Bundesverwaltungsgericht G315 2292794-1

G315 2292794-1Federal Administrative CourtDec 9, 2024

Regest

Aufenthaltsverbot Aufenthaltsverbot aufgehoben Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung EU-Bürger Gefährdung der Sicherheit Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht Wiederholungsgefahr

Full text

Bundesverwaltungsgericht G315 2292794-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G315.2292794.1.00

Spruch

G315 2292794-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Deutschland, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.10.2024, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegebenund der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde), Regionaldirektion Oberösterreich, vom 04.04.2024, wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst mit den Verurteilungen des BF nach dem Suchtmittelgesetz (SMG). So sei der BF nach dem SMG bereits zu einer Geldstrafe und einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der BF habe gezeigt, dass er mit einer hohen kriminellen Energie ausgestattet sei und handle es sich um ein besonders verpöntes und sozialschädliches Verhalten, weshalb sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Da dem BF aufgrund seines bisherigen Aufenthalts das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht zukomme, sei in seinem Fall der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab anzuwenden. Dieser sei erfüllt, da der BF während seines Aufenthaltes ein enormes Fehlverhalten gesetzt habe. Er habe über einen längeren Zeitraum agiert und Suchtgift auch an Minderjährige weitergegeben. Selbst eine erfolgreich absolvierte Drogentherapie sei kein Garant für künftiges Wohlverhalten und müsse ein Gesinnungswandel erst unter Beweis gestellt werden. Aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation sei mit einer Fortsetzung zu rechnen. Wenngleich in Österreich die Mutter des BF lebe, er großteils einer legalen Beschäftigung nachgegangen sei und 2017 eine Ausbildung zum Rettungssanitäter begonnen habe, wiege sein Fehlverhalten besonders schwer, sodass das Privatleben zurücktreten müsse.

Mit Verfahrensanordnung vom 04.04.2024 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.

Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem BF am 15.04.2024 durch persönliche Ausfolgung im Rahmen der Strafhaft zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mittels E-Mail vom 18.04.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, indem er mitteilte Rechtsmittel einbringen und eine Beschwerdebegründung über seine Rechtsvertretung nachreichen zu wollen.

3. Die Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 29.05.2024, eingelangt am 31.05.2024, dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte diese als unbegründet abzuweisen.

4. Mit E-Mail vom 31.05.2024 wurde betreffend den BF eine Haftauskunft eingeholt.

5. Mit Verbesserungsauftrag vom 04.06.2024 wurde der BF hinsichtlich des Begehrens und der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen, binnen 14 Tagen zur Verbesserung aufgefordert. Die Zustellung erfolgte am 07.06.2024.

6. Mit Schreiben des BF vom 16.06.2024 – einlangend am 20.06.2024 – wurde dem Verbesserungsauftrag entsprochen und beantragt das verhängte Aufenthaltsverbot zu beheben, in eventu zu verkürzen.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der BF unmittelbar nach Verbüßung der Haftstrafe beabsichtige nach Deutschland auszureisen und dorthin seinen Lebensmittelpunkt zu verlagern. Er arbeite daran in Deutschland einen Ausbildungsplatz zu erlangen und werde dabei von seiner Familie mütterlicherseits unterstützt. Sein in Österreich wohnhafter Vater sei eine wichtige Bezugsperson für ihn und wolle er diesen zukünftig besuchen. Außerdem verfüge er in Österreich über einen Freundeskreis. Aktuell sei er in Therapie und habe sich im Rahmen dieser ergeben, dass seine sozialen Beziehungen – insbesondere persönlicher Kontakt – zu in Österreich lebenden Personen für seine Genesung wichtig seien. Er könne sich auch vorstellen seine Einreise nach Österreich von einer Anmeldeverpflichtung abhängig zu machen.

7. Mit E-Mail vom 24.06.2024 wurde betreffend den BF erneut eine Haftauskunft eingeholt.

8. Mit Schreiben vom 04.07.2024 wurde dem bisdahin unvertretenen BF erneut die Information Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG übermittelt.

In der Folge ersuchte die bevollmächtigte Rechtsvertretung des BF mit Schriftsatz vom 23.07.2024 um Übermittlung der Beschwerdeschrift.

9. Mit E-Mail der Justizanstalt vom 03.11.2024 wurde die bevorstehende bedingte Entlassung des BF mitgeteilt.

10. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des BF vom 27.09.2024 erfolgte eine Beschwerdeergänzung und wurde beantragt, das Aufenthaltsverbot aufzuheben, in eventu dessen Dauer zu reduzieren, in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Behandlung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Beschwerdeergänzung richte sich in vollem Umfang gegen den erlassenen Bescheid.

Ergänzend wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der BF seit annähernd sieben Jahren in Österreich aufhältig sei, er in Österreich die Ausbildung zum Rettungssanitäter absolviert habe und danach großteils einer Beschäftigung nachgegangen sei. Bisher habe er sich in Haft wohlverhalten, es sei ihm der gelockerte Vollzug bewilligt worden und er habe bereits Vorstellungsgespräche für die Zeit nach der Haftentlassung vereinbart. Auch besuche der BF im Rahmen seines Freigangs eine Psychotherapie. Insgesamt stelle der BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Vorgelegt wurde eine Bestätigung über eine Psychotherapie des BF.

11. Am 07.10.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF (Einvernahme via Videokonferenz) und dessen Rechtsvertreterin statt. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Rechtsvertretung des BF eine Frist von 2 Wochen eingeräumt, um weitere, für den BF sprechende Belege zu übermitteln.

12. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des BF vom 17.10.2024 wurde im Rahmen einer Stellungnahme der Beschluss über die bedingte Entlassung des BF, ein Vollzugsbericht und ein gebuchtes Zugticket übermittelt. Ergänzend wurde – wie bereits in der mündlichen Verhandlung – ausgeführt, dass bereits ein Daueraufenthaltsrecht nach § 53a, 54a NAG vorliege und somit der Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satz FPG heranzuziehen sei.

13. Am 30.10.2024 übermittelte die belangte Behörde das Rückkehrberatungsprotokoll.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des BF:

1.1.1. Der BF ist deutscher Staatsangehöriger, am XXXX in XXXX (Deutschland) geboren (vgl. Kopie deutscher Personalausweis, AS 75) und spricht Deutsch als Muttersprache. Er leidet an Asthma und Bronchitis (vgl. Stellungnahme vom 12.07.2023, AS 111), ist ansonsten jedoch gesund und arbeitsfähig. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 7).

1.1.2. Der BF besuchte in Deutschland für zehn Jahre die Grundschule, absolvierte eine weiterführende Schule und verfügt über einen Realschulabschluss. Danach war er für kurze Zeit in einem Supermarkt tätig. (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 8)

In Deutschland leben die Mutter, die Schwester und der Bruder des BF (vgl. Beschwerdeverhandlung). Entgegen der Annahme der Behörde lebt nicht die Mutter des BF in Österreich, sondern der Vater des BF. Der Vater des BF ist deutscher Staatsbürger und trägt den Namen „ XXXX “. Dieser ist für den BF eine wichtige Bezugsperson und hat sich die Bindung zu diesem zuletzt intensiviert. (vgl. vgl. Stellungnahme vom 12.07.2023, AS 111; ZMR-Abfrage, AS 193Beschwerdeverhandlung, PS 8, Besucherliste der Haftanstalt vom 03.04.2024). Ansonsten hat der BF keine Verwandten in Österreich (vgl. Stellungnahme vom 12.07.2023 und Beschwerdeverhandlung).

1.1.3. Der BF verfügt in Österreich wie auch Deutschland über Freunde und Bekannte (vgl. Stellungnahme vom 16.06.2024, OZ 7; Stellungnahme vom 12.07.2023, AS 113).

1.1.4. Aktuell hält sich der BF in Deutschland auf, verfügt dort über einen Wohnsitz und befindet sich sein Lebensmittelpunkt nunmehr in Deutschland (vgl. Fahrschein ÖBB, OZ 21; Rückkehrberatungsprotokoll vom 30.10.2024, OZ 22; Beschluss LG, OZ 21; Mitteilung BF vom 16.06.2024, OZ 7).

1.2. Zum Aufenthalt des BF in Österreich:

1.2.1. Der BF kam am 11.10.2017 nach Österreich und war bis zum 30.09.2020 bei seinem Vater in XXXX mit Nebenwohnsitz gemeldet. Danach zog er in eine eigene Wohnung in XXXX und war dort ab 30.09.2020 mit Nebenwohnsitz gemeldet. (vgl. ZMR-Auszug vom 19.11.2024 iVm Beschwerdeverhandlung, PS 5)

Er beantragte keine Anmeldebescheinigung (vgl. IZR-Auszug vom 31.05.2024, OZ 2).

Wenngleich für den BF – abseits seiner Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten – lediglich Nebenwonsitzmeldungen vorliegen, befand sich sein Lebensmittelpunkt seit seiner Einreise in Österreich.

1.2.2. Der BF hat keinen Besitz in Österreich (vgl. Stellungnahme vom 12.07.2023, AS 111).

1.2.3. Im Jahr 2017 absolvierte der BF in Österreich die Ausbildung zum Rettungssanitäter (vgl. Stellungnahme vom 12.07.2023, AS 113; Beschwerdeverhandlung, PS 8).

1.2.4. Für den BF liegen folgende Sozialversicherungsdaten vor (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 07.10.2024, OZ 19):

16.04. 2018 – 01.10.2018Arbeiter

11.10. 2018 – 25.10.2018Arbeiter

29.10. 2018 – 31.10.2018Arbeiter

02.11. 2018 – 21.12.2018Arbeiter

17.01. 2019 – 15.02.2019Arbeiter

18.02. 2019 – 27.02.2019Arbeiter

04.03. 2019 – 08.03.2019Arbeiter

12.03. 2019 – 15.03.2019Arbeiter

20.03. 2019 – 21.03.2019Arbeiter

08.04. 2019 – 23.04.2019Arbeiter

29.04. 2019 – 29.04.2019Arbeiter

02.05. 2019 – 03.05.2019geringfügig Beschäftigter

06.05. 2019 – 07.05.2019geringfügig Beschäftigter

25.05. 2019 – 10.09.2019Arbeiter

30.09. 2019 – 04.10.2019Arbeiter

07.10. 2019 – 08.10.2019geringfügig Beschäftigter

15.10. 2019 – 31.10.2019Arbeiter

15.11. 2019 – 25.11.2019Arbeitslosengeldbezug

07.12. 2019 – 22.12.2019Arbeiter

24.12. 2019 – 19.01.2020Arbeitslosengeldbezug

20.01. 2020 – 18.02.2020Arbeiter

27.02. 2020 – 15.03.2020geringfügig beschäftigter Arbeiter

18.03. 2020 – 31.05.2020Arbeitslosengeldbezug

26.05. 2020 – 31.05.2020geringfügig beschäftigter Arbeiter

01.06. 2020 – 07.07.2021geringfügig beschäftigter Arbeiter

08.07. 2021 – 28.07.2021Arbeitslosengeldbezug

01.08. 2021 – 18.10.2022Arbeiter

21.10. 2022 – 23.11.2022Arbeitslosengeldbezug

19.11. 2022 – 02.01.2023geringfügig beschäftigter Arbeiter

10.01. 2023 – 29.01.2023Arbeitslosengeldbezug

01.02. 2023 – 22.06.2023Arbeiter

29.04. 2023 – 30.04.2023geringfügig Beschäftigter

1.2.5. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF karitativ oder in einem Verein bzw. einer sonstigen Organisation tätig ist. Aber er hat eine Ausbildung zum Rettungssanitäter gemacht.

1.3. Zum Verhalten des BF:

1.3.1. Der BF fing bereits im Jugendalter – zwischen 14 und 16 Jahren – an Marihuana zu konsumieren. Gelegentlich konsumierte er nach der Schule sowie bei Aufenthalten in den Niederlanden. (vgl. Abschlussbereicht LPD 08.08.2023, AS 131; Abtretungsbericht LPD 30.08.2021, AS 36).

Ab dem Jahr 2019 konsumierte der BF mehrmals pro Woche Marihuana. Manchmal konsumierte er auch andere Suchtmittel wie etwa Ecstasy, Speed, Kokain, Ketamin und MDMA. ( vgl. Abschlussbereicht LPD 08.08.2023, AS 131f)

1.3.2. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen zwei Verurteilungen des BF auf (vgl. Strafregisterauszug vom 31.05.2024, OZ 2):

  1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.03.2022, XXXX , rechtskräftig am 22.03.2022, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z. 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer teilbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Die Hälfte der Geldstrafe wurde unter Festsetzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Die Probezeit wurde mit nachfolgendem Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , auf 5 Jahre verlängert.

Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF in der Zeit von 23.01.2021 bis Mitte Februar 2022 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift erwarb und besaß, indem er eine insgesamt unbekannte Menge Marihuana ankaufte und bis zum Eigenkonsum besaß, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging.

Als mildernd wurde das umfassende Geständnis und die Unbescholtenheit gewertet. Erschwerungsgründe lagen keine vor.

Ein Vorgehen nach §§ 35, 37 SMG hatte zu unterbleiben, da der BF weder vor noch nach der Anklageerhebung den Ladungen der Gesundheitsbehörde keine Folge leistete.

  1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.11.2023, XXXX , rechtskräftig am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 3 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 7. Fall, teils Abs. 2 SMG nach dem Stafsatz des § 28a Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt. Ein Geldbetrag von EUR 20.000,00 wurde für verfallen erklärt.

Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF in Linz vorschriftswidrig Suchtgift

I. in einer die Grenzmenge (§ 28b) zumindest das 15-fache übersteigenden Menge, nämlich zwischen Juni 2021 und Juni 2023 – unter anderem Anfang 2023 von bzw. im Auftrag des XXXX in einem Paket erhaltene ca. 100 Gramm Kokain (in einer Reinheit von 84,6 %), ca. 1.000 Gramm Amphetamin (in einer Reinheit von durchschnittlich 10,3 %), ca. 200 Stück Ecstasy-Tabletten, ca. 500 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend 17,5 % THCA und 1,34 % Delta-9-THC) sowie unbekannte Mengen MDMA, Methamphetamin und LSD-Trips – nachgenannten sowie namentlich nicht eruierten Suchtgiftabnehmern vorwiegend durch gewinnbringenden Verkauf, teils auch unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2a SMG, überlassen hat, unter anderem

1. am 09.04.2023 0,5 Gramm Methamphetamin um EUR 50,00, 0,5 Gramm Kokain um EUR 50,00, 1 Gramm Amphetamin um EUR 10,00 an eine Abnehmerin,

2. am 09.04.2023 0,8 Gramm MDMA um EUR 80,00 sowie 1 Gramm Amphetamin um EUR 10,00 an einen Abnehmer,

3. am 09.04.2023 1 Gramm Amphetamin um EUR 10,00 an einen Abnehmer,

4. zwischen Anfang 2023 und 13.04.2023 ca. 20 Gramm Kokain zum Grammpreis zwischen EUR 75,00 bis 80,00, am 17.01.2023 3 Gramm Kokain als Geburtstagsgeschenk und eine unbekannte Menge Kokain kostenlos zum gemeinsamen Konsum an einen Abnehmer,

5. in wiederholten Übergaben zu je 0,2 bis 0,3 Gramm (bei Kokain) und 1 bis 2 Gramm (bei Cannabiskraut) eine insgesamt unbekannte Menge Kokain zum Grammpreis von EUR 80,00 und Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,00 an einen Abnehmer,

6. von November 2022 bis April 2023 in vier Übergaben jeweils eine geringe Menge Kokain um je EUR 20,00 sowie eine unbekannte Menge Kokain und Cannabiskraut unentgeltlich an eine Abnehmerin,

7. Ende 2022 eine unbekannte Menge Cannabiskraut unentgeltlich zum gemeinsamen Konsum sowie zwischen Juni 2022 und April 2023 eine unbekannte Menge Cannabiskraut und Kokain zu einem noch festzustellenden Preis an eine Abnehmerin,

8. eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut zu einem noch festzustellenden Preis an einen Abnehmer und eine am 16.02.2006 geborene Abnehmerin,

9. 1 bis 2 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,00 an eine Abnehmerin,

10. zwischen Frühjahr und Herbst 2022 insgesamt 15 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,00 sowie im Jänner und Februar 2023 insgesamt 6 Gramm Kokain zum Grammpreis von EUR 100,00 und ca 150 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,00 an einen Abnehmer,

11. von Juni 2021 bis März/April 2023 insgesamt 80 bis 100 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,00 an einen Abnehmer,

12. im Zeitraum Herbst 2022 bis März 2023 insgesamt 25 bis 30 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,00 an eine Abnehmerin,

13. im Sommer 2022 70 bis 90 Gramm Cnnabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,00 an einen Abnehmer,

14. zwischen Oktober 2022 und Ende April 2023 eine unbekannte Menge Cannabiskraut und Kokain an einen Abnehmer,

15. am 05.04.2023 eine unbekannte Menge Kokain an einen Abnehmer,

16. bis 06.02.2023 eine unbekannte Menge Ecstasy-Tabletten und Cannabiskraut im Gesamtwert von EUR 8.150,00 an einen Abnehmer,

17. im Jahr 2023 in 7 Angriffen eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut kostenlos zum gemeinsamen Konsum an einen Abnehmer,

18. von Herbst 2022 bis Juni 2023 in 7 bis 8 Angriffen eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut kostenlos zum gemeinsamen Konsum an einen Abnehmer,

19. am 03.02.2023 eine Konsumeinheit Kokain kostenlos an einen Abnehmer;

II. erworben, besessen und anderen angeboten hat, indem er

1. in den Jahren 2022/23 wiederholt Cannabiskraut an XXXX anbot,

2. am 13.04.2023 10,3 Gramm Cannabiskraut bis zur polizeilichen Sicherstellung besaß,

3. am 23.06.2023 0,7 Gramm Kokain, 11,5 Gramm Cannabiskraut sowie weitere 1,3 Gramm (brutto) Cannabiskraut bis zur polizeilichen Sicherstellung besaß,

4. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch seit zumindest Mitte Februar 2022 bis 23.06.2023 eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut und Kokain, geringe Mengen Ecstasy-Tabletten und Amphetamin sowie gelegentlich MDMA erwarb und bis zum Eigenkonsum besaß.

Als mildernd wurde das Geständnis des BF gewertet, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen, Tatbegehung bei offener Probezeit, teils Weitergabe unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2a SMG, das Gewinnstreben sowie zumindest teilweise die Weitergabe an Minderjährige.

1.3.3. Nach der rezenten Verurteilung des BF wurde dieser zuletzt verdächtigt im Oktober/November 2022 in seiner Wohnung in XXXX im Besitz von insgesamt 9 kg Cannabiskraut (3 x je 3 kg zu verschiedenen Zeitpunkten) gewesen zu sein, welches er im Auftrag des XXXX für die gewinnbringende und erwerbsmäßige Weiterveräußerung vermutlich aus dem Ausland erhalten habe. Vertretbarer Weise könne davon ausgegangen werden, dass er die 9 kg tatsächlich veräußerte. Des Weiteren wurde der BF verdächtigt zumindest im Jahr 2022 als sogenannter „Suchtgift-Bunker“ (Wohnung: Wildbergstraße 32/2/201, 4040 Linz) fungiert zu haben und dabei unter anderem der XXXX zumindest 50-100 Gramm Cannabiskraut und ca. 20 Stück XTC-Tabletten, bestimmt für deren Freundin, überlassen zu haben. (vgl. Abschlussbericht vom 16.02.2024, AS 173)

1.3.4. Nachdem der BF am 23.06.2023 festgenommen wurde, befand er sich von 24.06.2023 - 29.09.2023 sowie von 07.10.2023 – 29.11.2023 in Untersuchungshaft. Von 29.09.2023 – 07.10.2023 befand sich der BF in Verwaltungsstrafhaft. (vgl. Vollzugsinformation, AS 187)

Nach seiner Verurteilung befand sich der BF im Stande der Strafhaft. Seit dem 25.03.2024 verbüßte er die Freiheitsstrafe in der Außenstelle XXXX , einer externen Vollzugseinrichtung der Justizanstalt Stein, in der die Insassen im gelockerten Vollzug sowie im Entlassungsvollzug einer intensiven Vorbereitung für das Leben in Freiheit unterzogen werden. Es wird darauf Bedacht genommen, dass die Gefangenen einer sinnvollen Arbeit nachkommen, welche den Anforderungen in der freien Arbeitswelt entspricht und ist die Aufarbeitung der begangegenen Straftaten fixer Bestandteil des Vollzugsalltages. Auch werden die Insassen angehalten sich nötigenfalls weiter zu bilden und ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. (vgl. Bericht Vollzugsverhalten vom 14.10.2024, OZ 21)

Dem BF konnte in allen Belangen ein „vorzügliches Verhalten“ attestiert werden. Er war im Tischlereibetrieb beschäftigt und der Betriebsleiter beschrieb ihn als fleißigen, lernwilligen und zuverlässigen Menschen, der die ihm aufgetragenen Arbeiten stets zur vollsten Zufriedenheit erfüllte. Der BF fuhr regelmäßig zur externen Therapie nach Wien und gab es auch im allgemeinen Vollzugsalltag keinerlei Probleme. Sowohl der Umgang mit dem Vollzugspersonal wie auch mit den Mitgefangenen war äußert freundlich, konfliktfrei und respektvoll. Es wurden zumindest 28 mehrtägige Vollzugslockerungen bei seinem Vater konsumiert und kam es nie zu negativen Vorfällen. Auch die regelmäßigen Alkohol- und Harntests brachten alle ein negatives Ergebnis. (vgl. Bericht Vollzugsverhalten vom 14.10.2024, OZ 21)

Die externe psychotherapeutische Therapie in Wien erfolgte seit dem 25.04.2024 in wöchentlicher Frequenz zu je 50 Minuten. Die terhapeutischen Themenbereiche umfassten die Aufarbeitung der eigenen Biographie, die Deliktbearbeitung, die aktuelle Haftsituation, die Sucht-Abstinenz, Werte-Arbeit und Zielsetzungen für die Zukunft. Im Rahmen der Therapie konnte eine positive Entwicklung neuer Werte und Ziele für die Zukunft exploriert werden. Der BF nahm die Sitzungen pünktlich wahr, brachte eigene Entwicklungsthemen ein und zeigte sich interessiert. (vgl. Bestätigung Psychotherapie, OZ 18)

Im Rahmen der Haft wurde der BF im Zeitraum von 28.06.2023 – 29.03.2024 regelmäßig – in etwa wöchentlich – von seinem Vater besucht. Zudem erfolgten unter anderem Besuche seiner Mutter und Schwester, von Bekannten, einer Sozialbetreuerin und eines Bewährungshelfers. (vgl. Besucherliste vom 03.04.2024, AS 197ff)

Bereits im Rahmen der Strafhaft bemühte sich der BF – mit Hilfe seiner Mutter und Schwester – um einen Ausbilduns- bzw. Arbeitsplatz für die Zeit nach seiner Haftentlassung in Deutschland. Der BF bzw. seine Mutter und Schwester stehen in diesbezüglichen Kontakt mit Unternehmen aus den Bereichen Gastronomie und Bestattung. (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 5; Mitteilung BF vom 16.06.2024, OZ 7)

Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 21.08.2024, XXXX , rechtskräftig am selben Tag, wurde die bedingte Entlassung des BF nach Verbüßung von zwei Drittel, frühestens am 01.11.2023 bewilligt, die Probezeit mit 3 Jahren bestimmt und Bewährungshilfe angeordnet. Für die Dauer der Probezeit wurden dem BF die Weisungen erteilt, weiterhin die Suchttherapie zu absolvieren, wobei dies dem Gericht im ersten Jahr alle drei Monate nachzuweisen ist, danach halbjährlich sowie die Drogenfreiheit durch geeignete Tests im ersten Jahr alle drei Monate, danach halbjährlich nachzuweisen. Maßgebend für die Bewilligung der bedingten Entlassung waren die erstmalige Verspürung des Haftübels, das positive Vollzugsverhalten sowie der positive Therapieverlauf. (vgl. aktenkundiger Beschluss des LG, OZ 21). Die bedingte Entlassung des BF erfolgte bereits am 31.10.2024 (vgl. Mitteilung JA, OZ 17; ZMR-Auszug vom 19.11.2024).

1.3.5. Zum Zeitpunkt seines delinquenten Verhaltens war der BF drogenabhängig und konnte sich seine Sucht alleine durch sein Gehalt nicht finanzieren. Durch den Suchtgifthandel versuchte der BF zwar auch sich seine eigene Sucht zu finanzieren, jedoch lag ein hierüber hinausgehendes Gewinnstreben vor.

Im Rahmen seines Haftaufenthaltes kam es zu einem kalten Entzug (vgl. Abschlussbereicht LPD 08.08.2023, AS 133) und konsumiert der BF aktuell keine Suchtmittel. Dem BF ist ein außerordentliches Engagement zur Resozialisierung zu attestieren und ist nicht von einer maßgeblichen Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen.

1.3.6. In Deutschland weist der BF einen Strafregistereintrag wegen des Fahrens ohne Führerschein im Alter von 16 Jahren auf (vgl. Vollzugsinformation, AS 187 iVm Beschwerdeverhandlung, PS 6).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen des BF:

2.2.1. Die Identität des BF ergibt sich ohne jeden Zweifel aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten. Eine Kopie des deutschen Personalausweises des BF ist zudem aktenkundig. Aufgrund seiner Herkunft war festzustellen, dass Deutsch seine Muttersprache ist. Dass der BF grundsätzlich gesund und arbeitsfähig ist ergibt schon aus seiner bisherigen Erwerbstätigkeit und brachte er ihm Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht vor an einer schweren Krankheit zu leiden.

Der BF brachte im Rahmen seiner Mitteilung vom 16.06.2024 selbst vor, dass sein Vater eine wichtige Bezugsperson ist und die Haft die starke Bindung noch einmal gestärkt hat. Aufgrund der Häufigkeit der Besuche des Vaters im Rahmen der Strafhaft sowie dem Umstand, dass der BF im Jahr 2017 zu seinem Vater nach Österreich zog, konnte festgestellt werden, dass der Vater des BF für ihn eine wichtige Bezugsperson ist und sich die Bindung zu diesem zuletzt intensivierte.

Die Feststellung, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt seit seiner Einreise im Jahr 2017 in Österreich hatte, basiert darauf, dass er im Rahmen seiner Stellungnahme vom 16.06.2024 vorbrachte bewusst aus Deutschland weggezogen und zu seinem Vater gezogen zu sei. Zudem gab er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an maximal für drei bis vier Wochen anlässlich eines Begräbnisses in Deutschland gewesen zu sein. In Zusammenschau mit dem Umstandes, dass der BF über weite Strecken seines Aufenthaltes erwerbstätig war, ist die Annahme eines Lebensmittelpunktes in Österreich plausibel.

Mangels entsprechender Hinweise konnte nicht festgestellt werden, dass der BF karitativ oder in einem Verein bzw. einer sonstigen Organisation tätig war. Die Ausbildung zum Rettungssanitäter ist konnte jedoch glaubhaft gemacht werden.

Das Bundesverwaltungsgerich nahm hinsichtlich des BF Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie das Strafregister und holte einen aktuellen Versicherungsdatenauszug ein.

2.2.2. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF basieren auf dem eingeholten Strafregisterauszug vom 31.05.2024 und den aktenkundigen Ausfertigungen der angeführten Urteile. Soweit nicht verfahrensrelevant wurde auf die Wiedergabe der im Urteil angeführten Namen von Abnehmern und sonstigen involvierten Personen verzichtet.

Im Hinblick auf den mit Abschlussbericht der LPD XXXX vom 16.02.2024 gegen den BF erhobenen Verdächtigungen ist auszuführen, dass diesbezüglich keine Anklageerhebung aktenkundig ist.

Wie sich aus der Vollzugsinformation vom 19.03.2024 (AS 187) ergibt, befand sich der BF für mehrere Tage in Verwaltungsstrafhaft. Somit beging der BF offenkundig eine im Akt nicht näher dokumentierte Verwaltungsübertretung. Aufgrund der aktuellen Gefährdungsprognose vor dem Hintergrund der gegenständlichen strafgerichtlchen Verurteilungen des BF konnte die Einholung der entsprechenden Strafverfügung unterbleiben, zumal davon auszugehen war, dass die strafgerichtlichen Verurteilungen ohnehin schwerer wogen. Zudem hat auch die Behörde keine diesbezüglichen Beweisanträge gestellt.

Dass sich der BF mit Hilfe seiner in Deutschland lebenden Familie bereits im Rahmen der Strafhaft um einen Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatz für die Zeit nach seiner Entlassung bemühte, konnte aufgrund der diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung festgestellt werden. Der BF konnte dem erkennenden Gericht seine Bemühungen und Pläne plausibel und widerspruchsfrei darlegen. In Zusammenschau mit dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung entstandenen positiven Eindruck vom BF, erwies sich das diesbezügliche Vorbringen als glaubhaft. Überdies ging der BF auch im Rahmen der Strafhaft einer Arbeit im Tischlereibetrieb der Justizanstalt nach und wird dessen Arbeitswille hierdurch belegt. Insgesamt konnte – auch ohne die Vorlage von Bestätigungen potentieller Arbeitgeber – von den Angaben des BF ausgegangen werden.

Die Feststellung, dass der BF aktuell keine Suchtmittel konsumiert, konnte aufgrund des Berichtes über dessen Vollzugsverhalten vom 14.10.2024 getroffen werden. Demnach sei es im Rahmen der Vollzugslockerungen zu keinen negativen Vorfällen gekommen sei und auch die Alkohol- und Harntests allesamt negativ gewesen seien. In Zusammenschau mit dem äußerst positiven Vollzugsverhaltens, der Bemühungen um ein geregeltes Leben nach der Haft, dem familiären Rückhalt, der aktuellen Drogenfreiheit, dem bisher positiven Therapieverlauf, der Fortsetzung von Therapie und Drogentests unter gerichtlicher Aufsicht sowie dem positiven persönlichen Eindruck vom BF konnte nicht von einer maßgeblichen Rückfallswahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Vielmehr war ein außerordentlichen Engagement zur Resozialisierung festzustellen. In diesem Zusammenhang versicherte der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung glaubhaft, dass er das Haftleben kennengelernt habe und nun wisse, welche Fehler er gemacht habe und warauf es ankomme. Er wolle seine Familie nicht mehr enttäuschen und gebe es noch viel mehr als ein Leben in Haft. Er wolle auch langsam über eine eigene Familie nachdenken und sei gewillt ein Leben zu führen, in dem er Ziele verfolge. Was er getan habe tue ihm sehr leid und wolle er sein Leben nicht mehr so weiterführen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die Verwerflichkeit der vom BF gesetzten Taten.

Dem BF wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung diesbezüglich auch der Vorhalt gemacht, dass – wenngleich er nicht wegen organisierter Kriminalität verurteilt worden sei – aus den im Akt einliegenden Polizeiberichten hervorgeht, dass er sich mit anderen verabredet habe und Chatnachrichten abgebildet seien, die darauf hinweisen, dass er im Rahmen eines Vertriebssystems tätig war. Hierzu wurde von der Rechtsvertretung des BF – nach Einsichtnahme in die Chatnachrichten und Besprechung mit dem BF – vorgebracht, dass die über WhatsApp ersichtlichen Kontakte nicht mehr bestünden und sich der BF von diesem Umfeld distanziert habe. Aus der Besucherliste der Justizanstalt (AS 199, 200 und 201 ) geht hervor, dass er im Rahmen der Haft Besuch von XXXX (am 16.10.2023), XXXX (am 21.12.2023) und XXXX (am 31.10.2023) erhielt. Wie aus dem Urteil des Landesgerichtes hervorgeht, erhielt der BF von bzw. im Auftrag des XXXX in beträchtlicher Menge in einem Paket enthaltenes Suchtgift und bot XXXX wiederholt Cannabiskraut an. Aus dem Abschlussbericht der LPD vom 16.02.2024 geht des Weiteren hervor, dass XXXX ein Abnehmer von Suchtgift gewesen sein soll. Dass der BF sämtlichen Kontakt zu den in Zusammenhang mit seiner Suchtgiftdlinquenz stehenden Personen abgebrochen hat, konnte daher zwar nicht festgestellt werden, da weitere deartige Besuche aber nicht aktenkundig sind und es durch den nunmehrigen Lebensmittelpunkt in Deutschland ohnehin zu einer räumlichen Trennung von in Zusammenhang mit der Delinquenz des BF stehenden Personen kommt, vermochte dieser Umstand nichts an der bereits dargelegten Bewertung zur Wiederholungsgefahr ändern. Dazu sei auch noch vermerkt, dass die Behörde dem auch nicht entgegentrat; sie hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet und hat auch nach Erhalt der Niederschirft kein Vorbringen erstattet oder Beweisanträge gestellt.

Der BF brachte unter anderem in der Beschwerdeverhandlung vor, dass er sich seinen Konsum irgendwann nicht mehr leisten habe können und deshalb entschied Suchtgift zu verbreiben. Zwar ist aufgrund der Unterlagen ersichtlcih, dass der BF durch den Suchtgifthandel auch versuchte, sich seine eigene Sucht zu finanzieren, jedoch lag offenbar auch ein darüber hinausgehendes Gewinnstreben vor; schon aufgrund der Vielzahl an Delikten ist ein über die ledigliche Deckung des Eigenbedarfs hinausgehendes Gewinnstreben abzuleiten und wurde dieser Umstand auch vom Strafgericht erwschwerend gewertet. Überdies wurde vom Strafgericht ein Betrag von EUR 20.000,00 für verfallen erklärt.

2.2.3. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden unbedenklichen Beweismitteln. Insbesondere den glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie seinen plausiblen Angaben im Rahmen der eingebrachten Stellungnahmen. Die herangezogenen Beweismittel wurden bei den entsprechenden Feststellungen jeweils in Klammer zitiert und zu keiner Zeit bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG, weshalb der Anwendungsbereich der §§ 66 und 67 FPG eröffnet ist.

Der erste Absatz des mit „Ausweisung“ betitelten § 66 FPG lautet:

„(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.“

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:

„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lauet auszugsweise:

„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind; (…)

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder (…)“

Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet auszugsweise:

(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie (…)

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; (…)“

Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:

(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…)“

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:

„(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (…)

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)“

Die Anwendung der maßgeblichen Rechtslage auf den gegenständlichen Fall ergibt wie folgt:

Der Aufenthalt des BF vom 11.10.2017 bis 15.04.2018 kann auf § 52 Abs. 1 Z 2 NAG gestützt werden, da der BF in gerader absteigender Linie Verwandter eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers – seines Vaters – war. Der BF war im genannten Zeitraum zudem noch nicht 21 Jahre alt.

Der weitere Aufenthalt vom 16.04.2018 bis zu seiner Festnahme und Inhaftierung am 23.06.2023 kann auf § 51 Abs. 1 Z 1 bzw. Abs. 2 NAG gestützt werden, da der BF in diesem Zeitraum großteils als Arbeitnehmer erwerbstätig war oder Arbeitslosengeld bezog. Zwar weisen die Sozialversicherungsdaten des BF mehrere Lücken von zumeist wenigen Tagen auf, jedoch bestand nie länger als 26 Tage keine Meldung bei der Sozialversicherung. Somit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der BF stets nachhaltig um eine Arbeitsstelle bemüht war, was ebenfalls ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln kann (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130).

Somit wäre grundsätzlich – wie im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung und schriftlichen Stellungnahme vom 17.10.2024 vorgebracht und auch von der belangten Behörde angenommen – gemäß § 53a Abs. 1 NAG vom Erwerb des Daueraufenthaltsrechts mit 11.10.2022 auszugehen.

Im gegenständlichen Fall war jedoch zu berücksichtigen, dass der BF bereits im März 2022 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Geldstafe von 60 Tagessätzen verurteilt wurde. Des Weiteren wurde er im November 2023 wegen des Vebrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 3 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 7. Fall, teils Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wurde.

Der ersten Verurteilung lag der Tatzeitraum von 23.01.2021 – Mitte Februar 2022 zu Grunde, der zweiten Verurteiltung der Tatzeitraum von Juni 2021 bis Juni 2023. Somit wird ersichtlich, dass ein beträchtlicher Teil des Aufenthaltes des BF bis zum 11.10.2022 durch dessen Suchtgiftdelinquenz geprägt war.

Gemäß § 55 Abs. 3 NAG besteht das Aufenthaltsrecht nach den §§ 51, 52 und 54 nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, was eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt erfordert (vgl. VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Wie noch im Rahmen der Gefährdungsprognose auszuführen sein wird, ist aufgrund der Suchtmitteldelinquenz des BF – insbesondere dessen zwischen Juni 2021 und Juni 2023 in erheblichem Ausmaß stattfindenden Suchtgifthandel – für einen beträchtlichen Zeitraum seines Aufenthaltes bis 11.10.2022 von einer entsprechenden Gefährdung auszugehen.

Aufgrund der Suchtmitteldelinquenz des BF kann für den hiervon betroffenen Zeitraum gemäß § 55 Abs. 3 NAG nicht von einem Aufenthaltsrecht des BF nach den §§ 51 und 52 NAG ausgegangen werden. Somit lag bis zu seiner Inhaftierung am 23.06.2023 – entgegen den Ausführungen der Rechtsvertretung des BF und der von der belangten Behörde vorgenommen Beurteilung – kein fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des § 53a NAG vor.

Mangels Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nach §§ 53a, 54a NAG ist im Falle des BF bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotess nicht der Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG (vgl. VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228), sondern jener nach § 67 Abs. 1 1. und 2. Satz FPG anzuwenden. Dieser steht im abgestuften System der Gefährdungsmaßstäbe unter jenem nach § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG.

Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den Erwägungen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen sind (vgl. VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119).

Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tat- und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.

Bei der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen dessen strafgerichtliche Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz bzw. das diesen zu Grunde liegende Verhalten im Mittelpunkt.

Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde der BF mit Urteil eines Bezirksgerichtes wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt und lag dem Urteil zu Grunde, dass der BF zwischen Jänner 2021 und Februar 2022 – sohin über etwas mehr als 1 Jahr – vorschriftswidrig Suchtgift erwarb und besaß, indem er eine insgesamt unbekannte Menge Marihuana ankaufte und bis zum Eigenkonsum besaß, wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging.

Alleine dieses Verhalten würde den anzuwendenden Gefährdungsmaßstab nicht erfüllen, doch wurde er mit Urteil eines Landesgerichtes zudem wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift verurteilt. Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF zwischen Juni 2021 und Juni 2022 – sohin über 2 Jahre hinweg – vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenmenge um das 15-fache übersteigenden Menge – unter anderem Anfang 2023 von. bzw. im Auftrag eines anderen in einem Paket enthaltene ca. 100 Gramm Kokain, ca. 1.000 Gramm Amphetamin, ca. 200 Stück Ecstasy-Tabletten, ca. 500 Gramm Cannabiskraut sowie unbekannte Mengen MDMA, Methamphetamin und LSD-Trips – verschiedenen Abnehmern vorwiegend durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat. So wurde unter anderem eine unbekannte Menge Cannabiskraut an eine noch minderjährige Abnehmerin überlassen. Des Weiteren hat der BF in den Jahren 2022/23 einem anderen wiederholt Cannabiskraut angeboten und im April und Juni 2023 insgesamt 0,7 Gramm Kokain sowie 12,8 Gramm Cannabiskraut bis zur polizeilichen Sicherstellung besessen. Seit zumindest Mitte Februar 2022 bis 23.06.2023 hat der BF ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut und Kokain, geringe Mengen Ecstasy-Tabletten und Amphetamin sowie gelegentlich MDMA erworben und bis zum Eigenkonsum besessen.

Es wird somit ersichtlich, dass der BF in einer Vielzahl von Tatbeständen über einen langen Zeitraum und die Grenzmenge um ein Vielfaches überschreitend verschiedenste Suchtgifte (z.B. Cannabis, Kokain, Ecstasy-Tabletten, MDMA, Metamphetamin) erwarb, besaß und gewinnbringend überließ.

Durch das Verhalten des BF wird deutlich, dass er die österreichischen Gesetze missachtete und die Gesundheit von Menschen – darunter auch eine Minderjährige – gefährdete , um sich zu bereichern. In diesem Zusammenhang ist drauf hinzuweisen, dass der BF zwar bereits im Jugendalter Marihuana konsumierte und ab dem Jahr 2019 mehrmals pro Woche Mariuhana, sowie gelegentlich auch andere Suchtmittel wie etwa Ecstasy, Speed, Kokain, Ketamin und MDMA konsumierte. Zwar war der BF auch zum Zeitpunkt seines delinquenten Verhaltens drogenabhängig und konnte sich seine eigene Sucht mit seinem Gehalt nicht finanzieren, jedoch ist schon vor dem Hintergrund der Vielzahl an Delikten ein über eine lediglich zur Deckung des Eigenbedarfs hinausgehende Kriminalität bzw. hinausgehendes Gewinnstreben abzuleiten, was auch vom Strafgericht erkannt und als erschwerend gewertet wurde. Auch sonst ist nicht erkennbar, dass der BF in eine Notlage, geraten wäre, woraus abgeleitet werden kann, dass er die Straftaten – wenngleich sie auch der Finanzierung seiner eigenen Sucht dienten – auch zur Aufbesserung seines Einkommens beging, wiewohl er als junger, arbeitsfähiger Mann dazu auch legale Wege hätte beschreiten können.

Ganz besonders verwerflich ist aus fremdenrechtlicher Sicht der Umstand zu bewerten, dass sich der BF in seinem Gewinnstreben mit anderen dazu verabredete (siehe etwa die akenkundigen Chatprotokolle).

Auch der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz in zahlreichen Entscheidungen festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 mwN).

Alle diese Umstände zeigen, das vom BF eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich ausging, die ein Grundinteresse der Gesellschaft insbesondere an der Verhinderung von Suchtmitteldelikten und deren Folgen, berührt.

Der gegen den BF nach seiner rezenten Verurteilung erhobene Verdacht, wonach er im Oktober/November 2022 insgesamt im Besitz von 9 kg Cannabiskraut gewesen sei, welches er im Auftrag eines anderen für die gewinnbringende und erwerbsmäßige Weiterveräußerung erhalten habe, verdeutlicht die zum damaligen Zeitpunkt vom BF ausgehende Gefährdung.

Zu beurteilen ist jedoch auch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss.

Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein allfälliger Gesinnungswandel nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden kann, wie lange sich der BF in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Des Weiteren, dass es grundsätzlich im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2018/20/0259, mwN).

Aus Sicht des erkennenden Gerichtes bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass gegenständlich ein Fall gravierender Straffälligkeit vorliegt. Gründsätzlich wäre daher selbst im Falle einer abgeschlossenen Teherapie ein erheblicher Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit erforderlich, um vom Wegfall der vom BF ausgehenden Gefährdung auszugehen zu können. In diesem Sinne verweist auch die belangte Behörde in ihrer Argumentation zentral auf die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten und soeben dargestellten Grundsätze. Jedoch ist nicht in jeglichen Fällen einer Suchtmitteldelinquenz und einer zur Überwindung derselben vorgenommenen Therapie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gerechtfertigt und ist auch in solchen Fällen die Beurteilung stets anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014).

Im konkret vorliegenden Einzelfall sind – wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung erläutert –Unmstände zu berücksichtigen, aufgrund derer insgesamt von einem außerordentlichen Engagement zur Resozialisierung sowie keiner maßgeblichen Rückfallswahrscheinlichkeit auszugehen ist:

Der BF konsumiert aktuell keine Suchtmittel und kam es im Rahmen von zumindest 28 mehrtägigen Vollzugslockerungen zu keinen negativen Vorfällen. Auch Alkohol- und Harntests waren negativ. Insgesamt wurde dem BF im Rahmen des Strafvollzuges ein „vorzügliches Verhalten“ attestiert.

Der BF bemühte sich mit Hilfe seiner in Deutschland lebenden Familie bereits im Rahmen der Strafhaft um einen Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatz für die Zeit nach seiner Entlassung und ist davon auszugehen, dass der BF in Deutschland – insbesondere in Person seiner Mutter und Schwester – über wesentlichen familiären Rückhalt verfügt. Durch die Unterstützung seiner Familie wird es ihm auch möglich sein stabilie Lebensverhältnisse zu schaffen.

Dem BF wurde über sein Verhalten in der Strafhaft ein positives Zeugnis ausgestgellt. Auch das erkennende Gericht konnte sich im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung einen überaus positiven persönlichen Eindruck vom BF verschaffen.

Zwar verkennt das Gericht nicht, dass ein positives Auftreten und ein respektvoller Umgang mit anderen allein nicht hinreichen, um eine positive Zukunftsprognose – gerade vor dem Hintergrund von derart schwerwienden Straftaten – zu erstellen.

Ausschlaggebend ist jedoch, dass der BF glaubwürdig vermitteln konnte, dass er nunmehr einen anderen Lebensweg einschlagen wolle.

So konnte er etwa glaubhaft darstellen, dass er das Haftleben kennengelernt habe und nun wisse, welche Fehler er gemacht habe und warauf es ankomme. Er wolle seine Familie nicht mehr enttäuschen und gebe es noch viel mehr als ein Leben in Haft. Er wolle auch langsam über eine eigene Familie nachdenken und sei gewillt ein Leben zu führen, in dem er Ziele verfolge. Was er getan habe tue ihm sehr leid und wolle er sein Leben nicht mehr so weiterführen. Wiewohl der BF zwei Verurteilungen im Inland aufweist, ist doch auch zu beachten, dass aufgrund seines Alters, des glaubhaften familiären Rückhaltes und der Bemühung um einen Arbeitsplatz gute Bedingungen vorliegen, die es ihm tatsächlich ermöglichen, seine kriminelle Karriere nicht weiter zu verfolgen.

Ins Gewicht fällt aber vor allem, dass der BF im Rahmen der Strafhaft seit Ende April 2024 wöchentlich in psychotherapeutischer Behandlung ablsovierte. Diese befasste sich unter anderem mit der Aufarbeitung der Sucht sowie des strafbaren Verhaltens und konnte dem BF im Rahmen der Therapie eine positive Entwicklung neuer Werte und Ziele für die Zukunft attestiert werden. Außerdem konnte der Bestätigung über die Psychotherapie entnommen werden, dass sich der BF aktiv einbrachte.

Letztlich wurde der BF unter Auflagen aufgrund der erstmaligen Verspürung des Haftübels, des positiven Vollzugsverhaltens sowie Therapieverlaufes unter Feststezung einer Probezeit von 3 Jahren vorzeitig aus der Strafhaft entlassen. Auch das ist ein Indiz dafür, dass vom BF keine Gefahr mehr ausgeht.

Aufgrund des äußerst positiven Vollzugsverhaltens, der Bemühungen um ein geregeltes Leben nach der Haft, dem familiären Rückhalt, der aktuellen Drogenfreiheit, dem bisher positiven Therapieverlauf, der angeordneten Fortsetzung von Therapie und Drogentests unter gerichtlicher Aufsicht sowie dem positiven persönlichen Eindruck vom BF konnte nicht von einer maßgeblichen Rückfallswahrscheinlichkeit ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der BF seinen nunmehrigen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat und nurmehr im Rahmen von Besuchen in Österreich aufhältig sein wird. Wenngleich der BF im Rahmen der Haft vereinzelt noch Besuchskontakt zu in Zusammenhang mit seinem strafbaren Verhalten stehenden Personen hatte, ist aufgrund der seither verstrichenen Zeit und der weitgehenden räumlichen Trennung vom Schauplatz seiner Delinqenz von einer weiteren Minderung der Rückfallswahrscheinlichkeit auszugehen.

Auch wenn das persönliche Verhalten des BF ohne Zweifel eine tatsächlichle und erhebliche Gefahr darstellte, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, fehlt es zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes an der Voraussetzung der Gegenwärtigkeit und ist der in § 67 Abs. 1 FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab somit nicht erfüllt.

Dazu ist im vorliegenden Fall auch das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des BF zu seinem Vater zu beachten.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach § 66 FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf § 67 FPG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage (vgl. VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196).

Eine Ausweisung gemäß § 66 FPG setzt jedoch einen Inlandsaufenthalt des Betroffenen zum Entscheidungszeitpunkt voraus (vgl. dazu VwGH vom 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rz 12 mit Verweis auf VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, mwN).

Der BF hält sich aktuell in Deutschland auf und konnte ein Aufenthalt im Bundesgebiet zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG zum Entscheidungszeitpunkt nicht zu prüfen und von der Erlassung einer Ausweisung statt des angefochtenen Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen war (vgl. auch VwGH vom 30.01.2003, 2002/21/0168; VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196).

Da sich das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot im konkret vorliegenden Einzelfall als unzulässig erweist, war spruchgemäß zu entscheiden und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides in Stattgabe der Beschwerde ersatzlos aufzuheben. Selbiges gilt für die hierauf aufbauenden Spruchpunkte II. und III.

Der BF wird jedoch eindringlich darauf hingwiesen, dass bei einem neuerlichen Fehlverhalten – insbesondere bei erneuter Suchtgiftdelinquenz, wobei auch im Ausland gesetzte Straftaten zu beachten sind – ein neuer Sachverhalt geschaffen wird und daher jederzeit und auch bei Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens wieder die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Betracht zu ziehen sein wird.

3.3. Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Falle von Suchtgiftdelinqenz ab, da im gegenständlichen Fall aufgrund der dargelegten Umstände des Einzelfalls (ausnahmsweise) nicht von einer maßgeblichen Wiederholungswahrscheinlichkeit ausgegangen werden konnte, die einen entsprechenden Beobachtungs- bzw. Wohlverhaltenszeitraum erforderlich gemacht hätte. So entspricht es auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in jeglichen Fällen einer Suchtmitteldelinquenz und einer zur Überwindung derselben vorgenommenen Therapie mit einer aufenthaltsbeendende Maßnahme vorzugehen.

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