Bundesverwaltungsgericht W176 2285956-1

W176 2285956-1Federal Administrative CourtNov 29, 2024

Regest

äußere Formaltatbestände Firmenbuch - Löschung Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Klagseinbringung Nichtigerklärung Pauschalgebühren Rückzahlungsantrag Zustellung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W176 2285956-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W176.2285956.1.00

Spruch

W176 2285956-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 02.01.2024, Zl. 201 Jv 958/23d-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. In dem vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien zur Zl. XXXX geführten gerichtlichen Grundverfahren machte der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mittels Mahnklage vom 23.12.2021 gegenüber der XXXX (im Folgenden: Beklagte) eine Forderung iHv EUR 33.333,33 sA geltend.

2. Ein vom Arbeits- und Sozialgericht Wien in der Folge erlassener Zahlungsbefehl vom 28.12.2021 konnte an der in der Klage angegebenen Anschrift ( XXXX ) nicht zugestellt werden, weil die Beklagte laut Vermerk des Zustellers nur Kundin bei der Steuerberatungskanzlei XXXX gewesen sei und deren Aufenthalt unbekannt sei.

3. Daraufhin stellte der BF am 27.01.2022 den Antrag auf erneute Zustellung an die Beklagte u.a. an die Adresse von drei Gesellschaftern, in eventu wurde die Bestellung eines Gesellschafters als Zustellkurator beantragt.

4. Diese Anträge wurden vom Arbeits- und Sozialgericht Wien mit Beschluss vom 23.05.2022 abgewiesen, da die Beklagte am 28.04.2022 gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht worden war.

5. Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 10.02.2023, Zl. XXXX , nicht Folge, erklärte das Verfahren für nichtig und wies die Klage zurück. Begründend wurde im zusammengefasst festgehalten, dass der Wegfall der Parteifähigkeit ein in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmender Nichtigkeitsgrund sei.

6. Dem vom BF dagegen erhobenen Rekurs gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 21.04.2023, Zl. XXXX , nicht Folge, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Werde die beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, so habe der Kläger ein Wahlrecht: Auf sein Begehren sei das Verfahren fortzusetzen. Strebe der Kläger nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft an, sei die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären. Voraussetzung für das Bestehen dieses Wahlrechts des Klägers sei, dass die Klage bereits an den Beklagten zugestellt wurde und damit Streitanhängigkeit eintrat. Trat die Vollbeendigung der Beklagten bereits vor diesem Zeitpunkt ein, sei die Klage wegen Fehlens der Parteifähigkeit zurückzuweisen. Gegen eine vollbeendete und damit nicht parteifähige Gesellschaft könne nämlich kein Prozessrechtsverhältnis mehr begründet werden.

7. Mit Schriftsatz vom 28.08.2023 beantragte der BF die Rückzahlung der entrichteten Pauschalgebühr gemäß TP1 GGG iHv EUR 792,-- und begründete dies mit der Nichterklärung des Verfahrens durch den unter Punkt 5. dargestellten Beschluss.

8. Mit dem angefochtenem Bescheid vom 02.01.2024 wies die belangte Behörde diesen Rückzahlungsantrag ab, wobei sie begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Werde die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigten sich die Pauschalgebühren gemäß Anm. 1. zu TP 1 GGG auf ein Viertel. Das Gleiche gelte auch, wenn die Klage – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO – von vornherein zurückgewiesen werde. Bereits entrichtete Mehrbeträge seien dann zurückzuzahlen. Gemäß Anm. 4 zu TP 1 GGG ermäßigten sich die Pauschalgebühren, wenn entweder die Klage nach Zustellung, aber noch vor der ersten Tagsatzung zurückgezogen werde oder die Rechtssache in der ersten Tagsatzung oder infolge einer spätestens in dieser Tagsatzung angeregten Mediation zu Beginn der zweiten Tagsatzung verglichen werde und der Vergleich rechtswirksam werde. Die Aufzählung der Rückzahlungsgründe in TP 1 des GGG sei taxativ.

Ein Grund für die Rückzahlung der Pauschalgebühr liegt gegenständlich genauso wenig vor wie einer auf Ermäßigung der Pauschalgebühr, zumal die vorliegende Klage nicht von vornherein zurückgewiesen worden sei, sondern nach Durchführung eines aufwendigen Verfahrens und Nichtigerklärung des Verfahrens.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, die er zusammengefasst wie folgt begründete:

Die Bescheidbegründung gebe richtig wieder, dass die Klage gar nie mehr wirksam zugestellt habe werden können. Auch der Oberste Gerichtshof habe schlussendlich entschieden, dass eine Fortsetzungserklärung gegen eine gelöschte Gesellschaft voraussetze, dass diese bei Zustellung der Klage noch existent war.

Bei richtiger Sachkenntnis hätte das Gericht die Klage daher von vornherein zurückweisen müssen. Insofern „f[a]ll[e] der Gebührenermäßigungstatbestand unter die Z3 und Z4 des TP 1 GGG“.

Selbst wenn man dieser Ansicht nicht folge, seien die Befreiungstatbestände nicht in dem Sinne taxativ, dass der Gesetzgeber ähnliche Fälle abweichend behandeln könne bzw. dürfe. Auch sei das Gebührenrecht hinsichtlich der Ermäßigungen und Befreiungen der Analogie zugänglich. Eine sachliche Auslegung sei insofern verfassungskonform vorzunehmen.

10. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsunterlagen (einschließlich des Verfahrensaktes des Arbeits- und Sozialgerichts Wien Zl. XXXX ) – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Entscheidung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.

1.2. Insbesondere wird festgestellt:

Die Mahnklage des BF gegen die Beklagte wurde am 23.12.2021 elektronisch eingebracht.

Die Beklagte wurde am 28.04.2022 gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens einschließlich des Auszugs aus dem Firmenbuch mit historischen Daten zu FN XXXX v vom 28.04.2022.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Tarifpost (TP) 1 GGG legt Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest.

Die Anmerkungen 3 und 4 zu TP 1 GGG lauten wie folgt:

„3. Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

4. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 1 ermäßigen sich auf die Hälfte, wenn entweder

a. die Klage nach Zustellung, aber noch vor oder in der ersten Tagsatzung zurückgezogen wird, oder

b. die Rechtssache in der ersten Tagsatzung oder infolge einer spätestens in dieser Tagsatzung angeregten Mediation zu Beginn der zweiten Tagsatzung verglichen wird und dieser Vergleich rechtswirksam wird.

Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen. Die Durchführung der Mediation ist schriftlich nachzuweisen.“

Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, § 1 GGG E 20 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189).

3.2. Soweit die Beschwerde (der Sache nach) vorbringt, die gegenständlich vorliegende Konstellation erfülle die Tatbestände der Anmerkungen 3 und 4 zu TP 1 GGG, da das Gericht bei richtiger Sachkenntnis die Klage von vornherein zurückweisen hätte müssen, trifft bereits die Prämisse nicht zu:

Denn bei Einbringung der Klage am 23.12.2021 war die Beklagte noch nicht im Firmenbuch gelöscht, sodass der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Parteifähigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die vom BF eingebrachte Klage iSd Anm. 3 zu TP1 GGG „von vorherein“ zurückgewiesen wurde.

Zum hilfsweise erstatteten Vorbringen, das Gebührenrecht sei hinsichtlich Ermäßigungen der Analogie zugänglich und daher insofern eine sachliche Auslegung verfassungskonform vorzunehmen, ist festzuhalten, dass eine Interpretation der vom BF genannten Ermäßigungstatbestände in der Weise, dass auch die gegenständliche Falllagerung diesen bzw. einem von ihnen unterliegt, sich in einer Weise vom Wortlaut dieser Bestimmungen entfernen würde, dass sie dem Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände nicht gerecht würde.

Wie in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, sind aufgrund des Beschwerdevorbringens auch keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der betreffenden Normen entstanden.

3.3. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

3.6. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 GRC eine Verhandlung erforderlich sein soll.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wird verwiesen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.