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W262 2296929-1•Bundesverwaltungsgericht W262 2296929-1
W262 2296929-1Federal Administrative CourtDec 5, 2024
Anspruchsverlust Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
W262 2296929-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und die fachkundige Laienrichterin Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 14.05.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2024, GZ XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 42 Tage ab 26.04.2024, wobei sich das angeführte Ausmaß um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird, verlängert, die Ausschlussfrist unterbrochen wird, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht sowie während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) bestehen und Nachsicht nicht erteilt wurde zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass ihr Spruch wie folgt zu lauten hat:
Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für 42 Tage ab 26.04.2024 – um allfällige in ihm liegende Zeiträume von Krankengeldbezügen verlängerten Zeitraum – verloren. Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG wird nicht erteilt.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 2015 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
2. Mit Schreiben vom 05.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) eine Stelle als Hilfskraft in der Garten- und Landschaftsgestaltung bei einem näher bezeichneten Dienstgeber zugewiesen.
3. Am 26.04.2024 meldete der potentielle Dienstgeber dem AMS, keine Bewerbung des Beschwerdeführers erhalten zu haben. Das AMS forderte daraufhin den Beschwerdeführer auf, einen Bewerbungsnachweis hinsichtlich des Vermittlungsvorschlags zu übermitteln. Der Beschwerdeführer übermittelte am nächsten Tag eine mit 27.04.2024 datierte E-Mail-Bewerbung an das AMS.
4. Am 03.05.2024 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung einvernommen. Zur Rückmeldung des Dienstgebers gab er an, dass er sich am 27.04.2024 für die Stelle beworben und bis dato keine Rückmeldung erhalten habe. Im Zeitraum von 08.04.2024 bis 15.04.2024 habe er keinen Zugang zum Internet gehabt. Hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung gab er an, dass dies sehr wenig sei, im Vergleich zum Leistungsbezug vom AMS bzw. dafür, wie viel er vor 22 Jahren verdient habe. Zur angebotenen beruflichen Verwendung gab er an, dass er noch nie in einem Garten gearbeitet habe und über keine Kenntnisse im Garten- und Landschaftsgestaltungsbereich verfüge. Betreffend der täglichen Wegzeit führte er an, dass diese laut google Maps eine Stunde und sechs Minuten betrage.
5. Mit Bescheid des AMS vom 14.05.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe ab dem 26.04.2024 für 42 Tage gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe. Das angeführte Ausmaß verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG würden weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 05.04.2024 vom AMS eine Stelle als Hilfskraft in der Garten- und Landschaftsgestaltung bei einem näher bezeichneten Dienstgeber zugewiesen worden sei. Das AMS habe am 26.04.2024 Kenntnis über das Nichtzustandekommen erlangt, da beim Dienstgeber keine Bewerbung des Beschwerdeführers eingegangen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. können nicht berücksichtigt werden.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Unterstützung einer Sozialarbeiterin fristgerecht eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, er habe seine Bewerbung als Hilfskraft in der Garten- und Landschaftsgestaltung verzögert versendet, jedoch sei dies nicht aus mangelnder Kooperationsbereitschaft erfolgt. Er sei gelernter Maler und verfüge über keinerlei Erfahrung in der Garten- und Landschaftsgestaltung, deshalb sei es ihm schwergefallen, sich für eine Tätigkeit zu bewerben, die außerhalb seines beruflichen Fachgebiets liege. Zudem erfülle er aufgrund seiner physischen Verfassung nicht die körperlichen Anforderungen eines Gärtnereihelfers.
7. Mit Bescheid des AMS vom 03.06.2024 wurde die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 27.05.2024 gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 14.05.2024 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend führte die Behörde aus, dass aktuell gegen den Beschwerdeführer Exekutionen laufend seien, sodass die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als gefährdet bzw. sogar aussichtlos erscheine.
8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 14.05.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 05.04.2024 ein Vermittlungsvorschlag bei einem näher bezeichneten Dienstgeber übermittelt worden und dieser vom Beschwerdeführer am folgenden Tag auch gelesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe am selben Tag per eAMS-Konto seine Bewerbung für die zugewiesene Beschäftigung bekannt gegeben. Nachdem der potenzielle Dienstgeber das AMS am 26.05.2024 informierte, dass er keine Bewerbung des Beschwerdeführers erhalten habe, habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer aufgefordert, einen Nachweis seiner Bewerbung vorzulegen. In der Folge übermittelte der Beschwerdeführer seine Bewerbung vom 27.05.2024 an das AMS. Es sei daher eindeutig, dass sich der Beschwerdeführer erst nach Einleitung des Verfahrens nach § 10 AlVG auf die zugewiesene Stelle beworben habe. Das Beschwerdevorbringen bezüglich der Nichterreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei als reine Schutzbehauptung anzusehen. Den erstmals in der Beschwerde angegebenen körperlichen Einschränkungen könne mangels Vorlage von medizinischen Befunden nicht nachgegangen werden. Aufgrund der verspäteten Bewerbung habe der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt, welches zumindest mit bedingtem Vorsatz die Nichteinstellung herbeigeführt und somit den Tatbestand des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG würden nicht vorliegen.
9. Der Beschwerdeführer brachte am 15.07.2024 mit Unterstützung einer Sozialarbeiterin fristgerecht eine „Beschwerde zum Bescheid WF XXXX “ ein, welche von der belangten Behörde als Vorlageantrag gewertet wurde. Dabei führte er zusammengefasst aus, dass er unter Schmerzen des Bewegungsapparates und unter depressiven Verstimmungen aufgrund langjähriger Arbeitslosigkeit und der permanenten Absagen auf seine Bewerbungen leide. Die Sanktion aufgrund einer einmaligen nicht fristgerechten Bewerbung sei unangemessen, da er sich bis dahin immer fristgerecht auf die vorgeschlagenen Arbeitsstellen sowie darüber hinaus aktiv um offene Stellen beworben habe. Zudem sei die Situation der Überforderung aufgrund einer branchenfremden Jobzuweisung als Gärtnergehilfe nicht hinreichend berücksichtigt worden.
10. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.08.2024 unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bezieht seit 2015 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Der Beschwerdeführer hat im Zuge der am 26.01.2024 und der am 19.07.2024 mit dem AMS XXXX geschlossenen Betreuungsvereinbarungen vereinbart, dass ihn das AMS bei der Suche einer Stelle als Maler (Baugewerbe) bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art oder sonstige zumutbare Beschäftigungen unterstützt und dass er sich innerhalb von acht Tagen auf vom AMS zugewiesene Stellenangebote bewirbt.
Mit Schreiben vom 05.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS folgende Stelle als Hilfskraft in der Garten- und Landschaftsgestaltung in einem Gartencenter zugewiesen:
„[…]
Wir suchen zur Verstärkung unseres Teams in Maria Enzersdorf ab sofort eine
1 Hilfskraft (m/w/d) in der GARTEN-u. LANDSCHAFTSGESTALTUNG
Wir erwarten von Ihnen:
Gute körperliche Verfassung
gute Deutschkenntnisse den Arbeitsanforderungen entsprechend - Kundenkontakt
hohe Einsatzbereitschaft und Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten
Pflanzenkenntnisse von Vorteil
Aufgabenbereich:
Pflanz- und Servicearbeiten in Gärten
Heckenrückschnitte, Rasenmähen, Düngen
Unterstützung der Gärtner/innen
Wir bieten:
Voll-/Teilzeit
sehr gutes, familiäres Betriebsklima
gratis Kaffee
gute Parkmöglichkeiten
Gehalt nach KV, Mindestentgelt € 1.950 brutto/mtl. Bereitschaft zur Überzahlung je nach Qualifikation und Erfahrung
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!
per E-Mail: office. XXXX @ XXXX .at
zHd. Frau XXXX
oder an:
XXXX 2344 Maria Enzersdorf
Tel: XXXX
Entgeltangaben des Unternehmens:
Das Mindestentgelt für die Stelle als Hilfskraft (m/w/d) in der GARTEN- und LANDSCHAFTSGESTALTUNG beträgt 1.950,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.
[…]“
Der Beschwerdeführer hat sich (erst) am 27.04.2024 für die zugewiesene Stelle beworben.
Die Beschäftigung war dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar.
Die angebotene Entlohnung (nach dem Kollektivvertrag, je nach Ausbildung und Qualifikation) ist angemessen.
Es liegen keine gesundheitlichen Einschränkungen vor, die mit den Anforderungen der zugewiesenen Beschäftigung unvereinbar sind.
Die Wegstrecke zwischen dem Arbeitsort und der Wohnadresse des Beschwerdeführers nimmt mit öffentlichen Verkehrsmitteln ca. 47 Minuten in Anspruch.
Eine Beschäftigung kam - zumindest auch - aufgrund der verspäteten Bewerbung des Beschwerdeführers nicht zustande. Der Beschwerdeführer nahm diese Folge billigend in Kauf.
Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt des AMS, insbesondere in den Bezugsverlaufsauszug bzw. den Hauptverbandsauszug, die Betreuungsvereinbarung vom 26.01.2024, das zugewiesene Stellenangebot vom 05.04.2024, die Niederschrift vom 03.05.2024, die Beschwerde sowie den Vorlageantrag.
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger sowie dem Bezugsverlaufsauszug des AMS.
Die Feststellungen über die zugewiesene Stelle sowie Wohn- und Arbeitsort des Beschwerdeführers basieren auf dem Verwaltungsakt.
Dem Auszug aus dem eAms-Konto des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er das zugewiesene Stellenangebot am 06.04.2024 gelesen hat.
Das Bewerbungs-E-Mail des Beschwerdeführers vom 27.04.2024 liegt im Verwaltungsakt ein. Auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme beim AMS, er habe von 08.04.2024 bis 15.04.2024 keinen Zugang zum Internet gehabt, ist nichts zu gewinnen, da dem Beschwerdeführer auch die kostenlose Nutzung von Computern in den Räumlichkeiten des AMS für seine Bewerbungen offen gestanden bzw. laut dem Stellenangebot auch eine postalische Bewerbung möglich gewesen wäre.
Die Feststellung zur Wegzeit zwischen Wohn- und Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln basiert auf dem Routenplaner Google Maps und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers zur angebotenen Entlohnung, wonach dies „sehr wenig“ sei im Vergleich zum Bezug vom AMS bzw. im Verhältnis dazu, was er vor 22 Jahren verdient habe, ist auszuführen, dass laut Stellenausschreibung eine Entlohnung nach dem Kollektivvertrag angeboten wird. Darüber hinaus ist dem Stellenangebot zu entnehmen, dass es sich bei dem angegebenen Bruttomonatslohn, um das „Mindestentgelt“ handelt und die „Bereitschaft zur Überzahlung je nach Berufserfahrung und Qualifikation“ bestehe. Somit war die Entlohnung als angemessen zu beurteilen (siehe zur Zumutbarkeit auch die rechtliche Beurteilung Punkt 3.4.)
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde erhob der Beschwerdeführer keine Einwendungen hinsichtlich der geforderten körperlichen Fähigkeiten, der Gesundheit und Sittlichkeit. Soweit er im Gegensatz dazu in der Beschwerde sehr allgemein ausführt, dass er die körperlichen Voraussetzungen eines Gärtnereihelfers aufgrund seiner physischen Verfassung nicht erfülle sowie seinen vagen Konkretisierungen im Vorlageantrag, dass er unter Schmerzen des Bewegungsapparats und unter depressiven Verstimmungen aufgrund der langjährigen Arbeitslosigkeit und der permanenten Absagen leide, ist dieses Vorbringen mangels konkreter aktueller medizinischer Befunde bzw. Diagnosen als nicht substantiierte Schutzbehauptung zu werten. Dies auch vor dem Hintergrund der aktuellen – am 19.07.2024– zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS geschlossenen Betreuungsvereinbarung, wonach das AMS den Beschwerdeführer auch weiterhin bei der Suche nach einer Stelle als Maler (Baugewerbe) sowie Hilfsarbeiter wechselnder Art unterstützt, etwaige gesundheitliche Einschränkungen bei der Arbeitssuche sind der Betreuungsvereinbarung vom 19.07.2024 weiterhin nicht zu entnehmen. Es haben sich für den erkennenden Senat daher keinerlei Anhaltspunkte für physische/psychische Einschränkungen des Beschwerdeführers ergeben.
Ebenso führt der Umstand, dass der Beschwerdeführer laut seinen Angaben über keine Kenntnisse im Garten- und Landschaftsgestaltung verfügt, nicht zur offenkundigen Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle. Laut dem zugewiesenen Stellenangebot handelt es sich um eine Stelle als Hilfskraft und es werden keinerlei Vorerfahrungen in der Garten- und Landschaftsgestaltung erwartet, sondern lediglich eine gute körperliche Verfassung, gute Deutschkenntnisse sowie hohe Einsatzbereitschaft und die Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten, bereits vorhandene Pflanzenkenntnisse seien ebenfalls lediglich ein Vorteil. Auch als Aufgabenbereich ist im Stellenangebot die „Unterstützung der Gärtner/innen“ angegeben, sodass es letztlich dem Dienstgeber überlassen bleibt, im Zuge eines Vorstellungsgesprächs abzuklären, ob der Beschwerdeführer fachlich für die Stelle geeignet erscheint. Die in der Beschwerde geäußerten Schwierigkeiten, sich außerhalb seines beruflichen Fachgebiets als Maler zu bewerben, sind in Hinblick auf seine laut dem im Verwaltungsakt befindlichen Lebenslauf nach Abschluss der Lehre als Maler und Anstreicher in gänzlich anderen Berufsfeldern ausgeübten Beschäftigungen (Tischlerhelfer, Handelsgewerbe) weder nachvollziehbar noch schlüssig. Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass er als Notstandshilfebezieher zur Aufnahme jeder gesetzlich zumutbaren Beschäftigung verpflichtet ist. Insgesamt geht der erkennende Senat daher von einer Zumutbarkeit der Beschäftigung aus.
Am 26.04.2024 informierte der potentielle Dienstgeber das Service für Unternehmen des AMS, keine Bewerbung des Beschwerdeführers erhalten zu haben. Da sich der Beschwerdeführer erst am 27.04.2024, nach Aufforderung des AMS am 26.04.2024, einen Bewerbungsnachweis vorzulegen, erstmals eine Bewerbungs-E-Mail an den potentiellen Dienstgeber übermittelte, hat er sich zu spät für die zugewiesene Stelle beworben. Durch die zu späte Bewerbung hat er seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht. Er hat die Rechtsfolgen auch billigend in Kauf genommen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Beginn der Ausschlussfrist eine Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf.
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“
3.3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.
3.4. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).
Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt, sowie dass mit der in Aussicht genommenen Stelle auch eine konkret anzugebende, angemessene, insbesondere dem in Betracht kommenden Kollektivvertrag entsprechende Entlohnung verbunden ist (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).
Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung als Hilfskraft in der Garten- und Landschaftsgestaltung entsprach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten. Die erstmals in der Beschwerde sowie im Vorlageantrag bekannt gegebene schlechte physische sowie psychische Verfassung führt nicht zu einer objektiven Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung und steht zudem im Widerspruch zur neuerlich zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS geschlossenen Betreuungsvereinbarung, wonach der Beschwerdeführer weiterhin eine Stelle im Bereich Maler (Baugewerbe) sowie Hilfsarbeiter wechselnder Art sucht. Auch die in der Ausschreibung angeführte Entlohnung ist als angemessen zu werten, zumal sie auf den anzuwendenden Kollektivvertrag verweist und das kollektivvertragliche „Mindestentgelt“ mit Bereitschaft zur Überzahlung angeboten wurde.
Zu den vom Beschwerdeführer hinsichtlich der täglichen Wegzeit erhobenen Einwendungen ist auszuführen:
Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG beträgt die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, beträgt die Anfahrtszeit zwischen dem Arbeitsort und dem Wohnort des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Verkehrsmitteln durchschnittlich 47 Minuten, sodass Hin- und Rückweg unter zwei Stunden täglich betragen. Demnach hat die Entfernung bzw. die Anfahrtszeit den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen.
Insgesamt ist die zugewiesene Stelle sowohl hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten als auch betreffend der angebotenen (Mindest-)Entlohnung und der täglichen Wegzeit als zumutbar anzusehen.
3.5. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer durch die zu späte Bewerbung auf das zugewiesene Stellenangebot des AMS eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt.
3.6. Zu Kausalität und Vorsatz
3.6.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071, mwN).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Dass durch die zu späte Bewerbung der Beschwerdeführer die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten des Beschwerdeführers war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung.
3.6.2. Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.
Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).
Der Beschwerdeführer hat durch die unterlassene rechtzeitige Bewerbung die Ablehnung des Stellenangebots deutlich zum Ausdruck gebracht und das Nichtzustandekommen der Beschäftigung in Kauf genommen.
3.7. Zur Rechtsfolge der Vereitelung
Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von sechs Wochen ist (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) nicht zu beanstanden, da es sich um die erste Pflichtverletzung des Beschwerdeführers handelt.
3.8. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).
Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).
Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
3.10. Zur Abänderung des Spruchs
3.10.1. Im dritten Satz im Spruch des angefochtenen Bescheides vom 14.05.2024 nach Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2024 heißt es: „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht.“
Dem Gesetzestext ist jedoch in § 10 Abs. 1 AlVG lediglich zu entnehmen, dass sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde. Zeiten des Anspruchsverlustes nach § 10 AlVG bewirken eine Verkürzung der Gesamtdauer des Anspruchs gemäß § 18 AlVG (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 Rz. 39)
Der Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG hat keinen Strafcharakter, sondern dient einerseits dazu, die Versicherungsgemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die idR aufgrund des schuldhaften Verhaltens der Arbeitslosen eintretende Verlängerung ihres Leistungsbezuges typischerweise anfallen; andererseits ist er Ausdruck des (temporären) Fehlens einer wesentlichen Anspruchsvoraussetzung, nämlich der Arbeitswilligkeit (Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm, § 10 Rz. 35, mHa VwGH vom 04.09.2013, 2011/08/0092).
Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht.“ würde unabhängig vom jeweiligen Grund, aus dem kein Leistungsanspruch besteht, zu einer Aufrechterhaltung der Sperre von sechs bzw. acht Wochen führen und somit Strafcharakter im Sinne des Art. 6 EMRK entfalten.
Aufgrund der Formulierung des § 10 Abs. 1 letzter Satz AlVG: „Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“ kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber lediglich diesen Fall explizit geregelt haben wollte.
Voraussetzung für eine analoge Anwendung der Bestimmung auf ähnliche, ungeregelte Fälle ist das Bestehen einer echten (also planwidrigen) Rechtslücke, dass also das Gesetz - gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie - unvollständig (ergänzungsbedürftig) ist und seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt etwa dann in Betracht, wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (vgl. VwGH 18.10.2022, Ra 2021/16/0052, mwN).
Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung, wonach der Bezug von Krankengeld die Ausschlussfrist verlängert, auch den Fall regeln wollte, in dem die Ausschlussfrist in jedem Fall unterbrochen wird, wenn kein Leistungsanspruch während der Ausschlussfrist (außer gemäß §§ 10 und 49 AlVG) besteht. Insbesondere ist in Fällen, in denen die arbeitslose Person - unabhängig vom Grund - keine Leistung beziehen würde, nicht auszuschließen, dass eine Unterbrechung des Ausschlusszeitraumes zu einer Schlechterstellung führen würde.
Da eine Unterbrechung der Ausschlussfrist während des Nichtbestehens eines Leistungsanspruches unabhängig vom Grund hierfür dem Gesetz nicht entnommen werden kann und sich auch nicht aus der Auslegung des § 10 AlVG ergibt, hatte der dritte Satz des Spruches im angefochtenen Bescheid zu entfallen.
3.10.2. Hinsichtlich des letzten Satzes des Spruchs „Während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.).“ ist darauf hinzuweisen, dass Sache eines Bescheides nach § 10 AlVG die Sanktionierung durch befristeten Leistungsausschluss des Verhaltens desjenigen ist, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Der Bescheidspruch bietet aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes weder Raum für den Hinweis auf ex lege bestehende (allgemeine) Verpflichtungen des Arbeitslosen gegenüber dem AMS noch vermag er Pflichten zu begründen, die dem Gesetz nicht zu entnehmen sind. Insoweit hatte auch der letzte Satz des Spruchs im angefochtenen Bescheid zu entfallen.
3.11. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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