Bundesverwaltungsgericht W113 2282591-1

W113 2282591-1Federal Administrative CourtDec 10, 2024

Regest

beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Bewirtschaftung Flächenabweichung Kontrolle Rückforderung Voraussetzungen Weinmarktordnung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W113 2282591-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W113.2282591.1.00

Spruch

W113 2282591-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde der XXXX , Betriebsnummer XXXX , vertreten durch die Gheneff Rami Sommer Rechtsanwälte GmbH Co KG, Anwälte in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria vom 12.10.2023, Zahl II/4/17-988383002, betreffend Gewährung einer Beihilfe für Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Weinbau, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Vorbewirtschafter des verfahrensgegenständlichen Weinbaubetriebs beantragte mit 30.08.2019 die Genehmigung der Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen.

2. Mit 01.01.2020 übernahm die beschwerdeführende Partei die Bewirtschaftung des Weinbaubetriebs.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.01.2020 wurde diese Genehmigung erteilt.

4. Mit 30.07.2022 beantragte die beschwerdeführende Partei die Gewährung einer Umstellungsbeihilfe.

5. Mit Bescheid vom 10.01.2023, Zahl II/4/17-22010282010, adressiert an den Vorbewirtschafter, wurde die Umstellungsbeihilfe gewährt. Dagegen erhob der Vorbewirtschafter Beschwerde an das BVwG und begründete dies mit der falschen Berechnung der Rebfläche auf den Feldstücken 48 und 57. Nach Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle am 22.02.2023 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit der eine Rückforderung in Höhe von EUR 405,47 ausgesprochen wurde. Gegen diese Entscheidung wurde rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht. Mit hg. Erkenntnis vom 04.09.2023, Zahl W113 2273468-1/2E wurde die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos mit der Begründung behoben, dass der Adressat des angefochtenen Bescheids und der Beschwerdevorentscheidung bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrags nicht mehr Bewirtschafter des Weinbaubetriebs gewesen sei. Eine Entscheidung in dieser Sache hätte somit an ihn nicht ergehen dürfen.

6. In Umsetzung der hg. Entscheidung wurde der angefochtene Bescheid erlassen, mit dem eine Umstellungsbeihilfe gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 405,47 ausgesprochen wurde. Begründend verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse der Vermessungen vom 06.10.2022 (BH XXXX ) und 22.02.2023 (belangte Behörde, Feldstücke 48 und 57).

7. In der dagegen binnen offener Frist erhobenen Bescheidbeschwerde wird zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Berechnung der beschwerdeführenden Partei die Rebfläche auf den Feldstücken 48 und 57 2.294 m² betrage, im angefochtenen Bescheid seien lediglich 2.204 m² angegeben. Die Flächenberechnung der belangten Behörde sei nicht durch Zählung erfolgt.

8. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Vor-Ort-Kontrolle vom 22.02.2023 zur Überprüfung der Rebflächen auf den Feldstücken 48 und 57 durchgeführt worden sei. Aufgrund der größeren Genauigkeit der Vermessung mittels GPS als bei der Berechnung der Fläche anhand der Anzahl der Rebstöcke seien die diesbezüglich ermittelten Daten der Berechnung der Beihilfe für die Feldstücke 48 und 57 zu Grunde zu legen gewesen. Der Bescheid sei abzuändern gewesen, um den unionsrechtskonformen (gemeinschaftsrechtskonformen) Zustand wiederherzustellen (vgl. VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025).

9. Zu diesen Ausführungen brachte die beschwerdeführende Partei zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass ihr Ergebnis und Details der Vor-Ort-Kontrolle vom 22.02.2023 nie zur Kenntnis gebracht worden seien. Die Angaben der beschwerdeführenden Partei zu Rebzeilen, Zeilenabstand und Stockabstand seien jedenfalls korrekt. Beantragt werde die Anerkennung einer Rebfläche von 13.568 m² plus 2.294 m² und daraus resultierend der Entfall der Rückforderung.

10. In der Folge wurde der beschwerdeführenden Partei rechtliches Gehör zum gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakt gewährt, diese führte hiezu mit Schreiben vom 25.03.2024 zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Vor-Ort-Kontrollen 2022 und 2023 nichtssagend seien, der Prüfbericht zur Vor-Ort-Kontrolle 2022 offenbar nicht existiere und die auf der letzten Seite der Unterlagen zur Vor-Ort-Kontrolle 2023 angefügten beiden gelben Feldstückumrahmungen nicht das jeweils korrekte Feldstück wiedergeben würden, da die Grenzen nicht so gezackt verlaufen würden.

11. Mit hg. Schriftsatz vom 26.04.2024 wurde die belangte Behörde gemäß § 7b MOG 2021 vom Bundesverwaltungsgericht mit der Neuvermessung der tatsächlich bepflanzten, förderfähigen Rebfläche auf den Feldstücken 48 und 57 beauftragt.

12. Diese Vor-Ort-Kontrolle wurde am 13.08.2024 durchgeführt. Im Bericht an das Bundesverwaltungsgericht führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, die Feststellung der förderfähigen Fläche des Feldstücks 48 sei sowohl mittels GPS-Vermessung als auch – entsprechend der Argumentation der beschwerdeführenden Partei im Rechtsmittelverfahren – unter Heranziehung der vermessenen Werte Reihenweite, Stockabstand und Stockanzahl erfolgt. Die rechnerische Ermittlung der Fläche und die Vermessung mittels GPS habe eine vernachlässigbare Differenz von 9 m² ergeben. Beim Feldstück 57 sei von der beschwerdeführenden Partei auf eine Vermessung bzw. Stockzählung verzichtet worden, nachdem die Vermessung des Stockabstands mittels Maßband in einigen Reihen zum gleichen Ergebnis wie auf Feldstück 48 geführt habe. Das rechnerische Ergebnis habe das Ergebnis der Erstvermessung der belangten Behörde bestätigt.

13. Mit Schreiben vom 02.09.2024 führte die beschwerdeführende Partei hiezu im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sich die beschwerdeführende Partei bzw. ihr Vorgänger an die Messung der BH XXXX gehalten hätten. Wenn auch diese nicht stimmen dürfte, treffe die beschwerdeführende Partei daran kein Verschulden. Dem Ergebnis der belangten Behörde seien noch Werte hinzuzurechnen: Es seien nämlich für die förderfähige, tatsächlich bepflanzte Fläche der bestockten Fläche eine halbe Reihenweite auf jeder Seite hinzuzurechnen, vgl. Art 44 VO (EU) 2016/1150. Sohin kämen zum Feldstück 48 mit 12.943 m² kämen noch zumindest 650 m² hinzu, was aber mehr als der beantragten Fläche von 13.568 m² entspreche. Sohin kämen auch zum Feldstück mit 2.201 m² noch zumindest 95 m² hinzu, was aber mehr als der beantragten Fläche von 2.294 m² entspreche.

14. Auf dieses Vorbringen replizierend führte die belangte Behörde mit Schreiben vom 05.09.2024 zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Frage des Verschuldens der beschwerdeführenden Partei an der Falschbeantragung ins Leere führe. Die Beantragung der förderfähigen Fläche erfolge durch die Förderwerber, grundsätzlich treffe diese die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihnen beantragten Flächenausmaße (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Die Gewährung der Beihilfe basiere auf den geprüften und vermessenen förderfähigen Flächen. Auch wenn der Verstoß (im gegenständlichen Fall: die negative Flächendifferenz) erst nachträglich und aufgrund der Verwendung genauerer Messsysteme durch die Behörde zutage trete, bestehe die Verpflichtung, den Bescheid abzuändern, um den unionsrechtskonformen (gemeinschaftsrechtskonformen) Zustand wiederherzustellen (vgl. VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025). Im gegenständlichen Fall sei keine Sanktion zur Anwendung gelangt. Es sei basierend auf der festgestellten, tatsächlich förderfähigen Fläche lediglich die Höhe der gewährten Beihilfe richtiggestellt worden, weshalb sich die Verschuldensfrage gar nicht stelle. Gemäß Art. 44 VO (EU) 2016/1150 entspreche die tatsächlich bepflanzte Fläche der bestockten Fläche plus eine halbe Reihenweite auf jeder Seite. Die Vermessung der gesamten förderfähigen Fläche werde von den Prüfern vor Ort auf Grundlage der diesbezüglichen EU-rechtlichen Vorgaben durchgeführt, weshalb es keiner nachträglichen Hinzurechnung der gemäß Art. 44 Verordnung (EU) 2016/1150 zu berücksichtigenden halben Reihenweite bedürfe. Die Vermessung des Feldstücks 48 sei im Rahmen der Nachvermessung mittels zweier Ermittlungsmethoden vorgenommen worden: Bei der Errechnung der förderfähigen Fläche anhand der Multiplikation der Anzahl der Stöcke mal dem durchschnittlichen Standraum pro Stock (Reihenweite × Stockabstand in der Reihe) sei die halbe Reihenweite auf jeder Seite der bestockten Fläche bereits automatisch mitberücksichtigt und somit in der errechneten förderfähigen Fläche enthalten. Bei der Vermessung mittels GPS werde die halbe Reihenweite entsprechend den rechtlichen Vorgaben insofern mitberücksichtigt, als das zu vermessende Feldstück vom Prüfer mit dem GPS-Gerät im Abstand von einer halben Reihenweite zu den Stöcken umgangen und somit die gesamte förderfähige Fläche ermittelt werde. Durch die Übereinstimmung der Ergebnisse beider Flächenermittlungsmethoden werde bestätigt, dass bei der Ermittlung der förderfähigen Fläche mittels GPS, wie auch bei der Errechnung der förderfähigen Fläche auf Basis des durchschnittlichen Standraums pro Stock die halbe Reihenweite entsprechend den rechtlichen Vorgaben bereits enthalten ist. Aus dem oben Angeführten ergebe sich, dass auch beim Feldstück 57 die halbe Reihenweite – wie von der beschwerdeführenden Partei gefordert – bereits in der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom Prüfer festgestellten förderfähigen Fläche miteinbezogen sei.

15. Mit hg. Schriftsatz vom 06.09.2024 wurde der beschwerdeführenden Partei zu dieser Stellungnahme rechtliches Gehör eingeräumt. Eine Stellungnahme wurde in der Folge innerhalb der einwöchigen Stellungnahmefrist nicht abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei bewirtschaftet seit 2020 einen Weinbaubetrieb. Sie hat auf einer Fläche von 24.636 m² Rebflächen gerodet und auf einer Fläche von 22.177 m² eine Neuauspflanzung von Rebflächen vorgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Bewirtschaftung eines Weinbaubetriebs ergibt sich aus der Anzeige des Bewirtschafterwechsels an die belangte Behörde zum 01.01.2020.

Die Feststellungen zu den gerodeten und neuausgepflanzen Rebflächen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid. Die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Argumente konnten nach Ansicht des Gerichts schlüssig entkräftet werden, insbesondere was die Berechnungsweise der Reflächen betrifft. Von zentraler Bedeutung hiefür waren die Unterlagen der (der belangten Behörde durch das Gericht aufgetragenen) Vor-Ort-Kontrolle vom 13.08.2024 und die Ausführungen der belangten Behörde zur Berechnung der Reflächen in ihrer Stellungnahme vom 05.09.2024. Die anlässlich dieser Vor-Ort-Kontrolle durchgeführten Messungen auf FS 48 (per Maßband und per GPS) ergaben bei der GPS-Messung dasselbe Ergebnis wie im angefochtenen Bescheid und auf FS 57 (per Maßband) ein um drei Meter abweichendes Ergebnis. Trotz geringer Abweichungen bestätigte die Vor-Ort-Kontrolle vom 13.08.2024 die im angefochtenen Bescheid anerkannten Reblächen. Es sind somit für das Gericht keine vernünftigen Gründe hervorgekommen, die Richtigkeit der Feststellungen der Reflächen durch die belangte Behörde in Zweifel zu ziehen, weshalb die diesbezüglichen Angaben im angefochtenen Bescheid der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I 1992/376 i.V.m. § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) 2013/1306 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 352/78, (EG) Nr 165/94, (EG) Nr 2799/98, (EG) Nr 814/2000, (EG) Nr 1290/2005 und (EG) Nr 485/2008 des Rates, ABl L 2013/347, 549 (in der Folge VO (EU) 2013/1306) lautet auszugsweise:

„Abschnitt III

Unregelmässigkeiten

Artikel 54

Gemeinsame Bestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten fordern Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu Unrecht gezahlt wurden, von dem Begünstigten innerhalb von 18 Monaten nach dem Zeitpunkt zurück, zu dem ein Kontrollbericht oder ähnliches Dokument, in dem festgestellt wird, dass eine Unregelmäßigkeit stattgefunden hat, gebilligt wurde und gegebenenfalls der Zahlstelle oder der für die Wiedereinziehung zuständigen Stelle zugegangen ist. Die betreffenden Beträge werden zeitgleich mit dem Wiedereinziehungsbescheid im Debitorenbuch der Zahlstelle verzeichnet.

(2) bis (5) […]“

„TITEL V

KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN

KAPITEL I

Allgemeine Vorschriften

Artikel 58

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um

a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;

c) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;

d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;

e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.

(2) bis (4) […]“

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15. April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor, ABl. L 2016/190, 23 (in der Folge VO (EU) 2016/1150) lautet auszugsweise:

„Artikel 44

Bepflanzte Fläche

(1) Für die Maßnahmen gemäß Artikel 46 bzw. 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird die mit Reben bepflanzte Fläche definiert durch den äußeren Umfang der Rebstöcke zuzüglich eines Puffers, dessen Breite der halben Entfernung zwischen den Pflanzreihen entspricht. Die bepflanzte Fläche wird gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 bestimmt.

(2) Beschließt ein Mitgliedstaat die förderfähigen Kosten von Vorhaben im Rahmen der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen sowie der grünen Weinlese ausschließlich auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten, die auf anderen Maßeinheiten als dem Flächenmaß basieren, oder auf der Grundlage von Belegen, die gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 von den Begünstigten vorzulegen sind, zu überprüfen, so können die zuständigen Behörden beschließen, die bepflanzte Fläche nicht wie in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehen zu messen.“

Die Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II 2018/205 in der bis zum 31.10.2022 gültigen Fassung BGBl. II 2022/403 (in der Folge: WeinmarktVO) lautet auszugsweise:

„3. Abschnitt

Umstrukturierung und Umstellung

Beihilfenberechtigte, Antrag auf Genehmigung

§ 12. (1) Ein Antrag auf Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann ab 16. Oktober 2018 eingereicht werden von einer natürlichen oder juristischen Person oder von einer Personenvereinigung natürlicher oder juristischer Personen, die eine mit Reben bepflanzte Fläche in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaftet und innerhalb der unmittelbar vor Antragstellung gelegenen Frist gemäß § 21 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 einen Mehrfachantrag Flächen abgegeben hat, welcher die von der Umstellungsmaßnahme betroffenen Flächen beinhaltet. Sind die von der/den Umstellungsmaßnahme/n betroffenen Flächen nicht im Mehrfachantrag Flächen des Förderwerbers enthalten, da diese erst nach Ablauf der Frist für die Abgabe des Mehrfachantrag Flächen durch Kauf, Pacht, Schenkung oder Erbschaft erworben wurden, so ist zur Überprüfung der im Rahmen der Umstellungsmaßnahme beantragten Flächen jener Mehrfachantrag Flächen heranzuziehen, welcher vom Förderwerber innerhalb der unmittelbar nach Einreichung des Antrags auf Genehmigung gelegenen Frist gemäß § 21 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 abgegeben wurde. Eine Genehmigung des Antrags zur Durchführung der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung kann erst dann erfolgen, wenn die betreffenden Flächen im Mehrfachantrag Flächen des Antragstellers enthalten sind.

(2) bis (5) […]

(6) Die AMA hat den Antrag hinsichtlich der Einhaltung der Förderkriterien gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/1149 zu prüfen und bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen dieser in Verordnung und der in § 1 angeführten Rechtsvorschriften nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Budgetmittel mit Bescheid zu genehmigen. Der genehmigende Bescheid hat die genehmigten Umstellungsmaßnahmen, die Parzellennummern der betroffenen Flächen und die voraussichtliche maximale Gesamthöhe der Beihilfe zu beinhalten und wird der katasterführenden Stelle von der AMA zur Kenntnis gebracht.

(7) Die AMA ist berechtigt, Sachverständige ihrer Wahl zur Bewertung vorgelegter Umstellungspläne im Hinblick auf die Eignung zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage zuzuziehen. Wird durch diese Bewertung festgestellt, dass ein vorgelegter Umstellungsplan nicht zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage geeignet ist, so hat die AMA den Antrag mit Bescheid abzulehnen.

(8) Die Einreichung eines Antrags auf Genehmigung einer weiteren Teilmaßnahme gemäß Anhang II erfordert den Abschluss einer allfälligen im Rahmen eines vorangegangenen Antrags genehmigten gleichlautenden Teilmaßnahme.

(9) […]

Umstellungsmaßnahme und Beihilfenhöhe

§ 13.

(1) Eine gemäß § 12 beantragte Umstellungsmaßnahme muss sich aus einer oder mehreren der in Anhang II definierten Teilmaßnahmen zusammensetzen. Der Förderwerber hat die geeigneten Umstellungsmaßnahmen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Anpassung der Produktion an die für den Betrieb zutreffenden Marktverhältnisse zu sorgen.

(2) Die Höhe der Beihilfe für die in Anhang II aufgelisteten Teilmaßnahmen ist in Anhang III festgelegt.

(3) Die Errichtungskosten gemäß Anhang III errechnen sich aus den mit Rechnungen belegbaren Materialkosten, den mit Rechnungen belegbaren Erd- und Grabarbeiten zur Errichtung der Bewässerungsanlage und den pauschalen Eigenleistungskosten in Höhe von 50% der Materialkosten, jedoch maximal 1 200 Euro/ha. Die Rechnungen haben insbesondere den Vorgaben des § 4 Abs. 6 zu entsprechen. Kosten für Erd- und Grabarbeiten für Geländekorrekturen werden bei der Berechnung der Errichtungskosten nicht berücksichtigt. Wird die Bewässerung im Rahmen eines überbetrieblichen Gemeinschaftsprojektes errichtet, so sind die auf den jeweiligen Förderwerber entfallenden Errichtungskosten auf der Basis der mit Rechnungen belegbaren Gesamtkosten des Gemeinschaftsprojektes durch die Gemeinschaft zu ermitteln. Wird die Bewässerungsanlage aus einer mobilen Wasserversorgung gespeist, so werden die in Anhang III angeführten Pauschalbeihilfen um 20% reduziert.

(4) Die Wiederbepflanzung derselben Fläche mit derselben Sorte nach denselben Bewirtschaftungstechniken ist keine Umstellungsmaßnahme.

Förderfähige Flächen

§ 14.

(1) Die Fläche eines Weingartens ist dann förderfähig, wenn der Weingarten nach einer im Rahmen der Umstellungsmaßnahme erfolgten Rodung einer Weingartenfläche neu angelegt wird oder eine aus einer früheren, nicht im Rahmen der Umstellungsmaßnahme geförderten Rodung stammende oder umgewandelte Pflanzgenehmigung genutzt wird.

(2) Die Größe einer umgestellten Rebfläche darf 20 Ar nicht unterschreiten; die Summe der umgestellten Rebflächen pro Antrag darf 10 ha nicht überschreiten. Auf Terrassenlagen muss die umgestellte Fläche mindestens 250 Rebstöcke umfassen. Wird ein bestehender Weingarten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme gerodet, so darf die gerodete Rebfläche nicht kleiner als 20 Ar bzw. auf Terrassenlagen nicht kleiner als 250 Rebstöcke sein.

(3) […]

(4) Umstellungsmaßnahmen können in den Weinbaugebieten Niederösterreich, Burgenland, Wien, Kärnten, Oberösterreich und Steiermark erfolgen.

(5) […]

Arbeitsbeginn

§ 15.

(1) Mit den Arbeiten an der Umstellungsmaßnahme darf nicht vor der Überprüfung der Angaben des Antrags durch die katasterführende Stelle gemäß § 12 Abs. 3 begonnen werden. Davon ausgenommen sind die in den Kalenderjahren 2019 und 2020 errichteten Bewässerungsanlagen, welche aus einer mobilen Wasserversorgung gespeist werden.

(2) Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Arbeitsbeginns gemäß Abs. 1 ist das Datum der bezughabenden Rechnungsbelege, Lieferscheine und Zahlungsnachweise maßgeblich.

(3) Liegt der aus den Rechnungsbelegen, Lieferscheinen oder Zahlungsnachweisen ersichtliche Zeitpunkt des Arbeitsbeginns vor dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt, so kann für die betroffene Maßnahme keine Förderung gewährt werden. Eine Anzahlung von maximal 20% des Kaufpreises bei der Bestellung ist jedoch zulässig.

Antrag auf Gewährung der Beihilfe

§ 16.

(1) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist nach Abschluss der Umstellungsmaßnahmen innerhalb von zwei Jahren ab dem genehmigenden Bescheid, spätestens jedoch bis 1. Juni im Jahr des Auslaufens des Nationalen Stützungsprogramms unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formblattes bei der katasterführenden Stelle einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen wird, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, keine Förderung gewährt und der Antragsteller ist für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen. Für den Fall, dass mehrere katasterführende Stellen betroffen sind, ist § 12 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei Beantragung einer im Rahmen der Teilmaßnahme „Bewässerung in Steinmauerterrassen“ gemäß Anhang II lit. D errichteten Anlage sind dem Antrag auf Gewährung der Beihilfe die Rechnungsbelege im Original und Zahlungsnachweise beizulegen.

(3) Die katasterführende Stelle hat die gesamte Durchführung der genehmigten Umstellungsmaßnahme vor Ort zu überprüfen, und das Ergebnis dieser Überprüfung, gegebenenfalls gemeinsam mit den betreffenden Rechnungsbelegen und Zahlungsnachweisen der AMA zu übermitteln. Das Prüfergebnis einschließlich aller erforderlichen Beilagen muss spätestens drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1, spätestens jedoch am 1. Juli jenes Jahres, in dem das Nationale Stützungsprogramm ausläuft, bei der AMA einlangen.

(4) Die Umstellungsmaßnahme gilt im Falle der Neuanlage eines Weingartens dann als fertig gestellt, wenn alle Arbeitsschritte soweit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Fläche als Ertragsweingarten sichergestellt ist. Finalisierende Arbeiten können auch nach Abschluss der Tätigkeiten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme erfolgen.

Gewährung der Beihilfe

§ 17.

(1) Die Anträge gemäß § 16 Abs. 1 werden entsprechend dem Einlangen der Prüfergebnisse gemäß § 16 Abs. 3 bei der AMA gereiht.

(2) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Prüfung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und der in § 1 angeführten Rechtsvorschriften entsprechend der Reihung gemäß Abs. 1 und nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel.

(3) Die Gewährung der Beihilfe kann ausschließlich für die genehmigten Parzellen und die diesbezüglich genehmigte Fläche, Laufmeter oder Hangneigung maximal bis zur genehmigten Beihilfenhöhe erfolgen.

Cross-Compliance-Vorschriften

§ 18. Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem 1. Jänner des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Beihilfe für Maßnahmen gemäß § 13 gewährt wurde, sind die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit den Bestimmungen des 4. Abschnitts der Horizontalen GAP-Verordnung einzuhalten. Zur Überprüfung der Einhaltung der Cross-Compliance-Vorschriften ist von allen Förderwerbern, denen eine Beihilfe für Maßnahmen gemäß § 13 gewährt wurde, gemäß § 22 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung in den auf die Auszahlung folgenden drei Kalenderjahren innerhalb der Fristen des § 21 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung ein Mehrfachantrag Flächen bei der AMA einzureichen.

Rücktritt, Änderungen

§ 19.

(1) Eine schriftliche Zurückziehung des Antrags auf Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme Umstellung und Umstrukturierung ist bis zur Erlassung eines Genehmigungsbescheides gemäß § 12 Abs. 6 zulässig.

(2) Geringfügige Änderungen einer bereits genehmigten Umstellungsmaßnahme, welche sich nicht auf die Förderfähigkeit und die Ziele des Programms auswirken, sind möglich. Diese Änderungen sowie die diesbezügliche Begründung müssen der AMA schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Änderungen, welche sich auf die Beihilfenhöhe, die von den Umstellungsmaßnahmen betroffenen Grundstücke oder die genehmigte Bewirtschaftungsweise auswirken, müssen unverzüglich schriftlich zuzüglich einer diesbezüglichen Begründung im Wege der katasterführenden Stelle bei der AMA beantragt werden. Die AMA hat über diese Änderungen bescheidmäßig zu entscheiden. Die Änderung kann lediglich einmal erfolgen, darf zu keiner Erhöhung der gemäß § 12 Abs. 6 genehmigten maximalen Gesamthöhe der Beihilfe führen und bewirkt keine Erstreckung der Fristen gemäß § 16 Abs. 1.“

„Anhang II

zu § 13 Abs. 1

TEILMASSNAHMEN

A. WEINGARTENUMSTELLUNG

(1) Diese Teilmaßnahme umfasst alle notwendigen Arbeitsschritte zur vollständigen Neuanlage des Weingartens. Dies sind insbesondere die Bodenvorbereitung, die Düngung, das Auspflanzen der Reben, der Schutz vor Pflanzenkrankheiten und Wildverbiss, die Rebenerziehung und die Errichtung einer geeigneten Unterstützung. Für den neu ausgepflanzten Weingarten muss (müssen) eine oder mehrere Rebsorte(n) gemäß der Verordnung des Bundesministers über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, BGBl. II Nr. 184/2018, i.d.g.F. verwendet werden. Weiters muss (müssen) in der Steiermark die verwendete(n) Rebsorte(n) der jeweiligen landesweinbaugesetzlichen Vorschrift über empfohlene Keltertraubensorten entsprechen.

(2) Die Teilmaßnahme Weingartenumstellung umfasst entweder die Sortenumstellung oder die Umstellung der Bewirtschaftungstechnik, jeweils im Zuge der Neuanlage des Weingartens.

(3) Als Sortenumstellung gilt jede Sortenänderung. Wenn innerhalb der zwei Weinwirtschaftsjahre, welche dem Jahr der Auspflanzung vorangehen, auf der zur Auspflanzung vorgesehenen Fläche die gleiche Sorte ausgepflanzt war, die im Zuge der Umstellung wieder ausgepflanzt wird, so hat eine Umstellung der Bewirtschaftungstechnik gemäß Abs. 4 zu erfolgen.

(4) Als Umstellung der Bewirtschaftungstechnik gilt die Neuanlage eines Weingartens mit höchstens 2,8 m2 Standraum pro Stock (Reihenweite × Stockabstand in der Reihe) und einer Unterstützung mit mindestens vier Drahtebenen zum Zwecke der Laubwanderhöhung.

(5) Je nach Hangneigung des umgestellten Weingartens wird weiters unterschieden wie folgt:

– Weingartenumstellung in der Hanglage: der neu ausgepflanzte Weingarten befindet sich zu mindestens zwei Drittel in einer Hanglage (mehr als 18% bis max. 25% Hangneigung) oder die durchschnittliche Hangneigung des neu ausgepflanzten Weingartens beträgt mehr als 18% bis max. 25%.

– Weingartenumstellung in der Steillage: der neu ausgepflanzte Weingarten befindet sich zu mindestens zwei Drittel in einer Steillage (mehr als 25% Hangneigung) oder die durchschnittliche Hangneigung des neu ausgepflanzten Weingartens beträgt mehr als 25%.

B. BÖSCHUNGSTERRASSEN

(1) Im Rahmen dieser Teilmaßnahme werden in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens) Terrassenböschungen (ohne Mauer) insbesondere für den Erosionsschutz neu errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenböschungen rekultiviert.

(2) Eine Böschungsterrasse im Sinne dieser Teilmaßnahme ist gegeben, wenn die Bewirtschaftung des Weingartens, insbesondere zum Schutz vor Erosion, nur durch das Vorhandensein einer Böschungsterrasse ermöglicht wird. Die Böschungsterrassenlage muss eine Hangneigung (auf die Parzelle bezogen) von mehr als 18% aufweisen. Wird ein Weingarten im Rahmen dieser Teilmaßnahme neu angelegt, so muss er zu mindestens zwei Drittel in einer solchen Böschungsterrassenlage liegen.

(3) Der Weingarten muss aus einer oder mehrere Rebsorten gemäß der Verordnung des Bundesministers über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, BGBl. II Nr. 184/2018, i.d.g.F. bestehen.

(4) Das Vorhandensein allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen ist gegenüber der katasterführenden Stelle nachzuweisen.

(5) Das Mindestausmaß der neu errichteten oder rekultivierten Terrassenböschung beträgt mindestens 200 Laufmeter. Die auf die Gesamtfläche des betroffenen Grundstücks (Parzelle) bezogene Förderobergrenze liegt bei 1 500 Laufmeter Terrassenböschung pro ha.

C. MAUERTERRASSEN

(1) Im Rahmen der Teilmaßnahme werden in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens) Terrassenmauern (Trockensteinmauern und Mörtelsteinmauern) einschließlich des erforderlichen Sockels insbesondere für den Erosionsschutz errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenmauern einschließlich des erforderlichen Sockels rekultiviert. Eine Mauerterrasse im Sinne dieser Teilmaßnahme ist gegeben, wenn die Bewirtschaftung des Weingartens, insbesondere zum Schutz vor Erosion, nur durch das Vorhandensein einer Mauerterrasse ermöglicht wird.

(2) Der Weingarten muss aus einer oder mehrere Rebsorten gemäß der Verordnung des Bundesministers über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, BGBl. II Nr. 184/2018, i.d.g.F. bestehen.

(3) Das Vorhandensein allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen ist gegenüber der katasterführenden Stelle nachzuweisen.

(4) Das Mindestausmaß der neu errichteten oder rekultivierten Terrassenmauer beträgt 20 m2. Die auf die Parzelle bezogene Förderobergrenze für das Ausmaß der Terrassenmauer leitet sich aus einem Prozentsatz der Gesamtfläche des betroffenen Grundstücks ab. Dieser Prozentsatz errechnet sich für Grundstücksflächen bis zu 1 ha wie folgt: % = (20 – Grundstücksfläche in m2/1000). Für Grundstücksflächen von mehr als 1 ha beträgt der Prozentsatz 10%.

D. BEWÄSSERUNG

(1) Die Teilmaßnahme Bewässerung umfasst alle notwendigen Arbeitsschritte zur vollständigen Neuerrichtung einer dauerhaft stationären Tröpfchenbewässerung in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens) ab dem günstigsten Wasser-Versorgungspunkt, die entweder einerseits direkt aus Oberflächengewässer oder aus Grundwasser gespeist wird oder andererseits aus einer mobilen Wasserversorgung gespeist wird. Dabei ist ausschließlich neues, ungebrauchtes Material zu verwenden. In jeder Rebzeile ist mindestens ein Tropferschlauch anzubringen; bei jedem Rebstock muss mindestens ein Tropfer angebracht sein. In Steinmauerterrassen und in Böschungsterrassen mit einer Steigung von mehr als 18% können auch Teile einer Bewässerungsanlage errichtet werden.

(2) Das Vorhandensein allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen ist gegenüber der katasterführenden Stelle nachzuweisen.

(3) Der Weingarten muss aus einer oder mehreren Rebsorten gemäß der Verordnung des Bundesministers über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, BGBl. II Nr. 184/2018, i.d.g.F. bestehen.“

"Anhang III

zu § 13 Abs. 2 und 3

BEIHILFENHÖHE

Teilmaßnahme

Beihilfe/ha

A.

Weingartenumstellung

Weingartenumstellung in der Hanglage

Weingartenumstellung in der Steillage

4 830 Euro

7 650 Euro

12 640 Euro

B.

Böschungsterrassen

Neuerrichtung oder Rekultivierung von Terrassen (Beihilfe wird pro Laufmeter Böschung berechnet!)

Neuauspflanzung eines Weingartens

8,40 Euro/lfm

gemäß Pkt. A.)

C.

Mauerterrassen

Neuerrichtung oder Rekultivierung von Terrassen (Beihilfe wird pro m2 Mauer berechnet!)

Neuauspflanzung eines Weingartens

91 Euro/m2

gemäß Pkt. A.)

D.

Bewässerung

Bewässerung in der Hanglage

Bewässerung in der Steillage

Bewässerung in Steinmauerterrassen und Böschungsterrassen

3 411 Euro

3 667 Euro

3 923 Euro

50 % der Errichtungskosten gemäß § 13 Abs. 3, maximal 6 440 Euro/ha“

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greeningprämie“), abgelöst.

Zur Frage der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rz 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.06.2016, 2013/17/0025, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern und zwar auch dann, wenn der Verstoß gegen das Unionsrecht erst – wegen mangelhafter Kontrollen – nachträglich und aufgrund der Verwendung genauerer Messsysteme durch die Behörde zutage tritt.

Im gegenständlichen Fall ergab eine Vor-Ort-Kontrolle der belangten Behörde geringere Flächen als jene, die die katasterführende Stelle ermittelt und in weiterer Folge die beschwerdeführende Partei im Rahmen des Förderantrags angegeben hat, was zu einer Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Teils der Förderung im angefochtenen Bescheid führte. Das hg. Ermittlungsverfahren hat die Richtigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Messergebnisse ergeben, weshalb der Entscheidung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten war.

Dies auch vor dem Hintergrund, dass im angefochtenen Bescheid keine Verwaltungssanktion verhängt wurde. Die beschwerdeführende Partei geht nämlich zu Recht davon aus, dass sie an der objektiven Fehlbeantragung kein Verschulden trifft, da sie die Messergebnisse der katasterführenden Stelle in ihren Förderantrag übernommen und auf deren Richtigkeit vertraut hat und vertrauen durfte.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523.

Der Entscheidung der belangten Behörde war somit nicht entgegenzutreten und war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 29.07.2015, Ro 2015/07/0095).

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