Bundesverwaltungsgericht W123 2280232-1

W123 2280232-1Federal Administrative CourtDec 5, 2024

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung Erkrankung ersatzlose Teilbehebung existenzbedrohende Notlage gesundheitliche Beeinträchtigung Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung real risk Rückkehrentscheidung behoben subsidiärer Schutz

Full text

Bundesverwaltungsgericht W123 2280232-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W123.2280232.1.00

Spruch

W123 2280232-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Eritrea, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2023, Zl. 1318571100/222444093, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem für die Dauer von einem Jahr erteilt.

IV. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 06.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am 07.08.2022 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass sein Vater in der Opposition gegen die Regierung gewesen sei. Seine ältere Schwester sei in Eritrea getötet worden. Als der Vater des Beschwerdeführers gestorben ist, habe der Beschwerdeführer nicht zurückkönnen, weil er durch denselben Namen des Vaters verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer habe Angst um sein Leben. Er habe keine Beziehungen zu Eritrea. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er Tod und Armut.

3. Am 23.05.2023 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:

„[…]

LA: Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat ausführlich darzulegen. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können, aus welchem Grund Sie Ihr Heimatland verließen.

VP: O.k. Meine ganze Familie gehörte immer der ELF an. Sie hat gegen den Kaiser Äthiopiens gekämpft. Als dann die EPLF die Macht ergriff, hat sie begonnen, die Anhänger der ELF umzubringen. Darunter auch meine Familie. Dann ist mein Vater geflohen. Er gelangte über den Sudan nach Saudi-Arabien. Dann folgten wir ihm. Die EPLF hat den ELF Anhängern mitgeteilt, dass ihnen nichts angetan wird, wenn sie zurückkehren. Meine große Schwester hat darauf vertraut und ist zurückgekehrt. Sie wurde umgebracht. Wo mein älterer Bruder ist, weiß ich auch nicht.

Nach dem Tod meiner Eltern in Saudi –Arabien bin ich dann wieder in den Sudan gegangen. Meine Schwester ist vor mir gegangen. Sie verstarb in Ägypten, wahrscheinlich an Corona.

Die EPLF hat gewusst, dass wir keine Papiere in Saudi-Arabien hatten. Wenn der Staat dich ohne Papiere in Saudi-Arabien erwischt, dann schickt er dich wieder nach Eritrea.

Sie sagten mir, wenn ich einen Pass will, dann muss ich mein Leben lang 2% meiner Einkünfte bezahlen. Auch die Jahre davor werden dazugerechnet.

Als wir unsere Mutter in Saudi-Arabien begraben wollten, habe ich um Unterstützung bei der Botschaft Eritreas angefragt on ich einen Pass bekommen würde. Die Saudis haben gesagt, dass ich nur Unterstützung für das Begräbnis bekomme, wenn ich einen Pass hätte.

In Griechenland habe ich im Wald geschlafen. Dort waren viele Menschen. Auch aus dem Sudan. Dort war auch einer von der EPLF. Er hat versucht mich umzubringen. Ich habe mein Leben lang ohne Papiere gelebt. Auch in Saudi-Arabien. Ich möchte nun hier leben und arbeiten. Ich will ein normales Leben. Ich möchte Kinder, ich möchte, dass sie ohne Angst hier leben.

LA: Es ist nicht nachvollziehbar, dass man Sie aufgrund Ihrer politischen Gesinnung in Griechenland hätten umbringen hätte wollen. Sie lebst führten an, dass zwar Ihre Eltern politisch aktiv waren, Sie aber in keinster Weise.

VP: Nach meinem Aufenthalt in Saudi Arbabien war ich im Sudan. Dort wurde ich von den Daab-Serie gefoltert. Sie wollten, dass ich für sie kämpfe. Die Alternative war, dass sie mich der EPLF übergeben.

Einer der Männer sagte, dass er meine Schwester getötet hat. Daraufhin habe ich ihn verletzt. Deshalb haben Sie mich gesucht. Ich habe nicht gesagt, dass mich alle der EPLF gesucht haben. Es war nur einer. Das war der Captain.

In Griechenland war das so, dass ich gerade im Park schlief, als ein Eritreer zu mir kam mit einem Schraubenzieher und rief: „Du hast unseren Captain verletzt“ .

LA: Schildern Sie mir diesen Vorfall genau?

VP: Wir haben gestritten. Dann sagte er nochmal: „Du hast unseren Captain verletzt, ich werde dich umbringen:“ dann habe ich Griechenland verlassen.

LA: Schildern Sie mir bitte jedes Detail.

VP: Der Mann sagte wiederholt: „Ich werde dich nicht in Ruhe lassen. Ich werde dich umbringen!“

LA: Es ist völlig unglaubwürdig, dass ein Eritreer in Griechenland einen angeblichen Angriff auf einen „Captain“ der Daab Serie, die eine Gruppierung im Sudan sind, hätte rächen wollen.

VP: Es ist glaubwürdig. Sie sind überall. Sie sind wie Al Shabaab.

LA: Warum glauben Sie dann, dass Sie in Österreich sicher sind?

VP: Es gibt überall einige. Manchmal nur einen, das reicht.

LA: Ich wiederhole die Frage. Warum glauben Sie dann, dass Sie in Österreich sicher sind?

VP: Es gibt Eritreer die in Sawa waren. Sie sind überall. Sie leben überall auf der Welt.

LA: Beantworten Sie bitte meine Frage.

VP: Es war ja nur einer dort in Griechenland. Ich habe keinen Kontakt zu anderen Eritreern. Vielleicht war das eine Person mit denen ich dort im Sudan gestritten habe.

LA: Weiters führten Sie an, dass sie im Park geschlafen hätten. Hätte der Mann Sie tatsächlich versucht zu ermorden, wieso hat er das nicht versucht als sie schliefen?

VP: Sie hören nicht zu. Wir haben im Park gestritten.

LA: Sie schilderten, dass Sie im Park schliefen, oder stimmt das etwa nicht?

VP: Ich weiß nicht, warum er das so gemacht hat. Wir haben gestritten und er sagte, er würde mich umbringen.

LA: Woher soll der Mann gewusst haben, wer Sie sind? Ich Griechenland halten sich immens viele Flüchtlinge auf. Wieso sollte man gerade auf Sie kommen?

VP: Vielleicht war er einer von denen mit denen ich damals gestritten habe. Alle Leute fliehen vor dem Militärdienst.

LA: Wieso Militärdienst? Der Mann war doch im Sudan bei den Daab-Serie?

VP: Es war so, dass ich zuerst an der Grenze vom Sudan nach Eritrea von den Daab Serie erwischt wurde. Sie sagten, dass ich für sie arbeiten soll, sonst übergeben sie mich der EPLF in Eritrea. Die waren gleich daneben. Das war an der Grenze in XXXX .

LA: War das in der Ortschaft XXXX .

VP: Ja das war direkt in XXXX .

LA: Wann fand der Vorfall statt?

VP: 2018 oder 2019.

LA: Können Sie das genauer einschränken?

VP: Es war am Ende des Jahres 2018. An den Monat kann ich mich nicht erinnern.

In XXXX wurde ich dann von den Soldaten verprügelt. Die Daab Serie haben mich danach wieder mitgenommen und nach Karthum gebracht.

LA: Fahren Sie fort.

VP: Ich war dort bei einer Polizeistation. Dort sagte ich, dass ich verletzt wurde. Sie brachten mich zu Universitätsstudenten und sagten, dass ich auf keinen Fall ein Wort Arabisch mit denen reden darf. Sie werden mich behandeln. Diese Studenten haben mir geholfen zu fliehen.

LA: Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Daab Serie sie wieder aus XXXX hätte abholen und nach Karthum bringen hätte sollen. Sie haben sich doch geweigert für Sie zu arbeiten. Sie haben ja vorerst behauptet, dass man Sie deswegen der EPLF übergeben hätte.

VP: Es war aber so.

LA: Erzählen Sie mir bitte alles über Ihren Vater. Wie hat er gegen den Kaiser von Äthiopien gekämpft?

VP: Die gesamte Familie gehörte zur Führung. Nachdem die Amhara bekämpft waren, hat der Kampf gegen die IPLF begonnen.

LA: Ich habe Sie nicht nach der allgemeinen Lage damals befragt, sondern konkret nach Ihrem Vater.

VP: Alle waren ein Teil der Führung. Der Hauptanführer, Ahmed Nasir, ist mein Cousin väterlicherseits. Dann ist er vom Krieg weg und in den Sudan.

LA: Was war nun seine Rolle? Wen hat er angeführt?

VP: Er hat gekämpft. Er war ein Soldat.

LA: Welchen Rang hatte er?

VP: Er hatte keinen Rang. Er war ein normaler Soldat.

Ahmed Nasir war der Hauptanführer.

LA: Sie widersprechen sich ja, wenn Sie einerseits behaupten, dass alle, also auch Ihr Vater Teil der Führung gewesen wäre und anderseits ausführen, dass Ihr Vater ein einfacher Soldat gewesen sei.

VP: Ich habe doch gesagt, dass die ganze Familie bei der ELF war. Mein Vater war kein Anführer.

LA: Warum ist Ihr Vater geflohen?

VP: Damit er und wir nicht umgebracht werden.

LA: Haben Sie Kontakt zu Freunden in Eritrea?

VP: Ich habe mit niemandem Kontakt.

LA: Schildern Sie mir bitte die aktuelle Situation in Ihrem Heimatland?

VP: Ich habe keine Ahnung. Ich spreche nicht über Politik. Das interessiert mich nicht. Ich will nur von denen weg.

LA: Wenn Sie über die aktuelle Lage in Eritrea nicht Bescheid wissen und politisch nicht aktiv sind. Wieso gehen Sie davon aus, dass gerade Sie in Eritrea verfolgt werden würden?

VP: Ich denke nur wegen der familiären Verbindung und dem Vorfall mit dem „Captain“ den ich bereits geschildert habe.

Mit dem Staat habe ich nur Probleme, weil meine Familie zur ELF gehört.

LA: Aber Sie gehören nicht zur ELF?

VP: Doch. Ich bin auch bei der ELF.

LA: Sie sprachen von Ihrer Schwester, die angeblich von der EPLF ermordet wurde. Schildern Sie mir bitte alles, was Sie über dieses Ereignis wissen.

VP: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Ich war noch ein Kind.

Nachgefragt gebe ich an, dass nicht mehr genau sagen kann wann das war.

LA: Wie haben Sie vom Tod Ihrer Schwester erfahren?

VP: Sie haben ein Schreiben geschickt, dass sie gestorben ist.

Nachgefragt, gebe ich an, dass die Botschaft ein Schreiben geschickt hat, dass die Schwester verstorben ist.

LA: Was stand in dem Schreiben?

VP: Nur, dass sie in Amara verstorben ist.

LA: Woher wollen Sie dann wissen, dass sie von der EPLF getötet worden sei?

VP: Sie haben meiner Mutter nicht erzählt, wie sie verstorben ist.

LA: Wer?

VP: Der Staat Eritrea.

LA: In welchem Jahr war das?

VP: Ich kann es wirklich nicht sagen.

LA: Wo hielten Sie sich zu dem Zeitpunkt, als Sie vom Tod Ihrer Schwester erfuhren auf?

VP: In Saudi-Arabien.

LA: Wieso fand dann der angebliche Versuch Sie zu töten keine Erwähnung in Ihrer Erstbefragung. Dieser Vorfall wäre doch essenziell für Ihr Fluchtvorbringen gewesen?

VP: Man sagte mir, dass ich das erst hier erwähnen soll.

LA: Wann ist Ihre Mutter verstorben?

VP: Vor ca. 5 Jahren.

LA: Sie schilderten, dass Sie hätten einen Pass bei der eritreischen Botschaft beantragen müssten, um Ihre Mutter in Saudi- Arabien zu beerdigen. Haben Sie das dann gemacht?

VP: Nein das war nicht so. Ich brauchte keinen Pass sondern nur Papiere für das Begräbnis. Dafür sollte ich bezahlen. Ich bezahlte 9000. Nachgefragt 9000 Rial.

LA: Diese Aussage widerspricht gänzlich den Angaben in Ihrer Fluchtgeschichte. Nehmen Sie bitte dazu Stellung.

VP: Welche?

Anm.: Die Aussage wird vorgelesen und übersetzt.

VP: Sie sagten, dass wenn ich die Papiere für das Begräbnis haben möchte, dann müsse ich auch in Zukunft für meinen Pass bezahlen.

LA: Aber für Ihren Pass hätten Sie sowieso bezahlen müssen.

VP: Normalerweise muss man 2 % bezahlen. Nur ich hätte mehr zahlen müssen.

LA: Warum gerade Sie?

VP: Ich hatte keinen Beweis, dass ich Schüler war. Deshalb. Ein Arbeitnehmer bezahlt 2%. Da ich keine Beweise bringen konnte, dass ich Schüler war musste ich den vollen Preis zahlen.

LA: Also die 2%?

VP: Ja für mein ganzes Leben.

LA: Also haben Sie die 2% bezahlt?

VP: Sie haben mich nicht gefragt.

LA: Das war nicht die Frage. Sie sagten, dass sie mehr bezahlen hätten müssen als andere. Jetzt sagen Sie, dass es doch nur die 2% gewesen wären. Was stimmt nun?

VP: Studenten zahlen nichts. Sobald jemand arbeitet zahlt er 2% seines Einkommens.

LA: Also zahlten sie so viel wie jeder andere Eritreer in Ihrer Lage?

VP: Nein. Ich hatte weder Papiere noch Arbeit. Also verlangten Sie zu viel von mir.

LA: Wie haben Sie dann das Begräbnis und die Abgabe an den Staat Eritrea überhaupt bezahlen können?

VP: Ich habe ja mit dem Namen meines Freundes gearbeitet. So konnte ich das alles zahlen.

LA: Das ist ja wieder widersprüchlich. Einerseits schildern Sie, dass sie weder Papiere noch Arbeit hatten, andererseits, dass Sie nun doch wieder ein Einkommen hatten.

VP: Mit meinem eigenen Namen hatte ich keine Papiere.

LA: Was ist mit Ihrem Pass?

VP: Ja, den habe ich schon.

LA: Was befürchten Sie im Fall einer etwaigen Rückkehr nach Eritrea?

VP: Ich fürchte, dass sie mich umbringen werden.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Eritrea (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG bzw. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Eritrea zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV.-VI.).

5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 10.10.2023, in der der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführte, dass versäumt worden sei, sich ausreichend mit der Gefahr des Beschwerdeführers, zum Nationaldienst eingezogen zu werden, auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer befürchte bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea zum Nationaldienst eingezogen zu werden.

6. Am 07.11.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Gründen für die Ausreise aus Eritrea, seinen Rückkehrbefürchtungen und seinem Leben in Österreich befragt wurde.

7. Mit Schriftsatz vom 20.11.2024 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und wies einleitend nochmals auf die Gefahr einer Zwangsrekrutierung in das eritreische Militär hin. Zum Gesundheitszustand wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer auf regelmäßige ärztliche Untersuchungen bzw. Therapien angewiesen sei. Wie sich aus den Länderberichten zu Eritrea ergebe, seien die nötigen Untersuchungen bzw. Therapien für den Beschwerdeführer in Eritrea nicht möglich. Der Beschwerdeführer verfüge weder in Eritrea noch irgendwo sonst über ein soziales Netz, welches ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen/Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein eritreischer Staatsangehöriger und bekennt sich zur Religionsangehörigkeit des Islam. Er spricht Tigrinya und Arabisch. Der Beschwerdeführer ist in Eritrea, aus Asmara, geboren und verließ mit seinen Eltern im Alter von ungefähr fünf Jahren seinen Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer lebte daraufhin ca. 28 Jahre in Saudi-Arabien und kehrte nicht mehr nach Eritrea zurück. Der Beschwerdeführer wurde zu Hause privat unterrichtet, besuchte Ausbildungen sowie Englischkurse. Der Beschwerdeführer arbeitete als Rezeptionist, als Landwirt und auf verschiedenen Baustellen.

Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Die Eltern des Beschwerdeführers sind vor einigen Jahren verstorben. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Angehörigen in Eritrea.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Beim Beschwerdeführer wurde Diabetes mellitus festgestellt und die Behandlung mit Metformin Tabletten begonnen. Er benötigt alle drei bis sechs Monate regelmäßige Laborkontrollen. Es besteht außerdem der Z.n. Zentralvenenverschluss am li Auge, weshalb das Auge gelastert wurde. Der Beschwerdeführer erhält regelmäßig IVOM intravitreal u. Ozurdex 2/2023. Für den Beschwerdeführer besteht eine schlechte Prognose für den Visus am linken Auge. Ferner leidet der Beschwerdeführer unter einer chron. Sinusitus maxillaris et ethmoidales, die mit Cortison behandelt wird. Schließlich leidet der Beschwerdeführer unter einer habituellen Schulterluxation rechts und anhaltenden Schmerzen iB der rechten Schulter, die physikalisches behandelt wird (vgl. dazu den Auszug des Befundes von Dr. XXXX vom 28.10.2024, Beilage zur Verhandlungsschrift, OZ 4).

1.1.2. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte. Es konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass eine Schwester des Beschwerdeführers tatsächlich in Eritrea ermordet wurde.

1.1.3. Für das erkennende Gericht ist eine allenfalls erzwungene Rückkehr des Beschwerdeführers in die Heimat mittels Abschiebung angesichts der bei ihm ärztlich diagnostizierten physischen Erkrankungen, welche zu einer Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit führen, in Verbindung mit der fehlenden familiären Anbindung, nicht zumutbar bzw. ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine sehr prekäre wirtschaftliche und soziale Situation geraten würde, welche ihm eine weitere Behandlung seiner Erkrankungen verunmöglichen würde. Der Der Beschwerdeführer würde bei Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten.

1.2. Zum Herkunftsstaat:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Eritrea (vgl. auch angefochtener Bescheid, AS 185 ff):

Politische Lage

Eritrea ist nach dem Südsudan das zweitjüngste und eines der ärmsten Länder Afrikas. Das Land erlangte 1993 die formelle und völkerrechtlich anerkannte Unabhängigkeit. Die nach westlichem Vorbild geschaffene Verfassung aus dem Jahr 1997 ist zwar durch die provisorische Nationalversammlung angenommen worden, trat aber dennoch nie in Kraft. Präsident Isaias Afewerki regiert das Land ohne demokratische Kontrolle. Er stützt sich auf die Sicherheitsapparate und die einzige zugelassene Partei, die People’s Front for Democracy and Justice (PFDJ). Das Übergangsparlament ist seit 2002 nicht mehr zusammengetreten. Seit der Unabhängigkeit des Landes sind weder Parlaments- noch Präsidentschaftswahlen durchgeführt worden (AA 25.1.2021). Die politische Situation im Land ist also seit vielen Jahren von ihrem nahezu unveränderlichen Charakter geprägt. Der Präsident zeigt keine Bereitschaft, Wahlen abzuhalten oder Änderungen im politischen Status quo des Landes zu akzeptieren. Er regiert mit einer kleinen Anzahl von Beratern der PFDJ-Führung. Zudem verfügt das Militär über eine beträchtliche politische Macht (NLMBZ 30.11.2020).

Eritrea hat nicht nur keine Verfassung (AA 25.1.2021), es gibt auch keinen Rechtsstaat und keine Nationalversammlung, welche überhaupt Gesetze beschließen könnte (UNHRC 24.2.2021). Es gibt de facto und de jure keine Gewaltenteilung (BS 2020; vgl. AA 25.1.2021), denn es gibt weder eine Legislative noch eine unabhängige Justiz. Eritrea bleibt eine Ein-Mann-Diktatur unter Präsident Isaias Afewerki (HRW 13.1.2021) nach anderen Angaben eine Einparteiendiktatur. Die Regierungspartei PFDJ ging 1994 aus der Eritrean People's Liberation Front (EPLF) hervor. Sie stellt den Staats- und Regierungschef Isaias Afewerki sowie die gesamte weitere politische Führung des Landes. Andere politische Parteien sind verboten (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).

Ende 2000 endete der Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien vorläufig mit dem Friedensabkommen von Algier, dieses wurde in der Folge aber mehrfach gebrochen. Im Juli und September 2018 unterzeichneten die Präsidenten beider Länder weitere Verträge, der Spannungszustand zwischen den Nachbarstaaten wurde beendet (AA 25.1.2021). Bislang hatte der Friedensschluss aber keine Auswirkungen auf die Menschenrechte in Eritrea (HRW 13.1.2021; vgl. NLMBZ 30.11.2020), obwohl im Friedensabkommen auch innenpolitische Reformen angekündigt wurden. Diese haben nicht stattgefunden (NLMBZ 30.11.2020).

Die Ausübung von bürgerlichen Grundrechten ist weiterhin stark eingeschränkt. Als Folge des Grenzkriegs mit Äthiopien (1998-2000) kam es zu einer weitgehenden Militarisierung der Gesellschaft und zum Zurückdrängen der Privatwirtschaft durch staatlich gelenkte Wirtschaftsunternehmen. Viele Eritreer arbeiten im staatlichen, verpflichtenden Nationalen Dienst, dessen zeitliche Befristung auf 18 Monate de facto ausgesetzt wurde (AA 13.10.2020).

Sicherheitslage

Die Lage in Asmara ist stabil und ruhig. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist niedrig (AA 18.5.2021). Allerdings kam es Anfang November 2020 zu mehreren Explosionen in Asmara und Massawa, die in Zusammenhang mit dem Konflikt im benachbarten Tigray (Äthiopien) stehen. Weitere Auswirkungen dieses Konflikts auf die Sicherheitslage in Eritrea – insbesondere in Grenznähe – können nicht ausgeschlossen werden. Auch der Grenzkonflikt mit Dschibuti ist nicht gelöst und die Lage an der Grenze bleibt angespannt. In der Grenzregion zum Sudan sind Rebellengruppen und Schmuggler aktiv (AA 18.5.2021; vgl. EDA 18.5.2021). Generell sind die Beziehungen zu den Nachbarstaaten angespannt (EDA 18.5.2021).

Die aus Äthiopien heraus agierenden, bewaffneten Rebellengruppen wurden von der äthiopischen Regierung nach dem Friedensschluss im Sommer 2018 angewiesen, ihre Waffen niederzulegen (BS 2020).

Wehrdienst und Rekrutierungen

Nach dem Friedensabkommen mit Äthiopien hat die Regierung bisher keine Änderungen beim Nationaldienst umgesetzt (NLMBZ 30.11.2020).

Per Gesetz müssen alle Staatsbürger – mit wenigen Ausnahmen – im Alter von 18 bis 50 Jahren einen Nationaldienst leisten (USDOS 30.3.2021). Für Frauen dauert die Dienstpflicht bis zum 27. und für Männer bis zum 50. Lebensjahr (nach anderen Angaben für Frauen bis zum 47. und für Männer bis zum 57. Lebensjahr). Selbst Geistliche im wehrpflichtigen Alter werden eingezogen (AA 25.1.2021). Frauen werden in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem militärischen Dienst, zwangsläufig aber nicht aus Verwendungen im zivilen Bereich entlassen (AA 25.1.2021; vgl. NLMBZ 30.11.2020). Generell gibt es Ausnahmen zur Dienstpflicht. Allerdings gibt es dazu keine verlässlichen Informationen, und zudem erfolgt die Gewährung einer Ausnahme oft nur willkürlich (NLMBZ 30.11.2020).

Der obligatorische Nationaldienst dauert für Männer und Frauen offiziell 18 Monate (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021) und besteht aus sechs Monaten militärischer Ausbildung und zwölf Monaten aktivem Militärdienst oder zwölf Monaten zivilem Nationaldienst. Für die militärische Ausbildung Untaugliche können zu 18 Monaten zivilem Nationaldienst herangezogen werden. Im Ausnahmezustand kann der Dienst jedenfalls auf unbestimmte Zeit verlängert werden. Und in Eritrea herrscht seit 1998 der Ausnahmezustand (USDOS 30.3.2021).

Es kommt weiterhin zu Massenrazzien, im Zuge derer Jugendliche rekrutiert werden (HRW 13.1.2021). Das System des Nationaldiensts ist nach wie vor ohne Reform. Dienstleistende werden oft unmenschlichen und erniedrigenden Strafen ausgesetzt, es kommt auch zu Folter (HRW 13.1.2021; vgl. AI 7.4.2021). Es gibt Berichte über sexuelle Nötigung und Gewalt bis hin zu Vergewaltigung von Rekrutinnen. Eine Weigerung führt in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlung und Folter z.B. Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze. In manchen Fällen nimmt der Nationaldienst Sklaverei-ähnliche Zustände an (AA 25.1.2021). Nach anderen Angaben kommt der Nationaldienst in manchen Fällen der Zwangsarbeit gleich (USDOS 30.3.2021). Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen stuft den Nationaldienst als Zwangsarbeit ein (NLMBZ 30.11.2020). Nationaldienstleistende werden oft nicht nach 18 Monaten demobilisiert, manche werden auf unbestimmte Zeit im Dienst behalten – bei gleichzeitiger Androhung von Verhaftung, Folter oder der Bestrafung von Familienmitgliedern (USDOS 30.3.2021).

Es gibt keine Beschwerdemöglichkeiten – im Gegenteil, Beschwerden werden bestraft (HRW 13.1.2021). Ein Austritt aus dem Dienst ist ausgeschlossen, es gibt keine Beförderungen und auch kaum eine Möglichkeit, das Land legal zu verlassen (USDOS 30.3.2021). Ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen und einen Ersatzdienst gibt es nicht; Wehrdienstverweigerung wird mit Aufenthalten in Umerziehungslager oder mit Gefängnis bestraft. Dies betrifft insbesondere Zeugen Jehovas (AA 25.1.2021).

Nur ungefähr ein Viertel der Nationaldienstleistenden stehen im militärischen Dienst – und selbst diese werden teils für Infrastrukturprojekte verwendet (NLMBZ 30.11.2020). Andere werden für Patrouillen und Grenzschutz eingesetzt. Im zivilen Bereich werden Dienstleistende auch für landwirtschaftliche Zwecke, beim Straßenbau, in Hotels, als Lehrer oder Bauarbeiter (USDOS 30.3.2021), beim Dammbau, in der staatlichen Verwaltung und Wirtschaft (AA 25.1.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Auch manche Ärzte, Krankenschwestern oder Angestellte staatlicher Unternehmen stehen im Nationaldienst. Dienstleistende erhalten einen Sold, Unterkunft und Verpflegung (NLMBZ 30.11.2020). Die Bezahlung ist in der Regel aber zu schlecht, um damit die Versorgung ihrer Familien zu ermöglichen (AA 25.1.2021; vgl. HRW 13.1.2021).

Jugendliche, die versuchen, sich dem Wehrdienst zu entziehen, werden verhaftet; Minderjährige meist aber nach Hause geschickt. Volljährige und damit Wehr- und Nationaldienstpflichtige kommen in Haft, die auf Antrag aber häufig in offenem Vollzug abgeleistet werden kann. Zwischen 2003 und 2009 drohte auch Angehörigen von Geflüchteten eine Strafverfolgung. Aufgrund der hohen Zahl an Ausreisen ließ sich diese Praxis aber nicht mehr umsetzen und wurde eingestellt. Eine Dienstflucht wird üblicherweise nach drei Jahren nicht mehr geahndet, Ausnahmen davon sind aber möglich (AA 25.1.2021).

Ebenso kommt es vor, dass Wehrpflichtige nach Ableistung des 18-monatigen Wehrdienstes nicht nur aus dem Militär, sondern auch aus dem Nationaldienst entlassen werden. Als Grund nennt die Regierung gute schulische Leistungen. Maturanten mit guten Noten soll so der rasche Zugang zu weiterführenden Bildungseinrichtungen (Colleges) ermöglicht werden (AA 25.1.2021).

Seit Sommer 2003 müssen alle Sekundarschüler das 12. Schuljahr im zentralen Ausbildungslager in Sawa (National Training and Education Center) absolvieren (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Dort erhalten sie auch eine dreimonatige paramilitärische Ausbildung (AA 25.1.2021) nach anderen Angaben müssen sie dort eine viermonatige militärische Ausbildung absolvieren (USDOS 30.3.2021). Nur in Sawa können Sekundarschüler das Abschlusszeugnis der Sekundarstufe erhalten. Die Besten werden danach zum Studium an einem der sechs Colleges zugelassen. Die Übrigen erhalten entweder eine Berufsschulausbildung oder sie werden für den Militärdienst oder für zivile Dienstleistungen herangezogen (AA 25.1.2021).

Jene, die nicht in der Armee dienen, werden im Rahmen einer Miliz ausgebildet und bewaffnet. Darunter finden sich Demobilisierte, ältere Personen und Personen, die aus anderen gründen vom Militärdienst ausgespart blieben. Die Nichtteilnahme an Aktivitäten der Miliz kann zu einer Verhaftung führen. Die Miliz übernimmt Aufgaben der inneren Sicherheit – etwa am Flughafen oder auch als Nachbarschaftswache (USDOS 30.3.2021). Seit Mai 2012 wurde jedenfalls der Großteil der erwachsenen Bevölkerung mit dem AK-47 Sturmgewehren bewaffnet (AA 25.1.2021).

Medizinische Versorgung

Grundsätzlich verfügt Eritrea über ein funktionierendes Programm für die medizinische Basisversorgung. Das System leidet jedoch unter zunehmender institutioneller Schwäche, da in den letzten Jahren eine große und schnell wachsende Zahl von Ärzten und anderem medizinischem Fachpersonal aus dem Land geflohen ist (BTI 2020). Nach anderen Angaben ist die medizinische Grundversorgung nicht immer gewährleistet (AA 25.1.2021). Die medizinische Versorgung ist selbst in der Hauptstadt Asmara nur minimal. Privatärztliche Behandlungen sind nur sehr eingeschränkt verfügbar, im ganzen Land gibt es nur eine sehr geringe Zahl an Fachärzten (AA 18.5.2021). Dabei ist die Versorgung in den Städten – insbesondere in Asmara – immer noch besser als auf dem Land. In den staatlichen Einrichtungen ist die Versorgung weitgehend kostenlos (AA 25.1.2021).

Medikamente und Verpflegung sind von den Patienten bzw. ihren Familien zu beschaffen und zu bezahlen; dazu sind diese häufig nicht in der Lage. Wegen fehlender Devisenreserven ist die Verfügbarkeit von Medikamenten zudem sehr begrenzt (AA 25.1.2021) und nur in ganz beschränkter Auswahl erhältlich (AA 18.5.2021).

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Die Feststellungen zu Herkunft, Aufenthaltsorten, Staatsangehörigkeit, Sprachkenntnissen und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich im Wesentlichen auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde in dem Beschwerdeschriftsatz, sowie insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

2.1.2. Die Feststellungen zu seiner Schuldbildung und Berufstätigkeit ergibt sich ebenso wie jene Feststellungen zu seiner Familie aufgrund des im Wesentlichen stringenten Vorbringens im gesamten Verfahren.

2.1.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf den vorgelegten medizinischen Befunden vor der belangten Behörde (vgl. .AS. 147 ff) bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beilagen zur Verhandlungsschrift, OZ 4).

2.2. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers:

2.2.1. Wie schon die belangte Behörde zutreffend erkannte, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, glaubhafte Fluchtgründe vorzubringen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf die nachfolgende (schlüssige) Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, der es sich inhaltlich anschließt:

„Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

[…]

Ihrem Vorbringen zum behaupteten Grund, wieso Sie nicht mehr nach Eritrea zurückkehren könnten und zu der daraus angeblich resultierenden Gefährdungslage ist jegliche Glaubhaftigkeit abzusprechen, zumal es in keiner Weise plausibel, in höchstem Maße vage gehalten ist und Sie nicht in der Lage waren eine gegen Sie gerichtete, tatsächliche Verfolgungshandlung durch den eritreischen Staat glaubhaft zu machen.

Sie gründeten Ihre Fluchtgeschichte auf den Umstand, dass Sie aufgrund der Zugehörigkeit Ihres Vaters beziehungsweise Ihrer Familie zur ELF, welcher zur damaligen EPLF in Opposition stand, in Eritrea verfolgt werden würden. Schon hier ergaben sich massive Widersprüche im Zuge Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt vom 23.05.2023. So schildern Sie auf Seite 12 (sofern nicht anders angegeben beziehen sich alle Seitenangaben auf diese Einvernahme), dass Ihre gesamte Familie zur Führung der ELF gehört hätte. Näher zu Ihrem Vater befragt führten Sie nun widersprüchlich aus (Seite 13), dass Ihr Vater nun doch kein Anführer, noch nicht einmal ein Offizier, sondern bloß einfacher Soldat gewesen sei. Hinsichtlich dieses Umstands ist schon nicht nachvollziehbar, dass Sie, als Sohn eines einfachen Soldaten, nach über 40 Jahren einer etwaigen Verfolgung durch die EPLF ausgesetzt wären. Selbst wenn man Ihren Ausführungen insofern folgen möchte, dass Ihr Vater der Cousin eines der damaligen Anführer der ELF, Ahmed Nasser, gewesen wäre, so ist es in keiner Weise nachvollziehbar, dass man Sie, als Sohn des Cousins eines der Anführer der ELF verfolgen würde. Möchte man Ihren Ausführungen nun weiter folgen, dass Ihr Vater und in weiterer Folge Ihre Familie aufgrund des Konflikts mit der EPLF geflohen wäre, so wäre dies hinsichtlich Ihres Vaters, der tatsächlich gegen die EPLF gekämpft hätte, plausibel, jedoch begründet dies nicht Ihre vorgebrachte Gefährdungslage.

Diesbezüglich ist auch nicht nachvollziehbar, dass Sie einerseits behaupteten (Seite 13) dass Sie über die aktuelle politische Situation in Eritrea nicht Bescheid wüssten und dass Sie an Politik überhaupt nicht interessiert wären, als Sie aber danach konkret vom zur Entscheidung berufenen Organwalter befragt wurden, andererseits behaupteten, dass auch Sie Mitglied der ELF wären, was impliziert, dass Sie sich nun doch mit der Politik Ihres Landes auseinandergesetzt hätten. Ihnen ist zu unterstellen, dass Sie Ihre Mitgliedschaft in der ELF behaupteten, um sich so einen etwaigen Vorteil in Ihrem Verfahren zu erschleichen.

In diesem Zusammenhang ist auch in keiner Weise nachvollziehbar wie es Ihnen, als vermeintlich Verfolgter, möglich gewesen wäre, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Es ist nicht erklärbar, wie jemand, der vermeintlich von der eritreischen Regierung verfolgt werden würde, ohne Probleme einen Pass beantragen könnte. Auch hier verstrickten Sie sich in Widersprüche, so behaupteten Sie auf Seite 9 im Rahmen der freien Erzählphase, dass Sie diesen Pass für das Begräbnis Ihrer Mutter benötigt hätten, da Sie sonst in Saudi-Arabien keine Unterstützung für das Begräbnis bekommen hätten. Auf Seite 14 schilderten Sie nun andererseits, dass Sie doch keinen Pass bei der eritreischen Botschaft beantragt hätten, sondern bloß „Papiere“ für das Begräbnis. Im Zuge der Einvernahme wurde Ihnen dieser Widerspruch vorgehalten (Seite 15), und behaupteten nun wiederum, dass Sie doch einen Pass beantragt hätten. Auch bezüglich der Abgaben, die man als Eritreer in der Diaspora an den Staat zu zahlen hätte verstrickten Sie sich in Widersprüche. Einerseits behaupteten Sie, dass man von Ihnen mehr als nur die 2% des Einkommens verlangt hätte. Dazu näher befragt gaben Sie nun an, dass Sie Schüler gewesen wären und eigentlich nichts hätten zahlen müssen, konnten dies aber vor der eritreischen Botschaft nicht belegen. Dem entgegenstehend schilderten Sie, dass Sie sehr wohl einer Beschäftigung in Saudi-Arabien nachgingen, also kein Schüler gewesen wären und ein Einkommen gehabt hätten. Widersprüchlich in diesem Zusammenhang ist auch Ihre Aussage, dass Sie einen Pass erhalten hätten, obwohl Sie die geforderten 2% nicht bezahlt hätten. Zusammenfassend konnten Sie auch hier nicht schlüssig und glaubhaft schildern, wie Sie zu einem eritreischen Reisepass gekommen wären. Dies zeigt erneut, dass Sie sich einer erfundenen Geschichte bedienten. Verstärkt wird diese Feststellung durch den Umstand, dass Sie ausführten, Ihren Reisepass im Zuge der Vorbereitungen zur Beerdigung Ihrer Mutter beantragt haben zu wollen. Folgt man diesbezüglich Ihren Ausführungen zum Tod Ihrer Mutter, welcher vor ca. 5 Jahren gewesen sein soll, also um das Jahr 2018, so ist nicht erklärlich warum der von Ihnen vorgelegten Passkopie das Datum 2013 als Ausstellungsdatum entnommen werden kann.

[…]

Widersprüchlich sind auch Ihre Ausführungen bezüglich Ihrer Schwester. Ihrer Erstbefragung vom 07.08.2022 ist auf Seite 3 zu entnehmen, dass Sie eine Schwester gehabt hätten, welche bereits verstorben wäre. In derselben Erstbefragung führten Sie auf Seite 5 aus, dass Ihre Schwester, nachdem Sie gemeinsam von Saudi-Arabien in den Sudan reisten und in weiterer Folge nach Ägypten, in Ägypten verstorben wäre. Auf Seite 9 Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt im Rahmen der freien Erzählphase verstrickten Sie sich dahingehend in einen Widerspruch. So führten Sie einerseits gleichlautend mit Ihren Angaben in der Erstbefragung (EB Seite 5) aus, dass Ihre Schwester in Ägypten verstorben wäre und andererseits, dass Ihre Schwester von der eritreischen Regierung ermordet worden wäre, da Sie nach Eritrea zurückgereist wäre. Als Sie vom zur Entscheidung berufenen Organwalter nun konkret zu Ihrer Schwester befragt wurden, so führten Sie aus, dass diese bereits in Eritrea getötet worden wäre, als Sie noch ein Kind gewesen wären. Der eritreische Staat hätte Ihren Eltern bloß ein Schreiben zukommen lassen, welches diese vom Tot der Schwester informiert hätte. Schon allein dieser Aspekt der von Ihnen präsentierten Geschichte lässt erneut an der Glaubhaftigkeit Ihres Vorbringens massive Zweifel entstehen, da es in keinster Weise nachvollziehbar ist, dass Ihre Familie von der eritreischen Botschaft ein Schreiben erhalten hätte, zumal wie Sie ausführten, Ihre Familie doch vom Staat Eritrea verfolgt worden wäre und sie deshalb nach Saudi-Arabien geflohen wären um sich vor diesem in Sicherheit zu bringen..

Auch bei der Schilderung der weiteren Geschehnisse blieben Sie vage und verstrickten sich in Widersprüche und war es Ihnen nicht möglich eine stringente und plausible Geschichte zu präsentieren. So ist nicht nachvollziehbar, dass die von Ihnen genannte sudanesische Miliz, welche Sie an der Grenze zu Eritrea angehalten hätte, Sie zuerst gefoltert und danach an die EPLF in Eritrea übergeben hätte. Eine Begründung konnten Sie diesbezüglich nicht liefern.

[…]

Beachtlich hierbei ist auch Ihre Schilderung, dass Sie einen „Captain“ der EPLF geschlagen hätten (Seite 10) als dieser behauptet hätte, dass er Ihre Schwester getötet habe. Dies impliziert, dass dieser Soldat der EPLF Sie erkennen hätte müssen und somit auch wissen hätte müssen, dass Sie, wie sie zumindest behaupteten, ein in Eritrea gesuchter Mann wären. Wenn man diese Schlussfolgerung zulässt, so ist nicht erklärlich warum dieser „Captain“ bzw. die eritreischen Soldaten Sie wieder gehen hätten lassen. Es ist völlig unplausibel, dass man Sie erkennen hätte können, zumal Sie Eritrea bereits im Alter von 5 Jahren verlassen hätten. Weiters führten Sie aus, dass Ihre Schwester ermordet worden wäre, als Sie noch ein Kind gewesen wären, was bedeuten würde, dass diese Geschehnisse bereits um die 40 Jahre zurückliegen müssten. Auch im Lichte Ihrer Ausführungen zu Ihrem Vater, welche bereits eingangs betrachtet wurden, ist nicht nachvollziehbar, dass man Ihrer Familie eine solche Bedeutung zukommen lassen hätte, wo doch Ihr Vater Ihren Angaben zufolge ein einfacher Soldat der ELF gewesen sei, selbst wenn man wohlwollend noch Ihren Ausführungen folgen möchte, dass in einer so großen Armee wie der von Eritrea Sie gerade auf jenen Mann gestoßen wären (nach knapp 40 Jahren) der Ihre Schwester getötet hätte. Widersprüchlich dazu ist auch Ihr Erklärungsversuch (Seite 17), als Sie nach der Rückübersetzung nun ausführten, dass Sie von diesem „Captain“ geschlagen worden wären und Sie einmal zurückgeschlagen hätten. Daraufhin wären die eritreischen Soldaten auf Sie losgegangen. Die Geschichte mit Ihrer Schwester führten Sie nicht mehr ins Treffen. Ihnen ist nun zu unterstellen, dass Sie sich der Unglaubhaftigkeit dieser Ausführungen im Rahmen der Rückübersetzung gewahr wurden und nun versuchten, diese etwas plausibler zu gestalten, was Ihnen jedoch nicht gelang und wiederum nur den Schluss zulässt, dass Sie sich eines Konstrukts bedienten.

In höchstem Maße ungenügend sind auch Ihre Aussagen den angeblichen Vorfall in Griechenland betreffend. Sie schilderten, dass ein Mann versucht habe Sie dort zu töten als Sie allein im Park geschlafen hätten. Als Grund für diesen Anschlag führten Sie aus, dass dies ein Racheakt gewesen sei, da Sie diesen „Captain“ an der eritreischen Grenze geschlagen hätten. Auch auf mehrmalige Nachfrage waren Sie nicht im Stande eine plausible Erklärung dieser Geschichte zu liefern, sondern verstrickten sich zudem in weitere Widersprüche als Sie nun ausführten, dass es einer der Männer gewesen sein könnte, mit welchen Sie im Sudan gestritten hätten (Seite 11). Diese Aussage steht im krassen Gegensatz zu Ihren weiteren Ausführungen, versuchten Sie doch glaubhaft zu machen, dass Sie in Eritrea mit einem Soldaten der EPLF gestritten hätten. Nach der Schilderung dieses „Anschlags“ in Griechenland, welcher Sie zur Weiterreise nach Österreich veranlasst hätte, mussten Sie sich nun die Frage gefallen lassen, warum Sie in Österreich nun in Sicherheit wären. Zuerst antworteten Sie ausweichend und führten an, dass die EPLF wie die Al Shabaab sei und diese überall wäre (Seite10), anschließend führten Sie dazu widersprüchlich aus, dass es nur einer gewesen sei in Griechenland und Sie zu anderen Eritreern keinen Kontakt hätten (Seite11). Auch hier zeigt sich, dass Sie Ihre Fluchtgeschichte bei Bedarf abwandeln, und Ihnen abermals unterstellt werden muss, dass sie sich keiner wahren Geschichte, sondern eines Konstrukts bedienten, um sich einen Vorteil in diesem Verfahren zu erschleichen.“

2.2.2. Soweit im Beschwerdeschriftsatz behauptet wird, dass die Einvernahme in einer Sprache durchgeführt worden sei, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer noch in der Erstbefragung Tigrinya als seine Muttersprache angegeben habe (vgl. AS 37). Zum anderen, dass dem Beschwerdeführer am Ende der Einvernahme von der belangten Behörde explizit die Frage gestellt wurde, ob er alles verstanden habe, „sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her“, und dies von ihm bejaht worden sei (vgl. AS 140). Für das Bundeverwaltungsgericht erscheint daher das nunmehrige Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz nicht nachvollziehbar.

2.2.3. Aber auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch – vermochte der Beschwerdeführer keine aktuelle Bedrohungslage im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat glaubhaft zu machen:

Der Beschwerdeführer brachte noch vor der belangten Behörde vor, dass die EPLF gewusst hätte, dass die Familie keine Papiere in Saudi-Arabien habe. Und wortwörtlich: „Wenn der Staat dich ohne Papiere in Saudi-Arabien erwischt, dann schickt er dich wieder nach Eritrea.“ (vgl. AS 133). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, dass er ungefähr 28 Jahre lang, „mein ganzes Leben fast“, in Sudia-Arabien gelebt habe (vgl. S 7 in OZ 4). Folgte man diesem Vorbringen, dann ist es aber äußerst unwahrscheinlich, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Familie tatsächlich möglich gewesen wäre, ca. 28 Jahre illegal in Saudi-Arabien gelebt zu haben, ohne jemals wieder nach Eritrea abgeschoben worden zu sein. Der Beschwerdeführer konnte den diesbezüglichen Vorhalt auch nicht nachvollziehbar aufklären (vgl. S 7f in OZ 4, arg. „R: Sie haben also ca. 28 Jahre illegal in Saudi-Arabien gelebt? BF: Ja, weil die Regierung in Saudi-Arabien sieht vor, dass man einen Reisepass haben muss, dann kann man einen Aufenthalt bekommen und diesen regelmäßig verlängern lassen. R: Ich frage deshalb, weil Sie vor dem BFA vorgebracht haben, dass, wenn der Staat jemanden ohne Papiere in Saudi-Arabien erwischt, dann schickt er dich wieder nach Eritrea. Warum sind Sie dann in all den Jahren nicht abgeschoben worden? BF: Weil ich zu Beginn in Saudi-Arabien, wo wir von Sudan dorthin eingereist sind, haben versteckt gearbeitet und auch zuhause Unterricht bekommen und ich muss auch offen sagen, manchmal habe ich die Ausweise meiner Freuden verwendet, um mich auszuweisen.“).

Ferner finden sich in den Länderberichten weder Hinweise darauf, dass allein aufgrund einer unerlaubten Ausreise jemand eine staatliche Verfolgung erleiden würde, noch, dass Personen, die vor mehr als 40 Jahren (einfache) Mitglieder der (damaligen) oppositionellen Bewegung ELF waren, bei einer Rückkehr nach Eritrea mit Repressionen zu rechnen hätten bzw. gar – wie vom Beschwerdeführer behauptet – ermordet oder „vernichtet“ würden (vgl. S 6 in OZ 4). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer – aufgrund seines Alters von ca. 5 Jahren – gar kein Mitglied der ELF war (bzw. zum damaligen Zeitpunkt nicht gewesen sein konnte), erscheint eine mögliche Gefahr für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auch deshalb unwahrscheinlich, da er selbst zu Protokoll gab, dass zu keinem Zeitpunkt ein Familienmitglied von ihm eine führende Rolle bei der ELF gehabt habe (vgl. S 9 in OZ 4). Auch die Behauptung, dass Ahmed Mohammed NASSER tatsächlich der Cousin des Vaters des Beschwerdeführers gewesen sei, konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bescheinigen (vgl. S 8 in OZ 4). Ferner konnte der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft machen, dass seine Schwester tatsächlich aus politischen Gründen in Eritrea ermordet worden sei, da seine diesbezüglichen Ausführungen äußerst vage blieben (vgl. S 6 in OZ 4, arg. „R: Von wem wurde Ihre Schwester ermordet und von wem genau? BF: Man hat meiner Mutter damals nicht mitgeteilt, was die Todesursache meiner Schwester war, sie haben ihr nur von der Botschaft mitgeteilt, dass sie tot sei. So wie ich mich erinnern kann, war das in den 90er Jahren. Sie haben auch damals meiner Mutter mitgeteilt, dass meine Schwester zum Militärdienst eingezogen war und dann verstorben ist, aber warum, teilten sie meiner Mutter nicht mit.“).

Schließlich ist stellt auch allein die Furcht vor einem möglichen Wehrdienst in seinem Herkunftsstaat noch keine asylrelevante Verfolgung gemäß Genfer Flüchtlingskonvention dar. Abgesehen davon ist den Länderberichten zu entnehmen, dass der obligatorische Nationaldienst offiziell 18 Monate dauert und eine Dienstflucht üblicherweise nach drei Jahren nicht mehr geahndet wird. Ebenso kommt es vor, dass Wehrpflichtige nach Ableistung des 18-monatigen Wehrdienstes nicht nur aus dem Militär- sondern aus dem Nationaldienst entlassen werden (vgl. AS 190 ff).

2.2.4. Im Ergebnis gelang es dem Beschwerdeführer damit nicht, eine individuell gegen seine Person gerichtete Bedrohung in maßgeblichem Ausmaß im Fall seiner Rückkehr nach Eritrea glaubhaft zu machen.

2.3. Zu einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea – aufgrund seiner physischen Erkrankungen – in eine sehr prekäre wirtschaftliche und soziale Situation geraten würde, beruht auf den Länderberichten, wonach die medizinische Grundversorgung „nicht immer gewährleistet“ ist bzw. diese „selbst in der Hauptstadt Asmara nur minimal“ ist (vgl. AS 200). Daran vermag auch die seitens der belangten Behörde eingeholte Anfragebeantwortung zu Eritrea (vgl. AS 161 ff) nichts ändern. Zwar wird dort grundsätzlich festgehalten, dass Dienstleistungen zur Augengesundheit neben anderen Gesundheitsdienstleistungen angeboten werden. Jedoch wird an anderer Stelle darauf hingewiesen, dass keine Informationen dazu gefunden werden konnten, ob eritreische Gesundheitseinrichtungen Augen-Laserbehandlungen anbieten und wie viel diese gegebenenfalls kosten würden (vgl. AS 162). Ferner darauf, dass die medizinische Versorgung selbst in der Hauptstadt Asmara nur minimal bzw. die medizinische Grundversorgung außerhalb von Asmara nur beschränkt gewährleistet ist (vgl. AS 165).

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat bereits als Kleinkind verließ, seither nie mehr in Eritrea war und dort über keine familiären bzw. sonstigen sozialen Kontakte verfügt, erscheint in Anbetracht der (unabdingbar notwendigen) fortwährenden medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers eine Rückkehr nach Eritrea für ihn nicht zumutbar.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Es wurde vor allem Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquelle des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers:

Länderinformation der Staatendokumentation „Eritrea“

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln.

Dem Beschwerdeführer wurde ermöglicht, zu den herangezogenen Länderberichten eine Stellungnahme abzugeben, wobei er diese nicht substantiiert bestritt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).

„Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).

3.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt (vgl. oben, Pkt. 2.2.), kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zur Verfolgungsgefahr keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre.

3.3. Daher ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.4. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.5. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

In Bezug auf die Relevanz von (schweren) Erkrankungen stellt sich die maßgebliche höchstgerichtliche Rechtsprechung wie folgt dar (vgl. zuletzt VwGH 12.07.2021, Ra 2021/01/0114):

Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom 18. Dezember 2014, C-542/13, M'Bodj, Rn. 43 bis 46, einem Mitgliedstaat verwehrt ist, „Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, mit denen die in dieser Richtlinie vorgesehene Rechtsstellung einer Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz einem an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen wegen der Gefahr der Verschlechterung seines Gesundheitszustands, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, zuerkannt wird, da solche Bestimmungen mit dieser Richtlinie nicht vereinbar sind“. Daher ist es dem nationalen Gesetzgeber - auch unter Berufung auf Art. 3 der Statusrichtlinie - verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwH auf die Rechtsprechung des EuGH, insbesondere EuGH 4.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova).

Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof auch dargelegt, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der Statusrichtlinie zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Infolge dessen sei an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann, festzuhalten (vgl. VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0399-0400, mit Verweis auf VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).

Daher ist - bis zur Schaffung einer unionsrechtskonformen Rechtslage durch den Gesetzgeber des AsylG 2005 - weiterhin davon auszugehen, dass eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine schwere Krankheit nach nationalem Recht des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet (vgl. zu allem VwGH 23.04.2020, Ra 2019/01/0368-0371, mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 22.02.2021, Ra 2020/01/0280-0281, mwN und Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili gegen Belgien, 41738/10).

Ob derartige außergewöhnliche Umstände vorliegen, ist eine von der Behörde bzw. vorliegend dem Bundesverwaltungsgericht zu beurteilende Rechtsfrage. Diese Beurteilung setzt aber nachvollziehbare Feststellungen über die Art der Erkrankung des Betroffenen und die zu erwartenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand im Falle einer (allenfalls medizinisch unterstützten) Abschiebung voraus (vgl. auch dazu VwGH, Ra 2019/01/0368-0371, mwN).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des VwGH ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 MRK ist nicht ausreichend (Hinweis E vom 6. November 2009, 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung dargelegt, welche Kriterien erfüllt sein müssen, um von einer innerstaatlichen Fluchtalternative deren Inanspruchnahme auch zumutbar ist, sprechen zu können. Demzufolge hat die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates wesentliche Bedeutung. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigten, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es aber nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (vgl. zum Ganzen VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0134-7; 31.10.2019, Ra 2019/20/0309, mwN).

Eine aus den persönlichen Umständen eines Asylwerbers folgende spezifische Vulnerabilität, die bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative - insbesondere vor dem Hintergrund einer prekären Versorgungslage - Bedeutung erlangen kann, kann sich etwa aus einer schweren Erkrankung des Asylwerbers und einer damit einhergehenden Einschränkung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit ergeben (vgl. VwGH 08.06.2021, Ra 2019/19/0190 mit Hinweis auf VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0356; 24.06.2020, Ra 2019/20/0536; 01.10.2020, Ra 2020/19/0133).

3.6. Im konkreten Einzelfall ist aus den bereits in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen (vgl. oben, 2.3.) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr – aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen – in eine prekäre wirtschaftliche und soziale Situation geraten würde. Bei einer Rückkehr nach Eritrea lief der Beschwerdeführer vielmehr Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Wie festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat auch weder über familiäre noch soziale Anknüpfungspunkte.

3.7. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AsylG für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen.

Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG abzuweisen wäre. Im Fall des Beschwerdeführers liegt weder einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Gründe vor, noch stellt er eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde er rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Eritrea zuzuerkennen und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr zu erteilen.

3.8. Die übrigen – auf die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz aufbauenden –Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides waren aufzuheben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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