Bundesverwaltungsgericht W604 2291056-1

W604 2291056-1Federal Administrative CourtNov 28, 2024

Regest

Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

Full text

Bundesverwaltungsgericht W604 2291056-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W604.2291056.1.00

Spruch

W604 2291056-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Ulrike Scherz und den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle XXXX ) vom 29.12.2023, GZ. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 25.10.2023 bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG).

2. Mit Bescheid vom 29.12.2023 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG unter Berufung auf die Schul- oder Berufsausbildung der Beschwerdeführerin ab.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen am 13.01.2024 erhobene Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin auf ihre nunmehrige Erwerbsbeschäftigung verweist.

4. Zur Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten holte die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis ein, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH zu bewerten sei. Von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes wurde nach Vorlage der Beschwerde Parteiengehör eingeräumt, Einwendungen wurden bei dieser Gelegenheit nicht erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , ist deutsche Staatsbürgerin, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% wurde bei ihr bislang nicht rechtskräftig festgestellt. Mit Einlangen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 25.10.2023 beantragte sie die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG. Die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen mit Einlangen am 13.01.2024 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 26.04.2024, eingelangt am 29.04.2024, vorgelegt.

1.2. Die Beschwerdeführerin befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

1.3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

Die Beurteilung der Funktionseinschränkungen gestaltet sich wie folgt:

Funktionseinschränkung

Position

GdB

1.3.1.

Colitis ulcerosa

Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da ohne Operationsindikation unter regelmäßiger Medikamenteneinnahme – inkludiert auch Depressio.

07.04. 05

30 vH

1.4. Die Beschwerdeführerin kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen, allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen, auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur deutschen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich wie auch die weiteren Daten zu Identität und Antragstellung sowie zur Beschwerdevorlage aus den insoweit unbedenklichen und unbestrittenen Aktenunterlagen, namentlich u.a. aus den Angaben der Beschwerdeführerin und dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Eine bereits vorliegende und rechtskräftig festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

2.2. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen unter Punkt 1.2. basieren auf dem mit Stichtag 12.06.2024 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

2.3. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der gegebenen Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel.

Das eingeholte, auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.04.2024 beruhende und mit 26.04.2024 datierte Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art des einschätzungsrelevanten Leidens und dessen Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Die aktenkundigen Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises, sie beschreiben kein aktuell anderes Funktionsdefizit als gutachterlich festgestellt und enthalten sie auch keine unberücksichtigt gebliebenen fachärztlichen Aspekte. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde differenziert nach dem konkret vorliegenden Krankheitsbild berücksichtigt und wurde vom Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Die dokumentierte Gesundheitsschädigung ist in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status vollumfänglich berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin ist der gutachterlichen Beurteilung weder hinsichtlich der gewählten Position nach der Einschätzungsverordnung noch des konstatierten Gesamtgrades der Behinderung entgegengetreten und hat auch die fachliche Eignung des befassten Sachverständigen zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen.

2.3.1. Der befasste Sachverständige begründet die Beurteilung des unter Punkt 1.3.1. beschriebenen Leidens vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde und der klinischen Untersuchung nachvollziehbar damit, dass bei der Beschwerdeführerin eine Colitis Ulcerosa vorliege, welche regelmäßiger Medikamenteneinnahme bedürfe, für die aber keine Operationsindikation bestehe und die Begleitdepression mitberücksichtigt werde. Die Beurteilung dieses Leidens erfolgt im Einklang mit der Einschätzungsverordnung, nach welcher die Richtsatzposition 07.04.05 für chronische Darmstörungen mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen heranzuziehen ist. Hiernach hat eine Einschätzung mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH zu erfolgen, wenn häufige rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden bestehen, häufige Durchfälle vorliegen, nachweislich chronische Schleimhautveränderungen dokumentiert sind sowie eine geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes besteht.

2.4. Die grundsätzliche Fähigkeit, auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Beschäftigung nachgehen zu können, entstammt der im Anbetracht der festgestellten Funktionseinschränkungen nachvollziehbaren und widerspruchsfreien medizinischen Einschätzung auf Basis des durchgeführten Sachverständigenbeweises. Überhaupt fehlt es dem gegebenen Aktenmaterial im Hinblick auf die ausgeübte Erwerbstätigkeit an Anhaltspunkten, am Bestehen dieser Voraussetzung zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1. Zu Spruchpunkt A):

3.1.1. Zur Entscheidung in der Sache:

Begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) sind u.a. österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (§ 2 Abs. 1 BEinstG). Nicht als begünstigte Behinderte gelten behinderte Personen, die

a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs. 3 BEinstG).

Behinderung im Sinne des BEinstG ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).

Liegt ein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 BEinstG nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 BEinstG angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).

Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (§ 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung).

Nach dem festgestellten Sachverhalt liegen die allgemeinen Zuerkennungsvoraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG hinsichtlich des staats- oder unionsbürgerschafts- bzw. aufenthaltsrechtlichen Status vor und sind Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG in Abweichung zur erstbehördlich bestandenen Sachlage nicht mehr vorzufinden. Im Mittelpunkt des Beschwerdeverfahrens liegt sohin die Frage nach der Einschätzung des Grades der Behinderung. Im Rahmen der im Beschwerdeverfahren erfolgten Gutachtenserstattung wird das Vorliegen der Gesundheitsschädigung „Colitis Ulcerose“ objektiviert und der Grad der Behinderung dieses Leidens in Höhe von 30 vH beurteilt. Es sind somit die eingangs dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht gegeben, weshalb dem verfahrenseinleitenden Antrag nicht zu entsprechen und die Beschwerde abzuweisen ist.

3.1.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH geht es bei der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten um ein „civil right“ im Sinn des Art. 6 EMRK, sodass die Durchführung einer Verhandlung essenziell ist. Gerade die mündliche Verhandlung, deren Durchführung nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht, ermöglicht es, im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit eines Parteienvorbringens zum körperlichen Befinden, insbesondere zu Schmerzzuständen, einerseits ergänzende Fragen an die beigezogenen Sachverständigen zu stellen und andererseits auch den für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu gewinnen. Die Einschätzung des Grades der Behinderung auf der Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens stellt auch keine Frage bloß technischer Natur dar. Zudem haben Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit diesen - der Sachverhaltsebene zuzurechnenden - Einwendungen in einer Verhandlung auseinanderzusetzen (statt vieler VwGH 02.11.2022, Ra 2020/11/0068 mwN; zur mündlichen Verhandlung ferner etwa VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144).

Maßgebend für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung über den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis nach BEinstG ist die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung basierend auf Art und Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Dem Beschwerdevorbringen wurde im Rahmen des erhobenen Sachverständigenbeweises im Hinblick auf den Wegfall des erstbehördlich angenommenen Ausschlussgrundes Rechnung getragen und eine Einschätzung des Grades der Behinderung vorgenommen. Im Rahmen des gerichtlich veranlassten Parteiengehörs haben die Verfahrensparteien vom zugrunde gelegten Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt, bei dieser Gelegenheit aber keine Einwendungen erhoben oder ein entgegenstehendes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Die Beschwerdeführerin hat weder die gewählte Richtsatzposition in Zweifel gezogen noch Bedenken an den sachverständigen Schlussfolgerungen insgesamt, der fachlichen Eignung des beigezogenen Gutachters oder der erfolgten Einschätzung des Grades der Behinderung zum Ausdruck gebracht und sind Bestreitungen der entscheidungswesentlichen Tatsachen oder der diese stützenden beweiswürdigenden Erwägungen damit nicht zu sehen.

Im Ergebnis ist der Sachverhalt geklärt und lässt die Aktenlage mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann daher unterbleiben (vgl. zum Entfall der mündlichen Verhandlung u.a. VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144; zu den verfassungsgesetzlichen Implikationen vgl. etwa VfGH E 1873/2020; VfGH 09.06.2017, E 1162/2017).

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die vorliegende Entscheidung hängt im Wesentlichen von Tatsachenfragen und den zugrundeliegenden Erwägungen der Beweiswürdigung ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das daraus resultierende Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, jeweils in Klammern zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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