Bundesverwaltungsgericht G311 2303318-1

G311 2303318-1Federal Administrative CourtDec 10, 2024

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit strafgerichtliche Verurteilung Teilerkenntnis

Full text

Bundesverwaltungsgericht G311 2303318-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G311.2303318.1.00

Spruch

G311 2303318-1/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Drin. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht:

A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF), ein rumänischer Staatsangehöriger, weist mit seiner Verhaftung am XXXX erstmalig eine polizeiliche Meldung im Bundesgebiet auf. Gegenwärtig ist er in der JA Graz-Karlau aufhältig. Abgesehen von der Wohnsitzmeldung in Justizanstalten verfügte er bislang noch über keinen weiteren Wohnsitz im Bundesgebiet.

Aus dem Akteninhalt sind keine privaten oder familiären Anbindungen des BF in Österreich erkennbar. Der BF war bislang nicht in Österreich erwerbstätig und reiste zu einem unbekannten Zeipunkt in das Bundesgebiet ein.

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Z. XXXX , rechtskräftig am XXXX , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten wegen § 15 StGB iVm §§ 127, 129 Abs. 2 Z 1 (§129 Abs. 1 Z1) StGB und wegen § 15 StGB iVm § 127 StGB verurteilt. Er hat 1. am XXXX in E. fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz, sich oder einen dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, in dem er die Fensterscheibe des Gebäudes einschlug, aber vom Enkel des Geschädigten auf frischer Tat betreten wurde und es daher beim Versuch blieb; 2. am XXXX in I. versucht fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Rasierer „Gilette Mach3“, ein Deodorant „Old Spice Whitewater“ und eine Dose „Pittinger“-Bier im Gesamtwert von EUR 34,73 Verfügungsberechtigten des Geschäftes I. mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei es beim Versuch blieb, weil er von einem Ladendetektiv beobachtet und aufgehalten wurde. Als erschwerend wurden zwanzig einschlägige ausländische Verurteilungen gewertet. Als mildernd wurde berücksichtigt, dass es beim Versuch blieb sowie das teilweise reumütige Geständnis. Der vom BF dagegen eingelegten Berufung wurde mit Entscheidung des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX keine Folge gegeben.

Mit Schreiben des BFA vom XXXX wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und darüber informiert, dass ein Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, insbesondere die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, die Erlassung der Schubhaft sowie eine Abschiebung, eingeleitet worden sei. Es wurde ihm eine Stellungnahmefrist von zehn Tagen gewährt, um Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen, seines Aufenthalts im Bundesgebiet sowie seiner beruflichen und privaten Anbindungen in Österreich zu beantworten. Dieses Schreiben wurde vom BF nachweislich am XXXX übernommen. Der BF ist dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen und hat innerhalb der gewährten Frist keine Stellungnahme eingebracht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Letzteres wurde damit begründet, dass im Falle des BF die sofortige Ausreise geboten sei. Er sei unsteten Aufenthaltes im Bundesgebiet gewesen und von einem österreichischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten wegen Einbruchsdiebstahl und Diebstahl verurteilt worden. Die Behörde müsse davon ausgehen, dass im Falle des BF im Bundesgebiet keine familiären und beruflichen Bindungen bestehen. Er verfüge über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Er habe somit keine persönlichen Verhältnisse zu regeln. Er habe massiv die Grundinteressen der Gesellschaft verletzt und es bestehe ein öffentliches Interesses an der sofortigen Ausreise des BF. Es hätten sich keine Gründe ergeben, welche gegen eine sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) und insbesondere aus dem Bescheid des BFA vom XXXX , den Angaben in der Beschwerde vom XXXX , dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX und der Entscheidung des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX , dem Auszug aus dem Strafregister, sowie aus dem Zentralten Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister.

Dass dem BF Parteigehör gewährt wurde, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Schreiben des BFA vom XXXX . Dieses Schreiben wurde vom BF nachweislich am XXXX übernommen, was aus der aktenkundigen Übernahmebestätigung hervorgeht.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Bis zu seiner Verhaftung am XXXX war der BF unsteten Aufenthalts im Bundesgebiet. Bis zu diesem Zeitpunkt scheint keine Wohnsitzmeldung im Zentralen Melderegister auf. Der genaue Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet lässt sich somit nicht feststellen. Ebenso ging der BF in Österreich bislang keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Abfrage der Sozialversicherungsdaten brachte kein Ergebnis. Der BF ist im Ausland bereits zahlreich einschlägig vorbestraft. Vor diesem Hintergrund ist zu befürchten, dass der BF seinen Lebensunterhalt durch die Begehung weiterer Diebstähle zu bestreiten versuchen wird.

Es besteht somit eine erhebliche Wiederholungsgefahr, sodass die Aufenthaltsbeendigung nach der Entlassung aus der Strafhaft, ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens, aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist.

Konkrete Gründe, aus denen sich eine mit seiner Abschiebung nach Rumänien verbundene Gefahr einer Verletzung Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ergeben, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde ist weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde hervorgegangen.

Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.

Zu Spruchteil B):

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles.

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