Bundesverwaltungsgericht W610 2303165-1

W610 2303165-1Federal Administrative CourtNov 29, 2024

Regest

Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage

Full text

Bundesverwaltungsgericht W610 2303165-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W610.2303165.1.00

Spruch

W610 2303165-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RASCHHOFER über die Beschwerde von XXXX geboren XXXX Staatsangehörigkeit: Sudan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx sowie dessen Obmann Dr. Lennart Binder, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2024, Zahl: XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger des Sudan, stellte am 04.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Treffermeldung in der Eurodac-Datenbank ergab, dass er zuvor am 11.03.2022 in Dänemark einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.

In der am 04.10.2024 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg an, dass er den Sudan im Jahr 1996 verlassen habe und in der Folge zunächst 13 Jahre in Saudi-Arabien und anschließend weitere 13 Jahre in der Ukraine gelebt habe. Von der Ukraine sei er über Polen nach Dänemark gereist, wo er zwei Jahre verblieben sei, ehe er über Österreich, Ungarn, Serbien, Rumänien und Ungarn nach Österreich gelangt sei. In Dänemark sei der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich behandelt worden und habe einen speziellen Aufenthaltstitel für ukrainische Flüchtlinge erhalten, der ihm nach zwei Jahren wieder aberkannt worden sei. Er habe dort keinen Asylantrag gestellt. In den anderen genannten Ländern gebe es für den Beschwerdeführer keine Zukunft, er habe sich dort nur auf Durchreise befunden.

2. Mit Schreiben vom 08.10.2024 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Dänemark gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), ABl. 2013 L 180, 31, um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 10.10.2024 stimmte Dänemark der Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung zu. Es wurde darüber informiert, dass der Beschwerdeführer in Dänemark am 12.03.2022 um Asyl angesucht habe; darüber hinaus habe er eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Flüchtlinge, denen zuvor in der Ukraine Schutz gewährt worden sei, beantragt. Diese ihm in der Folge am 16.03.2022 erteilte Aufenthaltsberechtigung sei am 12.02.2024 annulliert worden.

3. Am 04.11.2024 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Zulassungsverfahrens nieder-schriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.

Der Beschwerdeführer gab zunächst an, dass er in Österreich zwei Brüder habe, denen subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Er lebe mit seinen Brüdern in keinem gemeinsamen Haushalt, habe jedoch den Wunsch, in eine Unterkunft in deren Nähe zu ziehen. Seine Brüder würden ihn ab und zu mit Geldzuwendungen unterstützen. Seine Ehefrau und seine Tochter befänden sich – soweit ihm bekannt – nach wie vor in der Ukraine. Die Beziehung zu seiner Ehefrau sei jedoch nicht gut; sie seien zunächst gemeinsam in der Ukraine und anschließend gemeinsam in Dänemark gewesen. In Dänemark habe seine Ehefrau gewollt, dass sie getrennt leben. Als sie erfahren habe, dass im Fall einer Scheidung eine geteilte Obsorge für die Tochter bestehen würde, habe sie das Kind genommen und sei in die Ukraine gegangen.

Angesprochen auf die Zuständigkeit Dänemarks zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz und die aus diesem Grund beabsichtigte Außerlandesbringung in diesen Staat gab der Beschwerdeführer an, dass ihn alleine der Gedanke an eine Rückkehr nach Dänemark depressiv mache. In Dänemark sei ungerecht mit ihm umgegangen worden. Der Beschwerdeführer habe seine Tochter verloren, als seine Ehefrau mit dieser in die Ukraine ausgereist sei. Da er unter dem Namen seiner Ehefrau, die Ukrainerin sei, in Dänemark aufhältig gewesen sei, habe man ihm nach ihrer Ausreise alles – damit meine er seinen Aufenthaltstitel und seine Arbeitsgenehmigung – weggenommen. Zuvor habe der Beschwerdeführer gearbeitet, habe Steuern gezahlt und eine Firma gehabt; all dies sei ihm jedoch genommen worden. Folglich habe er kein Geld mehr zur Zahlung der Miete gehabt, weshalb die Kaution seiner Wohnung einbehalten worden sei. Befragt, weshalb er in Dänemark keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, wiederholte der Beschwerdeführer, dass er alles verloren habe und in ein anderes Camp in einer anderen Stadt gehen und von vorne hätte anfangen müssen. Neben den materiellen Schäden habe er auch psychische Schäden erlitten, es sei ein Schock für ihn gewesen. Zu den ihm im Vorfeld der Einvernahme übermittelten Länderinformationen zu Dänemark gab der Beschwerdeführer an, dass Dänemark von der Lebensqualität her fortgeschritten sei und man dort ein gutes Leben führen könne. Der Beschwerdeführer sei dort jedoch ungerecht behandelt worden und habe Schlimmes gesehen. Sie hätten sein Leben zerstört, weshalb er nicht mehr nach Dänemark zurückwolle. Er habe sich in Dänemark an kein Gericht gewandt, sondern sei einfach von dort weggegangen und nach Österreich gekommen.

4. Mit Bescheid vom 06.11.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Dänemark für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt I.), ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Dänemark zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Konsultationsverfahren die Zuständigkeit Dänemarks – das einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt habe – ergeben habe. Der Beschwerdeführer sei in Dänemark keinen systematischen Misshandlungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen und habe dies auch im Fall einer Rückkehr nicht zu erwarten. Soweit er im Verfahren angegeben habe, dass ihm in Dänemark alles weggenommen worden sei, hätte er die Möglichkeit gehabt, die innerstaatlichen Rechtschutzmöglichkeiten in Dänemark in Anspruch zu nehmen. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Der Beschwerdeführer habe auch keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen in Österreich ersichtlich gemacht. Mit den von ihm genannten Brüdern lebe er in keinem gemeinsamen Haushalt und er stehe zu diesen in keinem Abhängigkeitsverhältnis. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC führe und die Zurückweisung somit auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung ergeben.

5. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 11.11.2024 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 19.11.2024 durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde. In dieser wird begründend zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt im angefochtenen Bescheid nur generelle Überlegungen anstelle und nicht ausreichend auf die Mängel im dänischen Asylsystem, das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine enge Bindung zu seinen in Österreich aufhältigen Brüdern sowie seine besondere Vulnerabilität eingehe. Tatsächlich ergebe sich aus den Berichten, dass die Versorgung von Asylwerbern in Dänemark äußerst mangelhaft sei; in der Einvernahme habe der Beschwerdeführer konkret dargelegt, dass Dänemark für ihn nicht sicher sei. Durch sein Vorbringen habe er jedenfalls besondere Gründe glaubhaft gemacht, die für die reale Gefahr fehlenden Schutzes vor unmenschlicher Behandlung in Dänemark sprächen. Im Ergebnis wäre daher aufgrund der drohenden Verletzung der durch Art. 2, 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen gewesen.

6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 22.11.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger des Sudan, reiste laut eigenen Aussagen im Jahr 1996 aus seinem Herkunftsstaat aus und lebte anschließend 13 Jahre lang in Saudi-Arabien und 13 weitere Jahre in der Ukraine. Im Jahr 2022 reiste er aus der Ukraine über Polen nach Dänemark, wo er am 11.03.2022 im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz und erkennungsdienstlich behandelt sowie in der Eurodac-Datenbank registriert wurde. Desweiteren stellte er in Dänemark einen Antrag auf Erteilung einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung für Flüchtlinge, denen zuvor in der Ukraine Schutz gewährt worden war. Dieser ihm in der Folge erteilte Aufenthaltstitel wurde dem Beschwerdeführer am 12.02.2024 wieder aberkannt. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt reiste der Beschwerdeführer unrechtmäßig nach Österreich weiter, wo er am 04.10.2024 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Gebiet der Mitgliedstaaten wurde vom Beschwerdeführer zwischenzeitig nicht für mindestens drei Monate verlassen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.10.2024 ein auf Art. 18 Abs. lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Dänemark, dem Dänemark mit Schreiben vom 10.10.2024 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung zustimmte.

Die Zuständigkeit Dänemarks zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist weiterhin gegeben.

1.2. Der Beschwerdeführer hat in Dänemark als Dublin-Rückkehrer Zugang zu einem rechtstaatlichen Asylverfahren, materiellen Versorgungsleistungen und Gesundheitsversorgung. Ein konkretes Risiko, dass er von Dänemark ohne inhaltliche Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz in den Sudan abgeschoben werden wird, besteht nicht. Er unterliegt im Fall einer Überstellung nach Dänemark nicht der konkreten Gefahr, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Zur Lage in Dänemark wird im Einzelnen Folgendes festgestellt:

Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeit (DIS 3.1.2019; vgl. IRD 23.10.2020, USDOS 30.3.2021).

Im Juni 2021 wurde in Dänemark eine Änderung des Ausländergesetzes verabschiedet, wodurch Asylzentren außerhalb Dänemarks ermöglicht werden. Somit können die Behörden Asylbewerber in Drittländer fliegen, wo sie darauf warten müssen, dass ihr Antrag in Dänemark behandelt wird. Dem Gesetz zufolge sollen sie aber auch, wenn ihnen ein Schutzstatus zugesprochen wird, in dem Drittland bleiben oder anderswo in ein UN-Flüchtlingslager verlegt werden. Die EU-Kommission distanzierte sich von dem Vorstoß und äußerte wie zuvor das UNHCR rechtliche und humanitäre Bedenken (DS 3.6.2021; vgl. FAZ 3.6.2021, UNHCR 4.6.2021). Die Änderungen des Ausländergesetzes werden sich dann auswirken, wenn Dänemark ein formelles Abkommen mit einem Drittland abschließt (UNHCR 4.6.2021).

Quellen:

-DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (3.1.2019): New to Denmark – Processing of an asylum case, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Processing-of-an-asylum-case, Zugriff 18.6.2021

-DS – Der Standard (3.6.2021): Dänemark will Asylzentren im Ausland errichten, https://www.derstandard.at/story/2000127141767/daenemark-will-asylzentren-im-ausland-errichten, Zugriff 23.6.2021

-FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.6.2021): Warum Dänemark Flüchtlinge im Ausland unterbringen will, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/fluechtlinge-daenemark-will-asylzentren-im-ausland-17371634.html, Zugriff 23.6.2021

-IRD – Information on refugees in Denmark (23.10.2020): The three phases of the asylum procedure, http://refugees.dk/en/facts/the-asylum-procedure-in-denmark/the-three-phases-of-the-asylum-procedure/, Zugriff 18.6.2021

-UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (4.6.2021): Stellungnahme von Filippo Grandi zum dänischen Gesetz zur Auslagerung des Flüchtlingsschutzes, https://www.unhcr.org/dach/at/64751-statement-des-hochkommissars-der-vereinten-nationen-fur-fluchtlinge-filippo-grandi-zum-danischen-gesetz-zur-auslagerung-des-fluchtlingsschutzes.html, Zugriff 23.6.2021

-USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Denmark, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048390.html, Zugriff 18.6.2021

Dublin-Rückkehrer

Dublin-Rückkehrer haben in Dänemark Zugang zum Asylverfahren. Ihre Verfahren werden gegebenenfalls wieder eröffnet. Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung wie auch andere Asylwerber (DIS 11.6.2021; vgl. DIS 14.6.2021).

Quellen:

-DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (14.6.2021): Auskunft von DIS, per E-Mail

-DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (11.6.2021): Auskunft von DIS, per E-Mail

Non-Refoulement

Dänemark gewährt temporäre Aufenthaltsgenehmigungen, wenn Personen im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland mit Todesstrafe, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung konfrontiert wären (DIS 1.3.2019).

Quellen:

-DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.3.2019): New to Denmark – Adult asylum seeker, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-want-to-apply/Asyl/Voksen-asylans%C3%B8ger, Zugriff 18.6.2021

Versorgung

Grundversorgung

Die Lebenserhaltungskosten der Asylwerber werden bei Mittellosigkeit in der Regel vom Immigration Service gedeckt. Asylwerber erhalten Unterbringung; je nach Bedarf notwendige medizinische und soziale Versorgungsleistungen; Bildung für Kinder; Erwachsenenbildung und andere Aktivitäten. Zusätzlich gibt es finanzielle Beihilfen für Kleidung, Hygieneartikel und Transport. Wenn im Unterbringungszentrum keine kostenlosen Mahlzeiten serviert werden, gibt es auch dafür eine Beihilfe. In diesem Fall erhalten alleinstehende Asylwerber ein Tagegeld in der Höhe von DKK 54,47 (ca. 7,50 EUR) pro Tag; Ehegatten täglich DKK 43,12 (ca. 6 EUR) pro Person. Bei Asylwerbern über 18 Jahren muss ein Vertrag mit dem Asylzentrum geschlossen werden. Mit der Unterzeichnung des Vertrags sind Asylwerber verpflichtet, an bestimmten Aktivitäten im Zentrum teilzunehmen, den Unterricht zu besuchen und Arbeiten rund ums Zentrum zu verrichten. Wenn sich Asylwerber an die Vereinbarung halten, haben sie Anspruch auf Zusatzbeihilfe, die je nach Verfahrensstand zwischen DKK 9,08 (ca. 1 EUR) und 31,78 (ca. 4 EUR) pro Tag beträgt. Ansonsten ist mit einer Kürzung oder Streichung der Zusatzbeihilfe zu rechnen. Zusätzlich gibt es noch verschiedene Handgelder, z.B. für zu versorgende Kinder, deren Höhe u.a. vom Verfahrensstand abhängig ist. Wenn Asylwerber aus Ländern mit geringem Verfolgungsrisiko kommen, gibt es keinerlei Geldzuwendungen, sondern nur Versorgung im Zentrum (DIS 15.1.2021). Frühestens nach sechs Monaten ab Asylantragsstellung haben Asylwerber unter bestimmten Bedingungen Zugang zum Arbeitsmarkt (DIS 15.1.2021; vgl. DIS 28.8.2020a).

Quellen:

-DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (15.1.2021): New to Denmark – Conditions for asylum seekers, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Conditions-for-asylum-seekers, Zugriff 18.6.2021

-DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (28.8.2020a): New to Denmark – Conditions asylum seekers must meet in order to work, https://nyidanmark.dk/en-GB/Words-and-concepts/US/Housing/Conditions-asylum-seekers-must-meet-in-order-to-work, Zugriff 18.6.2021

Unterbringung

Es gibt verschiedene Arten von Asylzentren. In Empfangszentren leben kürzlich eingetroffene Asylwerber. Während des Verfahrens werden Asylwerber in Unterbringungszentren beherbergt. Rückführungszentren sind für Personen ohne Aufenthaltsberechtigung in Dänemark vorgesehen, beispielsweise für Asylwerber, deren Verfahren endgültig negativ entschieden wurde, sowie für Asylwerber, welche gemäß der Dublin-Verordnung außer Landes gebracht werden sollen. Für unbegleitete Minderjährige und Vulnerable gibt es spezielle Unterbringungszentren. Der Immigration Service ist für die Bereitstellung von Unterkünften in den Zentren verantwortlich. Die Zentren werden gemeinsam mit Vertragspartnern betrieben (z.B. Rotes Kreuz, Gemeinden usw.) (DIS 19.5.2021a).

Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen kann eine selbstfinanzierte Unterbringung außerhalb der Asylzentren vom Immigration Service genehmigt werden. Beim selbstfinanzierten Wohnen können weder der Asylwerber noch andere Mitglieder seines Haushalts (in der Regel Ehepartner oder Kinder) Geldleistungen erhalten. Unter gewissen Bedingungen dürfen sie jedoch einer Arbeit nachgehen. Im Asylzentrum, welchem sie zugeordnet sind, können sie die notwendige medizinische Versorgung erhalten. Darüber hinaus haben sie auch weiterhin Zugang zu Bildung und anderen Aktivitäten (DIS 28.8.2020b).

Ein Antragsteller, welcher aufgrund eines negativ entschiedenen Asylverfahrens verpflichtet ist, das Land zu verlassen, und der die Ausreisefrist verstreichen lässt, gilt als illegal aufhältiger Fremder. Der Immigration Service ist für dessen Versorgung zuständig, bis er das Land verlassen hat. Auch wenn ein Fremder aus anderen Gründen illegal aufhältig ist, kann er sich bezüglich Abdeckung der Lebenshaltungskosten, Unterbringung und medizinischer Versorgung bis zur tatsächlichen Außerlandesbringung an den Immigration Service wenden. Lediglich Programme zur Integration in den Arbeitsmarkt usw. stehen dieser letztgenannten Gruppe nicht offen (DIS 19.5.2021b).

Quellen:

-DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (19.5.2021a): New to Denmark – Asylum centres, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Where-can-asylum-seekers-live'/-Asylum-centres, Zugriff 18.6.2021

-DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (19.5.2021b): New to Denmark – You have got a no to asylum, https://www.nyidanmark.dk/en-GB/You-have-received-an-answer/Asylum/No-to-asylum?anchor=D9E01D34A36B440184231D984DFCC154, Zugriff 21.6.2021

-DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (28.8.2020b): New to Denmark – Residing in a private residence, https://www.nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Where-can-asylum-seekers-live'/Residing-in-a-private-residence, Zugriff 21.6.2021

Medizinische Versorgung

Asylwerber und Fremde ohne legalen Aufenthalt in Dänemark sind nicht von der nationalen Krankenversicherung erfasst. Die Kosten ihrer medizinischen Versorgung werden vom Immigration Service getragen, wenn die Behandlung dringend (unaufschiebbar wegen der Gefahr lebensbedrohlicher Verletzungen, der ernsten Verschlechterung des Gesundheitszustands, chronischer Entwicklung oder irreversibler Folgen) und/oder schmerzlindernd ist (DIS 15.1.2021).

In der Praxis muss der Betreiber des Asylzentrums die Kosten einer medizinischen Behandlung vom Immigration Service in jedem Einzelfall bewilligen lassen. Für bestimmte Behandlungen (z.B. Konsultation eines praktischen oder Facharztes oder einer Hebamme, Erstkonsultation eines Psychologen/Psychiaters) ist eine direkte Überweisung durch das medizinische Personal der Zentren möglich. Minderjährige Asylwerber haben das Recht auf dieselbe medizinische Versorgung wie dänische Kinder (DIS 15.1.2021).

Anm.: MedCOI bearbeitet seit seiner Übernahme durch EASO keinerlei medizinische Fragen zu Mitgliedsstaaten mehr, da dies nunmehr außerhalb des Mandats von MedCOI und außerhalb seiner Methodologie liegt (MedCOI 19.2.2021).

Quellen:

-DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (15.1.2021): New to Denmark – Conditions for asylum seekers, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Conditions-for-asylum-seekers, Zugriff 18.6.2021

-MedCOI – Medical Country of Origin Information (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail

1.3. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen und benötigt keine dringende medizinische Behandlung.

1.4. Der Beschwerdeführer hat keine familiären, privaten, beruflichen oder sozialen Anknüpfungspunkte, die ihn im besonderen Maße an Österreich binden. Laut eigenen Angaben hat er zwei Brüder in Österreich, mit denen er jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und zu denen keine Abhängigkeiten bestehen. Eine besondere Integrationsverfestigung liegt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Reiseweg, den vorangegangenen Aufenthalten in der Ukraine und in Dänemark und dem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der vorliegenden Eurodac-Treffermeldung der Kategorie 1. Da der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Unterlagen vorlegte und kein subtantiiertes Vorbringen dazu erstattete, konnte nicht festgestellt werden, dass er das Gebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitlich für mehr als drei Monate verlassen hat.

Das durchgeführte Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der dänischen Behörde ist im Verwaltungsakt dokumentiert. Angesichts der vorliegenden Eurodac-Treffermeldung und der ausdrücklichen Angabe der dänischen Behörde im Schreiben vom 10.10.2024 ist die Aussage des Beschwerdeführers, dass er in Dänemark nicht um internationalen Schutz angesucht habe, als unglaubwürdig zu qualifizieren. Aus der auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung gestützten Zustimmungserklärung Dänemarks geht zudem hervor, dass das Verfahren über seinen im Jahr 2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz nach wie vor anhängig ist.

2.2. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-Verordnung) getroffen. Die herangezogene Berichtslage stammt von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützt sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurde ausgewogen zusammengestellt. Bei den herangezogenen Berichten handelt es sich um die aktuellste Version des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation. Soweit Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ergab eine Recherche in der Datenbank ecoi.net, dass keine aktuelleren Berichte vorliegen, aus denen sich eine maßgebliche Änderung der Verfahrens- und Aufnahmebedingungen in Dänemark ableiten ließe. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Dänemark, den Feststellungen der behördlichen Entscheidung – denen der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt konkret entgegengetreten ist – zu folgen.

Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich (wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt) keine begründeten Hinweise darauf, dass das Asylwesen in Dänemark grobe systemische Mängel aufweist. Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das dänische Asylverfahren respektive die Aufnahmebedingungen für Asylwerber systemische Schwachstellen aufweisen oder dass er selbst – davon unabhängig – im Fall einer Rücküberstellung nach Dänemark einer konkreten Gefährdung unterliegen würde. Der Beschwerdeführer hielt vielmehr ausdrücklich fest, dass die Lebensbedingungen in Dänemark gut seien und er sich lediglich deshalb zur Ausreise entschlossen habe, weil ihm zuletzt sein – aus der Familienangehörigeneigenschaft zu einer ukrainischen Staatsbürgerin abgeleiteter – Aufenthaltstitel und damit auch seine Arbeitsbewilligung aberkannt worden seien. In der von ihm beschriebenen Anwendung und Vollziehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im zuständigen Mitgliedstaat kann jedoch kein Hinweis auf eine Mangelhaftigkeit der Verfahrens- oder Aufnahmebedingungen für Asylwerber erkannt werden. Der Beschwerdeführer gab in diesem Sinn selbst an, dass er einsehe, dass sein an die Familienangehörigeneigenschaft zu seiner Ehefrau anknüpfender Aufenthaltstitel nach der Trennung bzw. dem Wegzug seiner Frau und Tochter aberkannt worden sei; dass ihm in der Folge auf dieser Grundlage auch keine Arbeitsgenehmigung mehr zugekommen ist, ist eine Konsequenz der Aberkennung des Aufenthaltstitels. Der Beschwerdeführer hätte jedenfalls die Möglichkeit gehabt, einen seinem geänderten Aufenthaltszweck entsprechenden Aufenthaltstitel in Dänemark zu beantragen respektive einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen bzw. das Verfahren über seinen im Jahr 2022 gestellten Antrag fortzusetzen. Dass er dies unterlassen habe, weil er sich seitens der dänischen Behörden ungerecht behandelt gefühlt habe bzw. diesfalls in einem anderen Teil Dänemarks „von vorne beginnen“ hätte müssen, zeigt – ebenso wie die von ihm beschriebenen Schwierigkeiten nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes – keine ihm im Fall einer Rückkehr potentiell drohende Grundrechtsverletzung auf.

Der Beschwerdeführer hat nicht ersichtlich gemacht, dass ihm Versorgungsleistungen in Dänemark in der Vergangenheit rechtswidrig vorenthalten worden seien oder er dies im Fall einer Rückkehr zu befürchten hätte. Dass er während seines Aufenthaltes in Dänemark bedroht worden sei oder dies im Fall einer Rückkehr befürchten würde, hat er ebenfalls nicht vorgebracht.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Dänemark wurde sohin nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2. des Erkenntnisses).

2.3. Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender Erkrankungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit dem Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, denen sich ein aktueller Behandlungsbedarf entnehmen ließe. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA andeutete, dass er aufgrund der Behandlung in Dänemark einen Schock erlitten habe bzw. ihn der Gedanke an eine Rückkehr dorthin depressiv mache, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer tatsächliche Probleme im psychischen Bereich bzw. einen in diesem Zusammenhang bestehenden Behandlungsbedarf weder konkret vorgebracht noch durch die Vorlage ärztlicher Unterlagen belegt hat.

2.4. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der nicht vorhandenen privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem Akteninhalt und seiner erst kurzen Aufenthaltsdauer. Die erstmals in der Beschwerde behauptete intensive Bindung des Beschwerdeführers zu seinen Brüdern in Österreich erfuhr keine nähere Konkretisierung. Der Beschwerdeführer – der das Verwandtschaftsverhältnis im Übrigen nicht belegte – hielt in seiner Einvernahme ausdrücklich fest, dass er mit seinen Brüdern in keinem gemeinsamen Haushalt lebe und er nannte keine Umstände, die auf das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder einer sonstigen besonderen Nahebeziehung hindeuten würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-Verordnung relevant.

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz):

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht nach § 4 leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach § 4a leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

3.1.1. Zur Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung

Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird.

Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig nach Dänemark ein und stellte dort am 12.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge wurde ihm in Dänemark ein Aufenthaltstitel für zuvor in der Ukraine schutzberechtigte Personen bzw. für Angehörige ukrainischer Staatsbürger erteilt, der am 12.02.2024 wieder annulliert wurde. Die Verpflichtung Dänemarks zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ist in Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung begründet, da der Beschwerdeführer während der Prüfung seines Antrages in Dänemark in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen (weiteren) Asylantrag gestellt hat. Dänemark stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu. Das Konsultationsverfahren mit der dänischen Behörde erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei.

Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Dänemark finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Dänemarks ist auch zwischenzeitig nicht wieder erloschen.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.

3.1.2. Zur möglichen Unzulässigkeit einer Überstellung im Lichte der GRC/EMRK

3.1.2.1. Nach der in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, unter Beachtung der durch die GRC gewährleisteten Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Das in Art. 4 der GRC aufgestellte absolute Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung – das dem in Art. 3 EMRK aufgestellten Verbot entspricht – ist dabei von fundamentaler Bedeutung (vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59, 65 mwN).

Gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterbleiben, wenn sich eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich bringen und die Überstellung von Asylwerbern in einen bestimmten Mitgliedstaat ausschließen (vgl. VfGH 20.09.2022, E 622/2022, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vgl. EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, mit Hinweis auf EGMR 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich; EGMR 21.01.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland; sowie EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff; EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 85 mwN).

Solche systemischen allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Dies wäre zu bejahen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90 ff; zum Erfordernis des Zugangs zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, einschließlich Non-Refoulement-Prüfung, siehe VfGH 04.10.2022, E 2771/2022 mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH und EGMR; sowie zuletzt EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua./Italien; zu pauschalen Zurückweisungen und Inhaftnahmen an Grenzübergängen vgl. EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande).

Auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, darf die Überstellung eines Asylbewerbers im Rahmen der Dublin III-Verordnung nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erleiden (vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59-65; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153).

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK entgegenstehen, oder die Regelung über das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern (vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN).

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen, ob die beschwerdeführende Partei – unabhängig davon – im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG in ihren Rechten gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde.

3.1.2.2. Die diesbezügliche Prüfung hat unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens – das innerstaatlich in der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 enthaltenen Sicherheitsvermutung seinen Niederschlag gefunden hat – zu erfolgen. Mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 wurde eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen, die es grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht (vgl. VwGH 05.12.2022, Ra 2021/19/0256; sowie VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, mit näheren Ausführungen zur Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 und dem unionsrechtlichen Hintergrund; zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten vgl. auch EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 80 ff).

Die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 kann nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden (vgl. VwGH 15.04.2019, Ra 2019/01/0109, mwN). Negative Erlebnisse einer asylwerbenden Partei in einem anderen Mitgliedstaat können zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern in diesem Staat sein, sie lassen aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass einer asylwerbenden Partei bei Rücküberstellung in diesen Staat Gleiches widerfahren werde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen Asylwerbers zu erfolgen hat (vgl. VwGH 22.02.2024, Ra 2024/20/0085 mit Hinweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0108, mwN).

3.1.2.3. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur relevanten Situation in Dänemark, wonach Dublin-Rückkehrer vollen Zugang zum dänischen Asylverfahren sowie Zugang zu Unterbringung und zu materieller und medizinischer Versorgung haben, ist nicht zu erkennen, dass das Asylsystem in Dänemark systemische Schwachstellen iSd dargestellten Rechtsprechung aufweist, die gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-Verordnung einer Zurückweisung des Antrages entgegenstünden. Ebensowenig sind (darüberhinausgehende) Gründe zu erkennen, die einen Selbsteintritt aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten erscheinen ließen.

Zugang zu einem rechtstaatlichen Asylverfahren

Den herangezogenen Länderberichten lässt sich im Einzelnen entnehmen, dass in Dänemark ein rechtstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten existiert und der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer Zugang zum dänischen Hoheitsgebiet und zum dortigen Asylsystem hat. Aus dem Umstand, dass Dänemark die Rückübernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung akzeptiert hat, ergibt sich, dass sein Asylverfahren in Dänemark noch nicht inhaltlich abgeschlossen wurde. Ein konkretes Vorbringen dahingehend, dass Dänemark im Hinblick auf Asylwerber aus dem Sudan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden und es ergeben sich diesbezüglich auch aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte.

Die Länderberichte lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Überstellung nach Dänemark damit rechnen müsste, ohne inhaltliche Prüfung seines Verfahrens in seinen Herkunftsstaat oder einen Drittstaat abgeschoben zu werden, in dem ihm die Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte drohen würde. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass Dänemark temporäre Aufenthaltsgenehmigungen gewährt, wenn im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Bestrafung droht.

Aufnahmebedingungen für Asylwerber (Unterkunft, materielle und medizinische Versorgung)

Dem Berichtsmaterial sind auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Dublin-Rückkehrer in Dänemark mit einer Situation extremer materieller Not konfrontiert sind. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass Dublin-Rückkehrer grundsätzlich den gleichen Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung wie auch andere Asylwerber haben. Die Lebenserhaltungskosten der Asylwerber werden bei Mittellosigkeit in der Regel vom Immigration Service gedeckt. Asylwerber erhalten Unterbringung sowie je nach Bedarf notwendige medizinische und soziale Versorgungsleistungen sowie Zugang zu Bildungsangeboten. Zusätzlich gibt es finanzielle Beihilfen für Kleidung, Hygieneartikel und Transport. Insofern ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer infolge einer Rückkehr nach Dänemark Zugang zu Unterkunft sowie materiellen und – im Bedarfsfall – medizinischen Versorgungsleistungen haben wird.

Zum Beschwerdevorbringen, dass im Hinblick auf die Unterbringungssituation des Beschwerdeführers eine Einzelfallzusicherung der dänischen Behörde einzuholen gewesen wäre, ist festzuhalten, dass das Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, die Rückführung einer Familie mit minderjährigen Kindern nach Italien betraf und ausschließlich Bezug auf die dort zum für die Entscheidung wesentlichen Zeitpunkt vorherrschende Unterbringungs- und Versorgungssituation hat. Dass vor einer Rückführung in einen anderen Dublin-Staat in jedem Fall Garantien über die Unterbringung einzuholen sind, lässt sich diesem Urteil nicht entnehmen (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2016/19/0351, mwN). Hinzu kommt, dass es sich im Fall Tarakhel um eine Familie mit sechs minderjährigen Kindern gehandelt hat; hingegen ist der Beschwerdeführer ein alleinstehender Mann ohne Sorgepflichten.

Es bestehen schließlich auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Gewährung internationalen Schutzes in Dänemark aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren.

Das Nichtvorliegen systemischer Schwachstellen wird letztlich dadurch bekräftigt, dass keine Verurteilungen Dänemarks durch den EGMR oder den EuGH vorhanden sind, welche eine Praxis systemischer Mängel des dänischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Überstellungen aus anderen Staaten, aufzeigen.

Individuelle Vulnerabilitäten, Gesundheitszustand

Es liegen auch keine besonderen individuellen Umstände vor, die zur Annahme führen könnten, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Dänemark dem konkreten Risiko einer Verletzung seiner durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK geschützten Grundrechte ausgesetzt sein würde. Der Beschwerdeführer ist volljährig und leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, sodass keine Hinweise bestehen, dass er etwa aufgrund einer besonderen Vulnerabilität trotz des Nichtbestehens systemischer Schwachstellen von einer relevanten Grundrechtsverletzung bedroht sein könnte. Im Fall des Beschwerdeführers liegt weder eine akut lebensbedrohliche oder schwerwiegende psychische oder physische Erkrankung vor, noch benötigt er eine engmaschige fachärztliche Betreuung bzw. stationäre Behandlung.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Insgesamt gesehen konnte der Beschwerdeführer somit keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

3.1.2.4. Gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden (vgl. VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164).

Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).

Soweit ein schützenswertes Familienleben mit zwei in Österreich lebenden Brüdern des Beschwerdeführers behauptet wurde, ist eine besondere Beziehungsintensität, etwa durch das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder persönlicher oder finanzieller Abhängigkeiten, nicht ersichtlich gemacht worden. Auf einen gemeinsamen Aufenthalt in Österreich konnte zudem zu keinem Zeitpunkt vertraut werden, sodass eine schützenswerte familiäre Bindung im Ergebnis nicht vorliegt. Da der Beschwerdeführer auch darüber hinaus keine familiären Bindungen zu in Österreich lebenden Personen aufweist, stellt eine Aufenthaltsbeendigung keinen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens dar.

Auch hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers kommt es zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine engen sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte. Eine ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit knapp zwei Monaten in Österreich auf und verfügte zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel, sondern stützte seinen Aufenthalt nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz.

Somit steht dem – nur gering ausgeprägten – persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet das gewichtige öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt darstellt. Der durch die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt.

Soweit der Beschwerdeführer erklärt hat, dass er nicht nach Dänemark zurückwolle, ist zudem festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-Verordnung zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen des Asylwerbers losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist.

3.1.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erweist sich daher als unbegründet.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet.

3.3. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG unterbleiben, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erwies (vgl. grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; zu den besonderen Verfahrensvorschriften betreffend die Verhandlungspflicht im Dublin-Verfahren vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072; 14.07.2021, Ra 2021/14/0129).

Im vorliegenden Fall wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – das ein Konsultationsverfahren mit Dänemark durchführte, dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme Parteiengehör zu allen verfahrensrelevanten Aspekten gewährte und seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zu den Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat zugrunde legte – vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich die Lage in Dänemark oder die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit Erlassung des angefochtenen Bescheides am 11.11.2024 maßgeblich geändert hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete im angefochtenen Bescheid in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, wie es zu seinen Feststellungen gelangte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Erwägungen. In der Beschwerde wurden die Erwägungen der Behörde bloß unsubtantiiert bestritten und es wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf allgemeine Erwägungen, die keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer erkennen lassen und zeigt keinen Anhaltspunkt für eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung bzw. eine dem Beschwerdeführer in Dänemark mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung seiner durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 GRC/Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf.

Soweit die Beschwerde „eine konkrete Anfrage an die Staatendokumentation im Hinblick auf das persönliche Vorbringen als Beweis dafür, dass im gegenständlichen Fall Österreich die Verpflichtung trifft, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, um die Verletzung von Grundrechten abzuwenden“ beantragt, ist festzuhalten, dass ein solches bloß allgemeines Vorbringen, das nicht aufzeigt, zum Nachweis welcher konkreten Tatsachen der Beweis dienen soll, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (vgl. VwGH 05.06.2024, Ra 2023/09/0058, mwN).

3.4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-Verordnung stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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