgeleistet habe und im Fall einer Rückkehr mit einer Rekrutierung durch die syrischen Streitkräfte zu rechnen habe, da er aus einem vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet stamme und aufgrund seines Alters dem in Syrien wehrpflichtigen Personenkreis angehöre. Das Bundesverwaltungsgericht stellte weiters fest, dass der Beschwerdeführer Syrien (nachdem ihm zuvor mehrfach Aufschübe vom Antritt des Militärdienstes gewährt worden seien) im Jahr 2021 im Besitz einer ihm durch die syrischen Behörden ausgestellten Ausreiseerlaubnis und eines syrischen Reisepasses legal verlassen habe und vor seiner Ausreise keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei.

In der festgestellten Gefahr einer Rekrutierung durch die syrischen Streitkräfte erkannte das Bundesverwaltungsgericht keinen asylrelevanten Sachverhalt. Dies begründete es einerseits mit der für im Ausland lebende Syrer bestehenden Möglichkeit, sich durch die Leistung einer Wehrersatzgebühr von der Wehrpflicht freizukaufen sowie andererseits mit dem fehlenden Konnex einer potentiellen Verfolgungshandlung zu einem in der Genfer Flüchtlingskonvention respektive Statusrichtlinie genannten Verfolgungsgrund.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte im letztgenannten Zusammenhang fest, dass der Beschwerdeführer keine politische Überzeugung gegen das syrische Regime oder gegen den Dienst an der Waffe an sich glaubhaft gemacht habe. Diese Feststellung stützte das Bundesverwaltungsgericht in der Beweiswürdigung im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer weder politisch aktiv gewesen sei, noch sich in einer anderen für das Regime wahrnehmbaren Art und Weise politisch gegen das Regime gestellt habe. Dass der Beschwerdeführer, wie er selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, nicht kämpfen oder getötet werden wolle, sei nachvollziehbar, stelle jedoch für sich genommen keine verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime dar. Auch habe der Beschwerdeführer sich in der Konfliktsituation einen Pass ausstellen lassen und im Jahr 2022 Auszüge betreffend seine Familie eingeholt, woraus sich ergebe, dass er die Dienste des syrischen Staates sehr wohl (auch gegen Gebühren) in Anspruch nehme, wenn dies aus seiner Sicht vorteilhaft sei.

Der Beschwerdeführer habe – so die weiteren Erwägungen im am 02.02.2024 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis – auch keine als oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt, die ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ins Blickfeld des syrischen Regimes gebracht hätten. Die bloße Herkunft des Beschwerdeführers aus Daraa, die Ausreise, die Asylantragstellung und die Entziehung vom Wehrdienst würden nicht dazu führen, dass er vom syrischen Regime als oppositionell wahrgenommen und deshalb Sanktionen ausgesetzt sein werde.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstelle, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen könnte. Dem Beschwerdeführer stehe es als wehrpflichtigem Syrer mit Aufenthalt außerhalb Syriens offen, sich als alternative Möglichkeit zur bloßen Verweigerung der Ableistung seines Wehrdienstes durch Leistung einer im syrischen Recht vorgesehenen Befreiungsgebühr von einer Einziehung zum Wehrdienst befreien zu lassen. Er sei somit nicht zur Wehrdienstverweigerung gezwungen, um dem mit der Ableistung des Wehrdienstes eventuell verbunden Zwang zu Begehung von Kriegsverbrechen bzw. einer Strafverfolgung bei Verweigerung mit anschließenden asylrelevanten Haftbedingungen zu entgehen.

Selbst wenn man vom Eintritt einer Verfolgungshandlung iSd Art. 9 Statusrichtlinie ausginge, würde es einer solchen zudem am für die Asylgewährung zwingend erforderlichen Konnex zu den in Art. 10 Abs. 1 Statusrichtlinie iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgründen mangeln. Wie der EuGH bereits klargestellt habe, sei die Verweigerung des Militärdienstes in vielen Fällen Ausdruck politischer Überzeugungen (sei es, dass sie in der Ablehnung jeglicher Anwendung militärischer Gewalt oder in der Opposition zur Politik oder den Methoden der Behörden des Herkunftslandes bestehen), religiöser Überzeugungen oder sie haben ihren Grund in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. In diesen Konstellationen könnten die Verfolgungshandlungen aufgrund der Verweigerung des Wehrdienstes den einschlägigen Verfolgungsgründen zugeordnet werden. Die Verweigerung des Militärdienstes könne allerdings auch aus Gründen erfolgen, die in den Verfolgungsgründen von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. Art. 10 Statusrichtlinie keine Deckung fänden. Sie könne u.a. durch die Furcht begründet sein, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit sich bringe. Da der herangezogenen Berichtslage und dem Vorbringen des Beschwerdeführers ein solcher Konnex einer potentiellen Verfolgungshandlung mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund nicht zu entnehmen gewesen sei, komme eine Asylgewährung auch insofern nicht in Betracht.

Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer am 06.02.2024 zugestellt.

1.2.2. Am 19.02.2024 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der am gleichen Tag durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab er zu den Gründen seiner erneuten Antragstellung an, dass er die letzte Entscheidung für unrichtig halte. Sein Beweis vom 20.04.2023 sei nicht akzeptiert worden; er wolle diesen Beweis erneut vorlegen. Dies seien all seine Gründe.

In der am 03.04.2024 durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er keine neuen Beweismittel vorlegen könne, jedoch sei auf seinem Handy und auf YouTube Videomaterial vorhanden, das einen Angriff auf sein Haus belege. Das erwähnte Videomaterial habe er im vorangegangenen Verfahren nicht herzeigen können, weil ihm in Griechenland sein Handy weggenommen worden sei und er länger gebraucht habe, um seinen Facebook-Account wiederherzustellen.

Eine Sichtung des Videos während der Einvernahme ergab, dass auf diesem ein Haus mit zerstörtem Innenraum und kaputter Einrichtung zu sehen sei. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass sein Schwager ihm dieses Video geschickt habe, als er 2021 in die Türkei gegangen sei; das Militär sei eingebrochen als niemand im Haus gewesen sei und hätte den Beschwerdeführer gesucht.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er nicht politisch aktiv sei; ab und zu nehme er an syrischen Demonstrationen in Wien teil; zuletzt habe er am 15.03.2024 an einer solchen Demonstration teilgenommen. Befragt nach neuen Fluchtgründen bzw. Änderungen seit der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gab der Beschwerdeführer an, dass sich an seiner Situation seither nichts geändert habe. Der Grund seines Folgeantrags sei, dass der Richter (sic) seinen Akt nicht wirklich angesehen, sondern subjektiv entschieden habe. Dies sei ihm von einer Anwältin der BBU GmbH und einem namentlich bezeichneten privaten Anwalt bestätigt worden. Seine Anwältin habe ihm gesagt, dass sein erneuter Antrag zu 90% wieder negativ beschieden werde, aber er versuche es trotzdem.

Über Vorhalt, dass das Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgeschlossen sei und er keine neuen Gründe vorgebracht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er erwähnen wolle, dass er das Gefühl habe, dass die Richterin sich seinen Akt nicht genau angesehen habe. Er habe ein Video des verwüsteten Hauses vorgezeigt; auf YouTube gebe es ein Video aus dem Jahr 2012, in dem seine ermordeten Cousins zu sehen seien. Der Beschwerdeführer habe 15 Cousins in Österreich, die ebenfalls 2021 geflohen seien und allesamt Asyl erhalten hätten. Es komme auch vor, dass die Militärpolizei die Frau des Beschwerdeführers aufsuche und nach dem Beschwerdeführer suche. Seine Frau müsse diese Leute immer wieder bestechen. Die Militärpolizei habe sie jährlich im März und April aufgesucht. Diesbezügliche Beweise habe der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer könne nicht sagen, was ihm im Fall einer Rückkehr nach Syrien passieren würde. Für ihn sei Syrien kein Land mehr, sondern ein Friedhof.

1.3. Zum Nichtvorliegen neuer entscheidungswesentlicher Elemente:

Im vorliegenden Fall ergab sich keine maßgebliche Änderung in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen. Eine wesentliche Änderung der den Beschwerdeführer betreffenden Lage im Herkunftsstaat oder eine wesentliche Änderung in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen ist ebenfalls nicht eingetreten.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung am 19.02.2024 und seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.04.2024, sowie in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das am 19.12.2023 mündlich verkündete und am 02.02.2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W167 2261906-1/22E, und die Protokolle der in diesem Verfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) wurden ergänzend zum vorgelegten Akt eingeholt. Ferner wurden das – dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende – Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024 sowie insbesondere die aktuelle EUAA Country Guidance Syria sowie die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, berücksichtigt.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im vorangegangenen Verfahren im Original vorgelegten syrischen Reisepasses fest.

Die Feststellungen betreffend die weiteren Personenmerkmale des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, ethnische Zugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Gesundheitszustand, Schulbildung und Berufserfahrung, Familienstand) sowie zu seinem Herkunftsort in Syrien ergeben sich aus den insofern glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, die bereits dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2023 (schriftlich ausgefertigt am 02.02.2024) zugrunde gelegt wurden. Die Feststellungen zum Zeitpunkt und den Modalitäten der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien beruhen ebenfalls auf den bereits im vorangegangenen Verfahren getroffenen Feststellungen.

Der aufrechte Status des subsidiär Schutzberechtigten des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2022 in Zusammenschau mit der aktuellen Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR).

Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ist durch eine Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich belegt.

2.2. Die Feststellungen zu den in Österreich gestellten Anträgen auf internationalen Schutz sowie zum Verlauf des rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahrens und den in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Fluchtgründen beruhen auf der unstrittigen Aktenlage. Die für die Abweisung des ersten Antrages ausschlaggebenden Gründe sind der schriftlichen Ausfertigung vom 02.02.2024 des am 19.12.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W167 2261906-1/22E, zu entnehmen.

Die Feststellungen zu den im nunmehrigen Verfahren ins Treffen geführten Gründen beruhen auf den niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers in seiner polizeilichen Erstbefragung am 19.02.2024 und seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.04.2024. Der Inhalt des vorgelegten Videos ergibt sich aus der Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA am 03.04.2024 in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers. In der Beschwerde wurden keine darüberhinausgehenden Gründe genannt.

2.3. Die Feststellung, dass eine maßgebliche Änderung der Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses seines vorangegangenen Verfahrens nicht eingetreten ist, beruht auf einem Vergleich der Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seines ersten Verfahrens und seinen Angaben im nunmehrigen Verfahren.

Der Beschwerdeführer begründete seinen Folgeantrag – den er nur knapp zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des das erste Verfahren abschließenden Erkenntnisses stellte – sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem BFA ausdrücklich damit, dass er die im ersten Verfahren ergangene Entscheidung für unrichtig halte, hinsichtlich seiner Fluchtgründe jedoch keine Änderung eingetreten sei. Seine in diesem Zusammenhang mehrfach getätigten Angaben, dass sich an seiner Situation seit der vorangegangenen Entscheidung nichts geändert habe und er deshalb einen weiteren Antrag stelle, weil die Richterin im ersten Verfahren seinen Fall nicht wirklich angesehen, sondern subjektiv entschieden habe, lassen klar erkennen, dass er mit der Stellung eines Folgeantrages die neuerliche Überprüfung des Ergebnisses des bereits rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahrens bezweckt, ohne jedoch eine eingetretene Änderung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu behaupten.

Soweit der Beschwerdeführer im Folgeverfahren auf ein Video verweist, das bereits während des ersten Verfahrens vorhanden, ihm jedoch nicht zugänglich gewesen sei, ist auszuführen, dass dieses Beweismittel nicht geeignet ist, einen potentiell asylrelevanten Sachverhalt zu belegen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass auf diesem Video die Verwüstung seines Hauses zu sehen sei, welche durch Soldaten verursacht worden sei, die nach dem Beschwerdeführer wegen der Nichtableistung des Wehrdienstes gesucht hätten. Der Beschwerdeführer bezieht sich somit auf ein Vorbringen – die Suche nach seiner Person im Herkunftsstaat wegen der Nichtableistung des Wehrdienstes –, das dem Grunde nach bereits im Rahmen des ersten Verfahrens erstattet (vgl. dazu insb. Verhandlungsprotokoll vom 19.12.2023, S. 5) und als unglaubwürdig beurteilt wurde. Der Beschwerdeführer hielt fest, dass das Video aus dem Jahr 2021 stamme und seine Frau jährlich im März oder April von syrischen Sicherheitskräften aufgesucht werde, sodass es sich auch bei den nunmehr vorgebrachten Aspekten um solche handelt, die sich bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens im Dezember 2023 ereignet hätten und vom Beschwerdeführer auch hätten vorgebracht werden können. Eine Erklärung, weshalb der Beschwerdeführer dies weder im behördlichen Verfahren, noch in der Beschwerde oder in den durchgeführten mündlichen Verhandlungen erwähnte (dort erwähnte er lediglich, dass die Rekrutierungsstelle im 4. oder 5. Monat eine Liste von Namen an den Ortsvorsteher geschickt habe, der dann die Familien – in seinem Fall seine Mutter – darüber informiert habe; Verhandlungsprotokoll vom 19.12.2023, S. 5), wurde im gesamten Verfahren nicht erstattet. Zudem ist anzumerken, dass das auf dem Video zu sehende zerstörte Haus keinen Rückschluss auf die Eigentumsverhältnisse und das verursachende Geschehen zulässt, sodass das Video auch insofern nicht geeignet ist, eine gezielte Suche nach dem Beschwerdeführer durch syrische Behörden zu belegen. Die im nunmehrigen Verfahren vorgebrachte Suche nach seiner Person in Syrien, die durch das Video belegt werden sollte, weist daher keinen glaubhaften Kern auf.

Soweit der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren darüber hinaus erwähnte, dass er ab und zu an Demonstrationen in Wien teilnehme, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen auffallend vage blieb und ebenfalls keine konkrete Verfolgungsgefahr erkennen lässt. Der Beschwerdeführer konkretisierte – auch in der Beschwerde – weder Zeitpunkt und Häufigkeit der Demonstrationsteilnahmen noch legte er Beweismittel vor, die seine Teilnahme an Demonstrationen belegen. Insbesondere erstattete er kein Vorbringen, das die Annahme begründen könnte, dass er durch die Demonstrationsteilnahme in Österreich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sei. Weder erwähnte er, dass er sich im Zusammenhang mit der behaupteten Demonstrationsteilnahme in besonderer Weise exponiert habe, noch brachte er vor, dass Informationen über seine Demonstrationsteilnahme öffentlich abrufbar seien oder er in diesem Zusammenhang namentlich in Erscheinung getreten sei. Ebensowenig erwähnte er, dass er eine besondere Funktion, etwa bei der Organisation der Demonstrationen wahrgenommen habe, sodass insgesamt kein Anhaltspunkt vorliegt, dass die vorgebrachte Teilnahme an Demonstrationen dem syrischen Regime bekannt geworden ist oder im Fall einer hypothetischen Rückkehr bekannt werden würde. Selbst im Fall des Zutreffens der behaupteten Demonstrationsteilnahme ließe sich sohin kein Sachverhalt erkennen, der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Risiko von Verfolgungshandlungen in Syrien begründen würde.

Auch der Verweis auf ein Video aus dem Jahr 2012, auf dem ermordete Cousins des Beschwerdeführers zu sehen seien, zeigt keine dem Beschwerdeführer potentiell drohende Verfolgung auf; eine dahingehende Befürchtung wurde vom Beschwerdeführer nicht genannt; überdies ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bis zum Jahr 2021 möglich war, in Syrien zu leben und legal auszureisen, sodass kein Anhaltspunkt auf eine Verfolgung wegen der Familienzugehörigkeit vorliegt. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er 15 Cousins in Österreich habe, denen Asyl gewährt worden sei, zeigt keine ihm potentiell drohende Verfolgungsgefahr in Syrien auf.

Die Feststellung, dass sich die maßgebliche Situation im Herkunftsstaat in keiner – für die Bewertung der (asylrechtlichen) Rückkehrsituation des Beschwerdeführers – relevanten Weise geändert hat, beruht auf der Einsichtnahme in die dem Erkenntnis vom 19.12.2023 (02.02.2024) zugrundeliegende Version des Länderinformationsblattes vom 17.07.2023 und die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende (aktuelle) Version des Länderinformationsblattes vom 27.03.2024. Aus der Berichtslage ergibt sich insbesondere, dass sich die Machtverhältnisse im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers unverändert darstellen und auch die Feststellungen betreffend den Wehrdienst in Syrien inhaltlich im Wesentlichen gleich geblieben sind. Auf Basis dieser – im Wesentlichen unveränderten – Berichtslage legte das Bundesverwaltungsgericht bereits der Entscheidung vom 19.12.2023 (02.02.2024) zugrunde, dass der Beschwerdeführer aus einem vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet stamme, dem wehrpflichtigen Personenkreis angehöre und im Fall einer Rückkehr grundsätzlich mit einer (Zwangs-)Rekrutierung durch die syrischen Streitkräfte zu rechnen habe. Der Verwaltungsgerichtshof geht in Bezug auf die Situation in Syrien in ständiger Rechtsprechung (weiterhin) davon aus, dass sich aus den – im Wesentlichen unverändert gebliebenen – Länderberichten ein differenziertes Bild der Haltung des syrischen Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern ergibt und aus dieser Berichtslage nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden könne, dass jedem den Militärdienst verweigernden Syrer eine oppositionelle Haltung unterstellt werde (vgl. zB VwGH 11.10.2024, Ra 2024/20/0580).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache:

Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte werden mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dies gilt auch für Folgeanträge iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.

Ein Folgeantrag ist wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhält und sich auch in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine – für den internationalen Schutz relevante – Änderung ergeben hat. Werden aber beispielsweise neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (vgl. VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, darauf hingewiesen, dass zwar aufgrund unionsrechtlicher – innerstaatlich nicht korrekt umgesetzter – Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) in bestimmten Konstellationen von der (in anderen Verfahren weiterhin zulässigen) Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache Abstand zu nehmen ist. Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof auch dargelegt, dass eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin – in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind – statthaft ist, wenn bei dieser Prüfung hervorkommt, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – neue Elemente oder Erkenntnisse im Sinn des Art. 40 Verfahrensrichtlinie nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Art. 40 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Art. 33 Abs. 2 lit. d iVm Art. 40 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rn. 76 f; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 29.11.2022, Ra 2022/20/0357).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen (vgl. VwGH 06.04.2023, Ra 2023/14/0064, 0065).

Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe (insbesondere die befürchtete Rekrutierung und Verfolgung durch die syrischen Streitkräfte) wurden bereits vollständig und ausführlich in der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2023 (schriftlich ausgefertigt am 02.02.2024), Zl. W167 2261906-1/22E, berücksichtigt und für nicht glaubhaft bzw. als nicht asylrelevant beurteilt.

Der Beschwerdeführer hielt im Verfahren über seinen Folgeantrag ausdrücklich fest, dass sich seine Situation seit Abschluss des vorangegangenen Verfahrens unverändert darstelle. Seinen Folgeantrag begründete er vorwiegend damit, dass er die rechtskräftige Entscheidung über seinen ersten Antrag für unrichtig halte und der Auffassung sei, dass die Richterin seinen Fall unzureichend geprüft und subjektiv entschieden habe. Der Beschwerdeführer bezweckt mit seinem Folgeantrag sohin offenkundig die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache (vgl. VwGH 06.02.2023, Ra 2022/05/0197). Ein anderes Sachvorbringen als jenes betreffend die – schon im vorangegangenen Verfahren behandelte – Furcht vor Ableistung des Militärdienstes erstattete der Beschwerdeführer hingegen weder in der Erstbefragung noch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde. Der Beschwerdeführer erweiterte den ursprünglich vorgebrachten Sachverhalt im nunmehrigen Verfahren lediglich um den Umstand, dass er im Herkunftsstaat (nach wie vor) durch das syrische Militär gesucht werde und dies durch ein Video belegen könne, das die Zerstörung seines Hauses zeige. Dieses Vorbringen weist jedoch – aus den in der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen – keinen glaubhaften Kern auf, dem potentiell Asylrelevanz zukommt.

Soweit sich der Beschwerdeführer darauf berief, dass er in Syrien wegen der Nichtableistung des Militärdienstes gesucht werde, ist zudem festzuhalten, dass bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2023 (02.02.2024) zugrunde gelegt wurde, dass der Beschwerdeführer dem in Syrien wehrpflichtigen Personenkreis angehöre und im Fall einer Rückkehr grundsätzlich mit einer Rekrutierung durch die syrischen Streitkräfte sowie – im Fall der Verweigerung – mit unverhältnismäßiger Bestrafung zu rechnen hätte. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte jedoch zum Ergebnis, dass selbst einer tatsächlichen Rekrutierung bzw. einer im Fall der Verweigerung drohenden Bestrafung keine Asylrelevanz zukommen würde, da potentiellen Verfolgungshandlungen in diesem Zusammen der notwendige Konnex zu einem in der Statusrichtlinie bzw. der GFK genannten Verfolgungsgrund fehlen würde. Mit anderen Worten: Das Bundesverwaltungsgericht hat das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung auch unter der Annahme einer Rekrutierung respektive einer bei Verweigerung drohenden unverhältnismäßigen Bestrafung, deren Wahrscheinlichkeit die nunmehr vorgebrachte Suche nach dem Beschwerdeführer und das dazu vorgelegte Video untermauern soll – bereits verneint.

Soweit die Beschwerde mit näherer Begründung einwendet, dass dem Beschwerdeführer ein Freikauf vom Wehrdienst nicht möglich sei, ist anzumerken, dass die diesbezügliche Beurteilung bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers war und die Beschwerde in diesem Zusammenhang keine neuen Sachverhalte aufzeigt. Gleiches gilt hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst aus politischen Gründen und aus Gewissensgründen ablehne; im vorangegangenen Verfahren wurde – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – bereits festgestellt, dass der seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Ablehnung des Militärdienstes keine politische oder religiöse Motivation, sondern die allgemeine Furcht vor der Teilnahme an Kriegshandlungen zugrunde liegt. Dass in diesem Zusammenhang auf Sachverhaltsebene eine Änderung eingetreten wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Dass das syrische Regime nicht sämtlichen Personen, die sich dem Wehrdienst durch die Flucht ins Ausland entzogen haben, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, wurde ebenfalls bereits im das vorangegangene Verfahren abschließenden Erkenntnis festgestellt. Aufgrund der im Wesentlichen gleichlautenden Berichtslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch in diesem Kontext keine maßgebliche Änderung der entscheidungsrelevanten Situation eingetreten.

In Bezug auf die im Folgeverfahren vorgebrachte Demonstrationsteilnahme in Österreich liegt aus den in der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ebenfalls keine Sachverhaltsänderung vor, die einen glaubhaften Kern aufweist, dem potentiell Asylrelevanz zukommt, zumal sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere kein Anhaltspunkt entnehmen lässt, dass er vom syrischen Regime als Teilnehmer von Demonstrationen in Österreich identifiziert worden sein könnte.

Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, neue Gründe darzutun, die eine asylrelevante Bedrohung begründen könnten. Es sind somit keine neuen Elemente oder Erkenntnisse iSd Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie zutage getreten oder vom Beschwerdeführer vorgebracht worden, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Beschwerdeführer als Person mit Anspruch auf den Status des Asylberechtigten anzuerkennen ist.

Es liegt hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen folglich eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, da sich gegenüber der Entscheidung im Vorverfahren (das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2023, schriftlich ausgefertigt am 02.02.2024) der asylrelevante Sachverhalt nicht geändert hat.

Der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wäre daher im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht ab-, sondern gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen, weshalb die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass der Antrag zurückzuweisen ist.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch das Bundesamt trotz abweisender Entscheidung offenbar von entschiedener Rechtssache ausging (vgl. insb. die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid, dort S. 40).

3.2. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.

Die Beschwerde zeigt keine neuen potentiell asylrelevanten Elemente auf, die nicht bereits Gegenstand der Beurteilung im rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahren waren.

Auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.06.2023, Ra 2023/20/0206, wird hingewiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.