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G315 2286746-1•Bundesverwaltungsgericht G315 2286746-1
G315 2286746-1Federal Administrative CourtDec 11, 2024
Antragsrecht Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gesundheitsrisiko strafrechtliche Verurteilung Strafverfügung unzulässiger Antrag Zurückweisung
G315 2286746-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Slowakei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2024, Zahl: XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht und beschließt:
A)
I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 09.01.2024 wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet gereist sei und hier ab Ende April 2020 bis November 2023 in zeitlichen Abständen für unterschiedliche Unternehmen gearbeitet habe. Am 13.11.2023 sei der Beschwerdeführer festgenommen und im Anschluss die Untersuchungshaft verhängt worden. Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom Dezember 2023 sei der Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, rechtskräftig verurteilt worden. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine gegenwärtige, erhebliche und tatsächliche Gefahr für Grundinteressen der Gesellschaft, insbesondere dem Schutz von Leib und Leben sowie der Wahrung des sozialen Friedens, dar. Er habe keinen festen Wohnsitz in Österreich und lägen hier auch keine verfahrensrelevanten privaten oder familiären Bindungen vor. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich in der Slowakei. Ein unzulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes liege daher nicht vor. Da der Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet verfüge und aktuell weder familiäre noch berufliche Bindungen im Bundesgebiet habe, seien auch keine persönlichen Verhältnisse zu regeln, sodass vor dem Hintergrund des konkret gesetzten Verhaltens des Beschwerdeführers jedenfalls kein Durchsetzungsaufschub zu gewähren gewesen und der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 10.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am 10.01.2024 über die Poststelle der Justizanstalt zugestellt übergeben.
2. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 05.02.2024, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu das Aufenthaltsverbot wesentlich verkürzen; in eventu den Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen; jedenfalls aber der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 2020 in Österreich aufhalte und hier bei einer „Leiharbeitsfirma“ im Bereich Straßenbau als Saisonarbeiter tätig sei. Das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt, da er jedenfalls mündlich zu seinem Privat- und Familienleben einvernommen hätte werden müssen. Ebenso hätte sich das Bundesamt einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen müssen. Der Beschwerdeführer bereue seine Taten sehr, jedoch habe er sich dazu während des Verfahrens nicht äußern können, weil er nicht dazu befragt worden sei. Es sei zudem unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdeführer bereits in der Haft mit seinem ehemaligen Arbeitgeber Kontakt aufgenommen habe und er nach seiner Haftentlassung wieder dort im Putzdienst eingestellt werden würde. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Fall des Beschwerdeführers würden gegenständlich nicht vorliegen. Ausführungen zum „persönlichen Verhalten“ des Beschwerdeführers, welche die negative Gefährdungsprognose für den Beschwerdeführer stützen würden, seien im angefochtenen Bescheid nicht enthalten und wäre zu Gunsten des Beschwerdeführers von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen gewesen. Der Beschwerdeführer führe eindeutig ein schützenswertes Privatleben iSd. Art. 8 EMRK in Österreich, sodass sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes als unzulässig erweise. Weiters habe das Bundesamt nicht gesondert begründet, weshalb die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten sein solle. Es sei daher jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ein Durchsetzungsaufschub zu erteilen.
3. Am 03.02.2024 wurde dem Bundesamt von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eine Mitteilung über die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Meldegesetzes übermittelt.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 19.02.2024 ein.
5. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2024 wurde vom Bundesamt am 13.03.2024 eine Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 13.03.2024 vor dem Bundesamt im Wege der Amtshilfe zu dem in der Beschwerde nicht näher ausgeführten Vorbringen des Beschwerdeführers zu einem vorliegenden Privat- und Familienleben, die Verständigung über die Verwaltungsstrafsache (Übertretung des Meldegesetzes) sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers übermittelt.
6. Am 13.03.2024 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und nach dem BFA-VG festgenommen. Er wurde am 15.03.2024 aus dem Bundesgebiet in die Slowakei abgeschoben.
7. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer über seine damalige Rechtsvertretung noch einmal seine Niederschrift vor dem Bundesamt vom 13.03.2024 sowie er Umstand der rechtskräftigen Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des Meldegesetzes vorgehalten und ihm dazu die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
Weiters wurde er eingeladen, weiteres Vorbringen zu erstatten oder Nachweise zu erbringen, die seinen Rechtsstandpunkt untermauern, insbesondere etwa die Vorlage von Unterlagen zu einem Anti-Gewalt-Training oder sonstige Resozialisierungsversuche bzw. eine allfällige Integration in Österreich.
8. Am 22.03.2024 langte die Zurückziehung der Vertretungsvollmacht der bisherigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein.
9. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.03.2024 an seiner Adresse in der Slowakei zugestellt (OZ 7).
Bis dato langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Slowakei (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister jeweils vom 07.08.2024 und dort angeführte Ausweisdaten; aktenkundige Kopie seines slowakischen Personalausweises, AS 18).
Bis dato hat der Beschwerdeführer keine Anmeldebescheinigung beantragt (vgl. Fremdenregisterauszug vom 07.08.2024).
Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 07.08.2024, Register zuletzt eingesehen am 11.12.2024):
28.04.2020 bis 11.05.2020Nebenwohnsitz
02.11.2022 bis 07.12.2022Nebenwohnsitz
08.06.2022 bis 17.08.2022Hauptwohnsitz
21.02.2023 bis 20.06.2023Nebenwohnsitz
17.08.2022 bis 24.07.2023Hauptwohnsitz
14.11.2023 bis 13.03.2024Hauptwohnsitz
Während seiner Aufenthalte in Österreich ging der Beschwerdeführer nachfolgenden sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 07.08.2024):
06.04.2020 bis 23.04.2020Arbeiter
28.04.2020 bis 07.05.2020Arbeiter
11.05.2020 bis 11.05.2020Arbeiter
02.06.2020 bis 04.09.2020Arbeiter
21.10.2020 bis 13.11.2020Arbeiter
19.02.2021 bis 17.12.2021Arbeiter
31.01.2022 bis 29.04.2022Arbeiter
09.05.2022 bis 28.09.2022Arbeiter
18.10.2022 bis 07.12.2022Arbeiter
20.02.2023 bis 10.11.2023Arbeiter
1.2. Zum Verhalten des Beschwerdeführers:
1.2.1. Am 13.11.2023 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und in weiterer Folge über ihn die Untersuchungshaft verhängt (vgl. etwa Personeninfo, AS 1; Strafurteil, AS 16).
1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 22.12.2023, XXXX , rechtskräftig am 28.12.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB sowie des Vergehens der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft ab 13.11.2023, sowie zur Zahlung von EUR 1.180,00 an das privatbeteiligte Opfer verurteilt (vgl. Strafurteil, AS 14 ff; Strafregisterauszug vom 07.08.2024).
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 13.11.2023 eine Frau mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme davon, Hilfe zu rufen, nötigte, indem er ihr das Mobiltelefon aus der Hand riss, dadurch das Telefonat mit einem Freund, den sie um Hilfe bat, beendete und sie bereits davor bzw. auch danach am Körper verletzte und dadurch versuchte, ihr eine schwere Körperverletzung zuzufügen, indem er ihr wiederholt Schläge gegen den Körper, insbesondere das Gesicht, versetzte, sie an den Haaren packte und mit dem Kopf gegen die Wand schlug, ihr sowohl Mund als auch Nase zuhielt, sodass sie längere Zeit keine Luft bekam und zumindest kurz ohnmächtig wurde, sowie sie würgte, wodurch sie eine Schädelprellung, ein linksseitiges Augenhöhlenboden-Hämatom, eine linksseitig Jochbeinprellung, eine Schulter-/Oberarmprellung, Hämatome am Hals sowie eine Kratzwunde am Brustkorb erlitt.
Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht das reumütige Geständnis und eine herabgesetzte Dispositionsfähigkeit als mildernd, als erschwerend hingegen das einschlägig getrübte Vorleben und das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen.
1.2.3. Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlung begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat.
1.2.4. Der Beschwerdeführer wurde am 13.03.2024 aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe entlassen und am 15.03.2024 aus dem Bundesgebiet in die Slowakei abgeschoben (vgl. etwa Strafregisterauszug, Fremdenregisterauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister).
1.2.5. Weiters wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des Meldegesetzes rechtskräftig mit 02.02.2024 verwaltungsstrafrechtlich bestraft (vgl. aktenkundige Verständigung vom 02.02.2024).
1.2.6. Aus dem eingeholten und aktenkundigen ECRIS-Auszug vom 30.07.2024 ergeben sich darüber hinaus noch vier nachfolgende Verurteilungen des Beschwerdeführers in der Slowakei:
1. XXXX , vom 10.03.2015 (rechtskräftig am 25.03.2015); Unbefugtes Eindringen in Privatbesitz; Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten bedingt bis 25.09.2016 ausgesetzt und Bewährungshilfe (vgl. Pos. 1 ECRIS);
2. XXXX , vom 04.11.2015 (rechtskräftig am 04.11.2015); Fahrlässige einfache Körperverletzung, Störung der öffentlichen Ordnung, Störung des öffentlichen Friedens; Freiheitsstrafe von 2 Jahren bedingt bis 25.03.2018 ausgesetzt und Bewährungshilfe; in weiterer Folge Widerruf der Aussetzung der Strafe und doch Vollzug mit Vollzugsbeginn 14.02.2018 und Auflage, sich in ärztliche Behandlung oder Therapie zum Alkoholentzug zu begeben, Entlassung aus der Entzugsbehandlung mit 25.03.2022 (vgl. Pos. 2 ECRIS);
3. XXXX , vom 14.06.2017 (rechtskräftig am 14.06.2017); Bedrohung (Übersetzung laut Google-Translate: Gefährliche Bedrohung); Freiheitsstrafe von 4 Monaten; Vollzug mit 17.07.2017 (vgl. Pos. 3 ECRIS);
4. XXXX , vom 10.01.2018 (rechtskräftig am 10.01.2018); Bedrohung (Übersetzung laut Google-Translate: Gefährliche Bedrohung), einfache Körperverletzung (Übersetzung laut Google-Translate: Gesundheitsschäden); Freiheitsstrafe von 2 Jahre; Vollzug mit 08.09.2019 (vgl. Pos. 3 ECRIS);
Er ist demnach bereits vier Mal in der Slowakei einschlägig zu bedingten bzw. unbedingten Haftstrafen verurteilt worden.
1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
1.3.1. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 13.03.2024, S 2).
1.3.2. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat Sorgepflichten für eine vierjährige Tochter, die bei der Kindesmutter in der Slowakei lebt. Er hat in Österreich keinerlei familiäre Bindungen. Sämtliche Familienangehörigen, darunter auch seine Eltern und sein Bruder, leben in der Slowakei (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 13.03.2024, S 3).
1.3.3. In Österreich hatte der Beschwerdeführer zuletzt keinen festen Wohnsitz, sondern wohnte in Arbeiterquartieren. Er reiste erstmals 2020 in das Bundesgebiet ein und war hier – abgesehen von Urlaubsreisen in die Slowakei – aufhältig und in den festgestellten Zeiträumen erwerbstätig (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 13.03.2024, S 3).
Abgesehen von seiner Erwerbstätigkeit in Österreich und einige Freunden und Bekannten hat der Beschwerdeführer keine weiteren relevanten privaten Bindungen in Österreich. Er könnte auch wieder in Österreich eine Arbeit aufnehmen und liegt eine Einstellungszusage vor (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 13.03.2024, S 2 f).
1.3.4. Es bestehen keine Rückkehrhindernisse in die Slowakei, insbesondere wird der Beschwerdeführer dort nicht politisch und aktuell auch nicht strafrechtlich verfolgt (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 13.03.2024, S 3).
Maßgebliche sonstige Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung in Österreich, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement oder entsprechende Deutschkenntnisse seitens des Beschwerdeführers ist im gesamten Verfahren weder hervorgekommen noch wurden diesbezüglich ein substanziiertes Vorbringen in der Beschwerde oder der vor dem Bundesamt aufgenommenen Niederschrift erstattet.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist darüber hinaus eine Kopie seines slowakischen Personalausweises des Beschwerdeführers.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Fremdenregister, das Strafregister und in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Weiters holte das Bundesverwaltungsgericht noch einen aktuellen ECRIS-Auszug ein, aus welchem sich die festgestellten Vorstrafen in der Slowakei ergeben.
Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig. Die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner persönlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.03.2024 sowie in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
Zu Spruchteil A):
3.1.1. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, das Bundesamt hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und keine oder nur ansatzweise Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durchgeführt, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033).
Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen eines schriftlich gewährten Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme sowie zu Erstattung von relevantem Vorbringen zu seinem Privat- und Familienleben eingeräumt. Ein konkretes und näher substanziiertes Vorbringen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht erstattet, zumal das diesbezügliche Beschwerdevorbringen der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird. Ein behaupteter Ermittlungsmangel in Bezug auf das Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers ist somit nicht erkennbar, zumal eine niederschriftliche Einvernahme im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wege der Amtshilfe durch das Bundesamt durchgeführt wurde.
§ 67 FPG lautet:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere1.der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;2.auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);3.auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder4.der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4.der Grad der Integration,5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).
Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.
Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht seine strafgerichtliche Verurteilung sowie das dieser zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 22.12.2023, rechtskräftig am 28.12.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung sowie des Vergehens der Nötigung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft ab 13.11.2023, sowie zur Zahlung von EUR 1.180,00 an das privatbeteiligte Opfer verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 13.11.2023 eine Frau mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme davon, Hilfe zu rufen, nötigte, indem er ihr das Mobiltelefon aus der Hand riss, dadurch das Telefonat mit einem Freund, den sie um Hilfe bat, beendete und sie bereits davor bzw. auch danach am Körper verletzte und dadurch versuchte, ihr eine schwere Körperverletzung zuzufügen, indem er ihr wiederholt Schläge gegen den Körper, insbesondere das Gesicht, versetzte, sie an den Haaren packte und mit dem Kopf gegen die Wand schlug, ihr sowohl Mund als auch Nase zuhielt, sodass sie längere Zeit keine Luft bekam und zumindest kurz ohnmächtig wurde, sowie sie würgte, wodurch sie eine Schädelprellung, ein linksseitiges Augenhöhlenboden-Hämatom, eine linksseitig Jochbeinprellung, eine Schulter-/Oberarmprellung, Hämatome am Hals sowie eine Kratzwunde am Brustkorb erlitt. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht das reumütige Geständnis und eine herabgesetzte Dispositionsfähigkeit als mildernd, als erschwerend hingegen das einschlägig getrübte Vorleben und das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen.
Ausgehend von den, der gegenständlichen Verurteilung zugrundeliegenden, Straftaten des Beschwerdeführers gegenüber einer Frau und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild kann jedenfalls kein Zweifel daran bestehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstellt.
Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer bereits in der Slowakei vier Mal einschlägig vorbestraft und wurde dieser Umstand auch vom österreichischen Strafgericht als erschwerend gewertet. Der Beschwerdeführer hat ein Gewaltproblem und – ausgehend von der in der Slowakei verpflichtend angeordneten Alkoholentzugstherapie – offensichtlich auch ein Alkoholproblem. Die in der Slowakei bis März 2022 angeordnete Therapie war – unter der hypothetischen Annahme, dass der BF diese auch in Anspruch nahm – ausweislich des in Österreich vom Beschwerdeführer fortgesetzten, gewalttätigen Verhaltens offenkundig nicht erfolgreich.
Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN).
Der Beschwerdeführer wurde am 13.03.2024 aus dem unbedingten Teil seiner Haftstrafe in Österreich und am 15.03.2024 aus dem Bundesgebiet abgeschoben. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten gegen die körperliche Unversehrtheit von Menschen zumindest bereits seit 2015 an den Tag legt und bisher trotz mehrfacher Vorstrafen und Therapie nicht geändert hat, ist die seither verstrichene Zeit jedenfalls viel zu kurz, um vom Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung auszugehen.
Insgesamt ergibt sich aus den in Österreich abgeurteilten Straftaten, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckt, andere Personen, im konkreten Fall eine Frau, massiv am Körper zu misshandeln und zu verletzen und dieser sogar bis zur Bewusstlosigkeit durch das Zuhalten von Mund und Nase bzw. durch Würgen den Sauerstoff zu entziehen.
Angesichts der einschlägigen Vorstrafen in der Slowakei gegen die körperliche Unversehrtheit ist im Fall des Beschwerdeführers auch jedenfalls eine Wiederholungsgefahr evident.
Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG sind somit gegeben.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.
Abgesehen von den Zeiten seiner Erwerbstätigkeit in Österreich und einigen Freund- und Bekanntschaften liegt seinen eigenen Angaben keinerlei weiteres relevantes Privatleben und insbesondere überhaupt kein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK in Österreich vor. Die minderjährige Tochter, seine Eltern und sein Bruder leben allesamt in der Slowakei. Es sind weder ehrenamtliche oder gemeinnützige Tätigkeiten, maßgebliche Sprachkenntnisse oder sonstige, eine tiefergreifende Integration des Beschwerdeführers in Österreich unterstreichende Umstände hervorgekommen.
Es konnten auch sonst keine Gründe erkannt werden, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Slowakei nicht zumutbar wäre. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht ableitbar, dass er dort einer Verfolgung oder menschenrechtswidrigen Behandlung unterliegen würde. Dem Beschwerdeführer steht es auch frei, sich mit Hilfe seiner Arbeitskraft ein Einkommen zu erwirtschaften und damit auch seinen Sorgepflichten für die in der Slowakei lebenden Tochter nachzukommen.
Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist (vgl. etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221).
Angesichts des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die vorliegenden gegenläufigen familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.
Die Bemessung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von fünf Jahren ist gerechtfertigt und angemessen, zumal der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten gegen die körperliche Unversehrtheit anderer Menschen zumindest bereits seit 2015 setzt und ihn sämtliche Vorstrafen und Therapien bisher nicht von dessen Fortsetzung abhalten konnten.
3.2. Zum Durchsetzungsaufschub und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Zur Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hat das Bundesamt zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keinen festen Wohnsitz verfüge, hier weder familiäre noch aktuelle berufliche Bindungen oder eine maßgebliche soziale Integration bestünde. Es wären somit keine persönlichen Verhältnisse zu regeln und verletze das Verhalten des Beschwerdeführers massiv die Grundinteressen der Gesellschaft, sodass kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.
Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass in Hinblick auf die verübten Straftaten (Gewaltdelikte) es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des Beschwerdeführers insbesondere gegen die körperliche Unversehrtheit und von Menschen in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass – wie das Bundesamt schon festgehalten hat – er in Österreich über keinen Wohnsitz und keine Arbeitsstelle mehr verfügt und eine Wiederholungsgefahr angesichts der mehrfach einschlägigen Vorstrafen in der Slowakei nicht ausgeschlossen werden konnte.
Der Beschwerdeführer wurde bereits am 15.03.2024 aus dem Bundesgebiet abgeschoben und sind keinerlei Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd. § 18 Abs. 5 BFA-VG hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.
Zu Spruchpunkt II.) Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
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