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I415 2298224-1•Bundesverwaltungsgericht I415 2298224-1
I415 2298224-1Federal Administrative CourtDec 9, 2024
Verfahrenseinstellung Zurückziehung
I415 2298224-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX als gesetzliche Vertreterin, beide vertreten durch die Dr. MARSCHITZ, PETZER, BODNER, TELSER RECHTSANWÄLTE, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 18.07.2024, Zl. XXXX :
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit angefochtenem Bescheid schloss die belangte Behörde den am XXXX geborenen Beschwerdeführer gemäß § 49 Abs. 1, 4 und 5 Schulunterrichtsgesetz vom weiteren Schulbesuch an der XXXX aus.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der ua Verfahrensmängel und inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurden.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 29.08.2024 vor.
Am 25.10.2024 wurde am Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der neben den Parteien auch die Rechtsvertretung teilnahm.
Am 12.11.2024 zog der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 12.11.2024 teilte die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer die Anträge vom 20.08.2024 zurückzieht.
Im Schreiben vom 12.11.2024 äußerte der Beschwerdeführer zweifelsfrei seinen Willen, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm 5).
Die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers erklärte in ihrem Schreiben vom 12.11.2024 an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und zweifelsfrei namens des Beschwerdeführers, die Beschwerde vom 20.08.2024 zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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