Bundesverwaltungsgericht W135 2290048-1

W135 2290048-1Federal Administrative CourtNov 28, 2024

Regest

Entschädigungsantrag Gesundheitsschädigung Impfschaden Kausalzusammenhang Sachverständigengutachten Vorerkrankung Wahrscheinlichkeit

Full text

Bundesverwaltungsgericht W135 2290048-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W135.2290048.1.00

Spruch

W135 2290048-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Verein ChronischKrank, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 29.02.2024, Zl. XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 13.06.2023 einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ein und machte als Folge der am 27.11.2021 verabreichten Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (gegen Covid-19) die Gesundheitsschädigungen ME/CFS, POTS und Mastzellaktivierungssyndrom geltend. Den Antrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass er zunächst ab September 2020 Verdauungsprobleme (Bauchgrimmen, Durchfall) gehabt habe. Im August 2021 sei eine Sorbit-Intoleranz festgestellt worden. Unter Vermeidung sorbithaltiger Lebensmittel seien die Verdauungsprobleme ab August 2021 dann verschwunden. In Folge der am 27.11.2021 verabreichten Impfung seien ab Februar 2022 dann plötzlich Zug um Zug weitere Nahrungsmittelunverträglichkeiten (Nudeln, Obst, Brot, bestimmte Gewürze, Fruktose, Haushaltszucker, Gluten, ...) hinzugekommen und es seien immer größere Portionen notwendig gewesen, um den Hunger zu stillen und ausreichend Energie zur Verfügung zu stellen. Ab Oktober 2022 habe er nur mehr Fleisch, Fisch, Reis, Kartoffeln und grünen Salat problemlos vertragen und er nehme 50 % der täglichen Kalorien über Trinknahrung auf. Im Zeitraum von Februar bis Oktober 2022 habe er auch laufend Kraft verloren. So habe er im Mai 2022 noch problemlos einen mehrstündigen Wien-Besuch absolvieren können, wohingegen er im Oktober 2022 nur noch unter großer Anstrengung seinen Zivildienst (Schieben von RollstuhlfahrerInnen, Heben von Tischen, …) verrichten habe können. Vom 22. bis zum 28.09.2022 sei er wegen eines grippalen Infekts krankgeschrieben gewesen. Ab 18.10.2022 habe sich dann eine extreme Kraftlosigkeit eingestellt, er sei erneut krankgeschrieben gewesen und habe den Zivildienst schließlich abbrechen müssen. Im November 2022 habe sich der Zustand mit hohem Fieber dramatisch verschlechtert und er sei ins Spital eingewiesen worden. Zunächst sei dem Verdacht auf Morbus Crohn nachgegangen worden, welcher sich aber nicht bestätigt habe. Wegen der extremen Energielosigkeit habe er auch Termine bei einem Psychiater und in der psychosomatischen Tagesklinik gehabt. Er habe dann versucht sich wieder aufzubauen, nach einem kurzen moderaten Training am Home-Trainer sei es aber zu einem Crash gekommen. Am Folgetag sei sein Puls bei minimaler Belastung auf 150 Schläge gestiegen und er sei neuerlich ins Spital eingewiesen worden. Es sei dann der Verdacht auf Post-Vac/Post-COVID aufgekommen, welcher bestätigt worden sei. Aus seiner Sicht handle es sich um ein Post-Vac, da keine Antikörper aufgrund einer COVID-Infektion vorhanden seien, sondern nur aufgrund der Impfung. Außerdem sei es im November 2022 nach einem leichten Infekt zu einer EBV-Reaktivierung gekommen. Mit einigen Monaten Nachlauf habe sich auch ein POTS eingestellt. Seit 01.02.2023 sei er durchgehend im Krankenstand. Aktuell sei er ans Haus gebunden und er benötige laufend Unterstützung bei alltäglichen Tätigkeiten (Einkaufen, Kochen, Abwaschen, …). Seit dem letzten Crash im Mai 2023 sei es ihm auch nicht mehr möglich, sich eigenständig zu brausen. Ein Antrag auf Pflegegeld sei gestellt worden. Ein Rollstuhl zur Überbrückung längerer Zugangswege sei vom Facharzt verordnet worden. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer Kopien seines Impfpasses, Impfzertifikate betreffend die erste und die zweite Impfung, ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und Artikel betreffend Long-COVID bei.

Nach Einholung sämtlicher medizinischer Unterlagen, wie Unterlagen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, wurde seitens der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, Kardiologie und Internistische Intensivmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.09.2023, eingeholt. In seinem 17-seitigen medizinischen Sachverständigengutachten vom 09.09.2023 – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – führte der Gutachter Folgendes aus:

„[…]

Diagnosen:

a)Chronic Fatigue Syndrom (CFS)

b)Posturales orthostatisches Tachykardiesyndrom (POTS)

c)Verdacht auf Mastzellenaktivierungssyndrom (MCAS)

d)EBV-Infektion 11/2022

e)Ileitis terminalis, Morbus Crohn

f)Sorbit-Intoleranz, Nahrungsmittel-Intoleranz

Klinischer Untersuchungsbefund

Familienanamnese: Vater: Rheumatische Beschwerden, Mutter: gesund, Großvater hatte Herzerkrankung. Die Schwester des Patienten ist 24 Jahre und gesund.

Größe: 182cm

Gewicht: jetzt etwa 58kg.

Beruf: Bürolehre in Transport-Logistik

Lebensumfeld: lebt mit dem Vater im gemeinsamen Haus. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.

Derzeit ist der Patient bereits seit vielen Monaten (seit Okt. 2022) im Krankenstand. Pflegegeld wurde beantragt.

Rauchen: Derzeit 10 Zigaretten/Tag, früher etwa 20Zigaretten/Tag

Alkohol: nein Drogen: nein

Appetit: gut

Medikamente: siehe Beschreibung am Ende des Dekurses (voriger Abschnitt)

Schlaf: Einschlafstörungen, nimmt tgl. Melatonin

Stuhl: 1-2x/tag, derzeit geformt, kein Durchfall

Harn: unauffällig

Status: XXXX jähriger Patient in äußerlich normalem AZ und schlankem EZ. Asthenischer Körperbau

Haut: unauffällig

UE: trägt Stützstrümpfe, Pulse laut Untersuchung bei Dr. XXXX o.B.

Herz: Unauffällige Herztöne, kein Geräusch

Lunge VA, keine Geräusche

Abdomen: Milz und Leber nicht sicher tastbar, kein Druckschmerz

EKG: SR 67/min, PQ 180ms, QRS 110ms, inkompletter RSB bei Normallage, neg. T in VI-V3, ansonsten unauff, Erregungsrückbildung

Echokardiogramm: Bei etwas eingeschränkten Untersuchungsbedingungen (eingeschränktes Schallfenster) normal große Herzabschnitte und normale Links- und Rechtsventrikelfunktion. Zarte, unauffällige Herzklappen. Kein Perikarderguss.

Orthostase Test: Liegen: 120/70, Frequenz 66/min, unmittelbar nach dem Aufstehen Frequenz 120/min, ohne Beschwerden

Ich gliedere nun meine weitere Stellungnahme entsprechend dem übermittelten Fragenkatalog:

1. Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung?

Das chronische Erschöpfungssyndrom (Myalgische Enzephalomyelitis) (CFS), ist eine chronische Erkrankung, die als Leitsymptom eine außergewöhnlich schnelle körperliche und geistige Erschöpfbarkeit aufweist und in extremen Fällen zu einer weitreichenden Behinderung und Pflegebedürftigkeit führen kann. Trotz ungeklärter Ursachen und Entstehungsmechanismen ist das Syndrom international als eigenständiges Krankheitsbild anerkannt. Zur Diagnose ist eine Ausschlussdiagnostik von anderen Krankheiten notwendig, die mit Müdigkeit, Schlafstörungen, Schmerzen und neurokognitiven Fehlfunktionen einhergehen.

Auch wenn es sich um eine chronische Erkrankung handelt, so ist der Erkrankungsbeginn meist akut. Im Verlauf kann es dann zu vorübergehenden Besserungen kommen, die aber meist nur von kurzer Dauer sind. Im Allgemeinen spricht man von einem CFS wenn die Merkmale der Erkrankung mindestens 6 Monate andauern.

Die Prävalenz beträgt 0,2 - 0,4 %, und das Syndrom betrifft Frauen etwa doppelt so häufig, das mittlere Erkrankungsalter wird mit 29-35 Jahren angegeben. In Österreich wird geschätzt, dass es bis zu 80.000 Betroffene geben könnte.

Hauptmerkmal der Erkrankung ist die schnelle körperliche oder kognitive Erschöpfung nach Anstrengungen mit auf über 24 Stunden verlängerter Erholung. Auch minimale Belastungen wie Aktivitäten im Alltagsleben oder einfache gedankliche Aufgaben können entkräftend sein. Die Erschöpfung kann sofort nach der Aktivität auftreten oder erst verzögert nach Stunden oder Tagen. Trotz schwerer Erschöpfung bestehen oft Ein- und Durchschlafstörungen.

Die normalen biologischen Reaktionen auf körperliche Anstrengung sind bei CFS Patienten gestört. Dies beinhaltet eine höhere Schmerzempfindlichkeit; eine herabgesetzte cerebrale Durchblutung und eine beeinträchtigte Sauerstoffversorgung der Muskulatur.

Daneben bestehen oft neurokognitive Beeinträchtigungen, die belastungsabhängig sein können: z. B. Schwierigkeiten mit der Informationsverarbeitung, verlangsamtes Denken, Beeinträchtigung der Konzentration, Bewusstseinstrübung, Verwirrung oder Desorientierung, Schwierigkeiten Entscheidungen zu treffen, verlangsamte Sprache, Wortfindungsstörungen, Schwierigkeiten mit dem Kurzzeitgedächtnis.

Das chronische Erschöpfungssyndrom ist eine systemische Erkrankung mit Fehlregulationen des Nervensystems, des Immunsystems und des Hormonsystems. Die Ursachen und Mechanismen der Krankheitsentstehung sind nicht geklärt. Bei vielen betroffenen Patienten wird eine zeitliche Nähe zu einer durchgemachten meist viralen Infektion in Verbindung mit Stress oder hoher körperlicher Aktivität beschrieben. Besonders häufig findet sich vorangehend eine Infektion mit dem Epstein-Barr-Virus, mit einer CMV-lnfektion oder aber auch mit Herpesviren und Influenzaviren, aber auch mit einem Dengue-Fieber oder einer Lyme-Borreliose. Zuletzt wurde auch ein häufiges Auftreten nach einer SARS-CoV-2 Infektion bei Long Covid-Syndrom festgestellt.

Neben solchen Infektionen geben manchmal auch schwere Verletzungen, Operationen, Schwangerschaften oder Entbindungen den Anstoß zu einem chronischen Erschöpfungssyndrom. Belastende Ereignisse wie der Tod eines nahestehenden Menschen oder Arbeitslosigkeit können ebenfalls als Auslöser von CFS auftreten.

Neueren Untersuchungen zufolge scheint es sich um eine Autoimmunerkrankung mit Fehlregulation des Immunsystems und einer schweren Störung des Energiestoffwechsels in den Mitochondrien zu handeln. Es konnten Fehlregulationen des Nervensystems, des Immunsystems oder des Hormonsystems beobachtet werden.

Auch finden sich bei CFS-Patienten im Unterschied zu gesunden Vergleichspersonen mehrere Abweichungen in der Reaktion des Immunsystems auf Anstrengungen. In einer Studie konnte gezeigt werden, dass nach Krankheitsbeginn sowohl proinflammatorische als auch antiinflammatorische Zytokine aktiviert werden. Erhöhte Level wurden bei Interleukinen (IL-1a, IL-8, IL-12p40, IL-17A, IL-1RA, IL-4, IL13), bei TNF-alpha sowie bei Interferon-γ gefunden. Verminderte Werte zeigten sich bei dem CD-Antigen CD40 und dem Platelet Derived Growth Factor. Auch Auffälligkeiten des Zytokins TGF-beta (Transforming Growth Factor), und der Konzentration von Resistin wurden beschrieben (Proceedings of the National Academy of Sciences (2017; doi: 10.1073/pnas.1710519114).

Bei Verwendung von bildgebenden Verfahren zur Messung der Hirnaktivität (Szintigraphie, PET) konnten auch Abweichungen zwischen CSF Patienten und Vergleichspersonen nachgewiesen werden, die aber nicht einheitlich waren und wo auch ähnliche Veränderungen etwa bei einer Depression nachgewiesen werden können.

Da die Ursachen der Erkrankung CFS unklar sind, ist auch nur eine supportive Behandlung der Symptome möglich. Besonderes Augenmerk liegt hier auf dem „Pacing“, einer Form des Energiemanagements, mit dem erarbeitet wird, was eine Person in welcher Intensität und Dauer unter welchen Umständen leisten kann.

Untersuchung zu psychischen Parametern wie etwa Angst oder Depression erbrachten bei den betroffenen Personen dagegen in den betreffenden Studien keine Auffälligkeiten oder wurden als Folge und nicht als Ursache der Erkrankung gewertet.

Der Verlauf der Krankheit ist ungünstig. Eine vollständige Erholung tritt bei länger anhaltenden Beschwerden lediglich bei einer Minderheit der Patienten auf und eine Rückkehr ins Berufsleben war ebenso nur in maximal 30% zu beobachten.

Häufig wird bei CSF auch eine gestörte Orthostase-Reaktion im Sinn eines posturalen Tachykardiesyndroms beobachtet, so wie das auch bei unserem Patienten der Fall war.

Das posturale Tachykardiesyndrom (POTS) ist durch eine Störung der Kreislaufregulation bei Änderungen der Körperlage definiert. (Circulation 2013;127:2336-2342). Typischerweise kommt es bei POTS nach dem Aufstehen aus dem Liegen oder Sitzen zu einem überschießenden Herzfrequenzanstieg von mehr als 30 Schlägen/min, der nicht von einem Blutdruckabfall begleitet wird. Auch andere Ursachen für einen überschießenden Herzfrequenzanstieg wie eine Reflextachykardie nach Einnahme von Vasodilatatoren, oder eine Hypovolämie, Anämie oder eine Schilddrüsenfunktionsstörung müssen zur Diagnosestellung ausgeschlossen werden. Neben dem dysproportionalen Herzfrequenzanstieg sind auch andere abnorme vasomotorische Phänomene bei einigen der betroffenen Patienten beschrieben.

Der Pathomechanismus des POTS ist ebenfalls nicht vollständig geklärt, wird aber meist als autonome Dysregulation mit gesteigerter Sympathikusaktivierung und Katecholaminexzess gedeutet. Abzugrenzen von POTS ist die gewöhnliche orthostatische Hypotension, wo ein Frequenzanstieg bis 20/min mit einer Absenkung des systolischen Blutdrucks um 10-20mmHg einhergeht.

Die Ursache des POTS ist im Einzelfall nicht immer festzumachen, doch werden auch hier virale Infekte, Stress oder Traumen als typische Ursachen genannt. POTS gehört auch zu den typischen Befunden des Long COVID Syndroms, wo es bei einem erheblichen Anteil der Patienten auftreten dürfte (Jamal SM et al 2022 JACC 79;23:2325-30).

Die meist geäußerten Beschwerden betreffen den plötzlichen Herzfrequenzanstieg, der sich durch Palpitationen und Unruhe bemerkbar macht. Daneben werden aber auch häufig Begleitsymptome wie Schwindel, Übelkeit, Sehstörungen und Brustschmerzen und eine verminderte Belastungstoleranz beschrieben. Auch Synkopen können auftreten, gehören aber nicht unbedingt zum typischen Krankheitsbild des POTS.

Therapeutisch werden Allgemeinmaßnahmen wie ausreichende Flüssigkeitszufuhr, Kreislauftraining und Stützstrümpfe empfohlen. Daneben werden häufig auch Medikamente wie ß-Blocker, zentrale Alpha-Mimetika, Mineralocorticoide oder Cortisonpräparate verwendet. Bei unserem Patienten wurde ein Therapieversuch mit Ivabradin vom Internisten eingeleitet.

Das Mastzellaktivierungssyndrom (MCAS) ist eine Erkrankung, bei der Mastzellen unangemessen und übermäßig Mediatoren freisetzen, was zu einer Reihe chronischer bzw. chronisch rezidivierender Symptome führt, die kardiovaskuläre (Schwindel, Tachykardie), dermatologische (Flush, Hautausschläge, Parästhesien), gastrointestinale (Durchfall, Krämpfe, Gewichtsverlust), neurologische (Brain fog, Kopfschmerzen, Migräne) und respiratorische Beschwerden (Asthma, Rhinitis) umfassen können und bis zum Auftreten eines anaphylaktischen Schocks reichen können. Auch finden sich häufig ein generalisiertes Erschöpfungs- und Krankheitsgefühl sowie psychiatrische Symptome als Folge der Freisetzung von Mastzellmediatoren im Gehirn.

Das Auftreten von Beschwerden wird häufig von Histamin-reichen Nahrungsmitteln oder Histamin-Liberatoren, aber auch durch Temperaturschwankungen und durch körperliche oder emotionale Beanspruchung getriggert.

Bei den meisten Patienten variieren die Symptome im Laufe der Zeit, bei vielen stellt sich über die Jahre eine generelle Verschlimmerung ein (Progredienz der Erkrankung). Die Lebenserwartung von MCAS-Patienten scheint normal zu sein, jedoch kann die Lebensqualität erheblich beeinträchtigt sein. Einige Patienten sind derart schwer betroffen, dass sie durch die Erkrankung schwerbehindert sind und arbeitsunfähig werden Die Bandbreite reicht von milden Beschwerden bis hin zu schwersten Beeinträchtigungen (Lawrence B. Afrin: A Concise, Practical Guide to Diagnostic Assessment for Mast Cell Activation Disease. In: WJH World Journal of Hematology, 3.1, 2014, S. 155-232 8).

Im Gegensatz zur Mastozytose, bei der die Patienten eine pathologisch erhöhte Anzahl an Mastzellen aufweisen, haben Patienten, die unter einem MCAS leiden, nicht immer eine erhöhte Zahl an Mastzellen. MCAS ist eine derzeit nur kaum verstandene Erkrankung und aktueller Gegenstand der Forschung. Oft tritt MCAS gemeinsam mit dem Ehlers-Danlos-Syndrom Typ III (EDS Typ III), dem Posturalen orthostatischen Tachykardiesyndrom (POTS) und der Myalgischen Enzephalomyelitis/Chronic Fatigue Syndrome (ME/CFS) auf.

Die Diagnose eines MCAS ist schwierig und stützt sich vorwiegend auf die klinischen Beschwerden, Mastzellen-Mediatoren wie die Serum-Tryptase können nur selten nachgewiesen werden. Ich konnte bei unserem Patienten keinen entsprechenden positiven Laborbefund finden und auch die Dünndarmbiopsie hat keine Mastzellenaktivierung gezeigt (was beides aber eine MCAS nicht unbedingt ausschließt).

Die Behandlung erfolgt durch entsprechende Diät mit Vermeidung von Histaminhaltigen oder Histamin-freisetzenden Nahrungsmittelmitteln sowie mit H1- und H2 Blockern, Mastzellenstabilisatoren und Antihistaminika, wobei durch den Internisten Dr. XXXX zusätzlich auch Chromoglicinsäure verordnet wurde.

2. Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen?

Ich habe schon ausführlich im vorigen Punkt die Beschwerden und funktionellen Einschränkungen beschrieben, die mit einem CFS, POTS und MACS einhergehen können. Leider ist auch bei unserem Patienten ein derartig schwerer Verlauf mit protrahierten Erschöpfungszuständen nach geringsten körperlichen und kognitiven Belastungen zu beobachten. Der Patient kann kaum das Haus verlassen, seinem Beruf nicht mehr nachgehen und kann auch nicht an einem normalen gesellschaftlichen Leben teilnehmen. Auch beim POTS können erhebliche funktionelle Einschränkung gegeben sein, und auch hier kommt es zusätzlich zum Unvermögen aufzustehen auch zu einer chronischen Belastungsintoleranz und raschen Ermüdbarkeit bzw. zu einer protrahierten Erholungsphase nach körperlichen Belastungen, sodass sich die Krankheitsbilder offensichtlich auch substanziell überlappen. Gastrointestinale Symptome sind andererseits ein wesentlicher Bestandteil des MCAS, wobei bei unserem Patienten allerdings auch davon unabhängig eine Ileitis terminalis diagnostiziert wurde. Nach Ansicht des behandelnden Internisten sind aber die ausgeprägten Nahrungsmittelunverträglichkeiten mit Gewichtsverlust nicht alleine durch den regional begrenzten Morbus Crohn zu erklären, was durch das fehlende Ansprechen auf die Enterocort-Behandlung unterstützt wird. Dennoch hat sich zumindest dieser Aspekt der Erkrankung durch die derzeit laufende Therapie deutlich gebessert.

3. Sind die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt?

Das Auftreten eines CFS nach diversen Impfungen wird offensichtlich schon seit Jahren immer wieder diskutiert. Die fundierte Evidenzlage zu diesem Thema im Allgemeinen und zum Auftreten eines CFS nach einer Impfung gegen das Corona-Virus im Besonderen ist aber nicht vorhanden. Viel eindeutigere Daten gibt es dagegen zum Auftreten des CFS nach einer COVID-19 Infektion (siehe Punkt 10).

Ich habe zuerst auf deutschsprachigen Seiten nach entsprechenden Berichten zu den Stichwörtern Impfung und CFS gesucht. Dabei konnte ich (für mich etwas überraschend) keinen einzigen in einem medizinischen Fachjournal publizierten Fallbericht identifizieren.

In einem aktualisierten Bericht der EMA zu den Covid-lmpfstoffen findet sich keine Erwähnung von CFS und auch auf den Seiten des Paul Ehrlich Instituts oder Robert Koch Instituts oder im aktuellen Bericht des BASG findet das CFS keine Erwähnung.

Auch die aktuelle Fachinformation von Jcovden oder Comirnaty listet CSF nicht in der Liste der möglichen Nebenwirkungen auf.

Bei einer englischsprachigen Suche wurde ich aber auf mehrere Artikel zu diesem Thema aufmerksam. Der erste betrifft das Auftreten von CFS Symptomen bei geimpften Soldaten, die aus dem Golfkrieg heimgekehrt sind und bei denen im Vorfeld mehrere Impfungen in einem engen Zeitraum durchgeführt worden waren (Gulf war illness, post-HPV vaccination syndrome, and Macrophagic Myofasciitis. Similar disabling conditions possibly linked to vaccine-induced autoimmune dysautonomia Autoimmun Rev 2019 Jul;18(7):691-705).

Ein weiterer Artikel betrifft eine Übersichtsarbeit, die das Auftreten chronischer Muskelschmerzen mit Aluminiumhaltigen Adjuvantien in Verbindung bringt (Romain K Gherardi 1, Guillemette Crépeaux 2, François-Jérome Authjer. Myalgia and chronic fatigue syndrome following immunization: macrophagic myofascjitis and animal studies support linkage to aluminum adjuvant persistency and diffusion in the immune system 2020 Sep;19(9):102603). Diese Hilfsstoffe sind in den betreffenden Impfstoffen jedoch nicht vorhanden.

Meine Literaturrecherche bezüglich eines allfälligen kausalen Zusammenhangs zwischen einer Covid Impfung und dem Auftreten von POTS hat folgendes ergeben: Es gibt einige Fallberichte, die das Auftreten von POTS nach Impfungen beschreiben. Einige sehr schöne Fallbeschreibungen mit Literaturübersicht wurden kürzlich publiziert (Hermel M; Vaccines 2022, 10: 991), Reddy S et al Cureus. 2021 May; 13(5): e14837), Eldokla AM et al. Clin Auton Res 2022 Aug;32(4):307-311). In der ersten Publikation wurden 2 Fälle nach dem Biontech Pfizer und 2 weitere Fälle nach dem AstraZeneca Impfstoff beschrieben, die weiteren Fallberichte betreffen jeweils einen Patienten nach mRNA Impfung. Die Erkrankung manifestierte sich Stunden bis mehrere Tage nach der Impfung. Die Symptomatik war zwar von Patient zu Patient unterschiedlich, entsprach aber dem bei POTS beschriebenen Spektrum an Symptomen.

Weiter wurde auch Fälle mit autonomer Dysregulation nach Impfung gegen das Human Papilloma Virus berichtet. Ein diesbezügliches Position Statement der American Autonomic Society (Clin Auton Res2020 Feb;30(1):13-18) kam in diesem Fällen allerdings zu dem Schluss, dass es keinen Beweis für einen ursächlichen Zusammenhang gibt.

Post Vac Syndrom:

Der Begriff Post-Vac-Syndrom wird im Zusammenhang mit langandauernden und Long-COVID-ähnlichen Beschwerden nach einer COVID-19-lmpfung verwendet. Dabei ist dieser Begriff nicht durch einzelne spezifische Symptome charakterisiert, sondern es werden darunter vielerlei, auch nicht eindeutig erklärbare, Symptome subsummiert, die nach einer Impfung auftreten können. Charakteristisch ist hier das Fehlen von abnormen Organbefunden bzw. von abnormen Laborbefunden, aber auch das CFS und das posturale Tachykardiesyndrom werden dem Begriff des Post-Vac Syndroms zugeordnet. Dabei stellte das Paul Ehrlich Institut bei einer „Observedversus-Expected" Analyse kein Risikosignal für das Auftreten eines CSF oder Long-COVID-ähnlichen Beschwerden im Zusammenhang mit COVID-19-lmpfstoffen fest. Das Auftreten eines CFS nach diversen Impfungen wird offensichtlich schon seit Jahren immer wieder diskutiert. Eine fundierte Evidenzlage zu diesem Thema im Allgemeinen und zum Auftreten eines CFS nach einer Impfung gegen das Corona-Virus im Besonderen ist aber bis dato nicht vorhanden.

Dennoch haben sich vor allem in Deutschland mehrere Kliniken diesem Thema durch Einrichtung einer Spezial-Ambulanz oder Sprechstunde gewidmet (Marburg, Berlin). Die Thematik hat in der Laienpresse und in diversen sozialen Medien ebenfalls großes Interesse hervorgerufen. In dem vom Antragssteller beigefügten ausführlichen Interview (NDR-Podcast vom 12.4.2022) mit der Immunologin Carmen Scheibenbogen und der Neurologin Christine Franke von der Long Covid-Ambulanz der Charite Berlin wird die Frage nach einer Impfung als mögliche Ursache sehr vage beantwortet, und darauf hingewiesen, dass es zu diesem Thema derzeit keine fundierten Daten gibt.

Letztlich habe ich auch über das Auftreten eines MCAS bzw. einer Mastzellenaktivierung nach der Corona-Impfung recherchiert. Hier bin ich auf einzelne deutschsprachige komplementärmedizinische Seiten gestoßen, die einen möglichen Zusammenhang im Sinn einer verstärkten Impfreaktion suggerieren. Literaturhinweise zu publizierten Studien oder Fallberichten sind aber weder hier noch in englischsprachigen medizinischen Bibliotheken zu finden gewesen.

4. Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?

Für einen Zusammenhang könnte das Auftreten der Beschwerden in den Monaten nach der 2. Impfung sprechen. Der zeitliche Zusammenhang ist jedoch aus meiner Sicht recht lose, da die 2. Impfung am 27.11.2021 verabreicht wurde und der Patient erst im Februar 2022 die ersten Symptome einer Verschlechterung bemerkte. Die ärztliche Konsultation des Hausarztes erfolgte dann wieder einige Monate später erst im Mai 2022, und die weitere deutliche Verschlechterung betraf dann den Zeitraum von Oktober/November 2022. In dieser Zeit trat auch Fieber hinzu und der Patient musste im Krankenhaus stationär aufgenommen werden, Zu diesem Zeitpunkt wurden auch erstmals EBV-lgM-Antikörper diagnostiziert, was bei vergrößerter Milz auf das Auftreten einer aktuellen EBV-Erst-lnfektion hinwies (siehe auch Punkt 6).

5. Wie gewichtig ist jede dieser pro-Schlussfolgerungen?

Ich habe schon im vorigen Punkt darauf hingewiesen, dass der zeitliche Zusammenhang ist für mich sehr lose ist und man ihn daher kaum als Pro-Argument darstellen kann.

6. Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?

Hier sind für mich 3 Argumente zu nennen:

1)Es gibt keine Daten in der medizinischen Literatur, die einen Zusammenhang zwischen der Covid-19 Impfung und dem Auftreten eines CFS/ME, POTS oder MCAS nahelegen oder gar beweisen würden. Die auch vom Patienten zitierten Experten aus Berlin und Marburg halten einen Zusammenhang in diversen Stellungnahmen zwar für denkbar, verweisen gleichzeitig aber darauf, dass es bisher keinerlei fundierten Daten für die Existenz eines Zusammenhangs gibt.

2)Wie in den vorigen Punkten dargelegt, fehlt der unmittelbare zeitliche Zusammenhang im gegenständlichen Fall (siehe vor allem Punkt 4).

3)Der zeitliche Verlauf würde meiner Meinung nach viel eher zu einer Verursachung durch die interkurrente EBV Erst-Infektion sprechen. Diese Infektion im Herbst 2022 ist für mich nunmehr auch serologisch gesichert, da im Herbst 2022 lediglich lg-M Antikörper und nun im März 2023 ausschließlich lgG-Antikörper detektiert wurden. EBV ist eine seit vielen Jahren bekannte relativ häufige Ursache für das Entstehen eines CFS.

7. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerung?

Für mich sind alle genannten Contra-Argumente schlüssig und daher sehr gewichtig.

8. Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder gegen einen ursächlichen Zusammenhang?

Es spricht aus meiner Sicht daher eindeutig mehr gegen einen Zusammenhang.

9. Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen?

In Summe besteht für mich aus den erwähnten Gründen kein wahrscheinlicher Zusammenhang mit der Impfung.

10. a Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang?

Nein, der zeitliche Zusammenhang ist lose, das habe ich schon mehrfach dargelegt (vor allem in Punkt 4).

10. b Entspricht die Symptomatik im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion?

In einem Übersichtsartikel von S. Spudich in Science 2022;375,6578:267 werden ausführlich die möglichen neurologischen Folgen einer COVID Infektion beschrieben und die pathophysiologischen Ursachen diskutiert. In dem betreffenden Artikel wird auf die Ähnlichkeiten des Long COVID Syndroms mit den Beschwerden bei CFS hingewiesen. Auch Verläufe mit POTS sind nach einer COVID Infektion offensichtlich nicht selten. Besonders die kürzlich erschienene Arbeit von Jamal SM et al. (JACC 2022, 79;23:2325-30) zeigt, dass bei entsprechenden Patienten mit Long-COVID Syndrom ein hoher Prozentsatz der Betroffenen auch Befunde einer autonomen Dysbalance im Sinne eines POTS aufweist.

Eine aktuelle sehr interessante Arbeit untersuchte Speichelproben von Patienten nach einer COVID-Infektion mit und ohne CFS und konnte dabei eine Reaktivierung verschiedener Herpesviren bei jenen Patienten feststellen, die ein CSF entwickelten. (Saliva antibody-fingerprint of reactivated latent viruses after mild/asymptomatic COVID-19 is unique in patients with myalgic-encephalomyelitis/chronic fatigue syndrome, Front. Immunol., 20 October 2022).

10. c Gibt es eine andere wahrscheinlichere Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie?

Die Diagnosen eines CSF sowie eines POTS und letztlich auch eines MCAS erscheinen aufgrund der Symptome und des Krankheitsverlaufs recht plausibel. Wir haben daneben auch eine gesicherte EBV Infektion für den Zeitpunkt der deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes, der 10 Monate nach der 2. Impfung aufgetreten ist. Die Nahrungsmittelintoleranzen waren dagegen teilweise schon vorbestehend und verschlechterten sich zwar bereits früher (ca. 3 Monate nach der 2. Impfung), doch auch dafür sehe ich keinen genügend engen zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung. Auch wurde bei unserem Patienten zusätzlich eine chronische Darmentzündung diagnostiziert, die diese sich verschlechternden intestinalen Beschwerden durchaus erklären könnte.

11. Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht?

Ich habe in den vorigen Punkten dargelegt, dass ich die aufgetretenen Erkrankungen und Beschwerden nicht als Folge der beiden Covid-19 Impfung sehe und keinen kausalen Zusammenhang herstellen kann. Ich muss daher diese Frage mit nein beantworten.

12. Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung bewirkt?

Die vorübergehend in den ersten Tagen nach den beiden Impfungen aufgetretenen Symptome sind als mögliche gewöhnliche Impfreaktion zu werten. Ich möchte auch diese Frage mit nein beantworten.

[…]“

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten mit dem Ergebnis, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den beim Beschwerdeführer vorliegenden Leidenszuständen und der erhaltenen Impfung nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, übermittelt und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt.

Nach einer dem Beschwerdeführer gewährten Fristerstreckung brachte der Beschwerdeführer am 06.12.2023 im Wege seiner nunmehrigen Vertretung eine Stellungnahme ein, in der er zusammengefasst ausführte, die Behörde sei ihrer Pflicht zur Führung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens nicht nachgekommen, da das eingeholte internistische Sachverständigengutachten zur Beurteilung des komplexen Krankheitsbildes nicht ausreichend sei und zudem ein Sachverständiger aus dem Fachbereich der Neurologie miteingebunden werden hätte müssen. Mittlerweile sei bereits in diversen medizinischen Fachzeitschriften zum Zusammenhang der ME/CFS-Erkrankung, dem POTS und dem Mastzellaktivierungssyndrom publiziert worden. Die Literaturrecherche zeige, dass v.a. das POTS häufig als Impfnebenwirkung deklariert werde. Der Gutachter nenne in seiner Recherche zwar auch Fallstudien, die für einen Zusammenhang sprechen würden, lehne diese aber anhand einer Quelle ab und sehe dies als Beweis, dass kein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Dies widerspreche dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Einer Reihe näher genannter Artikel könne entnommen werden, dass eine SARS-CoV-mRNA-Impfung zu chronischer Müdigkeit und Dysautonomie führen könne. Auch der vom Gutachter angeführte lose zeitliche Zusammenhang sei nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer bereits am 29.11.2021 einen näher genannten Arzt bezüglich einer Impfreaktion konsultiert habe und in der Folge aufgrund unterschiedlicher Symptomatiken vorstellig geworden sei (dies am 16.12.2021, am 25.01.2022, am 31.05.2022, am 10.08.2022 und am 17.08.2022). Bekanntlich seien die Diagnosen ME/CFS bzw. POTS mit einem Ärztemarathon verbunden und aufgrund der unterschiedlichen Symptome dauere die korrekte Diagnose Monate bzw. Jahre. Dass nicht unmittelbar die Diagnosestellung erfolgen könne, stehe einem ursächlichen Zusammenhang nicht entgegen, da anamnestisch die Symptome bereits kurz nach der Impfung aufgetreten seien. In einem angeführten Interview werde auch darauf hingewiesen, dass bei Personen mit chronisch entzündlichen Darmerkrankungen, Lebensmittelallergien und Autoimmunerkrankungen vor einer möglichen Corona-Impfung die aktuelle Entzündungsaktivität genauer anzusehen sei. Der Beschwerdeführer habe bereits zuvor an Verdauungsproblemen gelitten, welche sich zwischenzeitlich verbessert und sich nach der Impfung wieder massiv verschlechtert hätten, dies in Einheit mit der beginnenden ME/CFS Symptomatik. In einer Publikation der MedUni Wien werde auch die Rolle einer gastrointestinalen Immunbarriere bei post-viralem Erschöpfungssyndrom begutachtet. Unter Berücksichtigung der dargelegten Sachlage könne die Erklärung des Gutachters, dass als Verursacher die EBV-Infektion im Jahr 2022 als wahrscheinlicher anzusehen sei, nicht standhalten. Darüber hinaus gebe es drei Vorfälle, welche für eine Mastzellaktivierung sprechen würden, nämlich habe er im November 2022 und im Mai 2023 das Kontrastmittel nicht vertragen und im Jänner 2023 habe er SSRI eingenommen, welche er ebenfalls nicht vertragen habe. Außerdem seien im Gutachten einige Sachen nicht korrekt angegeben, besonders habe sein Vater keine rheumatische Erkrankung, den Nikotinabusus habe er im Juli 2023 eingestellt und der Besuch in der psychosomatischen Tagesklinik habe im Februar 2022 stattgefunden. Der Stellungnahme wurden eine unterfertige Vollmacht und ein Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 20.11.2023 beigelegt.

Aufgrund der erhobenen Einwendungen und des neu vorgelegten Befundes holte die belangte Behörde ein Ergänzungsgutachten des bereits befassten Facharztes für Innere Medizin, Kardiologie und Internistische Intensivmedizin vom 20.02.2024 ein. Darin führte der Gutachter – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – Folgendes aus:

„[…]

Zu a) Vorliegende medizinische Evidenz

Ich erlaube mir die angeführten Literaturquellen kommentieren:

1. ) Beim Bericht der beiden Redakteurinnen Couzin-Frankel und J-Vogel G in Science 2022;375) handelt es sich um einen Artikel, der von einem Fall einer Patientin mit Long Covid artigen Symptomen nach einer Impfung mit dem Astra Zeneca Impfstoff ausgeht, wobei dieser Patientin dann im Zuge von Erkundigungen ähnlich gelagerte Patientengeschichten aufgefallen sind. Laut Bericht wären diese Beobachtungen zwar initial beim National Institute of Neurological Disorders and Stroke (NINDS) auf Interesse gestoßen, hätten sich dann in weiterer Folge aber wieder verlaufen. Der Versuch einer Publikation einer Fallserie sei wegen abnehmenden Interesses des NINDS sowie wegen methodischer Mängel gescheitert. Es werden in dem Artikel mögliche pathophysiologische Erklärungsversuche für unterschiedliche Nebenwirkungen nach der Covid-lmpfung angeführt (u.a. immunologisch, Inflammation und Schädigung des Nervensystems), die aber aus meiner Sicht höchstens als Hypothese-generierend zu klassifizieren sind.

  1. Der Artikel von Scheibenbogen et al. im Deutschen Ärzteblatt 2023:A566-70. Es handelt sich um eine Übersichtsarbeit über das Post Covid Syndrom (PCS), wobei zum Thema der Impfung nur folgende 2 Sätze angeführt sind: „PCS-ähnliche Zustände gibt es nicht zuletzt nach Impfungen gegen SARS-CoV-2. Sie werden als Post-Vakzine-Syndrome, Post-Vac-Syndrome oder Post-Vakzinierungssyndrom (PVS) (10, 11) bezeichnet". Bei den beiden hier angeführten Literaturstellen handelt es sich einerseits um den vorhin besprochenen Science Artikel und andererseits um einen Artikel von Ioannis P. Trougakos mit dem Titel „Adverse effects of COVID-19 mRNA vaccines: the spike hypothesis", der also wiederum nur hypothetisch pathophysiologische Abläufe der Impfnebenwirkungen abhandelt. Der zweite Satz lautet „Die SARS-CoV-2-lmpfung kann ebenfalls Autoimmunphänomene oder eine EBV-Reaktivierung triggern; die möglichen Mechanismen des PVS sind allerdings bislang wenig untersucht und unklar (27)". Das hier hinterlegte Zitat betrifft einen Artikel von Chen Y, et al. in Immunology zu Autoimmunphänomenen nach der Covid-19 Impfung. Hierbei handelt es sich um einen schönen Überblick über die seltenen, aber bekannten Impfnebenwirkungen wie Immunthrombopenie, Guillain Barree Syndrom, lgA Nephropathie etc).

  2. Dieser Fall-Bericht in Cureus 2021 May; 13(5): e14837 beschreibt einen 42-jährigen Mann der bereits am ersten Tag nach der Covid Impfung (Pfizer/Biontech) Symptome eines POTS entwickelt hat. Postuliert man einen Autoimmunmechanismus, so erscheint für mich das Auftreten eines POTS schon nach 24 Stunden verwunderlich, und ich würde den kausalen Zusammenhang hinterfragen. Dieser beschriebene enge zeitliche Zusammenhang steht auch im deutlichen Gegensatz zu dem sehr späten Auftreten von Kreislaufstörungen viele Monate nach der Impfung bei unserem Patienten.

  3. Diese interessante multizentrische Arbeit aus Deutschland (Semmler A et al. Vaccine 2023,11:1642) vergleicht verschiedene inflammatorische und autonome Marker bei geimpften Personen mit und ohne autonome Dysfunktion (CSF/ME/POTS). Die Autoren gehen in ihrer Arbeit zwar von der Existenz eines Post-Vakzinationssyndroms aus, die angeführten Literaturstellen beziehen sich aber auf andere, allgemein akzeptierte Impf-Nebenwirkungen oder auf bereits vor der Covid-19 Pandemie publizierte Arbeiten. Dennoch ist die Arbeit interessant, denn es wurden darin Veränderungen einiger autonomer Marker nach der Impfung sowohl bei Personen mit als auch bei Personen ohne autonome Dysfunktion festgestellt. Zusätzlich konnten auch Unterschiede zwischen den beiden Patientengruppen dargestellt werden. Offen bleibt für mich, wodurch es zu den Beschwerden der Patienten gekommen ist, und ob die gefundenen Unterschiede nicht durch andere Umstände (physische Dekonditionierung bei CSF) zustande gekommen sind.

Zu b) Zeitlicher Zusammenhang

Die 1. COVID Impfung erfolgte mit dem Impfstoff von Janssen am 2.6.2021 und die 2. Impfung erfolgte mit dem Impfstoff von Biontech/Pfizer am 27.11.2021. Es ist aus den E-Card Steckungen nachvollziehbar, dass der Patient am 29.11.2021, also 2 Tage nach der 2. COVID Impfung den Hausarzt Dr. XXXX aufsuchte, wobei mir jedoch kein diesbezüglicher Bericht oder Karteieintrag von Dr. XXXX vorliegt. Die weiteren angeblichen Kontaktaufnahmen (16.12.2021 sowie 25.1.2022, 31.5.2022, 10.8.2022 und 17.8.2022) sind dagegen aufgrund der Liste der E-Card Steckungen für mich nicht nachvollziehbar. Für mich ergibt sich eher der Eindruck, dass in dem betreffenden Zeitraum nach der 2. COVID Impfung kaum Arztkontakte erfolgt sind. Die erste medizinische Konsultation wegen einer Verschlechterung des Allgemeinzustandes erfolgte laut Angabe im Antrag erst zwischen Mai und August 2022 beim Allgemeinmediziner Dr. XXXX .

Eine wesentliche Verschlechterung der Allgemeinsymptome ist für mich dann erst für September/Oktober 2022 auch befundmäßig nachzuvollziehen. Dies entspricht jenem Zeitraum, in dem auch eine akute EBV Infektion festgestellt wurde. Bezüglich der Kreislaufregulationsstörungen wurden diese erstmals Anfang 2023 geschildert. Am 31.3.2023 diagnostizierte der Neurologe Dr. XXXX ein systemisches Belastungsintoleranzsyndrom mit posturalem orthostatischem Tachykardiesyndrom (POTS). Grundlage der Diagnose war ein zu Hause vom Patienten selbst durchgeführter Schellong-Test.

Aufgrund des Dargelegten kann ich den zeitlichen Zusammenhang der Beschwerden (CFS, POTS, Darmbeschwerden) mit den erfolgten Impfungen nicht nachvollziehen. Das Auftreten der Beschwerden war entweder vorbestehend (Darmbeschwerden) oder hatte zur Impfung eine zeitliche Latenz von mehreren Monaten (und fiel mit dem Zeitpunkt einer akuten EBV Infektion zusammen).

Zu c) Ich habe mir das angeführte Interview mit Prof. Schieffer, Direktor der Post Covid und Postvaccination Ambulanz in Marburg angehört. Prof. Schieffer berichtet von zahlreichen Patienten mit Post Covid und Post Vakzinations Syndrom, die seine Ambulanz aufsuchen, und er berichtet auch von Bestrebungen nach Risikofaktoren für Impfkomplikationen zu forschen. Hier führt er verschiedenen Risikokonstellationen wie u.a. chronische Darmerkrankungen, Autoimmunerkrankungen bis hin zu Schimmelpilzallergien als Risikofaktoren an. Offensichtlich handelt es sich um eigene Beobachtungen, denn in der medizinischen Literatur (PubMed Datenbank) konnte ich keine entsprechenden Veröffentlichungen (auch nicht von Prof. Schieffer) finden. Im Grunde ergibt sich für mich hier nicht der Eindruck einer klaren medizinischen Evidenz für die getätigten Aussagen.

Gastrointestinale Symptome sind bei akuter Covid Erkrankung und auch beim Long Covid Syndrom relativ häufig (Übersicht: Therap Adv Gastroenterol. 2022; 15: 1-18). Die zitierte Arbeit der MedUni Wien konnte ich leider nicht öffnen/finden, aber es überrascht mich nicht, wenn dieses Spektrum an Nebenwirkungen auch mit einer gestörten gastrointestinalen Immunbarriere einhergehen würde. Ich habe auch nicht in meinem Gutachten behauptet, dass bei unserem Patienten kein Mastzellenaktivierungssyndrom vorliegt, denn ich habe es neben dem CFS und dem POTS als dritte Diagnose angeführt. Dagegen ist auch in diesem Punkt der zeitliche Zusammenhang mit der Impfung nicht erkennbar, denn auch die drei in der Stellungnahme genannten „Vorfälle" beziehen sich ja auf einen viel späteren Zeitraum.

d) Der nachgereichte Befund von Frau Dr. XXXX enthält keinen gutachterlich relevanten neuen Aspekt.

Zusammenfassend möchte ich festhalten, dass ich aufgrund der derzeit nicht vorhandenen medizinischen Evidenz, aber auch wegen des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs der Beschwerden mit den stattgehabten Impfungen bei unserem Patienten keinen kausalen Zusammenhang im Sinn einer Impfnebenwirkung feststellen kann.“

Mit angefochtenem Bescheid vom 29.02.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz ab und stützte sich in ihrer Begründung auf das eingeholte Sachverständigengutachten samt Ergänzung, wonach kein wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen der am 27.11.2021 vorgenommenen Schutzimpfungen und den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen bestehe. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen. Dem Bescheid wurde das Ergänzungsgutachten angeschlossen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 05.04.2024 im Wege seiner Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wiederholte er zum einen sein Vorbringen aus der Stellungnahme vom 06.12.2023 und führte ergänzend aus, der beigezogene Gutachter habe in seinem Ergänzungsgutachten zwar Stellung zu den in der Stellungnahme angeführten Literaturangaben genommen, doch habe er nicht dargelegt, weshalb er nach wie vor zu dem Ergebnis komme, dass es überhaupt keine medizinische Evidenz gebe, weshalb auf weitere Literaturquellen verwiesen werde. In der Literatur werde schon geraume Zeit über den Zusammenhang zwischen den Erkrankungen ME/CFS und POTS mit der Impfung debattiert. Dass es hierzu keine lang angelegten Studien gebe, sei alleine der Aktualität der Thematik geschuldet. Die Contra-Argumentation des Gutachters scheine von einer gewissen Voreingenommenheit begleitet. Der Beschwerdeführer sei zwischen der verabreichten zweiten Impfung und der EBV-Infektion laufend bei seinem näher genannten Hausarzt vorstellig geworden. Bei diesem Arzt handle es sich um einen Wahlarzt, weshalb diese Konsultationen nicht über die e-Card-Steckungen ersichtlich seien. Die EBV-Infektion sei erst Mitte November 2022 diagnostiziert worden, die beiliegende ärztliche Bescheinigung stelle aber fest, dass der Beschwerdeführer bereits am 18.10.2024 (gemeint wohl: 18.10.2022) wegen Kraftverlust, Schwäche, Durchfall und Magenschmerzen vorstellig geworden sei. Die Beschwerden seien daher deutlich vor der EBV-Infektion aufgetreten und könnten diese daher nicht durch die Infektion ausgelöst worden sein. Die bereits vor der Impfung bestehenden Verdauungsprobleme würden ein erhöhtes Risiko für die Impfung darstellen und könne dies daher als objektives Indiz dafür gewertet werden, dass die Impfung der wahrscheinlichste Auslöser für den bestehenden Gesundheitszustand sei. Ein Spezialist im Forschungsbereich Mastzellaktivierung habe auch ausgeführt, dass eine Impfung mit einem Lebendimpfstoff eine MCAD massiv verschlimmern könne und in der Folge schwere Nebenwirkungen entstehen könnten. Der Beschwerde wurden ein Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 20.11.2023, ärztliche Bescheinigungen eines näher genannten Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.03.2024 und vom 02.04.2024, Berichte zu den Themen „Die systemische Mastzellerkrankung“ und „Pharmacological treatment options for mast cell activation disease“ sowie mehrere Honorarnoten eines näher genannten Arztes für Allgemeinmedizin beigelegt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und in eventu die Beweisaufnahme durch eine/n Sachverständige/n aus den relevanten Fachgebieten wurden beantragt.

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2024 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer wurde am 02.06.2021 eine Impfung mit dem Impfstoff Janssen gegen COVID-19 verabreicht. Am 27.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer eine weitere Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) gegen COVID-19 verabreicht.

Der Beschwerdeführer leidet an einem Chronic Fatigue Syndrom (CFS), an einem posturalen orthostatischen Tachykardiesyndrom (POTS), an einem Zustand nach einer Epstein-Barr-Infektion im November 2022, an einer Ileitis terminalis bei Morbus Crohn und an einer Nahrungsmittelintoleranz. Zudem besteht der Verdacht auf ein Mastzellaktivierungssyndrom (MCAS). Eine Sorbit-Intoleranz bestand beim Beschwerdeführer bereits vor den beiden angeführten Impfungen.

Es besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen der angeschuldigten, dem Beschwerdeführer am 27.11.2021 verabreichten Impfung gegen COVID-19 und den beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den verabreichten COVID-19-Impfungen basieren auf den vorgelegten Kopien des Impfpasses des Beschwerdeführers und den entsprechenden Impfzertifikaten (AS 9 bis 12 des Verwaltungsaktes).

Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen sowie zu der beim Beschwerdeführer bestehenden Vorerkrankung gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.09.2023 basierende Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, Kardiologie und Internistische Intensivmedizin vom 09.09.2023 sowie auf die im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere die Befundberichte eines näher genannten Facharztes für Innere Medizin vom 02.08.2021, vom 06.04.2023 und vom 12.06.2023, den (vorläufigen) Entlassungsbericht eines näher genannten Krankenhauses vom 18.11.2022 bzw. vom 23.12.2022 sowie den Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 20.11.2023.

Die Feststellung, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und den Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers vorliegt, gründet sich ebenfalls auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, Kardiologie und Internistische Intensivmedizin vom 09.09.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.09.2023 und den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, unter Mitberücksichtigung des Ergänzungsgutachtens desselben Facharztes vom 20.02.2024.

Der Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 09.09.2023 aus, dass beim Beschwerdeführer ein schwerer Verlauf mit protrahierten Erschöpfungszuständen nach geringsten körperlichen und kognitiven Belastungen bestehe, er könne kaum das Haus verlassen, seinem Beruf nicht mehr nachgehen und nicht an einem normalen gesellschaftlichen Leben teilnehmen. Durch das POTS komme es zum Unvermögen aufzustehen, zu einer chronischen Belastungsintoleranz und einer raschen Ermüdbarkeit bzw. einer protrahierten Erholungsphase nach körperlicher Belastbarkeit, sodass sich die Krankheitsbilder substanziell überlappen würden. Darüber hinaus seien die gastrointestinalen Symptome ein wesentlicher Bestandteil des MCAS, wobei unabhängig davon auch eine Ileitis terminalis diagnostiziert worden sei. Nach Ansicht des behandelnden Internisten sei die ausgeprägte Nahrungsmittelunverträglichkeit mit Gewichtsverlust nicht alleine durch den regional begrenzten Morbus Crohn zu erklären, was durch das fehlende Ansprechen auf die Enterocort-Behandlung unterstützt werde. Dennoch habe sich zumindest dieser Aspekt der Erkrankung durch die derzeit laufende Therapie deutlich gebessert.

Doch hielt der beigezogene Sachverständige in seinem Gutachten vom 09.09.2023 in Bezug auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der angeschuldigten, dem Beschwerdeführer am 27.11.2021 verabreichten Impfung und dem Auftreten der Symptome nachvollziehbar fest, dass dieser recht lose sei. So habe der Beschwerdeführer erst im Februar 2022 die ersten Symptome einer Verschlechterung bemerkt. Die ärztliche Konsultation des Hausarztes sei dann erst im Mai 2022 erfolgt, die weitere deutliche Verschlechterung habe den Zeitraum von Oktober/November 2022 betroffen. In dieser Zeit sei Fieber aufgetreten und der Beschwerdeführer habe im Krankenhaus stationär aufgenommen werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt seien auch erstmals EBV-IgM-Antikörper diagnostiziert worden, was bei einer vergrößerten Milz auf eine aktuelle EBV-Erstinfektion hingewiesen habe. Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang fehle damit im vorliegenden Fall. Lediglich in Bezug auf die Nahrungsmitteintoleranz sei es bereits früher (ca. drei Monate nach der angeschuldigten Impfung) zu einer Verschlechterung gekommen, doch sei auch hier kein genügend enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, außerdem sei die Nahrungsmittelintoleranz zum Teil bereits vorbestehend gewesen.

Nun wendete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 06.12.2023 zwar ein, dass der vom Gutachter angeführte lose zeitliche Zusammenhang nicht nachvollziehbar sei, da er bereits am 29.11.2021 einen näher genannten Arzt bezüglich einer Impfreaktion konsultiert habe und in der Folge aufgrund unterschiedlicher Symptomatiken vorstellig geworden sei (dies am 16.12.2021, am 25.01.2022, am 31.05.2022, am 10.08.2022 und am 17.08.2022). In diesem Zusammenhang führte der beigezogene Gutachter in seinem Ergänzungsgutachten vom 20.02.2024 aber aus, dass der Beschwerdeführer – ausgehend von den e-Card-Steckungen – am 29.11.2021 zwar tatsächlich seinen Hausarzt aufgesucht habe, ein diesbezüglicher Bericht oder Karteiantrag liege aber nicht vor. Die weiteren vorgebrachten Kontaktaufnahmen seien hingegen aufgrund der Liste der e-Card-Steckungen nicht nachvollziehbar und ergebe sich der Eindruck, dass in dem betreffenden Zeitraum nach der zweiten COVID-Impfung kaum Arztkontakte erfolgt seien. Laut Angaben im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung sei die erste medizinische Konsultation wegen einer Verschlechterung des Allgemeinzustandes erst zwischen Mai und August 2022 erfolgt. Eine wesentliche Verschlechterung der Allgemeinsymptome sei dann erst für September/Oktober 2022 befundmäßig nachvollziehbar. Dies entspreche jenem Zeitraum, in dem auch eine akute EBV-Infektion festgestellt worden sei. Die Kreislaufregulationsstörung sei des Weiteren erstmals Anfang 2023 geschildert worden und am 31.03.2023 erstmals ein systemisches Belastungsintoleranzsyndrom mit posturalem orthostatischen Tachykardiesnsyndrom (POTS) diagnostiziert worden. Ein zeitlicher Zusammenhang der Beschwerden (CFS, POTS, Darmbeschwerden) mit den erfolgten Impfungen könne daher nicht nachvollzogen werden, da die Beschwerden entweder schon vorbestehend gewesen seien (Darmbeschwerden) oder deren Auftreten eine zeitliche Latenz von mehreren Monaten zur Impfung aufweisen würden.

Diese Ausführungen des beigezogenen Gutachters sind nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer für den Zeitraum ab Verabreichung der zweiten COVID-Impfung am 29.11.2021 bis Oktober/November 2022 keine medizinischen Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage brachte, welche eine Zustandsverschlechterung für diesen Zeitraum untermauern würden. Wie vom beigezogenen Gutachter zutreffend dargelegt, ist eine Zustandsverschlechterung erstmals für Oktober/November 2022 dokumentiert, nämlich im (vorläufigen) Entlassungsbericht eines näher genannten Krankenhauses vom 18.11.2022 – betreffend einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 14.11.2022 bis zum 19.11.2022 –, dies bei einer akut bestehenden EBV-Infektion. In diesem Entlassungsbericht wird auch erstmals eine Tachykardie und eine seit einem Monat bestehende ausgeprägte Kraftlosigkeit beschrieben. Orthostatische Dysregulationstendenzen sind schließlich erstmals im Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Neurologie vom 31.03.2023 beschrieben und wird darin auch der erstmalige Verdacht auf ein POTS geäußert.

Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nun entgegen, dass er zwischen der Verabreichung der zweiten COVID-Impfung und der Epstein-Barr-Infektion laufend bei seinem Hausarzt vorstellig geworden sei, was aber nicht durch die e-Card-Steckungen ersichtlich sei, da es sich um einen Wahlarzt handle. Hierzu brachte er eine ärztliche Bescheinigung des näher genannten Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.04.2024 in Vorlage, in der ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer am 16.12.2021, am 25.01.2022, am 31.05.2022, am 10.08.2022, am 17.08.2022, am 25.08.2022, am 22.09.2022, am 27.09.2022, am 13.10.2022, am 18.10.2022, am 25.10.2022, am 02.11.2022, am 17.11.2022, am 22.11.2022, am 06.12.2022 und am 07.12.2022 in der Ordination vorstellig geworden sei. Allerdings sind in der gegenständlichen Bescheinigung nicht die Gründe für die jeweiligen ärztlichen Konsultationen angeführt und ist die vorliegende ärztliche Bestätigung damit ebenfalls nicht dazu geeignet, ein früheres Auftreten der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen ausreichend zu belegen. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang auch auf die in Vorlage gebrachten Honorarnoten des näher genannten Arztes für Allgemeinmedizin und die darin angeführten Diagnosen verwiesen. So findet sich in der Honorarnote vom 16.12.2021 die Diagnose „Infekt der Luftwege“, in der Honorarnote vom 25.01.2022 scheint die Diagnose „Migräne“ auf und in der Honorarnote vom 31.05.2022 ist die Diagnose „Grippaler Infekt“ ersichtlich. Ein Zusammenhang dieser angeführten ärztlichen Konsultationen mit den in Folge der angeschuldigten Impfung geltend gemachten Gesundheitsschädigungen ist damit insgesamt nicht ausreichend feststellbar. Erst die in den weiteren Honorarnoten vom 10.08.2022 und vom 18.10.2022 angeführten Diagnosen „Sorbitintoleranz“ bzw. „akute Gastritis mit Gewichtsabnahme“ deuten auf die vom Beschwerdeführer als Folge der angeschuldigten Impfung geltend gemachten Darmbeschwerden bei Nahrungsmittelunverträglichkeiten hin. Ein zeitliches Naheverhältnis zwischen der Verabreichung der angeschuldigten Impfung und dem Auftreten der angeführten Darmbeschwerden ist aus diesen rund neun bzw. elf Monate nach Verabreichung der angeschuldigten Impfung stattgefundenen Arztkonsultationen aber ebenfalls nicht abzuleiten.

Es wird nicht verkannt, dass – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – die endgültige Diagnose einer ME/CFS bzw. eines POTS mit einem Ärztemarathon verbunden sein und aufgrund der unterschiedlichen Symptome oft Monate oder sogar Jahre dauern kann. Dies vermag allerdings nichts an dem Umstand zu ändern, dass das Auftreten der diesbezüglichen Symptomatik beim Beschwerdeführer in einem zeitlichen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung nicht befundbelegt ist.

In Bezug auf den im Rahmen der Antragstellung vorgebrachten laufenden Kraftverlust im Zeitraum von Februar bis Oktober 2022 sei zudem auf den vorliegenden Befund eines näher genannten Facharztes für Innere Medizin vom 02.08.2021 hingewiesen, in dem bereits deutlich vor Verabreichung der angeschuldigten Impfung seit geraumer Zeit bestehende Beschwerden, u.a. in Form von Müdigkeit und Leistungsschwäche, beschrieben werden. Diese Symptomatik war damit ebenfalls schon vorbestehend.

Darüber hinaus hielt der beigezogene Gutachter in seinem Gutachten vom 09.09.2023 weiters fest, dass in der Literatur zwar auf die Ähnlichkeiten des Long-COVID-Syndroms mit den Beschwerden bei CFS hingewiesen werde. Auch Verläufe mit POTS seien nach einer COVID-Infektion nicht selten, besonders würde ein hoher Prozentsatz der Patienten mit Long-COVID-Syndrom auch Befunde einer autonomen Dysbalance im Sinne eines POTS aufweisen. Bei einer Untersuchung von Speichelproben von Patienten nach einer COVID-Infektion mit und ohne CFS habe bei den Patienten mit CFS auch eine Reaktivierung verschiedener Herpesviren festgestellt werden können. Doch legte der beigezogene Gutachter dar, dass sich in der medizinischen Literatur keine Daten finden würden, die einen Zusammenhang zwischen der COVID-19-Impfung und dem Auftreten eines CFS/ME, POTS oder eines MCAS nahelegen oder gar beweisen würden. Der Begriff Post-Vac-Syndrom werde im Zusammenhang mit langandauernden und Long-COVID-ähnlichen Beschwerden nach einer COVID-19-Impfung verwendet. Dabei sei dieser Begriff nicht durch einzelne spezifische Symptome charakterisiert, sondern es würden darunter vielerlei, auch nicht eindeutig erklärbare Symptome subsumiert, die nach einer Impfung auftreten könnten. Charakteristisch sei hier das Fehlen von abnormen Organbefunden bzw. von abnormen Laborbefunden, aber auch das CFS und das posturale Tachykardiesyndrom würden dem Begriff des Post-Vac-Syndroms zugeordnet. Das Paul-Ehrlich-Institut habe aber kein Risikosignal für das Auftreten eines CFS oder Long-COVID-ähnlichen Beschwerden im Zusammenhang mit COVID-19-Impfstoffen festgestellt. Das Auftreten eines CFS nach diversen Impfungen werde zwar schon seit Jahren immer wieder diskutiert. Eine fundierte Evidenzlage zu diesem Thema im Allgemeinen und zum Auftreten eines CFS nach einer Impfung gegen das Corona-Virus im Besonderen sei aber nicht vorhanden. Darüber hinaus werde auch das Auftreten von POTS nach Impfungen beschrieben, dabei seien Fälle mit dem Biontech Pfizer- bzw. mRNA-Impfstoffen sowie mit dem AstraZeneca-Impfstoff beschrieben worden, wobei die Symptomatik von Patient zu Patient unterschiedlich gewesen sei, aber dem bei POTS beschriebenen Spektrum an Symptomen entsprochen habe. Die Erkrankung habe sich Stunden bis mehrere Tage nach der Impfung manifestiert. Auch bezüglich des MCAS werde auf einigen komplementärmedizinischen Seiten ein möglicher Zusammenhang im Sinne einer verstärkten Impfreaktion suggeriert, Literaturhinweise zu publizierten Studien oder Fallberichten seien aber nicht zu finden.

Insbesondere setzte sich der beigezogene Gutachter auch mit dem im Rahmen der Antragstellung in Vorlage gebrachten Interview zweier näher genannter Ärztinnen vom 12.04.2022 auseinander und führte hierzu aus, dass die Frage nach der Impfung als mögliche Ursache sehr vage beantwortet werde und auch darauf hingewiesen werde, dass es zu diesem Thema derzeit keine fundierten Daten gebe. Ebenso befasste sich der beigezogene Gutachter in seinem Ergänzungsgutachten vom 20.02.2024 mit den vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 06.12.2023 angeführten Quellenverweisen und legte hierzu nachvollziehbar dar, dass diese ebenfalls keinen hinreichenden Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen belegen würden.

Insofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 06.12.2023 und in seiner Beschwerde aber einwendet, dass der Gutachter in seiner Recherche auch Fallstudien genannt habe, die für einen Zusammenhang sprechen würden, er diese aber anhand einer Quelle abgelehnt habe, wird auf die Ausführungen im eingeholten Sachverständigengutachten verwiesen. Darin führte der Gutachter zwar aus, dass Fallberichte hinsichtlich des Auftretens eines POTS nach COVID-Impfungen vorliegen würden, doch habe sich die Erkrankung Stunden bis mehrere Tage nach der Impfung manifestiert. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers ist eine Tachykardie aber erstmals im Entlassungsbericht eines näher genannten Krankenhauses vom 18.11.2022 dokumentiert, eine orthostatische Dysregulationstendenz ist erstmals im Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Neurologie vom 31.03.2023 beschrieben. Auch wenn damit Fallberichte vorliegen mögen, die das Auftreten eines POTS im zeitlichen Zusammenhang mit einer Impfung beschreiben, ist ein derartiger Zusammenhang in Anbetracht der beim Beschwerdeführer erst rund ein Jahr bzw. 16 Monate nach Verabreichung der Impfung dokumentierten Symptomatik nicht festzustellen. Vor diesem Hintergrund gehen schließlich auch das weitere Beschwerdevorbringen, dass in der medizinischen Literatur schon geraume Zeit über den Zusammenhang zwischen den Erkrankungen ME/CFS und POTS mit der Impfung debattiert werde, und die hierzu angeführten Literaturverweise ins Leere, besonders da – wie oben bereits dargelegt – auch die Erschöpfungssymptomatik erstmals im Oktober/November 2022 ausreichend dokumentiert ist.

Des Weiteren legte der beigezogene Gutachter in seinem Gutachten vom 09.09.2023 nachvollziehbar dar, dass der zeitliche Verlauf der Gesundheitsschädigungen viel eher für eine Verursachung durch die interkurrente EBV-Erstinfektion sprechen würde, welche eine seit vielen Jahren bekannte, relativ häufige Ursache für das Entstehen eines CFS sei. Darüber hinaus sei beim Beschwerdeführer auch eine chronische Darmentzündung diagnostiziert worden, welche die sich verschlechternden intestinalen Beschwerden ebenfalls erklären könnte.

In diesem Zusammenhang setzte sich der beigezogene Gutachter in seinem Ergänzungsgutachten vom 20.02.2024 auch nachvollziehbar mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 06.12.2023 auseinander, in der der Beschwerdeführer unter Verweis auf ein Interview mit Prof. SCHIEFFER, Direktor der Post-COVID und Postvaccination Ambulanz in Marburg, ausführte, dass bei Personen mit chronisch entzündlichen Darmerkrankungen, Lebensmittelallergien und Autoimmunerkrankungen vor einer möglichen Corona-Impfung die aktuelle Entzündungsaktivität genauer anzusehen sei. Hierzu hielt der beigezogene Gutachter fest, dass Prof. SCHIEFFER zwar von zahlreichen Patienten mit Post-COVID und Post-Vakzination-Syndrom und von Bestrebungen berichte, nach Risikofaktoren für Impfkomplikationen zu forschen. Hier würden verschiedene Risikokonstellationen wie u.a. chronische Darmerkrankungen, Autoimmunerkrankungen bis hin zu Schimmelpilzallergien angeführt. Dabei handle es sich aber offensichtlich um eigene Beobachtungen von Prof. SCHIEFFER, da in der medizinischen Literatur keine entsprechenden Veröffentlichungen zu finden seien. Es ergebe sich daher nicht der Eindruck einer klaren medizinischen Evidenz für die getätigten Aussagen.

Was den weiteren Verweis in der Stellungnahme vom 06.12.2023 auf eine Publikation der MedUni Wien zur Rolle einer gastrointestinalen Immunbarriere bei post-viralem Erschöpfungssyndrom betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass die hierzu als Weblink angeführte Quelle nicht geöffnet werden kann. Nichtsdestotrotz hielt der beigezogene Gutachter in seinem Ergänzungsgutachten vom 20.02.2024 hierzu fest, dass gastrointestinale Symptome bei akuten COVID-Erkrankung und auch bei Long-COVID-Syndromen relativ häufig seien. Es würde daher nicht überraschen, wenn dieses Spektrum an Nebenwirkungen auch mit einer gestörten gastrointestinalen Immunbarriere einhergehen würde. Er habe in seinem Gutachten aber auch nicht behauptet, dass beim Beschwerdeführer kein Mastzellaktivierungssyndrom vorliege, sondern habe er dieses als Diagnose angeführt. Auch in diesem Punkt sei aber kein zeitlicher Zusammenhang mit der Impfung erkennbar, da sich auch die in der Stellungnahme angeführten „Vorfälle“ (Nicht-Vertragen des Kontrastmittels im November 2022 und im Mai 2023 sowie Nicht-Vertragen von SSRI im Januar 2023) auf einen viel späteren Zeitraum nach der Impfung beziehen würden.

Auch der weitere Beschwerdeeinwand des Beschwerdeführers, wonach ein Spezialist im Forschungsbereich Mastzellaktivierung ausgeführt habe, dass eine Impfung mit einem Lebendimpfstoff eine MCAD massiv verschlimmern könne und in der Folge schwere Nebenwirkungen entstehen könnten, und die hierzu vorgelegten Berichte zu den Themen „Die systemische Mastzellerkrankung“ und „Pharmacological treatment options for mast cell activation disease“ vermögen das eingeholte Sachverständigengutachten samt Ergänzung nicht zu entkräften, besonders da ein beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Impfung bereits bestehendes Mastzellaktivierungssyndrom nicht durch entsprechende Befunde bestätigt ist.

Schließlich wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ein, dass die EBV-Infektion erst Mitte November 2022 diagnostiziert worden sei, die Beschwerden aber bereits deutlich vor der EBV-Infektion aufgetreten seien, sodass diese nicht durch die Infektion ausgelöst worden seien. Die Angabe im Ergänzungsgutachten vom 20.02.2024, wonach die wesentliche Verschlechterung der Allgemeinsymptome erst für September/Oktober 2022 befundmäßig nachvollziehbar sei, was den Zeitraum der akuten EBV-Infektion betreffe, entspreche daher nicht den Tatsachen. Hierzu brachte der Beschwerdeführer gemeinsam mit der Beschwerde eine ärztliche Bestätigung eines näher genannten Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.03.2024 in Vorlage, in der festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer bereits am 18.10.2022 wegen Kraftverlust, Schwäche, Durchfällen und Magenschmerzen in der Ordination vorstellig geworden sei. Der behandelnde Arzt für Allgemeinmedizin gelangte aus diesem Grund zu dem Ergebnis, dass die genannten Beschwerden damit bereits deutlich vor der Diagnose der Epstein-Barr-Infektion aufgetreten seien. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten, dass der Umstand, dass die Epstein-Barr-Infektion erst im Zuge des Krankenhausaufenthaltes im November 2022 mittels einer entsprechenden Infektionsdiagnostik festgestellt wurde, nicht gegen eine bereits im Oktober 2022 bestehende Infektion spricht, besonders da für diesen Zeitraum keine Laborbefunde inklusive Infektionsdiagnostik vorliegen.

In Gesamtschau kam der von der belangten Behörde beigezogene medizinische Sachverständige damit nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass eindeutig mehr gegen als für einen Zusammenhang der angeschuldigten Impfung und der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen spricht, sodass kein wahrscheinlicher Zusammenhang mit der Impfung gegeben ist.

Es wird nicht verkannt, dass in der vorliegenden Honorarnote einer näher genannten Fachärztin für Neurologie vom 13.07.2023 u.a. die Diagnose „Postvacczinsyndrom“ angeführt wird. Allerdings brachte der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Befundbericht im Verfahren nicht in Vorlage. Eine Auseinandersetzung mit den für die Anerkennung eines Impfschadens maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) ist damit nicht ersichtlich und ist die gegenständliche Diagnose damit auch nicht geeignet, dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten samt Ergänzung ausreichend nachvollziehbar entgegenzutreten.

Darüber hinaus ist auch der gemeinsam mit der Stellungnahme vom 06.12.2023 in Vorlage gebrachte Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 20.11.2023 nicht dazu geeignet, das Begutachtungsergebnis zu entkräften. Diesbezüglich führte der beigezogene Gutachter in seinem Ergänzungsgutachten vom 20.02.2024 zutreffend aus, dass dieser Befund keine gutachterlich relevanten neuen Aspekte enthalte.

Insofern der Beschwerdeführer aber schließlich in seiner Beschwerde noch die Unvoreingenommenheit des beigezogenen Gutachters in Zweifel zu ziehen versucht, als er ausführt, die Contra-Argumentation des Gutachters, wonach ein Zusammenhang zwischen der COVID-19-Impfung und dem Auftreten eines CFS/ME, POTS oder MCAS in der medizinischen Literatur nicht nahegelegt oder gar bewiesen werde, erscheine nicht objektiv, sondern von einer gewissen Voreingenommenheit begleitet, so ist festzuhalten, dass der beigezogene Gutachter seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründete und sich im Verfahren keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Gutachters ergeben haben. Im Übrigen ist aber nochmals darauf hinzuweisen, dass schon aufgrund der langen Latenz zwischen der Verabreichung der Impfung und dem Auftreten der in Rede stehenden Erkrankungen ein ursächlicher Zusammenhang nicht anzunehmen ist. Eine entscheidungserhebliche Relevanz der vom Beschwerdeführer beanstandeten Ausführungen des Gutachters ist damit nicht erkennbar.

Wenn der Beschwerdeführer weiters in seiner Stellungnahme vom 06.12.2023 noch auf einige Fehler im Gutachten vom 09.09.2023 hinweist, etwa dass sein Vater keine rheumatischen Beschwerden habe, er den Nikotinabusus vollständig aufgegeben habe und er am 20.02.2022 und nicht am 20.02.2023 in der psychosomatischen Tagesklinik gewesen sei, so ist festzuhalten, dass diese Angaben für das gegenständliche Verfahren gleichsam keine entscheidungserhebliche Relevanz aufweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausführungen zur Antragstellung den Besuch der psychosomatischen Tagesklinik ebenfalls zeitlich nach der Symptomverschlechterung im November 2022 einordnete. Entsprechende medizinische Unterlagen liegen hierzu nicht vor.

Vor dem Hintergrund des im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Innere Medizin, Kardiologie und Internistische Intensivmedizin vom 09.09.2023 samt Ergänzung vom 20.02.2024, welches seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erachtet wird, ist ein Kausalzusammenhang zwischen der erfolgten Impfung und den beim Beschwerdeführer vorliegenden Erkrankungen klar zu verneinen.

Neue medizinische Beweismittel, welche das eingeholte Sachverständigengutachten samt Ergänzung entkräften könnten, wurden weder mit der Beschwerde noch im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt. Das Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin, Kardiologie und Internistische Intensivmedizin vom 09.09.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.09.2023, wird damit unter Mitberücksichtigung des Ergänzungsgutachtens vom 20.02.2024 in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entschädigung von Impfschäden (Impfschadengesetz) lauten (auszugsweise):

„§ 1b. (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.

(3) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Paß genannte Impfungen verursacht worden sind.

§ 2. (1) Als Entschädigung sind zu leisten:

a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:

1. ärztliche Hilfe;

2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;

3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;

4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;

5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;

b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;

c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:

1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;

2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;

d)im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz:

1. Sterbegeld gemäß § 30 HVG;

2. Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;

3. Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.

(2) Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist

a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,

b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,

c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten.

§ 2a. (1) Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.

(2) Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.

(3) Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.

(4) Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.

§ 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)

(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.

§ 8a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Die einschlägigen verwiesenen Bestimmungen des HVG, BGBl. Nr. 27/1964, idF BGBl. I Nr. 4/2010, lauten (auszugsweise):

„§ 2. (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.

(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.“

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idF BGBl. II Nr. 577/2020, lauten auszugsweise:

„§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen

1. COVID-19,

2. …“

Dem Beschwerdeführer wurde am 27.11.2021 eine Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) gegen COVID-19 verabreicht.

Nach § 1 Z 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 ImpfSchG. Für Schäden aus dieser Impfung ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten.

Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur des VwGH; vgl. VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).

Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. etwa VwGH vom 19.03.2014, 2013/09/0181, mwN).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, führte der im Verfahren beigezogene Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie und Internistische Intensivmedizin in seinem schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten vom 09.09.2023 samt Ergänzung vom 20.02.2024 nachvollziehbar aus, dass die Diagnosen eines CFS, eines POTS sowie auch eines MCAS aufgrund der Symptome und des Krankheitsverlaufes recht plausibel erscheinen würden. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Verabreichung der Impfung und dem Auftreten der Symptome sei aber recht lose. Die Beschwerden seien entweder schon vorbestehend gewesen oder sei deren Auftreten mit einer zeitlichen Latenz von mehreren Monaten zur Impfung erfolgt. Darüber hinaus gebe es in der medizinischen Literatur auch keine Daten, die einen Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und dem Auftreten eines CFS/ME, POTS oder MCAS nahelegen oder gar beweisen würden. Außerdem würde der zeitliche Verlauf der Gesundheitsschädigungen viel eher für eine Verursachung durch die interkurrente EBV-Erstinfektion sprechen, ebenso sei eine chronische Darmentzündung vorliegend, welche die sich verschlechternden intestinalen Beschwerden erklären könnte. Der beigezogene Gutachter kam somit zu dem Ergebnis, dass die angegebenen Gesundheitsschädigungen nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die Impfung zurückzuführen seien bzw. erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und den geschilderten Symptomen spreche, als dafür.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens samt Ergänzung davon aus, dass die wahrscheinlicheren Ursachen des vorliegenden Krankheitsbildes die (akausale) EBV-Erstinfektion sowie die (akausale) chronische Darmentzündung sind.

Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf weitere Beweisaufnahme durch Sachverständige aus den relevanten Fachgebieten nicht Folge zu geben, zumal bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird, in dem das Vorliegen eines Kausalzusammenhanges zwischen der verabreichten Impfung und den Gesundheitsschädigungen nachvollziehbar verneint wird. Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes somit nicht erforderlich.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und der beweiswürdigenden Ausführungen ist die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität zwischen der angeschuldigten, dem Beschwerdeführer am 27.11.2021 verabreichten Impfung gegen COVID-19 und den beim Beschwerdeführer bestehenden Gesundheitsschädigungen im Sinne der §§ 1b und 3 Abs. 3 des Impfschadengesetzes iVm § 2 Abs. 1 HVG somit nicht gegeben.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Der vertretene Beschwerdeführer erstattete, wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt, kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches mit der Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geboten war (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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