Bundesverwaltungsgericht W189 2278947-1

W189 2278947-1Federal Administrative CourtNov 29, 2024

Regest

Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse mangelnde Asylrelevanz Menschenrechtsverletzungen subsidiäre Schutzgründe subsidiärer Schutz

Full text

Bundesverwaltungsgericht W189 2278947-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W189.2278947.1.00

Spruch

W189 2278947-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2023, Zl. 1307068007-221526334, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: die BF), eine Staatsangehörige von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 09.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem sie am Folgetag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Zu ihrem Ausreisegrund gab sie zu Protokoll, dass ihr Onkel väterlicherseits sie zwangsverheiraten habe wollen. Ihr Onkel habe sie aufgezogen und versorgt. Er habe sie mit einem Mann verheiraten wollen, damit er Geld von diesem Mann nehmen könne. Das habe sie aber nicht wollen. Daraufhin habe sie ihren jetzigen Mann, einen Nachbarn, geheiratet. Ihr Onkel habe das aber nicht wahrhaben wollen, weil er einen Teil des Geldes bereits bekommen habe. Der Mann, mit dem sie verheiratet habe werden sollen, sei deutlich älter als sie gewesen und habe ihr nicht gefallen. Im Falle einer Rückkehr befürchte die BF, von ihrem Onkel getötet zu werden.

2. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) am 23.05.2023 machte die BF nähere Ausführungen zu ihrem Fluchtgrund und ihren Lebensumständen.

3. Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 06.11.2024 in beider Anwesenheit eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der BF

Die Identität der BF steht nicht fest. Sie ist eine Staatsangehörige von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Clan der Hawiye, Subclan Sheikhal, Subsubclan Loboge, an.

Sie hat in Österreich einen hier aufenthaltsberechtigten, einem Mehrheitsclan angehörigen, somalischen Staatsangehörigen nach muslimischem Ritus geheiratet und einen gemeinsamen Sohn mit ihm. Sie hat in Mogadischu und der unmittelbaren Umgebung ihre Mutter, drei Brüder, von denen zumindest einer volljährig ist, einen Onkel väterlicherseits sowie einen weitschichten Verwandten mütterlicherseits, zu denen Kontakt besteht. Weiters leben ihr Schwiegervater und zumindest ein Schwager in Mogadischu.

Entgegen den von ihr angegebenen Ausreisegründen war sie in Somalia nicht von einer Zwangsverheiratung bedroht. Sie ehelichte dort nicht heimlich einen Minderheitenangehörigen und wurde nicht deswegen bedroht. Es droht ihr bei einer Rückkehr keine Zwangsverheiratung. Weiters ist sie bei einer Rückkehr keine alleinstehende Frau. Schlussendlich droht der BF in Somalia keine weitere Genitalverstümmelung.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia

1.2.1. Frauen

Diskriminierung: Die Diskriminierung von Frauen ist gesetzlich verboten (USDOS 12.4.2022, S. 40). Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär (AA 28.6.2022, S. 17). Frauen werden in der somalischen Gesellschaft, in der Politik und in den Rechtssystemen systematisch Männern untergeordnet (LIFOS 16.4.2019, S. 10; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 40). Sie genießen nicht die gleichen Rechte und den gleichen Status wie Männer und werden diesen systematisch untergeordnet. Frauen leiden unter Diskriminierung bei Kreditvergabe, Bildung, Politik und Unterbringung (USDOS 12.4.2022, S. 40).

Andererseits ist es der Regierung gelungen, Frauenrechte etwas zu fördern: Immer mehr Mädchen gehen zur Schule, die Zahl an Frauen im öffentlichen Dienst wächst (ICG 27.6.2019, S. 3). Frauen sind das ökonomische Rückgrat der Gesellschaft und mittlerweile oft die eigentlichen Brotverdiener der Familie (SIDRA 6.2019b, S. 2). Daher ist es üblich, in einer Stadt wie Mogadischu Kleinhändlerinnen anzutreffen, die Khat, Gemüse oder Benzin verkaufen (TE 11.3.2019; vgl. LIFOS 16.4.2019, S. 11). Außer bei großen Betrieben spielen Frauen eine führende Rolle bei den Privatunternehmen. In Mogadischu und Bossaso gehören ca. 45 % aller formellen Unternehmen Frauen (WB 22.3.2022).

Auch wenn Gewalt gegen Frauen gesetzlich verboten ist (USDOS 12.4.2022, S. 37), bleiben häusliche (USDOS 12.4.2022, S. 37; vgl. AA 28.6.2022, S. 18) und sexuelle Gewalt gegen Frauen ein großes Problem. Bezüglich Gewalt in der Ehe – darunter auch Vergewaltigung – gibt es keine speziellen Gesetze (USDOS 12.4.2022, S. 34/37).

Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt bleiben ein großes Problem – speziell für IDPs (FH 2022a, G3; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 34ff, ÖB 11.2022, S. 11). Im Jahr 2021 kam es zu einem Anstieg an derartigen Fällen, oft werden Opfer auch getötet (HRW 13.1.2022; vgl. UNFPA 14.4.2022). Auch im Jahr 2022 ist die Zahl an Fällen geschlechtsspezifischer Gewalt weiter gestiegen. Im Jahr 2021 setzten sich die Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt wie folgt zusammen: 62 % physische Gewalt; 11 % Vergewaltigungen; 10 % sexuelle Übergriffe; 7 % Verweigerung von Ressourcen; 6 % psychische Gewalt; 4 % Zwangs- oder Kinderehe. 53 % der Fälle ereigneten sich im Wohnbereich der Opfer. 2021 war eine hohe Rate an Partnergewalt zu verzeichnen; mit der Rücknahme von Covid-19-bedingten Einschränkungen ist die Rate an Partnergewalt zuletzt gesunken. 74 % aller registrierten Vergehen von geschlechtsspezifischer Gewalt betreffen IDPs (UNFPA 14.4.2022). Auch weibliche Angehörige von Minderheiten sind häufig unter den Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt. NGOs haben eine diesbezügliche Systematik dokumentiert (USDOS 12.4.2022, S. 35).

Frauen und Mädchen werden Opfer, wenn sie Wasser holen, Felder bewirtschaften oder auf den Markt gehen. Klassische Muster sind: a) die Entführung von Mädchen und Frauen zum Zwecke der Vergewaltigung oder der Zwangsehe. Hier sind die Täter meist nicht-staatliche Akteure; und b) Vergewaltigungen und Gruppenvergewaltigungen durch staatliche Akteure, assoziierte Milizen und unbekannte Bewaffnete. Nach anderen Angaben wiederum ereignet sich der Großteil der Vergewaltigungen - über 50 % - im eigenen Haushalt oder aber im direkten Umfeld; das heißt, Täter sind Familienmitglieder oder Nachbarn der Opfer. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass die Zahl an Fällen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt aufgrund der Covid-19-Maßnahmen zugenommen hat. Alleine im Juli 2021 wurden von der UN 168 Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt dokumentiert - darunter auch Vergewaltigungen und versuchte Vergewaltigungen. Es wird angenommen, dass die Dunkelziffer viel höher liegt (USDOS 12.4.2022, S. 35f). Insgesamt hat sich aber aufgrund von Chaos und Gesetzlosigkeit seit 1991 eine Kultur der Gewalt etabliert, in welcher Männer Frauen ungestraft vergewaltigen können (TE 11.3.2019). Frauen und Mädchen bleiben daher den Gefahren bezüglich Vergewaltigung, Verschleppung und systematischer sexueller Versklavung ausgesetzt (AA 28.6.2022, S. 17).

Sexuelle Gewalt - Gesetzeslage und staatlicher Schutz: Vergewaltigung ist gesetzlich verboten (AA 28.6.2022, S. 18). Allerdings handelt es sich um ein Vergehen gegen Anstand und Ehre - und nicht gegen die körperliche Integrität (HRW 13.1.2022). Die Strafandrohung beträgt 5-15 Jahre, vor Militärgerichten auch den Tod (USDOS 12.4.2022, S. 34). Das Problem im Kampf gegen sexuelle Gewalt liegt insgesamt nicht am Mangel an Gesetzen – sei es im formellen Recht oder in islamischen Vorschriften (SIDRA 6.2019b, S. 5ff). Woran es mangelt, ist der politische Wille der Bundesregierung und der Bundesstaaten, bestehendes Recht umzusetzen und Täter zu bestrafen (SIDRA 6.2019b, S. 5ff; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 34). Fälle sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt werden häufig als Kavaliersdelikte abgetan, eine Verurteilung der Täter mithilfe von Bestechung oder Kompensationszahlungen verhindert (AA 28.6.2022, S. 17). Hinsichtlich einer Strafverfolgung von Vergewaltigern gibt es keine Fortschritte (UNSC 13.5.2022, Abs. 60).

Bei Vergewaltigungen kann von staatlichem Schutz nicht ausgegangen werden (ÖB 11.2022, S. 11; vgl. BS 2022, S. 19). Generell herrscht Straflosigkeit (USDOS 12.4.2022, S. 35; vgl. ÖB 11.2022, S. 11). Nach anderen Angaben nimmt die Zahl erfolgreicher Strafverfolgung bei Vergewaltigungen und anderer Formen sexueller Gewalt zu. Mädchen und Frauen haben demnach Vertrauen gewonnen und zeigen Fälle an. Trotzdem gibt es noch zahlreiche Mängel und Hürden, wenn Opfer Gerechtigkeit suchen (UNFPA 14.4.2022).

Die Tabuisierung von Vergewaltigungen führt u. a. dazu, dass kaum Daten zur tatsächlichen Prävalenz vorhanden sind (SIDRA 6.2019b, S. 2). Außerdem leiden Vergewaltigungsopfer an Stigmatisierung (USDOS 12.4.2022, S. 36). Opfer, die sich an Behörden wenden, werden oft angefeindet; in manchen Fällen sogar getötet (TE 11.3.2019). Aus Furcht vor Repressalien und Stigmatisierung wird folglich in vielen Fällen keine Anzeige erstattet (ÖB 11.2022, S. 11; vgl. UNFPA 14.4.2022; UNSC 10.10.2022, Abs. 132). Zudem untersucht die Polizei Fälle sexueller Gewalt nur zögerlich; manchmal verlangt sie von den Opfern, die Untersuchungen zu ihrem eigenen Fall selbst zu tätigen (USDOS 12.4.2022, S. 36).

Insgesamt werden Vergewaltigungen aber nur selten der formellen Justiz zugeführt (USDOS 12.4.2022, S. 36; vgl. AA 28.6.2022, S. 18; UNSC 10.10.2022, Abs. 132), was u. a. an der Angst vor Rache, vor Stigmatisierung und am schwachen Justizsystem und der allgemeinen Straflosigkeit der Täter liegt (UNSC 10.10.2022, Abs. 132). Zum größten Teil (95 %) werden Fälle sexueller Gewalt – wenn überhaupt – im traditionellen Rechtsrahmen erledigt. Dort getroffene Einigungen beinhalten Kompensationszahlungen an die Familie des Opfers (SIDRA 6.2019b, S. 5ff), oder aber das Opfer wird gezwungen, den Täter zu ehelichen (TE 11.3.2019; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 36). Das patriarchalische Clansystem und Xeer an sich bieten Frauen also keinen Schutz, denn wird ein Vergehen gegen eine Frau gemäß Xeer gesühnt, wird der eigentliche Täter nicht bestraft (SEM 31.5.2017, S. 49; vgl. ÖB 11.2022, S. 11; SIDRA 6.2019b, S. 5ff). Manchmal übergibt die Polizei ohne Zustimmung des Opfers oder der Familie des Opfers einen Vergewaltigungsfall an traditionelle Rechtsinstrumente (UNSC 6.10.2021).

Sexuelle Gewalt - Maßnahmen: Es gibt kleinere Fortschritte dabei, Opfern den Zugang zum formellen Justizsystem zu erleichtern. Einerseits wurden Staatsanwältinnen eingesetzt; andererseits werden Kräfte im medizinischen und sozialen Bereich ausgebildet, welche hinkünftig Opfern zeitnah vertrauliche Dienste anbieten können werden (UNSC 13.5.2020, Abs. 56f). Zusätzlich kommt es zu Ausbildungsmaßnahmen für Sicherheitskräfte, um diese hinsichtlich konfliktbezogener sexueller Gewalt und den damit verbundenen Menschenrechten zu sensibilisieren (UNSC 13.11.2020, Abs. 49).

Bei der Armee wurden einige Soldaten wegen des Vorwurfs von Vergewaltigung verhaftet (USDOS 12.4.2022, S. 35). In Puntland wurden zwei Zivilisten (Vergewaltigung und Mord) und in Baidoa ein Polizist (Vergewaltigung einer Schwangeren) – nach Verurteilung – exekutiert (UNSC 13.5.2020, Abs. 48/58). Im Mai 2021 wurden drei Verdächtige festgenommen, die als Sicherheitskräfte Frauen vergewaltigt haben sollen. Ihre DNA-Proben wurden zur Untersuchung nach Garoowe geschickt – dort befindet sich das einzige dafür ausgerüstete Labor Somalias (UNSC 10.8.2021, Abs. 48). In Baidoa wurde ein Mann, der eine Frau ermordet hatte, zum Tode verurteilt und Anfang Juni 2022 öffentlich von einem Erschießungskommando exekutiert (GN 7.6.2022). In zwei Vergewaltigungsfällen an Minderjährigen in Jubaland und Galmudug wurden die Täter (ein Soldat und ein Clanmilizionär) verhaftet, die Opfer wurden medizinisch versorgt (UNSC 1.9.2022, Abs. 61).

Sexuelle Gewalt - Unterstützung: Insgesamt gibt es für Opfer sexueller Gewalt beachtliche Hürden, um notwendige Unterstützung in Anspruch nehmen zu können (USDOS 12.4.2022, S. 37). Zudem gibt es nur wenig Unterstützung in Fällen von Vergewaltigung, da es kaum spezialisierte Anbieter hinsichtlich psycho-sozialer Unterstützung oder zur Behandlung von Traumata gibt (UNFPA 14.4.2022). Sogenannte One-Stop-Centers, die von lokalen und internationalen Organisationen sowie vom Gesundheitsministerium betrieben werden, bieten Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt (auch FGM) rechtliche Hilfe und andere Dienste (UNICEF 29.6.2021). UNFPA unterstützt insgesamt 31 solche Einrichtungen sowie 16 Gesundheitseinrichtungen, welche für Opfer spezialisierte Behandlungen anbieten (UNFPA 5.2022). In ganz Somalia sind 74 NGOs und internationale Organisationen aktiv, um Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt zu unterstützen. In Mogadischu und in Puntland sind z.B. jeweils mehr als 20 Organisationen aktiv. Im Jahr 2021 wurden durch diese Anbieter ca. 51.000 Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt behandelt, fast 10.000 Opfern wurde ein safe space zur Verfügung gestellt (UNFPA 14.4.2022). In Lower Shabelle stellen etwa ein Dutzend NGOs und andere Akteure für Vergewaltigungsopfer medizinische Behandlung, Beratung und andere Dienste zur Verfügung (USDOS 12.4.2022, S. 35). Insgesamt mangelt es allerdings an Schutzeinrichtungen. In Puntland gibt es einige Frauenhäuser, im Süd-/Zentralsomalia hingegen gibt es nur sehr wenige derartige Einrichtungen für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt (UNFPA 14.4.2022).

Eheschließung: Bei Eheschließungen gilt das Scharia-Recht. Polygamie ist somit erlaubt, ebenso die Ehescheidung (ÖB 11.2022, S. 10). Es gibt keine Zivilehe (LI 14.6.2018, S. 7). Die Ehe ist extrem wichtig, und es ist in der somalischen Gesellschaft geradezu undenkbar, dass eine junge Person unverheiratet bleibt. Gleichzeitig besteht gegenüber der Braut die gesellschaftliche Erwartung, dass sie bei ihrer ersten Eheschließung Jungfrau ist (LIFOS 16.4.2019, S. 38). Gerade bei der ersten Ehe ist die arrangierte Ehe die Norm (LI 14.6.2018, S. 8f). Eheschließungen über Clangrenzen [Anm.: großer bzw. "nobler" Clans] hinweg sind normal (FIS 5.10.2018, S. 26f).

Arrangierte Ehe / Zwangsehe: Der Übergang von arrangierter zur Zwangsehe ist fließend. Bei Ersterer liegt die mehr oder weniger explizite Zustimmung beider Eheleute vor, wobei hier ein unterschiedliches Maß an Druck ausgeübt wird. Bei der Zwangsehe hingegen fehlt die Zustimmung gänzlich oder nahezu gänzlich (LI 14.6.2018, S. 9f). Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen (AA 28.6.2022, S. 18). Nach Angaben einer Quelle sind Zwangsehen in Somalia normal (SPA 1.2021). Laut einer Studie aus dem Jahr 2018 gibt eine von fünf Frauen an, zur Ehe gezwungen worden zu sein; viele von ihnen waren bei der Eheschließung keine 15 Jahre alt (LIFOS 16.4.2019, S. 10). Und manche Mädchen haben nur in eine Ehe eingewilligt, um nicht von der eigenen Familie verstoßen zu werden (SPA 1.2021). Es gibt keine bekannten Akzente der Bundesregierung oder regionaler Behörden, um dagegen vorzugehen. Außerdem gibt es kein Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr (USDOS 12.4.2022, S. 43). Gegen Frauen, die sich weigern, einen von der Familie gewählten Partner zu ehelichen, wird mitunter auch Gewalt angewendet. Das Ausmaß ist unklar, Ehrenmorde haben diesbezüglich in Somalia aber keine Tradition (LI 14.6.2018, S. 10). Vielmehr können Frauen, die sich gegen eine arrangierte Ehe wehren und/oder davonlaufen, ihr verwandtschaftliches Solidaritätsnetzwerk verlieren (ACCORD 31.5.2021, S. 33; vgl. LI 14.6.2018, S. 10).

Bereits eine Quelle aus dem Jahr 2004 besagt, dass sich die Tradition gewandelt hat, und viele Ehen ohne Einbindung, Wissen oder Zustimmung der Eltern geschlossen werden (LI 14.6.2018, S. 9f). Viele junge Somali akzeptieren arrangierte Ehen nicht mehr (LIFOS 16.4.2019, S. 11). Gerade in Städten ist es zunehmend möglich, den Ehepartner selbst zu wählen (LIFOS 16.4.2019, S. 11; vgl. LI 14.6.2018, S. 8f). In der Hauptstadt ist es nicht unüblich, dass es zu – freilich oft im Vorfeld mit den Familien abgesprochenen – Liebesehen kommt (LI 14.6.2018, S. 8f). Dort sind arrangierte Ehen eher unüblich. Gemäß einer Schätzung konnten sich die Eheleute in 80 % der Fälle ihren Partner selbst aussuchen bzw. bei der Entscheidung mitreden. Zusätzlich gibt es auch die Tradition der "runaway marriages", bei welcher die Eheschließung ohne Wissen und Zustimmung der Eltern erfolgt (FIS 5.10.2018, S. 26f). Diese Art der Eheschließung ist in den vergangenen Jahren immer verbreiteter in Anspruch genommen worden (LI 14.6.2018, S. 11).

1.2.2. Reinfibulation

Die Thematik der Reinfibulation (Wiederherstellung einer Infibulation, Wiederzunähen) betrifft jene Frauen und Mädchen, die bereits einer Infibulation unterzogen und später deinfibuliert wurden. Letzteres erfolgt z. B. im Rahmen einer Geburt, zur Erleichterung des Geschlechtsverkehrs (LIFOS 16.4.2019, S. 35/12; vgl. LI 14.9.2022, S. 9/12) oder aber z. B. auf Wunsch der Familie, wenn bei der Menstruation Beschwerden auftreten (LIFOS 16.4.2019, S. 32; vgl. LI 14.9.2022, S. 12). Quellen der norwegischen COI-Einheit berichten, dass es anekdotische Berichte von Fällen gibt, in denen eine neue Intervention durchgeführt wird, weil die Familie eine umfassendere Intervention als die ursprüngliche wünscht (LI 14.9.2022).

Eine Reinfibulation kommt v. a. dann vor, wenn Frauen - üblicherweise noch vor der ersten Eheschließung - eine bestehende Jungfräulichkeit vorgeben wollen (DIS 1.2016, S. 23). Obwohl es vor einer Ehe gar keine physische Untersuchung der Jungfräulichkeit gibt (LIFOS 16.4.2019, S. 40f) kann es bei jungen Mädchen, die z. B. Opfer einer Vergewaltigung wurden, zu Druck oder Zwang seitens der Eltern kommen, sich eine Reinfibulation zu unterziehen (Crawford 2015, S. 73/76; vgl. CEDOCA 13.6.2016, S. 9). Vergewaltigungsopfer werden oft wieder zugenäht (TRF 27.2.2019; vgl. LI 14.9.2022, S. 12). Es kann auch vorkommen, dass Eltern oder Verwandte eine bestehende Infibulation als zu gering erachten und ein Mädchen deswegen zu einem zweiten Eingriff geschickt wird (Crawford 2015, S. 74). Es gibt anekdotische Berichte über Fälle, in denen unverheiratete Mädchen oder junge Frauen aus der Diaspora nach Somalia geschickt wurden, um eine Reinfibulation durchzuführen (LI 14.9.2022).

Stellt nämlich der Ehemann in der Hochzeitsnacht fest, dass eine Deinfibulation bereits vorliegt, kann dies Folgen haben – bis hin zur sofortigen Scheidung. Letztere kann zu einer indirekten Stigmatisierung infolge von "Gerede" führen. Generell können zur Frage der Reinfibulation von vor der Ehe deinfibulierten Mädchen und jungen Frauen nur hypothetische Angaben gemacht werden, da z. B. den von der schwedischen COI-Einheit LIFOS befragten Quellen derartige Fälle überhaupt nicht bekannt waren (LIFOS 16.4.2019, S. 40f).

Als weitere Gründe, warum sich Frauen für eine Reinfibulation im Sinne einer weitestmöglichen Verschließung entscheiden, werden in einer Studie aus dem Jahr 2015 folgende genannt: a) nach einer Geburt: Manche Frauen verlangen z. B. eine Reinfibulation, weil sie sich nach Jahren an ihren Zustand gewöhnt hatten und sich die geöffnete Narbe ungewohnt und unwohl anfühlt; b) manche geschiedene Frauen möchten als Jungfrauen erscheinen; c) Eltern von Vergewaltigungsopfern fragen danach; d) in manchen Bantu-Gemeinden in Süd-/Zentralsomalia möchten Frauen, deren Männer für längere Zeit von zu Hause weg sind, eine Reinfibulation als Zeichen der Treue (Crawford 2015, S. 76; vgl. CEDOCA 9.6.2016, S. 11).

Gesellschaftlich verliert die Frage einer Deinfibulation oder Reinfibulation nach einer Eheschließung generell an Bedeutung, da die Vorgabe der Reinheit/Jungfräulichkeit irrelevant geworden ist (LIFOS 16.4.2019, S. 40). Für verheiratete oder geschiedene Frauen und für Witwen gibt es keinen Grund, eine Jungfräulichkeit vorzugeben (CEDOCA 13.6.2016, S. 6).

Wird eine Frau vor einer Geburt deinfibuliert, kann es vorkommen, dass nach der Geburt eine Reinfibulation stattfindet. Dies obliegt i. d. R. der Entscheidung der betroffenen Frau (LIFOS 16.4.2019, S. 40; vgl. CEDOCA 9.6.2016, S. 26). Die Gesellschaft hat kein Problem damit, wenn eine Deinfibulation nach einer Geburt bestehen bleibt (CEDOCA 9.6.2016, S. 26), und es gibt üblicherweise keinen Druck, sich einer Reinfibulation zu unterziehen. Viele Frauen fragen aber offenbar von sich aus nach einer (manchmal nur teilweisen) Reinfibulation (CEDOCA 13.6.2016, S. 9f). Gemäß Angaben einer Quelle ist eine derartige - von der Frau verlangte - Reinfibulation in Somalia durchaus üblich. Manche Frauen unterziehen sich demnach mehrmals im Leben einer Reinfibulation (Crawford 2015, S. 73/75f). Nach anderen Angaben kann ein derartiges Neu-Vernähen der Infibulation im ländlichen Raum vorkommen, ist in Städten eher unüblich (FIS 5.10.2018, S. 29). Die Verbreitung variiert offenbar auch geografisch: Bei Studien an somalischen Frauen in Kenia haben sich 35 von 57 Frauen einer Reinfibulation unterzogen. Gemäß einer anderen Studie entscheiden sich in Puntland 95 % der Frauen nach einer Geburt gegen eine Reinfibulation (CEDOCA 9.6.2016, S. 13f). Insgesamt gibt es zur Reinfibulation keine Studien, die Prävalenz ist unbekannt (LI 14.9.2022, S. 12f). Eine Wissenschaftlerin, die sich seit Jahren mit FGM in Somalia auseinandersetzt, sieht keine Grundlage dafür, dass nach einer Geburt oder Scheidung systematisch eine Reinfibulation durchgeführt wird – weder in der Vergangenheit noch in der heutigen Zeit. Im somalischen Kontext wird demnach eine Infibulation durchgeführt, um die Jungfräulichkeit vor der Ehe zu „beweisen“. Dementsprechend macht es keinen Sinn, eine verheiratete Frau nach der Geburt zu reinfibulieren (LI 14.9.2022).

Freilich kann es vorkommen, dass eine Frau – wenn sie z. B. physisch nicht in der Lage ist, eine Entscheidung zu treffen – auch gegen ihren Willen einer Reinfibulation unterzogen wird; die Entscheidung treffen in diesem Fall weibliche Verwandte oder die Hebamme. Es kann natürlich auch nicht völlig ausgeschlossen werden, dass Frauen durch Druck von Familie, Freunden oder dem Ehemann zu einer Reinfibulation gedrängt werden. Insgesamt hängt das Risiko eine Reinfibulation also zwar vom Lebensumfeld und der körperlichen Verfassung der Frau nach der Geburt ab, aber generell liegt die Entscheidung darüber bei ihr selbst. Sie kann sich nach der Geburt gegen eine Reinfibulation entscheiden. Es kommt in diesem Zusammenhang weder zu Zwang noch zu Gewalt (LIFOS 16.4.2019, S. 40f). Keine der zahlreichen, von der schwedischen COI-Einheit LIFOS dazu befragten Quellen hat jemals davon gehört, dass eine deinfibulierte Rückkehrerin nach Somalia dort zwangsweise reinfibuliert worden wäre (LIFOS 16.4.2019, S. 41).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person der BF

Mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente steht die Identität der BF nicht fest. Zumal die BF aber zweifellos aus dem somalischen Kulturraum stammt, kann ihr in ihren im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben zu ihrer Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit gefolgt werden.

Ihr Familienstand in Österreich ergibt sich aus den seitens des BFA vorgelegten, unbestrittenen Unterlagen (OZ 4). In der Einvernahme durch das BFA am 23.05.2023 führte die BF zu ihrer Herkunft und ihren Angehörigen aus, dass sie aus einem Ort namens XXXX stamme, der zwischen Lafoole und Ceelasha Biyaha in der Region Lower Shabelle, somit in der unmittelbaren Umgebung von Mogadischu liege. Dort habe sie mit ihrer Mutter, ihren 13-jährigen Zwillingsbrüdern sowie ihrem 25-jährigen Bruder und nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 2012 mit ihrem Onkel väterlicherseits gelebt. In Mogadischu habe sie einen weitschichtigen „Onkel“ mütterlicherseits. Zu ihrer Mutter habe sie Kontakt (AS 56 ff). In der zum Antrag auf internationalen Schutz ihres in Österreich nachgeborenen Sohnes vorgenommenen Einvernahme durch das BFA am 16.10.2024 erklärte die BF, dass ihre Mutter und ihre beiden 16-jährigen Zwillingsbrüder in Mogadischu leben würden, während der 28-jährige Bruder mit dem Onkel väterlicherseits weiterhin im Heimatdorf aufhältig sei, wobei zur Mutter weiterhin Kontakt bestehe (OZ 4). In der gegenständlichen mündlichen Verhandlung am 06.11.2024 behauptete die BF hingegen, dass ihre Mutter und ihre Zwillingsbrüder in Ceelasha Biyaha leben würden, wohingegen sie nicht wisse, wo ihr Onkel väterlicherseits und ihr älterer Bruder aufhältig seien. Auf Vorhalt dieser widersprüchlichen Angaben rechtfertigte die BF sich damit, dass das Protokoll dieser drei Wochen zuvor durchgeführten Einvernahme nicht stimme, da sie dort dasselbe gesagt habe wie in der Verhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 5 f, 12 f). Dieser Verantwortung ist jedoch als untaugliche Schutzbehauptung zu verwerfen, hatte sie doch die Richtigkeit ihrer dortigen Angaben nach einer Rückübersetzung mit ihrer Unterschrift bestätigt. Fest steht damit jedenfalls, dass sie in Mogadischu sowie in der unmittelbaren Umgebung ihre Mutter, drei Brüder, von denen zumindest einer volljährig ist, einen Onkel väterlicherseits und einen weiteren Verwandten mütterlicherseits hat, und Kontakt besteht. Desweiteren gab ihr Mann in dessen Einvernahme durch das BFA zum Antrag auf internationalen Schutz des gemeinsamen Sohnes am 16.10.2024 zu Protokoll, dass sein Vater und seine Geschwister bzw. zumindest ein Bruder in Mogadischu aufhältig seien. Dies änderte er zwar umgehend darauf ab, dass seine Angehörigen Nomaden seien und er seit ca. sechs Jahren keinen Kontakt mehr zu ihnen habe (OZ 4), doch ist diesfalls nicht ersichtlich, weshalb er zuvor noch klar und ausdrücklich geäußert hätte, dass sie in Mogadischu leben würden, sodass auch dieses abgeänderte Vorbringen nicht glaubhaft ist. Festzustellen war somit ebenso, dass ihr Schwiegervater und zumindest ein Schwager in Mogadischu leben.

Zu ihrem Ausreisegrund führte die BF im Wesentlichen aus, dass ihr Onkel väterlicherseits sie zwangsverheiraten habe wollen und sie mit dem Umbringen bedroht habe, weil sie heimlich einen Minderheitenangehörigen geheiratet habe. Dieses Vorbringen ist jedoch aufgrund mehrerer Widersprüche und Unplausibilitäten unglaubhaft.

Zunächst widersprach sich die BF in der Einvernahme zur Reihenfolge der Geschehnisse. Während sie nämlich zunächst in ihrer freien Erzählung der Fluchtgründe vorbrachte, dass sie zuerst heimlich einen Minderheitenangehörigen geheiratet habe und danach erfahren habe, dass ihr Onkel sie mit einem älteren Mann verheiraten wolle (AS 60), schilderte sie im weiteren Verlauf der Einvernahme umgekehrt, dass ihr Onkel die Eheschließung mit jenem älteren Mann bereits vorbereitet habe und sie erst deswegen (also danach) den Minderheitenangehörigen heimlich geheiratet habe (AS 62). Zu diesem Minderheitenangehörigen gab sie wiederum in der Erstbefragung zu Protokoll, dass er ein Nachbar gewesen sei (AS 8), während sie in der mündlichen Verhandlung angab, dass sie an unterschiedlichen Enden des Ortes gelebt hätten (Verhandlungsprotokoll S. 6).

Erheblich widersprach sich die BF zu dieser heimlichen Ehe, die vor einem Sheikh und zwei Zeugen im Nachbarort Lafoole geschlossen worden sei. Auf Vorhalt der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach eine solche Ehe ohne Zustimmung des Vormundes keine Gültigkeit habe (AS 411), entgegnete die BF nämlich in der gegenständlichen Beschwerde zunächst, dass sie dem Sheikh erklärt habe, dass ihre Familie der Hochzeit nicht zustimmen würde. Für den Sheikh habe das kein Problem dargestellt und er habe die Ehe dennoch geschlossen (AS 439). In der mündlichen Verhandlung sagte die BF hingegen im gänzlichen Widerspruch aus, dass sie dem Sheikh nie gesagt habe, dass sie heimlich heiraten würden, sondern sie ihm vielmehr erklärt habe, dass sie bereits einmal verheiratet gewesen sei und als geschiedene Frau nicht die Zustimmung ihres Vormundes benötige (Verhandlungsprotokoll S. 7 f).

Ebenso gravierend widersprach sich die BF dazu, wie ihr Onkel von dieser Heirat erfahren habe. Dazu gab sie in der Einvernahme an, dass sie in einem kleinen Dorf gelebt habe, wo jeder jeden kenne, wodurch die Ehe ihrem Onkel bekannt geworden sei (AS 63). In der gegenständlichen Beschwerde tauschte sie dieses Vorbringen dagegen aus und behauptete, dass ihr Onkel direkt zu eben diesem Sheikh gegangen sei, um einen Termin für ihre Verheiratung mit jenem älteren Mann zu vereinbaren, woraufhin der Sheikh ihm erzählt habe, dass eine Frau mit diesem Namen kürzlich geheiratet habe (AS 426). Aber auch von diesem Vorbringen ging die BF in der mündlichen Verhandlung nochmals ab und gab als dritte Version zu Protokoll, dass ihr Onkel zwar wohl vom Sheikh von ihrer heimlichen Ehe erfahren habe, sie aber nicht wisse, weshalb er den Sheikh getroffen habe und nicht wisse, was besprochen worden sei. Sie mutmaßte nun, dass ihr Onkel in den Nachbarort gegangen sei, um Khat zu kaufen, und den Sheikh womöglich beim Gebet in der Moschee gesehen habe (Verhandlungsprotokoll S. 8 f). Soweit sich die BF im Übrigen in der Verhandlung zu einem Teil dieser Widersprüche damit zu rechtfertigten versuchte, dass sie in der Einvernahme nicht direkt gefragt worden sei, woher ihr Onkel von der Ehe erfahren habe, entspricht dies nicht dem Protokoll der Einvernahme („LA: Wenn Sie niemanden von ihrer heimlichen Eheschließung erzählt haben, wie konnte dann Ihr Onkel überhaupt davon erfahren?“, AS 63).

Die BF erzählte weiters über das gesamte Verfahren hinweg gleichbleibend, dass ihr Onkel sie daraufhin vier Tage lang gefesselt und misshandelt habe, bis sie verraten habe, wer ihr Ehemann sei. Dies ist aber insoweit unplausibel, als ihr Onkel diese Informationen doch ebenso vom Sheikh erfragen hätte können, der ihm schließlich vom Eheschluss erzählt habe.

Die BF schilderte schließlich, dass ihr Onkel einen Brandanschlag auf ihren Mann verübt habe und sie währenddessen von ihrer Mutter befreit und nach Mogadischu geschickt worden sei. In weiterer Folge sei ihr Mann an den Folgen des Anschlags verstorben. Aber auch hierzu verwickelte die BF sich in Widersprüche. So brachte sie in der Einvernahme vor, dass sie in Mogadischu von ihrer Mutter erfahren habe, dass ihr Onkel das Wohnzelt ihres Mannes niedergebrannt habe (AS 63). Kurz zuvor hatte sie jedoch mitgeteilt, dass sie in Mogadischu nichts mehr von ihrer Mutter gehört habe, weil ihr Onkel ihr das Handy abgenommen habe (AS 61), wodurch ihr die Mutter offenkundig auch nicht von diesem Ereignis berichten hätte können. In der mündlichen Verhandlung auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, gab die BF keine nachvollziehbare Antwort, sondern wich den Nachfragen wiederholt aus (Verhandlungsprotokoll S. 11). Ebenso widersprach sie sich zum Zeitpunkt des Ablebens ihres Mannes. Dazu gab sie nämlich in der Einvernahme zu Protokoll, dass sie in Österreich im Juli 2022 von ihrer Mutter erfahren habe, dass er im Juni 2022 verstorben sei (AS 64), änderte dies aber in der gegenständlichen Beschwerde ohne weitere Erklärung darauf ab, dass er im März 2022 verstorben sei (AS 427). In der mündlichen Verhandlung auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, konnte die BF keine auch nur im Ansatz nachvollziehbare Erklärung geben, sondern berief sich auch auf mehrfache Nachfragen nur unzusammenhängend darauf, dass die Wörter für Juni und Juli ähnlich klingen würden (Verhandlungsprotokoll S. 11).

Letztendlich sind auch die Erklärungen der BF, woher sie binnen kürzester Zeit das Geld für die 2.500,- US-Dollar teure Ausreise und Schleppung nach Österreich auftreiben habe können, lebensfremd. So meinte sie in der mündlichen Verhandlung, dass ihre Mutter ihr das Geld gegeben habe, als sie von ihr nach Mogadischu geschickt worden sei. Dafür habe ihre Mutter in den vier Tagen zuvor zwei Kamele verkauft, da sie bereits die Flucht der BF geplant habe (Verhandlungsprotokoll S. 11 f). Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass ihre Mutter in kürzester Zeit heimlich zwei Kamele aus der Herde der Familie verkaufen hätte können, ohne dass ihrem dort ebenso wohnhaften Onkel etwas aufgefallen wäre.

Aufgrund dieser Erwägungen ist das Fluchtvorbringen der BF somit als unglaubhaft zu bewerten. Die BF wurde nie von ihrem Onkel mit einer Zwangsverheiratung bedroht und sie ehelichte in Somalia auch nicht heimlich einen Minderheitenangehörigen. Daraus ergibt sich also auch für die Zukunft keine Drohung einer Zwangsverheiratung, zumal die BF mittlerweile ohnedies verheiratet ist.

Aus den getroffenen Feststellungen folgt im Weiteren, dass die BF bei einer Rückkehr nach Somalia keine alleinstehende Frau wäre, da sie dort über mehrere männliche Angehörige und Verwandte und somit entsprechenden Schutz verfügt.

In der gegenständlichen Beschwerde brachte die BF schließlich abstrakt vor, dass ihr nach der Geburt ihres Kindes bei einer Rückkehr eine Reinfibulation drohen würde (AS 427). In der mündlichen Verhandlung griff sie dieses Thema nicht mehr auf. Vor allen Dingen aber geht aus den Länderberichten klar hervor, dass die Frage der (Re-)Infibulation nach einer Eheschließung an Bedeutung verliert, weil die damit verbundene Vorgabe der „Reinheit/Jungfräulichkeit“ dadurch irrelevant geworden ist, weshalb es in der Entscheidung der Frau selbst steht, ob eine solche nach einer Geburt vorgenommen werden soll. Der BF droht somit in Somalia keine weitere Genitalverstümmelung.

2.2. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Situation in Somalia beruhen auf den angeführten Quellen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Somalia vom 08.01.2024 (Version 6). Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“

Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108).

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).

Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314).

Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen der BF über eine Bedrohung wegen einer geplanten Zwangsverheiratung sowie wegen einer Eheschließung mit einem Minderheitenangehörigen nicht glaubhaft. Sie wird in Somalia – zumal nämlich als verheiratete Frau mit männlichen Angehörigen – nicht aufgrund ihrer bloßen Eigenschaft als Frau verfolgt. Es droht ihr dort keine weitere Genitalverstümmelung. Sonstige Gründe einer asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlichen Verfolgung der BF in Somalia aus Konventionsgründen.

Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das BFA war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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