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G303 2289761-1•Bundesverwaltungsgericht G303 2289761-1
G303 2289761-1Federal Administrative CourtNov 29, 2024
Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung
G303 2289761-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richtern Dr. Eva WENDLER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Klaus HIRTLER, Krottendorfer Gasse 5/I, 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 28.02.2024, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
I.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II.Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vorliegen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde am 06.12.2022 ein bis 31.01.2024 befristeter Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ausgestellt. Ebenso wurde ihr ein bis 31.01.2024 befristeter Parkausweis ausgestellt.
2. Die BF brachte am 04.10.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neuausstellung ihres befristeten Behindertenpasses sowie einen Antrag auf (Neu-)Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 (Parkausweis) ein. Den Anträgen waren ein radiologischer Befund vom 30.08.2022 sowie Kopien des Parkausweises für Behinderte, des Behindertenpasses, des kroatischen Reisepasses und des unbefristeten Aufenthaltstitels angeschlossen.
3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
3.1. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 19.01.2024, wurde, nach persönlicher Untersuchung der BF am 04.12.2023, folgende Gesundheitsschädigung festgestellt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer bzw. des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Angeborene Hüftdysplasien beidseitig
Fixe Positionsnummer entspricht den Funktionseinschränkungen mittleren Grades bei fast vollständiger Luxation des Femurkopfes rechts und Hüftdysplasie mit beginnender Arthrose links sowie der Wirbelsäulenfehlhaltung und der Beinlängendifferenz
50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Stellungnehmend zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde festgehalten, dass die vorgehabte Hüftgelenksoperation wieder nicht durchgeführt worden sei, weil eine Operation durch die durchgeführten physiotherapeutischen Maßnahmen scheinbar nicht notwendig gewesen, und es der BF möglich sei, auch ohne Operation eine kurze Wegstrecke ohne Unterbrechung und ohne Hilfsmittel zurückzulegen.
Zur verfahrensrelevanten Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass es der BF trotz der Funktionseinschränkungen der Hüftgelenke durch physiotherapeutische Maßnahmen auch ohne operative Maßnahmen möglich sei, eine kurze Wegstrecke von 500 m ohne Unterbrechung, ohne Verwendung eines Hilfsmittels zurückzulegen und das Ein- und Aussteigen sowie die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zu bewältigen.
4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.01.2024 wurde der BF das oben angeführte Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass der Grad der Behinderung 50 % betrage. Da die Eintragung „ÖV unzumutbar“ nicht mehr notwendig sei, sei die Ausstellung eines Parkausweises nicht mehr möglich. Es wurde der BF die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
4.1. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters der BF vom 20.02.2024 wurde stellungnehmend zum Ergebnis der Beweisaufnahme vorgebracht, dass die Beeinträchtigungen der BF seit ihrer Geburt bestehen und in das Fachgebiet der Orthopädie fallen würden. Aus dem vorgelegten Befund vom 30.08.2022 ergebe sich keine Besserung des Zustandes. Es seien darin gravierende Beeinträchtigungen beschrieben und nahezu unveränderte Verhältnisse, verglichen mit den Voraufnahmen vom Mai 2018. Insbesondere werde darin ein Zustand nach mehrmaliger Hüftgelenksoperation rechts beschrieben, eine massive Dysplasie, Schäden an der Gelenkspfanne, fast vollständige Luxation des verformten Femurkopfes, Arthrosen, eine sich entwickelte flachbogige rechtskonvexe Skoliose bedingt durch die schwere Beeinträchtigung des Hüftbereiches und auch Beeinträchtigungen im rechten Kniegelenk. Aus diesem Befund ergebe sich somit, dass keine wie immer geartete Verbesserung vorliege, sodass der Grad der Behinderung zumindest 50 % betrage und der Behindertenpass einschließlich eines Parkausweises für Behinderte, welcher bis zum 31.01.2024 befristet gewesen sei, jedenfalls auch weiterhin zustehe. Die BF sei bei einem Sportorthopäden in Deutschland gewesen, der gemeint habe, dass man bei diesem Zustand nichts mehr machen könne und er jedenfalls keine Operation vornehmen werde. Die Vermutung des Sachverständigen, dass die Operation nicht mehr notwendig gewesen sei, weil es der BF scheinbar möglich sei, auch ohne Operation eine kurze Wegstrecke ohne Unterbrechung und ohne Hilfsmittel zurückzulegen, sei daher verfehlt. Es wurde beantragt, der BF mindestens einen Grad der Behinderung von 50 % zu gewähren und einen unbefristeten Parkausweis für Behinderte zu bewilligen.
5. Die belangte Behörde ersuchte aufgrund der gemachten Einwendungen der BF den ärztlichen Sachverständigen um eine medizinische Stellungnahme.
5.1. In der Stellungnahme vom 28.02.2024 führte der Sachverständige Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, aus, dass bereits in den Vorgutachten vom 23.07.2019 und 14.11.2022 festgehalten worden sei, dass die Durchführung eines operativen Eingriffes im Bereich der Hüftgelenke überlegt werde. Da kein Erfolg garantiert werden konnte, sei dann davon Abstand genommen worden. Auch die letzte Untersuchung durch einen Sportorthopäden in Deutschland habe nach wörtlicher Aussage der BF dassebe Ergebnis gebracht. Die Besserung der Gesundheitsschädigung sei nur und allein durch die Untersuchung am 04.12.2023 festgestellt worden und nicht nach einem Röntgenbefund von 30.08.2022. Außerdem gebe es keine neuen aktuellen Röntgenbefunde. Hinsichtlich des Parkausweises und der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde seitens des Sachverständigen Dr. XXXX in der Stellungnahme folgendes ausgeführt: Die BF gehe ohne Probleme einem Beruf als Zerspannungstechnikerin nach. Es sei ihr sicher möglich eine kurze Wegstrecke von 300 Meter mit oder ohne Hilfsmittel zurückzulegen. Bei der letzten Untersuchung am 04.12.2023 seien keine Hilfsmittel erwähnt oder verwendet worden. Das Gutachten vom 04.12.2023 sei nach der aktuell gültigen Einschätzungsverordnung korrekt, am 22.01.2024 vidiert und bleibe unverändert bestehen.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2024 wurde der Antrag vom 04.10.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.
Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die Stellungnahme von Dr. XXXX vom 28.02.2024 wurde zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt und wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt worden. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur für die gegenständliche Zusatzeintragung relevant sind, angeführt.
7. Gegen den oben genannten Bescheid brachte die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit am 02.04.2024 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz binnen offener Frist Beschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid nicht den gesetzlichen Anforderungen des AVG genüge, da keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden und die Beweiswürdigungserwägungen rudimentär seien. Die BF könne eine Strecke von höchsten 150 m zu Fuß zurücklegen. Der Weg von ihrem Wohnort zur Bushaltestelle betrage ca. 500 m und zum Bahnhof 2,6 km. Die Zugverbindung zur Arbeitsstelle benötige ca. 15 Minuten Fahrzeit und beim Bahnhof seien Stiegen zu bewältigen. Ein öffentliches Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle stehe nur in einem Teilbereich zur Verfügung, danach müsse man zu Fuß gehen. Die gesamte Strecke vom Bahnhof zur Arbeitsstelle betrage 3,2 km und würde für einen nicht behinderten Menschen einen Zeitaufwand von 46 Minuten benötigen. Eine Besserung des Gesundheitszustandes liege nicht vor. Es wurde beantragt der Beschwerde Folge zu geben, den Antrag der BF vollinhaltlich zu genehmigen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 08.04.2024 vorgelegt.
9. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichts ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
9.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 01.08.2024, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer bzw. des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Hüftgelenksschädigung bei Hüftdysplasie beidseits (re li, mehrfach operiert) – beidseitige Einschränkung, inkludiert Wirbelsäulenfehlhaltung und Beinlängendifferenz
50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Im Vergleich zu den letzten durchgeführten Gutachten habe sich am Gesundheitszustand der BF keine wesentliche Änderung ergeben. Es bestehe eine hochgradige Einschränkung im Bereich beider Hüftgelenke, rechts mehr als links, mit einer beträchtlichen Beinlängendifferenz von ca. 4 -5 cm. Das Gangbild sei stark beeinträchtigt, ebenso die Gehleistung. Es handle sich um einen Dauerzustand.
Zur beantragten Zusatzeintragung wurde festgehalten, dass bei der BF seit der Geburt eine Hüftdysplasie beidseits vorliege. Sowohl das Gangbild sei stark beeinträchtigt als auch damit einhergehend die Gehleistung. Außerdem sei durch die eingeschränkte Hüftfunktion mit deutlichem Beugedefizit das Überwinden von Niveauunterschieden erschwert. Insgesamt sei bei derartigen Einschränkungen die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar.
Zur Gesamtmobilität bzw. Gangbild wird folgendes festgehalten:
„Die BF komme privat gehend, deutlich hinkendes Gangbild rechts mit verkürzter Schrittlänge und gestörtem Abrollverhalten. Zehenspitzen- und Fersengang sicher ausführbar. Die tiefe Hocke zu ½ eingeschränkt. Gehstrecke laut Angabe ca. 150 m.“
10. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 19.08.2024 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
10.1. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters vom 03.09.2024 wurde vorgebracht, dass laut Gutachten der Antrag der BF berechtigt sei. Der Sachverständige habe ausdrücklich ausgeführt, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde sich keine Verbesserung seit 2022 ergeben habe. Vielmehr zeige sich eine leichte Zunahme der Einschränkungen, wobei diese Einschränkungen in den nächsten Jahren naturgemäß weiterhin zunehmen würden. Zudem wurde abermals betragt, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid Folge zu geben und den Antrag der BF vollinhaltlich zu genehmigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist am XXXX geboren, kroatische Staatsbürgerin und im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50%.
Sie leidet seit ihrer Geburt an einer beidseitigen Hüftdysplasie.
Die Mobilität der BF ist aufgrund der hochgradigen Einschränkung beider Hüftgelenke erheblich eingeschränkt. Hinzu kommt eine beträchtliche Beinlängendifferenz von circa 4 – 5 cm und eine Wirbelsäulenfehlhaltung.
Das Gangbild und die Gehleistung der BF sind stark beeinträchtigt.
Die BF ist nicht in der Lage eine kurze Wegstrecke im Ausmaß von 300 – 400 Metern selbständig zurückzulegen. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ist zügig nicht möglich. Insgesamt ist daher der sichere Transport der BF in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen nicht gewährleistet.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum, zur Staatsangehörigkeit und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 01.08.2024, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus.
Aus dem Untersuchungsbefund, der von dem Sachverständigen Dr. XXXX erhoben wurde, konnte festgestellt werden, dass die Mobilität aufgrund der hochgradigen Bewegungseinschränkung im Bereich der Hüftgelenke trotz mehrfacher Operationen erheblich eingeschränkt ist. Folglich konnte daher festgestellt werden, dass die BF dadurch nicht in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke selbständig zurückzulegen sowie Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen in und aus einem öffentlichen Verkehrsmittel zügig zu überwinden, da dies die eingeschränkte Hüftfunktion mit deutlichem Beugedefizit entscheidungsmaßgeblich erschwert.
Die Feststellungen zum Gangbild sowie zur Gehleistung der BF basieren auf den im Rahmen der persönlichen Begutachtung der BF durch den Sachverständigen Dr. XXXX erhobenen klinischen Status.
Aus Sicht des erkennenden Senates ist aufgrund der vorliegenden Gesamtfunktionseinschränkung der sichere Transport der BF in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet, da erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bestehen.
Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt.
In der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der BF vom 03.09.2024 wurden keine Einwendungen gegen das medizinische Gutachten vorgebracht.
Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten und wird der Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung der BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF somit geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG trotz eines Antrages der BF entfallen.
Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
-erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
-erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
-erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
-eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind entsprechend der Erläuterungen zur oben angeführten Verordnung ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Bei der BF bestehen aufgrund der beidseitigen Hüftdysplasie sowie der beträchtlichen Beinlängendifferenz erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen.
Auch konnte festgestellt werden, dass der sichere Transport der BF durch die hochgradige Bewegungseinschränkung im Bereich beider Hüftgelenke in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen nicht gewährleistet ist, insbesondere kann das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens der BF nicht zügig geleistet werden.
Auch die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke (300 bis 400 Meter) ist für die BF selbstständig nicht möglich.
Da die BF zudem Inhaberin eines Behindertenpasses ist, liegen die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass jedenfalls vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass nunmehr die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) mit der gegenständlichen Entscheidung vorliegen. Die belangte Behörde wird daher in weiterer Folge auch über den noch offenen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO zu entscheiden haben.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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