Bundesverwaltungsgericht W109 2281957-1

W109 2281957-1Federal Administrative CourtNov 28, 2024

Regest

Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W109 2281957-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W109.2281957.1.00

Spruch

W109 2281957-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU-GmbH, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 16.10.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang:

1. Am 10.08.2022 stellte der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, nach Einreise in die Republik Österreich erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 11.08.2022 gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, er sei 21 Jahre alt, stamme aus Aleppo, Syrien und sei wegen des Krieges in Syrien geflohen. Seine Herkunftsregion stehe unter kurdischer Kontrolle und er habe zum Militärdienst gehen sollen. Diesen wolle er aber nicht ableisten.

Am 04.09.2023 führte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er sei in XXXX , Aleppo, Syrien geboren. Seine Ehefrau sei derzeit noch dort aufhältig und lebe bei den Eltern des Beschwerdeführers. Es habe dort acht Jahre lang die Schule besucht. Er habe zusätzlich auch in der Landwirtschaft der Familie mitgearbeitet. 2017 sei er in die Türkei ausgereist und habe dort als Schneider gearbeitet. Würde der Beschwerdeführer nach Syrien zurückkehren, werde er wegen Verrates festgenommen und im Gefängnis gefoltert bzw. getötet. Auch die Selbstverteidigungspflicht der Kurden wolle er nicht ableisten. Er wolle gegen niemanden kämpfen. Schon die Flucht nach Europa sei innere Überzeugung aufgrund derer von der Regierung gefoltert werde.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.10.2023, zugestellt am 18.10.2023, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter kurdischer Kontrolle stehe, der Beschwerdeführer habe dort daher keine Verfolgung durch das Regime zu befürchten. Hinsichtlich der kurdischen Wehrpflicht sei keine asylrelevante Verfolgung zu erkennen.

3. Am 08.11.2023 langte die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Spruchpunkt I. des oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe seinen verpflichtenden Wehrdienst in Syrien noch nicht abgeleistet und sei daher verfolgt.

4. Am 17.04.2024 brachte das Bundesverwaltungsgericht das neue Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Version 11 vom 27.03.2024) in das Verfahren ein und gewährte den Parteien eine vierzehntägige Frist zur Erstattung einer Stellungnahme.

5. Am 19.04.2024 brachte das Bundesverwaltungsgericht die neue EUAA Country Guidance Syria April 2024 in das Verfahren ein und gewährte den Parteien eine vierzehntägige Frist zur Erstattung einer Stellungnahme.

6. Am 07.10.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin sowie ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.

7. Am 4.11.2024 brachte das Bundesverwaltungsgericht neue Länderinformationen in das Verfahren ein und gewährte den Parteien eine vierzehntägige Frist zur Erstattung einer Stellungnahme.

II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu Person und Lebensumständen Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX Aleppo, Syrien geboren, ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch.

In Syrien besuchte der Beschwerdeführer acht Jahre lang die Schule und arbeitete in der Landwirtschaft.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat keine Kinder. Seine Ehefrau lebt bei seinen Eltern in Syrien.

Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , Aleppo, Syrien. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht derzeit unter der Kontrolle der AANES. Diese Gebietskontrolle besteht seit Dezember 2016 durchgehend. Diese Herkunftsregion war von den jüngst erfolgten Eroberungen rund um die Stadt Aleppo in Syrien nicht betroffen. Die Gebietskontrolle der AANES besteht unbeschadet weiter.

Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Für Männer im Alter zwischen 18 und 42 Jahren ist es in Syrien gesetzlich verpflichtend, einen militärischen Wehrdienst von zwei Jahren abzuleisten. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen grundsätzlich mit der Zwangsrekrutierung rechnen. Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst bisher nicht abgeleistet.

Eine legale Möglichkeit der Wehr- bzw. Reservedienstverweigerung gibt es in Syrien nicht. Ebenso besteht keine Möglichkeit statt dem Wehr- oder Reservedienst einen zivilen Ersatzdienst zu leisten. Ausnahme oder Aufschubsgründe für den Wehrdienst sind im Fall des Beschwerdeführers keine einschlägig. Während des Verfahrens traten keine Hinweise darauf zu Tage, dass der Beschwerdeführer eine Befreiungsgebühr für den Wehrdienst geleistet hätte, oder sich eine derartige Gebühr im Entscheidungszeitpunkt leisten könnte. Quellen des Danish Immigration Service von Fällen, bei denen Personen, die sich vom Wehrdienst freigekauft hatten, dennoch verhaftet worden sind, weil sie aus Gründen der Sicherheit von den Sicherheitskräften gesucht worden sind.

Als Angehöriger der syrischen Armee wäre der Beschwerdeführer gezwungen, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen, da das syrische Regime und damit auch dessen militärische Führung nicht zwischen Zivilbevölkerung und rein militärischen Zielen unterscheidet.

Wehrdienstentzug wird in Syrien nach dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 dieses Gesetzes ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht.

Das syrische Regime ist in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht präsent und kann somit auch nicht auf ihn zugreifen. Der Beschwerdeführer könnte seine Herkunftsregion über den kurdisch kontrollierten Grenzübergang in Semalka erreichen, ohne dabei mit dem syrischen Regime in Kontakt zu kommen.

Der Beschwerdeführer hat keine oppositionelle politische Gesinnung gegenüber dem syrischen Regime inne. Seitens des syrischen Regimes würde dem Beschwerdeführers auch keine derartige politische Gesinnung unterstellt werden.

In den AANES-Gebieten wurde 2014 ein eigenes Wehrpflichtgesetz verabschiedet. Seit dem 04.09.2021 sind laut dem „Dekret Nr. 3“ die Männer, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben, wehrpflichtig. Diese Wehrpflicht gilt in allen AANES-Gebieten. Ursprünglich betrug die Dauer dieses Wehrdienstes 6 Monate, sie wurde mittlerweile aber auf grundsätzlich 12 Monate verlängert, wobei sie darüber hinaus auch noch weiter verlängert werden kann. Der Beschwerdeführer wäre hinsichtlich dieser Wehrpflicht wehrpflichtig.

Eine legale Verweigerungsmöglichkeit des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht. Auch die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil Syriens.

Gemäß der Berichtslage wird Wehrdienstverweigerung in der Regel mit einer Verlängerung des Wehrdienstes und einer davor zu vollziehenden Haftstrafe von ein bis zwei Wochen bestraft.

Die AANES sieht die Wehrdienstverweigerung nicht als Ausdruck einer politischen Gesinnung. Dem Beschwerdeführer würde daher aufgrund einer potenziellen Weigerung, den Wehrdienst abzuleisten, keine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Er hat auch selbst keine derartige politische Gesinnung inne.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers und seiner Staatsangehörigkeit, dessen Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie die Familien- und Lebensumstände des Beschwerdeführers bis zur Einreise nach Österreich ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verlauf des Verfahrens.

Die Gebietskontrolle über die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, die er durchgehend glaubhaft als XXXX , Aleppo, Syrien, angab, ergibt sich einerseits aus Einsicht in die historischen Landkarten des Cartercenters mit Angaben zur Gebietskontrolle, die auch den Beginn der derzeitigen AANES-Kontrolle im Dezember 2016 zeigen (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html). Gleichzeitig deckt sich diese Kontrolle durch mit der Berichtlage im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Version 11, Stand vom 27.03.2024 (im Folgenden: LIB) (LIB, S. 50ff), sowie den Angaben der Syria Live-Map (https://syria.liveuamap.com/). Dass das syrische Regime in dieser Region nicht präsent ist, gesteht auch der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung ein (OZ 9, S. 6).

Im Zuge der jüngst erfolgten Eroberungen der Gruppierung Hayat Tahrir Al-Sham (HTS), die unter anderem die nahegelegene Stadt Aleppo unter ihre Kontrolle brachte, hat sich an der Gebietskontrolle am Herkunftsort des Beschwerdeführers nichts geändert (vgl. Syria Livemap,, https://syria.liveuamap.com/).

Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet und auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Erkrankung des Beschwerdeführers nachweisen würden.

2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur gesetzlichen allgemeinen Wehrpflicht für männliche, syrische Staatsbürger beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Version 11, Stand vom 27.03.2024 (im Folgenden: LIB), wo etwa berichtet wird, dass für alle männlichen syrischen Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend ist (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst, S. 119ff). Dass der Beschwerdeführer seinen gesetzlich verpflichtenden Wehrdienst in Syrien bisher nicht abgeleistet hat, bestätigte dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit seinen Aussagen (OZ 9, S. 8).

Eine legale Möglichkeit, den Wehrdienst bzw. den Reservedienst zu verweigern, gibt es in Syrien nicht. Es gibt auch keinen zivilen Ersatzdienst (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Wehrdienstverweigerung/Desertion, S. 143). So könnte er einer Einziehung durch das syrische Militär also ebenso nicht entgehen. Es gab im Laufe des Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer den Freikauf vom Wehrdienst des syrischen Regimes zum Entscheidungszeitpunkt leisten könnte. Quellen des Danish Immigration Service von Fällen, bei denen Personen, die sich vom Wehrdienst freigekauft hatten, dennoch verhaftet worden sind, weil sie aus Gründen der Sicherheit von den Sicherheitskräften gesucht worden sind (LIB, S. 132f).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der syrischen Armee gezwungen wäre, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen, beruht auf dem LIB. Dort wird berichtet, dass jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per definitionem zu Kriegsverbrechen beiträgt, weil das Regime in keiner Weise gezeigt hat, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen werde, auch wenn sie das nicht wolle und somit in einen Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernstgenommen wird (LIB, Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen, Streitkräfte, S. 105).

Die Verweigerung des Wehrdienstes ist in Syrien mit schweren Haftstrafen bedroht. In Art. 98-99 des syrischen Militärstrafgesetzbuches ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten – die derzeit in Syrien nach wie vor angenommen werden – bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Wehrdienstverweigerung/Desertion S. 144f).

Die Haftbedingungen in Syrien sind – insbesondere für Personen, welchen eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt wird – unmenschlich. Folter ist in syrischen Gefängnissen dabei fast allgegenwärtig. Seit Ausbruch des Konflikts haben sich die Zustände aufgrund von Überfüllung und einer gestiegenen Gewaltbereitschaft der Sicherheitskräfte und Gefängnisbediensteten noch weiter verschlechtert. Es mangelt an Nahrung, Trinkwasser und dem Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung, sodass die Zustände in syrischen Gefängnissen insgesamt als lebensbedrohlich einzustufen sind (LIB, S. 172f).

Die syrische Regierung kann allerdings nur in jenen Gebieten Syriens rekrutieren, in welchen sie auch präsent ist (LIB, S. 123f). Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers liegt nicht im Einflussgebiet der Regierung, weshalb dort nicht mit einer Zwangsrekrutierung zu rechnen ist. Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der AANES bloß dort rekrutieren kann, wo sie in sogenannten „Sicherheitsquadraten“ im Zentrum der Gouvernements präsent ist. Dies wird auch von SNHR bestätigt (LIB; S. 123).

Der Beschwerdeführer könnte seine Herkunftsregion XXXX , Aleppo, Syrien über den kurdisch kontrollierten Grenzübergang zwischen Syrien und dem Irak in Semalka erreichen, ohne dabei den Kontakt mit dem syrischen Regime zu riskieren. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers wäre für diesen also im Zusammenhang mit dem syrischen Regime gefahrlos erreichbar.

Hinsichtlich der Frage, welche Haltung das syrische Regime hinsichtlich Wehrdienstverweigerern einnimmt, gehen laut den einschlägigen Informationen die Meinungen der Experten auseinander. Ein Teil geht davon aus, dass das Regime eine Wehrdienstverweigerung als Nähe zur Opposition sieht. Auch die potenzielle Möglichkeit der Behandlung der Wehrdienstverweigerung unter dem syrischen Militärverratsgesetz und eine Verurteilung vor einem Feldgericht mit darauffolgender Exekution werden von dieser Seite ins Spiel gebracht. Rechtsexperten der Free Syrian Lawyers Association (FSLA) mit Sitz in der Türkei beurteilen die Lage so, dass das Regime die Wehrdienstverweigerung als schweres Verbrechen betrachtet und die Verweigerer als Gegner des Staates und der Nation behandelt (LIB, S. 143). Einzelne Syrien-Experten wie Fabrice Balanche sehen die Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern als zweischneidig an. Seines Erachtens kommt es nicht notwendigerweise zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch das Regime, er schließt eine solche aber auch nicht aus (LIB, S. 143f). Ein weiterer einzelner Syrienexperte geht davon aus, dass zu Beginn des Konflikts in Syrien Wehrdienstverweigerern sehr wohl eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wurde, dies mittlerweile aber nicht mehr für alle Wehrdienstverweigerer der Fall sei (LIB, S. 144).

In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist das syrische Regime nicht präsent. Es ist sich der Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers insofern nicht bewusst, da es keine Möglichkeit hat, davon zu erfahren und würde ihm daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung unterstellen.

Der Beschwerdeführer hat eine solche Gesinnung auch nicht inne. Dazu befragt, weshalb er den Wehrdienst in Syrien verweigern würde, gab er bloß an, keine Waffe tragen und nicht töten zu wollen. Explizit zu seiner Meinung zum syrischen Regime befragt, gab er Beschwerdeführer bloß floskelhaft an, dass diese Verbrecher seien (OZ 9, S. 10). Zwar kann der Messmaßstab für die innere politische Gesinnung nicht sehr hoch angelegt werden, eine bloße einzelne substanzlose Aussage, die bloß auf eine explizite Befragung gemacht wird und im Zusammenhang mit dem restlichen Vorbringen des Beschwerdeführers allein dasteht, ohne mit etwa sie auslösenden Ereignissen, die glaubhaft gemacht werden konnten im Einklang zu stehen, reicht aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht aus, um eine politisch oppositionelle Gesinnung des Beschwerdeführers anzunehmen.

Aus dem Länderinformationsblatt (Vers. 11, Stand 27.03.2024) ergibt sich, dass die „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ (= „Autonomous Administration of North and East Syria, AANES“) ursprünglich schon im Jahr 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet hat. Seit dem 04.09.2021 sind laut dem „Dekret Nr. 3“ die Männer, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben, wehrpflichtig. Diese Wehrpflicht gilt in allen AANES-Gebieten. Ursprünglich betrug die Dauer dieses Wehrdienstes 6 Monate, sie wurde mittlerweile aber auf grundsätzlich 12 Monate verlängert, wobei sie darüber hinaus auch noch weiter verlängert werden kann (LIB, S.157). Gegebenenfalls werden Wehrdiener etwa mit einer weiteren Verlängerung des Wehrdienstes bestraft (LIB, S. 158).

Individuelle Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz gibt es nicht. Es erfolgen bloß Aufrufe in den Medien für die einzuziehenden Jahrgänge. In dieser Hinsicht deckt sich also das Vorbringen des Beschwerdeführers mit der Berichtslage. Erst im Fall einer Wehrdienstverweigerung wird zweimal eine individuelle Verständigung ausgeschickt. Wird auch auf diese nicht reagiert, so sucht die Militärpolizei die Adresse des Wehrdienstverweigerers auf (LIB, S. 158). Die kurdischen Sicherheitsbehörden durchsuchen den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen und verhaften die Gesuchten. (LIB, S. 159).

Die meisten Wehrdienstverweigerer werden jedoch an Checkpoints im AANES-Gebiet, an welchen Rekrutierungslisten aufliegen, aufgegriffen. Das Wehrpflichtgesetz wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es etwa an den erwähnten Checkpoints auch zu Zwangsrekrutierungen (LIB, S. 158f.). UNHCR berichtet in den „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ (6. aktualisierte Fassung, März 2021) von Menschenrechtsverletzungen, die seitens AANES und deren Streitkräfte gegenüber Zivilpersonen verübt wurden (UNHCR, S. 36).

Eine legale Verweigerungsmöglichkeit des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht. Auch die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil Syriens. Gemäß der Berichtslage wird Wehrdienstverweigerung in der Regel mit einer Verlängerung des Wehrdienstes und einer davor zu vollziehenden Haftstrafe von ein bis zwei Wochen bestraft. Diese vorangehende Haftstrafe wird in mehreren Berichten explizit betont (LIB, S. 159). Auch UNHCR berichtet, dass Männer, die sich weigern, den „Selbstverteidigungseinheiten“ beizutreten, riskieren bei Razzien und an Checkpoints festgenommen und zwangsrekrutiert zu werden. In diesem Zusammenhang berichtet UNHCR auch von Misshandlungen und Tötungen (UNHCR, S. 145).

Die Autonomiebehörden sehen die Wehrdienstverweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung (LIB; S. 159). Es ist als nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund einer potenziellen Weigerung, den kurdischen Wehrdienst anzutreten, sobald er das entsprechende Alter von 18 Jahren erreicht hat, eine oppositionelle politische Gesinnung durch die Behörden der AANES unterstellt würde. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht glaubhaft machen, eine derartige Gesinnung selbst innezuhaben, bzw. wurde derartiges auch nie von ihm vorgebracht. Er gab lediglich an, dass diese wie alle anderen auch ihre Interessen schützen wollten (OZ 9, S. 10).

Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehenen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Union Agency for Asylum (EUAA) ist nach Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 ist verpflichtet, Informationen über einschlägige Drittstaaten transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen zu sammeln. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeine Rechtslage

Gemäß 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist anzusehen, wer sich aus der wohlbegründeten Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Als Flüchtling gilt ferner, wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (VwGH 11.01.2023, Ra 2020/19/0363). Bedingung für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A GFK ist damit das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den in der Konvention genannten Gründen der Verfolgung und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen (vgl. VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028; VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN).

Unter Verfolgung ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie zu verstehen. Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (Art. 9 Abs. 1 lit. A Statusrichtlinie). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 lit. a beschriebenen Weise betroffen ist (Art. 9 Abs. 1 lit. B Statusrichtlinie).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN).

Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Artikel 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028 mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen seitens der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386 mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Den Richtlinien des UNHCR ist indes besondere Beachtung im Sinne einer Indizwirkung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EUAA (vormals: EASO) herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht, doch sind die Asylbehörden nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden (vgl. VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN).

3.2. Beschwerdefall

3.2.1. Die Heimatregion des Beschwerdeführers

Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob ihm dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits dargelegt, dass zur Bestimmung der Heimatregion der Frage maßgebliche Bedeutung zukommt, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. VwGH etwa 09.03.2023, Ra 2022/19/0317).

Im Fall des Beschwerdeführers ist die Frage nach der Herkunftsregion unstrittig. Er gab im gesamten Verfahren durchgehend an, aus XXXX , Aleppo, Syrien zu stammen. Diese Region ist daher als seine Herkunftsregion anzunehmen.

3.2.2. Zum Wehrdienst der syrischen Armee

Der Beschwerdeführer stützt sein Fluchtvorbringen auf den in Syrien abzuleistenden Wehrdienst, bzw. auf asylrelevante Verfolgung im Verweigerungs- oder Entziehungsfall. Als Verfolgungshandlungen gegen Wehrdienstverweigerer kommen im Lichte des Unionsrechts insbesondere solche nach Art. 9 Abs. 2 lit b, c und e Statusrichtlinie in Betracht, also etwa eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung des Wehrdienstverweigerers (Art. 9 Abs. 2 lit. c) oder eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 fallen (Art. 9 Abs. 2 lit. e). Letzteres betrifft u.a. Fälle, in denen der Militärdienst die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde, einschließlich solcher, in denen der Asylwerber nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde (vgl. EuGH 26.2.2015, C-472/13, Rs. Shepherd).

Hätte der Wehrpflichtige seinen Militärdienst im Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs abzuleisten, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Statusrichtlinie durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, so besteht nach den Ausführungen des EuGH eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem - allenfalls noch nicht bekannten - Einsatzgebiet dazu veranlasst sein würde, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung der betreffenden Verbrechen teilzunehmen (vgl. EuGH 19.11.2020, C-238/19, Rs. EZ; VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108).

Wenn die Möglichkeit, den Militärdienst zu verweigern, vom Recht des Herkunftsstaats nicht vorgesehen ist (derartiges ist wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt in Syrien der Fall) und es dementsprechend kein Verfahren zu diesem Zweck gibt, kann von dem Kriegsdienstverweigerer nicht verlangt werden, dass er seine Verweigerung in einem bestimmten Verfahren formalisiert. Außerdem kann in diesem Fall unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Verweigerung nach dem Recht des Herkunftsstaats rechtswidrig ist, sowie der Strafverfolgung und Bestrafung, denen der Betroffene durch die Verweigerung ausgesetzt ist, von ihm vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er sie vor der Militärverwaltung zum Ausdruck gebracht hat (vgl. EuGH 19.11.2020, C-238/19).

Der VwGH hat jüngst klargestellt, dass die Frage einer asylrelevanten Verfolgung schon im Zuge des für eine Rückkehr erforderlichen Grenzübertrittes nicht außer Acht gelassen werden kann (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Herkunftsregion für den Beschwerdeführer erreichbar ist, ohne dass ihm am Weg dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung iSd §3 AsylG 2005 droht (vgl. VfGH 05.10.2023, E 1178/2023 und E 872/2023; VfGH 29.06.2023, E3450/2022; VfGH 07.10.2021, E3022/2020; VfGH 08.06.2021, E149/2021).

Im gegenständlichen Fall befindet sich der Heimatort des Beschwerdeführers aktuell nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Es kann daher angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion, in der das syrische Regime nicht präsent ist, unbehelligt bliebe.

Eine landwegliche Rückkehr über den kurdisch kontrollierten Grenzübergang Semalka aus dem Irak ist für den Beschwerdeführer möglich.

Folglich liegt im gegebenen Fall keine aktuelle Verfolgungssituation vor.

3.2.3. Zum Wehrdienst der kurdischen SDF

In rechtlicher Hinsicht ist bei der Verweigerung des Militärdienstes einer Bürgerkriegspartei (wie der AANES) ein anderer Maßstab anzusetzen, als bei der Verweigerung eines staatlichen Wehrdienstes (vgl. VwGH 28.11.2014, Ra 2014/01/0094). Anders als der staatliche Wehrdienst, findet der Wehrdienst einer solchen Partei nämlich keine Deckung im Recht eines souveränen Staats, seine Angehörigen zur Militärdienstleistung zu verpflichten. Die Zwangsrekrutierung ist in einem derartigen Fall keinesfalls asylrelevant.

Eine potenzielle Verfolgung aufgrund der Verweigerung sich den Rekrutierenden anzuschließen kann jedoch eine beachtliche Verfolgungshandlung darstellen. Wie bereits weiter oben ausgeführt, wird die Wehrpflicht seitens der AANES teils mit Gewalt durchgesetzt und es droht im Falle der Verweigerung auch eine Verhaftung. Darin wären gewiss Verfolgungshandlungen zu sehen.

Da die AANES seine Herkunftsregion kontrolliert, kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gefahrlos in seine Herkunftsregion einreisen oder dort existieren könnte, sobald er diese Altersgrenze erreicht hat.

Zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft fehlt jedoch noch eine Verbindung zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe.

3.2.4. Fehlende GFK-Verknüpfung

Bei Wehrdienstverweigerung wird typischerweise auf die (unterstellte) oppositionelle Gesinnung abgestellt. Das Länderinformationsblatt geht aufgrund eines Berichts der ÖB Damaskus davon aus, dass die AANES die Wehrdienstverweigerung nicht als Ausdruck einer politischen Gesinnung ansieht (Länderinformationsblatt, S. 159).

Als Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist wie bereits ausgeführt anzusehen, wer sich aus der wohlbegründeten Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Der Europäische Gerichtshof sieht hinsichtlich Wehrdienstverweigerungen eine starke Vermutung, dass diese unter Voraussetzung des Art. 9 Abs. 2 lit. e Statusrichtlinie mit in Art. 10 Statusrichtlinie genannten Gründen im Zusammenhang steht (vgl. EuGH 19.11.2022, C-238/19).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung führt der Verwaltungsgerichtshof näher aus, auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung könne Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 m.w.N.).

Jüngst führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten für sich genommen nicht ausreichend ist, wenn der Asylwerber Gründe, warum er den Militärdienst nicht ableisten möchte, ins Treffen führt, die Ausdruck einer politischen oder religiösen Gesinnung sein können (VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619). Demnach reichen bloß floskelhafte Ausführungen seitens eines Beschwerdeführers nicht aus, um eine innere oppositionelle Gesinnung des jeweiligen Beschwerdeführers anzunehmen.

Im gegebenen Fall konnte der Beschwerdeführer, wie bereits weiter oben ausgeführt, nicht glaubhaft machen, eine politisch oppositionelle Gesinnung gegenüber der AANES innezuhaben.

Eine potenzielle Verfolgung des Beschwerdeführers würde insofern nicht aufgrund seiner (zumindest unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung erfolgen.

Hinsichtlich des syrischen Regimes ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Unterstellung von oppositionellen Gesinnungen seitens des syrischen Regimes keinen Automatismus mehr sieht (VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619). Auch gegenüber dem syrischen Regime konnte der Beschwerdeführer, wie bereits dargestellt, keine oppositionelle Gesinnung glaubhaft machen. Bei Annahme einer derartigen Verfolgung würde die Verknüpfung zu einem der GFK-Gründe also ebenso scheitern.

3.3. Ergebnis

Im Beschwerdefall ist es – nach den Ausführungen in den Feststellungen und der Beweiswürdigung – nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unverhältnismäßige Bestrafung aufgrund seiner Weigerung der Ableistung des Wehrdienstes für die syrische Regierung oder – entgegen seiner Überzeugung – die sofortige Einberufung zum syrischen Militär bzw. die Zwangsrekrutierung zum kurdischen Wehrdienst in der SDF droht. Der Beschwerdeführer hat, wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, keine oppositionelle Gesinnung inne. Dies gilt sowohl in Hinblick auf das syrische Regime als auch die kurdisch dominierte AANES.

Die Verknüpfung zwischen der befürchteten Verfolgungshandlung des Staates (Inhaftierung und/oder Einberufung) und dem geltend gemachten Verfolgungsgrund der politischen Gesinnung ist im Beschwerdefall daher nicht gegeben bzw. nicht plausibel.

Die dem Beschwerdeführer in Syrien drohende Situation ist daher im konkreten Fall nicht von asylrelevanter Intensität.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

4. Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Gegenständlich waren in erster Linie beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich, ansonsten folgt das Bundesverwaltungsgericht der unter 3. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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