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W269 2301769-1•Bundesverwaltungsgericht W269 2301769-1
W269 2301769-1Federal Administrative CourtDec 9, 2024
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung
W269 2301769-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Peter Stattmann als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 18.07.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2024, Zl. XXXX , betreffend die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.229,34 den Beschluss gefasst:
A)Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden AMS) vom 18.07.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.229,34 verpflichtet werde.
2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2024, Zl. WF XXXX , als unbegründet ab.
3. Laut Rückschein fand am 02.10.2024 ein erfolgloser Zustellversuch der Beschwerdevorentscheidung an der im Verfahren bekanntgegebenen und auch im Zentralen Melderegister eingetragenen Wohnanschrift des Beschwerdeführers „ XXXX “ statt, weshalb die Sendung ab 03.10.2024 in der Postfiliale zur Abholung bereitgehalten wurde.
4. Am 21.10.2024 brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2024, Zl. WF XXXX , ein. Im Vorlageantrag führte er als seine Adresse gleichbleibend „ XXXX “ an.
5. Am 31.10.2024 wurde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass sich sein Vorlageantrag dem Akteninhalt nach als verspätet darstelle, und ihm wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt.
Der Verspätungsvorhalt wurde an den Beschwerdeführer an die von ihm im Verfahren bekanntgegebene und nach wie vor im Zentralen Melderegister aufscheinende Wohnanschrift „ XXXX “ adressiert.
Dem Rückschein ist im Zusammenhalt mit dem von der Post an das Bundesverwaltungsgericht retournierten Kuvert zu entnehmen, dass die Post den Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts am 06.11.2024 an folgende Adresse nachsendete: „ XXXX “. Weiters ergibt sich, dass diese Sendung am 08.11.2024 in der Postfiliale hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Da die Sendung innerhalb der Abholfrist nicht behoben wurde, wurde sie am 05.12.2024 an das Gericht retourniert.
Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei Gericht ein.
Die Feststellungen ergeben sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage.
3.1. Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Zurückweisung des Vorlageantrages:
3.2. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt.
Gegenständlich erfolgte die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2024 am 03.10.2024, weil sie mit 03.10.2024 zur Abholung bei der Post bereitgehalten wurde. Hinweise darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung nicht rechtswirksam erfolgt wäre, ergaben sich nicht.
Ausgehend von der Zustellung am 03.10.2024 endete die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am 17.10.2024.
Der Vorlageantrag wurde jedoch erst am 21.10.2024, sohin nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, eingebracht, weswegen er verspätet ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). An der rechtmäßigen Zustellung des Verspätungsvorhaltes bestehen keine Zweifel. Es langte jedoch keine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei Gericht ein.
Der Vorlageantrag war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte im vorliegenden Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abgesehen werden, da der Vorlageantrag zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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