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W196 2222565-3•Bundesverwaltungsgericht W196 2222565-3
W196 2222565-3Federal Administrative CourtDec 5, 2024
Ausweisung aufgehoben Durchsetzungsaufschub Ehe Familienleben Interessenabwägung Kindeswohl private Interessen Scheidung
W196 2222565-3/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger der Russischen Föderation, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2023, ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2024 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Ausweisung gemäß § 66 FPG iVm § 9 Abs. 3 p.a. BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen, reiste spätestens am 24.03.2017 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 25.07.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Es erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gewährte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
1.3. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) mit Beschluss vom 25.10.2021, als unzulässig zurück, da der Schriftzug auf der im Verwaltungsakt aufliegenden Urschrift der angefochtenen Erledigung nicht die Merkmale einer Unterschrift erfülle.
1.4. Mit Bescheid vom 06.04.2022 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Es erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gewährte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
1.5. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 27.07.2022 hinsichtlich der Spruchpunkt I. und II. als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und behob die Spruchpunkte III. bis VI. ersatzlos (Spruchpunkt II.).
Hinsichtlich Spruchpunkt II. des Erkenntnisses führte das BVwG begründend aus, dass keine Rückkehrentscheidung erlassen werden könne, weil die in §§ 66, 67 FPG enthaltenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (Ausweisung und Aufenthaltsverbot) einschlägig seien. Über diese könne das BVwG mangels „Sachidentität“ nicht absprechen.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Am 06.04.2023 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA, in der er im Wesentlichen angab, dass er Anfang 2017 nach Österreich eigereist sei und das Bundesgebiet seither nicht wieder verlassen habe. Seine Ehefrau und drei seiner Kinder würden in der Slowakei leben. Seine Kinder würden ihn in den Ferien besuchen. Die Beziehung zu seiner Ehefrau sei gedämpft. Nunmehr sei er mit einer anderen Frau traditionell verheiratet, mit der er einen zwei Monate alten in Österreich geborenen und wohnhaften Sohn habe. Er plane mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn zusammenzuziehen. Er habe einen Deutschkurs Sprachlevel A2 besucht, aber keine Prüfung gemacht und verdiene sich das dazu, was er dazuverdienen dürfe. Er wohne in einer Unterkunft der Grundversorgung und werde von seiner Familie – von der Russischen Föderation aus – unterstützt. In der Russischen Föderation würden seine Eltern und zwei seiner Schwestern leben.
Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer die Geburtsurkunde seines jüngsten Sohnes vor. Außerdem wurden dem Beschwerdeführer ein Maturazeugnis, ein Inlandsreisepass, ein Reisepass und eine Geburtsurkunde jeweils ausgestellt von der Russischen Föderation – die er zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt hatte – wieder ausgefolgt.
2.2. Mit Bescheid des BFA vom 16.05.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 NAG nicht erfülle. Er sei in Österreich nicht erwerbstätig, verfüge nicht über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz. Im Rahmen einer Abwägung würden die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Der Beschwerdeführer habe überwiegend in der Russischen Föderation gelebt, seine Muttersprache Russisch spreche er besser als Deutsch und er sei in Österreich weder sprachlich noch kulturell integriert. Er lebe mit seinem Sohn und dessen Mutter nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Da der Beschwerdeführer seine Unterhaltspflicht seinem Sohn gegenüber nicht erfüllen könne, sei dessen Lebensunterhalt nicht durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers gefährdet. Eine Trennung von seinem Sohn würde sich außerdem nicht negativ auf das Kindeswohl seines Sohnes auswirken.
2.3. Mit E-Mail an das BFA vom 24.05.2023 brachte der Beschwerdeführer einen ZMR Auszug sowie zwei Gewerbeanmeldungen in das Verfahren ein.
2.4. Gegen diesen Bescheid wurde durch die Vertretung des Beschwerdeführers am 27.06.2023 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.
Darin wurde das bisher erstattete Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und zusätzlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eigentlich schon seit dem 10.05.2023 in einer gemeinsamen Wohnung mit seinem Sohn und dessen Mutter wohne. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft durchgeführt worden. Das BFA hab den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt, indem dieses es unterlassen habe, die Mutter seines jüngsten Kindes sowie seine minderjährigen Kinder einzuvernehmen. Außerdem hätte das BFA weitreichendere Ermittlungen hinsichtlich das Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich tätigen müssen. Zudem würden zahlreiche Feststellungen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und seine Integrationsleitungen fehlen und die Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar und mangelhaft. Die Entscheidung des BFA verletzte den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK.
Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Der Beschwerdeschrift wurde ein Konvolut an Schriftstücken – darunter Einstellungszusagen, Empfehlungsschreiben und Deutschkurszertifikate – beifügt.
2.5. Die Beschwerdevorlagen vom 29.06.2023 und der Verwaltungsakt langten bei der Gerichtsabteilung W103 des BVwG am 03.06.2023 ein.
2.6. Die Gerichtsabteilung W103 erklärte sich in der Folge für unzuständig. Die Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung W280 neu zugewiesen. Die Gerichtsabteilung W280 erklärte sich ebenfalls für unzuständig.
2.7. Am 21.07.2023 entschied der Präsident des BVwG – dieser vertreten durch den Vizepräsidenten – dass sich die Gerichtsabteilung W103 zu Unrecht für Unzuständig erklärt habe.
2.8. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG es vom 27.09.2023 wurde gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W103 abgenommen und am 29.09.2023 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W196 neu zugewiesen.
2.9. Am 27.05.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Vertreters des Beschwerdeführers, seiner nunmehrigen Lebensgefährtin und einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Lebensumständen befragt wurde.
2.10. Mit Dokumentenvorlage vom 31.05.2024 wurde eine mit 31.05.2024 datierte Einstellungszusage vorgelegt.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Identität und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt die im Kopf dieser Entscheidung angeführten Personalien, seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und ist der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam sowie der Volksgruppe der Tschetschenen zugehörig. Der Beschwerdeführer ist mit einer slowakischen Staatsbürgerin verheiratet. Mit seiner Ehefrau hat der Beschwerdeführer drei Kinder. Außerdem hat der Beschwerdeführer eine Lebensgefährtin mit der er nach islamischem Ritus verheiratet ist. Mit ihr hat der Beschwerdeführer einen Sohn. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch, zudem spricht er Russisch, Slowakisch und etwas Deutsch.
Der Beschwerdeführer wurde in der ehemaligen Sowjetunion in Tschetschenien geboren. Er absolvierte dort eine Schulbildung, die er mit Matura abschloss und sammelte Arbeitserfahrung.
Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien, in der Russischen Föderation. Dort halten sich seine Eltern und seine Schwester auf. Seine Ehefrau lebt mit seinen drei älteren Kindern in der Slowakei. Mit seiner Ehefrau und seinen dort lebenden Kindern steht der Beschwerdeführer in Kontakt. Der Beschwerdeführer ist bestrebt sich von seiner Ehefrau scheiden zu lassen.
Spätestens am 24.03.2017 reiste der Beschwerdeführer erstmals in das in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither hält er sich ununterbrochen in Österreich auf. Im Bundesgebiet hielten sich zu diesem Zeitpunkt seine Ehefrau und seine drei Kinder auf. Ihr wurde am 16.12.2016 eine „Anmeldebescheinigung (Selbständiger)“ ausgestellt. Die Ehefrau reise spätestens am 03.01.2018 gemeinsam mit den Kindern in die Slowakei aus, wo sie sich seither aufhalten. Er lernte im Bundesgebiet seine nunmehrige Lebensgefährtin kennen. Am XXXX wurde ein weiteres Kind des Beschwerdeführers geboren.
Im Bundesgebiet lebt die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers Frau XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien sowie der gemeinsame Sohn XXXX XXXX eide verfügen über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.
Der Beschwerdeführer lebt zumindest seit dem 23.05.2023 in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin, dem gemeinsamen Sohn und den beiden weiteren Kindern seiner Lebensgefährtin und beteiligt sich aktiv an der Erziehung, Betreuung und Freizeitgestaltung aller Kinder. Er stellt für diese eine wichtige Bezugsperson dar.
Der Beschwerdeführer hat einen Sprachkurs Deutsch A2 absolviert, aber keine Prüfung abgelegt. Er geht in Österreich derzeit keiner legalen Tätigkeit nach, konnte aber eine aktuelle Einstellungszusage vorlegen.
Der Beschwerdeführer ist gesund und strafgerichtlich unbescholten.
Zur Identität und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben während der Einvernahmen. Zusätzlich legte der Beschwerdeführer vor dem BFA mehrere Identitätsdokumente ausgestellt von der Russischen Föderation vor.
Auch die Feststellungen bezüglich der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben im Verfahren. Zudem legte der Beschwerdeführer Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen vor.
Die Feststellungen hinsichtlich des Personenstandes und der vier Kinder des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren. Außerdem legte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde seines jüngsten Sohnes vor. Hinsichtlich die Aufenthaltsberechtigungen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und seines Sohnes in Österreich wurde Einsicht in das Zentrale Fremdenregister genommen. Der Aufenthalt seiner Ehefrau und seiner drei älteren Kinder in der Slowakei und dem Kontakt zu diesen ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben. Hinsichtlich die Ausreise seiner Ehefrau und seiner Kinder und deren vorherigem Aufenthalt im Bundesgebiet wurde zudem Einsicht in das Zentrale Melderegister und das Zentrale Fremdenregister genommen. Dass der Beschwerdeführer bestrebt ist, sich von seiner Ehefrau scheiden zu lassen, gab er glaubhaft an.
Dass der Beschwerdeführer für seinen in Österreich lebenden Sohn und die weiteren Kinder seiner Lebensgefährtin eine enge Bezugsperson darstellt und sich an deren Erziehung, Betreuung und Freizeitgestaltung beteiligt, konnte neben den Angaben in der Beschwerdeschrift den vorgelegten Empfehlungsschreiben und Fotos entnommen werden. Der gemeinsame Haushalt ergibt sich aus einer entsprechenden Einsicht in das Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zur Schulbildung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat und seiner Arbeitserfahrung fußen auf deren schlüssigen und gleichbleibenden Angaben im bisherigen Verfahren. Außerdem legte der Beschwerdeführer vor dem BFA ein Maturazeugnis aus der Russischen Föderation vor.
Dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation verfügt, konnte ebenfalls aus seinen diesbezüglichen Angaben geschossen werden.
Die Feststellungen betreffend die Einreise des Beschwerdeführers im März 2017, seine Antragstellung auf internationalen Schutz und seinem ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet seither ergeben sich aus seinen Angaben und einer Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt des BFA.
Das Fehlen einer legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet konnte einem AJ-Web Auszug entnommen werden. Eine aktuelle Einstellungszusage legte der Beschwerdeführer am 31.05.2024 dem BVwG vor.
Die Feststellungen hinsichtlich den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützen sich auf seine Angaben im Verfahren und die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.
Darüber hinaus wurde Einsicht in den Akt des BVwG im Vorverfahren zur AZ 2222565-2 und dabei insbesondere ins Erkenntnis des BVwG vom 27.07.2022 genommen.
Zu A)
3.1. Zum Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers:
3.1.1. Relevante Gesetzesstellen:
§ 51 Abs. 1 NAG lautet unter der Überschrift „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ auszugsweise:
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
[…]“
§ 52 Abs. 1 NAG lautet unter der Überschrift „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ auszugsweise:
„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
[…]“
§ 54 NAG lautet unter der Überschrift „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ auszugsweise:
„§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
[…]
(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
[…]
(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.“
3.1.2. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Im Falle des Beschwerdeführers scheitert ein Aufenthaltsrecht nach §§ 51 und 52 NAG an dem Umstand, dass er Staatsangehöriger der Russischen Föderation und somit keine EWR-Bürger ist.
In Frage kommt ein Aufenthaltsrecht nach § 54 NAG. Während ihres Aufenthalts war die Ehefrau des Beschwerdeführers als slowakische Staatsangehörige unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin iSd § 51 NAG, was sich auch an der Ausstellung der Anmeldebescheinigung (Selbständiger) am 16.12.2016 zeigt. Sohin kam dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht nach § 54 NAG zu. Mit dem Wegzug der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder spätestens am 03.01.2018 hat der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht nach § 54 NAG wieder verloren. Da dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, ist er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig (vgl. § 31 Abs. 1 Z 2 FPG und VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0191).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462) sind selbst nach dem Ende der Rechtsstellung des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG für ihn die §§ 66 und 67 FPG (nicht hingegen die §§ 52 und 53 FPG) maßgeblich, auch in Fällen, in denen noch keine Aufenthaltskarte nach § 54 NAG zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes ausgestellt worden ist. Die Bestimmung des § 66 FPG dient nämlich (jedenfalls zum Teil) der Umsetzung von Art. 15 der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG), der auf diese Konstellation anzuwenden ist (vgl. EuGH 10.09.2019, Nalini Chenchooliah, C-94/18).
Daher ist fallgegenständlich der § 66 FPG einschlägig.
3.3.1. Relevante Gesetzesstellen:
§ 66 FPG lautet unter der Überschrift „Ausweisung“ auszugsweise:
„§ 66.
(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
[…]
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
§ 55 NAG lautet unter der Überschrift „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ auszugsweise:
„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
[…]“
§ 54a Abs. 1 NAG lautet unter der Überschrift „Daueraufenthaltskarten“:
„§ 54a. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 53a Abs. 2 ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.
[…]“
3.3.2. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 54a NAG (kein fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet) hat der Beschwerdeführer kein Daueraufenthaltsrecht in Österreich erworben. Ansonsten wäre ein Aufenthaltsverbot gegen ihn nur dann zulässig, wenn sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 66 Abs. 1 letzter Satz FPG darstellt würde (vgl. VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396, mwN).
Da der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt noch keine zehn Jahre im Bundesgebiet hat, ist auch § 66 Abs. 3 FPG nicht einschlägig.
Da die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach § 54 NAG zumindest seit dem 03.01.2018 nicht mehr vorliegen, ist eine Ausweisung nach § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG grundsätzlich vorgesehen.
3.4. Zum Privat und Familienleben:
3.4.1. Relevante Gesetzesstellen:
§ 66 Abs. 2 FPG lautet unter der Überschrift „Ausweisung“:
„§ 66.
[…]
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
[…]
§ 9 BFA-VG lautete unter der Überschrift „Schutz des Privat- und Familienlebens“:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Art. 8 EMRK lautete unter der Überschrift „Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens“:
„(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
3.4.2. Zudem ist auf nachfolgende Rechtsprechung des VwGH (VwGH 27.09.2023, Ro 2021/21/0016) zu verweisen:
Der zweite Absatz des § 66 FPG, mit dem Art. 28 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG) umgesetzt wurde, entspricht inhaltlich weitgehend dem auf Ausweisungen (ergänzend) auch anwendbaren Abs. 2 des § 9 BFA-VG.
3.4.3. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 2 BFA-VG (sowie auch § 66 Abs. 2 FPG) normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies ergibt sich aus nachfolgenden Gründen:
Wie festgestellt hält sich der Beschwerdeführer seit März 2017 sohin seit mehr als sieben Jahren durchgehend in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer lernte seine Lebensgefährtin XXXX während seines Aufenthaltes in Österreich kennen und heirate diese nach religiösem Ritus. Am XXXX kam der gemeinsame Sohn XXXX auf die Welt. Sowohl seine Frau als auch sein Sohn verfügen in Österreich über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Der Beschwerdeführer lebt zumindest seit dem 23.05.2023 in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin, dem gemeinsamen Sohn und den beiden Kindern seiner Lebensgefährtin.
Der Beschwerdeführer hat einen Sprachkurs Deutsch A2 besucht und er konnte eine Einstellungszusage vorlegen. Er ist strafgerichtlich unbescholten und es kann aus dem – in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnen – persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers durchaus ein gewisses Bemühen um Integration erkannt werden.
Auch wenn dieser Umstand zu Gunsten des Beschwerdeführers zu wertet ist, so kann nicht von einer tiefgreifenden Integration von außergewöhnlichem Ausmaß gesprochen werden.
Der Beschwerdeführer hat den ganz überwiegenden Teil seines Lebens in der Russischen Föderation verbracht, ist ebendort aufgewachsen und hat die Schule besucht und gearbeitet, weshalb er mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates gut vertraut ist. Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch als Muttersprache und auch Russisch. Zudem verfügt er über familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation. Raum für die Annahme einer völligen Entwurzelung im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat besteht sohin nicht.
Hinsichtlich den bald einjährigen Sohn des Beschwerdeführers ist ein besonderes Augenmerk auf das Kindeswohl zu richten:
Auch der VwGH hat wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung betont (vgl. VwGH Ra 2019/19/0475, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (in der Folge: VfGH) sind auch bei der Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil dessen konkrete Auswirkungen auf das Wohl des Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen, wenn das Kind selbst in Österreich verbleibt (vgl. VfGH 12.06.2019, E47/2019 mwN).
Nach der Judikatur des VwGH hat ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134).
Nach der übereinstimmenden und ständigen Rechtsprechung von VfGH und VwGH ist es bei Kleinkindern lebensfremd anzunehmen, dass ein Elternteil mit dem Kind über moderne Kommunikationsmittel angemessenen sozialen Kontakt halten könnte (vgl. VfGH 08.06.2021, E575/2021, VfGH 20.9.2022, E4559/2021; VwGH 25.1.2022, Ra 2021/19/0146-0149).
Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Familie in einem gemeinsamen Haushalt. Aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben zahlreichen Fotos und den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass der Beschwerdeführer um das Wohlergehen seines Sohnes – sowie, was ihm positiv anzurechnen ist, auch jenes der beiden minderjährigen Kinder seiner Lebensgefährtin – bemüht ist und sich an deren Erziehung, Betreuung und Freizeitgestaltung beteiligt. Es ergibt sich völlig zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer eine zentrale Bezugsperson für seinen Sohn – wie auch die Kinder seiner Lebensgefährtin – darstellt und ein Aufwachsen dieser ohne ihren Vater bzw. „Stiefvater“ – den Beschwerdeführer – in krassem Widerspruch zu ihrem Kindeswohl stehen würde.
Nach Art. 1 des BVG über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen. Auch bei BVwG Entscheidungen hat das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung zu sein. Eine Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers würde diesem Recht fallgegenständlich entgegenstehen.
Führt die Rückkehrentscheidung gegen einen Elternteil dazu, dass das Kind ohne diesen Elternteil aufwachsen muss, so bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung. Die Rechtfertigung liegt nicht schon allein darin, dass das Familienleben während des unsicheren Aufenthaltsstatus des Elternteiles begründet wurde. Sie kann aber etwa dann bejaht werden, wenn dem öffentlichen Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht zukommt, wie insbesondere dann, wenn der Fremde in relevanter Weise straffällig geworden ist (vgl. bspw. VwGH vom 19.06.2020, Ra 2019/19/0475 mwN; VwGH vom 30.04.2020, Ra 2019/21/0134 mwN).
In Zusammenschau dieser Erwägung überwiegt unter der Berücksichtigung des Kindeswohls seines Sohnes das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Nicht verkannt wird, dass das Kindeswohl nicht unbedingt die Oberste Erwägung zu sein hat (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251). Fallgegenständlich sind jedoch keine Umstände – wie etwa eine Straffälligkeit – zu entdecken, die zu einer Verstärkung der öffentlichen Interessen führen würden. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und auch offenbar eine mit den in Österreich geschützten rechtlichen Werten verbundener Mann.
Damit erweist sich die im angefochtenen Bescheid erlasse Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls als unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
3.4.4. Nach der Rechtsprechung des VwGH vom 25.04.2023 zu Ra 2022/20/0371 hatte der Gesetzgeber vor Augen, dass der nach § 9 Abs. 3 BFA-VG zu tätigende Ausspruch über die Unzulässigkeit der „Rückkehrentscheidung“ nicht nur im Fall der Erlassung einer auf § 52 FPG gestützten Rückkehrentscheidung getroffen werden sollte, sondern dass eine solche Beurteilung auch bei anderen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen notwendig ist und erfolgen soll. In den Materialien (RV 1803 BlgNR 24. GP, 10 ff) wird zu § 9 BFA-VG einleitend festgehalten, dass § 9 als allgemeine Norm für aufenthaltsbeendende Maßnahmen gelten soll. Im Weiteren wird dort zum Erfordernis des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit nicht nur auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern mehrfach auch auf die Erlassung einer Ausweisung, womit – vor dem Hintergrund des mit Erlassung des FNG erfolgten Wegfalls der „asylrechtlichen Ausweisung“ – nur die in § 9 Abs. 1 BFA-VG angesprochene Ausweisung nach § 66 FPG gemeint sein kann, abgestellt. Das kann nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber davon ausging, nicht nur im Fall einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, sondern auch im Fall anderer aufenthaltsbeendender Maßnahmen bestehe die Notwendigkeit, die auf Dauer bestehende Unzulässigkeit der Erlassung einer solchen in einer der Rechtskraft fähigen Weise festzustellen, um sodann den Aufenthaltsstatus des Fremden einer Klärung zuführen zu können.
Daher ist in Erledigung der Beschwerde die angefochtene Ausweisung für auf Dauer unzulässig zu erklären.
3.5.1. Relevante Gesetzesstellen:
§ 55 NAG lautet unter der Überschrift „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ auszugsweise:
„[…]
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
[…]“
3.5.2. Zusätzlich ist auf nachfolgende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 06.12.2023, Ro 2022/22/0005) zu verweisen:
Im Fall der Durchführung eines Verfahrens nach § 55 Abs. 3 NAG obliegt es dem BFA, die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen zu prüfen und dann entweder eine aufenthaltsbeende Maßnahme zu erlassen oder dies – aus welchen Gründen auch immer – zu unterlassen (VwGH 4.10.2018, Ra 2017/22/0218; VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0191). Die (Anschluss)Regelungen der Abs. 4 bis 6 des § 55 NAG sehen dann wiederum vor, wie die Niederlassungsbehörde – je nach Art der Entscheidung des BFA – weiter vorzugehen hat, wobei nach dem Abs. 5 des § 55 NAG ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" zu erteilen ist. Eine – neben der Beurteilung durch das BFA – eigenständige weitere Prüfung durch die Niederlassungsbehörde ist für diesen Fall nicht vorgesehen (VwGH 4.10.2018, Ra 2017/22/0218).
Mit § 55 Abs. 5 NAG erfolgt eine Abgrenzung gegenüber den durch Abs. 4 des § 55 NAG erfassten Konstellationen. Auch die Erläuterungen zu der durch das FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122, eingeführten Bestimmung sprechen davon, dass – wenn die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts nicht vorliegen, allerdings eine Aufenthaltsbeendigung unterbleibt – eine (damals noch) „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ auszustellen ist (RV 330 BlgNR 24. GP 53).
3.5.3. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 55 Abs. 5 NAG wird die Niederlassungsbehörde XXXX – ohne eigenständige weitere Prüfung – den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen haben.
3.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Durchsetzungsaufschub):
Da das BVwG zur Auffassung gelangt, dass in casu der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (Zulässigkeit der Ausweisung) des angefochtenen Bescheides stattzugeben ist und der Spruchpunkte II. (Durchsetzungsaufschub) rechtlich auf dessen Spruchpunkt I. aufbaut, ist diesem die rechtliche Grundlage entzogen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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