Bundesverwaltungsgericht W229 2289882-1

W229 2289882-1Federal Administrative CourtNov 29, 2024

Regest

Anspruchsverlust Arbeitsaufnahme Bewerbung Kausalität Nachsichterteilung Notstandshilfe Sperrfrist Teilstattgebung Vereitelung zumutbare Beschäftigung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W229 2289882-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W229.2289882.1.00

Spruch

W229 2289882-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH über die Beschwerde von XXXX , VSNR XXXX , gegen den Bescheid des AMS Wien Wagramer Straße vom 09.01.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.03.2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird mit der Maßgabe teilweise stattgegeben, dass der Spruch zu lauten hat:

„Gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl 609/1977 in geltender Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum von 22.12.2023 bis 17.01.2024 verloren. In der Zeit von 18.01.2024 bis 31.01.2024 wird der Verlust des Anspruchs gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 AlVG teilweise nachgesehen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden: AMS) vom 09.01.2024 wurde ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 AlVG iVm. § 10 AlVG für 42 Tage ab 22.12.2023 verloren habe. Das angeführte Ausmaß verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht. Während eines Ausschlusses gemäß § 10AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.). Nachsicht wurde nicht erteilt.

Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 22.12.2023 Kenntnis erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Callcenter-Agents bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er einerseits die Zumutbarkeit der Stelle wegen gesundheitlicher Bedenken bzw. Bedenken aus Gründen der Sittlichkeit in Zweifel zog, andererseits ersuchte er um Nachsicht, da es sich bei den vorgebrachten Gründen aus seiner Sicht um berücksichtigungswürdige Gründe handle. Wörtlich ist darin insbesondere ausgeführt:

„(…) Es stimmt einfach nicht, dass im konkreten Fall eine vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Callcenter-Agent bei der Firma XXXX GmbH - Servicepartner sowie Botschafter in der österreichischen Tabakbranche und führender Dienstleister am Österreichischen Tabakmarkt - von mir ohne triftigen Grund vereitelt wurde. Es gibt triftige Gründe, warum die im Vermittlungsvorschlag vorgeschlagene Stelle nicht passend (unzumutbar) war bzw. ist. (…) Beim Termin mit dem Regionalbetreuer habe ich wahrheitsgemäß erklärt, dass ein Job in der Tabakindustrie, noch dazu beim „Botschafter in der österreichischen Tabakbranche und führenden Dienstleister am Österreichischen Tabakmarkt“, für mich nicht zumutbar ist. Ich war, da meine Mutter sehr starke Raucherin war und auch daheim stets geraucht hat, schon als Baby und dann in der gesamten Kindheit und Jugendzeit unmittelbar und dauerhaft mit starkem Zigarettenrauch konfrontiert, ohne dem entkommen zu können. Alles hat den Rauch angenommen und neben dem aktiven Rauch hing auch der kalte Rauch immer in den Räumlichkeiten. Das Familienleben hat dadurch stark gelitten und ich habe eine starke Aversion gegen das Rauchen entwickelt. Ich kann auf Grund meiner persönlichen Erlebnisse und mit dem Wissen um die Gesundheitsgefährdung, die von Tabakprodukten ausgeht, nicht in der Tabakbranche arbeiten und versuche dem Kontakt zu rauchenden Menschen so gut wie möglich zu entgehen. Gesundheitliche Gründe:

Es besteht ein erhöhtes Gesundheitsrisiko, das mit der Arbeit in der Tabakbranche verbunden ist, da man vermehrt mit Rauchern konfrontiert ist. So besagt die Studie aus dem Jahr 2017 in der Fachzeitschrift „Nicotine Tobacco Research" dass 70% der Beschäftigten in der Tabakindustrie Raucher sind. Demgegenüber beträgt der Anteil der Raucher (die täglich rauchen) in der österreichischen Bevölkerung lt. Gesundheitsbefragung der Statistik Austria von 2019 20,7 Prozent. Zusätzlich besteht nachweislich die Gefahr von gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wenn man in einer Branche arbeiten muss, mit der man negative persönlicher Erlebnisse verbindet und die man deshalb zutiefst ablehnt. Es gibt dazu zahlreiche Studien. Eine Studie der University of Southern California aus dem Jahr 2016 (Hertzman, C., Galea, S., Weichenthal, S., Ben-Shlomo, Y.) fand heraus, dass Arbeitnehmer, die in einer Branche arbeiteten, die sie nicht mochten, ein höheres Risiko für körperliche Erkrankungen hatten, wie Herzerkrankungen, Schlaganfälle, Diabetes, Depressionen und Angstzustände. Ich bin selbst stärker übergewichtig und habe ohnedies ein erhöhtes Risiko an derartigen Krankheiten zu erkranken, sodass sich ein zusätzlicher Leidensdruck fatal auswirken kann. Sittlichkeitsgründe: Ich bin durch meine persönlichen Erlebnisse vorbelastet und strikt gegen Tabakkonsum und möchte mich weder direkt noch indirekt an der Produktion, dem Vertrieb und der Vermarktung von Tabakprodukten beteiligen. Ich habe moralische Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen des Tabakkonsums auf die Gesundheit und das Wohlergehen von Menschen. Ich empfinde die Tabakbranche zudem als unmoralisch, da sie für die Verbreitung der Tabakabhängigkeit verantwortlich ist und eine Generation nach der anderen zu Rauchern und Nikotinkonsumenten machen will. Zusätzlich gebe ich zu Bedenken, dass ich für die Stelle auch seitens des Arbeitgebers nicht in Frage gekommen wäre. Im Zuge der Bewerbung hätte ich meine Ablehnung gegenüber der Tabakindustrie nicht verbergen können und um nicht zu lügen und falsche Tatsachen zu behaupten (etwa im verlangten Motivationsschreiben) sogar artikulieren müssen. Es kann davon ausgegangen werden, dass für die gegenständliche Mitarbeit sicherlich kein strikter Rauchgegner gesucht wurde bzw. wird. Eine Bewerbung rein um der Bewerbung willen, sowie eine Vermittlung von im Vorhinein unpassenden Bewerbern an Unternehmen, die sich im Zuge ihrer Mitarbeitersuche vertrauensvoll an das AMS wenden, ist wohl nicht im Sinne des AMS.“

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.03.2024 wies das AMS gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG die Beschwerde mit näherer Begründung ab.

4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 09.04.2024 vorgelegt. In der Stellungnahme zur Beschwerdevorlage wies das AMS darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Beschwerdevorentscheidung die ab 01.02.2024 (wieder) aufgenommene Tätigkeit an der XXXX als geringfügig vermerkt gewesen war und der Beschwerdeführer augenscheinlich auch von einer geringfügigen Tätigkeit ausgehe – obwohl selbige zwischenzeitig als freies vollversichertes Dienstverhältnis (für die Zeit von 01.02.2024 bis 31.03.2024) aufscheine.

6. Am 26.09.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des Sachverhalts eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter des AMS teilgenommen haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war zuletzt von 01.07.2013 bis 24.08.2013 beim Dienstgeber XXXX beschäftigt. In der Zeit von 01.11.2023 bis 31.12.2023 war er bei der XXXX GmbH geringfügig beschäftigt. Ein Krankengeldbezug liegt in der Zeit von 22.12.2023 bis 31.01.2024 nicht vor.

Seit 01.10.2010 bezieht er überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 18.02.2011 Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer hat das Studium der Betriebswirtschaft teilweise absolviert, ein Abschluss liegt nicht vor; darüber hinaus hat er diverse (Universitäts)Lehrgänge durchlaufen; der Beschwerdeführer war selbständig erwerbstätig sowie als Berater tätig und hat Berufserfahrung als Geschäftsführer (Betriebsleitung). Er verfügt über sehr gute Englisch- und EDV-Kenntnisse. Weiters ist er seit seiner Jugend regelmäßig als Komparse bei Opernaufführungen tätig.

In der Betreuungsvereinbarung vom 06.09.2023 wurde festgehalten, dass das Arbeitsmarktservice den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Geschäftsführer bzw. nach allen den Zumutbarkeitsbestimmungen bei Notstandshilfebezug entsprechenden Tätigkeiten im Ausmaß von 20 - 35 Wochenstunden unterstützt.

Am 01.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Call Center Agent beim Dienstgeber XXXX GmbH im Ausmaß von 40 Wochenstunden per eAMS-Konto übermittelt.

Dieser lautete wie folgt:

„ XXXX GmbH ist der innovative und faire Servicepartner sowie Botschafter in der österreichischen Tabakbranche. Mit derzeit 47 MitarbeiterInnen unterstützen wir unsere Kunden beim erfolgreichen Vertrieb ihrer Produkte. Als führender Dienstleister am Österreichischen Tabakmarkt zählt neben Österreichs Trafikanten die XXXX GmbH zu unseren Auftraggebern.

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Der Beschwerdeführer hat den Vermittlungsvorschlag wegen Problemen mit dem Outlook-Programm erst am 10.12.2023 abgerufen bzw. gelesen. Nach dem Lesen des Stellenangebots hat er begonnen, seine Bewerbung vorzubereiten, hat diese allerdings nicht fertiggestellt und letztlich nicht abgeschickt, weil er die Stelle nicht für passend empfunden hat. Eine Abklärung mit dem AMS betreffend die Zumutbarkeit der angebotenen Stelle hat der Beschwerdeführer nicht vorgenommen. Des Weiteren verfügt er über kein Kontrollsystem beim Abarbeiten von Vermittlungsvorschlägen, welches verhindert, dass einzelne Vermittlungsvorschläge untergehen.

In der Zeit von 01.02.2024 bis 31.03.2024 war der Beschwerdeführer als freier Dienstnehmer bei der XXXX GmbH beschäftigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen der Versicherungsverlauf vom 09.04.2024 und vom 09.07.2024, der Bezugsverlauf vom 05.04.2024, die Betreuungsvereinbarung vom 06.09.2023 sowie der Vermittlungsvorschlag vom 01.12.2023 im Akt ein.

Die Feststellungen zu Berufserfahrung und Kenntnissen des Beschwerdeführers beruhen insbesondere auf den Angaben in der Betreuungsvereinbarung vom 06.09.2023 sowie dem im Akt einliegenden Lebenslauf des Beschwerdeführers vom 13.12.2023.

Dass sich der Beschwerdeführer nicht beworben hat, ist unstrittig.

Die Feststellungen zum System, welches der Beschwerdeführer hat, beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Zwar hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gewisse Vorkehrungen angeführt, welche er trifft, konnte aber kein System schildern, in welchem noch zu erfüllende Aufgaben wie Bewerbungen vermerkt werden und bei welchem eine Erinnerungsfunktion betreffend noch ausständige Aufgaben vorgesehen ist oder aufgrund derer er regelmäßig in seinen Aufzeichnungen Nachschau halten würde. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde angegeben hat, dass er Probleme mit dem Outlook hatte, ist zuzugestehen, dass er diese im November 2023 bzw. Anfang Dezember 2023 gehabt haben mag, zum Zeitpunkt als er den Vermittlungsvorschlag gelesen hat, waren diese allerdings seinen Angaben nach behoben. Dass er deshalb von einer Bewerbung abgehalten worden wäre, kann somit nicht nachvollzogen werden. Überdies hat der Beschwerdeführer bereits in der eAMS-Nachricht vom 03.01.2024 angegeben, dass er die Bewerbung nicht abgeschickt habe, da er als Nichtraucher wegen seiner Ablehnung des Rauchens die Stelle nicht für unpassend erachtete. In Zusammenschau mit seinen Angaben in der Beschwerde, welche sich ebenfalls gegen die Zumutbarkeit der Stelle richten, ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht wegen der von ihm geschilderten Ausnahmesituation aufgrund der aufgetretenen Outlookprobleme, sondern weil er die Stelle für unpassend erachtete, keine Bewerbung abgesendet hat. So hat er bereits in der eAMS-Nachricht vom 03.01.2024 ausgeführt, dass es im Zuge der Bewerbung ein Motivationsschreiben verlangt worden sei, welches er beim besten Willen nicht hätte positiv formulieren können. Dass er nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages mit dem AMS wegen der Erörterung der Zumutbarkeit der Stelle in Kontakt getreten sei, ist weder im Akt dokumentiert noch wird dies vom Beschwerdeführer vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:

„§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]

§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt. […]

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.3.1. Zur Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung:

Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076).

Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es die Arbeitslose zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV Komm § 9 AlVG Rz 25).

Soweit der Beschwerdeführer eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch die zugewiesene Tätigkeit vorbringt, ist auf folgendes hinzuweisen: Eine Konfrontation des Beschwerdeführers mit Tabakrauch im Zuge seiner Tätigkeit als Call Center Agent kann ausgeschlossen werden. Dies ergibt sich zunächst aus der geltenden Bestimmung des § 30 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, wonach Arbeitgeber:innen dafür zu sorgen haben, dass nicht rauchende Arbeitnehmer:innen vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist (§ 30 Abs. 1 ASchG). In Arbeitsstätten in Gebäuden ist das Rauchen für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen verboten, sofern Nichtraucher:innen in der Arbeitsstätte beschäftigt werden (§ 30 Abs. 2 ASchG). Nur wenn eine ausreichende Zahl von Räumlichkeiten in der Arbeitsstätte vorhanden, kann der/die Arbeitgeber:in abweichend von Abs. 2 einzelne Räume einrichten, in denen das Rauchen gestattet ist, sofern es sich nicht um Arbeitsräume handelt und gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche der Arbeitsstätte dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume dürfen nicht als Raucher:innenräume eingerichtet werden (§ 30 Abs. 3 ASchG). Vor diesem gesetzlichen Hintergrund verfängt die Argumentation des Beschwerdeführers betreffend gesundheitliche Bedenken aufgrund einer Konfrontation mit Tabakrauch nicht.

Soweit der Beschwerdeführer zudem vorbringt, dass eine Tätigkeit in einer Brache, die man aus moralischen Gründen nicht unterstützt, zu Erkrankungen führen kann, stehen diese Befürchtungen nicht in direkten Zusammenhang mit aktuellen, konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und sind insoweit als bloße Spekulation anzusehen. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung nämlich angegeben, gesund zu sein.

Soweit der Beschwerdeführer moralische Bedenken im Zusammenhang mit der vom Tabakkonsum ausgehenden Suchtgefahr äußert, erreichen diese Bedenken aus Sicht des erkennenden Senats nicht die Grenze der Sittlichkeit, zumal in Österreich der Konsum und Erwerb von Tabakwaren ab dem 18. Lebensjahr keinen gesetzlichen Verboten unterliegt und der Handel mit Tabakerzeugnissen einer strengen Regulierung unterliegt.

Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052 sowie . (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV Komm § 9 AlVG Rz 25).

Der Beschwerdeführer erfüllt aufgrund seiner Kenntnisse die Anforderungen des Stellenangebotes. Da – wie ausgeführt – in der angebotenen Stelle weder eine Gesundheitsgefährdung noch eine Gefährdung der Sittlichkeit zu sehen ist und sie insofern nicht evident unzumutbar, sondern zuweisungstauglich war, wäre der Beschwerdeführer nach der zitierten Judikatur gehalten gewesen, sich für die zugewiesene Stelle zu bewerben.

3.3.2. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung:

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:

Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).

Für das Vorliegen der Kausalität ist nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243).

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer nicht beworben hat, was letztlich für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses kausal war. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung eine stressige Phase aufgrund von Outlookproblemen sowie Endproben in der XXXX und ein damit verbundenes Vergessen der Bewerbung ins Treffen führt, ist darauf zu verweisen, dass er in der Verhandlung selbst angeben hat, dass die Probleme mit dem Outlook-Programm zum Zeitpunkt des Lesens des Stellenangebots behoben worden und er kein zuverlässiges Kontrollsystem etabliert hatte. Zudem hat sich ergeben – und dies ist maßgeblich entscheidend –, dass der Beschwerdeführer die Stelle, als er das Stellenangebot gelesen hat, für nicht passend empfunden hat und er sich aus diesem Grund, ohne dies mit dem AMS im Vorfeld abzuklären, nicht beworben hat. Damit nahm er auch in Kauf, dass ein Dienstverhältnis nicht zustande kommen werde.

3.3.4. Zur Rechtsfolge der Vereitelung:

Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.

Da es sich gegenständlich um die erstmalige Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG handelt, ist der mit gegenständlichen Bescheid ausgesprochene 42tägige Anspruchsverlust ab 22.12.2023 (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.

3.3.5. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht:

3.3.5.1. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).

Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).

Während es – entsprechend der Zielsetzung des gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts, den arbeitslos gewordenen Versicherten möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2016/08/0120) – erforderlich ist, beim Tatbestand der Vereitelung nach § 10 Abs. 1 AlVG einen strengen und allgemein gültigen Maßstab anzulegen, ermöglicht § 10 Abs. 3 AlVG zur Vermeidung unnötiger Härten eine Bedachtnahme auf die persönliche Situation der Betroffenen. Dabei kann auch der Frage Bedeutung zukommen, ob im Einzelfall tatsächlich ein (voller) Anspruchsverlust notwendig ist, um der arbeitslosen Person die Bedeutung ihrer Pflichten nach dem AlVG vor Augen zu führen (vgl. zum "disziplinierenden Zweck" des Anspruchsverlusts nach § 10 AlVG VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033, Rn. 25) (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132).

Eine bestimmte Frist für eine noch berücksichtigungswürdige Beschäftigungsaufnahme – etwa bis zum Ende des Anspruchsverlusts – ist nicht vorgesehen; allerdings werden gerade bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme schon im Vorfeld ernsthafte Bemühungen – allenfalls iVm anderen zugunsten der Arbeitslosen sprechenden Umständen – zu verlangen sein, damit von einem berücksichtigungswürdigen Fall iSd § 10 Abs 3 gesprochen werden kann. Im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung noch vor Ablauf der Ausschlussfrist ist dagegen jedenfalls die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht zu erteilen (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 AlVG, Rz 45 [Stand 1.12.2023, rdb.at])

3.3.5.2. Im vorliegenden Fall wurde die regelmäßig ausgeübte Tätigkeit als Komparse für die XXXX ab dem vorletzten Tag der Ausschlussfrist für zwei Monate als vollversicherungspflichtige Beschäftigung qualifiziert, und liegt somit ein Fall vor, in dem der Beschwerdeführer vor Ablauf der Ausschlussfrist eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Dieser Tätigkeit geht der Beschwerdeführer seit früher Jugend regelmäßig nach und hat er sie insofern eigeninitiativ gefunden. Zulasten des Beschwerdeführers ist jedoch zu berücksichtigen, dass bei dieser regelmäßig ausgeübten Tätigkeit das jeweilige Beschäftigungsausmaß abhängig von künftigen Produktionen der XXXX und Engagements des Beschwerdeführers ist und es sich insofern nicht um eine langfristig fixe bzw. vollversicherungspflichtige Beschäftigung handelte. Zudem ist die regelmäßige Tätigkeit des Beschwerdeführers für die XXXX durchaus geeignet, seine Flexibilität bei der Arbeitssuche bzw. für die Annahme von Stellen einzuschränken. So finden sich im Akt Ersuchen des Beschwerdeführers um Terminverschiebungen in Zusammenhang mit Terminkollisionen mit Probezeiten und gab der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren auch an, dass der Vermittlungsvorschlag aufgrund von notwendigen Endproben bei ihm letztlich in Vergessenheit geraten sei.

In Gesamtbetrachtung der dargestellten Gründe erschien für den erkennenden Senat eine teilweise Nachsicht in der Dauer von zwei Wochen als angemessen.

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Soweit der angefochtene Bescheid über die Beschwerdevorentscheidung hinausgehende Spruchteile enthielt, genügt es darauf hinzuweisen, dass dieser bereits durch die Beschwerdevorentscheidung ersetzt wurde (vgl. VwGH 16.07.2024, Ra 2024/08/0042).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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